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D-1752/2014

D-1752/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1752/2014 Urteil vom 3. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch Simea Merz Deme, Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich, Zentralstelle MNA, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahre 2011 verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich zunächst drei Tage in C._______ aufhielt, ehe er in einer rund zweiwöchigen Bootsfahrt nach D._______ weiterreiste, dass er nach der Ankunft in D._______ (2011) Eisen gesammelt und weiterverkauft habe, um sich die Reise in die Schweiz finanzieren zu können, dass er am 5. Dezember 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 das Migrationsamt des Kantons E._______ informiert wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle und daher die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten seien oder die Anwesenheit der betroffenen Person im Kanton der zuständigen Vormundschaftsbehörde zu melden sei, dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 17. Dezember 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. November 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei minderjährig und gambischer Staatsangehöriger, dass er in G._______ geboren und aufgewachsen sei und sein Vater, als er noch ein kleines Kind gewesen sei, verstorben sei, dass er nie eine Schule besucht und zuhause den Koran gelernt habe, dass er zusammen mit der Mutter und dem Onkel väterlicherseits in G._______ in einem Haushalt gelebt und dort Landwirtschaft betrieben habe, dass das Haus und das Land dem Onkel gehört hätten, dass er Einzelkind sei und keine Kenntnisse über weitere Verwandte habe, dass er im Jahre 2010 von seinem Onkel gezwungen worden sei, auf dem Landwirtschaftsland ein Feuer zu machen, um dieses für die Regenzeit vorzubereiten, dass sich - obschon vom Besitzer des Nachbargrundstückes, P.J., gewarnt und zum Verzicht angehalten - aufgrund des vielen Winds am besagten Tag das Feuer ausgebreitet und dazu geführt habe, dass vier Häuser abgebrannt seien und auch Vieh ums Leben gekommen sei, dass P.J. in der Folge zur Polizei gegangen sei und den Schaden gemeldet habe, dass P.J. seiner Mutter mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) habe den Schaden (200'000 bzw. 4'000 bzw. 40'000 bzw. 50'000 Dalasi) zu bezahlen, ansonsten er im Unterlassungsfall für zehn Jahre ins Gefängnis gehe müsste, dass er darüber von seiner Mutter informiert worden sei, dass er nicht so viel Geld gehabt habe, worauf seine Mutter den Entscheid für seine Ausreise getroffen und zwecks deren Finanzierung ihr gesamtes Gold verkauft habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 4. März 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei sowie diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden, dass unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 der Vollzug der Wegweisung als mit den Richtlinien der KRK (SR 0.107) vereinbar und mithin für zulässig erklärt wurde, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Gambia sprechen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über seine Mutter und einen Onkel in G._______ verfüge, welche für ihn sorgen könnten, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe und gemäss eigenen Angaben von der Ertragsernte des Feldes gut habe leben können, dass er zudem während seines Aufenthalts in der Schweiz Kompetenzen habe erwerben können, welche ihm bei einer Wiedereingliederung im Heimatland helfen würden, dass seiner Situation als Minderjähriger beim Vollzug Rechnung zu tragen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2014 gegen diesen Entscheid hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragen liess, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021) zu gewähren sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontakt­aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offen zu legen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2014 dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG (SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. Februar 2014) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 28. Feb­ruar 2014) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt und sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), von Art. 3 FoK (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem ausgeführt wird, dass sich mit Blick auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Rechtsprechung für die Behörden die Verpflichtung ergebe, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte, dass in Anbetracht des unbestrittenen jungen Alters des Beschwerdeführers und unter besonderer Berücksichtigung dessen tiefen Bildungsniveaus sowie der ungenügenden Informationen zu dessen sozialem Netz im Heimatland von einer verfrühten Rückkehr nach Gambia abzusehen sei, dass zunächst festzuhalten ist, dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Normen der KRK Rechnung zu tragen ist, dass es sodann dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie dem BFM vorliegend jedoch aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht haben, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und bei pflichtwidriger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen haben (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2), dass es der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass er auf Beschwerdeebene vor allem theoretische Ausführungen macht, ohne konkrete Wegweisungsvollzugshindernisse zu nennen, womit sich entsprechende Abklärungen durch die Asylbehörden erübrigen, dass somit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug dem gemäss Akten gesunden, über (Alter) Beschwerdeführer auch individuell und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten ist und diesbezüglich auf die Erwägung III/2 der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass im Sinne einer Ergänzung und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen noch darauf hinzuweisen ist, dass das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK und der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 S. 591 f. und 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegensteht, dass nach einer rund dreijährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers (Ausreise aus dem Heimatland 2011; Aufenthalt in der Schweiz seit Dezember 2012) noch nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden kann, und auch keine objektiven Gründe ersichtlich sind, weshalb ihm nach der Rückkehr nach Gambia die Reintegration nicht mehr möglich sein sollte, dass für diese Sichtweise unter anderem eine nicht von der Hand zu weisende, bemerkenswerte Selbständigkeit sowie ein nicht zu übersehendes, an den Tag gelegtes Durchsetzungsvermögen des Beschwerdeführers spricht (Ausreiseumstände; Aufenthalt in C._______; Weiterreise auf dem Seeweg; mehrmonatiger Aufenthalt in D._______; Bewerkstelligung der Weiterreise in die Schweiz), dass ferner seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung besteht, den Eingang des in der Beschwerde erwähnten Sozialberichts (Ziff. 4 S. 5) abzuwarten beziehungsweise für dessen Beibringung eine Frist anzusetzen, da dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seit seiner Einreise in die Schweiz genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, um die in diesem Zusammenhang notwendigen und erforderlichen Schritte einzuleiten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung indessen aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst b VGKE (SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: