Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
I. A. Der aus Georgien stammende Beschwerdeführer suchte (unter der Identi- tät B._______) erstmals am 18. Juni 2005 in der Schweiz um Asyl nach, zog sein Asylgesuch aber bereits anlässlich seiner Befragung zur Person am 23. Juni 2005 wieder zurück. Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters C._______ vom 29. Juni 2005 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Haftstrafe von vier Tagen und zu einer Busse verurteilt. In der Folge reiste er auf dem Luftweg kontrolliert in seinen Heimatstaat zurück. II. B. Am 11. September 2021 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte am 12. September 2021 ein Asylgesuch. C. Am 20. September 2021 wurde das Gespräch zur Aufnahme der Persona- lien des Beschwerdeführers durchgeführt. D. Gemäss Meldungen des Sicherheitsdienstes galt der Beschwerdeführer vom 21. bis zum 22. September sowie vom 25. bis zum 27. September 2021 als verschwunden. E. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. September 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Jahr 2018 in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen, aber einen negativen Asylentscheid erhalten, woraufhin er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Seither habe er sich bis zu seiner definitiven Ausreise dort aufgehalten. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm momentan gut, obwohl er in Georgien an Kopf und Bein habe operiert werden müssen. Daher leide er noch unter Schmerzen, die er mit Schmerzmitteln behandle.
E-567/2022 Seite 3 F. Am 29. September 2021 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren vom SEM beendet. G. Am 11. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Ladendiebstahl vorläufig festgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, weder krank noch in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medika- mente zu benötigen. Am 12. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. H. Nach Meldung des Sicherheitsdienstes galt der Beschwerdeführer vom
27. bis zum 28. Oktober 2021 als verschwunden. I. Am 3. November 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Zahn- beschwerden medizinisch abgeklärt. J. Vom 8. bis zum 9. November 2021 sowie vom 14. bis zum 22. November 2021 wurde der Beschwerdeführer wiederum als verschwunden gemeldet. K. Am 26. November 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Ladendieb- stahls angezeigt. L. Am 21. Dezember 2021 fand im Kantonalgefängnis D._______ die Anhö- rung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei gab der Be- schwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut und er habe starke Kopfschmer- zen sowie grössere Probleme. Ausserdem verstehe er die dolmetschende Person nicht. Zuletzt habe er vor einer Woche den Arzt aufgesucht. Weil er sich aber nicht verständigen könne, nütze es nichts. Nachdem der Be- schwerdeführer auf den Einwand der befragenden Person, es sei jetzt aber eine Dolmetscherin anwesend, nicht reagiert hatte, beantragte die Rechts- vertretung den sofortigen Unterbruch der Anhörung, da der Beschwerde- führer nicht imstande sei, der Anhörung zu folgen und dies auch explizit ausgedrückt habe; weiter wurde eine ärztliche Untersuchung unter Beizug einer dolmetschenden Person beantragt. Die Anhörung wurde daraufhin abgebrochen.
E-567/2022 Seite 4 M. Eine weitere Anhörung wurde auf den 13. Januar 2022 angesetzt. Glei- chentags liess der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung darüber informieren, dass er sich nicht imstande fühle, an der Anhörung teilzuneh- men. Aufgrund eines Gerichtstermins vom 1. Februar 2022 sei er derart gestresst, dass er sich an vieles nicht mehr erinnern könne und ausserdem gehe es ihm psychisch weiterhin sehr schlecht und er habe keine hinrei- chende psychiatrische Unterstützung erhalten. Aus denselben Gründen habe kein Vorgespräch mit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchge- führt werden können. Die Anhörung konnte in der Folge nicht durchgeführt werden. N. Am 14. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zur Mitwirkungspflichtverletzung wegen Nichteinhaltung seines Anhörungstermins. Es habe die erste Anhörung wegen starken Kopf- schmerzen des Beschwerdeführers abgebrochen werden müssen. Auch die zweite Anhörung habe aufgrund einer kurzfristigen Absage nicht statt- finden können, obschon die zugewiesene Rechtsvertreterin zwei Wochen zuvor mitgeteilt habe, ihr Mandant würde keine Auffälligkeiten zeigen und sei als "anhörungsfähig" zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe je- doch nie einen ärztlichen Bericht eingereicht, der die geltend gemachten psychischen Probleme belegen könnte, und allein ein "Gestresstsein we- gen einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung" stelle keinen entschuld- baren Grund dar, um an einer Anhörung nicht mitzuwirken. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorgespräch mit der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht habe stattfinden können, obwohl er offensichtlich in der Lage gewesen sei, seine Gründe eingehend darzulegen, weshalb er an besagtem Termin nicht über seine Asylgründe sprechen könne. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei nicht ernstlich an der Durchführung eines Asylverfahrens interessiert, und er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er erhalte deshalb Gelegenheit un- ter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses sein Nichterscheinen an der Anhörung zu erläutern. Bei ungenutzter Frist oder nicht stichhaltiger Be- gründung werde aufgrund der Aktenlage befunden. O. In der Eingabe vom 19. Januar 2022 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber, dass dieser anlässlich des Vorgesprächs vom
12. Januar 2022 angegeben habe, es gehe ihm sehr schlecht und seine grösste Sorge sei es momentan, nach Deutschland weggewiesen zu wer- den, weil ihm dort eine zweijährige Haftstrafe drohe. Aufgrund seines
E-567/2022 Seite 5 schlechten psychischen Zustands sei er mit zwei anderen Georgiern zu- sammengelegt worden und er habe einen Termin bei einem Psychiater ge- habe, der ihm aber lediglich Tabletten gegen Kopfschmerzen ausgehändigt habe. Wegen sprachlicher Differenzen habe jedoch kein Gespräch stattfin- den können. Es sei jedenfalls weiterhin nicht in der Lage über seine trau- matischen Erlebnisse in seiner Heimat zu berichten und er könne keines- falls dorthin zurückkehren. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass das SEM den Sachverhalt falsch dargestellt habe. Entgegen den Ausführungen des SEM habe die HEKS-Mitarbeiterin in ihrer E-Mail vom 29. Dezember 2021 nämlich eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich bei der Feststellung, der Beschwerdeführer zeige keine Auffälligkeiten und sei anhörungsfähig, um eine Auskunft des Gefängnisses in D._______ gehandelt habe. Der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe sein Fernbleiben von der Anhörung gegenüber der Rechtsvertretung detailreich rechtfertigen kön- nen, weshalb dies nicht als genügende Begründung für sein kommentar- loses Nichterscheinen geltend gelassen werde, müsse als treuwidrig qualifiziert werden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Rahmen seiner Untersuchungspflicht abklären müsse, ob der Be- schwerdeführer von einem Arzt im Gefängnis Frauenfeld untersucht wor- den sei und die betreffenden Arztberichte korrekt an das SEM übermittelt worden seien. Ein fehlender Arztbericht lasse nicht automatisch auf eine Unterlassung des Beschwerdeführers schliessen, sondern könne auch auf das fehlende Interesse der Gefängnisbehörde zurückzuführen sein. P. Am 26. Januar 2022 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung seinen Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Inhaltlich stellte es sich unter anderem auf den Standpunkt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf hindeute, er habe die Schweiz aufgesucht, um Straftaten zu begehen. Sein strafrechtlich bedeutendes Vorgehen könne nicht in Einklang mit einem ernstgemeinten Asylgesuch gebracht werden. Er habe auch kein ärztliches Zeugnis beigebracht, wel- ches ihn von der Anhörung befreit hätte; hierzu hätte er sich sicherlich an die gefängnisinterne medizinische Anlaufstelle wenden können. Aufgrund dessen würden die Ausführungen in der Stellungnahme die Nichtteilnahme an der Anhörung nicht zu entschuldigen und damit sei kein Grund ersicht- lich, weshalb die Teilnahme an der Anhörung für ihn nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe entsprechend seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt, weshalb nach Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario auf eine Anhörung zu verzichten sei.
E-567/2022 Seite 6 Q. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am
27. Januar 2022 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. Darin wurde ausgeführt, dass unklar sei, worauf sich die Auskunft der Gefäng- nisbehörde stütze, wonach der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten zeige und anhörungsfähig sei. Dies sei im Entscheid korrekt zu benennen und zu würdigen. Zudem gelte betreffend die angeblich durch den Be- schwerdeführer begangenen Straftaten die Unschuldsvermutung, weshalb das SEM dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Vorwürfe machen könne. Zwischen den allfälligen Straftaten aus dem Jahre 2005 und der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung fehle es sodann am Konnex. Es könne jedenfalls nicht allein deswegen darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nur zur Begehung von Straftaten in die Schweiz gekommen. Es sei wiederum darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im beschleunigten Verfahren befinde, weshalb es Sache des SEM sei, den medizinischen Sachverhalt im Rah- men der Untersuchungspflicht abzuklären. Der Beschwerdeführer sei sei- ner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er anlässlich seines ersten Anhörungstermins dargelegt habe, er leide unter starken Kopfschmerzen und habe epileptische Anfälle, er fühle sich gestresst und könne der Anhö- rung nicht folgen. Er sei zwar beim Arzt gewesen, habe sich aber nicht verständigen können. Nachdem die Rechtsvertretung bereits zu diesem Zeitpunkt den Antrag auf ärztliche Untersuchung unter Beizug einer dol- metschenden Person gestellt habe, erstaune es, dass das SEM bisher keine entsprechende Abklärung in Auftrag gegeben habe, obwohl der Be- schwerdeführer auf seine gesundheitlichen Beschwerden aufmerksam ge- macht habe. Vorliegendes Verfahren werfe also erhebliche Fragen auf be- züglich des Datenaustausches zwischen dem SEM und den Gefängnisbe- hörden. Das SEM habe jedenfalls die behauptete Mitwirkungspflichtverlet- zung nicht zu belegen vermocht. R. Auf Anfrage des SEM liess das Amt für Justizvollzug des Kantons E._______ mit E-Mail vom 27. Januar 2022 dem SEM die den Beschwer- deführer betreffenden medizinischen Unterlagen zukommen. Zudem wurde es darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer le- diglich anfänglich wegen einer Methadonverordnung an die Ärzte des Ge- fängnisses gewandt habe, er danach aber nicht mehr medizinisch auffällig gewesen sei oder ausserhalb einen Arzt habe aufsuchen müssen. Es wür- den zudem auch keine Vorbefunde vorliegen. Als Beilage wurden dem
E-567/2022 Seite 7 SEM das Formular zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit vom 1. De- zember 2021, der Eintrittsbericht vom 3. Dezember 2021 sowie die Verord- nung der Fixmedikation und Reservemedikation des Gesundheitsdienstes des Kantonalgefängnisses D._______, und die Bewilligung der Substituti- onsbehandlung vom 10. Dezember 2021 zugestellt. S. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. T. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache im Hinblick auf die vorgewor- fene grobe Mitwirkungspflichtverletzung zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sa- che zwecks summarischer Prüfung der Asylgründe und allfälliger Wegwei- sungsvollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde lediglich die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung zwecks Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) wurden hingegen nicht gestellt.
E. 4.2 Die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung des vertretenen Beschwerdeführers beschränken sich sowohl formell als auch inhaltlich da- rauf, die verfahrensrechtlichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (unrichtige Rechtsanwendung, unvollständige Feststellung des Sachver- halts und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) zu rügen. Demnach ist das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der formellen Korrektheit des erst- instanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens beschränkt, nachdem die Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft, zum Asyl- und Wegweisungs(vollzugs)punkt vorliegend unbestritten geblieben sind (vgl. Urteil E-5894/2020 vom 30. März 2020 E. 3 m.w.H.).
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E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei der ordnungsgemässen Vorladung zur Anhörung zu seinen Asylgründen unentschuldigt ferngeblieben. Damit habe er eine konkrete vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert, weshalb von einer groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auszugehen sei. Insgesamt lasse sein Verhalten nicht auf ein ernstliches Interesse an der Durchfüh- rung eines Asylverfahrens schliessen. Er sei mehrfach aus dem Bundes- asylzentrum verschwunden und er habe angegeben, seine Hauptsorge sei eine ihm in Deutschland drohende Haft. Nachdem er zudem bereits in der kurzen Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz vom 11. September bis
1. Dezember 2021 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, er habe die Schweiz zur Begehung solcher Straftaten aufgesucht. Ferner habe er bis heute kein ärztliches Zeugnis als Beleg für seine Einvernahmeunfähigkeit eingereicht, obschon das Gefängnis sicher- lich über entsprechende medizinische Anlaufstellen verfügen würde. Es seien keine Gründe ersichtlich weshalb die Teilnahme des Beschwer- deführers an der Anhörung zu den Asylgründen nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wäre, womit er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe und gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario auf eine Anhörung habe verzichtet werden können. Die medizinischen Unterlagen würden im Gegenteil bestätigen, dass nichts gegen seine Teilnahme an der Anhörung gesprochen habe, weshalb das Vorliegen einer schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung zu bejahen sei. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers sei vom Bundesrats per 1. Oktober 2019 als ver- folgungssicher bezeichnet worden, weshalb die gesetzliche Regelvermu- tung bestehe, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfol- gung stattfinde und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, diese Regel- vermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Auch bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs finde die Untersuchungspflicht der Asylbehörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller, die im Übrigen auch die Substan- ziierungslast tragen würden. Die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden den Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs wider- sprechen, an welchen er angegeben habe, es gehe ihm momentan gut, obwohl er im Heimatstaat habe an Kopf und Bein operiert werden müssen; er leide bloss gelegentlich unter Schmerzen, die er mit Schmerzmittel be- handle. Folglich sei die medizinische Grundversorgung in Georgien ge- währleistet und selbst Drogensüchtige könnten an adäquaten Programmen teilnehmen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als zumutbar.
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E. 5.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde darauf hinweisen, dass das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Situation anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2021 sowie der geplanten Anhörung vom
13. Januar 2022 verkürzt dargestellt habe. Das SEM sei fälschlicherweise von einer groben Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen, habe Art. 36 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario unrichtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Er habe die Teilnahme an der Anhörung nur deshalb verweigert, weil er sich nicht in einem einvernahme- fähigen Zustand befunden habe. Er habe kein Wort verstanden, habe unter starken Kopfschmerzen und noch grösseren Probleme gelitten; namentlich habe er noch epileptische Anfälle, sei am Kopf operiert worden und fühle sich hier gestresst. Mangels eines Dolmetschers könne er sich sodann nicht mit dem Arzt verständigen. Weil er sich zudem kaum auf dem Stuhl habe halten können und apathisch gewirkt habe, habe die Rechtsvertre- tung den sofortigen Abbruch der Anhörung sowie die fachärztliche Unter- suchung unter Beizug eines Dolmetschers beantragt. In ähnlichem Gesundheitszustand habe ihn die Rechtsvertretung anlässlich des Vor- gesprächs zum zweiten Anhörungstermin vom 13. Januar 2022 vorgefun- den. Dennoch habe das SEM bis zum aktuellen Zeitpunkt nichts unternom- men, um seine Einvernahmefähigkeit abzuklären. Es sei inzwischen jeden- falls nicht mehr feststellbar, ob der Beschwerdeführer an den Anhörungs- terminen einvernahmefähig gewesen wäre; dies sei klar dem SEM anzu- lasten, zumal dieses im Rahmen der Untersuchungspflicht den medizini- schen Sacherhalt zu erstellen habe. Das Versäumnis könne bereits des- halb nicht ihm angelastet werden, weil er aufgrund des Haftregimes weit- gehend auf die Initiative der Behörde angewiesen sei, um einen Arzttermin zu erhalten. Gemäss den ärztlichen Unterlagen sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer unter Depressionen leide und ihm ein atypi- sches Neuroleptikum verschrieben worden sei. Dies erschüttere das Argu- ment des SEM, er sei laut Information der Gefängnisbehörde unauffällig gewesen und habe den medizinischen Dienst nicht beanspruchen müssen, weshalb nichts gegen die Teilnahme an den beiden Anhörungsterminen gesprochen hätte. Es werfe schliesslich auch Fragen auf, dass ihm ein solches Medikament ohne gesicherte Diagnose verabreicht worden sei. Nach dem Gesagten habe er sich folglich an beiden Anhörungsterminen in einem nicht einvernahmefähigen Zustand befunden, womit seine Verhin- derung nicht schuldhaft sei. Er habe keine grobe Mitwirkungspflicht began- gen und die Verfügung des SEM sei deshalb aufzuheben und sein Asyl- verfahren wiederaufzunehmen. Zumindest hätte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den vorliegenden Belegen für eine schwere
E-567/2022 Seite 11 psychische Erkrankung auseinandersetzen und eine fachärztliche Unter- suchung anordnen müssen. Eine solche sei bereits an der Anhörung be- antragt worden und in der Folge habe er immer wieder auf seine psychi- schen Beschwerden aufmerksam gemacht. Infolgedessen habe das SEM den Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvoll- ständig festgestellt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeit- punkt zu seinen Asylgründen befragt worden, sodass seine Fluchtgründe vollkommen im Dunkeln liegen würden. Aus dem zweimaligen Fernbleiben von der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen könne jedenfalls nicht auf das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung geschlossen wer- den. So habe er immerhin darauf hingewiesen, dass er in seinem Heimat- staat traumatische Dinge erlebt habe und auf keinen Fall dorthin zurück- kehren könne. Es sei damit die Untersuchungspflicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG (und Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario) wird anstelle einer Anhörung unter anderem das rechtliche Gehör gewährt, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli- chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Bst. a), sie ihr Ge- such massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b) oder wenn sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt (Bst. c).
E. 6.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. be- reits Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.H.). Das Nicht- erscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, 2000 Nr. 8 E. 7a, je m.H.). Unter einer schuldhaften Mitwirkungs- pflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie – ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
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E. 6.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Anhörung ab, bei der die Einvernahmefähigkeit zwei- felhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.H. auf EMARK 1993 Nr. 15 E. 7). Demgegenüber müssen Asylsuchende nach Art. 26a Abs. 1 AsylG für das Asyl- und Wegweisungs- verfahren ihnen bekannte, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigun- gen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1, geltend machen. Später vorgebrachte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, wenn sie nachge- wiesen werden; ausnahmsweise reicht Glaubhaftmachen aus, wenn ent- schuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen (Art. 26a Abs. 3 AsylG).
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum der zwei festgelegten Anhörungstermine erhebliche gesundheit- liche Probleme gegenüber dem SEM geltend gemacht. Aufgrund dessen hätte das SEM im Rahmen seiner Untersuchungspflicht den medizinischen Sachverhalt erstellen müssen.
E. 7.2.1 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerde- führer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. September 2021 zu Pro- tokoll, dass es ihm momentan gut gehe, er aber bereits in seinem Heimat- staat an Kopf und Bein habe operiert werden müssen; gelegentlich nehme er Schmerzmittel ein, die er teilweise im BAZ erhalten habe und teilweise selber beschafft habe (vgl. A18 S. 2). Gemäss dem sich bei den Akten be- findlichen polizeilichen Festnahmeprotokoll vom 11. Oktober 2021 gab er hinsichtlich seines Gesundheitszustands an, er sei nicht in ärztlicher Be- handlung und benötige auch keine Medikamente, konsumiere aber Heroin (vgl. A27 S. 2). Dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" zufolge wurde der Beschwerdeführer am 3. November 2021 aufgrund von Zahnbeschwerden ärztlich behandelt (vgl. A32). Den im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers erstellten Unterlagen zum Ge- sundheitszustand zufolge leide er an Depressionen und Epilepsie, wobei er zwei Jahre anfallsfrei sei. Zudem konsumiere er regelmässig Heroin und Methadon. Es wurde ihm als Fixmedikation Valium und Methadon und als Reservemedikation Valium Quetiapin und Ponstan verschrieben.
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E. 7.2.2 Anlässlich seiner Anhörung vom 21. Dezember 2021 erklärte der Be- schwerdeführer, er habe starke Kopfschmerzen und fühle sich hier ge- stresst. Am Morgen des zweiten Anhörungstermins vom 13. Januar 2022 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber, dass sich dieser nicht imstande fühle an der Anhörung teilzunehmen. Er sei wegen eines Gerichtstermins vom 1. Februar 2022 so gestresst, dass er sich an vieles, was er an der Anhörung hätte erzählen wollen, nicht mehr erinnern könne. Es gehe ihm zudem psychisch weiterhin sehr schlecht und er habe in der Haft keine hinreichende psychiatrische Unterstützung erhal- ten. Er sei nicht in der Lage über seine Asylgründe zu sprechen, da dies- falls seine traumatischen Erinnerungen wieder hochkämen.
E. 7.2.3 Im Rahmen der Gehörsgewährung trug die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers in der Eingabe vom 19. Januar 2022 vor, dieser habe ge- sagt, das SEM könne machen, was es wolle, und darauf hingewiesen, es sei ihm im Gefängnis so schlecht gegangen, dass man ihn mit zwei ande- ren Georgiern zusammengetan habe. Er habe zwar einen Termin beim Psychiater gehabt, dieser habe ihm aber lediglich Tabletten gegen die Kopfschmerzen ausgehändigt, ein Gespräch habe aufgrund von sprachli- chen Differenzen nicht stattfinden können.
E. 7.3.1 Nach Durchsicht der gesamten Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in genügen- der Weise nachgekommen ist. So hat der durch einen amtlichen Rechts- beistand vertretene Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 26a AsylG) die Asylbehörden weder direkt nach der Gesuchs- einreichung noch anlässlich des Dublin-Gesprächs – an welchem er auf seine ihm zukommenden Pflichten gemäss Art. 26a AsylG hingewiesen wurde – oder anlässlich des ersten Anhörungstermins über seinen angeb- lich schlechten psychischen Gesundheitszustand informiert. Vielmehr machte er bis zu diesem Zeitpunkt lediglich physische Beschwerden gel- tend (Kopfschmerzen, Operationen, Zahnbeschwerden). Erst anlässlich seiner Festnahme gab er erstmals an, unter Depressionen und Epilepsie zu leiden, und liess in der E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 13. Januar 2022 ausführen, er leide derart unter traumatischen Erinnerungen, dass er nicht in der Lage sei, an einer Anhörung teilzunehmen.
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E. 7.3.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht wäre folg- lich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, seine gesundheitlichen Probleme (Epilepsie, Depressionen, Traumatisierung) zuvor geltend zu machen: dies umso mehr, nachdem er beim Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben hatte, es gehe ihm momentan gut. Nachdem er diese Meldung unterlassen hatte, wäre er in der Folge in der Pflicht gewesen, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach- zuweisen (vgl. Art. 26a Abs. 3 AsylG).
E. 7.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Gefängnis keine genügende ärztliche Behandlung erhältlich machen können (vgl. A50), ver- mag das Gericht nicht zu überzeugen. Aus den Verfahrensakten geht her- vor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor seiner In- haftierung eingehend beurteilt und ihm im Verlaufe des Monats Dezember mehrmals entsprechende Medikamente und Methadon verordnet wurden (vgl. A55 Formulare "Beurteilung Hafterstehung" und "Eintritt Gesundheits- dienst" sowie Medikationsverordnungen). Zudem war er, wie erwähnt, wäh- rend des gesamten Asylverfahrens rechtlich vertreten.
E. 7.3.4 Das SEM muss sich auch keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes vorwerfen lassen, zumal es vor Erlass des Asylentscheids Erkundigungen bei den kantonalen Justizvollzugsbehörden einholte, worauf ihm am 27. Januar 2022 die dort verfügbaren medizinischen Unter- lagen zugestellt wurden (vgl. A54/1, A55/2, A56/3, A57/2 und A58/1).
E. 7.4 Zusammenfassend wäre es für den Beschwerdeführer folglich durch- aus zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf den Anhörungstermin vom
13. Januar 2022 betreffend seine angeblich fehlende Einvernahmefähig- keit an den Gesundheitsdienst des Kantonalgefängnisses Frauenfeld zu wenden oder zumindest seine Rechtsvertretung vorzeitig darüber zu infor- mieren. Den Akten ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass die Rechtsver- tretung ihrerseits Erkundigungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Betreuung oder Leitung des Gefängnisses ein- geholt hätte, nachdem sich dieser beim Vorgespräch am Vormittag des
13. Januars 2022 nicht in der Lage sah, den zweiten Anhörungstermin wahrzunehmen (vgl. A47/2).
E. 7.5 Das Fernbleiben von der Anhörung am 13. Januar 2022 erfolgte dem- nach schuldhaft unentschuldigt, womit der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat, nachdem die Befragung deswegen nicht durchgeführt werden konnte. Zudem ist mit der Vorinstanz
E-567/2022 Seite 15 festzustellen, dass bei gesamthafter Betrachtung das Verhalten des Be- schwerdeführers gegen das Vorliegen eines ernstlichen Interesses an der Durchführung eines Asylverfahrens spricht (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Hierfür spricht auch der Umstand, dass er in keiner seiner Eingaben
– wie dem Schreiben vom 19. Januar 2022, der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vom 27. Januar 2022 sowie der Beschwerde vom 4. Februar 2022 – die Gründe auch nur ansatzweise erwähnte, deretwegen er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei (oder sich zumindest der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat als undurchführbar erweise).
E. 8.1 Weiter liess der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs rügen, weil das SEM ohne minimale Sachverhaltsfeststellung bezüg- lich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-6167/2020 und D-238/2020) verwiesen, worin ausgeführt werde, dass bei Asylentscheiden in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinn von Art. 29 AsylG zwar unter gewis- sen Voraussetzungen verzichtet werden könne (wie beispielsweise auf- grund von grober Mitwirkungspflichtverletzung), diesfalls aber dennoch zumindest eine summarische materielle Prüfung vorzunehmen sei, aus welcher sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung er- gebe.
E. 8.2 Eine Durchsicht der in der Beschwerdeschrift genannten Entscheide (Urteile D-238/2020 vom 21. Januar 2021 und D-6167/2020 vom 15. Ja- nuar 2021) ergibt, dass diese in einem anderen sachverhaltlichen Kontext
– und zudem nicht in Asylverfahren von Personen aus einem vom Bundes- rat als verfolgungssicher definierten Heimatstaat – ergingen: Im Verfahren des Beschwerdeführers steht gerade nicht ein einmaliges (gemäss Anga- ben der gesuchstellenden Person versehentliches) Fernbleiben von der Anhörung zur Debatte. Vorliegend wurde die erste Anhörung abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer behauptet hatte, es gehe ihm nicht gut, er leide unter starken Kopfschmerzen und er habe sich beim Arzt nicht ver- ständigen können. In der Folge wurde weder ein Arztbericht eingereicht, noch nahm der Beschwerdeführer medizinische Betreuung im Gefängnis in Anspruch (vgl. E-Mail des Gesundheitsdiensts, A54, inkl. Beilagen). Der zweite Anhörungstermin erfolgte in Absprache mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die im Vorfeld dieses Termins offenbar zu keinem
E-567/2022 Seite 16 Zeitpunkt auf eine Einvernahmeunfähigkeit aufmerksam machte; vielmehr wurde in der entsprechenden Korrespondenz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung der kantonalen Justizbehör- den keine Auffälligkeiten zeige und anhörungsfähig scheine (vgl. A44). Den zweiten Anhörungstermin nahm er sodann gar nicht wahr, dies mit der we- nig überzeugenden Begründung, er fühle sich wegen eines bevorstehen- den Gerichtstermins gestresst und es gehe ihm nach wie vor psychisch sehr schlecht. Einen entsprechenden Arztbericht – zu dessen Einreichung die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung aufgefordert hatte (vgl. Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022, A48, S. 2) – wurde nie ins Recht gelegt. Sodann unterliess es der vertretene Beschwerdeführer auch, in den darauffolgenden Eingaben vom 19. und
27. Januar 2022 seine Asylgründe auch nur ansatzweise zu erwähnen. Auch in der Beschwerdeschrift werden die angeblichen Asylgründe mit kei- nem Wort thematisiert.
E. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer faktisch seine Teilnahme an den zwei angesetzten Anhörungen verweigerte – ohne dies zumindest nachträglich mit einem Arztbericht zu begründen – kann er sich nicht darauf berufen, das SEM hätte für seinen materiellen Entscheid zumindest eine minimale Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Fluchtgründe vornehmen müs- sen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist das verfahrensrechtliche Vorgehen des SEM an- gesichts der gesamten Verfahrensumstände nicht zu beanstanden. Die Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung, der unvollständigen Feststel- lung des Sachverhalts und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich demnach als unberechtigt, und die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind ab- zuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes we- gen (vgl. oben E. 4).
E-567/2022 Seite 17
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbe- gehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid ge- genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-567/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-567/2022 Urteil vom 24. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der aus Georgien stammende Beschwerdeführer suchte (unter der Identität B._______) erstmals am 18. Juni 2005 in der Schweiz um Asyl nach, zog sein Asylgesuch aber bereits anlässlich seiner Befragung zur Person am 23. Juni 2005 wieder zurück. Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters C._______ vom 29. Juni 2005 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Haftstrafe von vier Tagen und zu einer Busse verurteilt. In der Folge reiste er auf dem Luftweg kontrolliert in seinen Heimatstaat zurück. II. B. Am 11. September 2021 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte am 12. September 2021 ein Asylgesuch. C. Am 20. September 2021 wurde das Gespräch zur Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers durchgeführt. D. Gemäss Meldungen des Sicherheitsdienstes galt der Beschwerdeführer vom 21. bis zum 22. September sowie vom 25. bis zum 27. September 2021 als verschwunden. E. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. September 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Jahr 2018 in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen, aber einen negativen Asylentscheid erhalten, woraufhin er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Seither habe er sich bis zu seiner definitiven Ausreise dort aufgehalten. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm momentan gut, obwohl er in Georgien an Kopf und Bein habe operiert werden müssen. Daher leide er noch unter Schmerzen, die er mit Schmerzmitteln behandle. F. Am 29. September 2021 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren vom SEM beendet. G. Am 11. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Ladendiebstahl vorläufig festgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, weder krank noch in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Am 12. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. H. Nach Meldung des Sicherheitsdienstes galt der Beschwerdeführer vom 27. bis zum 28. Oktober 2021 als verschwunden. I. Am 3. November 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Zahn-beschwerden medizinisch abgeklärt. J. Vom 8. bis zum 9. November 2021 sowie vom 14. bis zum 22. November 2021 wurde der Beschwerdeführer wiederum als verschwunden gemeldet. K. Am 26. November 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls angezeigt. L. Am 21. Dezember 2021 fand im Kantonalgefängnis D._______ die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut und er habe starke Kopfschmerzen sowie grössere Probleme. Ausserdem verstehe er die dolmetschende Person nicht. Zuletzt habe er vor einer Woche den Arzt aufgesucht. Weil er sich aber nicht verständigen könne, nütze es nichts. Nachdem der Beschwerdeführer auf den Einwand der befragenden Person, es sei jetzt aber eine Dolmetscherin anwesend, nicht reagiert hatte, beantragte die Rechtsvertretung den sofortigen Unterbruch der Anhörung, da der Beschwerdeführer nicht imstande sei, der Anhörung zu folgen und dies auch explizit ausgedrückt habe; weiter wurde eine ärztliche Untersuchung unter Beizug einer dolmetschenden Person beantragt. Die Anhörung wurde daraufhin abgebrochen. M. Eine weitere Anhörung wurde auf den 13. Januar 2022 angesetzt. Gleichentags liess der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung darüber informieren, dass er sich nicht imstande fühle, an der Anhörung teilzunehmen. Aufgrund eines Gerichtstermins vom 1. Februar 2022 sei er derart gestresst, dass er sich an vieles nicht mehr erinnern könne und ausserdem gehe es ihm psychisch weiterhin sehr schlecht und er habe keine hinreichende psychiatrische Unterstützung erhalten. Aus denselben Gründen habe kein Vorgespräch mit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt werden können. Die Anhörung konnte in der Folge nicht durchgeführt werden. N. Am 14. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zur Mitwirkungspflichtverletzung wegen Nichteinhaltung seines Anhörungstermins. Es habe die erste Anhörung wegen starken Kopfschmerzen des Beschwerdeführers abgebrochen werden müssen. Auch die zweite Anhörung habe aufgrund einer kurzfristigen Absage nicht stattfinden können, obschon die zugewiesene Rechtsvertreterin zwei Wochen zuvor mitgeteilt habe, ihr Mandant würde keine Auffälligkeiten zeigen und sei als "anhörungsfähig" zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie einen ärztlichen Bericht eingereicht, der die geltend gemachten psychischen Probleme belegen könnte, und allein ein "Gestresstsein wegen einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung" stelle keinen entschuldbaren Grund dar, um an einer Anhörung nicht mitzuwirken. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorgespräch mit der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht habe stattfinden können, obwohl er offensichtlich in der Lage gewesen sei, seine Gründe eingehend darzulegen, weshalb er an besagtem Termin nicht über seine Asylgründe sprechen könne. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei nicht ernstlich an der Durchführung eines Asylverfahrens interessiert, und er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er erhalte deshalb Gelegenheit unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses sein Nichterscheinen an der Anhörung zu erläutern. Bei ungenutzter Frist oder nicht stichhaltiger Begründung werde aufgrund der Aktenlage befunden. O. In der Eingabe vom 19. Januar 2022 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber, dass dieser anlässlich des Vorgesprächs vom 12. Januar 2022 angegeben habe, es gehe ihm sehr schlecht und seine grösste Sorge sei es momentan, nach Deutschland weggewiesen zu werden, weil ihm dort eine zweijährige Haftstrafe drohe. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustands sei er mit zwei anderen Georgiern zusammengelegt worden und er habe einen Termin bei einem Psychiater gehabe, der ihm aber lediglich Tabletten gegen Kopfschmerzen ausgehändigt habe. Wegen sprachlicher Differenzen habe jedoch kein Gespräch stattfinden können. Es sei jedenfalls weiterhin nicht in der Lage über seine traumatischen Erlebnisse in seiner Heimat zu berichten und er könne keinesfalls dorthin zurückkehren. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass das SEM den Sachverhalt falsch dargestellt habe. Entgegen den Ausführungen des SEM habe die HEKS-Mitarbeiterin in ihrer E-Mail vom 29. Dezember 2021 nämlich eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich bei der Feststellung, der Beschwerdeführer zeige keine Auffälligkeiten und sei anhörungsfähig, um eine Auskunft des Gefängnisses in D._______ gehandelt habe. Der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe sein Fernbleiben von der Anhörung gegenüber der Rechtsvertretung detailreich rechtfertigen können, weshalb dies nicht als genügende Begründung für sein kommentar-loses Nichterscheinen geltend gelassen werde, müsse als treuwidrig qualifiziert werden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Rahmen seiner Untersuchungspflicht abklären müsse, ob der Beschwerdeführer von einem Arzt im Gefängnis Frauenfeld untersucht worden sei und die betreffenden Arztberichte korrekt an das SEM übermittelt worden seien. Ein fehlender Arztbericht lasse nicht automatisch auf eine Unterlassung des Beschwerdeführers schliessen, sondern könne auch auf das fehlende Interesse der Gefängnisbehörde zurückzuführen sein. P. Am 26. Januar 2022 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung seinen Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Inhaltlich stellte es sich unter anderem auf den Standpunkt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf hindeute, er habe die Schweiz aufgesucht, um Straftaten zu begehen. Sein strafrechtlich bedeutendes Vorgehen könne nicht in Einklang mit einem ernstgemeinten Asylgesuch gebracht werden. Er habe auch kein ärztliches Zeugnis beigebracht, welches ihn von der Anhörung befreit hätte; hierzu hätte er sich sicherlich an die gefängnisinterne medizinische Anlaufstelle wenden können. Aufgrund dessen würden die Ausführungen in der Stellungnahme die Nichtteilnahme an der Anhörung nicht zu entschuldigen und damit sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Teilnahme an der Anhörung für ihn nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe entsprechend seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt, weshalb nach Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario auf eine Anhörung zu verzichten sei. Q. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 27. Januar 2022 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. Darin wurde ausgeführt, dass unklar sei, worauf sich die Auskunft der Gefängnisbehörde stütze, wonach der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten zeige und anhörungsfähig sei. Dies sei im Entscheid korrekt zu benennen und zu würdigen. Zudem gelte betreffend die angeblich durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten die Unschuldsvermutung, weshalb das SEM dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Vorwürfe machen könne. Zwischen den allfälligen Straftaten aus dem Jahre 2005 und der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung fehle es sodann am Konnex. Es könne jedenfalls nicht allein deswegen darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nur zur Begehung von Straftaten in die Schweiz gekommen. Es sei wiederum darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im beschleunigten Verfahren befinde, weshalb es Sache des SEM sei, den medizinischen Sachverhalt im Rahmen der Untersuchungspflicht abzuklären. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er anlässlich seines ersten Anhörungstermins dargelegt habe, er leide unter starken Kopfschmerzen und habe epileptische Anfälle, er fühle sich gestresst und könne der Anhörung nicht folgen. Er sei zwar beim Arzt gewesen, habe sich aber nicht verständigen können. Nachdem die Rechtsvertretung bereits zu diesem Zeitpunkt den Antrag auf ärztliche Untersuchung unter Beizug einer dolmetschenden Person gestellt habe, erstaune es, dass das SEM bisher keine entsprechende Abklärung in Auftrag gegeben habe, obwohl der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Beschwerden aufmerksam gemacht habe. Vorliegendes Verfahren werfe also erhebliche Fragen auf bezüglich des Datenaustausches zwischen dem SEM und den Gefängnisbehörden. Das SEM habe jedenfalls die behauptete Mitwirkungspflichtverletzung nicht zu belegen vermocht. R. Auf Anfrage des SEM liess das Amt für Justizvollzug des Kantons E._______ mit E-Mail vom 27. Januar 2022 dem SEM die den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Unterlagen zukommen. Zudem wurde es darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer lediglich anfänglich wegen einer Methadonverordnung an die Ärzte des Gefängnisses gewandt habe, er danach aber nicht mehr medizinisch auffällig gewesen sei oder ausserhalb einen Arzt habe aufsuchen müssen. Es würden zudem auch keine Vorbefunde vorliegen. Als Beilage wurden dem SEM das Formular zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit vom 1. Dezember 2021, der Eintrittsbericht vom 3. Dezember 2021 sowie die Verordnung der Fixmedikation und Reservemedikation des Gesundheitsdienstes des Kantonalgefängnisses D._______, und die Bewilligung der Substitutionsbehandlung vom 10. Dezember 2021 zugestellt. S. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. T. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache im Hinblick auf die vorgeworfene grobe Mitwirkungspflichtverletzung zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zwecks summarischer Prüfung der Asylgründe und allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) wurden hingegen nicht gestellt. 4.2 Die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung des vertretenen Beschwerdeführers beschränken sich sowohl formell als auch inhaltlich darauf, die verfahrensrechtlichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (unrichtige Rechtsanwendung, unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) zu rügen. Demnach ist das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der formellen Korrektheit des erst-instanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens beschränkt, nachdem die Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft, zum Asyl- und Wegweisungs(vollzugs)punkt vorliegend unbestritten geblieben sind (vgl. Urteil E-5894/2020 vom 30. März 2020 E. 3 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei der ordnungsgemässen Vorladung zur Anhörung zu seinen Asylgründen unentschuldigt ferngeblieben. Damit habe er eine konkrete vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert, weshalb von einer groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auszugehen sei. Insgesamt lasse sein Verhalten nicht auf ein ernstliches Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens schliessen. Er sei mehrfach aus dem Bundes-asylzentrum verschwunden und er habe angegeben, seine Hauptsorge sei eine ihm in Deutschland drohende Haft. Nachdem er zudem bereits in der kurzen Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz vom 11. September bis 1. Dezember 2021 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, er habe die Schweiz zur Begehung solcher Straftaten aufgesucht. Ferner habe er bis heute kein ärztliches Zeugnis als Beleg für seine Einvernahmeunfähigkeit eingereicht, obschon das Gefängnis sicherlich über entsprechende medizinische Anlaufstellen verfügen würde. Es seien keine Gründe ersichtlich weshalb die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Anhörung zu den Asylgründen nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wäre, womit er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe und gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario auf eine Anhörung habe verzichtet werden können. Die medizinischen Unterlagen würden im Gegenteil bestätigen, dass nichts gegen seine Teilnahme an der Anhörung gesprochen habe, weshalb das Vorliegen einer schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung zu bejahen sei. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers sei vom Bundesrats per 1. Oktober 2019 als verfolgungssicher bezeichnet worden, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, diese Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Auch bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs finde die Untersuchungspflicht der Asylbehörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller, die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen würden. Die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden den Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs widersprechen, an welchen er angegeben habe, es gehe ihm momentan gut, obwohl er im Heimatstaat habe an Kopf und Bein operiert werden müssen; er leide bloss gelegentlich unter Schmerzen, die er mit Schmerzmittel behandle. Folglich sei die medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet und selbst Drogensüchtige könnten an adäquaten Programmen teilnehmen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als zumutbar. 5.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde darauf hinweisen, dass das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Situation anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2021 sowie der geplanten Anhörung vom 13. Januar 2022 verkürzt dargestellt habe. Das SEM sei fälschlicherweise von einer groben Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen, habe Art. 36 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario unrichtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Er habe die Teilnahme an der Anhörung nur deshalb verweigert, weil er sich nicht in einem einvernahmefähigen Zustand befunden habe. Er habe kein Wort verstanden, habe unter starken Kopfschmerzen und noch grösseren Probleme gelitten; namentlich habe er noch epileptische Anfälle, sei am Kopf operiert worden und fühle sich hier gestresst. Mangels eines Dolmetschers könne er sich sodann nicht mit dem Arzt verständigen. Weil er sich zudem kaum auf dem Stuhl habe halten können und apathisch gewirkt habe, habe die Rechtsvertretung den sofortigen Abbruch der Anhörung sowie die fachärztliche Untersuchung unter Beizug eines Dolmetschers beantragt. In ähnlichem Gesundheitszustand habe ihn die Rechtsvertretung anlässlich des Vor-gesprächs zum zweiten Anhörungstermin vom 13. Januar 2022 vorgefunden. Dennoch habe das SEM bis zum aktuellen Zeitpunkt nichts unternommen, um seine Einvernahmefähigkeit abzuklären. Es sei inzwischen jedenfalls nicht mehr feststellbar, ob der Beschwerdeführer an den Anhörungsterminen einvernahmefähig gewesen wäre; dies sei klar dem SEM anzulasten, zumal dieses im Rahmen der Untersuchungspflicht den medizinischen Sacherhalt zu erstellen habe. Das Versäumnis könne bereits deshalb nicht ihm angelastet werden, weil er aufgrund des Haftregimes weitgehend auf die Initiative der Behörde angewiesen sei, um einen Arzttermin zu erhalten. Gemäss den ärztlichen Unterlagen sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer unter Depressionen leide und ihm ein atypisches Neuroleptikum verschrieben worden sei. Dies erschüttere das Argument des SEM, er sei laut Information der Gefängnisbehörde unauffällig gewesen und habe den medizinischen Dienst nicht beanspruchen müssen, weshalb nichts gegen die Teilnahme an den beiden Anhörungsterminen gesprochen hätte. Es werfe schliesslich auch Fragen auf, dass ihm ein solches Medikament ohne gesicherte Diagnose verabreicht worden sei. Nach dem Gesagten habe er sich folglich an beiden Anhörungsterminen in einem nicht einvernahmefähigen Zustand befunden, womit seine Verhinderung nicht schuldhaft sei. Er habe keine grobe Mitwirkungspflicht begangen und die Verfügung des SEM sei deshalb aufzuheben und sein Asyl-verfahren wiederaufzunehmen. Zumindest hätte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den vorliegenden Belegen für eine schwere psychische Erkrankung auseinandersetzen und eine fachärztliche Untersuchung anordnen müssen. Eine solche sei bereits an der Anhörung beantragt worden und in der Folge habe er immer wieder auf seine psychischen Beschwerden aufmerksam gemacht. Infolgedessen habe das SEM den Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu seinen Asylgründen befragt worden, sodass seine Fluchtgründe vollkommen im Dunkeln liegen würden. Aus dem zweimaligen Fernbleiben von der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen könne jedenfalls nicht auf das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung geschlossen werden. So habe er immerhin darauf hingewiesen, dass er in seinem Heimatstaat traumatische Dinge erlebt habe und auf keinen Fall dorthin zurückkehren könne. Es sei damit die Untersuchungspflicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 6. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG (und Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario) wird anstelle einer Anhörung unter anderem das rechtliche Gehör gewährt, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Bst. a), sie ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b) oder wenn sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt (Bst. c). 6.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.H.). Das Nicht-erscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, 2000 Nr. 8 E. 7a, je m.H.). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 6.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Anhörung ab, bei der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.H. auf EMARK 1993 Nr. 15 E. 7). Demgegenüber müssen Asylsuchende nach Art. 26a Abs. 1 AsylG für das Asyl- und Wegweisungsverfahren ihnen bekannte, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1, geltend machen. Später vorgebrachte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen werden; ausnahmsweise reicht Glaubhaftmachen aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen (Art. 26a Abs. 3 AsylG). 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum der zwei festgelegten Anhörungstermine erhebliche gesundheitliche Probleme gegenüber dem SEM geltend gemacht. Aufgrund dessen hätte das SEM im Rahmen seiner Untersuchungspflicht den medizinischen Sachverhalt erstellen müssen. 7.2 7.2.1 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. September 2021 zu Protokoll, dass es ihm momentan gut gehe, er aber bereits in seinem Heimatstaat an Kopf und Bein habe operiert werden müssen; gelegentlich nehme er Schmerzmittel ein, die er teilweise im BAZ erhalten habe und teilweise selber beschafft habe (vgl. A18 S. 2). Gemäss dem sich bei den Akten befindlichen polizeilichen Festnahmeprotokoll vom 11. Oktober 2021 gab er hinsichtlich seines Gesundheitszustands an, er sei nicht in ärztlicher Behandlung und benötige auch keine Medikamente, konsumiere aber Heroin (vgl. A27 S. 2). Dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" zufolge wurde der Beschwerdeführer am 3. November 2021 aufgrund von Zahnbeschwerden ärztlich behandelt (vgl. A32). Den im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers erstellten Unterlagen zum Gesundheitszustand zufolge leide er an Depressionen und Epilepsie, wobei er zwei Jahre anfallsfrei sei. Zudem konsumiere er regelmässig Heroin und Methadon. Es wurde ihm als Fixmedikation Valium und Methadon und als Reservemedikation Valium Quetiapin und Ponstan verschrieben. 7.2.2 Anlässlich seiner Anhörung vom 21. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er habe starke Kopfschmerzen und fühle sich hier gestresst. Am Morgen des zweiten Anhörungstermins vom 13. Januar 2022 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber, dass sich dieser nicht imstande fühle an der Anhörung teilzunehmen. Er sei wegen eines Gerichtstermins vom 1. Februar 2022 so gestresst, dass er sich an vieles, was er an der Anhörung hätte erzählen wollen, nicht mehr erinnern könne. Es gehe ihm zudem psychisch weiterhin sehr schlecht und er habe in der Haft keine hinreichende psychiatrische Unterstützung erhalten. Er sei nicht in der Lage über seine Asylgründe zu sprechen, da diesfalls seine traumatischen Erinnerungen wieder hochkämen. 7.2.3 Im Rahmen der Gehörsgewährung trug die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. Januar 2022 vor, dieser habe gesagt, das SEM könne machen, was es wolle, und darauf hingewiesen, es sei ihm im Gefängnis so schlecht gegangen, dass man ihn mit zwei anderen Georgiern zusammengetan habe. Er habe zwar einen Termin beim Psychiater gehabt, dieser habe ihm aber lediglich Tabletten gegen die Kopfschmerzen ausgehändigt, ein Gespräch habe aufgrund von sprachlichen Differenzen nicht stattfinden können. 7.3 7.3.1 Nach Durchsicht der gesamten Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. So hat der durch einen amtlichen Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 26a AsylG) die Asylbehörden weder direkt nach der Gesuchs-einreichung noch anlässlich des Dublin-Gesprächs - an welchem er auf seine ihm zukommenden Pflichten gemäss Art. 26a AsylG hingewiesen wurde - oder anlässlich des ersten Anhörungstermins über seinen angeblich schlechten psychischen Gesundheitszustand informiert. Vielmehr machte er bis zu diesem Zeitpunkt lediglich physische Beschwerden geltend (Kopfschmerzen, Operationen, Zahnbeschwerden). Erst anlässlich seiner Festnahme gab er erstmals an, unter Depressionen und Epilepsie zu leiden, und liess in der E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 13. Januar 2022 ausführen, er leide derart unter traumatischen Erinnerungen, dass er nicht in der Lage sei, an einer Anhörung teilzunehmen. 7.3.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht wäre folglich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, seine gesundheitlichen Probleme (Epilepsie, Depressionen, Traumatisierung) zuvor geltend zu machen: dies umso mehr, nachdem er beim Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben hatte, es gehe ihm momentan gut. Nachdem er diese Meldung unterlassen hatte, wäre er in der Folge in der Pflicht gewesen, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach-zuweisen (vgl. Art. 26a Abs. 3 AsylG). 7.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Gefängnis keine genügende ärztliche Behandlung erhältlich machen können (vgl. A50), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor seiner Inhaftierung eingehend beurteilt und ihm im Verlaufe des Monats Dezember mehrmals entsprechende Medikamente und Methadon verordnet wurden (vgl. A55 Formulare "Beurteilung Hafterstehung" und "Eintritt Gesundheitsdienst" sowie Medikationsverordnungen). Zudem war er, wie erwähnt, während des gesamten Asylverfahrens rechtlich vertreten. 7.3.4 Das SEM muss sich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwerfen lassen, zumal es vor Erlass des Asylentscheids Erkundigungen bei den kantonalen Justizvollzugsbehörden einholte, worauf ihm am 27. Januar 2022 die dort verfügbaren medizinischen Unter-lagen zugestellt wurden (vgl. A54/1, A55/2, A56/3, A57/2 und A58/1). 7.4 Zusammenfassend wäre es für den Beschwerdeführer folglich durchaus zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf den Anhörungstermin vom 13. Januar 2022 betreffend seine angeblich fehlende Einvernahmefähigkeit an den Gesundheitsdienst des Kantonalgefängnisses Frauenfeld zu wenden oder zumindest seine Rechtsvertretung vorzeitig darüber zu informieren. Den Akten ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung ihrerseits Erkundigungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Betreuung oder Leitung des Gefängnisses eingeholt hätte, nachdem sich dieser beim Vorgespräch am Vormittag des 13. Januars 2022 nicht in der Lage sah, den zweiten Anhörungstermin wahrzunehmen (vgl. A47/2). 7.5 Das Fernbleiben von der Anhörung am 13. Januar 2022 erfolgte demnach schuldhaft unentschuldigt, womit der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat, nachdem die Befragung deswegen nicht durchgeführt werden konnte. Zudem ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass bei gesamthafter Betrachtung das Verhalten des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen eines ernstlichen Interesses an der Durchführung eines Asylverfahrens spricht (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Hierfür spricht auch der Umstand, dass er in keiner seiner Eingaben - wie dem Schreiben vom 19. Januar 2022, der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 27. Januar 2022 sowie der Beschwerde vom 4. Februar 2022 - die Gründe auch nur ansatzweise erwähnte, deretwegen er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei (oder sich zumindest der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat als undurchführbar erweise). 8. 8.1 Weiter liess der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil das SEM ohne minimale Sachverhaltsfeststellung bezüglich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-6167/2020 und D-238/2020) verwiesen, worin ausgeführt werde, dass bei Asylentscheiden in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinn von Art. 29 AsylG zwar unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden könne (wie beispielsweise aufgrund von grober Mitwirkungspflichtverletzung), diesfalls aber dennoch zumindest eine summarische materielle Prüfung vorzunehmen sei, aus welcher sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergebe. 8.2 Eine Durchsicht der in der Beschwerdeschrift genannten Entscheide (Urteile D-238/2020 vom 21. Januar 2021 und D-6167/2020 vom 15. Januar 2021) ergibt, dass diese in einem anderen sachverhaltlichen Kontext - und zudem nicht in Asylverfahren von Personen aus einem vom Bundesrat als verfolgungssicher definierten Heimatstaat - ergingen: Im Verfahren des Beschwerdeführers steht gerade nicht ein einmaliges (gemäss Angaben der gesuchstellenden Person versehentliches) Fernbleiben von der Anhörung zur Debatte. Vorliegend wurde die erste Anhörung abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer behauptet hatte, es gehe ihm nicht gut, er leide unter starken Kopfschmerzen und er habe sich beim Arzt nicht verständigen können. In der Folge wurde weder ein Arztbericht eingereicht, noch nahm der Beschwerdeführer medizinische Betreuung im Gefängnis in Anspruch (vgl. E-Mail des Gesundheitsdiensts, A54, inkl. Beilagen). Der zweite Anhörungstermin erfolgte in Absprache mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die im Vorfeld dieses Termins offenbar zu keinem Zeitpunkt auf eine Einvernahmeunfähigkeit aufmerksam machte; vielmehr wurde in der entsprechenden Korrespondenz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung der kantonalen Justizbehörden keine Auffälligkeiten zeige und anhörungsfähig scheine (vgl. A44). Den zweiten Anhörungstermin nahm er sodann gar nicht wahr, dies mit der wenig überzeugenden Begründung, er fühle sich wegen eines bevorstehenden Gerichtstermins gestresst und es gehe ihm nach wie vor psychisch sehr schlecht. Einen entsprechenden Arztbericht - zu dessen Einreichung die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung aufgefordert hatte (vgl. Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022, A48, S. 2) - wurde nie ins Recht gelegt. Sodann unterliess es der vertretene Beschwerdeführer auch, in den darauffolgenden Eingaben vom 19. und 27. Januar 2022 seine Asylgründe auch nur ansatzweise zu erwähnen. Auch in der Beschwerdeschrift werden die angeblichen Asylgründe mit keinem Wort thematisiert. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer faktisch seine Teilnahme an den zwei angesetzten Anhörungen verweigerte - ohne dies zumindest nachträglich mit einem Arztbericht zu begründen - kann er sich nicht darauf berufen, das SEM hätte für seinen materiellen Entscheid zumindest eine minimale Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Fluchtgründe vornehmen müssen.
9. Nach dem Gesagten ist das verfahrensrechtliche Vorgehen des SEM angesichts der gesamten Verfahrensumstände nicht zu beanstanden. Die Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung, der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich demnach als unberechtigt, und die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 4).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: