opencaselaw.ch

E-1729/2018

E-1729/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Juni 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Anlässlich der vertieften Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertretung am 27. Juni 2017 machte der (...)-jährige Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Peul und bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann in B._______ aufgewachsen. Seine leiblichen Eltern habe er regelmässig besucht. Im Rahmen von ethnischen Auseinandersetzungen zwischen den Peul und den Malinké sei er im (...) 2015 von den Malinké angegriffen und auf den Kopf geschlagen worden. Seither leide er an persistierenden Kopfschmerzen. Im Jahr 2016 sei er erneut geschlagen worden. Aufgrund des Konfliktes - der alle Bewohner seiner Gegend betroffen habe - habe er es meist vermieden, das Haus zu verlassen. Bei solchen Vorfällen müssten sie (die Peul) sich sogar vor der Polizei fürchten, da diese jeweils die Malinké unterstütze. Er selbst habe nicht an den Kundgebungen teilgenommen und abgesehen von den erwähnten Belästigungen, keine Probleme gehabt. B. Die guineische Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée erklärte sich auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz am 11. September 2017 bereit, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen. C. Am 29. Dezember 2017 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis mit der guineischen Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea. Dazu wurde ihr eine Kopie des Konsultationsformulars zugestellt (vgl. SEM-Akten A20 und A22). D. In der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 wurde darauf hingewiesen, dass das SEM die Pflicht zur Abklärung - ob im Heimatstaat des Beschwerdeführers Eltern, Angehörige oder Drittpersonen vorhanden seien, die gewillt und in der Lage seien, angemessen für ihn zu sorgen - vollumfänglich an Sabou Guinée und damit eine Organisation vor Ort übertragen habe. Damit sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, vor der Verfügung der Wegweisung zu einem - möglichweise fehlerhaften - Ergebnis einer solchen Abklärung Stellung zu nehmen. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (eröffnet am 19. Februar 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Am 27. Februar 2018 informierte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandates. G. Mit Eingabe vom19. März 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine neue Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen zu seinem familiären Hintergrund zu treffen und in Punkto Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung und diverse Berichte über die aktuelle Lage in Guinea eingereicht. H. Mit Schreiben vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die mit der Organisation Sabou Guinée geschlossene Vereinbarung nicht offenlege. Beim Übereinkommen vom 2. August 2017 zwischen dem SEM und der Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, welcher die Beziehung zwischen diesen beiden Parteien regelt. Insoweit bestehen wesentliche öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung des Vertragsinhalts (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Gestützt auf die Vereinbarung mit Sabou Guinée konsultierte die Vorinstanz die Organisation betreffend die Übernahme des Beschwerdeführers. Am 11. September 2017 antwortete die Organisation, unter Aufführung der einzelnen Verpflichtungen im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers, namentlich seine adäquate Unterbringung sowie erforderliche Unterstützung. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer vollumfänglich offengelegt. Damit wurde seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Die erhobene Rüge ist unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei bei den Auseinandersetzungen zwischen den Peul und den Malinké zweimal geschlagen worden, weil er ethnischer Peul sei. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch seien. Es müssten besondere Umstände vorliegen, dass bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden könnten. Solche Umstände würden in Guinea alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Peul nicht vorliegen. Die erwähnten beiden Angriffe seien zwar äusserst bedauerlich, hätten jedoch mit der zu jener Zeit herrschenden Situation allgemeiner Gewalt in Guinea zu tun gehabt und würden keine gezielten Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Aus den Akten liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen diesen beiden Vorfällen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben müsste. Nicht nur er, sondern alle Bewohner im Viertel seien von den ethnischen Spannungen betroffen und willkürlichen Angriffen ausgesetzt gewesen. Des Weiteren weise er kein Profil auf, bei dem davon ausgegangen werden müsste, dass er in den Fokus der Behörden oder der Volksgruppe der Malinké geraten könnte. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea gezielt verfolgt würde. Es genüge nicht, die Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, näher auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul im Rahmen von ethnischen Spannungen zwischen der Mehrheitsethnie der Malinké und den Peul, persönlich angegriffen und verletzt worden. Die Angriffe fänden aus ethnischen Gründen statt und würden von den guineischen Behörden toleriert respektive unterstützt. Sowohl er, als auch seine Tante seien Opfer physischer Gewalt geworden. Die Angreifer wüssten genau wer er sei, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, er sei zufällig zum Opfer ethnisch motivierter Angriffe geworden. Es handle sich um zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Angehörige - vor allem junge Männer - seiner Volksgruppe. Die Wahrscheinlichkeit erneut Opfer solcher schwerwiegender Übergriffe zu werden, sei angesichts der aktuellen Lage in Guinea und speziell in B._______ sehr hoch, womit er persönlich objektive Gründe für die Furcht habe, erneut ähnlichen oder gar schlimmeren Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, fehlt es den geltend gemachten Belästigungen an der notwendigen Gezieltheit und Intensität, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge war denn auch nicht nur er, sondern waren zahlreiche andere Bewohner seiner Gegend von den Belästigungen betroffen. Auch wenn der Beschwerdeführer heute noch in einem gewissen Ausmass an Folgen der erlittenen Schläge leidet, muss er als zufälliges Opfer im Rahmen des ethnischen Konflikts zwischen den Peul und den Malinké erachtet werden. Er war somit keinen gezielt auf seine Person ausgerichteten Massnahmen ausgesetzt. Entsprechend geht auch aus seinen Schilderungen nicht hervor, dass die Behörden oder die Malinké ein besonderes Interesse an seiner Person hätten. Ferner sind - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive gezielt gegen seine Person gerichtete Massnahmen zu befürchten hätte. Auch wenn ethnische Spannungen in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, kann mit Bezug auf Guinea nicht von einer systematischen Verfolgung einer oder mehrerer Volksgruppen ausgegangen werden.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Es trifft zu und geht grundsätzlich nicht an, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea auf Berichte datierend aus den Jahren 2014 und 2015 bezieht, welche sie letztmals Ende 2015 konsultierte. Indes ist dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen. Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. satt vieler Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016) und auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage - Gewaltausbrüche im Februar dieses Jahres im Rahmen von Lokalwahlen infolge von Protesten - geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-218/2018 vom 22. Januar 2018, D-6498/2017 vom 11. Januar 2018, D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017).

E. 8.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchstellender besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes beziehungsweise Jugendlichen gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).

E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid der Vorinstanz lasse im Wegweisungspunkt eine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner persönlichen und individuellen Situation vermissen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann in B._______ aufgewachsen und habe dort während (...) Jahren die Schule besucht. Diese Verwandten würden nach wie vor im Heimatstaat leben. Soweit er auf Beschwerdeebene geltend macht, seine Mutter habe zusammen mit seiner Schwester das Land ebenfalls verlassen wollen und sein Vater sei im Dezember 2017 verstorben, handelt es sich dabei um nachgeschobene und durch nichts beleget Behauptungen. Ob dies zutrifft, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer bei seiner Tante aufgewachsen ist und diese als seine nächste Bezugspersonen gilt. Es ist davon auszugehen, dass er erneut bei ihr unterkommen und sie ihn unterstützen kann. Sodann hat sich die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée gemäss dem Schreiben vom 11. September 2017 verpflichtet, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu betreuen und ihn bei der Kontaktaufnahme zu seinen Verwandten zu unterstützen beziehungsweise ihn in geeigneter Form unterzubringen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht besteht kein Anlass zur Annahme, Sabou Guinée sei nicht geeignet, auf das Wohl des Beschwerdeführers einzugehen und die zugesicherten Leistungen zu erbringen. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass das Hauptziel von Sabou Guinée die Wiedervereinigung mit seiner Familie sowie die erfolgreiche Reintegration in die guineische Gesellschaft ist.

E. 8.4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht vollständig gesund, da er weiterhin an anhaltenden Kopfschmerzen leide, Schlafprobleme habe und die Narbenwucherung an seinem Bein schmerzhaft sei. Gemäss dem Arztbericht des (...) vom 2. November 2017 ist der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut. Soweit er noch Kopf- und Beinschmerzen hat, kann er sich diesbezüglich, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhalten hat, in B._______ an ein Spital wenden. Schliesslich hat er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Guinea sprechen.

E. 8.5 Unter Würdigung aller Umstände, namentlich auch des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea als zumutbar zu erachten.

E. 8.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu bestätigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechts-beiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1729/2018 Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Juni 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Anlässlich der vertieften Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertretung am 27. Juni 2017 machte der (...)-jährige Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Peul und bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann in B._______ aufgewachsen. Seine leiblichen Eltern habe er regelmässig besucht. Im Rahmen von ethnischen Auseinandersetzungen zwischen den Peul und den Malinké sei er im (...) 2015 von den Malinké angegriffen und auf den Kopf geschlagen worden. Seither leide er an persistierenden Kopfschmerzen. Im Jahr 2016 sei er erneut geschlagen worden. Aufgrund des Konfliktes - der alle Bewohner seiner Gegend betroffen habe - habe er es meist vermieden, das Haus zu verlassen. Bei solchen Vorfällen müssten sie (die Peul) sich sogar vor der Polizei fürchten, da diese jeweils die Malinké unterstütze. Er selbst habe nicht an den Kundgebungen teilgenommen und abgesehen von den erwähnten Belästigungen, keine Probleme gehabt. B. Die guineische Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée erklärte sich auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz am 11. September 2017 bereit, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen. C. Am 29. Dezember 2017 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis mit der guineischen Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea. Dazu wurde ihr eine Kopie des Konsultationsformulars zugestellt (vgl. SEM-Akten A20 und A22). D. In der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 wurde darauf hingewiesen, dass das SEM die Pflicht zur Abklärung - ob im Heimatstaat des Beschwerdeführers Eltern, Angehörige oder Drittpersonen vorhanden seien, die gewillt und in der Lage seien, angemessen für ihn zu sorgen - vollumfänglich an Sabou Guinée und damit eine Organisation vor Ort übertragen habe. Damit sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, vor der Verfügung der Wegweisung zu einem - möglichweise fehlerhaften - Ergebnis einer solchen Abklärung Stellung zu nehmen. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (eröffnet am 19. Februar 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Am 27. Februar 2018 informierte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandates. G. Mit Eingabe vom19. März 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine neue Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen zu seinem familiären Hintergrund zu treffen und in Punkto Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung und diverse Berichte über die aktuelle Lage in Guinea eingereicht. H. Mit Schreiben vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die mit der Organisation Sabou Guinée geschlossene Vereinbarung nicht offenlege. Beim Übereinkommen vom 2. August 2017 zwischen dem SEM und der Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, welcher die Beziehung zwischen diesen beiden Parteien regelt. Insoweit bestehen wesentliche öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung des Vertragsinhalts (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Gestützt auf die Vereinbarung mit Sabou Guinée konsultierte die Vorinstanz die Organisation betreffend die Übernahme des Beschwerdeführers. Am 11. September 2017 antwortete die Organisation, unter Aufführung der einzelnen Verpflichtungen im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers, namentlich seine adäquate Unterbringung sowie erforderliche Unterstützung. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer vollumfänglich offengelegt. Damit wurde seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Die erhobene Rüge ist unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei bei den Auseinandersetzungen zwischen den Peul und den Malinké zweimal geschlagen worden, weil er ethnischer Peul sei. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch seien. Es müssten besondere Umstände vorliegen, dass bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden könnten. Solche Umstände würden in Guinea alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Peul nicht vorliegen. Die erwähnten beiden Angriffe seien zwar äusserst bedauerlich, hätten jedoch mit der zu jener Zeit herrschenden Situation allgemeiner Gewalt in Guinea zu tun gehabt und würden keine gezielten Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Aus den Akten liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen diesen beiden Vorfällen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben müsste. Nicht nur er, sondern alle Bewohner im Viertel seien von den ethnischen Spannungen betroffen und willkürlichen Angriffen ausgesetzt gewesen. Des Weiteren weise er kein Profil auf, bei dem davon ausgegangen werden müsste, dass er in den Fokus der Behörden oder der Volksgruppe der Malinké geraten könnte. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea gezielt verfolgt würde. Es genüge nicht, die Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, näher auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul im Rahmen von ethnischen Spannungen zwischen der Mehrheitsethnie der Malinké und den Peul, persönlich angegriffen und verletzt worden. Die Angriffe fänden aus ethnischen Gründen statt und würden von den guineischen Behörden toleriert respektive unterstützt. Sowohl er, als auch seine Tante seien Opfer physischer Gewalt geworden. Die Angreifer wüssten genau wer er sei, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, er sei zufällig zum Opfer ethnisch motivierter Angriffe geworden. Es handle sich um zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Angehörige - vor allem junge Männer - seiner Volksgruppe. Die Wahrscheinlichkeit erneut Opfer solcher schwerwiegender Übergriffe zu werden, sei angesichts der aktuellen Lage in Guinea und speziell in B._______ sehr hoch, womit er persönlich objektive Gründe für die Furcht habe, erneut ähnlichen oder gar schlimmeren Nachteilen ausgesetzt zu werden. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, fehlt es den geltend gemachten Belästigungen an der notwendigen Gezieltheit und Intensität, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge war denn auch nicht nur er, sondern waren zahlreiche andere Bewohner seiner Gegend von den Belästigungen betroffen. Auch wenn der Beschwerdeführer heute noch in einem gewissen Ausmass an Folgen der erlittenen Schläge leidet, muss er als zufälliges Opfer im Rahmen des ethnischen Konflikts zwischen den Peul und den Malinké erachtet werden. Er war somit keinen gezielt auf seine Person ausgerichteten Massnahmen ausgesetzt. Entsprechend geht auch aus seinen Schilderungen nicht hervor, dass die Behörden oder die Malinké ein besonderes Interesse an seiner Person hätten. Ferner sind - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive gezielt gegen seine Person gerichtete Massnahmen zu befürchten hätte. Auch wenn ethnische Spannungen in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, kann mit Bezug auf Guinea nicht von einer systematischen Verfolgung einer oder mehrerer Volksgruppen ausgegangen werden. 6.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Es trifft zu und geht grundsätzlich nicht an, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea auf Berichte datierend aus den Jahren 2014 und 2015 bezieht, welche sie letztmals Ende 2015 konsultierte. Indes ist dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen. Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. satt vieler Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016) und auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage - Gewaltausbrüche im Februar dieses Jahres im Rahmen von Lokalwahlen infolge von Protesten - geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-218/2018 vom 22. Januar 2018, D-6498/2017 vom 11. Januar 2018, D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017). 8.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchstellender besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes beziehungsweise Jugendlichen gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 8.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid der Vorinstanz lasse im Wegweisungspunkt eine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner persönlichen und individuellen Situation vermissen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann in B._______ aufgewachsen und habe dort während (...) Jahren die Schule besucht. Diese Verwandten würden nach wie vor im Heimatstaat leben. Soweit er auf Beschwerdeebene geltend macht, seine Mutter habe zusammen mit seiner Schwester das Land ebenfalls verlassen wollen und sein Vater sei im Dezember 2017 verstorben, handelt es sich dabei um nachgeschobene und durch nichts beleget Behauptungen. Ob dies zutrifft, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer bei seiner Tante aufgewachsen ist und diese als seine nächste Bezugspersonen gilt. Es ist davon auszugehen, dass er erneut bei ihr unterkommen und sie ihn unterstützen kann. Sodann hat sich die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée gemäss dem Schreiben vom 11. September 2017 verpflichtet, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu betreuen und ihn bei der Kontaktaufnahme zu seinen Verwandten zu unterstützen beziehungsweise ihn in geeigneter Form unterzubringen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht besteht kein Anlass zur Annahme, Sabou Guinée sei nicht geeignet, auf das Wohl des Beschwerdeführers einzugehen und die zugesicherten Leistungen zu erbringen. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass das Hauptziel von Sabou Guinée die Wiedervereinigung mit seiner Familie sowie die erfolgreiche Reintegration in die guineische Gesellschaft ist. 8.4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht vollständig gesund, da er weiterhin an anhaltenden Kopfschmerzen leide, Schlafprobleme habe und die Narbenwucherung an seinem Bein schmerzhaft sei. Gemäss dem Arztbericht des (...) vom 2. November 2017 ist der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut. Soweit er noch Kopf- und Beinschmerzen hat, kann er sich diesbezüglich, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhalten hat, in B._______ an ein Spital wenden. Schliesslich hat er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Guinea sprechen. 8.5 Unter Würdigung aller Umstände, namentlich auch des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea als zumutbar zu erachten. 8.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu bestätigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechts-beiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: