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D-218/2018

D-218/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. November 2016 sowie der vertieften Anhörung vom 21. September 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er mit seinem Vater und seiner Mutter sowie seiner kleinen Schwester bei C._______ gelebt habe. Nachdem der Vater Anfang 2015 gestorben sei, habe dieser (...) ihn, seine Mutter und seine Schwester aus seinem Haus geworfen, worauf sie bei D._______ untergekommen seien. Da dieser aber nicht genügend finanzielle Mittel gehabt habe, sich um drei weitere Personen zu kümmern, und weil er nicht mehr die Schule habe besuchen können, habe er im Januar 2016 das Land verlassen. Nach seiner Ausreise habe er von D._______ am Telefon erfahren, dass seine Mutter ebenfalls verstorben sei. B. Am 10. November 2016 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer vom Amt (...) des Kantons E._______ eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. C. Anlässlich der vertieften Anhörung vom 21. September 2017 wurde der Beschwerdeführer über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass das SEM bei der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Guinea mit der Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée zusammenarbeitet, welche den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr betreuen würde. Es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei er geltend machte, dass solche Organisationen nur dazu da seien, die Leute zu betrügen. D. Am 24. Oktober 2017 bestätigte Sabou Guinée auf Anfrage des SEM, in der Lage zu sein, die Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers sicherzustellen. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017, eröffnet am 20. Dezember 2017, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantons E._______ vom 9. Januar 2018 bei. G. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, d.h. im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).

E. 5.4.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (statt vieler Urteile des BVGer D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.1, E-3869/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1 oder E-7667/2015 vom 26. April 2016 E. 7.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).

E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung und der Anhörung unglaubhafte Angaben zu seinem familiären Umfeld und zu seinem Lebenslauf. So konnte er die Lebensumstände bei C._______ nur äusserst unpräzise beschreiben. Beispielsweise konnte er zum Dorf, der Lage des Hauses oder seinem Schulweg kaum bzw. nur vage Angaben machen, was angesichts des Umstandes, dass er mit seiner Familie dort seit jung auf gelebt haben will, nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass seine Aussagen zum Rauswurf durch C._______ widersprüchlich sind. So gab er zuerst an, von diesem gegen Ende 2015 aus dem Haus geworfen worden zu sein, schilderte aber kurz darauf, dass der Vater Anfang 2015 gestorben sei, worauf er noch 2-3 Monate bei diesem (...) gelebt habe. Sodann bleiben seine Ausführungen zum angeblichen Tod des Vaters bzw. zu dessen Todesumständen auch nach mehrmaligem Nachfragen oberflächlich und unsubstanziiert. Dies gilt auch für den angeblichen Tod der Mutter, über den D._______ den Beschwerdeführer am Telefon informiert habe. Der Beschwerdeführer konnte in der Anhörung nicht einleuchtend darlegen, warum er nichts über die Todesumstände der Mutter wissen wollte bzw. warum er infolgedessen den Kontakt zu D._______ abgebrochen hat. In Anbetracht dessen, dass der Tod eines Elternteils ein einschneidendes Erlebnis darstellt, ist es deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben darüber machen kann bzw. darüber nichts wissen will. Schliesslich vermochte er nicht schlüssig zu begründen, warum ihn D._______ nicht mehr aufnehmen würde, zumal er dies nach dem angeblichen Tod des Vaters ja bereits einmal getan hat. Angesichts dieser vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, Vollwaise zu sein und nicht über ein Beziehungsnetz in Guinea zu verfügen. Aufgrund der obigen Erwägung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, zur Zeit des Asylgesuches sechzehnjährig, in weniger als zwei Monaten volljährig wird. Sodann zeichnet er sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz und deren teilweise Finanzierung durch Arbeit im Ausland zeigt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit der Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée zusammenarbeitet. Diese hat auf Anfrage der Vorinstanz bestätigt, in der Lage zu sein, die Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers sicherzustellen. Sie würde den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr unterstützen und vor Ort die Familienvereinigung organisieren bzw. eine geeignete Pflegefamilie suchen, falls eine Familienvereinigung nicht möglich oder nicht angebracht wäre. Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der bald volljährige Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat, gesund ist und immerhin fünf Jahre die Schule besuch hat. Auch war er in der Lage, im Ausland zu arbeiten, um so Geld für seine Weiterreise zu verdienen, und es spricht nichts dagegen dass er dies nicht auch in Guinea tun kann. Nach dem Gesagten geht auch die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erstellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher kein Anlass.

E. 5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-218/2018 Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat An der Aare, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. November 2016 sowie der vertieften Anhörung vom 21. September 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er mit seinem Vater und seiner Mutter sowie seiner kleinen Schwester bei C._______ gelebt habe. Nachdem der Vater Anfang 2015 gestorben sei, habe dieser (...) ihn, seine Mutter und seine Schwester aus seinem Haus geworfen, worauf sie bei D._______ untergekommen seien. Da dieser aber nicht genügend finanzielle Mittel gehabt habe, sich um drei weitere Personen zu kümmern, und weil er nicht mehr die Schule habe besuchen können, habe er im Januar 2016 das Land verlassen. Nach seiner Ausreise habe er von D._______ am Telefon erfahren, dass seine Mutter ebenfalls verstorben sei. B. Am 10. November 2016 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer vom Amt (...) des Kantons E._______ eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. C. Anlässlich der vertieften Anhörung vom 21. September 2017 wurde der Beschwerdeführer über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass das SEM bei der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Guinea mit der Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée zusammenarbeitet, welche den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr betreuen würde. Es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei er geltend machte, dass solche Organisationen nur dazu da seien, die Leute zu betrügen. D. Am 24. Oktober 2017 bestätigte Sabou Guinée auf Anfrage des SEM, in der Lage zu sein, die Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers sicherzustellen. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017, eröffnet am 20. Dezember 2017, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantons E._______ vom 9. Januar 2018 bei. G. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, d.h. im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 5.4.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (statt vieler Urteile des BVGer D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.1, E-3869/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1 oder E-7667/2015 vom 26. April 2016 E. 7.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. 5.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 5.4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung und der Anhörung unglaubhafte Angaben zu seinem familiären Umfeld und zu seinem Lebenslauf. So konnte er die Lebensumstände bei C._______ nur äusserst unpräzise beschreiben. Beispielsweise konnte er zum Dorf, der Lage des Hauses oder seinem Schulweg kaum bzw. nur vage Angaben machen, was angesichts des Umstandes, dass er mit seiner Familie dort seit jung auf gelebt haben will, nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass seine Aussagen zum Rauswurf durch C._______ widersprüchlich sind. So gab er zuerst an, von diesem gegen Ende 2015 aus dem Haus geworfen worden zu sein, schilderte aber kurz darauf, dass der Vater Anfang 2015 gestorben sei, worauf er noch 2-3 Monate bei diesem (...) gelebt habe. Sodann bleiben seine Ausführungen zum angeblichen Tod des Vaters bzw. zu dessen Todesumständen auch nach mehrmaligem Nachfragen oberflächlich und unsubstanziiert. Dies gilt auch für den angeblichen Tod der Mutter, über den D._______ den Beschwerdeführer am Telefon informiert habe. Der Beschwerdeführer konnte in der Anhörung nicht einleuchtend darlegen, warum er nichts über die Todesumstände der Mutter wissen wollte bzw. warum er infolgedessen den Kontakt zu D._______ abgebrochen hat. In Anbetracht dessen, dass der Tod eines Elternteils ein einschneidendes Erlebnis darstellt, ist es deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben darüber machen kann bzw. darüber nichts wissen will. Schliesslich vermochte er nicht schlüssig zu begründen, warum ihn D._______ nicht mehr aufnehmen würde, zumal er dies nach dem angeblichen Tod des Vaters ja bereits einmal getan hat. Angesichts dieser vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, Vollwaise zu sein und nicht über ein Beziehungsnetz in Guinea zu verfügen. Aufgrund der obigen Erwägung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, zur Zeit des Asylgesuches sechzehnjährig, in weniger als zwei Monaten volljährig wird. Sodann zeichnet er sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz und deren teilweise Finanzierung durch Arbeit im Ausland zeigt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit der Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée zusammenarbeitet. Diese hat auf Anfrage der Vorinstanz bestätigt, in der Lage zu sein, die Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers sicherzustellen. Sie würde den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr unterstützen und vor Ort die Familienvereinigung organisieren bzw. eine geeignete Pflegefamilie suchen, falls eine Familienvereinigung nicht möglich oder nicht angebracht wäre. Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der bald volljährige Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat, gesund ist und immerhin fünf Jahre die Schule besuch hat. Auch war er in der Lage, im Ausland zu arbeiten, um so Geld für seine Weiterreise zu verdienen, und es spricht nichts dagegen dass er dies nicht auch in Guinea tun kann. Nach dem Gesagten geht auch die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erstellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher kein Anlass. 5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: