Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 stellte das damalige Bun- desamt für Flüchtlinge (BFF; anschliessend Bundesamt für Migration [BFM]; nunmehr SEM) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommis- sion (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
31. Januar 2005 ab. Der behördlichen Anordnung die Schweiz bis zum
29. März 2005 zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer nicht Folge, woraufhin am 9. Januar 2006 eine LINGUA-Sprachanalyse durchgeführt wurde, die zum Ergebnis kam, er sei in einem jordanischen oder palästi- nensischen Milieu sozialisiert worden. Eine weitere LINGUA-Sprachana- lyse vom 9. Juli 2006 kam zum Schluss, er stamme möglicherweise aus Ägypten. Mit Strafbefehl vom 18. August 2006 respektive 25. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz respektive der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Daraufhin befand er sich zunächst im Strafvollzug und anschliessend bis zum 25. Ok- tober 2008 in Ausschaffungs- respektive Durchsetzungshaft. B. Am 30. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit einem zweiten Asylgesuch an das SEM. Er machte darin im Wesentlichen geltend, er sei Jemenit, habe aber bislang unterschiedliche Staatsangehörigkeiten ange- geben, um hierzulande länger in Haft bleiben zu können. Sein erneutes Asylgesuch habe er zudem aus rein «finanziellen und wirtschaftlichen Gründen» eingereicht. Mit Verfügung vom 18. November 2008 trat das da- malige BFM auf dieses zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete erneut den Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer galt ab dem 30. November 2008 als untergetaucht. Während des Jahres 2011 befand er sich für rund zehn Mo- nate erneut im Strafvollzug. Vom 24. Januar 2013 an galt er abermals als untergetaucht, bis er am 5. Oktober 2013 polizeilich aufgegriffen wurde und sich ab dem Folgetag in Untersuchungshaft befand. Mit Urteil des Kreisgerichts B._______ vom 23. April 2015 wurde er der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des widerrechtlichen Aufenthalts schuldig
D-932/2022 Seite 3 gesprochen und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte vor- genanntes Urteil weitestgehend, während das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde abwies. Am 4. Oktober 2021 erfolgte die Entlas- sung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug. C. Am 17. November 2021 suchte der Beschwerdeführer schriftlich ein drittes Mal um Asyl nach. Am 22. November 2021 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 24. Januar 2022 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an, wobei sich der Beschwerdeführer weigerte, die Fragen der Vorinstanz zu beantworten. Daraufhin gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, nicht mit der Anhö- rung fortfahren zu wollen, wenn die dolmetschende Person nicht ausge- wechselt werde. Deren falsche Übersetzungen vor Gericht seien der Grund für seine strafrechtliche Verurteilung vor neun Jahren. D. Am 31. Januar 2022 nahm der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Be- schwerdeführers zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. Er machte geltend, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, zumal er die Anhörung nie habe verweigern wollen. Er habe vor einigen Jahren eine persönliche Beziehung zum anwesenden Dolmetscher gepflegt. Da dieser während seines Strafverfahrens jedoch falsch übersetzt habe, be- stehe seither eine persönliche Feindschaft zwischen ihnen und somit ein Ausstandsgrund. Seine Weigerung die Anhörung unter diesen Bedingun- gen durchzuführen, könne ihm demnach nicht als Verletzung der Mitwir- kungspflicht angelastet werden, weshalb eine weitere Anhörung unter Bei- zug eines anderen Dolmetschers durchzuführen sei. In Jemen drohe ihm die Verfolgung, da er dem alten Regime angehört habe. Zudem gebe es keine Flughäfen und keine Gesundheitsversorgung für diverse Krankhei- ten. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-932/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab, entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
25. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten. H. Am 25. März 2022 leistete der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos- tenvorschuss.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt –
D-932/2022 Seite 5 als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird eine mehrfache Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht ab- geklärt und ihn nie zu seinen Asylgründen befragt. Sein Vorbringen einer zutiefst gestörten zwischenmenschlichen Beziehung zu der die Anhörung dolmetschenden Person und sein diesbezügliches Ausstandsgesuch seien pauschal und ohne nähere Abklärungen zurückgewiesen worden. Mangels einer Befragung zu den Asylgründen sei denn auch der Sachverhalt be- züglich des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig erstellt worden.
E. 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Abklärungspflicht der Behörden so- dann in der in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht der asylsuchen- den Person. Zentrale Pflicht für das gesamte Asylverfahren ist dabei die Darlegung der Asylgründe, welche die asylsuchende Person in der Anhö- rung nach Art. 29 AsylG wahrheitsgetreu und vollständig zu schildern hat. Ebenso vollständig wie wahrheitsgemäss anzugeben hat sie ihre Identität, wozu auch die Staatsangehörigkeit zählt (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 8 AsylG N2 ff.). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungs- pflicht schuldhaft und grob, wird ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung ge- mäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehe- nen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-92/2020 vom
D-932/2022 Seite 6
15. Januar 2020 E. 7.3 m.w.H.). Schuldhaft ist sie, wenn die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, welches ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zuge- mutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
E. 4.2.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.1) und wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert. Anwendbar sind die Ausstands- vorschriften auf alle Amtsträger, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und dabei auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss neh- men können. Erfasst sind daher allenfalls auch Übersetzer (vgl. BREITEN- MOSER STEPHAN/SPORI FEDAIL MARION, in: Waldmann Bernhard/Weissen- berger Philippe (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art.10 N29). Richtet sich das Ausstandsbe- gehren gegen eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids mit- gewirkt hat, erscheint es angezeigt, der direkt vorgesetzten Amtsperson den Entscheid zu überlassen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (vgl. FELLER RETO/KUNZ-NOTTER PANDORA, in: Auer Christoph/Müller Markus/Schindler Benjamin (Hrsg.), VwVG - Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2019, Art. 10 N15 und N39).
E. 4.3.1 Vorliegend erweist sich die wiederholte Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hin- weise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen seiner Vorbringen – insbesondere auch den Ein- wänden gegenüber dem Übersetzer und seinen Vorbehalten gegenüber der Anhörung – auseinandergesetzt hat (vgl. C23/11 S. 6). Der blosse Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.3.2 Bezüglich des Ausstandsgesuchs ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeschrift nicht verpflichtet war, dieses an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weiterzu- leiten. Ebenso wenig zu beanstanden sind ihre Ausführungen in der ange-
D-932/2022 Seite 7 fochtenen Verfügung, die Haltung des Dolmetschers sei offen und unvor- eingenommen gewesen, finden sich doch bei objektiver Betrachtung keine Hinweise in den Akten, die den Anschein einer Befangenheit oder gar der Voreingenommenheit erwecken könnten. Auch die Angaben, welche der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf zur (an- geblichen) Person des Dolmetschers machte, vermögen keine Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, denn wird auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt, weshalb er dergleichen nicht bereits im Rahmen des recht- lichen Gehörs geltend machte. Seine (angebliche) persönliche Beziehung zur dolmetschenden Person erwähnte der Beschwerdeführer denn trotz ausdrücklicher Aufforderung, die Gründe seines ablehnenden Verhaltens darzulegen nicht einmal ansatzweise (vgl. C13/7 F15 ff.). Das diesbezügli- che Vorbringen ist somit als nachgeschoben und folglich unglaubhaft zu qualifizieren. Als reine Schutzbehauptung ist denn auch die Argumentation, aufgrund der Kenntnisse des Übersetzers zu seiner Straffälligkeit habe er nicht ungezwungen über seine Asylgründe berichten können, zu qualifizie- ren. Weder ergeben sich aus den Akten Hinweise, der Dolmetscher hätte sich durch (allfällige) Kenntnisse der Verurteilung beeinflussen lassen, noch vermag der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern seine strafrecht- liche Verurteilung einen Zusammenhang mit seinen (nicht näher bekann- ten) Asylgründen aufweisen könnte. Anderweitige Gründe, die ihm die Teil- nahme an der Anhörung verunmöglicht haben könnten, finden sich in den Akten keine. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Anhörung sowohl zumutbar als auch möglich war und er durch seine Weigerung die konkret vorgesehene Verfahrenshandlung der Anhörung verhinderte. Da er damit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt hat, verzichtete die Vorinstanz – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – somit zu Recht auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Die Fällung eines materiellen Entscheids nach festgestellter Mitwirkungs- pflichtverletzung und Gewährung des rechtlichen Gehörs in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG erfordert grundsätzlich eine summarische Prüfung der Fluchtvorbringen (vgl. Urteil des BVGer E-611/2021 vom
D-932/2022 Seite 8
11. März 2021 E. 6.2 m.w.H.). Dies setzt jedoch voraus, dass der den Ent- scheid fällenden Behörde minimale Sachverhaltselemente vorliegen, wel- che auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft werden können.
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, aufgrund des Säumnisses des Beschwerdeführers lägen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhaltsvorbringen vor, welche einer Würdigung unterzogen werden könnten. Ohnehin habe er durch seine Wei- gerung an der Anhörung teilzunehmen, sein kontinuierlich unkooperatives Verhalten, zahlreiche Widersprüche seine Herkunft betreffend und die wie- derholte Verschleierung seiner Identität seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen können.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, sich in jedem Verfahrensschritt zu seinen Asylgründen zu äussern, obgleich er durch die Vorinstanz gar nie dazu aufgefordert worden sei. Nichtsdestotrotz habe er denn in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf nochmals explizit auf die ihm im Je- men drohende Verfolgung hingewiesen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse des Beschwer- deführers sowie seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermö- gen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hiervor) ver- wiesen werden.
E. 7.2 Aufgrund des Säumnisses des Beschwerdeführers liegen keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhaltselemente vor, welche einer Wür- digung unterzogen werden könnten: denn er verweigerte nicht nur die An- hörung, sondern äusserte sich weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Mitwirkungspflichtverletzung, noch in seiner Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf konkret zu möglichen Fluchtgründen. Dies obwohl sowohl der Entscheidentwurf als auch die angefochtene Verfügung im Wesentli- chen mit der Nichtglaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft begründet werden. So kann denn sein allgemeines und knappes Vorbringen, er habe dem alten Regime angehört und würde deshalb im Jemen verfolgt
D-932/2022 Seite 9 (vgl. C20/3), keiner asylrechtlichen Würdigung unterzogen werden, sind diese Ausführungen doch offensichtlich zu vage und unsubstantiiert. Glei- ches gilt für die Rechtsmitteleingabe, in welcher eingestanden wird, «die Fluchtgründe des Beschwerdeführers [lägen] vollkommen im Dunkeln» (vgl. Beschwerde S. 10), und ansonsten lediglich auf die vorangegangene Eingabe verwiesen wird. Entgegen der Beschwerdeschrift muss sich der Beschwerdeführer denn auch seine im Rahmen des zweiten Asylgesuchs gemachten Aussagen, wonach er während seines ersten Asylverfahrens die Unwahrheit gesagt habe und aus rein wirtschaftlichen Gründen in der Schweiz um Asyl nachsuche, entgegenhalten lassen (vgl. B1/13 F16 und B10/7 F8 ff.). Die vorliegend geltend gemachte flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung erscheint somit zusätzlich unwahrscheinlich.
E. 7.3 Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
– aufgrund seines dargelegten Verhaltens – seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen vermag. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, ordnet es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz an (Art. 44 AsylG). Vorlie- gend tritt der Regelfall ein. Die Wegweisung ist zu bestätigen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zwar von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), diese Untersuchungspflicht findet je- doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (vgl. E.4.2.1 hiervor). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegwei- sungsvollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn die asylsuchende Person – durch unglaubhafte bezie- hungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihre Identität und ihr soziales Beziehungsnetz – eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E 3.2.2 und BVGE 2014/12 E. 5.2).
D-932/2022 Seite 10
E. 9.2 Entgegen der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift ist sowohl die Staatsangehörigkeit als auch die Herkunft des Beschwerdefüh- rers als unbekannt respektive ungeklärt zu bezeichnen, machte er doch gegenüber den Asylbehörden während seiner rund zwanzigjährigen Ver- fahrensgeschichte diesbezüglich nur widersprüchliche sowie unglaubhafte Angaben und reichte keine Identitätspapiere ein (vgl. beispielsweise A14/37 S. 1; B1/13 F15 und C7/12 F1.14, F2.01, F4.02). Darüber hinaus gestand er während seines zweiten Asylverfahrens denn auch ein, die Schweizer Behörden in der Vergangenheit mehrfach und vorsätzlich über seine Identität getäuscht zu haben (vgl. B1/13 F15). Die Prüfung von allfäl- ligen Wegweisungsvollzugshindernissen hat der Beschwerdeführer damit bewusst verunmöglicht. Daran vermögen auch die in der Rechtsmittelein- gabe erhobenen Einwände nichts zu ändern, zumal auch auf Beschwerde- ebene keine Beweismittel eingereicht werden, die Aufschluss über seine Herkunft und Identität geben könnten. Die Folgen seiner fehlenden Mitwir- kung hat er denn insofern zu tragen, als der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent- haltsort.
E. 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 9.4 Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie mit Zwischenverfügung vom
E. 15 März 2022 festgestellt sind diese aufgrund des dem vorliegenden Ver- fahren zugrundeliegenden mutwilligen und rechtsmissbräuchlichen Vorge- hen gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-932/2022 Seite 11 (VGKE, SR 173.320.2) zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 1–3 VGKE). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-932/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-932/2022 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), (angeblich) Jemen, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; anschliessend Bundesamt für Migration [BFM]; nunmehr SEM) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2005 ab. Der behördlichen Anordnung die Schweiz bis zum 29. März 2005 zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer nicht Folge, woraufhin am 9. Januar 2006 eine LINGUA-Sprachanalyse durchgeführt wurde, die zum Ergebnis kam, er sei in einem jordanischen oder palästinensischen Milieu sozialisiert worden. Eine weitere LINGUA-Sprachanalyse vom 9. Juli 2006 kam zum Schluss, er stamme möglicherweise aus Ägypten. Mit Strafbefehl vom 18. August 2006 respektive 25. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz respektive der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Daraufhin befand er sich zunächst im Strafvollzug und anschliessend bis zum 25. Oktober 2008 in Ausschaffungs- respektive Durchsetzungshaft. B. Am 30. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit einem zweiten Asylgesuch an das SEM. Er machte darin im Wesentlichen geltend, er sei Jemenit, habe aber bislang unterschiedliche Staatsangehörigkeiten angegeben, um hierzulande länger in Haft bleiben zu können. Sein erneutes Asylgesuch habe er zudem aus rein «finanziellen und wirtschaftlichen Gründen» eingereicht. Mit Verfügung vom 18. November 2008 trat das damalige BFM auf dieses zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete erneut den Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer galt ab dem 30. November 2008 als untergetaucht. Während des Jahres 2011 befand er sich für rund zehn Monate erneut im Strafvollzug. Vom 24. Januar 2013 an galt er abermals als untergetaucht, bis er am 5. Oktober 2013 polizeilich aufgegriffen wurde und sich ab dem Folgetag in Untersuchungshaft befand. Mit Urteil des Kreisgerichts B._______ vom 23. April 2015 wurde er der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des widerrechtlichen Aufenthalts schuldig gesprochen und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte vorgenanntes Urteil weitestgehend, während das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde abwies. Am 4. Oktober 2021 erfolgte die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug. C. Am 17. November 2021 suchte der Beschwerdeführer schriftlich ein drittes Mal um Asyl nach. Am 22. November 2021 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 24. Januar 2022 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an, wobei sich der Beschwerdeführer weigerte, die Fragen der Vorinstanz zu beantworten. Daraufhin gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, nicht mit der Anhörung fortfahren zu wollen, wenn die dolmetschende Person nicht ausgewechselt werde. Deren falsche Übersetzungen vor Gericht seien der Grund für seine strafrechtliche Verurteilung vor neun Jahren. D. Am 31. Januar 2022 nahm der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. Er machte geltend, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, zumal er die Anhörung nie habe verweigern wollen. Er habe vor einigen Jahren eine persönliche Beziehung zum anwesenden Dolmetscher gepflegt. Da dieser während seines Strafverfahrens jedoch falsch übersetzt habe, bestehe seither eine persönliche Feindschaft zwischen ihnen und somit ein Ausstandsgrund. Seine Weigerung die Anhörung unter diesen Bedingungen durchzuführen, könne ihm demnach nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden, weshalb eine weitere Anhörung unter Beizug eines anderen Dolmetschers durchzuführen sei. In Jemen drohe ihm die Verfolgung, da er dem alten Regime angehört habe. Zudem gebe es keine Flughäfen und keine Gesundheitsversorgung für diverse Krankheiten. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab, entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. H. Am 25. März 2022 leistete der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und ihn nie zu seinen Asylgründen befragt. Sein Vorbringen einer zutiefst gestörten zwischenmenschlichen Beziehung zu der die Anhörung dolmetschenden Person und sein diesbezügliches Ausstandsgesuch seien pauschal und ohne nähere Abklärungen zurückgewiesen worden. Mangels einer Befragung zu den Asylgründen sei denn auch der Sachverhalt bezüglich des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig erstellt worden. 4.2 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Abklärungspflicht der Behörden sodann in der in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Zentrale Pflicht für das gesamte Asylverfahren ist dabei die Darlegung der Asylgründe, welche die asylsuchende Person in der Anhörung nach Art. 29 AsylG wahrheitsgetreu und vollständig zu schildern hat. Ebenso vollständig wie wahrheitsgemäss anzugeben hat sie ihre Identität, wozu auch die Staatsangehörigkeit zählt (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 8 AsylG N2 ff.). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-92/2020 vom 15. Januar 2020 E. 7.3 m.w.H.). Schuldhaft ist sie, wenn die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, welches ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 4.2.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.1) und wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert. Anwendbar sind die Ausstandsvorschriften auf alle Amtsträger, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und dabei auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können. Erfasst sind daher allenfalls auch Übersetzer (vgl. Breitenmoser Stephan/Spori Fedail Marion, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art.10 N29). Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids mitgewirkt hat, erscheint es angezeigt, der direkt vorgesetzten Amtsperson den Entscheid zu überlassen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (vgl. Feller Reto/Kunz-Notter Pandora, in: Auer Christoph/Müller Markus/Schindler Benjamin (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N15 und N39). 4.3 4.3.1 Vorliegend erweist sich die wiederholte Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen seiner Vorbringen - insbesondere auch den Einwänden gegenüber dem Übersetzer und seinen Vorbehalten gegenüber der Anhörung - auseinandergesetzt hat (vgl. C23/11 S. 6). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.3.2 Bezüglich des Ausstandsgesuchs ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeschrift nicht verpflichtet war, dieses an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weiterzuleiten. Ebenso wenig zu beanstanden sind ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, die Haltung des Dolmetschers sei offen und unvoreingenommen gewesen, finden sich doch bei objektiver Betrachtung keine Hinweise in den Akten, die den Anschein einer Befangenheit oder gar der Voreingenommenheit erwecken könnten. Auch die Angaben, welche der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf zur (angeblichen) Person des Dolmetschers machte, vermögen keine Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, denn wird auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt, weshalb er dergleichen nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte. Seine (angebliche) persönliche Beziehung zur dolmetschenden Person erwähnte der Beschwerdeführer denn trotz ausdrücklicher Aufforderung, die Gründe seines ablehnenden Verhaltens darzulegen nicht einmal ansatzweise (vgl. C13/7 F15 ff.). Das diesbezügliche Vorbringen ist somit als nachgeschoben und folglich unglaubhaft zu qualifizieren. Als reine Schutzbehauptung ist denn auch die Argumentation, aufgrund der Kenntnisse des Übersetzers zu seiner Straffälligkeit habe er nicht ungezwungen über seine Asylgründe berichten können, zu qualifizieren. Weder ergeben sich aus den Akten Hinweise, der Dolmetscher hätte sich durch (allfällige) Kenntnisse der Verurteilung beeinflussen lassen, noch vermag der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern seine strafrechtliche Verurteilung einen Zusammenhang mit seinen (nicht näher bekannten) Asylgründen aufweisen könnte. Anderweitige Gründe, die ihm die Teilnahme an der Anhörung verunmöglicht haben könnten, finden sich in den Akten keine. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Anhörung sowohl zumutbar als auch möglich war und er durch seine Weigerung die konkret vorgesehene Verfahrenshandlung der Anhörung verhinderte. Da er damit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt hat, verzichtete die Vorinstanz - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - somit zu Recht auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Fällung eines materiellen Entscheids nach festgestellter Mitwirkungspflichtverletzung und Gewährung des rechtlichen Gehörs in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG erfordert grundsätzlich eine summarische Prüfung der Fluchtvorbringen (vgl. Urteil des BVGer E-611/2021 vom 11. März 2021 E. 6.2 m.w.H.). Dies setzt jedoch voraus, dass der den Entscheid fällenden Behörde minimale Sachverhaltselemente vorliegen, welche auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft werden können. 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, aufgrund des Säumnisses des Beschwerdeführers lägen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhaltsvorbringen vor, welche einer Würdigung unterzogen werden könnten. Ohnehin habe er durch seine Weigerung an der Anhörung teilzunehmen, sein kontinuierlich unkooperatives Verhalten, zahlreiche Widersprüche seine Herkunft betreffend und die wiederholte Verschleierung seiner Identität seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen können. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, sich in jedem Verfahrensschritt zu seinen Asylgründen zu äussern, obgleich er durch die Vorinstanz gar nie dazu aufgefordert worden sei. Nichtsdestotrotz habe er denn in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf nochmals explizit auf die ihm im Jemen drohende Verfolgung hingewiesen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers sowie seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hiervor) verwiesen werden. 7.2 Aufgrund des Säumnisses des Beschwerdeführers liegen keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhaltselemente vor, welche einer Würdigung unterzogen werden könnten: denn er verweigerte nicht nur die Anhörung, sondern äusserte sich weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Mitwirkungspflichtverletzung, noch in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf konkret zu möglichen Fluchtgründen. Dies obwohl sowohl der Entscheidentwurf als auch die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der Nichtglaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft begründet werden. So kann denn sein allgemeines und knappes Vorbringen, er habe dem alten Regime angehört und würde deshalb im Jemen verfolgt (vgl. C20/3), keiner asylrechtlichen Würdigung unterzogen werden, sind diese Ausführungen doch offensichtlich zu vage und unsubstantiiert. Gleiches gilt für die Rechtsmitteleingabe, in welcher eingestanden wird, «die Fluchtgründe des Beschwerdeführers [lägen] vollkommen im Dunkeln» (vgl. Beschwerde S. 10), und ansonsten lediglich auf die vorangegangene Eingabe verwiesen wird. Entgegen der Beschwerdeschrift muss sich der Beschwerdeführer denn auch seine im Rahmen des zweiten Asylgesuchs gemachten Aussagen, wonach er während seines ersten Asylverfahrens die Unwahrheit gesagt habe und aus rein wirtschaftlichen Gründen in der Schweiz um Asyl nachsuche, entgegenhalten lassen (vgl. B1/13 F16 und B10/7 F8 ff.). Die vorliegend geltend gemachte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erscheint somit zusätzlich unwahrscheinlich. 7.3 Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - aufgrund seines dargelegten Verhaltens - seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen vermag. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, ordnet es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz an (Art. 44 AsylG). Vorliegend tritt der Regelfall ein. Die Wegweisung ist zu bestätigen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zwar von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (vgl. E.4.2.1 hiervor). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn die asylsuchende Person - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihre Identität und ihr soziales Beziehungsnetz - eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E 3.2.2 und BVGE 2014/12 E. 5.2). 9.2 Entgegen der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift ist sowohl die Staatsangehörigkeit als auch die Herkunft des Beschwerdeführers als unbekannt respektive ungeklärt zu bezeichnen, machte er doch gegenüber den Asylbehörden während seiner rund zwanzigjährigen Verfahrensgeschichte diesbezüglich nur widersprüchliche sowie unglaubhafte Angaben und reichte keine Identitätspapiere ein (vgl. beispielsweise A14/37 S. 1; B1/13 F15 und C7/12 F1.14, F2.01, F4.02). Darüber hinaus gestand er während seines zweiten Asylverfahrens denn auch ein, die Schweizer Behörden in der Vergangenheit mehrfach und vorsätzlich über seine Identität getäuscht zu haben (vgl. B1/13 F15). Die Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hat der Beschwerdeführer damit bewusst verunmöglicht. Daran vermögen auch die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände nichts zu ändern, zumal auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel eingereicht werden, die Aufschluss über seine Herkunft und Identität geben könnten. Die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung hat er denn insofern zu tragen, als der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9.4 Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 festgestellt sind diese aufgrund des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden mutwilligen und rechtsmissbräuchlichen Vorgehen gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: