Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2011 und reiste mit dem Flugzeug und dem Zug über Frankreich in die Schweiz ein, wo er am 10. August 2011 ein Asylgesuch einreichte. Am 29. August 2011 wurde er zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 3. Juli 2012 fand eine einlässliche Anhörung statt. A.b In Bezug auf seine Person gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Ethnie der Peul. Er sei gemeinsam mit fünf Geschwistern bei seinen Eltern in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen. 1999 sei er zu seinem Bruder nach C._______ gezogen, wo er sich seinen Unterhalt auf dem Markt mit [Arbeit] verdient habe. 2008 habe er geheiratet und danach weiterhin mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind im Haus seines Bruders in C._______ (...) gelebt. A.c In Bezug auf seine Gesuchsgründe gab er im Wesentlichen an, sein älterer Bruder habe während der Präsidentschaftswahlen 2010 Cellou Dalein Diallo unterstützt. Er selbst sei Sympathisant gewesen und habe an Wahlveranstaltungen teilgenommen. Nach dem ersten Wahlgang sei C._______ zu unsicher geworden, weshalb er seine Frau und sein Kind im Dorf bei seinem Vater untergebracht habe. Nach dem Wahlsieg von Alpha Condé sei es am 19. Juli 2011 zu einer Schiesserei auf dessen Residenz gekommen. Noch in der gleichen Nacht habe man ihn und seinen Bruder verdächtigt und festgenommen. Man habe sie in unterschiedliche Gefängnisse gebracht. Bekannte seines Bruders hätten ihm wenige Tage später zur Freilassung und zur Ausreise verholfen. Er wisse nicht, ob sein Bruder noch am Leben sei. Er und seine Familie befänden sich in Gefahr. A.d In Bezug auf seine Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer an, sein Pass und seine Identitätskarte seien ihm im Zuge des Vorfalls vom19. Juli 2011 abhandengekommen. Sie seien an seinem letzten Wohnort verblieben oder konfisziert worden. B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil D-3943/2015 vom 19. November 2015 gutgeheissen wurde. C. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer Kopien von Gerichtsdokumenten aus Conakry zu den Akten. Diese wurden im Auftrag der Vorinstanz einer internen Analyse unterzogen. Dem Beschwerdeführer wurde zum Untersuchungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt, wovon dieser mit Stellungnahme, datiert vom 3. Februar 2016, Gebrauch machte. D. Der Beschwerdeführer reichte diverse Arztberichte zu den Akten, unter anderem einen Bericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin und Chirurgie, datiert vom 3. November 2015, woraus sich Hinweise auf laufende psychologische Abklärungen und eine [Krankheit] ergeben; einen ärztlichen Befund des medizinischen Zentrums (...), datiert vom 24. Dezember 2015, mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und Alkoholmissbrauch, darin wird eine wöchentliche psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung empfohlen und angegeben, dass in Guinea eine geeignete psychiatrische Versorgung fehle und die Gefahr einer neuerlichen Traumatisierung bestünde. E. Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. März 2016 einen fachärztlichen Bericht über seine [Erkrankung] einzureichen. Mit Schreiben datiert vom 20. März 2016 wurden diverse ärztliche Berichte des Facharztes für Allgemeinmedizin zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 30. März 2016 (Eingangsstempel des SEM vom 1. April 2016) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Einreichung eines fachärztlichen Berichts. Mit Schreiben vom 6. April 2016 verwies das SEM den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg, da zwischenzeitlich eine Verfügung erlassen worden sei. F. Mit Verfügung vom 1. April 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das SEM erklärte das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, unter anderem auch, weil in Guinea ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden wären. G. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 wurde der Antrag auf unent-geltliche Prozessführung gutgeheissen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die von ihm beantragte Verbeiständung weitere Nachweise vorzulegen, oder eine andere Rechtsvertretung vorzuschlagen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Juli 2016 aktuelle ärztliche Berichte einzureichen, unter Hinweis darauf, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Er liess diese Frist ungenutzt verstreichen. I. In der Vernehmlassung vom 24. August 2016 hielt das SEM an der Verfügung fest. J. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 12. September 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Er liess auch diese Frist ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3)
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung stufte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein. Dabei äusserte es Zweifel an der Echtheit der Gerichtsdokumente (Kopie einer Suchanzeige, datiert vom 13. September 2011, und der Kopie eines angeblich gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls, datiert vom 19. September 2011, beides ausgestellt durch das Gericht erster Instanz D._______). Zudem seien die Schilderungen über die Inhaftierung und die anschliessende Haft zu vage und oberflächlich ausgefallen. Auch würden die Angaben über die Umstände der Freilassung Plausibilitätserwägungen nicht standhalten. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Befragung zur Person widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht und die Angaben zum Verbleib seiner Identitätsdokumente seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Das SEM stützte seine Zweifel an der Beschaffenheit der Dokumente auf verschiedene Ungereimtheiten. Die Ausführung des Stempels des stellvertretenden Staatsanwalts sei rudimentär, die handschriftlichen Angaben auf der Suchanzeige und auf dem Haftbefehl würden von der gleichen Person stammen. Dies gelte zudem auch für die Unterschriften des Untersuchungsrichters und des stellvertretenden Staatsanwaltes. Darüber hinaus würde eine Internetrecherche ergeben, dass mutmasslich keine der beiden namentlich genannten Personen zum fraglichen Zeitpunkt am genannten Gericht im Einsatz gewesen sei. So sei ein Untersuchungsrichter mit dem gleichen Namen bereits im Jahr 2009 von D._______ an das Gericht erster Instanz von E._______ versetzt worden; danach sei dieser Untersuchungsrichter erneut im Jahr 2014 im Zuge seiner Versetzung vom Gericht in E._______ an das Gericht erster Instanz von F._______ in Erscheinung getreten. Eine weitere Person, die einen ähnlichen Namen wie der angeblich unterzeichnete Staatsanwalt trage und der Justiz angehörte, sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der vorgelegten Gerichtsdokumente bereits verstorben gewesen. Schliesslich sei verwunderlich, dass das Gericht den Beschwerdeführer zwar der Verübung eines Attentats auf den Präsidenten verdächtige, jedoch weder Suchanzeige noch Haftbefehl auf eine diesem Delikt entsprechende spezialgesetzliche Rechtsgrundlage gestützt worden seien. Stattdessen werde in den Dokumenten der allgemein gehaltenen Artikel 3 des Strafgesetzbuchs zitiert. Auch sei verwunderlich, dass sich das Gericht bei der Ausstellung des Haftbefehls zweimal in Bezug auf das Datum geirrt habe: Einmal in Bezug auf den Vorfall und ein weiteres Mal in Bezug auf die Stellung des Haftantrags, der ein Datum vor der angeblichen Tathandlung aufweise. Schliesslich sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz der Dokumente habe gelangen können und dass sie über vier Jahre nach dem erwähnten Vorfall vorgelegt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer während der summarischen Befragung und Anhörung den Eindruck vermittelt, er habe die geschilderten Vorkommnisse nicht selbst erlebt. So seien die Angaben zur Festnahme und zum Gefängnisaufenthalt unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Er sei nicht in der Lage gewesen, die dort verbrachte Zeit oder den Ort spontan zu beschreiben. Auch habe er widersprüchliche Angaben zum Verlust seiner Identitätspapiere gemacht. In dieser Hinsicht wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich über deren Verbleib im Herkunftsland erkundige. Auch die Schilderungen zu seiner Haftentlassung seien unglaubhaft. Schliesslich habe er auch nicht erklären können, wieso er aufgrund der Stellung seines Bruders und dessen Zugangs zu einem einflussreichen Personenkreis relativ rasch seine eigene Freilassung habe bewirken können, sich jedoch nicht bemüht haben wolle, auf diesem Weg zumindest herauszufinden, was mit seinem Bruder geschehen sei. Auch sei verwunderlich, dass er in der ersten Befragung sein Ausreisedatum zweimal mit 18. Juli 2011 angegeben habe, jedoch aufgrund eines Vorfalls vom 19. Juli 2011 einige Tage inhaftiert gewesen und erst danach ausgereist sein wolle. Hätte er dies alles tatsächlich erlebt, hätte es ihm wesentlich leichter fallen müssen, die Vorgänge zeitlich richtig einzuordnen. Ergänzungshalber erwähnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass mittlerweile über 170 Personen, einschliesslich hochrangiger Persönlichkeiten, die zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, amnestiert worden seien.
E. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, sein Asylgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden. Er sei im Gefängnis gefoltert worden, weshalb er erkrankt sei.
E. 4.2.1 Mit Bezug auf die angezweifelte Echtheit der Dokumente machte er geltend, dass der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke nicht mit Schweizer Massstäben zu vergleichen sei. Auch sei der Hinweis, welche Strafnorm von Richtern ins Recht gezogen werden müsse, unstatthaft. Es könne in amtlichen Dokumenten vorkommen, dass Daten verwechselt oder falsch geschrieben würden. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 3. Februar 2016. Darin führte er aus, dass weder Suchauftrag noch Haftbefehl öffentlich zugängliche Dokumente seien, weshalb der Beschwerdeführer nur dank seiner Bekanntschaften in den Besitz der Kopien gelangen habe können. Es handle sich dabei um Formulare, die üblicherweise von Sekretariatsmitarbeitenden handschriftlich ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt würden, weshalb auch beide Dokumente dieselbe Handschrift aufweisen würden. Es sei falsch, dass die Dokumente von derselben Person unterzeichnet worden seien, da erkennbar sei, dass sich die Unterschrift des stellvertretenden Staatsanwaltes von jener des Untersuchungsrichters unterscheiden würde. Schliesslich könne sich das SEM in Bezug auf die Frage, ob die unterzeichnenden Personen zum Ausstellungszeitpunkt am genannten Gericht tätig gewesen seien, nicht auf Informationen aus dem Internet verlassen. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Namensgleichheit verschiedener Mitarbeiter der Justiz in Betracht zu ziehen gehabt, weil es in Guinea häufig vorkäme, dass die Menschen ähnliche Namen trügen. In diesem Sinn sei auch anzumerken, dass zwar der stellvertretende Staatsanwalt den Vor- und Nachnamen mit der Person, die das SEM im Internet gefunden habe, teile, jedoch im Internet noch zusätzlich ein Mittelname angeführt worden sei, der auf den vorgelegten Gerichtsdokumenten nicht erscheine. Es könne sich daher nicht um die gleiche Person handeln.
E. 4.2.2 Zum Vorwurf, seine Schilderungen über die Haftentlassung seien unglaubhaft, zumal er sich nicht um den Verbleib seines Bruders kümmern habe können, wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass in einer lebensbedrohlichen Situation nicht immer logisch gehandelt werden könne. Die etwas rudimentären Antworten des Beschwerdeführers seien zudem Folgen der Torturen, die er habe erleiden müssen. (...). Die Amnestierung einer grossen Anzahl von Personen hätte zudem nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun. Er habe bei einer Rückkehr mit seiner Verhaftung zu rechnen.
E. 4.2.3 In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung eines Facharztberichts über seine [Krankheit] in Aussicht. Das SEM und der behandelnde Arzt würden voneinander abweichende Angaben zu den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat machen. In dieser Hinsicht sei aber der Argumentation des Arztes zu folgen, der empfehle, die Behandlung in der Schweiz zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen Kontakt zur Familie, weshalb nicht mit der notwendigen (finanziellen) Unterstützung zu rechnen sei. Bei einer Rückkehr würde er in eine medizinische Notlage geraten.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Insbesondere wurde an den Zweifeln bezüglich der Echtheit der Gerichtsdokumente festgehalten und die psychischen Leiden des Beschwerdeführers für ungeeignet, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu erklären, betrachtet. Die psychische Erkrankung würde kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, auch sei bei seiner Rückkehr mit einer Wiederherstellung des Kontaktes zur Familie zu rechnen.
E. 5 Das Gericht kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Nachfolgend ist im Einzelnen auf sie einzugehen.
E. 5.1 Die Vorbringen sind in den wesentlichen Punkten der Festnahme und Inhaftierung pauschal und allgemein gehalten geblieben. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch selbst anführte, hatte er Schwierigkeiten, seine Vorbringen zu substanziieren. Dies führte er auf seine Traumatisierung zurück. Zu Recht bemängelt aber die Vorinstanz, dass kaum Realkennzeichen in Bezug auf die Schilderungen der Geschehnisse nach dem Vorfall vorhanden sind. Es ist kaum nachvollziehbar, warum er über das einschneidende Erlebnis der Hausdurchsuchung und der Schläge im Zuge der Festnahme zumindest in Grundzügen berichten konnte, aber dann über eine daran anschliessende - nach eigenen Angaben zweitägige oder allenfalls mehrtägige - Haft kaum etwas sagen konnte. Der Beschwerdeführer war zwar zu abstrakten Ausführungen über organisatorische Fragen seiner Freilassung in der Lage, trotz Nachfragen, konnte er aber kaum etwas über den Ort, die Beschaffenheit der Zelle, den Mithäftling oder die allgemeinen Haftbedingungen erzählen. Auf Nachfrage, warum er über den Ort, an dem er festgehalten worden sein soll, nichts wisse, gab er an, kein Soldat zu sein. Dies lässt zu Recht Zweifel daran aufkommen, ob er sich im von ihm angegebenen Gefängnis aufgehalten haben kann. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser Eindruck durch die widersprüchlichen Angaben während der ersten summarischen Befragung noch verstärkt wird. Hier wiederum konnte er Angaben zum Vorfall selbst, der zu seiner Verhaftung geführt haben soll, machen, jedoch hatte er Probleme, die zeitliche Abfolge der darauf folgenden Geschehnisse, inklusive seiner Ausreise, darzustellen. Auch die Schilderung seiner Freilassung, bei der ihm sodann einflussreiche Kontakte seines Bruders nützlich gewesen sein sollen, ist nicht plausibel.
E. 5.2 Sodann wären Gerichtsdokumente allenfalls geeignet, ein grundsätzlich schlüssiges Vorbringen zu untermauern. Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend aber nicht gelungen und auch die Zweifel des SEM an der Echtheit der Dokumente bestehen zu Recht. Es ist richtig, dass der Stempel des stellvertretenden Staatsanwaltes auf der Suchanzeige rudimentär aussieht und es irritieren mag, dass auf dem Stempel der falsche Artikel eingesetzt wurde ("la" substitut du procureur statt "le" substitut du procureur). Zudem ist auf dem Haftbefehl ein Irrtum in Bezug auf den Zeitpunkt der Tathandlung unterlaufen, das fälschlicherweise mit 19./06/2011 statt mit 19./07/2011 angegeben wurde. Dies gilt auch für den entsprechenden Haftantrag der Staatsanwaltschaft, der mit dem 28/06/2011 zu früh - nämlich noch vor der eigentlichen Tat - gestellt worden wäre. Auch die Wahl der spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage sollte auf solchen Dokumenten relevant sein. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass nicht von Schweizer Massstäben beziehungsweise von einer fehlerfreien Arbeitsweise ausgegangen werden könne. Dies mutet etwas zu einfach an. Obwohl den weiteren Erklärungen des Beschwerdeführers teilweise gefolgt werden kann, sind die grundlegenden Zweifel an der Echtheit der Dokumente damit nicht entkräftet. Zusammen mit den weiter oben angeführten Ungereimtheiten und insbesondere den pauschalen und detailarmen Ausführungen des Beschwerdeführers reicht dies nicht aus, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen.
E. 5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Wie das SEM zu Recht ausführt, ist es zwar im Oktober 2015 neuerlich zu Wahlkonflikten gekommen und es sind auch künftig vereinzelte Zusammenstösse nicht gänzlich auszuschliessen. Es herrscht in Guinea aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Auch sind die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende medizinische Notlage zu bestätigen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte vor, die ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung attestieren, sowie ein dem Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin beigelegtes E-Mail (...), datierend vom 27. September 2015, wonach der Beschwerdeführer an [einer Krankheit] erkrankt ist. Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Facharztberichte über die [Krankheit] wurden trotz wiederholter Aufforderung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingereicht. Gemäss dem aktenkundigen E-Mailaustausch zwischen dem behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin und der [Beratungsstelle des Kantonsspitals] vom 3. November 2015 wird die Erkrankung des Beschwerdeführers medikamentös behandelt. In dieser Hinsicht brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er sich eine Behandlung nicht leisten könne und er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und keine Unterstützung erwarten könne. Der Hinweis des SEM, dass auch in Guinea Behandlungsmöglichkeiten für psychische Leiden im Universitätsspital von Conakry bestünden, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbericht vor, demzufolge die Prognose ohne weitere Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung schlecht ausfallen würde. In dieser Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es in Conakry praktizierendes psychiatrisches Facharztpersonal gibt, auch wenn die Behandlung von PTBS in Guinea nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht. Weiter ist das Vorbringen, dass sich die Symptomatik bei einer drohenden Verhaftung in Guinea verschlechtern würde, nicht relevant, weil - wie weiter oben ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr tatsächlich ein solcher Nachteil droht. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen. Auch hinsichtlich der medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die [Krankheit] ist auf die zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die zu bestätigen sind. So sind die notwendigen Medikamente in Conakry erhältlich und es können auch [Fachärztinnen und -ärzte] aufgesucht werden. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz des abgebrochenen Kontaktes zu seiner Frau und seiner Familie - bei einer Rückkehr seine familiären Beziehungen wieder aufnehmen kann. Somit kann er auf ein ausreichendes soziales Netz zählen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2700/2016 Urteil vom 24. November 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Rita Bernoulli, Verein BUCOFRAS, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2011 und reiste mit dem Flugzeug und dem Zug über Frankreich in die Schweiz ein, wo er am 10. August 2011 ein Asylgesuch einreichte. Am 29. August 2011 wurde er zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 3. Juli 2012 fand eine einlässliche Anhörung statt. A.b In Bezug auf seine Person gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Ethnie der Peul. Er sei gemeinsam mit fünf Geschwistern bei seinen Eltern in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen. 1999 sei er zu seinem Bruder nach C._______ gezogen, wo er sich seinen Unterhalt auf dem Markt mit [Arbeit] verdient habe. 2008 habe er geheiratet und danach weiterhin mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind im Haus seines Bruders in C._______ (...) gelebt. A.c In Bezug auf seine Gesuchsgründe gab er im Wesentlichen an, sein älterer Bruder habe während der Präsidentschaftswahlen 2010 Cellou Dalein Diallo unterstützt. Er selbst sei Sympathisant gewesen und habe an Wahlveranstaltungen teilgenommen. Nach dem ersten Wahlgang sei C._______ zu unsicher geworden, weshalb er seine Frau und sein Kind im Dorf bei seinem Vater untergebracht habe. Nach dem Wahlsieg von Alpha Condé sei es am 19. Juli 2011 zu einer Schiesserei auf dessen Residenz gekommen. Noch in der gleichen Nacht habe man ihn und seinen Bruder verdächtigt und festgenommen. Man habe sie in unterschiedliche Gefängnisse gebracht. Bekannte seines Bruders hätten ihm wenige Tage später zur Freilassung und zur Ausreise verholfen. Er wisse nicht, ob sein Bruder noch am Leben sei. Er und seine Familie befänden sich in Gefahr. A.d In Bezug auf seine Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer an, sein Pass und seine Identitätskarte seien ihm im Zuge des Vorfalls vom19. Juli 2011 abhandengekommen. Sie seien an seinem letzten Wohnort verblieben oder konfisziert worden. B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil D-3943/2015 vom 19. November 2015 gutgeheissen wurde. C. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer Kopien von Gerichtsdokumenten aus Conakry zu den Akten. Diese wurden im Auftrag der Vorinstanz einer internen Analyse unterzogen. Dem Beschwerdeführer wurde zum Untersuchungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt, wovon dieser mit Stellungnahme, datiert vom 3. Februar 2016, Gebrauch machte. D. Der Beschwerdeführer reichte diverse Arztberichte zu den Akten, unter anderem einen Bericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin und Chirurgie, datiert vom 3. November 2015, woraus sich Hinweise auf laufende psychologische Abklärungen und eine [Krankheit] ergeben; einen ärztlichen Befund des medizinischen Zentrums (...), datiert vom 24. Dezember 2015, mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und Alkoholmissbrauch, darin wird eine wöchentliche psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung empfohlen und angegeben, dass in Guinea eine geeignete psychiatrische Versorgung fehle und die Gefahr einer neuerlichen Traumatisierung bestünde. E. Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. März 2016 einen fachärztlichen Bericht über seine [Erkrankung] einzureichen. Mit Schreiben datiert vom 20. März 2016 wurden diverse ärztliche Berichte des Facharztes für Allgemeinmedizin zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 30. März 2016 (Eingangsstempel des SEM vom 1. April 2016) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Einreichung eines fachärztlichen Berichts. Mit Schreiben vom 6. April 2016 verwies das SEM den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg, da zwischenzeitlich eine Verfügung erlassen worden sei. F. Mit Verfügung vom 1. April 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das SEM erklärte das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, unter anderem auch, weil in Guinea ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden wären. G. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 wurde der Antrag auf unent-geltliche Prozessführung gutgeheissen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die von ihm beantragte Verbeiständung weitere Nachweise vorzulegen, oder eine andere Rechtsvertretung vorzuschlagen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Juli 2016 aktuelle ärztliche Berichte einzureichen, unter Hinweis darauf, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Er liess diese Frist ungenutzt verstreichen. I. In der Vernehmlassung vom 24. August 2016 hielt das SEM an der Verfügung fest. J. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 12. September 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Er liess auch diese Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3) 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung stufte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein. Dabei äusserte es Zweifel an der Echtheit der Gerichtsdokumente (Kopie einer Suchanzeige, datiert vom 13. September 2011, und der Kopie eines angeblich gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls, datiert vom 19. September 2011, beides ausgestellt durch das Gericht erster Instanz D._______). Zudem seien die Schilderungen über die Inhaftierung und die anschliessende Haft zu vage und oberflächlich ausgefallen. Auch würden die Angaben über die Umstände der Freilassung Plausibilitätserwägungen nicht standhalten. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Befragung zur Person widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht und die Angaben zum Verbleib seiner Identitätsdokumente seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Das SEM stützte seine Zweifel an der Beschaffenheit der Dokumente auf verschiedene Ungereimtheiten. Die Ausführung des Stempels des stellvertretenden Staatsanwalts sei rudimentär, die handschriftlichen Angaben auf der Suchanzeige und auf dem Haftbefehl würden von der gleichen Person stammen. Dies gelte zudem auch für die Unterschriften des Untersuchungsrichters und des stellvertretenden Staatsanwaltes. Darüber hinaus würde eine Internetrecherche ergeben, dass mutmasslich keine der beiden namentlich genannten Personen zum fraglichen Zeitpunkt am genannten Gericht im Einsatz gewesen sei. So sei ein Untersuchungsrichter mit dem gleichen Namen bereits im Jahr 2009 von D._______ an das Gericht erster Instanz von E._______ versetzt worden; danach sei dieser Untersuchungsrichter erneut im Jahr 2014 im Zuge seiner Versetzung vom Gericht in E._______ an das Gericht erster Instanz von F._______ in Erscheinung getreten. Eine weitere Person, die einen ähnlichen Namen wie der angeblich unterzeichnete Staatsanwalt trage und der Justiz angehörte, sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der vorgelegten Gerichtsdokumente bereits verstorben gewesen. Schliesslich sei verwunderlich, dass das Gericht den Beschwerdeführer zwar der Verübung eines Attentats auf den Präsidenten verdächtige, jedoch weder Suchanzeige noch Haftbefehl auf eine diesem Delikt entsprechende spezialgesetzliche Rechtsgrundlage gestützt worden seien. Stattdessen werde in den Dokumenten der allgemein gehaltenen Artikel 3 des Strafgesetzbuchs zitiert. Auch sei verwunderlich, dass sich das Gericht bei der Ausstellung des Haftbefehls zweimal in Bezug auf das Datum geirrt habe: Einmal in Bezug auf den Vorfall und ein weiteres Mal in Bezug auf die Stellung des Haftantrags, der ein Datum vor der angeblichen Tathandlung aufweise. Schliesslich sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz der Dokumente habe gelangen können und dass sie über vier Jahre nach dem erwähnten Vorfall vorgelegt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer während der summarischen Befragung und Anhörung den Eindruck vermittelt, er habe die geschilderten Vorkommnisse nicht selbst erlebt. So seien die Angaben zur Festnahme und zum Gefängnisaufenthalt unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Er sei nicht in der Lage gewesen, die dort verbrachte Zeit oder den Ort spontan zu beschreiben. Auch habe er widersprüchliche Angaben zum Verlust seiner Identitätspapiere gemacht. In dieser Hinsicht wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich über deren Verbleib im Herkunftsland erkundige. Auch die Schilderungen zu seiner Haftentlassung seien unglaubhaft. Schliesslich habe er auch nicht erklären können, wieso er aufgrund der Stellung seines Bruders und dessen Zugangs zu einem einflussreichen Personenkreis relativ rasch seine eigene Freilassung habe bewirken können, sich jedoch nicht bemüht haben wolle, auf diesem Weg zumindest herauszufinden, was mit seinem Bruder geschehen sei. Auch sei verwunderlich, dass er in der ersten Befragung sein Ausreisedatum zweimal mit 18. Juli 2011 angegeben habe, jedoch aufgrund eines Vorfalls vom 19. Juli 2011 einige Tage inhaftiert gewesen und erst danach ausgereist sein wolle. Hätte er dies alles tatsächlich erlebt, hätte es ihm wesentlich leichter fallen müssen, die Vorgänge zeitlich richtig einzuordnen. Ergänzungshalber erwähnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass mittlerweile über 170 Personen, einschliesslich hochrangiger Persönlichkeiten, die zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, amnestiert worden seien. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, sein Asylgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden. Er sei im Gefängnis gefoltert worden, weshalb er erkrankt sei. 4.2.1 Mit Bezug auf die angezweifelte Echtheit der Dokumente machte er geltend, dass der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke nicht mit Schweizer Massstäben zu vergleichen sei. Auch sei der Hinweis, welche Strafnorm von Richtern ins Recht gezogen werden müsse, unstatthaft. Es könne in amtlichen Dokumenten vorkommen, dass Daten verwechselt oder falsch geschrieben würden. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 3. Februar 2016. Darin führte er aus, dass weder Suchauftrag noch Haftbefehl öffentlich zugängliche Dokumente seien, weshalb der Beschwerdeführer nur dank seiner Bekanntschaften in den Besitz der Kopien gelangen habe können. Es handle sich dabei um Formulare, die üblicherweise von Sekretariatsmitarbeitenden handschriftlich ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt würden, weshalb auch beide Dokumente dieselbe Handschrift aufweisen würden. Es sei falsch, dass die Dokumente von derselben Person unterzeichnet worden seien, da erkennbar sei, dass sich die Unterschrift des stellvertretenden Staatsanwaltes von jener des Untersuchungsrichters unterscheiden würde. Schliesslich könne sich das SEM in Bezug auf die Frage, ob die unterzeichnenden Personen zum Ausstellungszeitpunkt am genannten Gericht tätig gewesen seien, nicht auf Informationen aus dem Internet verlassen. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Namensgleichheit verschiedener Mitarbeiter der Justiz in Betracht zu ziehen gehabt, weil es in Guinea häufig vorkäme, dass die Menschen ähnliche Namen trügen. In diesem Sinn sei auch anzumerken, dass zwar der stellvertretende Staatsanwalt den Vor- und Nachnamen mit der Person, die das SEM im Internet gefunden habe, teile, jedoch im Internet noch zusätzlich ein Mittelname angeführt worden sei, der auf den vorgelegten Gerichtsdokumenten nicht erscheine. Es könne sich daher nicht um die gleiche Person handeln. 4.2.2 Zum Vorwurf, seine Schilderungen über die Haftentlassung seien unglaubhaft, zumal er sich nicht um den Verbleib seines Bruders kümmern habe können, wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass in einer lebensbedrohlichen Situation nicht immer logisch gehandelt werden könne. Die etwas rudimentären Antworten des Beschwerdeführers seien zudem Folgen der Torturen, die er habe erleiden müssen. (...). Die Amnestierung einer grossen Anzahl von Personen hätte zudem nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun. Er habe bei einer Rückkehr mit seiner Verhaftung zu rechnen. 4.2.3 In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung eines Facharztberichts über seine [Krankheit] in Aussicht. Das SEM und der behandelnde Arzt würden voneinander abweichende Angaben zu den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat machen. In dieser Hinsicht sei aber der Argumentation des Arztes zu folgen, der empfehle, die Behandlung in der Schweiz zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen Kontakt zur Familie, weshalb nicht mit der notwendigen (finanziellen) Unterstützung zu rechnen sei. Bei einer Rückkehr würde er in eine medizinische Notlage geraten. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Insbesondere wurde an den Zweifeln bezüglich der Echtheit der Gerichtsdokumente festgehalten und die psychischen Leiden des Beschwerdeführers für ungeeignet, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu erklären, betrachtet. Die psychische Erkrankung würde kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, auch sei bei seiner Rückkehr mit einer Wiederherstellung des Kontaktes zur Familie zu rechnen.
5. Das Gericht kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Nachfolgend ist im Einzelnen auf sie einzugehen. 5.1 Die Vorbringen sind in den wesentlichen Punkten der Festnahme und Inhaftierung pauschal und allgemein gehalten geblieben. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch selbst anführte, hatte er Schwierigkeiten, seine Vorbringen zu substanziieren. Dies führte er auf seine Traumatisierung zurück. Zu Recht bemängelt aber die Vorinstanz, dass kaum Realkennzeichen in Bezug auf die Schilderungen der Geschehnisse nach dem Vorfall vorhanden sind. Es ist kaum nachvollziehbar, warum er über das einschneidende Erlebnis der Hausdurchsuchung und der Schläge im Zuge der Festnahme zumindest in Grundzügen berichten konnte, aber dann über eine daran anschliessende - nach eigenen Angaben zweitägige oder allenfalls mehrtägige - Haft kaum etwas sagen konnte. Der Beschwerdeführer war zwar zu abstrakten Ausführungen über organisatorische Fragen seiner Freilassung in der Lage, trotz Nachfragen, konnte er aber kaum etwas über den Ort, die Beschaffenheit der Zelle, den Mithäftling oder die allgemeinen Haftbedingungen erzählen. Auf Nachfrage, warum er über den Ort, an dem er festgehalten worden sein soll, nichts wisse, gab er an, kein Soldat zu sein. Dies lässt zu Recht Zweifel daran aufkommen, ob er sich im von ihm angegebenen Gefängnis aufgehalten haben kann. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser Eindruck durch die widersprüchlichen Angaben während der ersten summarischen Befragung noch verstärkt wird. Hier wiederum konnte er Angaben zum Vorfall selbst, der zu seiner Verhaftung geführt haben soll, machen, jedoch hatte er Probleme, die zeitliche Abfolge der darauf folgenden Geschehnisse, inklusive seiner Ausreise, darzustellen. Auch die Schilderung seiner Freilassung, bei der ihm sodann einflussreiche Kontakte seines Bruders nützlich gewesen sein sollen, ist nicht plausibel. 5.2 Sodann wären Gerichtsdokumente allenfalls geeignet, ein grundsätzlich schlüssiges Vorbringen zu untermauern. Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend aber nicht gelungen und auch die Zweifel des SEM an der Echtheit der Dokumente bestehen zu Recht. Es ist richtig, dass der Stempel des stellvertretenden Staatsanwaltes auf der Suchanzeige rudimentär aussieht und es irritieren mag, dass auf dem Stempel der falsche Artikel eingesetzt wurde ("la" substitut du procureur statt "le" substitut du procureur). Zudem ist auf dem Haftbefehl ein Irrtum in Bezug auf den Zeitpunkt der Tathandlung unterlaufen, das fälschlicherweise mit 19./06/2011 statt mit 19./07/2011 angegeben wurde. Dies gilt auch für den entsprechenden Haftantrag der Staatsanwaltschaft, der mit dem 28/06/2011 zu früh - nämlich noch vor der eigentlichen Tat - gestellt worden wäre. Auch die Wahl der spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage sollte auf solchen Dokumenten relevant sein. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass nicht von Schweizer Massstäben beziehungsweise von einer fehlerfreien Arbeitsweise ausgegangen werden könne. Dies mutet etwas zu einfach an. Obwohl den weiteren Erklärungen des Beschwerdeführers teilweise gefolgt werden kann, sind die grundlegenden Zweifel an der Echtheit der Dokumente damit nicht entkräftet. Zusammen mit den weiter oben angeführten Ungereimtheiten und insbesondere den pauschalen und detailarmen Ausführungen des Beschwerdeführers reicht dies nicht aus, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen. 5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Wie das SEM zu Recht ausführt, ist es zwar im Oktober 2015 neuerlich zu Wahlkonflikten gekommen und es sind auch künftig vereinzelte Zusammenstösse nicht gänzlich auszuschliessen. Es herrscht in Guinea aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Auch sind die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende medizinische Notlage zu bestätigen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte vor, die ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung attestieren, sowie ein dem Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin beigelegtes E-Mail (...), datierend vom 27. September 2015, wonach der Beschwerdeführer an [einer Krankheit] erkrankt ist. Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Facharztberichte über die [Krankheit] wurden trotz wiederholter Aufforderung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingereicht. Gemäss dem aktenkundigen E-Mailaustausch zwischen dem behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin und der [Beratungsstelle des Kantonsspitals] vom 3. November 2015 wird die Erkrankung des Beschwerdeführers medikamentös behandelt. In dieser Hinsicht brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er sich eine Behandlung nicht leisten könne und er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und keine Unterstützung erwarten könne. Der Hinweis des SEM, dass auch in Guinea Behandlungsmöglichkeiten für psychische Leiden im Universitätsspital von Conakry bestünden, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbericht vor, demzufolge die Prognose ohne weitere Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung schlecht ausfallen würde. In dieser Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es in Conakry praktizierendes psychiatrisches Facharztpersonal gibt, auch wenn die Behandlung von PTBS in Guinea nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht. Weiter ist das Vorbringen, dass sich die Symptomatik bei einer drohenden Verhaftung in Guinea verschlechtern würde, nicht relevant, weil - wie weiter oben ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr tatsächlich ein solcher Nachteil droht. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen. Auch hinsichtlich der medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die [Krankheit] ist auf die zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die zu bestätigen sind. So sind die notwendigen Medikamente in Conakry erhältlich und es können auch [Fachärztinnen und -ärzte] aufgesucht werden. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz des abgebrochenen Kontaktes zu seiner Frau und seiner Familie - bei einer Rückkehr seine familiären Beziehungen wieder aufnehmen kann. Somit kann er auf ein ausreichendes soziales Netz zählen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand: