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E-5557/2021

E-5557/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Algerier arabischer Ethnie, suchte am 2. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. No- vember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 3. Dezember 2020 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertre- tung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. B. Das SEM gab am 16. Dezember 2020 beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 22. Dezember 2020 kommt zum Schluss, in Zusam- menschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16 Jahren ermitteln; das wahrscheinlichste Alter liege bei 17 Jahren. C. Mit Erklärung vom 21. Januar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer – in Kenntnis eines offiziellen Termins im Zusammenhang mit seinem Asylver- fahren – das Bundesasylzentrum zu verlassen. D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zum Nichterscheinen an der gleichentags an- gesetzten Anhörung. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom

27. Januar 2021. E. Am 2. Februar 2021 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 3. Februar 2021. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-5557/2021 Seite 3 G. Mit Urteil E-734/2021 vom 3. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsge- richt die hiergegen am 18. Februar 2021 eingereichte Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 auf und wies die Sache zur richtigen sowie vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts an das SEM zurück. H. Am 15. März 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei reichte er ein Foto seiner Geburtsurkunde zu den Akten. I. Am 15. März 2021 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachver- haltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge er- klärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. J. Am 29. März 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Algier um nähere Abklärungen. K. Am 10. Juni 2021 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem SEM die Abklärungsergebnisse vom 20. Mai 2021. Der Vertrauensanwalt der Bot- schaft führte aus, er habe das Geburtenregister der Gemeinde C._______, D._______ konsultiert und hierbei in Erfahrung gebracht, dass der Be- schwerdeführer am (…) in C._______, D._______ geboren und Sohn von E._______ (Vater) und F._______ (Mutter) sei. Die übermittelte Geburtsur- kunde beinhalte somit korrekte Informationen und sei zudem echt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in der Stadt C._______ habe er indessen nicht gefunden, da es aufgrund der Grösse der Stadt schwierig sei, eine Adresse ohne weitere Angaben zu finden. Er habe zudem meh- rere Einwohner und Händler befragt; diese hätten jedoch weder den Be- schwerdeführer anhand eines Fotos erkannt noch die Familien E._______ oder F._______ gekannt. L. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zu dieser Botschaftsabklärung gewährt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, genauere Angaben sowohl zu seinem Wohnort als auch zur Kontaktmöglichkeit mit seinen Verwandten zu machen.

E-5557/2021 Seite 4 M. Am 30. Juni 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die (…) bezie- hungsweise die rubrizierte Rechtsvertreterin. N. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben des SEM vom 16. Juni 2021. O. Am 16. September 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Algier um weitere Abklärungen. P. Am 12. Oktober 2021 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem SEM die Abklärungsergebnisse vom 10. Oktober 2021. Der Vertrauensan- walt der Botschaft führte aus, er habe sich erneut nach C._______, D._______ begeben, wo er die angegebene Adresse jedoch abermals nicht gefunden habe. Auch habe er dort weder ein Café noch ein Restau- rant namens (…) ausfindig machen können. Zudem habe er Abklärungen bei der alten Taxistation getätigt, wo er keinen Spielsalon (Billard und Play- station) gefunden habe. Dort habe er auch mehrere Einwohner und Händ- ler befragt; diese hätten jedoch weder den Beschwerdeführer anhand ei- nes Fotos erkannt noch die Familien E._______ oder F._______ gekannt. Q. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt, der mit Schreiben vom 11. November 2021 Stellung nahm. R. Mit Verfügung vom 18. November 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivzif- fern 4 f.), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung (Dispositivziffer 6) und händigte die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7).

E-5557/2021 Seite 5 S. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Berichte (Bericht Auftragsklärung der Kinder- und Jugend- psychiatrischen Dienste B._______ vom 9. Januar 2021 und Sozialpäda- gogischer Austrittsbericht UMA vom 11. Februar 2021), einer Aktennotiz des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 6. Dezember 2021, einer E-Mail-Korrespondenz vom 14. Oktober 2021, eines medizini- schen Berichts vom 14. Januar 2021, eines Konsultationseintrags der Pra- xis G._______ vom 18. Januar 2021 sowie einer Gefährdungsmeldung des SEM vom 9. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. November 2021 aufzuheben und er sei unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs- weise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh- men. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. T. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylge- setz [AsylG SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegrün- dung richten sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Vernei- nung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.

E. 4 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, nach Treu und Glauben finde die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller, die im Übrigen auch die Substantiie- rungslast tragen würden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen oder falschen Angaben seitens des Gesuchstellers näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie im vor- liegenden Fall – seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme. Dies gelte auch für minderjährige Gesuchsteller, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-88/2021 zu entnehmen sei. Beim Beschwerdeführer stehe das angegebene Geburtsdatum nicht mit Sicherheit fest. Zwar habe er ein Foto einer Geburtsurkunde eingereicht; andere Identitätsdokumente habe er indessen keine eingereicht. Zudem handle es sich bei seinem Namen um einen überaus häufig vorkommen- den Namen, habe doch die Eingabe dieses Namens innert weniger Sekun- den 530’000 Treffer auf Google angezeigt. Im Einklang mit dem Altersgut- achten könne das angegebene Alter nicht zutreffen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer älter sei als angegeben und so- mit auch viel reifer sei als ein angeblich 15- beziehungsweise mittlerweile 16-Jähriger beziehungsweise bald 17-Jähriger. Würde man vom wahr- scheinlichsten Alter gemäss Altersuntersuchung ausgehen (17-jährig), werde er demnächst gar volljährig. Gemäss Aktenlage sei er zudem ein junger, gesunder Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Auch wenn seine Eltern tatsächlich geschieden sein sollten, verfüge er mit seinem Va- ter, seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinen Onkel über ein umfas- sendes und tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort. Sodann sei er finanziell in der Lage gewesen, für die Reise nach Europa und innerhalb Europas mehrfach Geldbeträge in der Höhe von mehreren Hundert Euro aus den Ersparnissen seiner Familie aufzubringen. Allerdings bleibe unklar, wo sich seine Familie aktuell aufhalte. Wie die beiden Schreiben der Schweizer Vertretung vom 10. Juni 2021 und 12. Oktober 2021 zeigen würden, seien

E-5557/2021 Seite 7 zwei Abklärungsversuche aufgrund der überaus vagen Angaben des Be- schwerdeführers ins Leere gelaufen. So seien weder seine Angehörigen gefunden worden noch sei in der angeblichen Wohngegend eine Familie E._______ oder F._______ bekannt. Das (…) existierte nicht. Dem habe er in seiner Stellungnahme vom 11. November 2021 entgegengehalten, er wisse nicht, ob ein solches noch existiere und habe – unter Beilage dreier Auszüge aus Google Maps – darauf bestanden, dass es das Café gebe. Dies lege zum einen den Schluss nahe, dass er seine Informationen aus Google Maps beziehe, zum anderen erstaune es, dass er nun in der Lage sei, das Café auf Google Maps zu lokalisieren, da er bis anhin in den Be- fragungen nur sehr vage, ungenaue und zudem teilweise falsche oder sich widersprechende Angaben zu seinem angeblichen Wohnort und den be- nachbarten Lokalitäten gemacht habe. Ebenso haltlos seien die Erklä- rungsversuche, wonach es der Kontaktperson nicht gelungen sei, ein aus- reichendes Vertrauensverhältnis zu den befragten Personen aufzubauen, oder die Kontaktperson habe womöglich eine falsche Taxistation aufge- sucht. Ferner sei es unglaubhaft, dass er seit Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in Algerien pflege. Vor diesem Hintergrund sei es dem SEM nicht möglich, sich genauer zur Wegweisung zu äussern. Auch wenn der Beschwerdeführer minderjährig sei, könnten von ihm kon- kretere und vor allem korrekte Angaben erwartet werden. Er habe somit das SEM mit Absicht über seine familiäre Situation getäuscht und die Fol- gen seines unglaubhaften Sachverhaltsvortrags zu tragen. Angesichts sei- ner Minderjährigkeit sei überdies darauf hinzuweisen, dass es in Algerien Kinderrechtsorganisationen wie das Réseau algérien pour la défense des droit (recte: droits) de I'enfant (NADA) und in vielen Provinzen staatliche Heime für betreute Kinder und Jugendliche gebe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Anstalten gemacht, sich in der Schweiz ein bes- seres Leben aufzubauen und seien die geltend gemachten psychischen Probleme in Algerien behandelbar.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber un- vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).

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E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen ver- pflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal Kinder nicht ohne gu- ten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer all- fälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönli- chen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjähri- gen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Famili- enmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, die den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls da- rauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechen- der Gegebenheiten zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).

E. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]), was so von der Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen wird. Zudem hat der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung ein Foto einer Geburtsurkunde eingereicht. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung vor Ort ist diese als echt und zutreffend einzustufen (SEM-eAkten 84/1). Ferner stimmen die entsprechenden Abklärungsergebnisse mit den gemachten Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung betreffend Geburts- region, Geburtsdatum, Name des Beschwerdeführers sowie Name seiner Eltern überein (vgl. SEM-eAkten 84/1 und 20/12). Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt von demjenigen im zitierten Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-88/2021 vom 8. Februar 2021 und geht die oberflächli- che, gesuchte und teilweise gar fehlerhafte Argumentation der Vorinstanz ins Leere (vgl. E. 4). Namentlich kann aufgrund der Aktenlage beim Be- schwerdeführer nicht pauschal von einem gesunden Mann gesprochen werden (vgl. z. B. SEM-eAkten 28/2 bzw. Beschwerdebeilage Nr. 8: Arzt- bericht vom 14. Januar 2021 betr. Medikamentenabhängigkeit und Suizi- dalität). Sodann besteht in casu kein Anlass, von der gefestigten Praxis des Gerichts abzuweichen, wonach das SEM bei unbegleiteten Minderjährigen von der Abklärungspflicht betreffend Übergabe an eine Aufnahmeeinrich- tung nicht entbunden wird. Die Abklärungspflicht des SEM wird dabei ein- zig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet (vgl. Ur- teil des BVGer D-5411/2019 vom 20. September 2021 E. 11.5.2 [zur Pub- likation vorgesehen]). Steht – wie vorliegend – die Minderjährigkeit fest,

E-5557/2021 Seite 9 kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden, abzuklären, ob die unbegleitete min- derjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft in einer geeigneten Institution erhält (vgl. statt vieler a.a.O. m.w.H.). Nur in Ausnah- mefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jeg- liche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen (vgl. a.a.O.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Das SEM darf sich hierbei keinesfalls darauf beschränken – wie vorliegend geschehen – pauschal auf das Bestehen entsprechender Institutionen zu verweisen (vgl. statt vieler a.a.O., BVGE 2015/30 E. 7.3 und Urteil des BVGer E-4634/2019 vom

E. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt (erneut) un- vollständig festgestellt, indem sie keine konkreten Abklärungen bezüglich die für den minderjährigen Beschwerdeführer zu erwartende Unterbrin- gung und Versorgung in Algerien getroffen hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E-5557/2021 Seite 10 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den weiteren Vorbringen (namentlich zu den gesundheitlichen Be- schwerden) auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen (namentlich zu den gesundheitlichen Beschwerden) auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom

18. November 2021 in den Dispositivziffern 4 bis 6 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhalts- ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdebegehren gegen- standslos.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kosten- note ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von zwölf Stunden erweist sich als zu hoch und ist um drei Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 200.– ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens indessen nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die separat ausgewiesenen Spe- sen von Fr. 37.– sind ebenfalls zu ersetzen. Die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1'837.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird hiermit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-5557/2021 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2021 wird in den Dispositivzif- fern 4 bis 6 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'837.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5557/2021 Urteil vom 23. Februar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Algerier arabischer Ethnie, suchte am 2. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. November 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 3. Dezember 2020 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. B. Das SEM gab am 16. Dezember 2020 beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 22. Dezember 2020 kommt zum Schluss, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16 Jahren ermitteln; das wahrscheinlichste Alter liege bei 17 Jahren. C. Mit Erklärung vom 21. Januar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer - in Kenntnis eines offiziellen Termins im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren - das Bundesasylzentrum zu verlassen. D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichterscheinen an der gleichentags angesetzten Anhörung. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 27. Januar 2021. E. Am 2. Februar 2021 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 3. Februar 2021. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Urteil E-734/2021 vom 3. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen am 18. Februar 2021 eingereichte Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 auf und wies die Sache zur richtigen sowie vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurück. H. Am 15. März 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei reichte er ein Foto seiner Geburtsurkunde zu den Akten. I. Am 15. März 2021 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. J. Am 29. März 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Algier um nähere Abklärungen. K. Am 10. Juni 2021 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem SEM die Abklärungsergebnisse vom 20. Mai 2021. Der Vertrauensanwalt der Botschaft führte aus, er habe das Geburtenregister der Gemeinde C._______, D._______ konsultiert und hierbei in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______, D._______ geboren und Sohn von E._______ (Vater) und F._______ (Mutter) sei. Die übermittelte Geburtsurkunde beinhalte somit korrekte Informationen und sei zudem echt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in der Stadt C._______ habe er indessen nicht gefunden, da es aufgrund der Grösse der Stadt schwierig sei, eine Adresse ohne weitere Angaben zu finden. Er habe zudem mehrere Einwohner und Händler befragt; diese hätten jedoch weder den Beschwerdeführer anhand eines Fotos erkannt noch die Familien E._______ oder F._______ gekannt. L. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser Botschaftsabklärung gewährt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, genauere Angaben sowohl zu seinem Wohnort als auch zur Kontaktmöglichkeit mit seinen Verwandten zu machen. M. Am 30. Juni 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die (...) beziehungsweise die rubrizierte Rechtsvertreterin. N. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben des SEM vom 16. Juni 2021. O. Am 16. September 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Algier um weitere Abklärungen. P. Am 12. Oktober 2021 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem SEM die Abklärungsergebnisse vom 10. Oktober 2021. Der Vertrauensanwalt der Botschaft führte aus, er habe sich erneut nach C._______, D._______ begeben, wo er die angegebene Adresse jedoch abermals nicht gefunden habe. Auch habe er dort weder ein Café noch ein Restaurant namens (...) ausfindig machen können. Zudem habe er Abklärungen bei der alten Taxistation getätigt, wo er keinen Spielsalon (Billard und Play-station) gefunden habe. Dort habe er auch mehrere Einwohner und Händler befragt; diese hätten jedoch weder den Beschwerdeführer anhand eines Fotos erkannt noch die Familien E._______ oder F._______ gekannt. Q. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt, der mit Schreiben vom 11. November 2021 Stellung nahm. R. Mit Verfügung vom 18. November 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffern 4 f.), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). S. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Berichte (Bericht Auftragsklärung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste B._______ vom 9. Januar 2021 und Sozialpädagogischer Austrittsbericht UMA vom 11. Februar 2021), einer Aktennotiz des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 6. Dezember 2021, einer E-Mail-Korrespondenz vom 14. Oktober 2021, eines medizinischen Berichts vom 14. Januar 2021, eines Konsultationseintrags der Praxis G._______ vom 18. Januar 2021 sowie einer Gefährdungsmeldung des SEM vom 9. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. November 2021 aufzuheben und er sei unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. T. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung richten sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. 4. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, nach Treu und Glauben finde die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller, die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen würden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen oder falschen Angaben seitens des Gesuchstellers näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie im vorliegenden Fall - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme. Dies gelte auch für minderjährige Gesuchsteller, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-88/2021 zu entnehmen sei. Beim Beschwerdeführer stehe das angegebene Geburtsdatum nicht mit Sicherheit fest. Zwar habe er ein Foto einer Geburtsurkunde eingereicht; andere Identitätsdokumente habe er indessen keine eingereicht. Zudem handle es sich bei seinem Namen um einen überaus häufig vorkommenden Namen, habe doch die Eingabe dieses Namens innert weniger Sekunden 530'000 Treffer auf Google angezeigt. Im Einklang mit dem Altersgutachten könne das angegebene Alter nicht zutreffen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer älter sei als angegeben und somit auch viel reifer sei als ein angeblich 15- beziehungsweise mittlerweile 16-Jähriger beziehungsweise bald 17-Jähriger. Würde man vom wahrscheinlichsten Alter gemäss Altersuntersuchung ausgehen (17-jährig), werde er demnächst gar volljährig. Gemäss Aktenlage sei er zudem ein junger, gesunder Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Auch wenn seine Eltern tatsächlich geschieden sein sollten, verfüge er mit seinem Vater, seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinen Onkel über ein umfassendes und tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort. Sodann sei er finanziell in der Lage gewesen, für die Reise nach Europa und innerhalb Europas mehrfach Geldbeträge in der Höhe von mehreren Hundert Euro aus den Ersparnissen seiner Familie aufzubringen. Allerdings bleibe unklar, wo sich seine Familie aktuell aufhalte. Wie die beiden Schreiben der Schweizer Vertretung vom 10. Juni 2021 und 12. Oktober 2021 zeigen würden, seien zwei Abklärungsversuche aufgrund der überaus vagen Angaben des Beschwerdeführers ins Leere gelaufen. So seien weder seine Angehörigen gefunden worden noch sei in der angeblichen Wohngegend eine Familie E._______ oder F._______ bekannt. Das (...) existierte nicht. Dem habe er in seiner Stellungnahme vom 11. November 2021 entgegengehalten, er wisse nicht, ob ein solches noch existiere und habe - unter Beilage dreier Auszüge aus Google Maps - darauf bestanden, dass es das Café gebe. Dies lege zum einen den Schluss nahe, dass er seine Informationen aus Google Maps beziehe, zum anderen erstaune es, dass er nun in der Lage sei, das Café auf Google Maps zu lokalisieren, da er bis anhin in den Befragungen nur sehr vage, ungenaue und zudem teilweise falsche oder sich widersprechende Angaben zu seinem angeblichen Wohnort und den benachbarten Lokalitäten gemacht habe. Ebenso haltlos seien die Erklärungsversuche, wonach es der Kontaktperson nicht gelungen sei, ein ausreichendes Vertrauensverhältnis zu den befragten Personen aufzubauen, oder die Kontaktperson habe womöglich eine falsche Taxistation aufgesucht. Ferner sei es unglaubhaft, dass er seit Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in Algerien pflege. Vor diesem Hintergrund sei es dem SEM nicht möglich, sich genauer zur Wegweisung zu äussern. Auch wenn der Beschwerdeführer minderjährig sei, könnten von ihm konkretere und vor allem korrekte Angaben erwartet werden. Er habe somit das SEM mit Absicht über seine familiäre Situation getäuscht und die Folgen seines unglaubhaften Sachverhaltsvortrags zu tragen. Angesichts seiner Minderjährigkeit sei überdies darauf hinzuweisen, dass es in Algerien Kinderrechtsorganisationen wie das Réseau algérien pour la défense des droit (recte: droits) de I'enfant (NADA) und in vielen Provinzen staatliche Heime für betreute Kinder und Jugendliche gebe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Anstalten gemacht, sich in der Schweiz ein besseres Leben aufzubauen und seien die geltend gemachten psychischen Probleme in Algerien behandelbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 5.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, die den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechender Gegebenheiten zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 5.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]), was so von der Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen wird. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ein Foto einer Geburtsurkunde eingereicht. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung vor Ort ist diese als echt und zutreffend einzustufen (SEM-eAkten 84/1). Ferner stimmen die entsprechenden Abklärungsergebnisse mit den gemachten Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung betreffend Geburtsregion, Geburtsdatum, Name des Beschwerdeführers sowie Name seiner Eltern überein (vgl. SEM-eAkten 84/1 und 20/12). Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt von demjenigen im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-88/2021 vom 8. Februar 2021 und geht die oberflächliche, gesuchte und teilweise gar fehlerhafte Argumentation der Vorinstanz ins Leere (vgl. E. 4). Namentlich kann aufgrund der Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht pauschal von einem gesunden Mann gesprochen werden (vgl. z. B. SEM-eAkten 28/2 bzw. Beschwerdebeilage Nr. 8: Arztbericht vom 14. Januar 2021 betr. Medikamentenabhängigkeit und Suizidalität). Sodann besteht in casu kein Anlass, von der gefestigten Praxis des Gerichts abzuweichen, wonach das SEM bei unbegleiteten Minderjährigen von der Abklärungspflicht betreffend Übergabe an eine Aufnahmeeinrichtung nicht entbunden wird. Die Abklärungspflicht des SEM wird dabei einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet (vgl. Urteil des BVGer D-5411/2019 vom 20. September 2021 E. 11.5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Steht - wie vorliegend - die Minderjährigkeit fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden, abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft in einer geeigneten Institution erhält (vgl. statt vieler a.a.O. m.w.H.). Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen (vgl. a.a.O.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Das SEM darf sich hierbei keinesfalls darauf beschränken - wie vorliegend geschehen - pauschal auf das Bestehen entsprechender Institutionen zu verweisen (vgl. statt vieler a.a.O., BVGE 2015/30 E. 7.3 und Urteil des BVGer E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.3). Vielmehr steht das SEM in der Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer effektiv von einer geeigneten Institution aufgenommen und betreut werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution müssen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung (vgl. a.a.O und BVGE 2015/30 E. 7.3). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nicht nachgekommen. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt (erneut) unvollständig festgestellt, indem sie keine konkreten Abklärungen bezüglich die für den minderjährigen Beschwerdeführer zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Algerien getroffen hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen (namentlich zu den gesundheitlichen Beschwerden) auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2021 in den Dispositivziffern 4 bis 6 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdebegehren gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von zwölf Stunden erweist sich als zu hoch und ist um drei Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 200.- ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens indessen nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die separat ausgewiesenen Spesen von Fr. 37.- sind ebenfalls zu ersetzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1'837.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird hiermit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2021 wird in den Dispositivziffern 4 bis 6 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'837.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel