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D-6610/2017

D-6610/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-12 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. September 2016 sowie der Anhörung vom 9. August 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von vier Jahren zu seinem Onkel und dessen Frau gezogen. Diese hätten den Beschwerdeführer grossgezogen und ihn wie einen eigenen Sohn behandelt. Die leiblichen Eltern und die zwei Geschwister würden in C._______ leben, er sei jedoch von ihnen in D._______ besucht worden. Zu seinem Onkel sei er vor allem wegen der besseren schulischen Möglichkeiten gezogen. Sein Onkel habe eine Klinik geführt, in welcher er auch habe arbeiten können. Im April 2015 sei der Onkel des Beschwerdeführers gestorben. Die Todesursache sei nicht bekannt, da die Untersuchung des Leichnams nicht habe abgeschlossen werden können. Da der Onkel ihn oft in die Klinik mitgenommen habe, sei der Beschwerdeführer in der Folge drei Mal von Unbekannten telefonisch bedroht worden und zwar am 6. Juni 2015, 17. November 2015 und am 21. März 2016. Er habe sich jedes Mal an die Polizei gewandt, aber habe weiterhin bis zu seiner Ausreise am 15. Mai 2016 aus Guinea in der Klinik des Onkels gearbeitet. Die Drohungen hätten ihm Angst gemacht, weswegen er sich schliesslich zur Ausreise aus Guinea entschieden habe. B. Am 2. März 2017 hatte bereits eine Anhörung auf Französisch stattgefunden. Wegen dabei aufgetretener sprachlicher Schwierigkeiten nahm die Vorinstanz am 9. August 2017 eine erneute Anhörung vor, in welcher der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache Susu sprechen konnte. Das Anhörungsprotokoll vom 2. März 2017 wurde bei der Beurteilung der Asylvorbringen nicht herangezogen. C. Am 5. September 2017 ergab eine von der Vorinstanz eingeleitete Anfrage, dass die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit sei, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen. D. Mit am 26. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gemäss Vollmacht vom 9. November 2017 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich der Mitarbeitende der Zentralstelle MNA Alan Sangines zur Seite gestellt. F. Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017. Es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 22. November 2017 wird die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Gemäss den gestellten Anträgen und der Begründung beschränkt sich der Prozessgegenstand mithin auf den Wegweisungsvollzugspunkt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Flüchtlings- (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) und im Asylpunkt (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen und auch die Frage der Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist nicht mehr zu beurteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug angeordnet hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete den Wegweisungsvollzug damit, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Auch wenn künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse nicht ausgeschlossen werden könnten, herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Da der Beschwerdeführer minderjährig sei, sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte des Grundsatzes des Kindeswohls zu beurteilen. Zu berücksichtigen seien vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Realität in seinem Heimatland insbesondere Alter, Reife, Grad der Abhängigkeit, Art der Beziehungen zu den Betreuungspersonen, Ressourcen dieser Personen, Schulbildung beziehungsweise vorberufliche Ausbildung, Grad der Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie Chancen und Risiken einer Reintegration im Heimatland. Der Beschwerdeführer mache geltend, bei seinem Onkel aufgewachsen zu sein, welcher aber gestorben sei. Er verfüge jedoch in Guinea nach wie vor über seine Eltern und darüber hinaus auch sonst über ein grosses Familiennetz. Der Kontakt zu den Eltern sei gemäss seinen Angaben nicht abgebrochen und er sei somit bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Das SEM sei bei Minderjährigen verpflichtet, konkret abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers habe die guineische Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée sich auf Anfrage des SEM bereit erklärt, ihn nach seiner Rückkehr nach Guinea zu betreuen. Sabou Guinée sei eine guineische Nichtregierungsorganisation zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes mit langjähriger erwiesener Erfahrung in diesem Bereich. Sabou Guinée sei Mitglied des Netzwerkes Westafrika zum Schutz der Kinder und Ansprechpartner dieses Netzwerkes in Guinea. Sabou Guinée habe in seinem Fall versichert, über die Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, um ihn bei seiner Rückkehr nach Guinea aufzunehmen, zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. Angesichts der klar geregelten Sachlage sehe das SEM keinen Anlass, weitere Informationen über Sabou Guinée zu beschaffen und weitere Schriftenwechsel zu führen. In Bezug auf den ärztlichen Bericht vom 5. Oktober 2017, worin dem Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild attestiert worden sei, folgert das SEM, dass die aufgetretenen Belastungsmomente mit dem Abschluss des Asylverfahrens bessern würden. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass er angegeben habe, in Guinea eine Familie zu haben und er folglich in den ursprünglichen Familienverband zurückkehren könne, was weiter Gewähr für eine Besserung der aufgetretenen psychischen Probleme biete. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Wegweisungspunkt lasse der Entscheid der Vorinstanz eine detaillierte Auseinandersetzung mit der persönlichen und individuellen Situation vermissen. Es würden noch zahlreiche Unklarheiten und offene Fragen bestehen, welche vor einer Bejahung der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea geklärt werden müssten. Das Übernahmeabkommen zwischen dem SEM und Sabou Guinée vom August 2017 sei dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt worden. Solches wäre angesichts der Abklärungspflicht der Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung von unbegleitet Minderjährigen notwendig gewesen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die Vorbehalte der Zentralstelle MNA in Bezug auf mangelnde Information des SSI zur entsprechenden Vereinbarung zur Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen einzugehen. Beim Konsultationsformular handle es sich um ein Standartformular, welches einige Leistungen aufliste, die Sabou Guinée in Bezug auf die Aufnahme des Jugendlichen anbiete. Die genauen Bedingungen zu diesen Leistungen würden im Einzelfall nach wie vor unklar bleiben. So bestünden viele Unklarheiten, welche im Einzelfall konkret abgeklärt werden sollten, und ein allgemein gehaltenes Formular reiche nicht aus, um die spezifische, konkrete Einzelfallabklärungspflicht zu erfüllen. Für den Beschwerdeführer seien noch viele Fragen offen; beispielsweise die Frage, was der Vorbehalt "spätestens bis zur Volljährigkeit" in Bezug auf die Leistungen von Sabou Guinée zu bedeuten habe und was mit dem Beschwerdeführer danach geschehe, verunsichere diesen enorm. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie diese wichtigen Elemente der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausser Acht lasse. Unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit sei im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) "im Zweifel für das Kind" zu entscheiden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel des Independent vom 24. September 2014 bei, wonach während der Ebola-Epidemie in Guinea Medizinerinnen und Mediziner attackiert worden seien sowie eine Stellungnahme der Zentralstelle MNA vom 5. Oktober 2017 samt Beilage wie auch eine Unterstützungsbestätigung des MNA-Zentrums E._______ vom 13. September 2017. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer längere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen an, aber an einer Schlussfolgerung fehlt es gänzlich. Bei dieser Sachlage kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen gelassen werden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend steht rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).

E. 6.4.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu erachten.

E. 6.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern und seine Geschwister leben heute noch in Guinea. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Das einzige eingereichte Dokument ist ein Geburtsregisterauszug der Stadt C._______. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile siebzehnjährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Abklärungen der Vorinstanz die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée mit Schreiben vom 5. September 2017 bereit ist, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen und bei seiner Suche nach Verwandten zu unterstützen, sollte er wider Erwarten nicht einem Familienmitglied übergeben werden können. Es besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass für die Annahme, dass Sabou Guinée nicht geeignet sein sollte, auf das Wohl des Beschwerdeführers einzugehen und die zugesicherten Leistungen zu erbringen. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass das Hauptziel von Sabou Guinée die Wiedervereinigung mit seiner Familie sowie die erfolgreiche Reintegration in die guineische Gesellschaft ist. Unter diesen Umständen sind die in der Beschwerde geäusserten Bedenken unbegründet. Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer gesund ist, in Guinea sozialisiert worden ist, dort neun Jahre die Schule besucht hat, dort über Angehörige verfügt und in seinem Praktikum bei seinem Onkel als Laborant "Glycémie-Tests, Vidal und BV" machen konnte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu bestätigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6610/2017 Urteil vom 12. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. September 2016 sowie der Anhörung vom 9. August 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von vier Jahren zu seinem Onkel und dessen Frau gezogen. Diese hätten den Beschwerdeführer grossgezogen und ihn wie einen eigenen Sohn behandelt. Die leiblichen Eltern und die zwei Geschwister würden in C._______ leben, er sei jedoch von ihnen in D._______ besucht worden. Zu seinem Onkel sei er vor allem wegen der besseren schulischen Möglichkeiten gezogen. Sein Onkel habe eine Klinik geführt, in welcher er auch habe arbeiten können. Im April 2015 sei der Onkel des Beschwerdeführers gestorben. Die Todesursache sei nicht bekannt, da die Untersuchung des Leichnams nicht habe abgeschlossen werden können. Da der Onkel ihn oft in die Klinik mitgenommen habe, sei der Beschwerdeführer in der Folge drei Mal von Unbekannten telefonisch bedroht worden und zwar am 6. Juni 2015, 17. November 2015 und am 21. März 2016. Er habe sich jedes Mal an die Polizei gewandt, aber habe weiterhin bis zu seiner Ausreise am 15. Mai 2016 aus Guinea in der Klinik des Onkels gearbeitet. Die Drohungen hätten ihm Angst gemacht, weswegen er sich schliesslich zur Ausreise aus Guinea entschieden habe. B. Am 2. März 2017 hatte bereits eine Anhörung auf Französisch stattgefunden. Wegen dabei aufgetretener sprachlicher Schwierigkeiten nahm die Vorinstanz am 9. August 2017 eine erneute Anhörung vor, in welcher der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache Susu sprechen konnte. Das Anhörungsprotokoll vom 2. März 2017 wurde bei der Beurteilung der Asylvorbringen nicht herangezogen. C. Am 5. September 2017 ergab eine von der Vorinstanz eingeleitete Anfrage, dass die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit sei, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen. D. Mit am 26. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gemäss Vollmacht vom 9. November 2017 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich der Mitarbeitende der Zentralstelle MNA Alan Sangines zur Seite gestellt. F. Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017. Es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 22. November 2017 wird die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Gemäss den gestellten Anträgen und der Begründung beschränkt sich der Prozessgegenstand mithin auf den Wegweisungsvollzugspunkt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Flüchtlings- (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) und im Asylpunkt (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen und auch die Frage der Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist nicht mehr zu beurteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete den Wegweisungsvollzug damit, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Auch wenn künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse nicht ausgeschlossen werden könnten, herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Da der Beschwerdeführer minderjährig sei, sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte des Grundsatzes des Kindeswohls zu beurteilen. Zu berücksichtigen seien vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Realität in seinem Heimatland insbesondere Alter, Reife, Grad der Abhängigkeit, Art der Beziehungen zu den Betreuungspersonen, Ressourcen dieser Personen, Schulbildung beziehungsweise vorberufliche Ausbildung, Grad der Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie Chancen und Risiken einer Reintegration im Heimatland. Der Beschwerdeführer mache geltend, bei seinem Onkel aufgewachsen zu sein, welcher aber gestorben sei. Er verfüge jedoch in Guinea nach wie vor über seine Eltern und darüber hinaus auch sonst über ein grosses Familiennetz. Der Kontakt zu den Eltern sei gemäss seinen Angaben nicht abgebrochen und er sei somit bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Das SEM sei bei Minderjährigen verpflichtet, konkret abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers habe die guineische Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée sich auf Anfrage des SEM bereit erklärt, ihn nach seiner Rückkehr nach Guinea zu betreuen. Sabou Guinée sei eine guineische Nichtregierungsorganisation zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes mit langjähriger erwiesener Erfahrung in diesem Bereich. Sabou Guinée sei Mitglied des Netzwerkes Westafrika zum Schutz der Kinder und Ansprechpartner dieses Netzwerkes in Guinea. Sabou Guinée habe in seinem Fall versichert, über die Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, um ihn bei seiner Rückkehr nach Guinea aufzunehmen, zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. Angesichts der klar geregelten Sachlage sehe das SEM keinen Anlass, weitere Informationen über Sabou Guinée zu beschaffen und weitere Schriftenwechsel zu führen. In Bezug auf den ärztlichen Bericht vom 5. Oktober 2017, worin dem Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild attestiert worden sei, folgert das SEM, dass die aufgetretenen Belastungsmomente mit dem Abschluss des Asylverfahrens bessern würden. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass er angegeben habe, in Guinea eine Familie zu haben und er folglich in den ursprünglichen Familienverband zurückkehren könne, was weiter Gewähr für eine Besserung der aufgetretenen psychischen Probleme biete. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Wegweisungspunkt lasse der Entscheid der Vorinstanz eine detaillierte Auseinandersetzung mit der persönlichen und individuellen Situation vermissen. Es würden noch zahlreiche Unklarheiten und offene Fragen bestehen, welche vor einer Bejahung der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea geklärt werden müssten. Das Übernahmeabkommen zwischen dem SEM und Sabou Guinée vom August 2017 sei dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt worden. Solches wäre angesichts der Abklärungspflicht der Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung von unbegleitet Minderjährigen notwendig gewesen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die Vorbehalte der Zentralstelle MNA in Bezug auf mangelnde Information des SSI zur entsprechenden Vereinbarung zur Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen einzugehen. Beim Konsultationsformular handle es sich um ein Standartformular, welches einige Leistungen aufliste, die Sabou Guinée in Bezug auf die Aufnahme des Jugendlichen anbiete. Die genauen Bedingungen zu diesen Leistungen würden im Einzelfall nach wie vor unklar bleiben. So bestünden viele Unklarheiten, welche im Einzelfall konkret abgeklärt werden sollten, und ein allgemein gehaltenes Formular reiche nicht aus, um die spezifische, konkrete Einzelfallabklärungspflicht zu erfüllen. Für den Beschwerdeführer seien noch viele Fragen offen; beispielsweise die Frage, was der Vorbehalt "spätestens bis zur Volljährigkeit" in Bezug auf die Leistungen von Sabou Guinée zu bedeuten habe und was mit dem Beschwerdeführer danach geschehe, verunsichere diesen enorm. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie diese wichtigen Elemente der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausser Acht lasse. Unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit sei im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) "im Zweifel für das Kind" zu entscheiden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel des Independent vom 24. September 2014 bei, wonach während der Ebola-Epidemie in Guinea Medizinerinnen und Mediziner attackiert worden seien sowie eine Stellungnahme der Zentralstelle MNA vom 5. Oktober 2017 samt Beilage wie auch eine Unterstützungsbestätigung des MNA-Zentrums E._______ vom 13. September 2017. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer längere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen an, aber an einer Schlussfolgerung fehlt es gänzlich. Bei dieser Sachlage kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen gelassen werden. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend steht rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.4. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 6.4.1. In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu erachten. 6.4.2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern und seine Geschwister leben heute noch in Guinea. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Das einzige eingereichte Dokument ist ein Geburtsregisterauszug der Stadt C._______. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile siebzehnjährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Abklärungen der Vorinstanz die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée mit Schreiben vom 5. September 2017 bereit ist, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen und bei seiner Suche nach Verwandten zu unterstützen, sollte er wider Erwarten nicht einem Familienmitglied übergeben werden können. Es besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass für die Annahme, dass Sabou Guinée nicht geeignet sein sollte, auf das Wohl des Beschwerdeführers einzugehen und die zugesicherten Leistungen zu erbringen. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass das Hauptziel von Sabou Guinée die Wiedervereinigung mit seiner Familie sowie die erfolgreiche Reintegration in die guineische Gesellschaft ist. Unter diesen Umständen sind die in der Beschwerde geäusserten Bedenken unbegründet. Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer gesund ist, in Guinea sozialisiert worden ist, dort neun Jahre die Schule besucht hat, dort über Angehörige verfügt und in seinem Praktikum bei seinem Onkel als Laborant "Glycémie-Tests, Vidal und BV" machen konnte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6.5. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu bestätigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Raphael Merz Versand: