opencaselaw.ch

E-92/2020

E-92/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. August 2019 beim Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) in C._______ geboren zu sein. Er habe Algerien im November 2018 Richtung Italien verlassen und halte sich seit November 2018 illegal in der Schweiz auf. Noch bevor der Beschwerdeführer daktyloskopiert wurde, wurde er gemäss Akten des SEM (vgl. SEM-Akten [...]-5/1 und [...]-6/1; nachfolgend Akte 5 resp. Akte 6) von der Polizei abgeholt. Das SEM erfasste am 5. August 2019 kein Asylgesuch. B. Am 30. Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim BAZ B._______, wobei er dieses Mal ein Asylgesuch stellte. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsausweise oder sonstige Beweismittel zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 13. November 2019 informierte die gleichentags vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung das SEM über seinen Gesundheitszustand und stellte die Anträge, den Beschwerdeführer psychiatrisch untersuchen und psychologisch betreuen zu lassen sowie das von ihm nachträglich korrigierte Geburtsdatum ([...]) zu verwenden. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge gemäss seinen Angaben angepasst. D. Am 25. November 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ erneut und kehrte erst am 30. November 2019 wieder zurück. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 lud das SEM den Beschwerdeführer zur Anhörung zu den Asylgründen am Montag, den 9. Dezember 2019 vor. F. Am 7. Dezember 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ und kehrte erst am Abend des 9. Dezembers 2019 wieder zurück. G. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung. H. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu dessen Nichterscheinen zum Befragungstermin Stellung. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass er sich immer im BAZ aufhalte und an einer Weiterführung des Verfahrens interessiert sei. Am 9. Dezember 2019 sei er aus unverständlichen Gründen von der Polizei festgehalten worden, weshalb er den Termin verpasst habe. Gleichentags verliess der Beschwerdeführer das BAZ und kehrte am 18. Dezember 2019 wieder zurück. I. Am 19. Dezember 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte gleichentags. Darin äusserte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wie folgt: Im Entscheidentwurf sei nicht berücksichtigt worden, dass er bereits am 5. August 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Asylgesuch erst am 30. Oktober 2019 verbucht worden sei. Weiter seien trotz entsprechendem Antrag keine medizinischen Abklärungen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer leide an (...), nehme deswegen das Medikament D._______ ein und habe eine (...). Der Anhörungstermin vom 9. Dezember 2019 habe er aufgrund einer Inhaftierung im Raum E._______ verpasst. Am 12. Dezember 2019 sei er nicht untergetaucht, sondern sei aufgrund eines Zusammenbruchs bei einer Privatperson untergekommen. Er habe nie die Möglichkeit erhalten, seine Asylgründe zu schildern, weshalb ein materieller Asylentscheid nicht zulässig sei. J. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5) sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an (Dispositivziffer 6). Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe und er nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne vom Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. So sei er am 7. Dezember 2019 abgetaucht, obschon er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom bevorstehenden Anhörungstermin gehabt habe. Ausserdem sei er weder regelkonform am Freitag, den 6. Dezember 2019 noch am Sonntag, 8. Dezember 2019 abends ins BAZ zurückgekehrt. Seine Erklärung, am Montag, den 9. Dezember 2019, von der Polizei festgehalten worden zu sein, vermöge nicht zu überzeugen. Entsprechend sei er auch am 12. Dezember 2019 wiederum verschwunden und habe sich weder bei seiner Rechtsvertretung noch bei den Behörden gemeldet. Hinsichtlich der Rügen der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar am 5. August 2019 beim BAZ gemeldet habe, aufgrund eines sofortigen Verhaftungsbefehls und der Abholung durch die Polizei jedoch kein Asygesuch verbucht worden sei. Am 30. Oktober 2019 habe er sich erneut beim BAZ gemeldet, worauf ein Asylgesuch verbucht worden sei. Im Weiteren habe er durch sein Verschwinden am 7. Dezember 2019 - in Kenntnis des bevorstehenden Termins - seine Mitwirkungspflicht unabhängig von einer allfälligen Inhaftierung verletzt. Auch seine Begründung für sein Verschwinden zwischen dem 12. und 19. Dezember 2019 erkläre nicht, weshalb er weder seine Rechtsvertretung noch die Behörden über seinen Aufenthaltsort informiert habe.

E. 5.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Dieser sei zulässig und grundsätzlich zumutbar. Auf die von seiner Rechtsvertretung beantragten medizinischen Abklärungen werde verzichtet, da den Akten keine konkreten Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen seien. Aufgrund seiner (...) habe er sich drei Mal beim Pflegepersonal im BAZ gemeldet, wobei er nie erwähnt habe, an (...) zu leiden. D._______ sei ihm als Ersatz für F.________ gegeben worden. Entsprechende Medikamente seien bei der Krankenhausapotheke der Clinique al Ahar in Algier erhältlich. In Algerien seien sowohl ambulante wie auch stationäre psychiatrische Behandlungen möglich. (...) könnten unter anderem im Rahmen von psychiatrischen Therapien behandelt werden. Ein Krankenhaus, welches (...) durchführe, sei das Hôpital psychiatrique Mahfoud Boucebci in Algier. Der Vollzug sei somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 6.1 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2017 den medizinischen Sachverhalt ergänzend zunächst vor, bereits seit mehreren Jahren an einer psychischen Krankheit zu leiden und auf Medikamente angewiesen zu sein. Ohne die Einnahme dieser Medikamente habe sich sein Zustand rasant verschlechtert. Über mehrere Monate sei er durch die Strassen (...) geirrt, habe gefroren und Hunger gelitten. Aufgrund des Medikamentenentzugs sei er häufig nicht bei Bewusstsein gewesen; verschiedene Leute hätten ihm jeweils geholfen. Man habe ihm schliesslich empfohlen, sich als Minderjähriger auszugeben, um einen Schlafplatz und medizinische Unterstützung zu bekommen. Am 5. November 2019 sei er erstmals bei einem Arzt gewesen und habe D._______ anstatt F._______ erhalten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt insbesondere betreffend seine gesundheitliche Situation nicht vollständig abgeklärt, dies obwohl seine Rechtsvertretung in der Eingabe vom 13. November 2019 spezifisch auf diese Problematik hingewiesen habe und einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt.

E. 6.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Mitwirkungspflicht machte der Beschwerdeführer geltend, dass diese unverschuldet sei, weshalb nicht von einer qualifizierten Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden könne und somit auch nicht von einer Anhörung nach Art. 29 AsylG abgesehen werden dürfe.

E. 6.3 Im Übrigen hätten alle Asylsuchende im beschleunigten Verfahren Anspruch auf eine Rechtsvertretung ab Verfahrensbeginn. Der Beschwerdeführer habe das Personalienblatt im BAZ bereits am 5. August 2019 ausgefüllt. Ihm sei damals nicht bewusst gewesen, ein Asylgesuch gestellt zu haben. Das SEM habe nicht begründet, weshalb es an diesem Datum kein Asylgesuch verbucht habe und weshalb das Asylverfahren nicht auch während der Haft hätte durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe bis zur Eingabe vom 13. November 2019 gar davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm während drei Monaten kein Zugang zur Rechtsvertretung beziehungsweise zu einer Vertrauensperson gewährt worden sei.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers berechtigterweise als eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht taxierte, ein Schutzinteresse seinerseits sowie seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Ausführungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II und III) und obiger Zusammenfassung (E. 5) verwiesen werden.

E. 7.2 Zunächst ist bezüglich der gerügten Vorgehensweise des SEM, das Erscheinen des Beschwerdeführers beim BAZ am 5. August 2019 nicht als Asylgesuch zu verbuchen, folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2019 vor seiner Mitnahme durch die Polizei in irgendeiner Weise die Absicht geäussert hat, ein Asylgesuch stellen zu wollen. So führt er gar in seiner Beschwerdeeingabe selbst aus, dass ihm damals nicht bewusst gewesen sei, ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. S. 4 Ziff. 4). Auch wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, gegenüber den Polizeibeamten eine entsprechende Absicht zu äussern; auch dies hat er unterlassen. Ohnehin ist es bis zur tatsächlichen Aufnahme des Asylverfahrens am 30. Oktober 2019 zu keinen entsprechenden Verfahrenshandlungen gekommen, so dass ihm hieraus kein Nachteil entstand. Folglich ist auch sein Einwand untauglich, ihm hätte aufgrund seiner damals angegebenen Minderjährigkeit unverzüglich eine Rechtsvertretung respektive ein Beistand bestellt werden sollen, zumal er mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13. November 2019 selbst einräumte, die Asylbehörden über sein Alter getäuscht zu haben, in Wahrheit bereits volljährig gewesen zu sein und einen Antrag auf Änderung seines Geburtsdatums stellen liess.

E. 7.3 Nach Art. 8 Abs. 3 AsylG haben sich Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten. Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhaltsmitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c. AsylG). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsuchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Einladung für die Anhörung im BAZ B._______ am 9. Dezember 2019 mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 zugestellt. In Kenntnis des bevorstehenden Anhörungstermins sowie seiner Rechten und Pflichten im Asylverfahren entschied er sich dennoch dazu, ab dem 7. Dezember 2019 dem BAZ fernzubleiben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur versäumten Anhörung teilte er schliesslich in tatsachenwidriger Weise mit, sich immer im BAZ aufzuhalten, sowie am 9. Dezember 2019 aus unerklärlichen Gründen von der Polizei (notabene, wie nachträglich präzisiert, in E._______ und nicht im Raum B._______, vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 Ziff. 7) festgehalten worden zu sein. Einerseits erstaunt, dass der Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf - und erst nachdem das SEM in seinem Entscheidentwurf ausführt, dass entsprechende Abklärungen bei der Polizei ergeben hätten, dass er an diesem Tag im Raum B._______ nicht festgenommen worden sei - präzisiert, in E._______ festgenommen worden zu sein. Andererseits befinden sich zu der angeblichen Festnahme weder entsprechenden Hinweise oder Belege (bspw. ein Polizeirapport) in den Akten, noch reichte der Beschwerdeführer entsprechende Dokumente auf Beschwerdeebene ins Recht. Bei der geltend gemachten Festnahme handelt es sich somit um eine unbelegte und im Übrigen in keinster Weise substantiierte Parteibehauptung, welche ohnehin nicht als Rechtfertigung für sein regelmässiges Verschwinden, oder sein Versäumnis, seine Rechtsvertretung oder die Asylbehörden über die angeblichen Festnahme am 9. Dezember 2019 und das Verpassen des Termins in Kenntnis zu setzen, taugt. Letzteres gilt denn auch für sein erneutes Verschwinden vom 12. Dezember 2019 bis zum 19. Dezember 2019. Das SEM stellte somit zu Recht eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht fest.

E. 7.4 Für die vom Beschwerdeführer gerügte unterlassene Abklärung seines Gesundheitszustands durch das SEM bestand für die Vorinstanz kein Anlass. So meldete er sich im BAZ drei Mal beim Pflegepersonal (am 5. November 2019, 5. Dezember 2019 und am 10. Dezember 2019) wobei er angab, seit etwa fünf Jahren F._______ und H._______ zu nehmen, vom D._______ - welches ihm vom Pflegepersonal abgegeben wurde - sehr müde zu werden und deshalb D._______ zu wollen sowie unzufrieden mit der G._______therapie zu sein (vgl. Beschwerdeeingabe Beilage 3). Dass er angeblich an (...) und (...) leide, brachte er erst in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zum Entscheidentwurf vor. Falls er effektiv, wie in seiner Beschwerdeeingabe nun geltend macht, tatsächlich bereits seit fünf Jahren auf rezeptpflichtige Medikamente (für eine nicht genau bekannte psychische Krankheit) angewiesen ist, wäre er gehalten gewesen, dies zeitnah den Behörden zu melden und das Pflegepersonal über seine Krankheit zu informieren. Sein regelmässiges Verschwinden spricht zudem nicht für die Annahme, dass er an einer medizinischen Behandlung und Betreuung im BAZ interessiert war. Für das SEM Bestand somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise auf eine entsprechende medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Auf die Relevanz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung ist nachfolgend in E. 9.3.3 näher einzugehen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden und solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 9.3.3 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person, mithin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, an einer (...), psychischen Problemen und damit verbunden an einer (...) zu leiden. Betreffend die (...) ist er nach eigenen Angaben seit etwa fünf Jahren auf rezeptpflichtige Medikamente angewiesen. Diese standen ihm scheinbar in Algerien zur Verfügung und sein Zustand habe sich erst verschlechtert, nachdem ihm diese während seines - lange Zeit unentdeckt gebliebenen - illegalen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr zur Verfügung gestanden haben (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3 Ziff. 4). Somit muss nach den vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden, dass sein Zustand bei Einnahme der entsprechenden Medikamente stabil ist und ihm diese auch in Algerien zur Verfügung stehen (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Erwägungen des SEM im Asylentscheid, dort E. III Ziff. 2). Auch die vorliegende Suchtproblematik sowie die geltend gemachten psychischen Probleme stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, als dass bei einer Rückkehr nach Algerien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht; diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O.), wonach in Algerien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten existieren. Im Übrigen wird diese Einschätzung des SEM vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auch nicht bestritten. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, von der medizinischen Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden haben seinem Gesundheitszustand bei der Organisation und Durchführung der Rückführung zudem angemessen Rechnung zu tragen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-92/2020 Urteil vom 15. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. August 2019 beim Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) in C._______ geboren zu sein. Er habe Algerien im November 2018 Richtung Italien verlassen und halte sich seit November 2018 illegal in der Schweiz auf. Noch bevor der Beschwerdeführer daktyloskopiert wurde, wurde er gemäss Akten des SEM (vgl. SEM-Akten [...]-5/1 und [...]-6/1; nachfolgend Akte 5 resp. Akte 6) von der Polizei abgeholt. Das SEM erfasste am 5. August 2019 kein Asylgesuch. B. Am 30. Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim BAZ B._______, wobei er dieses Mal ein Asylgesuch stellte. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsausweise oder sonstige Beweismittel zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 13. November 2019 informierte die gleichentags vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung das SEM über seinen Gesundheitszustand und stellte die Anträge, den Beschwerdeführer psychiatrisch untersuchen und psychologisch betreuen zu lassen sowie das von ihm nachträglich korrigierte Geburtsdatum ([...]) zu verwenden. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge gemäss seinen Angaben angepasst. D. Am 25. November 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ erneut und kehrte erst am 30. November 2019 wieder zurück. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 lud das SEM den Beschwerdeführer zur Anhörung zu den Asylgründen am Montag, den 9. Dezember 2019 vor. F. Am 7. Dezember 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ und kehrte erst am Abend des 9. Dezembers 2019 wieder zurück. G. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung. H. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu dessen Nichterscheinen zum Befragungstermin Stellung. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass er sich immer im BAZ aufhalte und an einer Weiterführung des Verfahrens interessiert sei. Am 9. Dezember 2019 sei er aus unverständlichen Gründen von der Polizei festgehalten worden, weshalb er den Termin verpasst habe. Gleichentags verliess der Beschwerdeführer das BAZ und kehrte am 18. Dezember 2019 wieder zurück. I. Am 19. Dezember 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte gleichentags. Darin äusserte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wie folgt: Im Entscheidentwurf sei nicht berücksichtigt worden, dass er bereits am 5. August 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Asylgesuch erst am 30. Oktober 2019 verbucht worden sei. Weiter seien trotz entsprechendem Antrag keine medizinischen Abklärungen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer leide an (...), nehme deswegen das Medikament D._______ ein und habe eine (...). Der Anhörungstermin vom 9. Dezember 2019 habe er aufgrund einer Inhaftierung im Raum E._______ verpasst. Am 12. Dezember 2019 sei er nicht untergetaucht, sondern sei aufgrund eines Zusammenbruchs bei einer Privatperson untergekommen. Er habe nie die Möglichkeit erhalten, seine Asylgründe zu schildern, weshalb ein materieller Asylentscheid nicht zulässig sei. J. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5) sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an (Dispositivziffer 6). Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe und er nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne vom Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. So sei er am 7. Dezember 2019 abgetaucht, obschon er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom bevorstehenden Anhörungstermin gehabt habe. Ausserdem sei er weder regelkonform am Freitag, den 6. Dezember 2019 noch am Sonntag, 8. Dezember 2019 abends ins BAZ zurückgekehrt. Seine Erklärung, am Montag, den 9. Dezember 2019, von der Polizei festgehalten worden zu sein, vermöge nicht zu überzeugen. Entsprechend sei er auch am 12. Dezember 2019 wiederum verschwunden und habe sich weder bei seiner Rechtsvertretung noch bei den Behörden gemeldet. Hinsichtlich der Rügen der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar am 5. August 2019 beim BAZ gemeldet habe, aufgrund eines sofortigen Verhaftungsbefehls und der Abholung durch die Polizei jedoch kein Asygesuch verbucht worden sei. Am 30. Oktober 2019 habe er sich erneut beim BAZ gemeldet, worauf ein Asylgesuch verbucht worden sei. Im Weiteren habe er durch sein Verschwinden am 7. Dezember 2019 - in Kenntnis des bevorstehenden Termins - seine Mitwirkungspflicht unabhängig von einer allfälligen Inhaftierung verletzt. Auch seine Begründung für sein Verschwinden zwischen dem 12. und 19. Dezember 2019 erkläre nicht, weshalb er weder seine Rechtsvertretung noch die Behörden über seinen Aufenthaltsort informiert habe. 5.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Dieser sei zulässig und grundsätzlich zumutbar. Auf die von seiner Rechtsvertretung beantragten medizinischen Abklärungen werde verzichtet, da den Akten keine konkreten Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen seien. Aufgrund seiner (...) habe er sich drei Mal beim Pflegepersonal im BAZ gemeldet, wobei er nie erwähnt habe, an (...) zu leiden. D._______ sei ihm als Ersatz für F.________ gegeben worden. Entsprechende Medikamente seien bei der Krankenhausapotheke der Clinique al Ahar in Algier erhältlich. In Algerien seien sowohl ambulante wie auch stationäre psychiatrische Behandlungen möglich. (...) könnten unter anderem im Rahmen von psychiatrischen Therapien behandelt werden. Ein Krankenhaus, welches (...) durchführe, sei das Hôpital psychiatrique Mahfoud Boucebci in Algier. Der Vollzug sei somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 6. 6.1 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2017 den medizinischen Sachverhalt ergänzend zunächst vor, bereits seit mehreren Jahren an einer psychischen Krankheit zu leiden und auf Medikamente angewiesen zu sein. Ohne die Einnahme dieser Medikamente habe sich sein Zustand rasant verschlechtert. Über mehrere Monate sei er durch die Strassen (...) geirrt, habe gefroren und Hunger gelitten. Aufgrund des Medikamentenentzugs sei er häufig nicht bei Bewusstsein gewesen; verschiedene Leute hätten ihm jeweils geholfen. Man habe ihm schliesslich empfohlen, sich als Minderjähriger auszugeben, um einen Schlafplatz und medizinische Unterstützung zu bekommen. Am 5. November 2019 sei er erstmals bei einem Arzt gewesen und habe D._______ anstatt F._______ erhalten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt insbesondere betreffend seine gesundheitliche Situation nicht vollständig abgeklärt, dies obwohl seine Rechtsvertretung in der Eingabe vom 13. November 2019 spezifisch auf diese Problematik hingewiesen habe und einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. 6.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Mitwirkungspflicht machte der Beschwerdeführer geltend, dass diese unverschuldet sei, weshalb nicht von einer qualifizierten Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden könne und somit auch nicht von einer Anhörung nach Art. 29 AsylG abgesehen werden dürfe. 6.3 Im Übrigen hätten alle Asylsuchende im beschleunigten Verfahren Anspruch auf eine Rechtsvertretung ab Verfahrensbeginn. Der Beschwerdeführer habe das Personalienblatt im BAZ bereits am 5. August 2019 ausgefüllt. Ihm sei damals nicht bewusst gewesen, ein Asylgesuch gestellt zu haben. Das SEM habe nicht begründet, weshalb es an diesem Datum kein Asylgesuch verbucht habe und weshalb das Asylverfahren nicht auch während der Haft hätte durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe bis zur Eingabe vom 13. November 2019 gar davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm während drei Monaten kein Zugang zur Rechtsvertretung beziehungsweise zu einer Vertrauensperson gewährt worden sei. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers berechtigterweise als eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht taxierte, ein Schutzinteresse seinerseits sowie seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Ausführungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II und III) und obiger Zusammenfassung (E. 5) verwiesen werden. 7.2 Zunächst ist bezüglich der gerügten Vorgehensweise des SEM, das Erscheinen des Beschwerdeführers beim BAZ am 5. August 2019 nicht als Asylgesuch zu verbuchen, folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2019 vor seiner Mitnahme durch die Polizei in irgendeiner Weise die Absicht geäussert hat, ein Asylgesuch stellen zu wollen. So führt er gar in seiner Beschwerdeeingabe selbst aus, dass ihm damals nicht bewusst gewesen sei, ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. S. 4 Ziff. 4). Auch wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, gegenüber den Polizeibeamten eine entsprechende Absicht zu äussern; auch dies hat er unterlassen. Ohnehin ist es bis zur tatsächlichen Aufnahme des Asylverfahrens am 30. Oktober 2019 zu keinen entsprechenden Verfahrenshandlungen gekommen, so dass ihm hieraus kein Nachteil entstand. Folglich ist auch sein Einwand untauglich, ihm hätte aufgrund seiner damals angegebenen Minderjährigkeit unverzüglich eine Rechtsvertretung respektive ein Beistand bestellt werden sollen, zumal er mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13. November 2019 selbst einräumte, die Asylbehörden über sein Alter getäuscht zu haben, in Wahrheit bereits volljährig gewesen zu sein und einen Antrag auf Änderung seines Geburtsdatums stellen liess. 7.3 Nach Art. 8 Abs. 3 AsylG haben sich Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten. Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhaltsmitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c. AsylG). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsuchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Einladung für die Anhörung im BAZ B._______ am 9. Dezember 2019 mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 zugestellt. In Kenntnis des bevorstehenden Anhörungstermins sowie seiner Rechten und Pflichten im Asylverfahren entschied er sich dennoch dazu, ab dem 7. Dezember 2019 dem BAZ fernzubleiben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur versäumten Anhörung teilte er schliesslich in tatsachenwidriger Weise mit, sich immer im BAZ aufzuhalten, sowie am 9. Dezember 2019 aus unerklärlichen Gründen von der Polizei (notabene, wie nachträglich präzisiert, in E._______ und nicht im Raum B._______, vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 Ziff. 7) festgehalten worden zu sein. Einerseits erstaunt, dass der Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf - und erst nachdem das SEM in seinem Entscheidentwurf ausführt, dass entsprechende Abklärungen bei der Polizei ergeben hätten, dass er an diesem Tag im Raum B._______ nicht festgenommen worden sei - präzisiert, in E._______ festgenommen worden zu sein. Andererseits befinden sich zu der angeblichen Festnahme weder entsprechenden Hinweise oder Belege (bspw. ein Polizeirapport) in den Akten, noch reichte der Beschwerdeführer entsprechende Dokumente auf Beschwerdeebene ins Recht. Bei der geltend gemachten Festnahme handelt es sich somit um eine unbelegte und im Übrigen in keinster Weise substantiierte Parteibehauptung, welche ohnehin nicht als Rechtfertigung für sein regelmässiges Verschwinden, oder sein Versäumnis, seine Rechtsvertretung oder die Asylbehörden über die angeblichen Festnahme am 9. Dezember 2019 und das Verpassen des Termins in Kenntnis zu setzen, taugt. Letzteres gilt denn auch für sein erneutes Verschwinden vom 12. Dezember 2019 bis zum 19. Dezember 2019. Das SEM stellte somit zu Recht eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht fest. 7.4 Für die vom Beschwerdeführer gerügte unterlassene Abklärung seines Gesundheitszustands durch das SEM bestand für die Vorinstanz kein Anlass. So meldete er sich im BAZ drei Mal beim Pflegepersonal (am 5. November 2019, 5. Dezember 2019 und am 10. Dezember 2019) wobei er angab, seit etwa fünf Jahren F._______ und H._______ zu nehmen, vom D._______ - welches ihm vom Pflegepersonal abgegeben wurde - sehr müde zu werden und deshalb D._______ zu wollen sowie unzufrieden mit der G._______therapie zu sein (vgl. Beschwerdeeingabe Beilage 3). Dass er angeblich an (...) und (...) leide, brachte er erst in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zum Entscheidentwurf vor. Falls er effektiv, wie in seiner Beschwerdeeingabe nun geltend macht, tatsächlich bereits seit fünf Jahren auf rezeptpflichtige Medikamente (für eine nicht genau bekannte psychische Krankheit) angewiesen ist, wäre er gehalten gewesen, dies zeitnah den Behörden zu melden und das Pflegepersonal über seine Krankheit zu informieren. Sein regelmässiges Verschwinden spricht zudem nicht für die Annahme, dass er an einer medizinischen Behandlung und Betreuung im BAZ interessiert war. Für das SEM Bestand somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise auf eine entsprechende medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Auf die Relevanz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung ist nachfolgend in E. 9.3.3 näher einzugehen. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden und solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 9.3.3 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person, mithin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, an einer (...), psychischen Problemen und damit verbunden an einer (...) zu leiden. Betreffend die (...) ist er nach eigenen Angaben seit etwa fünf Jahren auf rezeptpflichtige Medikamente angewiesen. Diese standen ihm scheinbar in Algerien zur Verfügung und sein Zustand habe sich erst verschlechtert, nachdem ihm diese während seines - lange Zeit unentdeckt gebliebenen - illegalen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr zur Verfügung gestanden haben (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3 Ziff. 4). Somit muss nach den vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden, dass sein Zustand bei Einnahme der entsprechenden Medikamente stabil ist und ihm diese auch in Algerien zur Verfügung stehen (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Erwägungen des SEM im Asylentscheid, dort E. III Ziff. 2). Auch die vorliegende Suchtproblematik sowie die geltend gemachten psychischen Probleme stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, als dass bei einer Rückkehr nach Algerien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht; diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O.), wonach in Algerien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten existieren. Im Übrigen wird diese Einschätzung des SEM vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auch nicht bestritten. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, von der medizinischen Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden haben seinem Gesundheitszustand bei der Organisation und Durchführung der Rückführung zudem angemessen Rechnung zu tragen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: