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E-88/2021

E-88/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. April 2020 fand die Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) und am 28. April 2020 die Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der minderjährige Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei algerischer Staatsangehöriger aus dem Quartier B._______, Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und sieben Geschwistern gelebt habe. Er habe drei bis vier Jahre die Schule besucht. Da er in Algerien keine Möglichkeit gehabt habe, weiter zur Schule zu gehen und das Leben nicht gut war, habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Der Beschwerdeführer habe Algerien gehasst und ein Freund seines Bruders habe ihn an der Hand verletzt. Anfang 2020 habe er Algerien verlassen. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch sonstige Dokumente zu den Akten. C. Eine Altersabklärung vom 8. Mai 2020 am Institut für Rechtsmedizin in D._______ ergab, der Beschwerdeführer habe das 14. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet und das angegebene Geburtsdatum, (...), könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen. D. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 18. Mai 2020 erneut die Möglichkeit gegeben, sich zu seiner Wohnsituation vor seiner Ausreise aus Algerien zu äussern. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 nahm seine Rechtsvertretung dazu Stellung. E. Am 4. Juni 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer durch die Fachstelle LINGUA ein 45-minütiges Telefongespräch in seiner Muttersprache durchgeführt, um seine Herkunft abzuklären. Der LINGUA-Bericht vom 19. Juni 2020 bestätigt die hauptsächliche Sozialisation in Algerien. F. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 bat das SEM die Schweizer Vertretung in Algerien um Abklärungen zu den Angaben des Beschwerdeführers. Diese antwortete am 11. Oktober 2020. G. Das SEM informierte mit Schreiben vom 10. November 2020 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber, dass die Herkunftsanalyse die Sozialisation des Beschwerdeführers in Algerien bestätigt und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Algerien sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Algerien Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen. H. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 (eröffnet am 9. Dezember 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 2. Februar 2021 verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer unter eigenem Namen gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid Beschwerde. Er macht geltend, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden und sie sei nicht korrekt. Er wünsche die Überprüfung der Beschwerde und er verstehe das Verfahren nicht. Nach Algerien zurückzukehren sei für ihn unmöglich. Er habe dort weder eine Unterbringungsmöglichkeit noch wisse er, wohin er gehen solle. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, sowohl die Hoffnung auf eine Besserung der Lebensumstände als auch die Handverletzung stellen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weil diese nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe stattfand. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer in Algerien in einer solchen Situation offen, den Angreifer bei der Polizei anzuzeigen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, er sei mit der Verfügung des SEM nicht einverstanden und sie sei nicht korrekt. Damit setzt er sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Art und Weise auseinander, weshalb die dortige Schlussfolgerung zu bestätigen ist, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Die Ausreise aus Algerien aufgrund der schlechten Lebensbedingungen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte ohne asylrelevantes Motiv. Die Handverletzung durch den Freund seines Bruders stellt zudem keine staatliche Verfolgung dar, zumal Algerien schutzfähig und -willig ist (vgl. unter anderem Urteile BVGer E-745/2020 vom 13. Februar 2020 E. 6.3, E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2, E-6354/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.4.2). In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer wie erwähnt auch keine Argumente gegen die vorinstanzliche Verfügung vor.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.

E. 7.4.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2f. m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und den Befragungsprotokollen sei zu entnehmen, er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz. Es bleibe allerdings unklar, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalte. Wie das Schreiben der Schweizer Vertretung in Algerien vom 11. Oktober 2020 zeige, hätten sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seiner Familie nachweislich als falsch erwiesen. Mittels Herkunftsanalyse sei zwar bestätigt, dass seine hauptsächliche Sozialisation in Algerien erfolgt sei, aber sein Name existiere weder im Geburtsregister seiner angeblichen Gemeinde noch im zentralen Passregister. Auch die von ihm angegebene Wohnadresse existiere nicht und es gebe auch keine Hinweise auf eine Familie E._______ im angegebenen Wohnquartier. Der Vorinstanz sei es somit nicht möglich, sich genauer zu seiner Wegweisung zu äussern. Der vollständige Sachverhalt sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Auch wenn der Beschwerdeführer minderjährig sei, sei von ihm zu erwarten, dass er zumindest korrekte Angaben zu seinem letzten Aufenthaltsort und zu seiner Familie machen könne. Er habe somit das SEM offensichtlich mit Absicht über seine familiäre Situation zu täuschen versucht und folglich die Folgen seines unglaubhaften Sachverhaltsvortrags selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, eine Rückkehr nach Algerien sei für ihn unmöglich. Er habe dort weder eine Unterbringungsmöglichkeit noch wisse er, wohin er gehen solle. Den Protokollen der Befragung und der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt Fragen zu seinem Wohnort und den familiären Verhältnissen nicht oder nur oberflächlich beantwortete (act. A13 F2.01, F3.01; A16 F16 f., F19 ff., F35 ff., F43, F46, F73 ff.). So machte er beispielsweise nur ungenaue Angaben dazu, wo er sich vor seine Ausreise aus Algerien aufgehalten habe (act. A13 F2.01; A16 F34-F37). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der Anhörung kindgerecht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt. Der Befrager wies den Beschwerdeführer mehrmals konkret auf seine Verpflichtung hin, die Fragen zu beantworten und erklärte ihm zudem, weshalb es wichtig sei, wahrheitsgetreue und ausführliche Aussagen zu machen (act. A16 F18, F22, F33 f.). Zusätzlich wurde er von der Rechtsvertretung darüber informiert, dass seine Weigerung, Fragen zu beantworten, gegen ihn verwendet werden könne (act. A16 nach F22, F32). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis anhin keine Identitätsdokumente eingereicht. Indem der Beschwerdeführer die Fragen entweder nicht oder nur sehr kurz und teilweise ausweichend beantwortete, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch ungenaue beziehungsweise fehlende Angaben über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über seinen Aufenthaltsort vor seiner Ausreise eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Trotz seines jungen Alters zeichnet sich der Beschwerdeführer durch eine nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt. So habe er die Ausreise alleine in Angriff genommen und habe diese vorhin auch mit niemandem geplant. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2 und BVGer D-7017/2017 vom 16. Januar 2018 E. 5.4.3). Den Akten lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit ist und in Algerien sozialisiert wurde. Gemäss eigenen Angaben habe er drei bis vier Jahre die Schule besucht und verfüge mit seinen Eltern und sieben Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz in Algerien (act. A13 F2.01, F3.01). Der Beschwerdeführer befindet sich zudem erst seit knapp einem Jahr in der Schweiz, weshalb auch nicht von einer Entwurzelung in seinem Heimatland auszugehen ist. Aufgrund der pflichtwidrigen Unterlassung bei der Mitwirkung des Sachverhalts ist vermutungsweise davon auszugehen, es würden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien bestehen und er würde über ein umfassendes soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen werde und ihm Schutz bieten könne.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar.

E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-88/2021 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Pia Stephenson, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. April 2020 fand die Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) und am 28. April 2020 die Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der minderjährige Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei algerischer Staatsangehöriger aus dem Quartier B._______, Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und sieben Geschwistern gelebt habe. Er habe drei bis vier Jahre die Schule besucht. Da er in Algerien keine Möglichkeit gehabt habe, weiter zur Schule zu gehen und das Leben nicht gut war, habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Der Beschwerdeführer habe Algerien gehasst und ein Freund seines Bruders habe ihn an der Hand verletzt. Anfang 2020 habe er Algerien verlassen. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch sonstige Dokumente zu den Akten. C. Eine Altersabklärung vom 8. Mai 2020 am Institut für Rechtsmedizin in D._______ ergab, der Beschwerdeführer habe das 14. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet und das angegebene Geburtsdatum, (...), könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen. D. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 18. Mai 2020 erneut die Möglichkeit gegeben, sich zu seiner Wohnsituation vor seiner Ausreise aus Algerien zu äussern. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 nahm seine Rechtsvertretung dazu Stellung. E. Am 4. Juni 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer durch die Fachstelle LINGUA ein 45-minütiges Telefongespräch in seiner Muttersprache durchgeführt, um seine Herkunft abzuklären. Der LINGUA-Bericht vom 19. Juni 2020 bestätigt die hauptsächliche Sozialisation in Algerien. F. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 bat das SEM die Schweizer Vertretung in Algerien um Abklärungen zu den Angaben des Beschwerdeführers. Diese antwortete am 11. Oktober 2020. G. Das SEM informierte mit Schreiben vom 10. November 2020 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber, dass die Herkunftsanalyse die Sozialisation des Beschwerdeführers in Algerien bestätigt und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Algerien sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Algerien Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen. H. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 (eröffnet am 9. Dezember 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 2. Februar 2021 verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer unter eigenem Namen gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid Beschwerde. Er macht geltend, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden und sie sei nicht korrekt. Er wünsche die Überprüfung der Beschwerde und er verstehe das Verfahren nicht. Nach Algerien zurückzukehren sei für ihn unmöglich. Er habe dort weder eine Unterbringungsmöglichkeit noch wisse er, wohin er gehen solle. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, sowohl die Hoffnung auf eine Besserung der Lebensumstände als auch die Handverletzung stellen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weil diese nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe stattfand. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer in Algerien in einer solchen Situation offen, den Angreifer bei der Polizei anzuzeigen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, er sei mit der Verfügung des SEM nicht einverstanden und sie sei nicht korrekt. Damit setzt er sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Art und Weise auseinander, weshalb die dortige Schlussfolgerung zu bestätigen ist, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Die Ausreise aus Algerien aufgrund der schlechten Lebensbedingungen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte ohne asylrelevantes Motiv. Die Handverletzung durch den Freund seines Bruders stellt zudem keine staatliche Verfolgung dar, zumal Algerien schutzfähig und -willig ist (vgl. unter anderem Urteile BVGer E-745/2020 vom 13. Februar 2020 E. 6.3, E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2, E-6354/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.4.2). In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer wie erwähnt auch keine Argumente gegen die vorinstanzliche Verfügung vor. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 7.4.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2f. m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und den Befragungsprotokollen sei zu entnehmen, er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz. Es bleibe allerdings unklar, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalte. Wie das Schreiben der Schweizer Vertretung in Algerien vom 11. Oktober 2020 zeige, hätten sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seiner Familie nachweislich als falsch erwiesen. Mittels Herkunftsanalyse sei zwar bestätigt, dass seine hauptsächliche Sozialisation in Algerien erfolgt sei, aber sein Name existiere weder im Geburtsregister seiner angeblichen Gemeinde noch im zentralen Passregister. Auch die von ihm angegebene Wohnadresse existiere nicht und es gebe auch keine Hinweise auf eine Familie E._______ im angegebenen Wohnquartier. Der Vorinstanz sei es somit nicht möglich, sich genauer zu seiner Wegweisung zu äussern. Der vollständige Sachverhalt sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Auch wenn der Beschwerdeführer minderjährig sei, sei von ihm zu erwarten, dass er zumindest korrekte Angaben zu seinem letzten Aufenthaltsort und zu seiner Familie machen könne. Er habe somit das SEM offensichtlich mit Absicht über seine familiäre Situation zu täuschen versucht und folglich die Folgen seines unglaubhaften Sachverhaltsvortrags selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, eine Rückkehr nach Algerien sei für ihn unmöglich. Er habe dort weder eine Unterbringungsmöglichkeit noch wisse er, wohin er gehen solle. Den Protokollen der Befragung und der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt Fragen zu seinem Wohnort und den familiären Verhältnissen nicht oder nur oberflächlich beantwortete (act. A13 F2.01, F3.01; A16 F16 f., F19 ff., F35 ff., F43, F46, F73 ff.). So machte er beispielsweise nur ungenaue Angaben dazu, wo er sich vor seine Ausreise aus Algerien aufgehalten habe (act. A13 F2.01; A16 F34-F37). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der Anhörung kindgerecht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt. Der Befrager wies den Beschwerdeführer mehrmals konkret auf seine Verpflichtung hin, die Fragen zu beantworten und erklärte ihm zudem, weshalb es wichtig sei, wahrheitsgetreue und ausführliche Aussagen zu machen (act. A16 F18, F22, F33 f.). Zusätzlich wurde er von der Rechtsvertretung darüber informiert, dass seine Weigerung, Fragen zu beantworten, gegen ihn verwendet werden könne (act. A16 nach F22, F32). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis anhin keine Identitätsdokumente eingereicht. Indem der Beschwerdeführer die Fragen entweder nicht oder nur sehr kurz und teilweise ausweichend beantwortete, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch ungenaue beziehungsweise fehlende Angaben über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über seinen Aufenthaltsort vor seiner Ausreise eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Trotz seines jungen Alters zeichnet sich der Beschwerdeführer durch eine nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt. So habe er die Ausreise alleine in Angriff genommen und habe diese vorhin auch mit niemandem geplant. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2 und BVGer D-7017/2017 vom 16. Januar 2018 E. 5.4.3). Den Akten lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit ist und in Algerien sozialisiert wurde. Gemäss eigenen Angaben habe er drei bis vier Jahre die Schule besucht und verfüge mit seinen Eltern und sieben Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz in Algerien (act. A13 F2.01, F3.01). Der Beschwerdeführer befindet sich zudem erst seit knapp einem Jahr in der Schweiz, weshalb auch nicht von einer Entwurzelung in seinem Heimatland auszugehen ist. Aufgrund der pflichtwidrigen Unterlassung bei der Mitwirkung des Sachverhalts ist vermutungsweise davon auszugehen, es würden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien bestehen und er würde über ein umfassendes soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen werde und ihm Schutz bieten könne. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: