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D-6167/2020

D-6167/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2020 in der Schweiz - unter der Identität A._______, geboren am (...), Marokko - ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum der Region Zürich zugewiesen. B. Er wurde für den 8. Oktober 2020 zur Erstbefragung eingeladen. Dieser Termin wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie der Abwesenheiten. Zugleich informierte es ihn über die geplante Anpassung des Geburtsdatums. D. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung, führte jedoch gleichzeitig aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, da er seit dem 9. Oktober 2020 der Quarantänepflicht unterstehe, weshalb sie um eine Erstreckung der Frist ersuche. E. Mit Schreiben vom 16.Oktober 2020 erklärte die Rechtsvertretung, es gebe im Quarantänebereich keine Möglichkeit zur telefonischen Terminwahrnehmung, weshalb sie um eine erneute Fristerstreckung ersuche. Dieser wurde vom SEM stattgegeben. F. Am 25. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Seit dem 31. Oktober 2020 befindet er sich in Haft. G. Am 27. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zum rechtlichen Gehör vom 8. Oktober 2020 Stellung. H. In der Folge änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. I. Am 3. November 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Gleichentags ersuchte die Rechtsvertretung das SEM um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Das SEM wies dieses Gesuch unter Hinweis auf die bereits lange Verfahrensdauer und die zuvor gewährten Fristerstreckungen ab. In der Folge nahm die Rechtsvertretung am 4. November 2020 Stellung zum Entwurf. J. Mit Verfügung vom 5. November 2020 (Eröffnung am 5. November 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als der (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Diese sei zudem anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Am 17. Dezember 2020 reicht der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht nach. O. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 4. Januar 2020 replizierte.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM gelangte in seiner Verfügung zum Schluss, das Asylgesuch sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG abzulehnen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Im beschleunigten Verfahren seien die einzelnen Verfahrensschritte mit kurzen Fristen eng aneinandergehängt, da nur so das beschleunigte Verfahren in der Praxis umgesetzt werden könne. Das Verfahren setze ferner voraus, dass sich der Asylsuchende der Behörde zur Verfügung halte. Ihm werde zudem eine Rechtsvertretung zugewiesen, welche ihn über seine Rechte und Pflichten aufklären, ihm den Verfahrensablauf erkläre und ihn im gesamten Verfahren begleite. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass er vollständig informiert und eng betreut worden sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene Unterkunft wiederholt für mehrere Tage unentschuldigt verlassen. Er sei am 30. September 2020 ordnungsgemäss zur Erstbefragung eingeladen worden und habe den Erhalt der Vorladung schriftlich bestätigt. Der Befragung sei er dann aber unentschuldigt ferngeblieben. Anlässlich einer Zoll- und Personenkontrolle habe er am 6. Oktober 2020 angegeben, er habe einen Freund (...) in B._______ besucht. Mit seiner Reise nach B._______ habe er sich in ein Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko begeben, weshalb er nach seiner Rückkehr der Quarantänepflicht unterstanden habe. Mit seiner selbstverschuldeten Quarantänepflicht habe er die Durchführung der Befragung verunmöglicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zur Mitwirkungspflicht gehöre auch, dass Asylsuchende ihre Identität offenlegen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass er in Frankreich unter zwei Aliasnamen mit jeweils unterschiedlichen Geburtsdaten registriert sei. Laut einem dieser Geburtsdaten wäre er zum heutigen Zeitpunkt bereits volljährig. Die Personalien könnten zwar nicht mit Identitätspapieren belegt werden, aufgrund daktyloskopischer Abklärungen handle es sich aber eindeutig um seine Person. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers - grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht durch das Verunmöglichen der Anhörung und wiederholtes, unentschuldigtes, mehrtägiges Verlassen der Unterkunft - lasse weder auf ein ernsthaftes Interesse am Asylverfahren noch auf das angegebene minderjährige Alter schliessen. Bestätigt werde dieser Eindruck durch die wiederholten Verhaftungen. Das Geburtsdatum sei im ZEMIS daher auf den (...) angepasst und im weiteren Verfahren sei er als volljährig behandelt worden. Es sei aber ein Bestreitungsvermerk angebracht worden und die Identität, welche er bisher angegeben habe, werde als Zweitidentität aufgeführt. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 habe er erklärt, die Altersanpassung sei unzureichend begründet und es sei unklar, inwiefern die geltend gemachte Verletzung der Mitwirkungspflicht Rückschlüsse auf das Alter zulassen solle. Zudem habe er um Einsicht in die polizeiliche Abklärung zur Registrierung in Frankreich ersucht. Dieses Ersuchen sei abgelehnt worden, da wesentliche öffentliche Interessen einer gänzlichen Offenlegung entgegenstünden. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 habe er erklärt, in Frankreich in die Fänge von Drogendealern geraten zu sein, welche ihn schlecht behandelt und stark unter Druck gesetzt hätten, eine falsche Identität zu benutzen und für sie Drogen zu verkaufen. Folglich habe er der Polizei verschiedene Namen und Geburtsdaten angegeben. Hier in der Schweiz habe er von Anfang an seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum offengelegt. Er würde über keine Identitätsdokumente verfügen und es sei sehr schwierig, mit seiner Grossmutter Kontakt aufzunehmen. Er würde aber versuchen, zumindest eine Kopie seines Geburtsscheins zu beschaffen. Er sei nach Frankreich gereist, um einen kranken Freund zu besuchen und es sei ihm dabei nicht bewusst gewesen, dass er nicht aus der Schweiz hätte ausreisen dürfen. Diese Stellungnahmen würden keine Gründe enthalten, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten. Vielmehr vermöchten seine Erklärungen weder die Abwesenheit noch die Angabe falscher Identitäten hinreichend zu erklären. Ein wichtiger Bestandteil der Erstbefragung sei die Klärung von Fragen, welche zur Feststellung des Alters dienen würden. Da er diesen unentschuldigt ferngeblieben sei, habe er es verunmöglicht, den diesbezüglichen Sachverhalt zu klären. Mit seinem Verhalten habe er weder seine Minderjährigkeit noch sein angebliches Alter glaubhaft machen können. Vielmehr erscheine es wahrscheinlicher, dass er bereits volljährig sei. Zusätzlich sei er in Frankreich als volljährig registriert worden und es sei davon auszugehen, dass er der Erfassung dieses Alters zugestimmt habe und tatsächlich volljährig sei. Bezüglich des Geburtsscheins habe hinreichend Zeit bestanden, diesen einzureichen. Aufgrund der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Täuschung über die wahre Identität sei es nicht glaubhaft, dass er des Schutzes vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Er habe es dem SEM verunmöglicht, allfällige Gesuchsgründe und Vollzugshindernisse abzuklären und habe seine Identität nicht belegt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur fraglich, ob er weitere Termine überhaupt wahrnehmen würde, sondern es sei antizipierend darauf hinzuweisen, dass allfällige Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung kaum standhalten könnten. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. Die Rechtsvertretung habe am 4. November 2020 zum Entscheidentwurf Stellung genommen und dabei erklärt, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Haft und es habe bisher keine Kontaktmöglichkeit bestanden, weshalb die Frist zur Stellungnahme zu verlängern sei. Diesem Antrag sei vom SEM nicht stattgegeben worden. Die Eröffnung des Entscheids sowie des Entwurfs seien der Rechtsvertretung angekündigt worden und es sei ihr möglich gewesen, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdefrist betrage ferner 30 Tage, weshalb ausreichend Zeit für eine Kontaktaufnahme bleibe. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei auch das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu verneinen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Abklärungsergebnisse der Kantonspolizei betreffend seine Registrierungen in Frankreich gewährt habe. Die vage Ausformulierung des SEM zu den Erkenntnissen würden keine sachgerechte Stellungnahme erlauben. Insbesondere führe das SEM aus, dass er gemäss einer der beiden Registrierungen volljährig sei. Wieso genau auf diese Registrierung abgestützt werde, werde nicht begründet. Ferner habe der Beschwerdeführer die Gründe für die Falschangaben in Frankreich bereits genannt. Es sei unverständlich, welche Rückschlüsse die angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht durch mehrmaliges Verlassen der Unterkunft auf das Alter zulasse. Es würden folglich sachliche Gründe für eine Anpassung des Geburtsdatums fehlen. Die Argumentation des SEM, wonach es der Rechtsvertretung möglich gewesen sei, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, gehe fehl. Das SEM habe einen Antrag auf Erstreckung der Frist abgelehnt, obwohl es der Rechtsvertretung faktisch nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Dem Beschwerdeführer sei dadurch die einzige Möglichkeit genommen worden, vor Erlass des Entscheids zu seiner Wegweisung und einer allfälligen Verfolgung im Heimatland Stellung zu nehmen. Dies verletze ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Als ihm die Einladung zur Erstbefragung zur Unterschrift vorgelegt worden sei, sei ihm lediglich das Datum, nicht aber die Uhrzeit genannt worden. Er sei am Tag der Erstbefragung aus Frankreich zurückgekehrt, um daran teilnehmen zu können. Bei der Rückkehr sei ihm mitgeteilt worden, dass er zu spät zurückgekehrt sei und er sich in Quarantäne begeben müsse. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er die Unterkunft nicht ohne Bewilligung verlassen dürfe. Er sei damals weder schriftlich noch mündlich über seine Rechte und Pflichten informiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe auch kein Termin mit der Rechtsvertretung stattfinden können. Erst am 27. Oktober 2020 sei er umfassend informiert worden. Ihm könne daher das Verlassen der Unterkunft sowie das einmalige Nichterscheinen zur Erstbefragung nicht als grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Seine Rückkehr in die Schweiz am Tag der Erstbefragung spreche vielmehr für sein Interesse am Verfahren. Die Verhaftung stelle keine Mitwirkungspflichtverletzung dar, da sie staatlich verfügt worden sei und die Unschuldsvermutung gelte. Ihm werde ferner vorgeworfen, seine Identität nicht nachgewiesen zu haben. Seit dem 31. Oktober 2020 befinde er sich in Untersuchungshaft und die Möglichkeiten, mit seiner Grossmutter in Marokko in Kontakt zu treten und Papiere zu beschaffen, seien stark eingeschränkt, weshalb der Vorwurf nicht verfange. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Möglichkeit gehabt, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu machen, da ihm diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Rechtsvertretung habe Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft einen Arzttermin wahrgenommen habe. Das SEM habe in diesem Punkt den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Art. 8 Abs. 3bis AsylG behalte ausdrücklich die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vor. Das SEM halte antizipierend fest, etwaige Vorbringen des Beschwerdeführers wären unglaubhaft. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfordere der Vorbehalt der Flüchtlingskonvention zumindest eine summarische materielle Prüfung, was zwingend eine minimale Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Asylgründe voraussetze. Das SEM habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten, seine Asylgründe darzulegen. Die Abhandlung der Vorinstanz könne somit nicht als summarische Prüfung der Fluchtgründe erachtet werden. Aufgrund dieser mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Datenberichtigung im ZEMIS sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach diejenigen Daten einzutragen seien, welche am wahrscheinlichsten seien. Das vom SEM eingetragene Geburtsdatum sei nicht wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene. So habe er in der Schweiz - sowohl gegenüber dem SEM als auch den Polizeibehörden - stets dasselbe Geburtsdatum genannt, während das SEM die Änderung einzig auf eine von mehreren angeblichen Geburtsdaten des Beschwerdeführers aus Frankreich stütze.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass die Einsicht in die Akten betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers in Frankreich aufgrund wesentlicher öffentlicher Interessen eingeschränkt, dem Beschwerdeführer aber der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Erstbefragung verfange die Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht. Die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vorladung enthalte sowohl das Datum als auch die Uhrzeit. Zudem sei er erst am 9. Oktober 2020 in die Unterkunft zurückgekehrt, weshalb der Einwand, seine Rückkehr in die Schweiz am 8. Oktober 2020 spreche für sein Interesse am Verfahren, hinfällig werde. Der Einwand, es habe erst am 27. Oktober 2020 eine umfassende Belehrung über die Rechte und Pflichten stattgefunden, vermöge die Verletzung der Ein- und Ausreisebestimmungen und das unentschuldigte Verlassen der Unterkunft nicht zu begründen. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht, sowie der Identitätstäuschung könne es nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, nach etwaigen medizinischen Problemen zu forschen. Der Beschwerdeführer habe durch schuldhaftes Verhalten die Feststellung des Sachverhalts verunmöglicht. Personen, welche die Behörden über ihre Identität täuschen würden, könnten nach Art. 36 Abs. a Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie Schutz vor einer asylrelevanten Verfolgung bedürfen.

E. 4.4 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass ihm keine Wiedereintrittsmeldung vom 9. Oktober 2020 vorliege. Am 9. Oktober 2020 sei lediglich die Meldung erfolgt, er müsse sich zu Quarantänebeginn am 9. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum in C._______ einfinden. Wann er in das Zentrum D._______, in welchem er sich nach Einreichung des Asylgesuchs aufgehalten habe, zurückgekehrt sei, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass die Austritts- und Eintrittsmeldungen in den letzten Monaten im Allgemeinen überaus unzuverlässig gewesen seien. Betreffend die Vorladung zur Erstbefragung verkenne das SEM die Abläufe im Asylzentrum. Vorladungen würden durch eine Betreuungsperson zur Unterschrift vorgelegt. Ob dabei auch das Datum und die Uhrzeit verständlich mitgeteilt würden, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden nahelegen, dass ihm die Uhrzeit nicht mitgeteilt worden sei. Die Untersuchungspflicht hätte verlangt, dass das SEM sich über den Gesundheitszustand informiere. Dies vor allem deshalb, da die Handlungsfähigkeit und die Kontaktmöglichkeiten in Untersuchungshaft sehr eingeschränkt seien. Wie bereits erwähnt, hätte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bieten müssen, seine Fluchtgründe ins Verfahren einzubringen.

E. 5.1 Vorliegend stützte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung formell nicht auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG, was die formlose Abschreibung zur Folge gehabt hätte, sondern es fällte einen materiellen Asyl- und Wegweisungsentscheid. In gänzlicher Unkenntnis der Fluchtgründe begründete es seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können. Mit der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht habe er vielmehr gezeigt, er habe kein Interesse am Fortgang des Asylverfahrens und seine Asylgründe könnten antizipierend für unglaubhaft erachtet werden.

E. 5.2 Dieser Schlussfolgerung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfordert zumindest eine minimale Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Fluchtgründe. In diesem Zusammenhang ist auch auf die internationalen Verpflichtungen hinzuweisen, die die Schweiz unter anderem aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von den nationalen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ein entsprechender Vorbehalt ergibt sich denn selbst aus Art. 8 Abs. 3bis AsylG im Hinblick auf eine formlose Abschreibung. Vorliegend wurden zu keinem Zeitpunkt Fragen zu den Asylgründen gestellt, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers liegen vollkommen im Dunkeln. Zwar kann bei Asylentscheiden in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie beispielsweise aufgrund von grober Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend. Allein aus dem einmaligen Fernbleiben von der Anhörung sowie mehreren unentschuldigten Absenzen ist noch nicht auf das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung zu schliessen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-238/2020 vom 21. Januar 2020 E. 4.). Damit kann an dieser Stelle offenbleiben, ob überhaupt von einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen wäre. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar unrechtmässig das Land verliess, gemäss Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung jedoch am 6. Oktober 2020 um 6 Uhr 10 Minuten versuchte, wieder in die Schweiz einzureisen. Damit hätte er unter normalen Bedingungen an der Befragung zur Person, die auf den 8. Oktober 2020 terminiert gewesen war, ohne weiteres teilnehmen können. Die Unwissenheit über die Quarantänepflicht kann dem Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht als grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten werden.

E. 6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Unrecht einen materiellen Asyl- und Wegweisungsentschied erlassen, mit der Begründung die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und sein weiteres Verhalten liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer keines Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bedürfe und ihm in seiner Heimat auch keine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe. Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz ihre Abklärungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da nach dem Gesagten nicht nur vom Vorliegen einer schweren Gehörsrechtsverletzung auszugehen ist, sondern auch keine Grundlage vorhanden ist, auf welcher das Gericht eine materielle Beurteilung des angefochtenen Asyl- und Wegweisungsentscheides vornehmen könnte, muss die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Da zu erwarten ist, dass sich im wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls hinsichtlich des tatsächlichen Geburtsdatums des Beschwerdeführers neue Erkenntnisse ergeben, hat das SEM auch diesen Punkt neu zu entscheiden.

E. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6167/2020 Urteil vom 15. Januar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Rena Portmann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2020 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2020 in der Schweiz - unter der Identität A._______, geboren am (...), Marokko - ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum der Region Zürich zugewiesen. B. Er wurde für den 8. Oktober 2020 zur Erstbefragung eingeladen. Dieser Termin wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie der Abwesenheiten. Zugleich informierte es ihn über die geplante Anpassung des Geburtsdatums. D. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung, führte jedoch gleichzeitig aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, da er seit dem 9. Oktober 2020 der Quarantänepflicht unterstehe, weshalb sie um eine Erstreckung der Frist ersuche. E. Mit Schreiben vom 16.Oktober 2020 erklärte die Rechtsvertretung, es gebe im Quarantänebereich keine Möglichkeit zur telefonischen Terminwahrnehmung, weshalb sie um eine erneute Fristerstreckung ersuche. Dieser wurde vom SEM stattgegeben. F. Am 25. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Seit dem 31. Oktober 2020 befindet er sich in Haft. G. Am 27. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zum rechtlichen Gehör vom 8. Oktober 2020 Stellung. H. In der Folge änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. I. Am 3. November 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Gleichentags ersuchte die Rechtsvertretung das SEM um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Das SEM wies dieses Gesuch unter Hinweis auf die bereits lange Verfahrensdauer und die zuvor gewährten Fristerstreckungen ab. In der Folge nahm die Rechtsvertretung am 4. November 2020 Stellung zum Entwurf. J. Mit Verfügung vom 5. November 2020 (Eröffnung am 5. November 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als der (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Diese sei zudem anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Am 17. Dezember 2020 reicht der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht nach. O. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 4. Januar 2020 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gelangte in seiner Verfügung zum Schluss, das Asylgesuch sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG abzulehnen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Im beschleunigten Verfahren seien die einzelnen Verfahrensschritte mit kurzen Fristen eng aneinandergehängt, da nur so das beschleunigte Verfahren in der Praxis umgesetzt werden könne. Das Verfahren setze ferner voraus, dass sich der Asylsuchende der Behörde zur Verfügung halte. Ihm werde zudem eine Rechtsvertretung zugewiesen, welche ihn über seine Rechte und Pflichten aufklären, ihm den Verfahrensablauf erkläre und ihn im gesamten Verfahren begleite. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass er vollständig informiert und eng betreut worden sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene Unterkunft wiederholt für mehrere Tage unentschuldigt verlassen. Er sei am 30. September 2020 ordnungsgemäss zur Erstbefragung eingeladen worden und habe den Erhalt der Vorladung schriftlich bestätigt. Der Befragung sei er dann aber unentschuldigt ferngeblieben. Anlässlich einer Zoll- und Personenkontrolle habe er am 6. Oktober 2020 angegeben, er habe einen Freund (...) in B._______ besucht. Mit seiner Reise nach B._______ habe er sich in ein Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko begeben, weshalb er nach seiner Rückkehr der Quarantänepflicht unterstanden habe. Mit seiner selbstverschuldeten Quarantänepflicht habe er die Durchführung der Befragung verunmöglicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zur Mitwirkungspflicht gehöre auch, dass Asylsuchende ihre Identität offenlegen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass er in Frankreich unter zwei Aliasnamen mit jeweils unterschiedlichen Geburtsdaten registriert sei. Laut einem dieser Geburtsdaten wäre er zum heutigen Zeitpunkt bereits volljährig. Die Personalien könnten zwar nicht mit Identitätspapieren belegt werden, aufgrund daktyloskopischer Abklärungen handle es sich aber eindeutig um seine Person. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers - grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht durch das Verunmöglichen der Anhörung und wiederholtes, unentschuldigtes, mehrtägiges Verlassen der Unterkunft - lasse weder auf ein ernsthaftes Interesse am Asylverfahren noch auf das angegebene minderjährige Alter schliessen. Bestätigt werde dieser Eindruck durch die wiederholten Verhaftungen. Das Geburtsdatum sei im ZEMIS daher auf den (...) angepasst und im weiteren Verfahren sei er als volljährig behandelt worden. Es sei aber ein Bestreitungsvermerk angebracht worden und die Identität, welche er bisher angegeben habe, werde als Zweitidentität aufgeführt. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 habe er erklärt, die Altersanpassung sei unzureichend begründet und es sei unklar, inwiefern die geltend gemachte Verletzung der Mitwirkungspflicht Rückschlüsse auf das Alter zulassen solle. Zudem habe er um Einsicht in die polizeiliche Abklärung zur Registrierung in Frankreich ersucht. Dieses Ersuchen sei abgelehnt worden, da wesentliche öffentliche Interessen einer gänzlichen Offenlegung entgegenstünden. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 habe er erklärt, in Frankreich in die Fänge von Drogendealern geraten zu sein, welche ihn schlecht behandelt und stark unter Druck gesetzt hätten, eine falsche Identität zu benutzen und für sie Drogen zu verkaufen. Folglich habe er der Polizei verschiedene Namen und Geburtsdaten angegeben. Hier in der Schweiz habe er von Anfang an seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum offengelegt. Er würde über keine Identitätsdokumente verfügen und es sei sehr schwierig, mit seiner Grossmutter Kontakt aufzunehmen. Er würde aber versuchen, zumindest eine Kopie seines Geburtsscheins zu beschaffen. Er sei nach Frankreich gereist, um einen kranken Freund zu besuchen und es sei ihm dabei nicht bewusst gewesen, dass er nicht aus der Schweiz hätte ausreisen dürfen. Diese Stellungnahmen würden keine Gründe enthalten, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten. Vielmehr vermöchten seine Erklärungen weder die Abwesenheit noch die Angabe falscher Identitäten hinreichend zu erklären. Ein wichtiger Bestandteil der Erstbefragung sei die Klärung von Fragen, welche zur Feststellung des Alters dienen würden. Da er diesen unentschuldigt ferngeblieben sei, habe er es verunmöglicht, den diesbezüglichen Sachverhalt zu klären. Mit seinem Verhalten habe er weder seine Minderjährigkeit noch sein angebliches Alter glaubhaft machen können. Vielmehr erscheine es wahrscheinlicher, dass er bereits volljährig sei. Zusätzlich sei er in Frankreich als volljährig registriert worden und es sei davon auszugehen, dass er der Erfassung dieses Alters zugestimmt habe und tatsächlich volljährig sei. Bezüglich des Geburtsscheins habe hinreichend Zeit bestanden, diesen einzureichen. Aufgrund der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Täuschung über die wahre Identität sei es nicht glaubhaft, dass er des Schutzes vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Er habe es dem SEM verunmöglicht, allfällige Gesuchsgründe und Vollzugshindernisse abzuklären und habe seine Identität nicht belegt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur fraglich, ob er weitere Termine überhaupt wahrnehmen würde, sondern es sei antizipierend darauf hinzuweisen, dass allfällige Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung kaum standhalten könnten. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. Die Rechtsvertretung habe am 4. November 2020 zum Entscheidentwurf Stellung genommen und dabei erklärt, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Haft und es habe bisher keine Kontaktmöglichkeit bestanden, weshalb die Frist zur Stellungnahme zu verlängern sei. Diesem Antrag sei vom SEM nicht stattgegeben worden. Die Eröffnung des Entscheids sowie des Entwurfs seien der Rechtsvertretung angekündigt worden und es sei ihr möglich gewesen, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdefrist betrage ferner 30 Tage, weshalb ausreichend Zeit für eine Kontaktaufnahme bleibe. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei auch das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu verneinen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Abklärungsergebnisse der Kantonspolizei betreffend seine Registrierungen in Frankreich gewährt habe. Die vage Ausformulierung des SEM zu den Erkenntnissen würden keine sachgerechte Stellungnahme erlauben. Insbesondere führe das SEM aus, dass er gemäss einer der beiden Registrierungen volljährig sei. Wieso genau auf diese Registrierung abgestützt werde, werde nicht begründet. Ferner habe der Beschwerdeführer die Gründe für die Falschangaben in Frankreich bereits genannt. Es sei unverständlich, welche Rückschlüsse die angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht durch mehrmaliges Verlassen der Unterkunft auf das Alter zulasse. Es würden folglich sachliche Gründe für eine Anpassung des Geburtsdatums fehlen. Die Argumentation des SEM, wonach es der Rechtsvertretung möglich gewesen sei, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, gehe fehl. Das SEM habe einen Antrag auf Erstreckung der Frist abgelehnt, obwohl es der Rechtsvertretung faktisch nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Dem Beschwerdeführer sei dadurch die einzige Möglichkeit genommen worden, vor Erlass des Entscheids zu seiner Wegweisung und einer allfälligen Verfolgung im Heimatland Stellung zu nehmen. Dies verletze ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Als ihm die Einladung zur Erstbefragung zur Unterschrift vorgelegt worden sei, sei ihm lediglich das Datum, nicht aber die Uhrzeit genannt worden. Er sei am Tag der Erstbefragung aus Frankreich zurückgekehrt, um daran teilnehmen zu können. Bei der Rückkehr sei ihm mitgeteilt worden, dass er zu spät zurückgekehrt sei und er sich in Quarantäne begeben müsse. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er die Unterkunft nicht ohne Bewilligung verlassen dürfe. Er sei damals weder schriftlich noch mündlich über seine Rechte und Pflichten informiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe auch kein Termin mit der Rechtsvertretung stattfinden können. Erst am 27. Oktober 2020 sei er umfassend informiert worden. Ihm könne daher das Verlassen der Unterkunft sowie das einmalige Nichterscheinen zur Erstbefragung nicht als grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Seine Rückkehr in die Schweiz am Tag der Erstbefragung spreche vielmehr für sein Interesse am Verfahren. Die Verhaftung stelle keine Mitwirkungspflichtverletzung dar, da sie staatlich verfügt worden sei und die Unschuldsvermutung gelte. Ihm werde ferner vorgeworfen, seine Identität nicht nachgewiesen zu haben. Seit dem 31. Oktober 2020 befinde er sich in Untersuchungshaft und die Möglichkeiten, mit seiner Grossmutter in Marokko in Kontakt zu treten und Papiere zu beschaffen, seien stark eingeschränkt, weshalb der Vorwurf nicht verfange. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Möglichkeit gehabt, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu machen, da ihm diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Rechtsvertretung habe Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft einen Arzttermin wahrgenommen habe. Das SEM habe in diesem Punkt den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Art. 8 Abs. 3bis AsylG behalte ausdrücklich die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vor. Das SEM halte antizipierend fest, etwaige Vorbringen des Beschwerdeführers wären unglaubhaft. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfordere der Vorbehalt der Flüchtlingskonvention zumindest eine summarische materielle Prüfung, was zwingend eine minimale Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Asylgründe voraussetze. Das SEM habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten, seine Asylgründe darzulegen. Die Abhandlung der Vorinstanz könne somit nicht als summarische Prüfung der Fluchtgründe erachtet werden. Aufgrund dieser mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Datenberichtigung im ZEMIS sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach diejenigen Daten einzutragen seien, welche am wahrscheinlichsten seien. Das vom SEM eingetragene Geburtsdatum sei nicht wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene. So habe er in der Schweiz - sowohl gegenüber dem SEM als auch den Polizeibehörden - stets dasselbe Geburtsdatum genannt, während das SEM die Änderung einzig auf eine von mehreren angeblichen Geburtsdaten des Beschwerdeführers aus Frankreich stütze. 4.3 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass die Einsicht in die Akten betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers in Frankreich aufgrund wesentlicher öffentlicher Interessen eingeschränkt, dem Beschwerdeführer aber der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Erstbefragung verfange die Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht. Die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vorladung enthalte sowohl das Datum als auch die Uhrzeit. Zudem sei er erst am 9. Oktober 2020 in die Unterkunft zurückgekehrt, weshalb der Einwand, seine Rückkehr in die Schweiz am 8. Oktober 2020 spreche für sein Interesse am Verfahren, hinfällig werde. Der Einwand, es habe erst am 27. Oktober 2020 eine umfassende Belehrung über die Rechte und Pflichten stattgefunden, vermöge die Verletzung der Ein- und Ausreisebestimmungen und das unentschuldigte Verlassen der Unterkunft nicht zu begründen. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht, sowie der Identitätstäuschung könne es nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, nach etwaigen medizinischen Problemen zu forschen. Der Beschwerdeführer habe durch schuldhaftes Verhalten die Feststellung des Sachverhalts verunmöglicht. Personen, welche die Behörden über ihre Identität täuschen würden, könnten nach Art. 36 Abs. a Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie Schutz vor einer asylrelevanten Verfolgung bedürfen. 4.4 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass ihm keine Wiedereintrittsmeldung vom 9. Oktober 2020 vorliege. Am 9. Oktober 2020 sei lediglich die Meldung erfolgt, er müsse sich zu Quarantänebeginn am 9. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum in C._______ einfinden. Wann er in das Zentrum D._______, in welchem er sich nach Einreichung des Asylgesuchs aufgehalten habe, zurückgekehrt sei, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass die Austritts- und Eintrittsmeldungen in den letzten Monaten im Allgemeinen überaus unzuverlässig gewesen seien. Betreffend die Vorladung zur Erstbefragung verkenne das SEM die Abläufe im Asylzentrum. Vorladungen würden durch eine Betreuungsperson zur Unterschrift vorgelegt. Ob dabei auch das Datum und die Uhrzeit verständlich mitgeteilt würden, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden nahelegen, dass ihm die Uhrzeit nicht mitgeteilt worden sei. Die Untersuchungspflicht hätte verlangt, dass das SEM sich über den Gesundheitszustand informiere. Dies vor allem deshalb, da die Handlungsfähigkeit und die Kontaktmöglichkeiten in Untersuchungshaft sehr eingeschränkt seien. Wie bereits erwähnt, hätte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bieten müssen, seine Fluchtgründe ins Verfahren einzubringen. 5. 5.1 Vorliegend stützte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung formell nicht auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG, was die formlose Abschreibung zur Folge gehabt hätte, sondern es fällte einen materiellen Asyl- und Wegweisungsentscheid. In gänzlicher Unkenntnis der Fluchtgründe begründete es seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können. Mit der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht habe er vielmehr gezeigt, er habe kein Interesse am Fortgang des Asylverfahrens und seine Asylgründe könnten antizipierend für unglaubhaft erachtet werden. 5.2 Dieser Schlussfolgerung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfordert zumindest eine minimale Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Fluchtgründe. In diesem Zusammenhang ist auch auf die internationalen Verpflichtungen hinzuweisen, die die Schweiz unter anderem aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von den nationalen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ein entsprechender Vorbehalt ergibt sich denn selbst aus Art. 8 Abs. 3bis AsylG im Hinblick auf eine formlose Abschreibung. Vorliegend wurden zu keinem Zeitpunkt Fragen zu den Asylgründen gestellt, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers liegen vollkommen im Dunkeln. Zwar kann bei Asylentscheiden in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie beispielsweise aufgrund von grober Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend. Allein aus dem einmaligen Fernbleiben von der Anhörung sowie mehreren unentschuldigten Absenzen ist noch nicht auf das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung zu schliessen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-238/2020 vom 21. Januar 2020 E. 4.). Damit kann an dieser Stelle offenbleiben, ob überhaupt von einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen wäre. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar unrechtmässig das Land verliess, gemäss Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung jedoch am 6. Oktober 2020 um 6 Uhr 10 Minuten versuchte, wieder in die Schweiz einzureisen. Damit hätte er unter normalen Bedingungen an der Befragung zur Person, die auf den 8. Oktober 2020 terminiert gewesen war, ohne weiteres teilnehmen können. Die Unwissenheit über die Quarantänepflicht kann dem Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht als grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten werden.

6. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Unrecht einen materiellen Asyl- und Wegweisungsentschied erlassen, mit der Begründung die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und sein weiteres Verhalten liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer keines Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bedürfe und ihm in seiner Heimat auch keine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe. Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz ihre Abklärungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da nach dem Gesagten nicht nur vom Vorliegen einer schweren Gehörsrechtsverletzung auszugehen ist, sondern auch keine Grundlage vorhanden ist, auf welcher das Gericht eine materielle Beurteilung des angefochtenen Asyl- und Wegweisungsentscheides vornehmen könnte, muss die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Da zu erwarten ist, dass sich im wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls hinsichtlich des tatsächlichen Geburtsdatums des Beschwerdeführers neue Erkenntnisse ergeben, hat das SEM auch diesen Punkt neu zu entscheiden. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: