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E-611/2021

E-611/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach, woraufhin er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugeteilt wurde. Beim Eintritt gab er als Geburtsdatum den (...) an. B. Ab dem 16. Juli 2020 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Am 25. September 2020 wurde er von der Polizei aufgegriffen und durch diese dem BAZ zugeführt. Bereits einen Tag später galt er erneut als verschwunden und die geplante Erstbefragung musste annulliert werden. Aus den Akten ist sodann zu schliessen, dass sein Aufenthalt danach für einige Tage bekannt war, er jedoch ab dem 9. Oktober 2020 erneut als verschwunden galt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2019 in Rumänien sowie am 10. Februar 2020 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Ferner ergab eine Abfrage des informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS), dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18. Juli 2020 bis zum 25. September 2020 wegen zahlreicher Delikte aktenkundig wurde. D. Am 16. Oktober 2020 richtete die Vorinstanz ein Informationsersuchen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die österreichischen Behörden. E. Am 16. November 2020 wurde der Beschwerdeführer polizeilich dem BAZ zugeführt, galt indes ab dem folgenden Tag erneut als verschwunden. Am 19. November 2020 tauchte er wieder auf. F. Mit Schreiben vom 19. November 2020 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Erstbefragung auf den 26. November 2020 ein. Ab dem 24. November 2020 galt er erneut als verschwunden und erschien am 26. November 2020 nicht zur Erstbefragung. G. Am 27. November 2020 tauchte der Beschwerdeführer im BAZ wieder auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag gewährte die Vorinstanz der zugewiesenen Vertrauensperson des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör betreffend die Verletzung der Mitwirkungspflicht. Noch gleichentags galt der Beschwerdeführer erneut als verschwunden. Er tauchte am 30. November 2020 wieder auf, wurde indes am selben Tag abermals als verschwunden gemeldet. H. Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers bat am 3. Dezember 2020 um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. I. Am 3. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz sowohl die österreichischen sowie die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers. J. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Dezember 2020 wieder im BAZ. Am 7. Dezember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Vertrauensperson als Rechtsvertreterin. K. Am 8. Dezember 2020 nahm die Rechtsvertreterin zum gewährten rechtlichen Gehör Stellung. Sie habe lange nicht mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten können, weshalb die Mandatierung erst spät erfolgt sei. Er sei immer wieder bei seinem (...) in C._______ gewesen und habe nicht gewusst, dass er sich im BAZ aufhalten müsse. Er ersuche darum, das Asylverfahren noch nicht abzuschliessen und eine neue Erstbefragung durchzuführen. Er werde sich ab nun im Zentrum aufhalten. L. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 teilten die österreichischen Behörden der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am 24. Februar 2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens habe Rumänien das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit dem Hinweis auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Asylantrag sei in Österreich abgelehnt und eine Anordnung zur Ausserlandesbringung getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge untergetaucht und gemäss Kenntnis der österreichischen Behörden illegal nach Deutschland weitergereist. Deutschland habe kein Wiederaufnahmeersuchen bei den österreichischen Behörden gestellt, weshalb Österreich Deutschland als zuständigen Mitgliedstaat für die Führung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz beziehungsweise sich für die Übernahme des Beschwerdeführers als nicht zuständig betrachte. M. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 teilten die rumänischen Behörden der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am 26. November 2019 um internationalen Schutz ersucht und die Behörden hätten am 12. Februar 2020 einen abschlägigen Entscheid ("his file was rejected") gefällt. Einem Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden sei nicht entsprochen worden. Rumänien betrachte Österreich als zuständigen Mitgliedstaat und dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz könne ebenfalls nicht entsprochen werden. N. Ab dem 16. Dezember 2020 galt der Beschwerdeführer wieder als verschwunden. O. Mit Remonstrationsbegehren vom 18. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Durchführungsverordnung) um erneute Prüfung des Gesuches um Wiederaufnahme. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Österreich habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei in der Folge illegal nach Deutschland gereist, wo er kein Asylgesuch gestellt habe, weshalb die Zuständigkeit nicht auf Deutschland übergegangen sei. Es werde deshalb darum ersucht, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. P. Die österreichischen Behörden teilten der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 mit, dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers könne nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der Schweiz als (...) Person registriert. Im Falle seiner tatsächlichen Minderjährigkeit wäre von der Zuständigkeit Rumäniens auszugehen, da sich dort ein (...) aufhalte. Das in Österreich erfasste Alter beruhe einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers und sei bisher nicht verifiziert worden. Unabhängig vom der Frage des Alters sei das von der Schweiz gestellte Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO als verspätet zu betrachten. Q. Der Beschwerdeführer kehrte am 6. Januar 2021 wieder in seine Unterkunft zurück. R. Gemäss Mutationsformular setzte die Vorinstanz am 7. Januar 2021 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest. S. Am 8. Januar 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. T. Mit Zuweisungsentscheid vom 11. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. U. In der Stellungnahme vom 11. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Nähe seines (...), welcher in C._______ lebe, sein wollen, weshalb er sich mehrfach dorthin begeben habe. Er habe diesen Wunsch auch gegenüber den Behörden geäussert, es sei jedoch nicht darauf eingegangen worden. Es sei unverständlich, dass ihm unterstellt werde, er habe an der Durchführung des Asylverfahrens kein Interesse mehr, welches er mit seiner Anmeldung in E._______ erneut bewiesen habe. Dass er in Österreich bezüglich seiner Identität andere Angaben gemacht habe, liege darin begründet, dass die dortige Durchführung des Asylverfahrens einen Aufenthalt in der Nähe des (...) verunmöglicht hätte. Es sei ihm nun jedoch bewusst, dass er sich bis zum Abschluss seines Verfahrens in den Strukturen der Asylregion Ostschweiz aufhalten müsse. Sodann habe er keinen Beleg für seine geltend gemachte Minderjährigkeit, die Vorinstanz sei jedoch gehalten, alle Untersuchungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Er sei damit einverstanden, eine medizinische Altersuntersuchung vornehmen zu lassen. Mangels Befragung zu seiner Herkunft und seinem Alter wären die Auswirkungen eines ablehnenden Asylentscheides in Anbetracht des möglicherweise tangierten und als hochrangig zu qualifizierenden Kindeswohls rechtlich nicht vertretbar. Es sei nicht statthaft, ohne weitere Abklärungen auf seine Volljährigkeit zu schliessen und sein Asylgesuch abzulehnen. Es werde deshalb beantragt, ihn umgehend zu befragen und bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Alters ein Gutachten in Auftrag zu geben. V. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2021 zahlreiche weitere Strafverfahren eröffnet wurden. W. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. X. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Dazu ist festzuhalten, dass die ZEMIS-Änderung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung). Soweit er sinngemäss beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen eine Verfügung zu erlassen sowie einen Bestreitungsvermerk anzubringen, ist darauf nicht einzutreten. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass diesbezüglich behördliche Versäumnisse vorliegen, ist er gehalten, sich vorab an die Vorinstanz zu wenden.

E. 2 Das Gericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Vorladung der Erstbefragung ferngeblieben. Nachdem er am 8. Dezember 2020 zu seinem Nichterscheinen habe Stellung nehmen können, habe er am 16. Dezember 2020 in voller Kenntnis seiner Pflichten die ihm zugewiesene Unterkunft erneut verlassen und sei in der Folge während drei Wochen unbekannten Aufenthalts gewesen. Polizeiberichten sei zu entnehmen, dass er nicht nur die ihm zugewiesene Asylregion verlassen habe, sondern auch straffällig geworden sei. Er habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt und im Ergebnis nicht glaubhaft machen können, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sodann habe er keine Belege für seine Identität und seine behauptete Minderjährigkeit vorgelegt und Abklärungen hätten ergeben, dass er in Österreich diesbezüglich andere Angaben gemacht habe. Ferner sei er im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber den Asylbehörden bei der Kantonspolizei C._______ unter einer anderen Hauptidentität und einem anderen Geburtsdatum registriert. Auch im BAZ E._______ habe er versucht, sich unter einer anderen Identitätsangabe anzumelden. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichtverletzung sei es der Vorinstanz während sechs Monaten nicht möglich gewesen, seine Identität und sein Alter abzuklären. Bei dieser Ausgangslage habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen beziehungsweise bestehe kein Anspruch auf Abklärung seines Alters durch die Behörden. Insgesamt habe er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und sein Asylgesuch werde abgelehnt.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer eingangs erneut vor, als Minderjähriger sei er sich seinen Pflichten nicht bewusst gewesen und habe sich bei seinem (...) in C._______ aufgehalten. In Bezug auf die vorgehaltenen Strafverfahren habe seine Rechtsvertretung keine Einsicht in die Strafakten erhalten und es sei auch der Stand dieser Verfahren nicht bekannt. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Entgegen dem Antrag der Rechtsvertretung habe es die Vorinstanz sodann unterlassen, ihn zu einer weiteren Erstbefragung einzuladen. Ferner hätte die Vorinstanz die ihr zur Verfügung stehenden Untersuchungsmöglichkeiten ausschöpfen müssen, insbesondere ihn erneut zu einer Befragung vorzuladen sowie eine Altersabklärung durchführen zu lassen. Mit dem von ihr gewählten Vorgehen habe sie den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Da er längere Zeit keinen Kontakt zu seiner Vertrauensperson beziehungsweise Rechtsvertretung habe aufnehmen können, sei er über sein Pflichten nicht im Bilde gewesen. Ausserdem habe er gegenüber den Behörden mehrfach den Wunsch geäussert, sich in der Nähe seines (...) aufhalten zu können. Das Verlassen der Unterkunft und das Nichterscheinen an der Erstbefragung könnten ihm nicht als grobe Mitwirkungspflichtverletzung angelastet werden. Des Weiteren müsse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Konstellationen wie der vorliegenden zumindest eine summarische materielle Prüfung der Fluchtgründe vorgenommen werden. Er habe jedoch keine Gelegenheit erhalten, seine Asylgründe darzulegen und im Entscheid werde auch nicht auf allfällige Asylgründe eingegangen, womit abermals die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung sowie der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden seien.

E. 6.1 Art. 8 AsylG statuiert eine Mitwirkungspflicht für Asylsuchende. Abs. 3 dieser Bestimmung hält in konkretisierender Weise fest, dass sich Asylsuchende den Behörden zur Verfügung zu halten und ihnen insbesondere ihre Aufenthaltsadresse mitzuteilen haben. Gemäss den vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer mehrfach und teilweise während Wochen nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft anzutreffen, ohne dass den Asylbehörden sein Aufenthalt bekannt gewesen wäre. Zu den in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist festzuhalten, dass es einem Asylgesuchsteller - selbst im eher unwahrscheinlichen Fall, dass ihm die konkreten Aufenthalts- beziehungsweise Ausgangsmodalitäten (vgl. Art. 17 der Verordnung über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen [SR 142.311.23]) nicht bekannt sein sollten - bewusst sein muss, dass die Abklärung der Fluchtgründe nur möglich ist, wenn den Asylbehörden zumindest sein Aufenthaltsort bekannt beziehungsweise eine Kontaktaufnahme mit ihm überhaupt möglich ist. Die in Art. 8 Abs. 3 AsylG statuierte Pflicht, gemäss welcher sich Asylsuchende den Behörden zur Verfügung zu halten haben, hält eine Selbstverständlichkeit fest, welche auch dem - gemäss seinen eigenen Angaben (...)-jährigen - Beschwerdeführer klar gewesen sein muss. Gleiches gilt für das Erfordernis, an einer geplanten Verfahrenshandlung (Erstbefragung, Anhörung etc.) zu erscheinen. Insofern vermag er aus dem angeblichen Nichtkennen seiner Pflichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist auch der Hinweis, dass er lieber bei seinem (...) habe sein wollen, unbehelflich, als er unter anderem nicht darzulegen vermag, inwiefern er darauf - zumal nicht die Kernfamilie tangiert ist - einen Anspruch gehabt hätte (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass er die Vorladung zur Erstbefragung persönlich erhalten hatte und unterzeichnete (vgl. SEM-Akten, Empfangsbestätigung vom 19. November 2020). Dass er ferner seine Vertrauensperson beziehungsweise Rechtsvertretung erst in einem relativ späten Verfahrensstadium kontaktieren und mandatieren konnte, ist wiederum einzig darauf zurückzuführen, dass er sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, mithin sein eigenes Verschulden. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die mehrfach unentschuldigte Abwesenheit sowie das Nichterscheinen zu ordnungsgemäss angesetzten Verfahrenshandlungen eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung darstellt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3776/2017 vom 19. März 2019 E. 7.2 m.w.H.). Dass sich - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - der Beschwerdeführer in einem anderen Bundesasylzentrum unter täuschenden Identitätsangaben angemeldet haben soll, ist vorliegend nicht aktenkundig, würde jedoch in Bezug auf die Einschätzung der Mitwirkungspflichtverletzung nichts ändern beziehungsweise vielmehr eine weitere Pflichtverletzung des Beschwerdeführers darstellen. Nach dem Ausgeführten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) schuldhaft und in grober Weise verletzt.

E. 6.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG, welcher bei Mitwirkungspflichtverletzungen die Möglichkeit der formlosen Abschreibung des Verfahrens vorsieht, sondern fällte einen materiellen Asyl- und Wegweisungsentscheid in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG. Gemäss dieser Bestimmung kann bei Vorliegen grober Mitwirkungspflichtverletzung ein Asylentscheid ohne Anhörung ergehen, jedoch erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Kern begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe aufgrund seiner mangelhaften Mitwirkung nicht glaubhaft machen können. Die Fällung eines materiellen Entscheids nach festgestellter Mitwirkungspflichtverletzung erfordert grundsätzlich zumindest eine summarische Prüfung der Fluchtvorbringen (vgl. Urteile des BVGer D-6167/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.2, D-238/2020 vom 21. Januar 2020 E. 4.4, E-52/2019 vom 22. Januar 2019 E. 5.3). Dies setzt jedoch voraus, dass der den Entscheid fällenden Behörde minimale Sachverhaltselemente vorliegen, welche auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft werden könnten beziehungsweise dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) solche Elemente vorbringt. Aufgrund der Versäumnisse des Beschwerdeführers besteht jedoch die Situation, dass keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhaltselemente vorlagen beziehungsweise vorliegen, welche einer Würdigung unterzogen werden könnten. Namentlich blieb der Beschwerdeführer nicht nur der anberaumten Erstbefragung unentschuldigt fern, sondern äusserte sich auch weder in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 (im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Mitwirkungsverletzung und zur geplanten Ablehnung des Asylgesuchs), noch derjenigen vom 11. Januar 2021 (zum Entscheidentwurf) noch in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe zu möglichen Fluchtgründen. Dies obwohl sowohl der Entscheidentwurf als auch die angefochtene Verfügung im Kern mit der Nichtglaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft begründet werden. Der Vorinstanz kann nicht vorgehalten werden, sie habe vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte Sachverhaltselemente keiner summarischen Würdigung unterzogen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist schlussendlich nicht anders zu werten als dasjenige eines Gesuchstellers, welcher sich anlässlich einer Anhörung zu den Fluchtgründen schlichtweg weigert, diesbezüglich irgendwelche Aussagen zu machen. Aufgrund des Ausgeführten ist der Vorinstanz im Ergebnis darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - aufgrund seines dargelegten Verhaltens - seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen kann.

E. 6.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen das exakte Alter des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich auch das nachfolgend unter E. 7 Ausgeführte) sowie dessen gegen ihn eröffnete Strafverfahren als nicht entscheidwesentlich erweisen. Die in diesem Zusammenhang gerügten Verletzungen der Verfahrensrechte vermöchten eine Kassation nicht zu rechtfertigen beziehungsweise würde eine solche lediglich einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen (zu den Rügen im Zusammenhang mit dem ZEMIS-Eintrag vgl. bereits E. 1.2).

E. 6.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-88/2021 vom 8. Februar 2021 E. 7.4.1).

E. 7.2.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Minderjährige betroffen, sind das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2f., 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte weder im Rahmen seiner Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche Angaben zum Wegweisungsvollzug. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; vgl. ferner die unter E. 7.2 dargelegte Beweisfolgenlast). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch fehlende Angaben über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über seinen Aufenthaltsort vor seiner Ausreise eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Selbst wenn in seinem Falle von einer unbegleiteten minderjährigen Person auszugehen wäre, hätte er die Pflicht, und angesichts seines von ihm selbst deklarierten Alters von (...) Jahren zweifellos auch die Fähigkeit und Reife, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, namentlich auch in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen. Aufgrund der pflichtwidrigen Unterlassung bei der Mitwirkung des Sachverhalts ist vermutungsweise davon auszugehen, es würden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien bestehen und er würde über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen werde und ihm Schutz bieten könne (vgl. Urteil des BVGer E-88/2021 vom 8. Februar 2021 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 7.2.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung, auch unter dem Aspekt eines möglicherweise zu berücksichtigenden Kindeswohls, als zumutbar.

E. 7.2.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.2.4 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt beziehungsweise die sich dagegen erhoben Rügen als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 11. Februar 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2021 ausgewiesen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-611/2021 Urteil vom 11. März 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Lejla Medii, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach, woraufhin er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugeteilt wurde. Beim Eintritt gab er als Geburtsdatum den (...) an. B. Ab dem 16. Juli 2020 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Am 25. September 2020 wurde er von der Polizei aufgegriffen und durch diese dem BAZ zugeführt. Bereits einen Tag später galt er erneut als verschwunden und die geplante Erstbefragung musste annulliert werden. Aus den Akten ist sodann zu schliessen, dass sein Aufenthalt danach für einige Tage bekannt war, er jedoch ab dem 9. Oktober 2020 erneut als verschwunden galt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2019 in Rumänien sowie am 10. Februar 2020 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Ferner ergab eine Abfrage des informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS), dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18. Juli 2020 bis zum 25. September 2020 wegen zahlreicher Delikte aktenkundig wurde. D. Am 16. Oktober 2020 richtete die Vorinstanz ein Informationsersuchen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die österreichischen Behörden. E. Am 16. November 2020 wurde der Beschwerdeführer polizeilich dem BAZ zugeführt, galt indes ab dem folgenden Tag erneut als verschwunden. Am 19. November 2020 tauchte er wieder auf. F. Mit Schreiben vom 19. November 2020 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Erstbefragung auf den 26. November 2020 ein. Ab dem 24. November 2020 galt er erneut als verschwunden und erschien am 26. November 2020 nicht zur Erstbefragung. G. Am 27. November 2020 tauchte der Beschwerdeführer im BAZ wieder auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag gewährte die Vorinstanz der zugewiesenen Vertrauensperson des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör betreffend die Verletzung der Mitwirkungspflicht. Noch gleichentags galt der Beschwerdeführer erneut als verschwunden. Er tauchte am 30. November 2020 wieder auf, wurde indes am selben Tag abermals als verschwunden gemeldet. H. Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers bat am 3. Dezember 2020 um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. I. Am 3. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz sowohl die österreichischen sowie die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers. J. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Dezember 2020 wieder im BAZ. Am 7. Dezember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Vertrauensperson als Rechtsvertreterin. K. Am 8. Dezember 2020 nahm die Rechtsvertreterin zum gewährten rechtlichen Gehör Stellung. Sie habe lange nicht mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten können, weshalb die Mandatierung erst spät erfolgt sei. Er sei immer wieder bei seinem (...) in C._______ gewesen und habe nicht gewusst, dass er sich im BAZ aufhalten müsse. Er ersuche darum, das Asylverfahren noch nicht abzuschliessen und eine neue Erstbefragung durchzuführen. Er werde sich ab nun im Zentrum aufhalten. L. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 teilten die österreichischen Behörden der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am 24. Februar 2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens habe Rumänien das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit dem Hinweis auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Asylantrag sei in Österreich abgelehnt und eine Anordnung zur Ausserlandesbringung getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge untergetaucht und gemäss Kenntnis der österreichischen Behörden illegal nach Deutschland weitergereist. Deutschland habe kein Wiederaufnahmeersuchen bei den österreichischen Behörden gestellt, weshalb Österreich Deutschland als zuständigen Mitgliedstaat für die Führung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz beziehungsweise sich für die Übernahme des Beschwerdeführers als nicht zuständig betrachte. M. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 teilten die rumänischen Behörden der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am 26. November 2019 um internationalen Schutz ersucht und die Behörden hätten am 12. Februar 2020 einen abschlägigen Entscheid ("his file was rejected") gefällt. Einem Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden sei nicht entsprochen worden. Rumänien betrachte Österreich als zuständigen Mitgliedstaat und dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz könne ebenfalls nicht entsprochen werden. N. Ab dem 16. Dezember 2020 galt der Beschwerdeführer wieder als verschwunden. O. Mit Remonstrationsbegehren vom 18. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Durchführungsverordnung) um erneute Prüfung des Gesuches um Wiederaufnahme. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Österreich habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei in der Folge illegal nach Deutschland gereist, wo er kein Asylgesuch gestellt habe, weshalb die Zuständigkeit nicht auf Deutschland übergegangen sei. Es werde deshalb darum ersucht, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. P. Die österreichischen Behörden teilten der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 mit, dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers könne nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der Schweiz als (...) Person registriert. Im Falle seiner tatsächlichen Minderjährigkeit wäre von der Zuständigkeit Rumäniens auszugehen, da sich dort ein (...) aufhalte. Das in Österreich erfasste Alter beruhe einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers und sei bisher nicht verifiziert worden. Unabhängig vom der Frage des Alters sei das von der Schweiz gestellte Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO als verspätet zu betrachten. Q. Der Beschwerdeführer kehrte am 6. Januar 2021 wieder in seine Unterkunft zurück. R. Gemäss Mutationsformular setzte die Vorinstanz am 7. Januar 2021 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest. S. Am 8. Januar 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. T. Mit Zuweisungsentscheid vom 11. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. U. In der Stellungnahme vom 11. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Nähe seines (...), welcher in C._______ lebe, sein wollen, weshalb er sich mehrfach dorthin begeben habe. Er habe diesen Wunsch auch gegenüber den Behörden geäussert, es sei jedoch nicht darauf eingegangen worden. Es sei unverständlich, dass ihm unterstellt werde, er habe an der Durchführung des Asylverfahrens kein Interesse mehr, welches er mit seiner Anmeldung in E._______ erneut bewiesen habe. Dass er in Österreich bezüglich seiner Identität andere Angaben gemacht habe, liege darin begründet, dass die dortige Durchführung des Asylverfahrens einen Aufenthalt in der Nähe des (...) verunmöglicht hätte. Es sei ihm nun jedoch bewusst, dass er sich bis zum Abschluss seines Verfahrens in den Strukturen der Asylregion Ostschweiz aufhalten müsse. Sodann habe er keinen Beleg für seine geltend gemachte Minderjährigkeit, die Vorinstanz sei jedoch gehalten, alle Untersuchungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Er sei damit einverstanden, eine medizinische Altersuntersuchung vornehmen zu lassen. Mangels Befragung zu seiner Herkunft und seinem Alter wären die Auswirkungen eines ablehnenden Asylentscheides in Anbetracht des möglicherweise tangierten und als hochrangig zu qualifizierenden Kindeswohls rechtlich nicht vertretbar. Es sei nicht statthaft, ohne weitere Abklärungen auf seine Volljährigkeit zu schliessen und sein Asylgesuch abzulehnen. Es werde deshalb beantragt, ihn umgehend zu befragen und bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Alters ein Gutachten in Auftrag zu geben. V. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2021 zahlreiche weitere Strafverfahren eröffnet wurden. W. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. X. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Dazu ist festzuhalten, dass die ZEMIS-Änderung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung). Soweit er sinngemäss beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen eine Verfügung zu erlassen sowie einen Bestreitungsvermerk anzubringen, ist darauf nicht einzutreten. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass diesbezüglich behördliche Versäumnisse vorliegen, ist er gehalten, sich vorab an die Vorinstanz zu wenden.

2. Das Gericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Vorladung der Erstbefragung ferngeblieben. Nachdem er am 8. Dezember 2020 zu seinem Nichterscheinen habe Stellung nehmen können, habe er am 16. Dezember 2020 in voller Kenntnis seiner Pflichten die ihm zugewiesene Unterkunft erneut verlassen und sei in der Folge während drei Wochen unbekannten Aufenthalts gewesen. Polizeiberichten sei zu entnehmen, dass er nicht nur die ihm zugewiesene Asylregion verlassen habe, sondern auch straffällig geworden sei. Er habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt und im Ergebnis nicht glaubhaft machen können, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sodann habe er keine Belege für seine Identität und seine behauptete Minderjährigkeit vorgelegt und Abklärungen hätten ergeben, dass er in Österreich diesbezüglich andere Angaben gemacht habe. Ferner sei er im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber den Asylbehörden bei der Kantonspolizei C._______ unter einer anderen Hauptidentität und einem anderen Geburtsdatum registriert. Auch im BAZ E._______ habe er versucht, sich unter einer anderen Identitätsangabe anzumelden. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichtverletzung sei es der Vorinstanz während sechs Monaten nicht möglich gewesen, seine Identität und sein Alter abzuklären. Bei dieser Ausgangslage habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen beziehungsweise bestehe kein Anspruch auf Abklärung seines Alters durch die Behörden. Insgesamt habe er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und sein Asylgesuch werde abgelehnt.

5. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer eingangs erneut vor, als Minderjähriger sei er sich seinen Pflichten nicht bewusst gewesen und habe sich bei seinem (...) in C._______ aufgehalten. In Bezug auf die vorgehaltenen Strafverfahren habe seine Rechtsvertretung keine Einsicht in die Strafakten erhalten und es sei auch der Stand dieser Verfahren nicht bekannt. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Entgegen dem Antrag der Rechtsvertretung habe es die Vorinstanz sodann unterlassen, ihn zu einer weiteren Erstbefragung einzuladen. Ferner hätte die Vorinstanz die ihr zur Verfügung stehenden Untersuchungsmöglichkeiten ausschöpfen müssen, insbesondere ihn erneut zu einer Befragung vorzuladen sowie eine Altersabklärung durchführen zu lassen. Mit dem von ihr gewählten Vorgehen habe sie den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Da er längere Zeit keinen Kontakt zu seiner Vertrauensperson beziehungsweise Rechtsvertretung habe aufnehmen können, sei er über sein Pflichten nicht im Bilde gewesen. Ausserdem habe er gegenüber den Behörden mehrfach den Wunsch geäussert, sich in der Nähe seines (...) aufhalten zu können. Das Verlassen der Unterkunft und das Nichterscheinen an der Erstbefragung könnten ihm nicht als grobe Mitwirkungspflichtverletzung angelastet werden. Des Weiteren müsse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Konstellationen wie der vorliegenden zumindest eine summarische materielle Prüfung der Fluchtgründe vorgenommen werden. Er habe jedoch keine Gelegenheit erhalten, seine Asylgründe darzulegen und im Entscheid werde auch nicht auf allfällige Asylgründe eingegangen, womit abermals die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung sowie der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden seien. 6. 6.1 Art. 8 AsylG statuiert eine Mitwirkungspflicht für Asylsuchende. Abs. 3 dieser Bestimmung hält in konkretisierender Weise fest, dass sich Asylsuchende den Behörden zur Verfügung zu halten und ihnen insbesondere ihre Aufenthaltsadresse mitzuteilen haben. Gemäss den vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer mehrfach und teilweise während Wochen nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft anzutreffen, ohne dass den Asylbehörden sein Aufenthalt bekannt gewesen wäre. Zu den in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist festzuhalten, dass es einem Asylgesuchsteller - selbst im eher unwahrscheinlichen Fall, dass ihm die konkreten Aufenthalts- beziehungsweise Ausgangsmodalitäten (vgl. Art. 17 der Verordnung über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen [SR 142.311.23]) nicht bekannt sein sollten - bewusst sein muss, dass die Abklärung der Fluchtgründe nur möglich ist, wenn den Asylbehörden zumindest sein Aufenthaltsort bekannt beziehungsweise eine Kontaktaufnahme mit ihm überhaupt möglich ist. Die in Art. 8 Abs. 3 AsylG statuierte Pflicht, gemäss welcher sich Asylsuchende den Behörden zur Verfügung zu halten haben, hält eine Selbstverständlichkeit fest, welche auch dem - gemäss seinen eigenen Angaben (...)-jährigen - Beschwerdeführer klar gewesen sein muss. Gleiches gilt für das Erfordernis, an einer geplanten Verfahrenshandlung (Erstbefragung, Anhörung etc.) zu erscheinen. Insofern vermag er aus dem angeblichen Nichtkennen seiner Pflichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist auch der Hinweis, dass er lieber bei seinem (...) habe sein wollen, unbehelflich, als er unter anderem nicht darzulegen vermag, inwiefern er darauf - zumal nicht die Kernfamilie tangiert ist - einen Anspruch gehabt hätte (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass er die Vorladung zur Erstbefragung persönlich erhalten hatte und unterzeichnete (vgl. SEM-Akten, Empfangsbestätigung vom 19. November 2020). Dass er ferner seine Vertrauensperson beziehungsweise Rechtsvertretung erst in einem relativ späten Verfahrensstadium kontaktieren und mandatieren konnte, ist wiederum einzig darauf zurückzuführen, dass er sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, mithin sein eigenes Verschulden. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die mehrfach unentschuldigte Abwesenheit sowie das Nichterscheinen zu ordnungsgemäss angesetzten Verfahrenshandlungen eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung darstellt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3776/2017 vom 19. März 2019 E. 7.2 m.w.H.). Dass sich - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - der Beschwerdeführer in einem anderen Bundesasylzentrum unter täuschenden Identitätsangaben angemeldet haben soll, ist vorliegend nicht aktenkundig, würde jedoch in Bezug auf die Einschätzung der Mitwirkungspflichtverletzung nichts ändern beziehungsweise vielmehr eine weitere Pflichtverletzung des Beschwerdeführers darstellen. Nach dem Ausgeführten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) schuldhaft und in grober Weise verletzt. 6.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG, welcher bei Mitwirkungspflichtverletzungen die Möglichkeit der formlosen Abschreibung des Verfahrens vorsieht, sondern fällte einen materiellen Asyl- und Wegweisungsentscheid in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG. Gemäss dieser Bestimmung kann bei Vorliegen grober Mitwirkungspflichtverletzung ein Asylentscheid ohne Anhörung ergehen, jedoch erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Kern begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe aufgrund seiner mangelhaften Mitwirkung nicht glaubhaft machen können. Die Fällung eines materiellen Entscheids nach festgestellter Mitwirkungspflichtverletzung erfordert grundsätzlich zumindest eine summarische Prüfung der Fluchtvorbringen (vgl. Urteile des BVGer D-6167/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.2, D-238/2020 vom 21. Januar 2020 E. 4.4, E-52/2019 vom 22. Januar 2019 E. 5.3). Dies setzt jedoch voraus, dass der den Entscheid fällenden Behörde minimale Sachverhaltselemente vorliegen, welche auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft werden könnten beziehungsweise dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) solche Elemente vorbringt. Aufgrund der Versäumnisse des Beschwerdeführers besteht jedoch die Situation, dass keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhaltselemente vorlagen beziehungsweise vorliegen, welche einer Würdigung unterzogen werden könnten. Namentlich blieb der Beschwerdeführer nicht nur der anberaumten Erstbefragung unentschuldigt fern, sondern äusserte sich auch weder in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 (im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Mitwirkungsverletzung und zur geplanten Ablehnung des Asylgesuchs), noch derjenigen vom 11. Januar 2021 (zum Entscheidentwurf) noch in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe zu möglichen Fluchtgründen. Dies obwohl sowohl der Entscheidentwurf als auch die angefochtene Verfügung im Kern mit der Nichtglaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft begründet werden. Der Vorinstanz kann nicht vorgehalten werden, sie habe vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte Sachverhaltselemente keiner summarischen Würdigung unterzogen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist schlussendlich nicht anders zu werten als dasjenige eines Gesuchstellers, welcher sich anlässlich einer Anhörung zu den Fluchtgründen schlichtweg weigert, diesbezüglich irgendwelche Aussagen zu machen. Aufgrund des Ausgeführten ist der Vorinstanz im Ergebnis darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - aufgrund seines dargelegten Verhaltens - seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen kann. 6.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen das exakte Alter des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich auch das nachfolgend unter E. 7 Ausgeführte) sowie dessen gegen ihn eröffnete Strafverfahren als nicht entscheidwesentlich erweisen. Die in diesem Zusammenhang gerügten Verletzungen der Verfahrensrechte vermöchten eine Kassation nicht zu rechtfertigen beziehungsweise würde eine solche lediglich einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen (zu den Rügen im Zusammenhang mit dem ZEMIS-Eintrag vgl. bereits E. 1.2). 6.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.2 7.2.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-88/2021 vom 8. Februar 2021 E. 7.4.1). 7.2.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Minderjährige betroffen, sind das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2f., 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte weder im Rahmen seiner Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche Angaben zum Wegweisungsvollzug. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; vgl. ferner die unter E. 7.2 dargelegte Beweisfolgenlast). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch fehlende Angaben über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über seinen Aufenthaltsort vor seiner Ausreise eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Selbst wenn in seinem Falle von einer unbegleiteten minderjährigen Person auszugehen wäre, hätte er die Pflicht, und angesichts seines von ihm selbst deklarierten Alters von (...) Jahren zweifellos auch die Fähigkeit und Reife, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, namentlich auch in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen. Aufgrund der pflichtwidrigen Unterlassung bei der Mitwirkung des Sachverhalts ist vermutungsweise davon auszugehen, es würden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien bestehen und er würde über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen werde und ihm Schutz bieten könne (vgl. Urteil des BVGer E-88/2021 vom 8. Februar 2021 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.2.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung, auch unter dem Aspekt eines möglicherweise zu berücksichtigenden Kindeswohls, als zumutbar. 7.2.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2.4 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt beziehungsweise die sich dagegen erhoben Rügen als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 11. Februar 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2021 ausgewiesen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor