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E-5307/2017

E-5307/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 16. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. August 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 11. Oktober 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) in Anwesenheit einer Vertrauensperson statt. Hierbei machte er - ohne Dokumente oder Beweismittel zu den Akten zu reichen - im Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsbürger aus B._______, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Im Jahr 2014 sei ein Mitschüler an Ebola erkrankt. Er habe im Radio gehört, dass alle Schüler unter Quarantäne gestellt würden. Weil er befürchtet habe, abgeführt zu werden und in Quarantäne an Ebola zu erkranken, habe er sein Zuhause gleichentags verlassen und sei nach Conakry gereist, wo er etwa einen Monat bei einem Freund gelebt habe. In Conakry sei es zu ethnischen Konflikten gekommen und sein Freund sei überfallen und ausgeraubt worden; ihm selbst sei nichts zugestossen. B. Am 25. März 2017 wurde der Beschwerdeführer volljährig. C. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 18. September 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines E-Mail-Ausdrucks vom 7. September 2017 und einer Kopie eines Arztberichts vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 18. August 2017 aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 27. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse bekannt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung Garantien für minderjährige Asylsuchende nicht berücksichtigt. Das Gesuch des Beschwerdeführers hätte als Gesuch eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden geprüft werden müssen. Indem jedoch das Verfahren bis zur Anhörung 14, dann bis zum Erlass der Verfügung 10 Monate gedauert habe, sei es von der Vorinstanz in grober Weise rechtsmissbräuchlich verzögert worden, bis er volljährig geworden sei. Was den Wegweisungsvollzug anbelange, sei die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen - insbesondere betreffend das soziale Beziehungsnetz in Guinea sowie den Gesundheitszustand - ungenügend beziehungsweise falsch, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei.

E. 3.2 Die Beschwerde enthält folgende formelle Rügen: Verfahrensverschleppung (E. 4), Verletzung der Begründungspflicht (nachfolgend E. 5), unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (nachfolgend E. 6). Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz und bezeichnet deren Verfahrensführung als Verfahrensverschleppung. Er hält ihr vor, auf diese Weise seine Volljährigkeit abgewartet zu haben, um so die vorteilhaften Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu vereiteln.

E. 4.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Ferner sind erstinstanzliche Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG) und Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln.

E. 4.3 Im vorliegenden Fall muss der Zeitablauf zwischen der Stellung des Asylgesuchs am 16. August 2015 und der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2017 zwar als erheblich bezeichnet werden. Trotzdem kann das Bundesverwaltungsgericht allein darin keinen rechtlich zwingenden Grund für eine Behandlung des volljährigen Beschwerdeführers als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erkennen. Es ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenzen kann nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Frist entschieden werden (Urteil des BVGer D-2098/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.1). Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen beziehungsweise Ordnungsfristen dauern, unvermeidbar, was beispielsweise in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Die vorliegende Verfahrensdauer ist im Übrigen nicht vergleichbar mit derjenigen des auf Beschwerdeebene zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5066/2006 vom 4. Dezember 2009. Was die Minderjährigkeit anbelangt, wurden vorliegend alle Verfahrensgarantien betreffend unbegleitete minderjährige Asylsuchende seitens der Vorinstanz eingehalten. So ist selbst ein Schriftenwechsel zwischen dem SEM und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aktenkundig, mit dem die Ankunft, Aufnahme und Reintegration in die guineische Gesellschaft des damals minderjährigen Beschwerdeführers organisiert und zugesichert wurde (SEM-Akten, A16/5). Diesem Schriftenwechsel ist überdies zu entnehmen, dass die Vorinstanz das EDA auf die Dringlichkeit der Anfrage hinwies (ebd., S. 1). Das Gericht hält folglich dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrensverlaufs nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mithin ist auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen betreffend Garantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und auf die übrigen Ausführungen zur Rechtsprechung nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wurde vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Was das medizinische Vorbringen anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, gesund zu sein (SEM-Akten, A4, S. 8), was er in der Anhörung vom 11. Oktober 2016 bestätigte (SEM-Akten, A14, S. 2). Arztberichte oder andere Hinweise auf mögliche medizinische Probleme sind keine aktenkundig. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Entscheidredaktion zu Recht von der Gesundheit des Beschwerdeführers ausgehen. Die entsprechenden Rügen auf Beschwerdeebene gehen mithin ebenfalls ins Leere. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 6.2 Die nur ansatzweise vorgebrachten Rügen betreffend rechtsfehlerhafter beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sind ebenfalls unbegründet.

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt abgeklärt und die Verfügung in ausreichender Weise begründet, weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Ferner kann der Beschwerdeführer alleine aufgrund der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in der Beschwerde getätigten formellen Rügen erweisen sich im Urteilszeitpunkt als nicht haltbar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 8.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab und kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass weder die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne abgeführt, unter Quarantäne gestellt werden und dabei an Ebola erkranken noch seine Befürchtung, er könne aufgrund der ethischen Konflikte in Conakry - wie sein Freund - überfallen und ausgeraubt werden, Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Diesbezüglich wurde die Verfügung nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor (statt vieler Urteile des BVGer D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.1, E-3869/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1 oder E-7667/2015 vom 26. April 2016 E. 7.2.2). Es sprechen - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich beim volljährigen Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit zehnjähriger Schulbildung vor Ort (SEM-Akten, A4, S. 4), der bereits über Arbeitserfahrung verfügt (z. B. SEM-Akten, A14, S. 11) und von Geburt bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr in Guinea bei seinen Eltern lebte, wo er mithin die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz verbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich dort wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. Seine Behauptung, er habe seine Familie nicht mehr kontaktierten können, seit er Guinea verlassen habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, er werde den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen können, wenn er dies ernsthaft beabsichtigt. Die Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich ihr Ermessen überschritten, ist unbegründet. Die auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mail - über ein angestrebtes Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes - ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines aus lediglich drei Sätzen bestehenden Arztberichts vom 28. August 2017. So handelt es sich bei einer Kreuzbandoperation um eine einfache Operation, die kein Vollzugshindernis darstellt. Eine solche kann - sofern noch notwendig - in Guinea durchgeführt werden (insbesondere in der Hauptstadt Conakry, in die der Beschwerdeführer bereits mehrmals gereist ist, wo er einen Monat lebte und wo er Freunde hat [SEM-Akten, A14, S. 5, 7 und 10], vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5405/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.3 oder D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5, nach dem in Conakry an zwei Universitätsspitälern sogar psychische Leiden behandelt werden können). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5307/2017 Urteil vom 20. November 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 16. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. August 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 11. Oktober 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) in Anwesenheit einer Vertrauensperson statt. Hierbei machte er - ohne Dokumente oder Beweismittel zu den Akten zu reichen - im Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsbürger aus B._______, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Im Jahr 2014 sei ein Mitschüler an Ebola erkrankt. Er habe im Radio gehört, dass alle Schüler unter Quarantäne gestellt würden. Weil er befürchtet habe, abgeführt zu werden und in Quarantäne an Ebola zu erkranken, habe er sein Zuhause gleichentags verlassen und sei nach Conakry gereist, wo er etwa einen Monat bei einem Freund gelebt habe. In Conakry sei es zu ethnischen Konflikten gekommen und sein Freund sei überfallen und ausgeraubt worden; ihm selbst sei nichts zugestossen. B. Am 25. März 2017 wurde der Beschwerdeführer volljährig. C. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 18. September 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines E-Mail-Ausdrucks vom 7. September 2017 und einer Kopie eines Arztberichts vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 18. August 2017 aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 27. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung Garantien für minderjährige Asylsuchende nicht berücksichtigt. Das Gesuch des Beschwerdeführers hätte als Gesuch eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden geprüft werden müssen. Indem jedoch das Verfahren bis zur Anhörung 14, dann bis zum Erlass der Verfügung 10 Monate gedauert habe, sei es von der Vorinstanz in grober Weise rechtsmissbräuchlich verzögert worden, bis er volljährig geworden sei. Was den Wegweisungsvollzug anbelange, sei die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen - insbesondere betreffend das soziale Beziehungsnetz in Guinea sowie den Gesundheitszustand - ungenügend beziehungsweise falsch, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. 3.2 Die Beschwerde enthält folgende formelle Rügen: Verfahrensverschleppung (E. 4), Verletzung der Begründungspflicht (nachfolgend E. 5), unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (nachfolgend E. 6). Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz und bezeichnet deren Verfahrensführung als Verfahrensverschleppung. Er hält ihr vor, auf diese Weise seine Volljährigkeit abgewartet zu haben, um so die vorteilhaften Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu vereiteln. 4.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Ferner sind erstinstanzliche Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG) und Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln. 4.3 Im vorliegenden Fall muss der Zeitablauf zwischen der Stellung des Asylgesuchs am 16. August 2015 und der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2017 zwar als erheblich bezeichnet werden. Trotzdem kann das Bundesverwaltungsgericht allein darin keinen rechtlich zwingenden Grund für eine Behandlung des volljährigen Beschwerdeführers als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erkennen. Es ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenzen kann nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Frist entschieden werden (Urteil des BVGer D-2098/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.1). Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen beziehungsweise Ordnungsfristen dauern, unvermeidbar, was beispielsweise in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Die vorliegende Verfahrensdauer ist im Übrigen nicht vergleichbar mit derjenigen des auf Beschwerdeebene zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5066/2006 vom 4. Dezember 2009. Was die Minderjährigkeit anbelangt, wurden vorliegend alle Verfahrensgarantien betreffend unbegleitete minderjährige Asylsuchende seitens der Vorinstanz eingehalten. So ist selbst ein Schriftenwechsel zwischen dem SEM und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aktenkundig, mit dem die Ankunft, Aufnahme und Reintegration in die guineische Gesellschaft des damals minderjährigen Beschwerdeführers organisiert und zugesichert wurde (SEM-Akten, A16/5). Diesem Schriftenwechsel ist überdies zu entnehmen, dass die Vorinstanz das EDA auf die Dringlichkeit der Anfrage hinwies (ebd., S. 1). Das Gericht hält folglich dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrensverlaufs nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mithin ist auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen betreffend Garantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und auf die übrigen Ausführungen zur Rechtsprechung nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wurde vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Was das medizinische Vorbringen anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, gesund zu sein (SEM-Akten, A4, S. 8), was er in der Anhörung vom 11. Oktober 2016 bestätigte (SEM-Akten, A14, S. 2). Arztberichte oder andere Hinweise auf mögliche medizinische Probleme sind keine aktenkundig. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Entscheidredaktion zu Recht von der Gesundheit des Beschwerdeführers ausgehen. Die entsprechenden Rügen auf Beschwerdeebene gehen mithin ebenfalls ins Leere. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6.2 Die nur ansatzweise vorgebrachten Rügen betreffend rechtsfehlerhafter beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sind ebenfalls unbegründet. 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt abgeklärt und die Verfügung in ausreichender Weise begründet, weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Ferner kann der Beschwerdeführer alleine aufgrund der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in der Beschwerde getätigten formellen Rügen erweisen sich im Urteilszeitpunkt als nicht haltbar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 8.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab und kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass weder die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne abgeführt, unter Quarantäne gestellt werden und dabei an Ebola erkranken noch seine Befürchtung, er könne aufgrund der ethischen Konflikte in Conakry - wie sein Freund - überfallen und ausgeraubt werden, Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Diesbezüglich wurde die Verfügung nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor (statt vieler Urteile des BVGer D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.1, E-3869/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1 oder E-7667/2015 vom 26. April 2016 E. 7.2.2). Es sprechen - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich beim volljährigen Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit zehnjähriger Schulbildung vor Ort (SEM-Akten, A4, S. 4), der bereits über Arbeitserfahrung verfügt (z. B. SEM-Akten, A14, S. 11) und von Geburt bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr in Guinea bei seinen Eltern lebte, wo er mithin die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz verbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich dort wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. Seine Behauptung, er habe seine Familie nicht mehr kontaktierten können, seit er Guinea verlassen habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, er werde den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen können, wenn er dies ernsthaft beabsichtigt. Die Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich ihr Ermessen überschritten, ist unbegründet. Die auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mail - über ein angestrebtes Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes - ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines aus lediglich drei Sätzen bestehenden Arztberichts vom 28. August 2017. So handelt es sich bei einer Kreuzbandoperation um eine einfache Operation, die kein Vollzugshindernis darstellt. Eine solche kann - sofern noch notwendig - in Guinea durchgeführt werden (insbesondere in der Hauptstadt Conakry, in die der Beschwerdeführer bereits mehrmals gereist ist, wo er einen Monat lebte und wo er Freunde hat [SEM-Akten, A14, S. 5, 7 und 10], vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5405/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.3 oder D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5, nach dem in Conakry an zwei Universitätsspitälern sogar psychische Leiden behandelt werden können). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: