Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige - reiste am 17. März 2013 mit einem gefälschten Reisepass, respektive mit einem gefälschten (...), auf dem Luftweg von B._______ über C._______ nach D._______, wo sie ihr Asylgesuch einreiche. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 19. März 2013 wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und sie wurde für maximal 60 Tage dem Transitbereich des Flughaftens E._______ zugewiesen. Am 21. März 2013 fand in F._______ eine Befragung statt und am 2. April 2013 wurde dort auch die Anhörung durchgeführt. Gestützt auf ein Telefaxschreiben vom 4. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 4. April 2013 wurde sie für den Aufenthalt in der Schweiz während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Mit Schreiben des BFM vom 8. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Anhörung eingeladen, welche indessen wieder abgesagt wurde. Mit Eingabe vom 17. April 2013 wurde das Mandatsverhältnis angezeigt. Mit Schreiben des BFM vom 26. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Fortsetzung der Anhörung für den 10. Juli 2015 eingeladen. Zudem wurde sie mit Schreiben vom 6. Juli 2015 aufgefordert, bis am 8. August 2015 weitere Beweismittel nachzureichen. Die Fortsetzung der Anhörung wurde mit Schreiben des SEM vom 6. Juli 2015 auf den 17. August 2015 verschoben. An diesem Tag führte das SEM den zweiten Teil der Anhörung durch. C. Mit Eingabe vom 26. April 2016 wurde unter anderem um Beschleunigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens ersucht. D. Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 6. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin in eine (...) Klinik eingewiesen. Zudem wurde von Seiten der Betreuung auch nach dem Verfahrensstand gefragt. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 wurde unter Beilage eines ärztlichen Berichtes geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide unter dem lange dauernden Asylverfahren. Es wurde erneut um einen raschen Entscheid ersucht. F. Mit Schreiben des SEM vom 20. Juli 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die mehrmals eingereichten Beweismittel nicht alle in die deutsche Sprache übersetzt worden seien, was zusätzlichen Aufwand verursache. Zudem habe das SEM weitere Abklärungen veranlasst, welche mehr Zeit in Anspruch nehmen würden als ursprünglich angenommen worden sei. Hinzu komme eine hohe Belastung der zuständigen Fachreferentin. Angesichts des aktuellen Verfahrensstadiums würde jedoch die Übernahme des Dossiers durch andere Mitarbeitende des SEM nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 wurde darum ersucht, innert Monatsfrist einen Entscheid zu fällen, zumal das erstinstanzliche Verfahren nunmehr über vier Jahre dauere und die Beschwerdeführerin unter der viel zu langen Verfahrensdauer leide. Weitere Belege über die jüngsten exilpolitischen Aktivitäten würden nicht nachgereicht, um nicht noch mehr Aufwand zu verursachen. H. Gemäss der Telefonnotiz vom 17. März 2017 habe sich die Betreuerin der Beschwerdeführerin telefonisch gemeldet, weil die Beschwerdeführerin trotz Anhörung noch immer keinen Entscheid erhalten habe und darunter leide. Sie bitte um Mitteilung zum Stand des Asylverfahrens. I. Gemäss der Telefonnotiz vom 24. März 2017 nahm das SEM mit der Betreuerin der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf und erklärte ihr, dass der Entschied für den Monat April vorgesehen sei. J. Mit Eingabe vom 7. April 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und dabei beantragen, es sei festzustellen, dass die Behandlung ihres Asylverfahrens zu lange dauere und die Vorinstanz damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln, sie gegebenenfalls zu einer Anhörung vorzuladen und zügig einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 26. April 2016 wurde erstmals um Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens ersucht. Auch von Seiten der Betreuerin wurde am 6. Juni 2016 telefonisch nach dem Verfahrensstand gefragt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 wurde unter Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erneut um einen raschen Entscheid gebeten. Überdies wurde mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ein Entscheid innert Monatsfrist beantragt mit der Begründung, das erstinstanzliche Verfahren dauere nunmehr über vier Jahre und die Beschwerdeführerin leide unter der viel zu langen Verfahrensdauer. Dieses Schreiben wurde vom SEM nicht beantwortet. Schliesslich lässt sich einer Telefonnotiz entnehmen, dass die Betreuerin am 17. März 2017 erneut um Mitteilung zum Stand des Asylverfahrens gebeten hat, und gemäss einer weiteren Telefonnotiz ist ersichtlich, dass das SEM der Betreuerin mitteilte, der Asylentscheid sei für den Monat April (2017) vorgesehen. Dem Rechtsvertreter wurde dies gestützt auf die Aktenlage jedoch nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Bemühungen beziehungsweise diejenigen ihres Rechtsvertreters erfolglos blieben, weshalb sie trotz der telefonischen Zusage des SEM an die Betreuerin (und nicht an den Rechtsvertreter), wonach ein Entscheid im April vorgesehen sei, nach Treu und Glauben annehmen durfte, dass vorläufig nicht mit einem Entscheid zu rechnen ist. Angesichts dessen erweist sich die am 7. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz mehr als vier Jahre vergangen seien, ohne dass in dieser Zeit eine erstinstanzliche Verfügung gefällt worden sei. Der Rechtsvertreter habe sich in seiner Eingabe vom 16. Juni 2016 nach dem Verfahrensstand erkundigt und vom SEM zur Antwort bekommen, dass weitere Abklärungen getätigt werden müssten und die zuständige Fachreferentin einer hohen Belastung ausgesetzt sei. Auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2017, gemäss welchem ein Entscheid innerhalb eines Monats gefordert worden sei, habe das SEM nicht reagiert und auch keine Auskunft über den Verfahrensstand erteilt. Zudem seien während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel eingereicht worden. Das SEM habe es indessen unterlassen, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Für die Verzögerung seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Seit dem Schreiben des SEM vom 20. Juli 2016, in welchem es erklärt habe, warum das Verfahren noch nicht habe entschieden werden können, seien weitere acht Monate verstrichen, während derer es keinen Entscheid gefällt habe, obwohl seither bewusst keine neuen Beweismittel mehr eingereicht worden seien, um das Verfahren nicht noch zusätzlich zu belasten. Ausserdem seien diejenigen Beweismittel, welche teilweise nicht übersetzt worden seien, zwischen dem 27. Januar 2014 und dem 26. April 2016 in grösseren Zeitabständen eingereicht worden, weshalb es stossend erscheine, die Verzögerung mit einer vorübergehenden Belastung der Mitarbeitenden zu begründen. Trotz der angeblichen, vom SEM geltend gemachten Überlastung der Fachreferentin sei bis am 20. Juli 2016 genügend Zeit vergangen, während welcher die Beweismittel hätten gewürdigt und der Sachverhalt endgültig hätte abgeklärt werden können. Zudem sei das Verbot der Rechtsverzögerung auch dann verletzt, wenn die Behörde wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handle. Es sei davon auszugehen, dass die Verzögerung keinen legitimen Grund in der Schwierigkeit der Materie oder im Umfang beziehungsweise der Komplexität der Sache finde. Da ausserdem die Ungewissheit des Verfahrensausgangs für die Beschwerdeführerin eine Belastung darstelle, sei die Untätigkeit der Vor-instanz noch weniger zu rechtfertigen. Dieser Faktor habe bei der Beschwerdeführerin zu (...) geführt. Das Bundesgericht habe zudem in einem anderen asylrechtlichen Verfahren die Verfahrensdauer von 39 Monaten als zu lange qualifiziert und dies mit einer objektiv nicht begründbaren Untätigkeit begründet. In einem weiteren Verfahren sei vom Bundesgericht die Verfahrensdauer von 33 Monaten und vom Bundesverwaltungsgericht diejenige von 37 Monaten als überlang qualifiziert worden. Vorliegend weise das erstinstanzliche Verfahren eine Dauer von über 48 Monaten auf, was angesichts des vergleichsweise einfachen Sachverhalts umso weniger verständlich sei. Es sei nicht nur kein Entscheid gefällt, sondern auch kein Schritt in Richtung Entscheidfällung getan worden. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vor. Das SEM sei daher anzuweisen, das hängige Asylgesuch unverzüglich an Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
E. 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 46a N 20).
E. 3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG sind Entscheide - abgesehen von Nichteintretensentscheiden - in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
E. 4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Frist entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2013 ein Asylgesuch ein. Am 21. März 2013 fand die Befragung zur Person statt. Am 2. April 2013 wurde sie vom BFM angehört und am 17. August 2015 führte das SEM die Fortsetzung der Anhörung durch. Seither, mithin seit mehr als eineinhalb Jahren, hat die Vorinstanz - abgesehen von einer summarischen handschriftlichen Übersetzung eines Dokuments (vgl. Akte A48/9) - keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. So fehlt es bis zum heutigen Zeitpunkt insbesondere an einer das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden anfechtbaren Verfügung. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AsylG hätte eine anfechtbare Verfügung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Einreichung des Asylgesuchs ergehen müssen. Zwar kann diese kurze Frist - wie vorangehend festgehalten - nicht immer eingehalten werden; zudem musste vorliegend gemäss einer unpaginierten handschriftlichen Notiz auf einem Post-it im Dossier des SEM auf eine Antwort der federführenden Abteilung gewartet werden. Indessen ist nicht ersichtlich, auf welche Anfrage die Antwort hätte folgen und welche Frage hätte beantwortet werden sollen. Es kann aufgrund der bestehenden Akten auch nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die unbekannte Frage gestellt wurde, wer genau für die Beantwortung zuständig wäre und aus welchem Grund bisher keine weiterführende Antwort erfolgt ist. Unter diesen Umständen lassen sich den Akten des SEM für einen Zeitraum von über 18 Monaten keine konkreten Bemühungen für den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mittels anfechtbarer Verfügung entnehmen.
E. 4.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass teilweise umfangreiche Anhörungsprotokolle vorliegen und zahlreiche fremdsprachige Beweismittel ins Recht gelegt wurden, die zum Teil vom SEM übersetzt werden mussten. Mithin ist der Aktenumfang grösser als in anderen vergleichbaren Fällen. Dies führt bei der Bearbeitung des Falles unbestrittenermassen zu einem zeitlichen Mehraufwand beim SEM. Ausserdem weist die vorangehend erwähnte handschriftliche Notiz, gemäss welcher auf die Antwort der federführenden Abteilung zu warten sei, darauf hin, dass beim SEM ein noch nicht vorliegender amtsinterner Entscheid oder eine solche amtsinterne Einschätzung zu berücksichtigen ist, was ebenfalls mehr als üblich Zeit in Anspruch nimmt. Indessen lässt sich nicht feststellen, dass in casu besonders schwierige und zeitlich aufwändige Sachverhalts- oder Rechtsfragen oder eine Grundsatzfrage zu lösen wären. Andernfalls müsste dies in den bestehenden Akten zum Ausdruck kommen, was nicht der Fall ist. So lässt sich insbesondere nicht erklären, warum vom SEM zwischen dem 17. August 2015 und dem 7. April 2017 keine weiterführenden Schritte unternommen wurden, welche einen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hätten näherbringen können. Zudem ist zu bemängeln, dass das SEM die Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2017 nicht beantwortete.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund die in Art. 29 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 AsylG vorgegebene Behandlungsfrist massiv überschritten hat, was einer Rechtsverzögerung gleichkommt. Sie hat bis anhin keine anfechtbare Verfügung erlassen. So liegen zwischen dem ersten Teil der Anhörung vom 2. April 2013 und dem zweiten Teil der Anhörung vom 17. August 2015 21 Monate, während welcher den Akten keine konkreten weiterführenden Abklärungen oder Massnahmen zu entnehmen sind. Ausserdem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass nach dem zweiten Teil der Anhörung am 17. August 2015 - abgesehen von der bereits erwähnten Übersetzung - konkrete Untersuchungsmassnahmen oder Abklärungen vorgenommen wurden, welche der Entscheidfindung gedient hätten, womit erneut mehr als 18 Monate ergebnislos verstrichen sind. Insgesamt liegt somit eine Nichtbehandlung während beinahe 40 Monaten vor, was grundsätzlich zu lange ist. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
E. 5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten, unbesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage auch (...) Probleme hat, was ein weiterer Grund für die Beschleunigung des Verfahrens darstellen würde, als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. März 2013 beförderlich zu behandeln und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infolgedessen als gegenstandslos zu betrachten. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde ebenfalls gegenstandslos.
E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von zweieinhalb Stunden und ein Stundenhonorar von Fr. 300.- umfasst, was als angemessen zu betrachten ist. Das SEM hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung inklusive der Eingabe vom 25. April 2017 in der Höhe von gerundet Fr. 850.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Behandlung des Asylgesuchs vor dem SEM zu lange dauert.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zügig anhand zu nehmen und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 850.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2098/2017pjn Urteil vom 31. Mai 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige - reiste am 17. März 2013 mit einem gefälschten Reisepass, respektive mit einem gefälschten (...), auf dem Luftweg von B._______ über C._______ nach D._______, wo sie ihr Asylgesuch einreiche. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 19. März 2013 wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und sie wurde für maximal 60 Tage dem Transitbereich des Flughaftens E._______ zugewiesen. Am 21. März 2013 fand in F._______ eine Befragung statt und am 2. April 2013 wurde dort auch die Anhörung durchgeführt. Gestützt auf ein Telefaxschreiben vom 4. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 4. April 2013 wurde sie für den Aufenthalt in der Schweiz während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Mit Schreiben des BFM vom 8. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Anhörung eingeladen, welche indessen wieder abgesagt wurde. Mit Eingabe vom 17. April 2013 wurde das Mandatsverhältnis angezeigt. Mit Schreiben des BFM vom 26. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Fortsetzung der Anhörung für den 10. Juli 2015 eingeladen. Zudem wurde sie mit Schreiben vom 6. Juli 2015 aufgefordert, bis am 8. August 2015 weitere Beweismittel nachzureichen. Die Fortsetzung der Anhörung wurde mit Schreiben des SEM vom 6. Juli 2015 auf den 17. August 2015 verschoben. An diesem Tag führte das SEM den zweiten Teil der Anhörung durch. C. Mit Eingabe vom 26. April 2016 wurde unter anderem um Beschleunigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens ersucht. D. Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 6. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin in eine (...) Klinik eingewiesen. Zudem wurde von Seiten der Betreuung auch nach dem Verfahrensstand gefragt. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 wurde unter Beilage eines ärztlichen Berichtes geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide unter dem lange dauernden Asylverfahren. Es wurde erneut um einen raschen Entscheid ersucht. F. Mit Schreiben des SEM vom 20. Juli 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die mehrmals eingereichten Beweismittel nicht alle in die deutsche Sprache übersetzt worden seien, was zusätzlichen Aufwand verursache. Zudem habe das SEM weitere Abklärungen veranlasst, welche mehr Zeit in Anspruch nehmen würden als ursprünglich angenommen worden sei. Hinzu komme eine hohe Belastung der zuständigen Fachreferentin. Angesichts des aktuellen Verfahrensstadiums würde jedoch die Übernahme des Dossiers durch andere Mitarbeitende des SEM nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 wurde darum ersucht, innert Monatsfrist einen Entscheid zu fällen, zumal das erstinstanzliche Verfahren nunmehr über vier Jahre dauere und die Beschwerdeführerin unter der viel zu langen Verfahrensdauer leide. Weitere Belege über die jüngsten exilpolitischen Aktivitäten würden nicht nachgereicht, um nicht noch mehr Aufwand zu verursachen. H. Gemäss der Telefonnotiz vom 17. März 2017 habe sich die Betreuerin der Beschwerdeführerin telefonisch gemeldet, weil die Beschwerdeführerin trotz Anhörung noch immer keinen Entscheid erhalten habe und darunter leide. Sie bitte um Mitteilung zum Stand des Asylverfahrens. I. Gemäss der Telefonnotiz vom 24. März 2017 nahm das SEM mit der Betreuerin der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf und erklärte ihr, dass der Entschied für den Monat April vorgesehen sei. J. Mit Eingabe vom 7. April 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und dabei beantragen, es sei festzustellen, dass die Behandlung ihres Asylverfahrens zu lange dauere und die Vorinstanz damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln, sie gegebenenfalls zu einer Anhörung vorzuladen und zügig einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606). 1.4 Mit Eingabe vom 26. April 2016 wurde erstmals um Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens ersucht. Auch von Seiten der Betreuerin wurde am 6. Juni 2016 telefonisch nach dem Verfahrensstand gefragt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 wurde unter Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erneut um einen raschen Entscheid gebeten. Überdies wurde mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ein Entscheid innert Monatsfrist beantragt mit der Begründung, das erstinstanzliche Verfahren dauere nunmehr über vier Jahre und die Beschwerdeführerin leide unter der viel zu langen Verfahrensdauer. Dieses Schreiben wurde vom SEM nicht beantwortet. Schliesslich lässt sich einer Telefonnotiz entnehmen, dass die Betreuerin am 17. März 2017 erneut um Mitteilung zum Stand des Asylverfahrens gebeten hat, und gemäss einer weiteren Telefonnotiz ist ersichtlich, dass das SEM der Betreuerin mitteilte, der Asylentscheid sei für den Monat April (2017) vorgesehen. Dem Rechtsvertreter wurde dies gestützt auf die Aktenlage jedoch nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Bemühungen beziehungsweise diejenigen ihres Rechtsvertreters erfolglos blieben, weshalb sie trotz der telefonischen Zusage des SEM an die Betreuerin (und nicht an den Rechtsvertreter), wonach ein Entscheid im April vorgesehen sei, nach Treu und Glauben annehmen durfte, dass vorläufig nicht mit einem Entscheid zu rechnen ist. Angesichts dessen erweist sich die am 7. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz mehr als vier Jahre vergangen seien, ohne dass in dieser Zeit eine erstinstanzliche Verfügung gefällt worden sei. Der Rechtsvertreter habe sich in seiner Eingabe vom 16. Juni 2016 nach dem Verfahrensstand erkundigt und vom SEM zur Antwort bekommen, dass weitere Abklärungen getätigt werden müssten und die zuständige Fachreferentin einer hohen Belastung ausgesetzt sei. Auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2017, gemäss welchem ein Entscheid innerhalb eines Monats gefordert worden sei, habe das SEM nicht reagiert und auch keine Auskunft über den Verfahrensstand erteilt. Zudem seien während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel eingereicht worden. Das SEM habe es indessen unterlassen, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Für die Verzögerung seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Seit dem Schreiben des SEM vom 20. Juli 2016, in welchem es erklärt habe, warum das Verfahren noch nicht habe entschieden werden können, seien weitere acht Monate verstrichen, während derer es keinen Entscheid gefällt habe, obwohl seither bewusst keine neuen Beweismittel mehr eingereicht worden seien, um das Verfahren nicht noch zusätzlich zu belasten. Ausserdem seien diejenigen Beweismittel, welche teilweise nicht übersetzt worden seien, zwischen dem 27. Januar 2014 und dem 26. April 2016 in grösseren Zeitabständen eingereicht worden, weshalb es stossend erscheine, die Verzögerung mit einer vorübergehenden Belastung der Mitarbeitenden zu begründen. Trotz der angeblichen, vom SEM geltend gemachten Überlastung der Fachreferentin sei bis am 20. Juli 2016 genügend Zeit vergangen, während welcher die Beweismittel hätten gewürdigt und der Sachverhalt endgültig hätte abgeklärt werden können. Zudem sei das Verbot der Rechtsverzögerung auch dann verletzt, wenn die Behörde wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handle. Es sei davon auszugehen, dass die Verzögerung keinen legitimen Grund in der Schwierigkeit der Materie oder im Umfang beziehungsweise der Komplexität der Sache finde. Da ausserdem die Ungewissheit des Verfahrensausgangs für die Beschwerdeführerin eine Belastung darstelle, sei die Untätigkeit der Vor-instanz noch weniger zu rechtfertigen. Dieser Faktor habe bei der Beschwerdeführerin zu (...) geführt. Das Bundesgericht habe zudem in einem anderen asylrechtlichen Verfahren die Verfahrensdauer von 39 Monaten als zu lange qualifiziert und dies mit einer objektiv nicht begründbaren Untätigkeit begründet. In einem weiteren Verfahren sei vom Bundesgericht die Verfahrensdauer von 33 Monaten und vom Bundesverwaltungsgericht diejenige von 37 Monaten als überlang qualifiziert worden. Vorliegend weise das erstinstanzliche Verfahren eine Dauer von über 48 Monaten auf, was angesichts des vergleichsweise einfachen Sachverhalts umso weniger verständlich sei. Es sei nicht nur kein Entscheid gefällt, sondern auch kein Schritt in Richtung Entscheidfällung getan worden. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vor. Das SEM sei daher anzuweisen, das hängige Asylgesuch unverzüglich an Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 46a N 20). 3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG sind Entscheide - abgesehen von Nichteintretensentscheiden - in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. 4. 4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Frist entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. 4.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2013 ein Asylgesuch ein. Am 21. März 2013 fand die Befragung zur Person statt. Am 2. April 2013 wurde sie vom BFM angehört und am 17. August 2015 führte das SEM die Fortsetzung der Anhörung durch. Seither, mithin seit mehr als eineinhalb Jahren, hat die Vorinstanz - abgesehen von einer summarischen handschriftlichen Übersetzung eines Dokuments (vgl. Akte A48/9) - keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. So fehlt es bis zum heutigen Zeitpunkt insbesondere an einer das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden anfechtbaren Verfügung. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AsylG hätte eine anfechtbare Verfügung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Einreichung des Asylgesuchs ergehen müssen. Zwar kann diese kurze Frist - wie vorangehend festgehalten - nicht immer eingehalten werden; zudem musste vorliegend gemäss einer unpaginierten handschriftlichen Notiz auf einem Post-it im Dossier des SEM auf eine Antwort der federführenden Abteilung gewartet werden. Indessen ist nicht ersichtlich, auf welche Anfrage die Antwort hätte folgen und welche Frage hätte beantwortet werden sollen. Es kann aufgrund der bestehenden Akten auch nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die unbekannte Frage gestellt wurde, wer genau für die Beantwortung zuständig wäre und aus welchem Grund bisher keine weiterführende Antwort erfolgt ist. Unter diesen Umständen lassen sich den Akten des SEM für einen Zeitraum von über 18 Monaten keine konkreten Bemühungen für den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mittels anfechtbarer Verfügung entnehmen. 4.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass teilweise umfangreiche Anhörungsprotokolle vorliegen und zahlreiche fremdsprachige Beweismittel ins Recht gelegt wurden, die zum Teil vom SEM übersetzt werden mussten. Mithin ist der Aktenumfang grösser als in anderen vergleichbaren Fällen. Dies führt bei der Bearbeitung des Falles unbestrittenermassen zu einem zeitlichen Mehraufwand beim SEM. Ausserdem weist die vorangehend erwähnte handschriftliche Notiz, gemäss welcher auf die Antwort der federführenden Abteilung zu warten sei, darauf hin, dass beim SEM ein noch nicht vorliegender amtsinterner Entscheid oder eine solche amtsinterne Einschätzung zu berücksichtigen ist, was ebenfalls mehr als üblich Zeit in Anspruch nimmt. Indessen lässt sich nicht feststellen, dass in casu besonders schwierige und zeitlich aufwändige Sachverhalts- oder Rechtsfragen oder eine Grundsatzfrage zu lösen wären. Andernfalls müsste dies in den bestehenden Akten zum Ausdruck kommen, was nicht der Fall ist. So lässt sich insbesondere nicht erklären, warum vom SEM zwischen dem 17. August 2015 und dem 7. April 2017 keine weiterführenden Schritte unternommen wurden, welche einen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hätten näherbringen können. Zudem ist zu bemängeln, dass das SEM die Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2017 nicht beantwortete. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund die in Art. 29 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 AsylG vorgegebene Behandlungsfrist massiv überschritten hat, was einer Rechtsverzögerung gleichkommt. Sie hat bis anhin keine anfechtbare Verfügung erlassen. So liegen zwischen dem ersten Teil der Anhörung vom 2. April 2013 und dem zweiten Teil der Anhörung vom 17. August 2015 21 Monate, während welcher den Akten keine konkreten weiterführenden Abklärungen oder Massnahmen zu entnehmen sind. Ausserdem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass nach dem zweiten Teil der Anhörung am 17. August 2015 - abgesehen von der bereits erwähnten Übersetzung - konkrete Untersuchungsmassnahmen oder Abklärungen vorgenommen wurden, welche der Entscheidfindung gedient hätten, womit erneut mehr als 18 Monate ergebnislos verstrichen sind. Insgesamt liegt somit eine Nichtbehandlung während beinahe 40 Monaten vor, was grundsätzlich zu lange ist. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
5. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten, unbesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage auch (...) Probleme hat, was ein weiterer Grund für die Beschleunigung des Verfahrens darstellen würde, als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. März 2013 beförderlich zu behandeln und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infolgedessen als gegenstandslos zu betrachten. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde ebenfalls gegenstandslos. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von zweieinhalb Stunden und ein Stundenhonorar von Fr. 300.- umfasst, was als angemessen zu betrachten ist. Das SEM hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung inklusive der Eingabe vom 25. April 2017 in der Höhe von gerundet Fr. 850.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Behandlung des Asylgesuchs vor dem SEM zu lange dauert.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zügig anhand zu nehmen und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 850.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: