Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 3. September 2019 im Rahmen einer Erstbefragung UMA summarisch zu seiner Person befragt. B. Das SEM liess am (...) ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) durchführen. Das Gutachten vom 9. Oktober 2019 ergab, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand und der medialen Anteile der Schlüsselbeine in einem wahrscheinlichen Alter von (...) Jahren resultieren. C. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen und der beabsichtigten Altersanpassung. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei mit der beabsichtigen Änderung seines Geburtsdatums einverstanden. Er halte an seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung nicht fest und sei darum bemüht, zumindest Kopien von Dokumenten zu organisieren, welche sein angegebenes Alter bestätigen würden. Seine originalen Identitätsdokumente seien bei der Überfahrt nach Europa verloren gegangen und es sei ihm nicht möglich, neue Originale ausstellen zu lassen, da er dafür selber bei den heimatlichen Behörden vorstellig werden müsste und dies nicht möglich sei. Eine allfällige Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. E. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS auf den (...) abgeändert. Es wurde ein Bestreitungsvermerk angebracht. F. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 19. November 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber aus B._______, wo er auch die Schule besucht habe. Seine Eltern seien verstorben, weshalb er seine Jugendzeit bei seiner Grossmutter und seinem Onkel verbracht habe, bis sein Onkel ihn auf die Strasse gestellt habe. Seither habe er auf der Strasse gelebt und auf dem Markt gearbeitet. Er habe in B._______ auch bei Freunden übernachten können oder sei in leere Wohnungen eingestiegen. Vor ungefähr (...) Jahren sei er von einem Bus angefahren worden, weshalb er habe operiert werden müssen. Aufgrund seiner Lebensumstände habe er stehlen müssen und sei in Schlägereien verwickelt gewesen, so dass er mehrmals Haftstrafen im Gefängnis für Minderjährige in B._______ habe absitzen müssen. In Gefangenschaft sei er geschlagen und gefoltert worden. Ungefähr (...) Jahre vor seiner Ausreise aus Algerien, sei er mit einer Frau ausgegangen beziehungsweise gesehen worden, weshalb er mit ihren Brüdern, ihrem Freund respektive einer Bande Probleme bekommen habe. Er sei mit einem Messer im Gesicht verletzt worden und deswegen im Spital behandelt worden. Er habe sich daraufhin entschieden, selber Rache zu verüben und nicht zur Polizei zu gehen. Unter Drogeneinfluss habe er zurückgeschlagen, worauf sich eine Person habe ins Spital begeben müssen. Via Marokko habe er versucht mithilfe eines Lastwagens nach Spanien zu gelangen. Da dies nicht funktioniert habe, sei er nach Algerien zurückgekehrt und habe sich am Meer bei C._______ einer Gruppe angeschlossen, die sich für die Überfahrt mit dem Boot nach Italien bereitgemacht habe. Über Italien, Frankreich und Spanien sei er in die Schweiz gelangt, wo seine Einreise am 14. Juni 2019 registriert wurde. Als Beweismittel reichte er die Fotografie einer algerischen Identitätskarte sowie mehrere Arztberichte zu den Akten. G. Am 28. November 2019 nahm die Rechtsvertretung auf Einladung des SEM zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden und betone, betreffend seine Altersangaben und Asylgründe die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe seinen Bruder beauftragt, Identitätsdokumente bei den Behörden zu beantragen und ihm zukommen zu lassen. Aufgrund der unruhigen Situation in seinem Heimatland seien die Behörden jedoch oft geschlossen, und der Bruder benötige noch ein paar Tage, um die Dokumente schicken zu können. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. November 2019 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) inklusiv Bestreitungsvermerk, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Mit gleichentags erfolgter Eingabe legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit auf den 30. November 2019 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich abgefasste Formularbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. L. Innert der mit der - am 10. Dezember 2019 eröffneten - Verfügung vom 4. Dezember 2018 angesetzten Frist ging keine Beschwerdeverbesserung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, so dass Verzicht angenommen wird.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde vom SEM nicht entzogen. Auf den Antrag, diese sei wiederherzustellen, ist folglich nicht einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Verneinung der Flüchtlingseigenascht, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2-6), während die Frage der Minderjährigkeit (Ziffer 1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Da innert der mit der Verfügung vom 4. Dezember 2019 angesetzten Frist keine diesbezügliche Beschwerdeverbesserung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einging, wird Verzicht angenommen, zumal auch auf Beschwerdeebene noch immer kein Original der Identitätskarte durch den Beschwerdeführer eingereicht wurde, so dass kein Anlass besteht, von einem anderen Sachverhalt auszugehen, als vom SEM festgestellt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach nur noch die Fragen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung angeordnet und den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Minderjährigkeit überzeugend darzulegen und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Der Beschwerdeführer habe auch seine persönlichen Lebensbedingungen sowie seine familiäre Situation nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Anlässlich der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben, seine Mutter sei vor (...) Jahren verstorben und ungefähr (...) Jahre alt gewesen, sein Vater habe als (...) gearbeitet und ihn aus dem Haus geworfen, als er noch jung gewesen sei. Bei der Anhörung gab er an, nichts über seine Eltern erzählen zu haben und von der Grossmutter grossgezogen worden zu sein. Auf diese Ungereimtheit angesprochen führte er aus, er habe seinen Onkel als Vater bezeichnet. Diese Erklärung vermöge - so das SEM weiter - nicht zu überzeugen, zumal er bei der Erstbefragung mehrfach von seinen Eltern gesprochen und dabei auf beide Elternteile Bezug genommen habe. Ferner habe er sich bei der Anhörung nicht mehr an die im Rahmen der Erstbefragung genannten Wohnadresse erinnern können und stattdessen angegeben, auf der Strasse gelebt zu haben. Er habe nicht ausführen können, wie er aufgewachsen sei und wie er sein Leben auf den Strassen von B._______ bewältigt habe. Dass er aufgrund einer Beziehung zu einer Frau von deren Bruder, Freund oder anderen Personen mit einem Messer verletzt worden sei und sich anschliessend gerächt habe, habe er nicht so zu schildern vermocht, dass davon auszugehen wäre, er habe das Geschilderte auch tatsächlich erlebt. Seine Ausführungen seien oberflächlich und ohne subjektive Prägung ausgefallen. Auch die Ausführungen zu den geltend gemachten Inhaftierungen seien äusserst pauschal ausgefallen. Er habe sich weder daran erinnern können, wie oft er inhaftiert noch wie lange er beim letzten Mal in Haft gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher über die mehrfachen Inhaftierungen hätte berichten können.
E. 7.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Familie und wüsste nicht, wohin er gehen solle. Er sei minderjährig und ohne den Schutz der Schweiz würde sein Leben schwierig, zumal eine Rückkehr in sein Heimatland nicht vorstellbar sei, weil ihm dort niemand helfen könne. Er würde auf der Strasse landen und kein Essen haben. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen, um ein normales Leben zu führen und sich zu integrieren.
E. 8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal darin keinerlei Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zu erkennen ist. Er gibt lediglich in allgemeiner Weise an, nicht nach Algerien zurückkehren zu können.
E. 8.2 Unabhängig davon, ob die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 8.3 Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände, wonach der Beschwerdeführer auf der Strasse gelebt habe, vermögen keine Asylrelevanz entfalten, zumal diesen Schwierigkeiten kein asylrechtliches Motiv zugrunde liegt. Auch den geltend gemachten Inhaftierungen in B._______ fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er jeweils ins Gefängnis gekommen, weil er auf dem Markt Dinge beziehungsweise Kleider gestohlen habe (SEM-Akte 1048924-46 F50, nachfolgend Akte 46). Ferner gab er zwar an, im Gefängnis gefoltert und geschlagen worden zu sein, führte dies jedoch nicht weiter aus, so dass auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass die kurzzeitigen Inhaftierungen und angeblichen Behelligungen nicht aus asylrechtlichen Motiven erfolgten.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei in Algerien mit einer Frau ausgegangen beziehungsweise gesehen worden, weshalb er mit ihren Brüdern respektive ihrem Freund respektive einer Bande Probleme bekommen habe. Weil er nicht habe warten wollen, bis die Polizei gehandelt hätte, habe er sich selber gerächt.
E. 8.4.1 Geht die Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegt.
E. 8.4.2 Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien - davon auszugehen, dass die algerischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.3, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3).
E. 8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien vor den Brüdern oder dem Freund der Frau, mit welcher er ausgegangen sei, respektive anderen Personen durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Auch eine gescheiterte Inanspruchnahme des Schutzes ist vorliegend auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht einmal versucht hat, den Vorfall bei der Polizei zu melden oder anderweitig Rechtsschutz bei den staatlichen Behörden zu suchen. Dass er nicht zur Polizei gegangen sei, weil er lange hätte warten müssen, bis diese gehandelt hätte (Akte 46 F99f.), ist eine reine, durch nichts belegte Parteibehauptung. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber - aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe - keinen Schutzwillen aufbrächten. Daher kommt der geltend gemachten Gefahr der Nachstellung seitens privater Drittpersonen keine asylrechtliche Relevanz zu. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, den staatlichen Schutz seines Heimatlands anstelle des als subsidiär zu verstehenden Schutz des Asyls in einem anderen Staat zu beantragen.
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Das SEM hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Den angeblich erlittenen Nachteilen in Haft ist keine konkrete künftige Gefahr zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Da die Frage der Minderjährigkeit in der Beschwerdeschrift nicht angefochten wurde und dadurch in Rechtskraft erwachsen ist, und das Bundesverwaltungsgericht anhand der vorliegenden Beweismittel - welche nur über einen geringen Beweiswert verfügen - zu keinem anderen Schluss betreffend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als die Vorinstanz gelangt, findet die Kinderrechtskonvention bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM einig, dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers als junger, alleinstehender Mann mit in seiner Heimat wohnhaften Familienangehörigen sprechen würden. Zu den Einwendungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer auf der Strasse landen würde und nicht wisse, wo er hingehen solle, kann festgehalten werden, dass seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen sind, weshalb er nicht an seinen Heimatort zurückkehren könne und ihm seine Familienangehörigen keine Hilfe leisten würden. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6354/2019 Urteil vom 20. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 3. September 2019 im Rahmen einer Erstbefragung UMA summarisch zu seiner Person befragt. B. Das SEM liess am (...) ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) durchführen. Das Gutachten vom 9. Oktober 2019 ergab, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand und der medialen Anteile der Schlüsselbeine in einem wahrscheinlichen Alter von (...) Jahren resultieren. C. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen und der beabsichtigten Altersanpassung. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei mit der beabsichtigen Änderung seines Geburtsdatums einverstanden. Er halte an seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung nicht fest und sei darum bemüht, zumindest Kopien von Dokumenten zu organisieren, welche sein angegebenes Alter bestätigen würden. Seine originalen Identitätsdokumente seien bei der Überfahrt nach Europa verloren gegangen und es sei ihm nicht möglich, neue Originale ausstellen zu lassen, da er dafür selber bei den heimatlichen Behörden vorstellig werden müsste und dies nicht möglich sei. Eine allfällige Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. E. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS auf den (...) abgeändert. Es wurde ein Bestreitungsvermerk angebracht. F. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 19. November 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber aus B._______, wo er auch die Schule besucht habe. Seine Eltern seien verstorben, weshalb er seine Jugendzeit bei seiner Grossmutter und seinem Onkel verbracht habe, bis sein Onkel ihn auf die Strasse gestellt habe. Seither habe er auf der Strasse gelebt und auf dem Markt gearbeitet. Er habe in B._______ auch bei Freunden übernachten können oder sei in leere Wohnungen eingestiegen. Vor ungefähr (...) Jahren sei er von einem Bus angefahren worden, weshalb er habe operiert werden müssen. Aufgrund seiner Lebensumstände habe er stehlen müssen und sei in Schlägereien verwickelt gewesen, so dass er mehrmals Haftstrafen im Gefängnis für Minderjährige in B._______ habe absitzen müssen. In Gefangenschaft sei er geschlagen und gefoltert worden. Ungefähr (...) Jahre vor seiner Ausreise aus Algerien, sei er mit einer Frau ausgegangen beziehungsweise gesehen worden, weshalb er mit ihren Brüdern, ihrem Freund respektive einer Bande Probleme bekommen habe. Er sei mit einem Messer im Gesicht verletzt worden und deswegen im Spital behandelt worden. Er habe sich daraufhin entschieden, selber Rache zu verüben und nicht zur Polizei zu gehen. Unter Drogeneinfluss habe er zurückgeschlagen, worauf sich eine Person habe ins Spital begeben müssen. Via Marokko habe er versucht mithilfe eines Lastwagens nach Spanien zu gelangen. Da dies nicht funktioniert habe, sei er nach Algerien zurückgekehrt und habe sich am Meer bei C._______ einer Gruppe angeschlossen, die sich für die Überfahrt mit dem Boot nach Italien bereitgemacht habe. Über Italien, Frankreich und Spanien sei er in die Schweiz gelangt, wo seine Einreise am 14. Juni 2019 registriert wurde. Als Beweismittel reichte er die Fotografie einer algerischen Identitätskarte sowie mehrere Arztberichte zu den Akten. G. Am 28. November 2019 nahm die Rechtsvertretung auf Einladung des SEM zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden und betone, betreffend seine Altersangaben und Asylgründe die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe seinen Bruder beauftragt, Identitätsdokumente bei den Behörden zu beantragen und ihm zukommen zu lassen. Aufgrund der unruhigen Situation in seinem Heimatland seien die Behörden jedoch oft geschlossen, und der Bruder benötige noch ein paar Tage, um die Dokumente schicken zu können. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. November 2019 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) inklusiv Bestreitungsvermerk, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Mit gleichentags erfolgter Eingabe legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit auf den 30. November 2019 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich abgefasste Formularbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. L. Innert der mit der - am 10. Dezember 2019 eröffneten - Verfügung vom 4. Dezember 2018 angesetzten Frist ging keine Beschwerdeverbesserung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, so dass Verzicht angenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde vom SEM nicht entzogen. Auf den Antrag, diese sei wiederherzustellen, ist folglich nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Verneinung der Flüchtlingseigenascht, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2-6), während die Frage der Minderjährigkeit (Ziffer 1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Da innert der mit der Verfügung vom 4. Dezember 2019 angesetzten Frist keine diesbezügliche Beschwerdeverbesserung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einging, wird Verzicht angenommen, zumal auch auf Beschwerdeebene noch immer kein Original der Identitätskarte durch den Beschwerdeführer eingereicht wurde, so dass kein Anlass besteht, von einem anderen Sachverhalt auszugehen, als vom SEM festgestellt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach nur noch die Fragen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung angeordnet und den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Minderjährigkeit überzeugend darzulegen und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Der Beschwerdeführer habe auch seine persönlichen Lebensbedingungen sowie seine familiäre Situation nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Anlässlich der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben, seine Mutter sei vor (...) Jahren verstorben und ungefähr (...) Jahre alt gewesen, sein Vater habe als (...) gearbeitet und ihn aus dem Haus geworfen, als er noch jung gewesen sei. Bei der Anhörung gab er an, nichts über seine Eltern erzählen zu haben und von der Grossmutter grossgezogen worden zu sein. Auf diese Ungereimtheit angesprochen führte er aus, er habe seinen Onkel als Vater bezeichnet. Diese Erklärung vermöge - so das SEM weiter - nicht zu überzeugen, zumal er bei der Erstbefragung mehrfach von seinen Eltern gesprochen und dabei auf beide Elternteile Bezug genommen habe. Ferner habe er sich bei der Anhörung nicht mehr an die im Rahmen der Erstbefragung genannten Wohnadresse erinnern können und stattdessen angegeben, auf der Strasse gelebt zu haben. Er habe nicht ausführen können, wie er aufgewachsen sei und wie er sein Leben auf den Strassen von B._______ bewältigt habe. Dass er aufgrund einer Beziehung zu einer Frau von deren Bruder, Freund oder anderen Personen mit einem Messer verletzt worden sei und sich anschliessend gerächt habe, habe er nicht so zu schildern vermocht, dass davon auszugehen wäre, er habe das Geschilderte auch tatsächlich erlebt. Seine Ausführungen seien oberflächlich und ohne subjektive Prägung ausgefallen. Auch die Ausführungen zu den geltend gemachten Inhaftierungen seien äusserst pauschal ausgefallen. Er habe sich weder daran erinnern können, wie oft er inhaftiert noch wie lange er beim letzten Mal in Haft gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher über die mehrfachen Inhaftierungen hätte berichten können. 7.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Familie und wüsste nicht, wohin er gehen solle. Er sei minderjährig und ohne den Schutz der Schweiz würde sein Leben schwierig, zumal eine Rückkehr in sein Heimatland nicht vorstellbar sei, weil ihm dort niemand helfen könne. Er würde auf der Strasse landen und kein Essen haben. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen, um ein normales Leben zu führen und sich zu integrieren. 8. 8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal darin keinerlei Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zu erkennen ist. Er gibt lediglich in allgemeiner Weise an, nicht nach Algerien zurückkehren zu können. 8.2 Unabhängig davon, ob die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen. 8.3 Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände, wonach der Beschwerdeführer auf der Strasse gelebt habe, vermögen keine Asylrelevanz entfalten, zumal diesen Schwierigkeiten kein asylrechtliches Motiv zugrunde liegt. Auch den geltend gemachten Inhaftierungen in B._______ fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er jeweils ins Gefängnis gekommen, weil er auf dem Markt Dinge beziehungsweise Kleider gestohlen habe (SEM-Akte 1048924-46 F50, nachfolgend Akte 46). Ferner gab er zwar an, im Gefängnis gefoltert und geschlagen worden zu sein, führte dies jedoch nicht weiter aus, so dass auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass die kurzzeitigen Inhaftierungen und angeblichen Behelligungen nicht aus asylrechtlichen Motiven erfolgten. 8.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei in Algerien mit einer Frau ausgegangen beziehungsweise gesehen worden, weshalb er mit ihren Brüdern respektive ihrem Freund respektive einer Bande Probleme bekommen habe. Weil er nicht habe warten wollen, bis die Polizei gehandelt hätte, habe er sich selber gerächt. 8.4.1 Geht die Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegt. 8.4.2 Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien - davon auszugehen, dass die algerischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.3, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3). 8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien vor den Brüdern oder dem Freund der Frau, mit welcher er ausgegangen sei, respektive anderen Personen durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Auch eine gescheiterte Inanspruchnahme des Schutzes ist vorliegend auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht einmal versucht hat, den Vorfall bei der Polizei zu melden oder anderweitig Rechtsschutz bei den staatlichen Behörden zu suchen. Dass er nicht zur Polizei gegangen sei, weil er lange hätte warten müssen, bis diese gehandelt hätte (Akte 46 F99f.), ist eine reine, durch nichts belegte Parteibehauptung. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber - aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe - keinen Schutzwillen aufbrächten. Daher kommt der geltend gemachten Gefahr der Nachstellung seitens privater Drittpersonen keine asylrechtliche Relevanz zu. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, den staatlichen Schutz seines Heimatlands anstelle des als subsidiär zu verstehenden Schutz des Asyls in einem anderen Staat zu beantragen. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Das SEM hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Den angeblich erlittenen Nachteilen in Haft ist keine konkrete künftige Gefahr zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Da die Frage der Minderjährigkeit in der Beschwerdeschrift nicht angefochten wurde und dadurch in Rechtskraft erwachsen ist, und das Bundesverwaltungsgericht anhand der vorliegenden Beweismittel - welche nur über einen geringen Beweiswert verfügen - zu keinem anderen Schluss betreffend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als die Vorinstanz gelangt, findet die Kinderrechtskonvention bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM einig, dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers als junger, alleinstehender Mann mit in seiner Heimat wohnhaften Familienangehörigen sprechen würden. Zu den Einwendungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer auf der Strasse landen würde und nicht wisse, wo er hingehen solle, kann festgehalten werden, dass seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen sind, weshalb er nicht an seinen Heimatort zurückkehren könne und ihm seine Familienangehörigen keine Hilfe leisten würden. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: