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E-745/2020

E-745/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 2. Dezember 2019 und der Anhörung vom 23. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren, wo er zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe eine schwierige Kindheit gehabt und stamme aus finanziell schwierigen Verhältnissen. Da er trotz abgeschlossenem Gymnasium und einem Diplom in "(...)" keine Arbeitsstelle habe finden können, habe er sich entschlossen, Algerien in Richtung Europa zu verlassen. Dazu habe er zusammen mit drei weiteren Personen im April 2017 das Boot einer bewaffneten Gruppierung entwendet, die Menschenhandel betreibe. Damit seien sie nach Spanien gefahren. Die Besitzer des Bootes hätten zunächst den Bruder eines seiner Mitreisenden geschlagen und danach seinen (...) ausfindig gemacht, ihn verprügelt und mit dem Tod bedroht. Seither würden sie ihn bei jeder Begegnung schlagen und Geld von ihm verlangen. Seine Familie habe die Verfolgung durch diese Gruppierung nicht mit Geld verhindern können, da sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge und das Boot sehr teuer gewesen sei. An die Polizei könne sie sich nicht wenden, da sie Angst vor Racheakten der kriminellen Bande habe. Die Polizei habe zwar ins Spital kommen müssen, da sein (...) heftig zusammengeschlagen worden sei. Sein (...) habe der Polizei allerdings nichts über diese kriminelle Gruppierung mitgeteilt, sondern sei zu seiner (...) nach C._______ geflohen. Bei einer Rückkehr nach Algerien habe er selbst zu befürchten, von der kriminellen Bande zur Rechenschaft gezogen zu werden und nicht auf den Schutz durch die algerischen Behörden zählen zu können. Betreffend seinen medizinischen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer dar, er habe (...). B. Am 4. Dezember 2019 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Erklärung, wonach er auf die kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren verzichte. Ungefähr eine Woche später, am 13. Dezember 2019, bevollmächtigte er dennoch die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern mit seiner Rechtsvertretung und hatte folglich ab diesem Zeitpunkt rechtlichen Beistand. C. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 28. Januar 2020 Gebrauch machte. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 Eröffnung gleichentags verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. Januar 2020 nieder. F. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute das heisst von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne einer Regelvermutung auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf vom 27. Januar 2020 begründete die Vorinstanz damit, dass Menschenschmuggel und Bedrohungen durch kriminelle Gruppierungen von den algerischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt würden. Algerien verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Ausserdem gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die algerischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche gegen diese Annahme sprechen würden. Überdies gebe es auch keine Hinweise darauf, dass er mit den algerischen Behörden Probleme gehabt habe. Folglich habe er grundsätzlich Zugang zum staatlichen Schutz. Der Grund, weshalb die algerischen Behörden noch nichts gegen die Bedrohungen gegen seinen (...) und seine Familie unternommen hätten, sei nicht auf einen mangelnden Schutzwillen oder die Unfähigkeit der Behörden zurückzuführen, sondern auf die fehlende Schutzsuche seiner Familie. Der Hinweis, seine Familie habe von einer Meldung bei der Polizei abgesehen, da sie von der kriminellen Bande Repressalien befürchtet habe, bedeute nicht, dass seine Familienangehörigen keinen Schutz von den Behörden erhalten hätten. Es sei folglich auch ihm zuzumuten, in Algerien behördlichen Schutz anzufordern, auch wenn er damit rechnen müsse, wegen Diebstahls belangt zu werden. Eine allfällige Verurteilung wegen Diebstahls diene rechtsstaatlich legitimen Zwecken und sei daher nicht asylrelevant. Ferner sei festzuhalten, dass eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Im Übrigen mangle es den Vorbringen an einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Deshalb würden auch seine schwierigen Lebensverhältnisse den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 In der Stellungnahme vom 28. Januar 2020 zum Entscheidentwurf hielt der Beschwerdeführer fest, er sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Er habe in der Anhörung die Wahrheit gesagt und es sei ihm nicht möglich gewesen, die Probleme in Algerien mithilfe der Polizei oder anderweitig zu lösen.

E. 5.3 Im Asylentscheid vom 29. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, dieser seien weder neue Argumente noch neue Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, der algerische Staat und seine Behörden seien sehr korrupt. Dies zeige auch der Corruption Perceptions Index 2019, laut welchem Algerien auf Rang 106 von 180 Ländern stehe. Damit liege Algerien hinter Ländern wie Äthiopien, Indien, Sri Lanka und Kolumbien, wobei gerade Kolumbien für seinen hochkorrupten Polizeiapparat bekannt sei. Vor diesem Hintergrund erstaune das geringe Vertrauen in die algerischen Behörden kaum. Aufgrund der grassierenden Korruption in Algerien könne weder von dessen Schutzwillen noch von dessen Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Dies lasse sich auch beim Vorgehen der Polizei bei den jüngsten Protestbewegungen in diesem Land erkennen, bei welchen seit Februar 2019 300 Menschen grundlos verhaftet worden seien. Algerische Autoritäten hätten sich verschiedene Rechtsverletzungen vorzuwerfen, wie etwa Verhaftungen ohne Haftbefehle, exzessive Gewaltanwendung und illegale Verhörtechniken. Ausserdem würden die Antikorruptionsgesetze, die mangelnde Transparenz der Regierung, die geringe Unabhängigkeit der Justiz und die aufgeblähten Bürokratien zur weit verbreiteten Korruption beitragen. So überrasche es auch wenig, dass sich seine Familie nicht an die Polizei gewendet habe. Man könne nie sicher sein, mit wem man spreche und ob die kriminelle Gruppierung, vor der man beschützt werden wolle, Verbindungen zur Polizei habe. Er sei zu wenig wichtig, um von der Polizei beschützt zu werden. Sein (...) sei auch nach seinem Umzug nach C._______ nicht in Sicherheit, er lebe überall in Angst und werfe ihm vor, sein Leben zerstört zu haben. Er werde versuchen, dessen medizinischen Akten zu erlangen, um zu beweisen, was seiner Familie passiert sei. Die Mitglieder der kriminellen Bande würden ihn persönlich kennen, mit einigen sei er sogar zusammen aufgewachsen. Dreien davon habe das von ihm gestohlene Boot gehört.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).

E. 6.3 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 12. Februar 2020 sowie Urteile BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2, E-6354/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.4.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Aus den Akten ergeben sich somit auch keine Anhaltspunkte, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass die algerischen Behörden ihm und seiner Familie den erforderlichen Schutz gegen die kriminelle Bande verweigert hätten, zumal die Polizei ja seinen (...) im Spital aufgesucht und sich nach dessen Angreifer erkundigt hat. Sollte die algerische Polizei Angriffe der kriminellen Gruppierung schützen, steht es ihm offen, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Dass die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erwähnten Kriminellen einen geradezu allumfassenden Einfluss auf die Polizeibehörden haben könnten und der Beschwerdeführer deshalb gar keinen Schutz erhalten könnte, ist eine reine, durch nichts belegte Parteibehauptung.

E. 6.4 Im vorliegenden Fall ist folglich davon auszugehen, dass der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er an der Anhörung zunächst erklärte, sein (...) sei zu seiner (...) gezogen, da die Wohnung in B._______ relativ eng sei (SEM-Akte 1057626-22/10 [nachfolgend A22], F23). Später gab er zu Protokoll, der (...) sei umgezogen, weil er wegen ihm verfolgt worden sei (vgl. A22 F79). Gleichzeitig gab er aber auch an, die kriminelle Bande wisse nicht, dass sein (...) nach C._______ gezogen sei (vgl. A22 F88). Auf Beschwerdeebene macht er dann allerdings geltend, sein (...) sei auch in C._______ nicht in Sicherheit, begründet dies aber nicht näher. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen somit erhebliche Ungereimtheiten auf. Angesichts der offenkundig fehlenden Asylrelevanz kann jedoch im Resultat offenbleiben, ob die geschilderten Probleme mit den kriminellen Personen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt genügen würden.

E. 6.5 Die behaupteten Übergriffe durch Dritte sind aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Schutzfähigkeit und des anzunehmenden Schutzwillens des algerischen Staates demnach nicht asylrelevant. Es besteht somit auch kein Anlass, die implizit ersuchte Nachfrist für die Eingabe von medizinischen Akten seines (...) zu gewähren.

E. 6.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer könnte zudem das Risiko einer Behelligung dadurch verringern, dass er sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Landesteil als seiner Herkunftsregion im Nordwesten Algeriens niederlässt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine medizinische Notlage vor, welche dem Vollzug entgegenstehe. Es handelt sich beim Leiden (...) um Beschwerden, die er seit seiner Kindheit habe. Seine Eltern hätten ihn diesbezüglich bereits zum Arzt gebracht, woraufhin er (...) erhalten habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es ihm im Bedarfsfall nicht möglich sein sollte, zur Behandlung seiner Beschwerden in Algerien erneut ärztliche Hilfe aufzusuchen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass Algerien grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem verfüge, wobei die medizinische Betreuung auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung stehe. Ausserdem bestehe die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Es würden im Übrigen auch keine anderen individuellen Gründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien wieder im selben Haushalt leben könne wie zuvor. Auch wenn er in Algerien vor seiner Ausreise keine Arbeit habe finden können, sollte es ihm möglich sein, in Algerien wieder Fuss zu fassen und für sich selbst sorgen zu können, zumal er über eine sehr gute Schulbildung und einen tertiären Abschluss verfüge. Es würden somit keine konkreten Anzeichen vorliegen, wonach er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne. Er werde aufgrund der Probleme mit der kriminellen Gruppierung keine Arbeit finden können und somit über keine Grundlage verfügen, sich dort wieder ein Leben aufzubauen. Auf die Unterstützung seiner Mutter und Grossmutter könne er nicht hoffen, vielmehr würde es an ihm liegen, diese zu unterstützen.

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass der junge Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Mutter, Grossmutter und diversen weiteren Verwandten in B._______ über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A22 F9 F15 und F22), welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Betreffend die medizinischen Vorbringen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine Einwände vorbringt.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-745/2020 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 2. Dezember 2019 und der Anhörung vom 23. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren, wo er zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe eine schwierige Kindheit gehabt und stamme aus finanziell schwierigen Verhältnissen. Da er trotz abgeschlossenem Gymnasium und einem Diplom in "(...)" keine Arbeitsstelle habe finden können, habe er sich entschlossen, Algerien in Richtung Europa zu verlassen. Dazu habe er zusammen mit drei weiteren Personen im April 2017 das Boot einer bewaffneten Gruppierung entwendet, die Menschenhandel betreibe. Damit seien sie nach Spanien gefahren. Die Besitzer des Bootes hätten zunächst den Bruder eines seiner Mitreisenden geschlagen und danach seinen (...) ausfindig gemacht, ihn verprügelt und mit dem Tod bedroht. Seither würden sie ihn bei jeder Begegnung schlagen und Geld von ihm verlangen. Seine Familie habe die Verfolgung durch diese Gruppierung nicht mit Geld verhindern können, da sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge und das Boot sehr teuer gewesen sei. An die Polizei könne sie sich nicht wenden, da sie Angst vor Racheakten der kriminellen Bande habe. Die Polizei habe zwar ins Spital kommen müssen, da sein (...) heftig zusammengeschlagen worden sei. Sein (...) habe der Polizei allerdings nichts über diese kriminelle Gruppierung mitgeteilt, sondern sei zu seiner (...) nach C._______ geflohen. Bei einer Rückkehr nach Algerien habe er selbst zu befürchten, von der kriminellen Bande zur Rechenschaft gezogen zu werden und nicht auf den Schutz durch die algerischen Behörden zählen zu können. Betreffend seinen medizinischen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer dar, er habe (...). B. Am 4. Dezember 2019 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Erklärung, wonach er auf die kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren verzichte. Ungefähr eine Woche später, am 13. Dezember 2019, bevollmächtigte er dennoch die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern mit seiner Rechtsvertretung und hatte folglich ab diesem Zeitpunkt rechtlichen Beistand. C. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 28. Januar 2020 Gebrauch machte. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 Eröffnung gleichentags verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. Januar 2020 nieder. F. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute das heisst von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne einer Regelvermutung auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf vom 27. Januar 2020 begründete die Vorinstanz damit, dass Menschenschmuggel und Bedrohungen durch kriminelle Gruppierungen von den algerischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt würden. Algerien verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Ausserdem gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die algerischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche gegen diese Annahme sprechen würden. Überdies gebe es auch keine Hinweise darauf, dass er mit den algerischen Behörden Probleme gehabt habe. Folglich habe er grundsätzlich Zugang zum staatlichen Schutz. Der Grund, weshalb die algerischen Behörden noch nichts gegen die Bedrohungen gegen seinen (...) und seine Familie unternommen hätten, sei nicht auf einen mangelnden Schutzwillen oder die Unfähigkeit der Behörden zurückzuführen, sondern auf die fehlende Schutzsuche seiner Familie. Der Hinweis, seine Familie habe von einer Meldung bei der Polizei abgesehen, da sie von der kriminellen Bande Repressalien befürchtet habe, bedeute nicht, dass seine Familienangehörigen keinen Schutz von den Behörden erhalten hätten. Es sei folglich auch ihm zuzumuten, in Algerien behördlichen Schutz anzufordern, auch wenn er damit rechnen müsse, wegen Diebstahls belangt zu werden. Eine allfällige Verurteilung wegen Diebstahls diene rechtsstaatlich legitimen Zwecken und sei daher nicht asylrelevant. Ferner sei festzuhalten, dass eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Im Übrigen mangle es den Vorbringen an einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Deshalb würden auch seine schwierigen Lebensverhältnisse den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 In der Stellungnahme vom 28. Januar 2020 zum Entscheidentwurf hielt der Beschwerdeführer fest, er sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Er habe in der Anhörung die Wahrheit gesagt und es sei ihm nicht möglich gewesen, die Probleme in Algerien mithilfe der Polizei oder anderweitig zu lösen. 5.3 Im Asylentscheid vom 29. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, dieser seien weder neue Argumente noch neue Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, der algerische Staat und seine Behörden seien sehr korrupt. Dies zeige auch der Corruption Perceptions Index 2019, laut welchem Algerien auf Rang 106 von 180 Ländern stehe. Damit liege Algerien hinter Ländern wie Äthiopien, Indien, Sri Lanka und Kolumbien, wobei gerade Kolumbien für seinen hochkorrupten Polizeiapparat bekannt sei. Vor diesem Hintergrund erstaune das geringe Vertrauen in die algerischen Behörden kaum. Aufgrund der grassierenden Korruption in Algerien könne weder von dessen Schutzwillen noch von dessen Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Dies lasse sich auch beim Vorgehen der Polizei bei den jüngsten Protestbewegungen in diesem Land erkennen, bei welchen seit Februar 2019 300 Menschen grundlos verhaftet worden seien. Algerische Autoritäten hätten sich verschiedene Rechtsverletzungen vorzuwerfen, wie etwa Verhaftungen ohne Haftbefehle, exzessive Gewaltanwendung und illegale Verhörtechniken. Ausserdem würden die Antikorruptionsgesetze, die mangelnde Transparenz der Regierung, die geringe Unabhängigkeit der Justiz und die aufgeblähten Bürokratien zur weit verbreiteten Korruption beitragen. So überrasche es auch wenig, dass sich seine Familie nicht an die Polizei gewendet habe. Man könne nie sicher sein, mit wem man spreche und ob die kriminelle Gruppierung, vor der man beschützt werden wolle, Verbindungen zur Polizei habe. Er sei zu wenig wichtig, um von der Polizei beschützt zu werden. Sein (...) sei auch nach seinem Umzug nach C._______ nicht in Sicherheit, er lebe überall in Angst und werfe ihm vor, sein Leben zerstört zu haben. Er werde versuchen, dessen medizinischen Akten zu erlangen, um zu beweisen, was seiner Familie passiert sei. Die Mitglieder der kriminellen Bande würden ihn persönlich kennen, mit einigen sei er sogar zusammen aufgewachsen. Dreien davon habe das von ihm gestohlene Boot gehört. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 6.3 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 12. Februar 2020 sowie Urteile BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2, E-6354/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.4.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Aus den Akten ergeben sich somit auch keine Anhaltspunkte, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass die algerischen Behörden ihm und seiner Familie den erforderlichen Schutz gegen die kriminelle Bande verweigert hätten, zumal die Polizei ja seinen (...) im Spital aufgesucht und sich nach dessen Angreifer erkundigt hat. Sollte die algerische Polizei Angriffe der kriminellen Gruppierung schützen, steht es ihm offen, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Dass die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erwähnten Kriminellen einen geradezu allumfassenden Einfluss auf die Polizeibehörden haben könnten und der Beschwerdeführer deshalb gar keinen Schutz erhalten könnte, ist eine reine, durch nichts belegte Parteibehauptung. 6.4 Im vorliegenden Fall ist folglich davon auszugehen, dass der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er an der Anhörung zunächst erklärte, sein (...) sei zu seiner (...) gezogen, da die Wohnung in B._______ relativ eng sei (SEM-Akte 1057626-22/10 [nachfolgend A22], F23). Später gab er zu Protokoll, der (...) sei umgezogen, weil er wegen ihm verfolgt worden sei (vgl. A22 F79). Gleichzeitig gab er aber auch an, die kriminelle Bande wisse nicht, dass sein (...) nach C._______ gezogen sei (vgl. A22 F88). Auf Beschwerdeebene macht er dann allerdings geltend, sein (...) sei auch in C._______ nicht in Sicherheit, begründet dies aber nicht näher. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen somit erhebliche Ungereimtheiten auf. Angesichts der offenkundig fehlenden Asylrelevanz kann jedoch im Resultat offenbleiben, ob die geschilderten Probleme mit den kriminellen Personen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt genügen würden. 6.5 Die behaupteten Übergriffe durch Dritte sind aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Schutzfähigkeit und des anzunehmenden Schutzwillens des algerischen Staates demnach nicht asylrelevant. Es besteht somit auch kein Anlass, die implizit ersuchte Nachfrist für die Eingabe von medizinischen Akten seines (...) zu gewähren. 6.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer könnte zudem das Risiko einer Behelligung dadurch verringern, dass er sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Landesteil als seiner Herkunftsregion im Nordwesten Algeriens niederlässt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine medizinische Notlage vor, welche dem Vollzug entgegenstehe. Es handelt sich beim Leiden (...) um Beschwerden, die er seit seiner Kindheit habe. Seine Eltern hätten ihn diesbezüglich bereits zum Arzt gebracht, woraufhin er (...) erhalten habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es ihm im Bedarfsfall nicht möglich sein sollte, zur Behandlung seiner Beschwerden in Algerien erneut ärztliche Hilfe aufzusuchen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass Algerien grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem verfüge, wobei die medizinische Betreuung auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung stehe. Ausserdem bestehe die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Es würden im Übrigen auch keine anderen individuellen Gründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien wieder im selben Haushalt leben könne wie zuvor. Auch wenn er in Algerien vor seiner Ausreise keine Arbeit habe finden können, sollte es ihm möglich sein, in Algerien wieder Fuss zu fassen und für sich selbst sorgen zu können, zumal er über eine sehr gute Schulbildung und einen tertiären Abschluss verfüge. Es würden somit keine konkreten Anzeichen vorliegen, wonach er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.3.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne. Er werde aufgrund der Probleme mit der kriminellen Gruppierung keine Arbeit finden können und somit über keine Grundlage verfügen, sich dort wieder ein Leben aufzubauen. Auf die Unterstützung seiner Mutter und Grossmutter könne er nicht hoffen, vielmehr würde es an ihm liegen, diese zu unterstützen. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass der junge Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Mutter, Grossmutter und diversen weiteren Verwandten in B._______ über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A22 F9 F15 und F22), welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Betreffend die medizinischen Vorbringen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine Einwände vorbringt. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll