Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte seinen Angaben zufolge am 27. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 9. November 2015 wurde er durch das SEM zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Dabei führte er aus, er sei somalischer Staatsangehöriger, habe aber von Geburt an stets in Äthiopien gelebt. Er sei aber verschiedene Male in Somalia gewesen, um Lebensmittel zu verkaufen. Er habe Äthiopien verlassen um eine Arbeit im Ausland zu suchen und um Frieden und Ruhe zu finden. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Am 26. April 2017 lud das SEM den Beschwerdeführer per Einschreiben zur vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen, stattzufinden am 9. Mai 2017, vor. Der Beschwerdeführer nahm diese Vorladung ohne Abmeldung nicht wahr. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (ebenfalls per Einschreiben versandt) auf, zu seinem Nichterscheinen zur angeordneten Anhörung innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt und traf am 23. Mai 2017 beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 26. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes, eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2017 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, bot der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen und hielt fest, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 hielt das SEM ohne weitere Ausführungen an seinem Standpunkt und den bisherigen Erwägungen fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Person zu benennen, welche ihm als Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. August 2017 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Die Frist für die Benennung einer Person als amtliche Rechtsvertretung liess er hingegen ungenutzt verstreichen. K. Mit Schreiben vom 21. September 2017 fragte der damals zuständige Instruktionsrichter Frau Tilla Jacomet der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell an, ob sie oder eine andere Rechtsberaterin oder ein anderer Rechtsberater ihrer Rechtsberatungsstelle bereit wäre, sich vorliegend als amtliche Rechtsbeiständin beziehungsweise als amtlicher Rechtsbeistand einsetzen zu lassen. Mit Schreiben vom 25. September 2017 erklärte ass. iur. Christian Hoffs sein Einverständnis zur Übernahme des Mandats. L. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig bot er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 eine Replik zu den Akten. N. Am 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 8. Oktober 2018 zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 8. November 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine E-Mail von Dr. med. B._______ vom 6. November 2018.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in Erwägung 3 behandelten Antrags - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist angesichts dessen, dass der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer der Anhörung trotz ordnungsgemässer Zustellung der schriftlichen Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Zu diesem Fernbleiben sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf er jedoch ebenfalls nicht reagiert habe. Das Schreiben sei dem SEM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt. Er habe deswegen nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Da er zudem keine Belege für seine Identität eingereicht habe, könne weder seine Identität noch seine Nationalität als gesichert gelten. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so müsse aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht davon ausgegangen werden, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse vorlägen; insbesondere könne aufgrund dessen, dass kein Grund zur Annahme von Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aufgrund dessen, dass seine Aussagen zu Identität, Biografie, Abstammung und Lebensumstände nicht gesichert seien, sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
E. 5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er bei der BzP nicht alle seine Asylgründe habe vorbringen können. Er sei nur gefragt worden, warum er hier in der Schweiz sei. Zudem habe er an grossen Schmerzen gelitten während der Befragung, und sei kurz darauf operiert worden. Die Vorladung für die Anhörung habe er nie erhalten. Er habe nur ein kleines Stück Papier erhalten und nicht gewusst, was er damit machen solle, weshalb er es weggeworfen habe. Er habe nicht verstanden, um was es dabei gehe. Er beantrage, doch noch angehört zu werden. In Somalia habe er Probleme mit der Polizei gehabt. In der BzP habe er das Wort "Behörden" nicht verstanden und deshalb die Frage nach Problemen mit der Behörde negativ beantwortet. Nachdem er Medikamente von Somalia über die Grenze nach Äthiopien gebracht habe, sei er des Medikamentenschmuggels verdächtigt und deshalb durchsucht worden. Aufgrund eines Bestechungsgeldes sei er darauf wieder freigelassen worden, nicht so hingegen sein Vater. Dieser sei im Jahr 2015 in der Haft verstorben. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung sei er schliesslich ausgereist.
E. 5.3 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass das SEM aufgrund des in der Beschwerdeschrift geäusserten Rechtsschutzinteresses sowie gestützt auf Art. 18 AsylG auf Vernehmlassungsstufe eine Anhörung hätte durchführen müssen. Nur so wäre eine angemessene Beurteilung des Asyl- und Wegweisungspunktes möglich gewesen. Das SEM sei formell auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und habe einen materiellen Entscheid erlassen. Die Ablehnung des Gesuchs habe das SEM mit einer angeblichen schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers durch das Fernbleiben von der Anhörung und der ausbleibenden Reaktion auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs begründet. Dass nicht nach Wegweisungsvollzughindernissen geforscht werden müsse, treffe zwar zu, wenn aber solche offensichtlich vorlägen, müssten diese sowohl im Rahmen der Untersuchungspflicht als auch der Begründungspflicht Bestandteil des Verfahrens sein. Auch müsse hierzu das rechtliche Gehör gewährt werden. Aus dem Asylentscheid gehe nicht hervor, wohin das SEM ihn wegweisen wolle. Er habe dazu weder sein rechtliches Gehör wahrnehmen noch im Beschwerdeverfahren angemessen Stellung nehmen können. Sowohl für Somalia als auch für Äthiopien bestünden offensichtliche Wegweisungsvollzugshindernisse. Es sei kein Versuch unternommen worden, ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Schreiben vom 9. Mai 2017 beziehe sich lediglich auf das Nichterscheinen zur Anhörung, nicht aber auf eine Wegweisung. Das SEM habe sich in der Verfügung insgesamt widersprüchlich verhalten. Die Verfügung weise Inhalte auf, welche klar für eine Abschreibung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 8 AsylG sprechen würden; eine solche sei jedoch nicht in Betracht gezogen worden. Die Vorinstanz beziehe sich nicht auf Art. 36 AsylG (Erlass einer Verfügung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne persönliche Anhörung) und gehe auf einen Normenkonflikt zu Art. 8 Abs. 3bis AsylG nicht ein. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Fällung eines Asylentscheides ohne Anhörung möglich sei, könne nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden. Für die Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliege, sei ausschlaggebend, ob Fluchtgründe hätten glaubhaft gemacht werden können. Eine Anhörung sei hierfür unabdingbar. Die Aktenlage sei sehr dürftig, er habe unter grossen Schmerzen gelitten während der BzP und sei einen Tag später operiert worden. Somit hätten auch in gesundheitlicher Hinsicht Hinweise auf Vollzugshindernisse vorgelegen. Das SEM habe mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit und der knappen Begründung seine Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem hätte allenfalls ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müssen. Er bekunde Mühe damit, die Tragweite administrativer Tätigkeiten zu erkennen. Es sei schwierig, mit ihm Kontakt aufzunehmen und ihm Post zuzustellen. Er sei intellektuell sowie vom Bildungsstand her eher tief anzusiedeln, was zumindest einen Anruf durch das SEM zwecks Abklärung, wie die Umstände der Postzustellung im Haus seien, gerechtfertigt hätte.
E. 6.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
E. 6.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsuchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
E. 6.3 Das SEM lud den Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zu einer Anhörung vor (vgl. Sachverhalt Bst. C). Nachdem er den Anhörungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte, forderte es ihn zu einer Stellungnahme zu seinem unentschuldigten Fernbleiben auf (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die beiden Postsendungen des SEM wurden dem Beschwerdeführer jeweils eingeschrieben zugesandt. Ob dieser die Vorladung zur Anhörung bei der Post abholte oder nicht, kann den Akten mangels Empfangsschein nicht entnommen werden. Die schriftliche Aufforderung, sich zu seinem Fernbleiben zu äussern, holte er trotz Abholungseinladung bei der Post nicht ab. Diese Sendung wurde deswegen von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert. Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Vorladung für die Anhörung sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Fernbleiben des Beschwerdeführers gelten demnach als zugestellt. Plausible Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Postsendungen nicht entgegengenommen beziehungsweise abgeholt hat, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP im EVZ Chiasso über seine Pflichten im Asylverfahren orientiert. Den Umstand, der Einladung ohne zwingenden Grund nicht gefolgt zu sein, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht, sondern führt in seiner Beschwerde dazu aus, sich der Wichtigkeit dieser Abholungseinladung nicht bewusst gewesen zu sein. Diesen Ausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht feststellte - durch sein unentschuldigtes Fernbleiben der Anhörung sowie fehlender Gründe für sein Fernbleiben schuldhaft und grob seine Mitwirkungspflicht verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichten.
E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 7.2 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8 AsylG ab, sondern prüfte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und fällte einen materiellen Asylentscheid. Bei der gegebenen Ausgangslage hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos abschreiben können. Ein materieller Entscheid, wie das SEM ihn gefällt hat, bringt hingegen (anders als die formlose Abschreibung) gewisse Verpflichtungen mit sich. So muss auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch geprüft und kann keineswegs vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichtet werden, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von den nationalen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann, wie in Erwägung 6.2 ausgeführt, bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie beispielsweise aufgrund von grober Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten (vgl. dazu BVGE 2007/8, welcher sich zum aufgehobenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG [Nichteintreten wegen fehlender Reise- oder Identitätspapiere] äussert).
E. 7.3 Das SEM begründete seine Verfügung vorliegend ausschliesslich mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht, aufgrund welcher der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Zwar sprechen sein Fernbleiben von der Anhörung, die ausbleibende Stellungnahme sowie seine anschliessende Erklärung für seine Versäumnisse tatsächlich gegen die Ernsthaftigkeit seines Asylgesuchs. Allerdings ging das SEM nicht ansatzweise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP hinsichtlich seines Asylgesuchs und auch nicht auf seine Angaben seine Herkunft betreffend ein. Auch erwähnte es im Zusammenhang mit dem verfügten Wegweisungsvollzug mit keinem Wort die geltend gemachten persönlichen Umstände, sondern führte lediglich aus, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen. Von welchem Heimatstaat das SEM jedoch ausging, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Vielmehr führte das SEM weiter oben aus, aufgrund fehlender Belege könne weder die Identität noch die Nationalität des Beschwerdeführers als gesichert gelten. Eine in jedem Fall zwingend vorzunehmende summarische materielle Prüfung der bereits vorhandenen im Asylverfahren geltend gemachten Angaben, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, nahm das SEM in seinem Asylentscheid nicht ansatzweise vor. Die diesbezüglichen Überlegungen sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 8.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob es sich bei der unzureichenden Begründung um einen schweren Mangel handelt, da die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung in keiner Weise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP (und auch nicht auf diejenigen in der Beschwerde) einging. Eine Heilung der Begründungspflichtsverletzung ist folglich nicht in Betracht zu ziehen. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich vorliegend als angezeigt.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sich im Sinne der Erwägungen zu allfälligen Hinweisen auf eine Verfolgung und auf Wegweisungsvollzugshindernisse zu äussern.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Ausgehend von einem Zeitaufwand von vier Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- wird die Parteientschädigung auf Fr. 885.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 885.- auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 885.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3776/2017 Urteil vom 19. März 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte seinen Angaben zufolge am 27. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 9. November 2015 wurde er durch das SEM zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Dabei führte er aus, er sei somalischer Staatsangehöriger, habe aber von Geburt an stets in Äthiopien gelebt. Er sei aber verschiedene Male in Somalia gewesen, um Lebensmittel zu verkaufen. Er habe Äthiopien verlassen um eine Arbeit im Ausland zu suchen und um Frieden und Ruhe zu finden. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Am 26. April 2017 lud das SEM den Beschwerdeführer per Einschreiben zur vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen, stattzufinden am 9. Mai 2017, vor. Der Beschwerdeführer nahm diese Vorladung ohne Abmeldung nicht wahr. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (ebenfalls per Einschreiben versandt) auf, zu seinem Nichterscheinen zur angeordneten Anhörung innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt und traf am 23. Mai 2017 beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 26. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes, eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2017 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, bot der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen und hielt fest, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 hielt das SEM ohne weitere Ausführungen an seinem Standpunkt und den bisherigen Erwägungen fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Person zu benennen, welche ihm als Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. August 2017 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Die Frist für die Benennung einer Person als amtliche Rechtsvertretung liess er hingegen ungenutzt verstreichen. K. Mit Schreiben vom 21. September 2017 fragte der damals zuständige Instruktionsrichter Frau Tilla Jacomet der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell an, ob sie oder eine andere Rechtsberaterin oder ein anderer Rechtsberater ihrer Rechtsberatungsstelle bereit wäre, sich vorliegend als amtliche Rechtsbeiständin beziehungsweise als amtlicher Rechtsbeistand einsetzen zu lassen. Mit Schreiben vom 25. September 2017 erklärte ass. iur. Christian Hoffs sein Einverständnis zur Übernahme des Mandats. L. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig bot er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 eine Replik zu den Akten. N. Am 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 8. Oktober 2018 zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 8. November 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine E-Mail von Dr. med. B._______ vom 6. November 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in Erwägung 3 behandelten Antrags - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist angesichts dessen, dass der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer der Anhörung trotz ordnungsgemässer Zustellung der schriftlichen Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Zu diesem Fernbleiben sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf er jedoch ebenfalls nicht reagiert habe. Das Schreiben sei dem SEM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt. Er habe deswegen nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Da er zudem keine Belege für seine Identität eingereicht habe, könne weder seine Identität noch seine Nationalität als gesichert gelten. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so müsse aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht davon ausgegangen werden, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse vorlägen; insbesondere könne aufgrund dessen, dass kein Grund zur Annahme von Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aufgrund dessen, dass seine Aussagen zu Identität, Biografie, Abstammung und Lebensumstände nicht gesichert seien, sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. 5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er bei der BzP nicht alle seine Asylgründe habe vorbringen können. Er sei nur gefragt worden, warum er hier in der Schweiz sei. Zudem habe er an grossen Schmerzen gelitten während der Befragung, und sei kurz darauf operiert worden. Die Vorladung für die Anhörung habe er nie erhalten. Er habe nur ein kleines Stück Papier erhalten und nicht gewusst, was er damit machen solle, weshalb er es weggeworfen habe. Er habe nicht verstanden, um was es dabei gehe. Er beantrage, doch noch angehört zu werden. In Somalia habe er Probleme mit der Polizei gehabt. In der BzP habe er das Wort "Behörden" nicht verstanden und deshalb die Frage nach Problemen mit der Behörde negativ beantwortet. Nachdem er Medikamente von Somalia über die Grenze nach Äthiopien gebracht habe, sei er des Medikamentenschmuggels verdächtigt und deshalb durchsucht worden. Aufgrund eines Bestechungsgeldes sei er darauf wieder freigelassen worden, nicht so hingegen sein Vater. Dieser sei im Jahr 2015 in der Haft verstorben. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung sei er schliesslich ausgereist. 5.3 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass das SEM aufgrund des in der Beschwerdeschrift geäusserten Rechtsschutzinteresses sowie gestützt auf Art. 18 AsylG auf Vernehmlassungsstufe eine Anhörung hätte durchführen müssen. Nur so wäre eine angemessene Beurteilung des Asyl- und Wegweisungspunktes möglich gewesen. Das SEM sei formell auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und habe einen materiellen Entscheid erlassen. Die Ablehnung des Gesuchs habe das SEM mit einer angeblichen schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers durch das Fernbleiben von der Anhörung und der ausbleibenden Reaktion auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs begründet. Dass nicht nach Wegweisungsvollzughindernissen geforscht werden müsse, treffe zwar zu, wenn aber solche offensichtlich vorlägen, müssten diese sowohl im Rahmen der Untersuchungspflicht als auch der Begründungspflicht Bestandteil des Verfahrens sein. Auch müsse hierzu das rechtliche Gehör gewährt werden. Aus dem Asylentscheid gehe nicht hervor, wohin das SEM ihn wegweisen wolle. Er habe dazu weder sein rechtliches Gehör wahrnehmen noch im Beschwerdeverfahren angemessen Stellung nehmen können. Sowohl für Somalia als auch für Äthiopien bestünden offensichtliche Wegweisungsvollzugshindernisse. Es sei kein Versuch unternommen worden, ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Schreiben vom 9. Mai 2017 beziehe sich lediglich auf das Nichterscheinen zur Anhörung, nicht aber auf eine Wegweisung. Das SEM habe sich in der Verfügung insgesamt widersprüchlich verhalten. Die Verfügung weise Inhalte auf, welche klar für eine Abschreibung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 8 AsylG sprechen würden; eine solche sei jedoch nicht in Betracht gezogen worden. Die Vorinstanz beziehe sich nicht auf Art. 36 AsylG (Erlass einer Verfügung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne persönliche Anhörung) und gehe auf einen Normenkonflikt zu Art. 8 Abs. 3bis AsylG nicht ein. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Fällung eines Asylentscheides ohne Anhörung möglich sei, könne nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden. Für die Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliege, sei ausschlaggebend, ob Fluchtgründe hätten glaubhaft gemacht werden können. Eine Anhörung sei hierfür unabdingbar. Die Aktenlage sei sehr dürftig, er habe unter grossen Schmerzen gelitten während der BzP und sei einen Tag später operiert worden. Somit hätten auch in gesundheitlicher Hinsicht Hinweise auf Vollzugshindernisse vorgelegen. Das SEM habe mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit und der knappen Begründung seine Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem hätte allenfalls ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müssen. Er bekunde Mühe damit, die Tragweite administrativer Tätigkeiten zu erkennen. Es sei schwierig, mit ihm Kontakt aufzunehmen und ihm Post zuzustellen. Er sei intellektuell sowie vom Bildungsstand her eher tief anzusiedeln, was zumindest einen Anruf durch das SEM zwecks Abklärung, wie die Umstände der Postzustellung im Haus seien, gerechtfertigt hätte. 6. 6.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). 6.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsuchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 6.3 Das SEM lud den Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zu einer Anhörung vor (vgl. Sachverhalt Bst. C). Nachdem er den Anhörungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte, forderte es ihn zu einer Stellungnahme zu seinem unentschuldigten Fernbleiben auf (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die beiden Postsendungen des SEM wurden dem Beschwerdeführer jeweils eingeschrieben zugesandt. Ob dieser die Vorladung zur Anhörung bei der Post abholte oder nicht, kann den Akten mangels Empfangsschein nicht entnommen werden. Die schriftliche Aufforderung, sich zu seinem Fernbleiben zu äussern, holte er trotz Abholungseinladung bei der Post nicht ab. Diese Sendung wurde deswegen von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert. Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Vorladung für die Anhörung sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Fernbleiben des Beschwerdeführers gelten demnach als zugestellt. Plausible Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Postsendungen nicht entgegengenommen beziehungsweise abgeholt hat, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP im EVZ Chiasso über seine Pflichten im Asylverfahren orientiert. Den Umstand, der Einladung ohne zwingenden Grund nicht gefolgt zu sein, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht, sondern führt in seiner Beschwerde dazu aus, sich der Wichtigkeit dieser Abholungseinladung nicht bewusst gewesen zu sein. Diesen Ausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht feststellte - durch sein unentschuldigtes Fernbleiben der Anhörung sowie fehlender Gründe für sein Fernbleiben schuldhaft und grob seine Mitwirkungspflicht verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichten. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 7.2 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8 AsylG ab, sondern prüfte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und fällte einen materiellen Asylentscheid. Bei der gegebenen Ausgangslage hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos abschreiben können. Ein materieller Entscheid, wie das SEM ihn gefällt hat, bringt hingegen (anders als die formlose Abschreibung) gewisse Verpflichtungen mit sich. So muss auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch geprüft und kann keineswegs vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichtet werden, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von den nationalen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann, wie in Erwägung 6.2 ausgeführt, bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie beispielsweise aufgrund von grober Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten (vgl. dazu BVGE 2007/8, welcher sich zum aufgehobenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG [Nichteintreten wegen fehlender Reise- oder Identitätspapiere] äussert). 7.3 Das SEM begründete seine Verfügung vorliegend ausschliesslich mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht, aufgrund welcher der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Zwar sprechen sein Fernbleiben von der Anhörung, die ausbleibende Stellungnahme sowie seine anschliessende Erklärung für seine Versäumnisse tatsächlich gegen die Ernsthaftigkeit seines Asylgesuchs. Allerdings ging das SEM nicht ansatzweise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP hinsichtlich seines Asylgesuchs und auch nicht auf seine Angaben seine Herkunft betreffend ein. Auch erwähnte es im Zusammenhang mit dem verfügten Wegweisungsvollzug mit keinem Wort die geltend gemachten persönlichen Umstände, sondern führte lediglich aus, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen. Von welchem Heimatstaat das SEM jedoch ausging, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Vielmehr führte das SEM weiter oben aus, aufgrund fehlender Belege könne weder die Identität noch die Nationalität des Beschwerdeführers als gesichert gelten. Eine in jedem Fall zwingend vorzunehmende summarische materielle Prüfung der bereits vorhandenen im Asylverfahren geltend gemachten Angaben, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, nahm das SEM in seinem Asylentscheid nicht ansatzweise vor. Die diesbezüglichen Überlegungen sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob es sich bei der unzureichenden Begründung um einen schweren Mangel handelt, da die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung in keiner Weise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP (und auch nicht auf diejenigen in der Beschwerde) einging. Eine Heilung der Begründungspflichtsverletzung ist folglich nicht in Betracht zu ziehen. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich vorliegend als angezeigt.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sich im Sinne der Erwägungen zu allfälligen Hinweisen auf eine Verfolgung und auf Wegweisungsvollzugshindernisse zu äussern. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Ausgehend von einem Zeitaufwand von vier Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- wird die Parteientschädigung auf Fr. 885.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 885.- auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 885.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: