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D-3267/2018

D-3267/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige aus Teheran, verliess den Iran am 17. März 2013 und gelangte gleichentags auf dem Luftweg via die Türkei in die Schweiz, wo sie am 19. März 2013 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 19. März 2013 verweigerte das damalige BFM (Bundesamt für Migration, heutige SEM) der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 21. März 2013 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (BzP). Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass mit einem gefälschten Schengen-Visum, einen alten und neuen Shenasnameh (Personalausweis), ihren Führerausweis, mehrere Bank- und Visitenkarten, mehrere Fotos und Taschenkalender, eine CD, sowie vier Dossier mit Notenblätter und Diplomen inklusive Übersetzungen ein. D. Am 2. April 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Daraufhin bewilligte es ihr am 4. April 2013 die Einreise in die Schweiz. Am 17. August 2015 wurde die Anhörung fortgesetzt. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater sei 1994/1995 verhaftet worden, weil er Kommunist gewesen sei. Im Februar 2000 seien sie informiert worden, dass der Vater verstorben sei. Sie habe sich immer mehr für die kommunistischen Bücher ihres Vaters interessiert. Ihre Einstellung und ihre Gedanken habe sie aber für sich behalten, bis sie an der Universität gewesen sei. Dort habe sie angefangen, öffentlich darüber zu sprechen und sich mit Gleichgesinnten getroffen. Während des Studiums habe sie von 2005 bis 2011 bei der (...) gearbeitet. Dort habe sie eine Diskussion mit einem anderen Angestellten über ein religiöses Fest gehabt. Sie habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Ein religiöser Junge an der Universität, der der Gruppe Basidj angehöre, habe ihre Taten der Gruppe ständig rapportiert. Im Jahr 2004 habe sie das erste Mal von den iranischen Behörden eine schriftliche Vorladung erhalten, wegen einem von ihr verfassten, feministischen Artikel in der Zeitschrift (...) und weil sie im Unterricht den Koran in Frage gestellt habe. Im Sommer 2006 beziehungsweise 2009 sei sie vom Justizamt aufgrund ihrer Aktivitäten auf dem Universitätsareal und ihren regimefeindlichen Äusserungen an der Arbeitsstelle vorgeladen worden. Nachdem sie sich gemeldet habe, habe ein Geistlicher zwei Stunden mit ihr gesprochen. Danach sei sie ins Polizeipräsidium gebracht worden, wo sie eineinhalb bis zwei beziehungsweise zweieinhalb Monate in der Frauenabteilung in Untersuchungshaft festgehalten worden sei, bis sie im August/September 2006 beziehungsweise 2009 aufgrund eines Pfandbriefes entlassen worden sei. Sie habe zudem unterschriftlich bestätigen müssen, dass sie die Stadt und das Land nicht verlasse. Zwischen ihrer Freilassung und der nächsten Festnahme sei sie vom Ettaalat, Herasat und Monkerat mehrmals vorgeladen worden. Im Januar/Februar 2011 sei sie von der Universität ausgeschlossen worden und am 20. April 2011 sei ihre Stelle bei der (...) gekündigt worden. Sie habe sich im Internet und auf Facebook regimekritisch mit ihrem Namen aber ohne ihr Foto geäussert. Als sie bedroht worden sei, habe sie die Adresse gewechselt und als Wohnort C._______ angegeben. Im Juni/Juli 2011 beziehungsweise am 13. September 2012 habe sie eine Vorladung für ein Gerichtsverfahren erhalten und sei dorthin gegangen. Sie sei von drei Personen zu ihren Internetaktivitäten verhört worden, einer Dame und zwei Herren. Sie habe ihnen beteuert, sie sei klüger geworden und sei politisch nicht mehr aktiv gewesen. Sie hätten dann den Laptop geöffnet und ihre Seite gezeigt. Sie habe diese Seite leugnen wollen, aber sie hätten ihr mit einem Ausdruck belegt, wann sie an welchem Ort im Internet gewesen sei und die Einträge gemacht habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass aufgrund ihrer Taten jeder Muslim das Recht habe, sie zu töten. Sie sei zweieinhalb Tage in die Untersuchungshaft in D._______ gebracht worden. Aufgrund des bereits eingereichten Pfandbriefes als Kaution sei sie wohl freigekommen. Eineinhalb Monate nach ihrer Freilassung hätten die Schikanen begonnen und sie habe jeden Monat eine Vorladung der obersten Direktion des Herasats bekommen. Sie sei befragt und beschimpft worden. Nach dem Verhör habe sie jeweils wieder gehen können. Ab dem 22. November 2012 habe sie drei Vorladungen zum Revolutionsgericht erhalten. Am 21. Januar 2013 habe sie eine zweite Vorladung erhalten. Den Vorladungen habe sie jeweils keine Folge geleistet. Am 20. Februar 2013 sei eine dritte Vorladung gekommen, an welcher eine Mahnung geheftet worden sei, in der ihr mitgeteilt wurde, dass in Abwesenheit geurteilt werde, falls sie nicht erscheine. Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung im April 2013 sei sie bereits ausgereist gewesen. Am 5. März 2013 sei sie mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen E._______ in die Türkei ausgereist, wo sie das Schengen-Visum in ihren Pass erhalten habe. Am 7. März 2013 sei sie wegen einem zusätzlich nötigen Stempel von der Türkei zurück in den Iran gereist. Am 17. März 2013 sei sie über den Flughafen (...) nach F._______ ausgereist. Ungefähr drei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz sei ihr Mann durch den Etaalat festgenommen und für vier bis fünf Stunden festgehalten worden. Es sei eine Ausreisesperre über ihn verfügt worden und dann sei er freigelassen worden. Beim Verhör sei nach ihr gefragt worden. Ungefähr drei Monate später sei er nochmals verhört worden. Sie engagiere sich exilpolitisch, sei aber in keiner Vereinigung, arbeite jedoch mit diesen zusammen. Sie schreibe Artikel, nehme an Demonstrationen teil und führe Radiointerviews. Zweimal sei sie in Begleitung von G._______ bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) an einer Versammlung, organisiert von der Nichtregierungsorganisation (NGO) (...), gewesen und habe eine Rede über die Menschenrechtsverletzungen und Hinrichtungen im Iran gehalten. Sie reichte eine Vorladung/Mahnung des (...) vom (...) 2013, den Bescheid über den Ausschluss von der Universität E._______ vom 2. November 2010, den Grundbuchauszug mit Eintrag einer Sicherheitsleistung vom (...) 2009, eine Erlaubnis zur Passausstellung ihren Ehemann betreffend (alle in Kopie), mehrere Unterlagen zu ihrem exilpolitischen Engagement und Auszüge aus ihrem Facebook-Account (...) ein. E. Am 26. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der NGO (...) vom 26. September 2015 und einen von ihr verfassten Artikel in der Zeitschrift der (...) ein. F. Am 6. Juni 2016 teilte eine Mitarbeiterin des Sozialamts H._______ dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik habe eingeliefert werden müssen. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2098/2017 vom 31. Mai 2017 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 7. April 2017 gutgeheissen und festgestellt, dass die Behandlung des Asylgesuchs vor dem SEM zu lange dauere. Das SEM wurde angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zügig anhand zu nehmen und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. H. Mit Schreiben vom 18. August 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran darum, verschiedene Fragen betreffend die Beschwerdeführerin abzuklären. I. Am 18. September 2017 leitete die Schweizer Botschaft in Teheran das Ergebnis der Abklärungen an das SEM weiter. J. Am 31. Oktober 2017 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. K. Am 13. November 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Botschaftsabklärung. L. Am 15. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Heiratsurkunde ein. M. Mit Schreiben vom 28. November 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum alten und neuen Shenasnameh und stellte ihr Fragen zu ihrem Zivilstand. N. Am 29. November 2017 wies das SEM das Gesuch um Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort ab. O. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Stellung zu den Shenasnamehs und beantwortete die Fragen des SEM zu ihrem Zivilstand. P. Am 21. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer Heiratsurkunde ein. Q. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Mai 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. R. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. S. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wies er das SEM an, der Beschwerdeführerin die Anfrage an die Botschaft in Teheran sowie deren Antwort unter Abdeckung allfälliger geheim zu haltender Informationen offen zu legen und gab ihm Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. Juni 2018 einzureichen. T. Am 26. Juni 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und deren Antwort. U. Am 4. Juli 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. V. Am 24. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine als "Kopie Bestätigung vom Zivilstandsamt (auf Persisch)" bezeichneten Dokuments ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zum Verbleib der von ihr erwähnten Vorladungen geäussert. An der BzP habe sie erwähnt, dass ihre Gerichtsakten in der Türkei gestohlen worden seien. Anlässlich dem ersten Teil der Anhörung habe sie Kopien der letzten Vorladung eingereicht und erklärt, ihr Anwalt im Iran, der aber nicht juristisch für sie tätig geworden sei, habe ihre drei Vorladungen aufbewahrt und ihr die Kopien über eine Freundin weitergeleitet. In ihrem Schreiben vom 26. Juli 2015 habe sie gesagt, sie könne durch ihren Anwalt im Iran Kopien besorgen, weil er ihr Dossier und ihre Unterlagen bei sich habe. Anlässlich der Fortsetzung der Anhörung habe sie aber angegeben, die erwähnten Beweismittel nicht abgeben zu können, weil diese Dokumente sich in der gestohlenen Tasche befunden hätten. Es handle sich dabei um die von ihr bereits abgegebene Kopie der Vorladung des (...), ihren Ausschluss von der Universität und dem Grundbuchauszug. Sie habe dazu erklärt, sie habe immer von drei Dokumenten und nicht drei Vorladungen gesprochen. Der Dolmetscher habe alles durcheinandergebracht und es sei korrekt, dass sie von drei Ehzariyehs (Vorladungen) und einer Mahnung gesprochen habe (Akte A47/37 S. 4). Sie habe präzisiert, dass sie die erste und zweite Vorladung in der gestohlenen Tasche gehabt habe, welche sie nicht kopiert habe. Die Mahnung könne sie auch nicht einreichen, weil sie diese nach Erhalt zerrissen habe. Gleichzeitig habe sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung angegeben, dass sie den iranischen Anwalt nach Jahren kontaktiert und gebeten habe, ihr mitzuteilen, welche Unterlagen noch vorhanden seien. Sie würde allenfalls weitere Unterlagen nachreichen, was bis dato nicht geschehen sei. Zu den Vorladungen habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie im ersten Teil der Anhörung erklärt, dass die erste der drei letzten Vorladungen ab September 2012 mit dem (...) 1391, also dem (...) 2012, datiert sei und zu einer Gerichtsverhandlung gegen Ende des Monats (...) 1391, also der (...) Woche im Dezember 2012 geladen habe (vgl. Akte A22/26 F67-69). Bei der Fortsetzung der Anhörung habe sie die erste der drei Vorladungen zum Revolutionsgericht mit dem (...) 1391, also dem (...) 2012 und den Gerichtstermin im Monat (...) 1391, (...) 2012 datiert (vgl. Akte A47/37 F23, F159). Sie habe angegeben, im Januar/Februar 2011 von der Universität ausgeschlossen worden zu sein. Dies belege sie mittels eines mit dem 2. November 2010 datierenden Dokuments. Auf Nachfrage habe sie erklärt, dass sie erst vier Monate später ausgeschlossen worden sei und es sich nur um das Datum des Schreibens handle, welches der Herasat an die Universität gerichtet habe. Dazu sei festzuhalten, dass dieses Schreiben von der Universität an das Präsidium des Herasat gerichtet worden sei und nicht umgekehrt. Weiter werde ein solches Dokument gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung immer als vertraulich gekennzeichnet und in keinem Fall der betroffenen Person ausgehändigt. Auch sei es gemäss dieser Auskunft nicht möglich, nach einem Ausschluss von der Universität ein Diplom zu erhalten. Ihren Angaben zufolge habe sie ein solches im Juni 2011 erhalten, was sie mit einer Kopie des ins Deutsche übersetzten Bachelor-Diploms belege. Sie halte dazu fest, dass sie ihre Prüfungen vor dem Rauswurf absolviert habe und das Diplom von der Erziehungsorganisation ausgestellt werde und nicht mit dem Ausschluss zu tun habe. In der Stellungnahme vom 13. November 2017 habe sie erklärt, dass sie eine Vorlesung beim Professor, der gleichzeitig Vorsteher des universitätsinternen Herasat sei, besucht habe. Weil sie sich gut verstanden hätten, habe er sie in sein Büro gebeten und ihr das Dokument ausgehändigt. Sie habe während ihres Asylverfahrens indessen nie erwähnt, dass sie sich mit einem Vorsteher des universitären Herasat gut verstanden habe. Vielmehr habe sie erklärt, dass der Überwachungsdienst sie angezeigt habe. Die Stellungnahme sei somit nicht geeignet, zu erklären, warum die Universität ihr nach dem Ausschluss ein Diplom ausgestellt habe. Im Übrigen habe der Bericht der Schweizer Botschaft festgestellt, dass das Dokument über den Ausschluss aus der Universität sowohl von der Form her als auch inhaltlich gefälscht sei. Diesbezüglich sei anlässlich dem rechtlichen Gehörs lediglich erwähnt worden, dass das SEM die Mängel nur oberflächlich begründe und kein Vergleichsmaterial vorliege. Dazu sei festzuhalten, dass das SEM zwei Punkte klar benannt habe und sie dazu nicht Stellung genommen habe. In diesem Zusammenhang sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass die Universität ihr am 24. Mai 2012 mehr als ein Jahr nach ihrem Ausschluss, darüber hinaus eine Bestätigung zuhanden der (...) Botschaft ausgehändigt haben soll. Vor diesem Hintergrund bestünden somit erhebliche Zweifel an ihrem effektiven Ausschluss von der Universität und müsse auch das diesbezügliche Dokument als untauglich angesehen werden. Auf die Frage, wie die Festnahme von 2006 mit der Kaution von 2009 zusammenhängen könne, habe sie geantwortet, dass sie sich nicht irre, 2006 festgenommen worden zu sein, und sie nicht wisse, worauf sich das Datum im Grundbuchauszug, nämlich 2009 beziehe. Die von ihr eingereichte Kopie des Grundbuchauszugs sei schlecht lesbar. Das Datum vom 31. August 2009 sei nebst ihr indessen von zwei Dolmetschern bestätigt worden. Zu der aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung festgestellten Unvollständigkeit des Grundbuchauszugs und dem Fehlen der in einem Kautionsverfahren üblichen Unterlagen seien ihr das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe sich indessen nicht dazu geäussert. Dieses Beweismittel werde deshalb als untauglich gewertet. Sie habe zwei Shenasnamehs im Original eingereicht. Im älteren sei sie als verheiratet eingetragen. Im neueren, der als Duplikat beschriftet sei, fehle der Eintrag ihrer Heirat. Die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass weder sie noch ihr Ehemann offiziell als verheiratet registriert seien. Als Erklärung habe sie angegeben, dass ihr beim Antrag eines neuen Shenasnameh nicht bewusst gewesen sei, dass sie hätte angeben müssen, verheiratet zu sein. Aufgrund ihrer Probleme im Jahre 2012 habe sie ausserdem keinen Anlass gesehen, sich auch noch um die Korrektur des Shenasnameh zu kümmern. Die nachgereichte Heiratsurkunde vermöge zwar die damalige Eheschliessung nachzuweisen, aber erkläre nicht, warum sie und ihr Ehemann als nicht verheiratet registriert seien und warum sie, wenige Monate nach der Eheschliessung ein Duplikat ihres Shenasnameh ausstellen lasse, in dem die Heirat nicht eingetragen sei. In Bezug auf ihren am 22. Juli 2010 ausgestellten Reisepass sei festzustellen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bei den iranischen Behörden einschlägig bekannt gewesen sei und dieselben Behörden einer Person, die als islam- und regimekritisch eingestuft worden sei und zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft verbracht habe, keine Erlaubnis zur Ausstellung eines Reisepasses erteilen würden. In diesem Zusammenhang sei ebenso wenig nachzuvollziehen, dass ihrem Ehemann ein Ausreiseverbot ausgesprochen worden sei, nachdem er wegen ihr im Sommer 2013 festgenommen und verhört worden sei, um gleichzeitig ein Dokument über das Ausreiseverbot ihres Ehemannes nachzureichen, welches sich als Erlaubnis zur Passausstellung herausstellte. Wiederum sei festzuhalten, dass einer Person, die seitens der iranischen Behörden einem Ausreiseverbot unterliege, keine Erlaubnis zur Passausstellung ausgestellt werde. Insgesamt sei festzustellen, dass ihre Aussagen von zahlreichen Unstimmigkeiten gekennzeichnet seien, die erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und an der Beweistauglichkeit der von ihr eingereichten Dokumente sowie an einer über Jahre andauernden Verfolgung durch die iranischen Behörden begründen würden. Ihre Vorbringen betreffend ihre exilpolitischen Aktivitäten seien insgesamt nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel - Fotografien, Flugblätter, Exemplare der Zeitschrift des (...) und einem Bestätigungsschreiben der NGO (...) - sei festzustellen, dass abgesehen von ihrer gelegentlichen Anwesenheit an Veranstaltungen der exiliranischen Gemeinde und ihren Kommentaren und Artikeln in der Monatszeitschrift des (...), die - wie in dieser und ähnlichen Publikationen üblich - nicht über eine überwiegend allgemein gehaltene Regimekritik hinausgehen würden, keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass ihr in der regimekritischen iranischen Exilgemeinschaft eine Funktion zukomme, die sie als regimekritische Aktivistin erscheinen liesse, die aus der Menge hervortrete. Von einer besonderen Exponierung ihrer Person könne dabei offensichtlich nicht gesprochen werden. Im Übrigen bestätige sie selbst, dass sie weder Mitglied irgendeiner Gruppierung sei noch sein möchte, dass sie alleine arbeite und nicht an diese Exilorganisationen glaube. Sie bekenne sich als Aktivistin für Menschenrechte und betrachte diese Organisationen als Vehikel. Vor diesem Hintergrund seien auch ihre studentischen Aktivitäten im Iran einzuordnen. Diese würden vom SEM als solche nicht grundsätzlich bezweifelt. Vielmehr würde sie ihr Engagement an der Universität und später auf Facebook derart beschreiben, dass sie wie bei ihren exilpolitischen Aktivitäten keine über einen Protest hinausgehende Aktivität oder gar Funktion in einer politischen Organisation oder Partei abzeichne, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen hervorheben würden und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegnerin erscheinen liesse. Andernfalls, und wären ihre Vorbringen und die eingereichten Beweismittel zu ihrer angeblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft, hätten diese sie nicht zwei Mal verhaftet und wieder freigelassen, sie nicht nach konkreten Vorwürfen zu ihren Facebook-Einträgen wieder gehen lassen, sie nicht über Jahre hinweg weder angeklagt noch gerichtlich verurteilt. So habe sie denn ihre Aktivitäten im Iran auch als ausschliesslich soziale und nicht politische Aktivität beschrieben (vgl. Akte A22/26 F190). Vielmehr habe es sich um dabei zu zivilen Ungehorsam gehandelt (vgl. Akte A47/37 F37). Aus diesen Gründen sei nicht ersichtlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Gegnerin des Regimes betrachten würden. Auch ihr Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, verfüge sie doch nicht über ein politisches Profil, welches sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei teilweise unzutreffend festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Jahr 2006, sondern im Jahr 2009 festgenommen worden (vgl. Akte A22/26 F61). Sie sei nach eineinhalb Monaten freigekommen und nicht nach zweieinhalb (vgl. Akte A22/26 F82). Dass sie bei der Freilassung unterschriftlich habe versichern müssen, die Stadt und das Land nicht zu verlassen, sei in der Verfügung unerwähnt geblieben. Zum Glaubensabfall sei sie anlässlich der Anhörung nicht befragt worden und im Entscheid werde die Konfessionslosigkeit und deren Risiken nicht thematisiert. Es sei auf das ungünstige Befragungsklima und die schlechte Befragungsstrategie anlässlich beider Anhörungen hinzuweisen. Bereits von Beginn an habe ein negatives Klima geherrscht. Die Sachbearbeiterin habe sich an keine der Vorgaben des SEM zur Befragungstechnik gehalten. Die Möglichkeit der freien und spontanen Schilderung zu den Fluchtgründen fehle. In der BzP sei dies vorhanden gewesen, woraus viele Informationen hätten gewonnen werden können. Die insgesamt rund 20 Stunden dauernde Anhörung dagegen drehe sich im Kreis und sei von vielen Missverständnissen geprägt. Mit keiner einzigen Frage sei ihr die Möglichkeit geboten worden, ihre Fluchtgründe ungesteuert, chronologisch, am Stück und in der erforderlichen Tiefe darzulegen. Bei zahlreichen Fragen, die für die Beschwerdeführerin wie aus dem Gesamtkontext herausgerissen schienen, habe sie aufgrund des fehlenden Gesamtbildes für die Beantwortung ausholen müssen. Es seien früh geschlossene und suggestive Fragen gestellt worden (vgl. Akte A22/26 F13, F16, F33, F56, F139, F165, F169, F171, F189) oder die Fragen seien belehrend und rechthaberisch (vgl. Akten A22/26 F27-29, F45, F58, F165, F178, F180, F182, F192, F194; A47/37 F5-10, F45, F80, F82, F200 f.) oder die Befragerin ungeduldig und fordernd gewesen (vgl. Akten A22/26 F10, F32, F121, F127, F137, F175; A47/37 F21, F46, F101). Die Befragerin sei auf Konfrontation gegangen (vgl. Akte A22/26 F7 f.) oder habe mehrere Fragen aufs Mal gestellt beziehungsweise habe durch ihre Fragen Missverständnisse verursacht (vgl. Akten A22/26 F23, F51; A47/37 F113-119). Unter diesen Umständen könne nicht von einer fairen Befragung in angenehmen Befragungsklima die Rede sein. Hinsichtlich dem Widerspruch zum Verbleib der drei Vorladungen sei die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe von drei Dokumenten und nicht Vorladungen gesprochen, die sie dem Anwalt abgegeben habe, plausibel. Anlässlich des ersten Teils der Anhörung habe sie ja drei Dokumente abgegeben. Sie habe nur von einer Vorladung gesprochen, die sie dem Anwalt abgegeben habe (vgl. Akte A22/26 F31). Es handle sich deshalb bei der Frage 35 um ein Missverständnis beziehungsweise eine ungenaue Protokollierung (vgl. Akte A22/26 F35). Betreffend die abweichenden Daten der Vorladungen, sei festzuhalten, dass die Daten des ersten Teils der Anhörung stimmen. Zur Verwirrung habe die Vorinstanz beigetragen und auch die notwendige Umrechnung habe dazu geführt. Die Daten, welche die Beschwerdeführerin bei der Fortsetzung der Anhörung angegeben habe, seien unbeachtlich, weil sie sich nicht mehr so gut habe erinnern können. Die Fortsetzung der Anhörung habe erst zweieinhalb Jahre später stattgefunden. Die Verblassung der Erinnerung sei nachvollziehbar, da den Daten keine konkreten Handlungen gefolgt seien. Zudem habe die lange Verfahrensdauer und die ungewisse Zukunft psychische Probleme ausgelöst, die bereits bei der Anhörung vom 17. August 2015 vorgelegen hätten. Das Datum vom (...) 2012 (vgl. Akte A47/37 F23) habe sich nicht auf eine Vorladung bezogen, sondern auf die zweite Inhaftierung von drei Tagen. Darauf beziehe sie sich in der BzP (vgl. Akte A10/29 S. 11). Eine allererste Vorladung habe sie im Sommer 2009 erhalten und nicht im Sommer 2006. Es sei dann die eineinhalbmonatige Inhaftierung gefolgt. Alle übrigen Vorladungen - abgesehen von jenen im Jahr 1391 [Anmerkung des Gerichts: 2013] seien mündlich gewesen, von denen es unzählige gegeben habe. Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Prüfungsablegung, des Ausschlusses von der Universität und dem Erhalt des Diploms halte die Beschwerdeführerin an ihren Angaben fest. Ebenfalls bekräftige sie die Korrektheit der Angabe bezüglich Erhalt des Schreibens vom 2. November 2010. Sie habe anschaulich aufgezeigt, wie aufmüpfig und regelwidrig sie sich während des Studiums verhalten habe. Es fehle ihr an Obrigkeitsgläubigkeit und sie stelle kritische Fragen zur Religion. Dies Aufmüpfigkeit könne sich im Iran keine Frau leisten. Das SEM blende dies aus und stelle auf die vage Einschätzung der Botschaft ab. Sie habe den neuen Shenasnameh beantragen müssen, da dieser mit moderneren Mitteln und höheren Sicherheitsmerkmalen hergestellt werde. Nach Erhalt habe sie realisiert, dass die Heirat nicht eingetragen worden sei, weshalb sie weiterhin nur den alten Shenasnameh benutzt habe. Im Jahr 2012 habe sie sich an einer Universität in C._______ beworben und habe hierfür ein Dossier zusammen mit der Übersetzung vom alten Shenasnameh eingereicht. Sie habe nicht gewusst, dass sie bei der Beantragung des neuen Shenasnameh hätte angeben müssen, dass sie verheiratet sei, da sie davon ausgegangen sei, die Behörden hätten davon Kenntnis. Zur Korrektur hätte sie ein Verfahren eröffnen müssen. Aufgrund der Probleme im Jahr 2012 habe sie keinen Anlass gesehen, sich auch noch um die Korrektur vom Shenasnameh zu kümmern. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich inwiefern dieser Punkt wesentlich sei. Im Zeitpunkt der Passausstellung am 22. Juli 2010 sei sie der mündlichen Ermahnung unterlegen, nicht auszureisen. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass diese Ermahnung eine Pass- und Reisesperre zu Folge gehabt habe. Offensichtlich sei dies im Sommer 2010 nicht der Fall gewesen, da ihr ein Pass ausgestellt worden sei und sie zweimal legal ins Ausland habe reisen können. Vermutlich habe dies mit der geleisteten Kaution zusammengehangen. Dies habe sich geändert als im Herbst 2012 ein neues Verfahren gegen sie eröffnet worden sei und sie es nicht gewagt habe, den Iran auf legalem Weg zu verlassen. In diesen Zeitraum falle auch das Ausreiseverbot gegen den Ehemann, welches erst später mit Schreiben vom 28. Juli 2014 wieder aufgehoben worden sei. Das SEM verletzte das rechtliche Gehör, indem es die Botschaftsanfrage sowie die entsprechenden Antworten nicht offengelegt habe. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Iran hätten zur Folge gehabt, dass sie rund eineinhalb Monate und später nochmals drei Tage inhaftiert und von der Universität ausgeschlossen worden sei, die Arbeitsstelle verloren habe und dass gegen sie letztlich ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden sei. Sie habe sich an keine religiösen Gebote gehalten und bezeichne sich als konfessionslos, was im Iran nicht möglich sei. Sie setze sich öffentlich für Frauenrechte ein, was gefährlich sei. An den studentischen Aktivitäten zweifle das SEM nicht grundsätzlich, aufgrund der zweimaligen Freilassung, sei diese aber nicht ernst genommen worden. Bei dieser Argumentation blende das SEM das neu eröffnete Verfahren aus, bei dem ihr weit drastischere Konsequenzen gedroht hätten. Mit ihrer studentischen Aktivität habe sie in glaubhafter Art und Weise zentrale Fundamente der islamischen Republik Iran kritisiert. Erschwerend komme die illegale Ausreise mit gefälschtem Visum, die jahrelange Landesabwesenheit, die exilpolitische Tätigkeit hinzu, womit sie zeige, dass sie das iranische System gezielt und mit Nachdruck ablehne. Die überwiegende Mehrheit der Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können. Bei pflichtgemässem Nachfragen in einem angemessenen Befragungsklima hätten die weiteren Unklarheiten durch die Vorinstanz ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt worden sei, könne nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Die Menschenrechtslage habe sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verbessert. Im Iran werde Apostasie unter Todesstrafe gestellt, wobei die Todesstrafe grundsätzlich nur bei männlichen Apostaten ausgesprochen werde. Frauen würden zu lebenslanger Haft verurteilt. Auch wenn aus der iranischen Jurisprudenz nicht klar ersichtlich sei, ob der Abfall vom Glauben im Falle der Beschwerdeführerin strafrechtlich geahndet würde, spreche die Ausstellung einer Vorladung gegen sie für ein stark erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die iranischen Strafbehörden. Die Apostasie der Beschwerdeführerin sei wegen ihrem unmoralischem Verhalten den Behörden bereits bekannt, weshalb von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden müsse. Ihr würden im Iran ernsthafte Nachteile drohen, die zweifelsohne die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen würden. Ansonsten bleibe das Verfolgungsrisiko durch Privatpersonen bestehen. In ihrem Umfeld sei bekannt geworden, dass sie nicht an den Islam glaube. Sie laufe Gefahr von irgendeiner Privatperson an Leib und Leben bedroht zu werden. Das dargelegte Verhalten der Beschwerdeführerin im Iran und die Fortsetzung der Kundgabe ihrer Überzeugungen in der Schweiz könnten aber auch unter dem Titel subjektive Nachfluchtgründe beleuchtet werden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Fortsetzung der Anhörung mit der Beschwerdeführerin habe sich als schwierig herausgestellt. Die Behauptung in der Beschwerde, die Befragerin habe ein ungünstiges, negatives oder gar unfaires Befragungsklima geschaffen, habe rechthaberisch befragt und eine wertende, selektive und negativ behaftete Befragungstechnik angewandt, werde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, was wichtig, und was für sie ungünstig sei. Es sei ihr mannigfach die Möglichkeit geboten worden, die durch ihre ungeduldige Art entstandenen Missverständnisse aufzulösen, bis eine Chronologie in ihre Vorbringen und Klarheit in die von ihr undifferenziert verwendeten Ausdrücke habe gebracht werden können. Ein Gesamtbild über die wesentlichen Ereignisse habe entgegen der Behauptung in der Beschwerde erstellt werden können. Zu einem freien Bericht habe es durch die teilweise sehr ungeduldige Haltung der Beschwerdeführerin kaum kommen können. Sie habe den Fragen nicht richtig zugehört, habe oft die dolmetschende Person oder die Sachbearbeiterin unterbrochen, so dass sehr viel Unruhe in die Anhörung gekommen sei. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass zu ihrem Vorteil in ihre Angaben zu Vorladungen, Mahnungen und weiteren Dokumenten zunächst Ordnung und Klarheit gebracht werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem sprachlich sehr undifferenzierte Angaben gemacht und nicht unterschieden zwischen den unterschiedlichen Bezeichnungen für wichtige Ausdrücke in ihren Vorbringen. Dies habe die Sachbearbeiterin dazu veranlasst, Bezeichnungen wichtiger Worte in Farsi (phonetisch, in lateinischer Schrift) aufzunehmen, um der Beschwerdeführerin, welche die Bezeichnungen falsch verwendet habe, möglichst gerecht zu werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich die Befragerin dabei auf Hinweise der Dolmetscherin, einer ausgewiesenen Expertin, die ihr Studium im Iran als promovierte Sprachwissenschaftlerin abgeschlossen habe, habe abstützen können. Wie im Protokoll zu erkennen sei, sei der Beschwerdeführerin dieses Vorgehen klar dargelegt und bis zum Schluss der Anhörung jeweils deutlich bezeichnet worden. Im gleichen Bemühen um Klarheit und um das Vermeiden von Widersprüchen und Missverständnissen seien die Antworten der Beschwerdeführerin jeweils wiedergegeben und sie gefragt worden, ob diese so stimmen würden. In der Beschwerde werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Jahr 2006, sondern 2009 erstmals verhaftet worden sei. Die Jahreszahl 2006 beziehe sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Akten A47/37 F65 ff.; A22/26 F9). Die Beschwerdeführerin spreche davon, dass sie im Jahr 1385 (2006) zweieinhalb Monate im (...) inhaftiert gewesen sei (vgl. Akten A22/26 F221 ff.; A47/37 F73-F76, F236). Im Zusammenhang mit der Hinterlegung eines Grundbuchauszuges aus dem Jahre 2009 als Kaution zur Freilassung aus dieser Haft sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe dabei wiederholt bestätigt, im Jahr 2006 in Haft gewesen zu sein (Akte A47/37 F160 f.). Weiter erkläre der Rechtsvertreter pauschal, dass die von der Beschwerdeführerin im zweiten Teil der Anhörung gemachten zeitlichen Angaben zu den letzten drei Vorladungen unbeachtlich seien, da sie sich nach zweieinhalb Jahren nicht mehr so gut habe erinnern können. Grundsätzlich halte er fest, dass die Zeitangaben des ersten Teils der Anhörung zutreffend seien. Es sei in den Augen des SEM nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin im ersten Teil der Anhörung an wichtige Ereignisse habe erinnern können, dies aber zweieinhalb Jahre später nicht mehr der Fall sein solle. Dies sei im Übrigen auch keine Erklärung für die weiteren Unstimmigkeiten in den Aussagen der Gesuchstellerin. In der Beschwerde werde als eigentlicher Grund, weshalb die Beschwerdeführerin im Iran Probleme bekommen habe, aufgeführt, dass sie angegeben habe, konfessionslos zu sein. Dazu werde nebst den Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen des SEM zu den Ursachen ihrer Probleme mit den iranischen Behörden auf die Einordnung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Entscheidbegründung verwiesen.

E. 4.4 In der Replik wird festgehalten, das SEM schiebe das schlechte Befragungsklima auf die Beschwerdeführerin ab. Zudem mache es die Beschwerdeführerin verantwortlich, dass es kaum zu einem freien Bericht habe kommen können. Die Durchsicht der Anhörungsprotokolle zeige jedoch klar, dass es der Befragerin gar nicht daran gelegen habe, der Beschwerdeführerin den nötigen Raum zu geben, um ungesteuert und in ihrem Stil über die Ereignisse im Iran zu berichten. Vielmehr habe sie von Anfang an Punkte geklärt haben wollen, die angeblich zum Vorteil der Beschwerdeführerin hätten geklärt werden müssen - die Beschwerdeführerin sei freilich nicht gefragt worden, ob dies auch in ihrem Interesse sei. Offensichtlich habe die Befragerin nicht gemerkt, dass durch diese Befragungstechnik nur weitere Unruhe geschaffen worden sei. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zuweilen impulsiv und ihre Antworten nicht immer strukturiert gewesen seien. Zurückgewiesen werde der Vorwurf die Beschwerdeführerin habe sprachlich undifferenzierte Angaben gemacht. Die Verwirrung sei nicht generell entstanden, sondern einzig hinsichtlich der Bezeichnung für Mahnung und Vorladung. Da einer Vorladung gleichzeitig eine Mahnung angehängt gewesen war, lasse sich die entstandene Verwirrung ohne Weiteres erklären. Was die erste Vorladung oder Verhaftung im Jahr 2006 oder 2009 betreffe, so sei die Darlegung der Vorinstanz inkorrekt. In der Akte A22/26 bei Frage 9 sage die Beschwerdeführerin nicht, sie sei im Jahr 2006 erstmals verhaftet worden, sondern sie sei damals erstmals vorgeladen worden. In der Anschlussfrage habe sie denn auch erklärt, sie habe damals lediglich ein Formular ausfüllen müssen. Ferner ende das dem Unterzeichnenden vorliegende Protokoll vom ersten Teil der Anhörung bei Frage 212. Dass die Beschwerdeführerin laut Vorinstanz in der Akte A22/26 bei Frage 221 gesagt haben soll, sie sei im Jahr 1385 (2006) zweieinhalb Monate im (...) inhaftiert gewesen, treffe somit ebenfalls nicht zu. Vor diesem Hintergrund werde an der Bemerkung in der Beschwerde festgehalten, wonach die falsche Datierung der zweieinhalb monatigen Haft auf das Jahr 2006 anstatt 2009 erst im zweiten Teil der Anhörung erfolgt und somit ein Versehen sei, das nicht von Bedeutung sei. In der Akte A47/37 Frage 73 ff. habe die Beschwerdeführerin zwischen den früheren Vorladungen ab dem Jahr 1385 (2006) ohne Verhaftung und jenen Vorladungen ab 1388 mit zweieinhalb monatiger Verhaftung unterscheiden sollen, habe aber das Datum durcheinandergebracht (so auch in Akte A47/37 F236). Diese Verwechslung sei also lediglich in der letzten Anhörung erfolgt. Abgesehen davon habe sich die Beschwerdeführerin an die wichtigen Ereignisse erinnert, sowohl im ersten als auch im zweiten Teil der Anhörung, lediglich die zeitliche Einordnung habe ihr zuletzt Probleme bereitet. Der Vertrauensanwalt erkläre in der Botschaftsabklärung, an der (...)Strasse würden keine Verhaftungen durchgeführt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unzutreffend sein müssten. Nur: Die Beschwerdeführerin habe angegeben, erst im (...), also nicht beim Richter an der (...)-Strasse festgenommen und drei Tage festgehalten worden zu sein. Der Vertrauensanwalt habe die Vorbringen somit nicht richtig erfasst. Die Beschwerdeführerin könne nachträglich die Beschlagnahmungsunterlagen nicht mehr erhalten, zumal das Pfand beschlagnahmt worden sei. Es erstaune, dass ein Vertrauensanwalt in den Besitz von Auszügen aus dem Zivilstandsregister komme, ohne über eine Vollmacht der betroffenen Person zu verfügen. Dies schüre den Verdacht, es bestünden Beziehungen zum iranischen Staat und die Unabhängigkeit sei nicht gegeben. Unterdessen habe die Beschwerdeführerin mit dem Zivilstandsamt des Ortes, wo sie sich habe trauen lassen, telefonisch Kontakt aufgenommen und habe um eine Bestätigung über die tatsächlich erfolgte Heirat gebeten. In der Folge sei ihre Mutter beim Amt vorbeigegangen und habe ebenfalls eine Bestätigung verlangt. Einige Tage später habe sie diese abholen gehen können. Eine Kopie sei ihr via Smartphone gesendet worden. Das Original werde nachgereicht.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, die Begründungspflicht missachtet und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Das rechtliche Gehör sei vorweg dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführerin keine vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt worden sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 wies der Instruktionsrichter das SEM an, die Anfrage an die Botschaft vom 18. August 2017 sowie deren Antwort vom 18. September 2017 unter Abdeckung allfälliger geheim zu haltender Informationen offenzulegen. Damit wurde die eine allfällige diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.

E. 5.3.1 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt worden.

E. 5.3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 5.3.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 noch anlässlich deren Fortsetzung vom 17. August 2015 die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Asylgründe frei zu schildern. Einzig an der BzP konnte die Beschwerdeführerin über ihre Gründe für die Ausreise frei berichten. In der Beschwerde wurde zutreffend festgestellt, dass die Befragungsstrategie des SEM anlässlich der Anhörung ungeschickt war und sich die Anhörung im Kreis gedreht habe. So bat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 bei der achten Frage, ob sie jetzt etwas ausführlicher schildern dürfe, was die Befragerin zwar bejahte, sie aber nach dem zweiten Satz bereits wieder mit einer weiteren Frage zu einem konkreteren Datum unterbrochen hatte. Daraufhin folgten wieder weitere Fragen (vgl. Akte A22/26 F8 ff.). Den rechtserheblichen Sachverhalt aus den vielen Fragen und Antworten zu generieren, war zwar möglich, aber aufwändig. Insofern das SEM in der Vernehmlassung vorbrachte, es habe versucht, eine Chronologie und Klarheit in die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bringen, ist festzuhalten, dass diese in einer freien Schilderung der Beschwerdeführerin wohl chronologischer und klarer zum Ausdruck gekommen wären, als in den vielen punktuellen Antworten auf ebenso viele einzelne Fragen. Dass eine freie Erzählung nicht möglich gewesen sein soll, weil die Beschwerdeführerin ungeduldig gewesen sei, geht zumindest aus dem Protokoll der Anhörung vom 2. April 2013 nicht hervor - solches steht auch mit der freien Schilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht in Einklang. Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht festgestellt, dass viele geschlossene und suggestive Fragen gestellt worden sind. Dass während der Anhörung vom 2. April 2013 grundsätzlich ein negatives und unfaires Klima vorgeherrscht haben soll, lässt sich jedoch nicht feststellen. So hatte insbesondere auch die Hilfswerkvertretung keine dahingehenden Einwände erhoben. Anders bei der Fortsetzung der Anhörung, welche erst über zwei Jahre später stattfand. Bereits die einleitenden Fragen sind mit Vorwürfen behaftet und haben nicht zu einem angenehmen kooperativen Klima beigetragen (vgl. Akte 47/37 F4-6). Gemäss den Klammerbemerkungen im Protokoll vom 17. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin sodann auch laut, als sie auf widersprüchliche Aussagen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akte A47/37 F21, F32, F44, F332), was von der Hilfswerkvertretung festgehalten worden ist (vgl. Akte A47/37 S. 37). Nichtdestotrotz hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Fortsetzung der Anhörung hinlänglich Gelegenheit, über ihren Abfall vom Glauben zu sprechen und darzulegen, wie sie ihr Umfeld versucht habe, aufzuklären (vgl. Akte A47/37F102-136). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Anhörung und deren Fortsetzung zwar nicht optimal verlaufen sind, die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe aber darlegen konnte und der Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann.

E. 5.3.4 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Begründungspflicht sei verletzt worden, weil sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Konfessionslosigkeit und den damit verbundenen Risiken nicht geäussert habe, ist vorab festzustellen, dass im Sachverhalt erwähnt worden ist, dass die Beschwerdeführerin konfessionslos sei. Das SEM hat sodann in der Verfügung dargelegt, dass es aufgrund von widersprüchlichen Aussagen und untauglichen Beweismitteln als unglaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit und ihrer Kritik am Islam asylrelevante Probleme mit den iranischen Behörden bekommen hatte und es folglich auch nicht davon ausgeht, dass sie bei einer Rückkehr deshalb asylrelevant gefährdet wäre. Das SEM hat die Begründungspflicht somit nicht verletzt.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die Botschaftsabklärung als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde hingegen hinreichend erstellt und eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei wegen ihrer islamkritischen Haltung über Jahre hinweg immer wieder von den iranischen Behörden vorgeladen und zweimal in Untersuchungshaft gewesen. Nach dem Universitätsausschluss, der Kündigung bei der Arbeit und dem Erhalt einer Vorladung mit der Mahnung, wenn sie nicht bei Gericht erscheine, werde in ihrer Abwesenheit geurteilt, sei sie geflüchtet.

E. 6.2 Das SEM bezweifelt die studentischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Iran nicht grundsätzlich. Als unglaubhaft erachtet es hingegen die sich daraus angeblich ergebende Verfolgung. Obwohl einzelne Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf Missverständnisse anlässlich den Anhörungen zurückzuführen sein dürften und auch die erst zweieinhalb Jahre spätere Fortsetzung der Anhörung dazu geführt haben kann, dass es zu widersprüchlichen Aussagen gekommen ist, hat das SEM berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin angebracht. So beinhalten bereits ihre Angaben zwischen der BzP und der Anhörung Unstimmigkeiten, welche nicht auf den summarischen Charakter der BzP zurückgeführt und auch nicht mit einer langen Zeitdauer zwischen den beiden Befragungen erklärte werden können. Die Beschwerdeführerin gab einerseits anlässlich der BzP vom 21. März 2013 an, sie habe drei Monate vor der Ausreise wegen einem Verfahren im Iran einen Anwalt beauftragt, bei dem es sich um einen Verwandten handelt (vgl. Akte A10/29 S. 2 Bst. g). Anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 gab sie jedoch an, sie habe den Anwalt genau im Monat Mordad 1388 (Juli/August 2009) beauftragt, was über drei Jahre früher gewesen wäre (vgl. Akte A22/26 F33 f.). Anlässlich der BzP gab sie sodann an, dass sie eine Vorladung für ein Gerichtsverfahren erhalten habe und (...) 2012 dorthin gegangen sei, wo sie als Regimekritikerin auf Facebook entlarvt worden sei (vgl. Akte A10/29 S. 11). Anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, bereits im (...) 2011 sei sie von drei Leuten zu ihren Internettätigkeiten befragt und überführt worden und danach drei Tage festgehalten worden (vgl. Akte A22/26 F122, F128 ff.). Zudem hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits viele Gerichtsakten auf ihrer Flucht dabeigehabt habe, welche ihr gestohlen worden seien, es ihr aber andererseits - ausser einer einzigen Kopie einer Vorladung - nicht möglich gewesen war, Kopien dieser Akten durch den Anwalt im Iran erhältlich zu machen und im Asylverfahren einzureichen. Die Zweifel an der Echtheit dieser Kopie der Vorladung konnten sodann von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ausgeräumt werden. Selbst wenn sie nur die Kopie der Vorladung erhalten hat und das Original bei den iranischen Behörden geblieben ist, erklärt dies nicht, warum obligatorische Felder nicht ausgefüllt worden sind und warum die (...), welche normalerweise für Fälle von physischer Gewalt verschiedener Formen zuständig ist, sich mit dem Fall der Beschwerdeführerin befasste. Die Beschwerdeführerin vermag sodann nicht nachvollziehbar zu erklären, wie sie in den Besitz des eingereichten Schreibens der Universität an den Herasat bezüglich ihres Ausschlusses von der Universität gelangt ist, zumal die Abklärungen der Schweizer Botschaft ergeben haben, dass ein solches Schreiben immer als vertraulich gekennzeichnet und in keinem Fall ausgehändigt werde. Dass der Vorsteher des universitären Herasats sie einerseits von der Universität ausschliesst, sie sich aber andererseits mit diesem angeblich so gut verstanden hat, dass er ihr ein vertrauliches Papier aushändigte, ist nicht glaubhaft. Schliesslich ergibt es keinen Sinn, wenn die iranischen Behörden ihr am 22. Juli 2010 einen Reisepass ausstellen, wenn sie im Jahr 2006 beziehungsweise 2009 nur auf Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist und unterschriftlich hat bestätigen müssen, dass sie den Iran nicht verlässt. Vielmehr weist dies daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Passausstellung bei den iranischen Behörden nicht als Regimekritikerin bekannt gewesen ist. Auch die nochmalige, wegen eines angeblich erforderlichen zusätzlichen Stempels aus der Türkei auf dem Luftweg erfolgte Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran, spricht gegen eine begründete Furcht vor einer konkreten Verfolgung durch die iranischen Behörden. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin wegen ihren studentischen Aktivitäten einige Male zum Herasat zitiert und befragt worden wäre, ist nicht von einer asylrechtlich genügend intensiven Verfolgung auszugehen. Hätten die iranischen Behörden in der Beschwerdeführerin eine Regimekritikerin gesehen, hätten sie sie nicht ein zweites Mal für die selbe Kaution auf freien Fuss gelassen. Bezüglich der geltend gemachten Festnahme und Befragung ihres Ehemannes nach ihrer Ausreise ist festzuhalten, dass dieser gemäss ihren Angaben ansonsten seinem geregelten Arbeitsalltag nachgeht (vgl. Akte A47/37 F219). Ferner handelte es sich beim eingereichten Dokument vom 28. Juli 2014 nicht um ein Ausreiseverbot für den Ehemann, sondern um die Erlaubnis einer Passausstellung (vgl. Akte A47/37 F202 und F208 f.). Eine Reflexverfolgung des Ehemannes aufgrund ihrer Ausreise liegt deshalb nicht vor. Insofern geltend gemacht wird, Privatpersonen wüssten von der Apostasie der Beschwerdeführerin, weshalb sie bei einer Rückkehr gefährdet wäre, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin erwähnte ihrerseits weder bei der BzP noch den beiden Anhörungen eine Verfolgung durch Drittpersonen im Iran.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nicht übereinstimmenden Angaben und der Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel nicht hat glaubhaft machen können, dass sie im geschilderten Ausmass von den iranischen Behörden verfolgt wurde. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt über weite Strecken um ein Konstrukt handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie behauptet - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen ihrer islamkritischen Aktivitäten von den iranischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste.

E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

E. 7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland - wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht - nicht glaubhaft machen konnte, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise als politische Aktivistin bekannt gewesen und entsprechend registriert worden.

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz weitergeführt. Sie arbeite jedoch alleine und sei kein Mitglied einer Gruppierung, sie habe einige Artikel geschrieben für die Zeitschrift des (...) und eine Reportage verfasst. Zweimal sei sie in I._______ (...) gewesen und habe an zwei Veranstaltungen der NGO (...) zu Hinrichtungen und Menschenrechtsverletzungen im Iran etwas gesagt. Sie führe Radiointerviews für das Radio (...) in der Schweiz und habe einem Radiosender in Schweden ein Interview gegeben. Auf Facebook habe sie zwei verschiedene Konten mit unterschiedlichen Decknamen, eines für die Familie und ein anderes zum Arbeiten, dessen Zugriff für alle frei sei. Sie habe Drohungen über Facebook erhalten.

E. 7.6 Die Beschwerdeführerin ist demnach als Einzelperson in der Schweiz politisch aktiv und hat keine Funktion in einer iranischen Exilorganisation, welche sie in besonderem Masse exponiert erscheinen liesse. Auch die blosse Teilnahme an Demonstrationen führt nicht dazu, dass angenommen werden müsste, sie sei dadurch ins Visier der iranischen Behörde gelangt. Ebenso ist davon auszugehen, dass allein das Verlesen von Nachrichten oder das Abhalten von Interviews im Radio noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer E-2077/2012 vom 28. Januar 2014 E. 7.4.4 und E-8391/2010 vom 26. Juni 2013 E. 5.2.5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Namen einige Sendungen moderiert und einige Artikel in der Zeitschrift des (...) publiziert hat, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie zwangsläufig als ernstzunehmende Regimegegnerin bekannt ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin seit April 2016 keine Unterlagen mehr zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht. Aus der Bestätigung von (...) geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin im September 2015 an einer Parallelveranstaltung zur (...) teilgenommen hat, jedoch nicht, dass sie auch eine Rede hielt. Zudem steht nicht fest, wie bekannt die Veranstaltungen waren, welche die NGO dort organsiert hat und welches Interesse diese ausgelöst hatten. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 zweimal an Veranstaltungen im (...) in I._______ eine Rede gehalten hätte und iranische Behördenvertreter anwesend gewesen wären, ist die Zeit, in der sie allenfalls im Rampenlicht gestanden hätte, mit Blick auf ihre inzwischen sechsjährige Anwesenheit in der Schweiz zu kurz, damit angenommen werden müsste, diese zwei Reden würden zu einer asylrelevanten hinreichend intensiven Verfolgung führen. Das politische Facebook-Profil der Beschwerdeführerin lautet auf einen Decknamen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin identifiziert worden ist.

E. 7.7 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 13. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 2135.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2135.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3267/2018 law/fes Urteil vom 15. November 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige aus Teheran, verliess den Iran am 17. März 2013 und gelangte gleichentags auf dem Luftweg via die Türkei in die Schweiz, wo sie am 19. März 2013 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 19. März 2013 verweigerte das damalige BFM (Bundesamt für Migration, heutige SEM) der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 21. März 2013 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (BzP). Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass mit einem gefälschten Schengen-Visum, einen alten und neuen Shenasnameh (Personalausweis), ihren Führerausweis, mehrere Bank- und Visitenkarten, mehrere Fotos und Taschenkalender, eine CD, sowie vier Dossier mit Notenblätter und Diplomen inklusive Übersetzungen ein. D. Am 2. April 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Daraufhin bewilligte es ihr am 4. April 2013 die Einreise in die Schweiz. Am 17. August 2015 wurde die Anhörung fortgesetzt. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater sei 1994/1995 verhaftet worden, weil er Kommunist gewesen sei. Im Februar 2000 seien sie informiert worden, dass der Vater verstorben sei. Sie habe sich immer mehr für die kommunistischen Bücher ihres Vaters interessiert. Ihre Einstellung und ihre Gedanken habe sie aber für sich behalten, bis sie an der Universität gewesen sei. Dort habe sie angefangen, öffentlich darüber zu sprechen und sich mit Gleichgesinnten getroffen. Während des Studiums habe sie von 2005 bis 2011 bei der (...) gearbeitet. Dort habe sie eine Diskussion mit einem anderen Angestellten über ein religiöses Fest gehabt. Sie habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Ein religiöser Junge an der Universität, der der Gruppe Basidj angehöre, habe ihre Taten der Gruppe ständig rapportiert. Im Jahr 2004 habe sie das erste Mal von den iranischen Behörden eine schriftliche Vorladung erhalten, wegen einem von ihr verfassten, feministischen Artikel in der Zeitschrift (...) und weil sie im Unterricht den Koran in Frage gestellt habe. Im Sommer 2006 beziehungsweise 2009 sei sie vom Justizamt aufgrund ihrer Aktivitäten auf dem Universitätsareal und ihren regimefeindlichen Äusserungen an der Arbeitsstelle vorgeladen worden. Nachdem sie sich gemeldet habe, habe ein Geistlicher zwei Stunden mit ihr gesprochen. Danach sei sie ins Polizeipräsidium gebracht worden, wo sie eineinhalb bis zwei beziehungsweise zweieinhalb Monate in der Frauenabteilung in Untersuchungshaft festgehalten worden sei, bis sie im August/September 2006 beziehungsweise 2009 aufgrund eines Pfandbriefes entlassen worden sei. Sie habe zudem unterschriftlich bestätigen müssen, dass sie die Stadt und das Land nicht verlasse. Zwischen ihrer Freilassung und der nächsten Festnahme sei sie vom Ettaalat, Herasat und Monkerat mehrmals vorgeladen worden. Im Januar/Februar 2011 sei sie von der Universität ausgeschlossen worden und am 20. April 2011 sei ihre Stelle bei der (...) gekündigt worden. Sie habe sich im Internet und auf Facebook regimekritisch mit ihrem Namen aber ohne ihr Foto geäussert. Als sie bedroht worden sei, habe sie die Adresse gewechselt und als Wohnort C._______ angegeben. Im Juni/Juli 2011 beziehungsweise am 13. September 2012 habe sie eine Vorladung für ein Gerichtsverfahren erhalten und sei dorthin gegangen. Sie sei von drei Personen zu ihren Internetaktivitäten verhört worden, einer Dame und zwei Herren. Sie habe ihnen beteuert, sie sei klüger geworden und sei politisch nicht mehr aktiv gewesen. Sie hätten dann den Laptop geöffnet und ihre Seite gezeigt. Sie habe diese Seite leugnen wollen, aber sie hätten ihr mit einem Ausdruck belegt, wann sie an welchem Ort im Internet gewesen sei und die Einträge gemacht habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass aufgrund ihrer Taten jeder Muslim das Recht habe, sie zu töten. Sie sei zweieinhalb Tage in die Untersuchungshaft in D._______ gebracht worden. Aufgrund des bereits eingereichten Pfandbriefes als Kaution sei sie wohl freigekommen. Eineinhalb Monate nach ihrer Freilassung hätten die Schikanen begonnen und sie habe jeden Monat eine Vorladung der obersten Direktion des Herasats bekommen. Sie sei befragt und beschimpft worden. Nach dem Verhör habe sie jeweils wieder gehen können. Ab dem 22. November 2012 habe sie drei Vorladungen zum Revolutionsgericht erhalten. Am 21. Januar 2013 habe sie eine zweite Vorladung erhalten. Den Vorladungen habe sie jeweils keine Folge geleistet. Am 20. Februar 2013 sei eine dritte Vorladung gekommen, an welcher eine Mahnung geheftet worden sei, in der ihr mitgeteilt wurde, dass in Abwesenheit geurteilt werde, falls sie nicht erscheine. Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung im April 2013 sei sie bereits ausgereist gewesen. Am 5. März 2013 sei sie mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen E._______ in die Türkei ausgereist, wo sie das Schengen-Visum in ihren Pass erhalten habe. Am 7. März 2013 sei sie wegen einem zusätzlich nötigen Stempel von der Türkei zurück in den Iran gereist. Am 17. März 2013 sei sie über den Flughafen (...) nach F._______ ausgereist. Ungefähr drei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz sei ihr Mann durch den Etaalat festgenommen und für vier bis fünf Stunden festgehalten worden. Es sei eine Ausreisesperre über ihn verfügt worden und dann sei er freigelassen worden. Beim Verhör sei nach ihr gefragt worden. Ungefähr drei Monate später sei er nochmals verhört worden. Sie engagiere sich exilpolitisch, sei aber in keiner Vereinigung, arbeite jedoch mit diesen zusammen. Sie schreibe Artikel, nehme an Demonstrationen teil und führe Radiointerviews. Zweimal sei sie in Begleitung von G._______ bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) an einer Versammlung, organisiert von der Nichtregierungsorganisation (NGO) (...), gewesen und habe eine Rede über die Menschenrechtsverletzungen und Hinrichtungen im Iran gehalten. Sie reichte eine Vorladung/Mahnung des (...) vom (...) 2013, den Bescheid über den Ausschluss von der Universität E._______ vom 2. November 2010, den Grundbuchauszug mit Eintrag einer Sicherheitsleistung vom (...) 2009, eine Erlaubnis zur Passausstellung ihren Ehemann betreffend (alle in Kopie), mehrere Unterlagen zu ihrem exilpolitischen Engagement und Auszüge aus ihrem Facebook-Account (...) ein. E. Am 26. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der NGO (...) vom 26. September 2015 und einen von ihr verfassten Artikel in der Zeitschrift der (...) ein. F. Am 6. Juni 2016 teilte eine Mitarbeiterin des Sozialamts H._______ dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik habe eingeliefert werden müssen. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2098/2017 vom 31. Mai 2017 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 7. April 2017 gutgeheissen und festgestellt, dass die Behandlung des Asylgesuchs vor dem SEM zu lange dauere. Das SEM wurde angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zügig anhand zu nehmen und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. H. Mit Schreiben vom 18. August 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran darum, verschiedene Fragen betreffend die Beschwerdeführerin abzuklären. I. Am 18. September 2017 leitete die Schweizer Botschaft in Teheran das Ergebnis der Abklärungen an das SEM weiter. J. Am 31. Oktober 2017 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. K. Am 13. November 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Botschaftsabklärung. L. Am 15. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Heiratsurkunde ein. M. Mit Schreiben vom 28. November 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum alten und neuen Shenasnameh und stellte ihr Fragen zu ihrem Zivilstand. N. Am 29. November 2017 wies das SEM das Gesuch um Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort ab. O. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Stellung zu den Shenasnamehs und beantwortete die Fragen des SEM zu ihrem Zivilstand. P. Am 21. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer Heiratsurkunde ein. Q. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Mai 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. R. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. S. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wies er das SEM an, der Beschwerdeführerin die Anfrage an die Botschaft in Teheran sowie deren Antwort unter Abdeckung allfälliger geheim zu haltender Informationen offen zu legen und gab ihm Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. Juni 2018 einzureichen. T. Am 26. Juni 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und deren Antwort. U. Am 4. Juli 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. V. Am 24. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine als "Kopie Bestätigung vom Zivilstandsamt (auf Persisch)" bezeichneten Dokuments ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zum Verbleib der von ihr erwähnten Vorladungen geäussert. An der BzP habe sie erwähnt, dass ihre Gerichtsakten in der Türkei gestohlen worden seien. Anlässlich dem ersten Teil der Anhörung habe sie Kopien der letzten Vorladung eingereicht und erklärt, ihr Anwalt im Iran, der aber nicht juristisch für sie tätig geworden sei, habe ihre drei Vorladungen aufbewahrt und ihr die Kopien über eine Freundin weitergeleitet. In ihrem Schreiben vom 26. Juli 2015 habe sie gesagt, sie könne durch ihren Anwalt im Iran Kopien besorgen, weil er ihr Dossier und ihre Unterlagen bei sich habe. Anlässlich der Fortsetzung der Anhörung habe sie aber angegeben, die erwähnten Beweismittel nicht abgeben zu können, weil diese Dokumente sich in der gestohlenen Tasche befunden hätten. Es handle sich dabei um die von ihr bereits abgegebene Kopie der Vorladung des (...), ihren Ausschluss von der Universität und dem Grundbuchauszug. Sie habe dazu erklärt, sie habe immer von drei Dokumenten und nicht drei Vorladungen gesprochen. Der Dolmetscher habe alles durcheinandergebracht und es sei korrekt, dass sie von drei Ehzariyehs (Vorladungen) und einer Mahnung gesprochen habe (Akte A47/37 S. 4). Sie habe präzisiert, dass sie die erste und zweite Vorladung in der gestohlenen Tasche gehabt habe, welche sie nicht kopiert habe. Die Mahnung könne sie auch nicht einreichen, weil sie diese nach Erhalt zerrissen habe. Gleichzeitig habe sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung angegeben, dass sie den iranischen Anwalt nach Jahren kontaktiert und gebeten habe, ihr mitzuteilen, welche Unterlagen noch vorhanden seien. Sie würde allenfalls weitere Unterlagen nachreichen, was bis dato nicht geschehen sei. Zu den Vorladungen habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie im ersten Teil der Anhörung erklärt, dass die erste der drei letzten Vorladungen ab September 2012 mit dem (...) 1391, also dem (...) 2012, datiert sei und zu einer Gerichtsverhandlung gegen Ende des Monats (...) 1391, also der (...) Woche im Dezember 2012 geladen habe (vgl. Akte A22/26 F67-69). Bei der Fortsetzung der Anhörung habe sie die erste der drei Vorladungen zum Revolutionsgericht mit dem (...) 1391, also dem (...) 2012 und den Gerichtstermin im Monat (...) 1391, (...) 2012 datiert (vgl. Akte A47/37 F23, F159). Sie habe angegeben, im Januar/Februar 2011 von der Universität ausgeschlossen worden zu sein. Dies belege sie mittels eines mit dem 2. November 2010 datierenden Dokuments. Auf Nachfrage habe sie erklärt, dass sie erst vier Monate später ausgeschlossen worden sei und es sich nur um das Datum des Schreibens handle, welches der Herasat an die Universität gerichtet habe. Dazu sei festzuhalten, dass dieses Schreiben von der Universität an das Präsidium des Herasat gerichtet worden sei und nicht umgekehrt. Weiter werde ein solches Dokument gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung immer als vertraulich gekennzeichnet und in keinem Fall der betroffenen Person ausgehändigt. Auch sei es gemäss dieser Auskunft nicht möglich, nach einem Ausschluss von der Universität ein Diplom zu erhalten. Ihren Angaben zufolge habe sie ein solches im Juni 2011 erhalten, was sie mit einer Kopie des ins Deutsche übersetzten Bachelor-Diploms belege. Sie halte dazu fest, dass sie ihre Prüfungen vor dem Rauswurf absolviert habe und das Diplom von der Erziehungsorganisation ausgestellt werde und nicht mit dem Ausschluss zu tun habe. In der Stellungnahme vom 13. November 2017 habe sie erklärt, dass sie eine Vorlesung beim Professor, der gleichzeitig Vorsteher des universitätsinternen Herasat sei, besucht habe. Weil sie sich gut verstanden hätten, habe er sie in sein Büro gebeten und ihr das Dokument ausgehändigt. Sie habe während ihres Asylverfahrens indessen nie erwähnt, dass sie sich mit einem Vorsteher des universitären Herasat gut verstanden habe. Vielmehr habe sie erklärt, dass der Überwachungsdienst sie angezeigt habe. Die Stellungnahme sei somit nicht geeignet, zu erklären, warum die Universität ihr nach dem Ausschluss ein Diplom ausgestellt habe. Im Übrigen habe der Bericht der Schweizer Botschaft festgestellt, dass das Dokument über den Ausschluss aus der Universität sowohl von der Form her als auch inhaltlich gefälscht sei. Diesbezüglich sei anlässlich dem rechtlichen Gehörs lediglich erwähnt worden, dass das SEM die Mängel nur oberflächlich begründe und kein Vergleichsmaterial vorliege. Dazu sei festzuhalten, dass das SEM zwei Punkte klar benannt habe und sie dazu nicht Stellung genommen habe. In diesem Zusammenhang sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass die Universität ihr am 24. Mai 2012 mehr als ein Jahr nach ihrem Ausschluss, darüber hinaus eine Bestätigung zuhanden der (...) Botschaft ausgehändigt haben soll. Vor diesem Hintergrund bestünden somit erhebliche Zweifel an ihrem effektiven Ausschluss von der Universität und müsse auch das diesbezügliche Dokument als untauglich angesehen werden. Auf die Frage, wie die Festnahme von 2006 mit der Kaution von 2009 zusammenhängen könne, habe sie geantwortet, dass sie sich nicht irre, 2006 festgenommen worden zu sein, und sie nicht wisse, worauf sich das Datum im Grundbuchauszug, nämlich 2009 beziehe. Die von ihr eingereichte Kopie des Grundbuchauszugs sei schlecht lesbar. Das Datum vom 31. August 2009 sei nebst ihr indessen von zwei Dolmetschern bestätigt worden. Zu der aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung festgestellten Unvollständigkeit des Grundbuchauszugs und dem Fehlen der in einem Kautionsverfahren üblichen Unterlagen seien ihr das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe sich indessen nicht dazu geäussert. Dieses Beweismittel werde deshalb als untauglich gewertet. Sie habe zwei Shenasnamehs im Original eingereicht. Im älteren sei sie als verheiratet eingetragen. Im neueren, der als Duplikat beschriftet sei, fehle der Eintrag ihrer Heirat. Die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass weder sie noch ihr Ehemann offiziell als verheiratet registriert seien. Als Erklärung habe sie angegeben, dass ihr beim Antrag eines neuen Shenasnameh nicht bewusst gewesen sei, dass sie hätte angeben müssen, verheiratet zu sein. Aufgrund ihrer Probleme im Jahre 2012 habe sie ausserdem keinen Anlass gesehen, sich auch noch um die Korrektur des Shenasnameh zu kümmern. Die nachgereichte Heiratsurkunde vermöge zwar die damalige Eheschliessung nachzuweisen, aber erkläre nicht, warum sie und ihr Ehemann als nicht verheiratet registriert seien und warum sie, wenige Monate nach der Eheschliessung ein Duplikat ihres Shenasnameh ausstellen lasse, in dem die Heirat nicht eingetragen sei. In Bezug auf ihren am 22. Juli 2010 ausgestellten Reisepass sei festzustellen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bei den iranischen Behörden einschlägig bekannt gewesen sei und dieselben Behörden einer Person, die als islam- und regimekritisch eingestuft worden sei und zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft verbracht habe, keine Erlaubnis zur Ausstellung eines Reisepasses erteilen würden. In diesem Zusammenhang sei ebenso wenig nachzuvollziehen, dass ihrem Ehemann ein Ausreiseverbot ausgesprochen worden sei, nachdem er wegen ihr im Sommer 2013 festgenommen und verhört worden sei, um gleichzeitig ein Dokument über das Ausreiseverbot ihres Ehemannes nachzureichen, welches sich als Erlaubnis zur Passausstellung herausstellte. Wiederum sei festzuhalten, dass einer Person, die seitens der iranischen Behörden einem Ausreiseverbot unterliege, keine Erlaubnis zur Passausstellung ausgestellt werde. Insgesamt sei festzustellen, dass ihre Aussagen von zahlreichen Unstimmigkeiten gekennzeichnet seien, die erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und an der Beweistauglichkeit der von ihr eingereichten Dokumente sowie an einer über Jahre andauernden Verfolgung durch die iranischen Behörden begründen würden. Ihre Vorbringen betreffend ihre exilpolitischen Aktivitäten seien insgesamt nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel - Fotografien, Flugblätter, Exemplare der Zeitschrift des (...) und einem Bestätigungsschreiben der NGO (...) - sei festzustellen, dass abgesehen von ihrer gelegentlichen Anwesenheit an Veranstaltungen der exiliranischen Gemeinde und ihren Kommentaren und Artikeln in der Monatszeitschrift des (...), die - wie in dieser und ähnlichen Publikationen üblich - nicht über eine überwiegend allgemein gehaltene Regimekritik hinausgehen würden, keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass ihr in der regimekritischen iranischen Exilgemeinschaft eine Funktion zukomme, die sie als regimekritische Aktivistin erscheinen liesse, die aus der Menge hervortrete. Von einer besonderen Exponierung ihrer Person könne dabei offensichtlich nicht gesprochen werden. Im Übrigen bestätige sie selbst, dass sie weder Mitglied irgendeiner Gruppierung sei noch sein möchte, dass sie alleine arbeite und nicht an diese Exilorganisationen glaube. Sie bekenne sich als Aktivistin für Menschenrechte und betrachte diese Organisationen als Vehikel. Vor diesem Hintergrund seien auch ihre studentischen Aktivitäten im Iran einzuordnen. Diese würden vom SEM als solche nicht grundsätzlich bezweifelt. Vielmehr würde sie ihr Engagement an der Universität und später auf Facebook derart beschreiben, dass sie wie bei ihren exilpolitischen Aktivitäten keine über einen Protest hinausgehende Aktivität oder gar Funktion in einer politischen Organisation oder Partei abzeichne, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen hervorheben würden und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegnerin erscheinen liesse. Andernfalls, und wären ihre Vorbringen und die eingereichten Beweismittel zu ihrer angeblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft, hätten diese sie nicht zwei Mal verhaftet und wieder freigelassen, sie nicht nach konkreten Vorwürfen zu ihren Facebook-Einträgen wieder gehen lassen, sie nicht über Jahre hinweg weder angeklagt noch gerichtlich verurteilt. So habe sie denn ihre Aktivitäten im Iran auch als ausschliesslich soziale und nicht politische Aktivität beschrieben (vgl. Akte A22/26 F190). Vielmehr habe es sich um dabei zu zivilen Ungehorsam gehandelt (vgl. Akte A47/37 F37). Aus diesen Gründen sei nicht ersichtlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Gegnerin des Regimes betrachten würden. Auch ihr Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, verfüge sie doch nicht über ein politisches Profil, welches sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei teilweise unzutreffend festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Jahr 2006, sondern im Jahr 2009 festgenommen worden (vgl. Akte A22/26 F61). Sie sei nach eineinhalb Monaten freigekommen und nicht nach zweieinhalb (vgl. Akte A22/26 F82). Dass sie bei der Freilassung unterschriftlich habe versichern müssen, die Stadt und das Land nicht zu verlassen, sei in der Verfügung unerwähnt geblieben. Zum Glaubensabfall sei sie anlässlich der Anhörung nicht befragt worden und im Entscheid werde die Konfessionslosigkeit und deren Risiken nicht thematisiert. Es sei auf das ungünstige Befragungsklima und die schlechte Befragungsstrategie anlässlich beider Anhörungen hinzuweisen. Bereits von Beginn an habe ein negatives Klima geherrscht. Die Sachbearbeiterin habe sich an keine der Vorgaben des SEM zur Befragungstechnik gehalten. Die Möglichkeit der freien und spontanen Schilderung zu den Fluchtgründen fehle. In der BzP sei dies vorhanden gewesen, woraus viele Informationen hätten gewonnen werden können. Die insgesamt rund 20 Stunden dauernde Anhörung dagegen drehe sich im Kreis und sei von vielen Missverständnissen geprägt. Mit keiner einzigen Frage sei ihr die Möglichkeit geboten worden, ihre Fluchtgründe ungesteuert, chronologisch, am Stück und in der erforderlichen Tiefe darzulegen. Bei zahlreichen Fragen, die für die Beschwerdeführerin wie aus dem Gesamtkontext herausgerissen schienen, habe sie aufgrund des fehlenden Gesamtbildes für die Beantwortung ausholen müssen. Es seien früh geschlossene und suggestive Fragen gestellt worden (vgl. Akte A22/26 F13, F16, F33, F56, F139, F165, F169, F171, F189) oder die Fragen seien belehrend und rechthaberisch (vgl. Akten A22/26 F27-29, F45, F58, F165, F178, F180, F182, F192, F194; A47/37 F5-10, F45, F80, F82, F200 f.) oder die Befragerin ungeduldig und fordernd gewesen (vgl. Akten A22/26 F10, F32, F121, F127, F137, F175; A47/37 F21, F46, F101). Die Befragerin sei auf Konfrontation gegangen (vgl. Akte A22/26 F7 f.) oder habe mehrere Fragen aufs Mal gestellt beziehungsweise habe durch ihre Fragen Missverständnisse verursacht (vgl. Akten A22/26 F23, F51; A47/37 F113-119). Unter diesen Umständen könne nicht von einer fairen Befragung in angenehmen Befragungsklima die Rede sein. Hinsichtlich dem Widerspruch zum Verbleib der drei Vorladungen sei die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe von drei Dokumenten und nicht Vorladungen gesprochen, die sie dem Anwalt abgegeben habe, plausibel. Anlässlich des ersten Teils der Anhörung habe sie ja drei Dokumente abgegeben. Sie habe nur von einer Vorladung gesprochen, die sie dem Anwalt abgegeben habe (vgl. Akte A22/26 F31). Es handle sich deshalb bei der Frage 35 um ein Missverständnis beziehungsweise eine ungenaue Protokollierung (vgl. Akte A22/26 F35). Betreffend die abweichenden Daten der Vorladungen, sei festzuhalten, dass die Daten des ersten Teils der Anhörung stimmen. Zur Verwirrung habe die Vorinstanz beigetragen und auch die notwendige Umrechnung habe dazu geführt. Die Daten, welche die Beschwerdeführerin bei der Fortsetzung der Anhörung angegeben habe, seien unbeachtlich, weil sie sich nicht mehr so gut habe erinnern können. Die Fortsetzung der Anhörung habe erst zweieinhalb Jahre später stattgefunden. Die Verblassung der Erinnerung sei nachvollziehbar, da den Daten keine konkreten Handlungen gefolgt seien. Zudem habe die lange Verfahrensdauer und die ungewisse Zukunft psychische Probleme ausgelöst, die bereits bei der Anhörung vom 17. August 2015 vorgelegen hätten. Das Datum vom (...) 2012 (vgl. Akte A47/37 F23) habe sich nicht auf eine Vorladung bezogen, sondern auf die zweite Inhaftierung von drei Tagen. Darauf beziehe sie sich in der BzP (vgl. Akte A10/29 S. 11). Eine allererste Vorladung habe sie im Sommer 2009 erhalten und nicht im Sommer 2006. Es sei dann die eineinhalbmonatige Inhaftierung gefolgt. Alle übrigen Vorladungen - abgesehen von jenen im Jahr 1391 [Anmerkung des Gerichts: 2013] seien mündlich gewesen, von denen es unzählige gegeben habe. Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Prüfungsablegung, des Ausschlusses von der Universität und dem Erhalt des Diploms halte die Beschwerdeführerin an ihren Angaben fest. Ebenfalls bekräftige sie die Korrektheit der Angabe bezüglich Erhalt des Schreibens vom 2. November 2010. Sie habe anschaulich aufgezeigt, wie aufmüpfig und regelwidrig sie sich während des Studiums verhalten habe. Es fehle ihr an Obrigkeitsgläubigkeit und sie stelle kritische Fragen zur Religion. Dies Aufmüpfigkeit könne sich im Iran keine Frau leisten. Das SEM blende dies aus und stelle auf die vage Einschätzung der Botschaft ab. Sie habe den neuen Shenasnameh beantragen müssen, da dieser mit moderneren Mitteln und höheren Sicherheitsmerkmalen hergestellt werde. Nach Erhalt habe sie realisiert, dass die Heirat nicht eingetragen worden sei, weshalb sie weiterhin nur den alten Shenasnameh benutzt habe. Im Jahr 2012 habe sie sich an einer Universität in C._______ beworben und habe hierfür ein Dossier zusammen mit der Übersetzung vom alten Shenasnameh eingereicht. Sie habe nicht gewusst, dass sie bei der Beantragung des neuen Shenasnameh hätte angeben müssen, dass sie verheiratet sei, da sie davon ausgegangen sei, die Behörden hätten davon Kenntnis. Zur Korrektur hätte sie ein Verfahren eröffnen müssen. Aufgrund der Probleme im Jahr 2012 habe sie keinen Anlass gesehen, sich auch noch um die Korrektur vom Shenasnameh zu kümmern. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich inwiefern dieser Punkt wesentlich sei. Im Zeitpunkt der Passausstellung am 22. Juli 2010 sei sie der mündlichen Ermahnung unterlegen, nicht auszureisen. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass diese Ermahnung eine Pass- und Reisesperre zu Folge gehabt habe. Offensichtlich sei dies im Sommer 2010 nicht der Fall gewesen, da ihr ein Pass ausgestellt worden sei und sie zweimal legal ins Ausland habe reisen können. Vermutlich habe dies mit der geleisteten Kaution zusammengehangen. Dies habe sich geändert als im Herbst 2012 ein neues Verfahren gegen sie eröffnet worden sei und sie es nicht gewagt habe, den Iran auf legalem Weg zu verlassen. In diesen Zeitraum falle auch das Ausreiseverbot gegen den Ehemann, welches erst später mit Schreiben vom 28. Juli 2014 wieder aufgehoben worden sei. Das SEM verletzte das rechtliche Gehör, indem es die Botschaftsanfrage sowie die entsprechenden Antworten nicht offengelegt habe. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Iran hätten zur Folge gehabt, dass sie rund eineinhalb Monate und später nochmals drei Tage inhaftiert und von der Universität ausgeschlossen worden sei, die Arbeitsstelle verloren habe und dass gegen sie letztlich ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden sei. Sie habe sich an keine religiösen Gebote gehalten und bezeichne sich als konfessionslos, was im Iran nicht möglich sei. Sie setze sich öffentlich für Frauenrechte ein, was gefährlich sei. An den studentischen Aktivitäten zweifle das SEM nicht grundsätzlich, aufgrund der zweimaligen Freilassung, sei diese aber nicht ernst genommen worden. Bei dieser Argumentation blende das SEM das neu eröffnete Verfahren aus, bei dem ihr weit drastischere Konsequenzen gedroht hätten. Mit ihrer studentischen Aktivität habe sie in glaubhafter Art und Weise zentrale Fundamente der islamischen Republik Iran kritisiert. Erschwerend komme die illegale Ausreise mit gefälschtem Visum, die jahrelange Landesabwesenheit, die exilpolitische Tätigkeit hinzu, womit sie zeige, dass sie das iranische System gezielt und mit Nachdruck ablehne. Die überwiegende Mehrheit der Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können. Bei pflichtgemässem Nachfragen in einem angemessenen Befragungsklima hätten die weiteren Unklarheiten durch die Vorinstanz ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt worden sei, könne nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Die Menschenrechtslage habe sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verbessert. Im Iran werde Apostasie unter Todesstrafe gestellt, wobei die Todesstrafe grundsätzlich nur bei männlichen Apostaten ausgesprochen werde. Frauen würden zu lebenslanger Haft verurteilt. Auch wenn aus der iranischen Jurisprudenz nicht klar ersichtlich sei, ob der Abfall vom Glauben im Falle der Beschwerdeführerin strafrechtlich geahndet würde, spreche die Ausstellung einer Vorladung gegen sie für ein stark erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die iranischen Strafbehörden. Die Apostasie der Beschwerdeführerin sei wegen ihrem unmoralischem Verhalten den Behörden bereits bekannt, weshalb von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden müsse. Ihr würden im Iran ernsthafte Nachteile drohen, die zweifelsohne die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen würden. Ansonsten bleibe das Verfolgungsrisiko durch Privatpersonen bestehen. In ihrem Umfeld sei bekannt geworden, dass sie nicht an den Islam glaube. Sie laufe Gefahr von irgendeiner Privatperson an Leib und Leben bedroht zu werden. Das dargelegte Verhalten der Beschwerdeführerin im Iran und die Fortsetzung der Kundgabe ihrer Überzeugungen in der Schweiz könnten aber auch unter dem Titel subjektive Nachfluchtgründe beleuchtet werden. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Fortsetzung der Anhörung mit der Beschwerdeführerin habe sich als schwierig herausgestellt. Die Behauptung in der Beschwerde, die Befragerin habe ein ungünstiges, negatives oder gar unfaires Befragungsklima geschaffen, habe rechthaberisch befragt und eine wertende, selektive und negativ behaftete Befragungstechnik angewandt, werde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, was wichtig, und was für sie ungünstig sei. Es sei ihr mannigfach die Möglichkeit geboten worden, die durch ihre ungeduldige Art entstandenen Missverständnisse aufzulösen, bis eine Chronologie in ihre Vorbringen und Klarheit in die von ihr undifferenziert verwendeten Ausdrücke habe gebracht werden können. Ein Gesamtbild über die wesentlichen Ereignisse habe entgegen der Behauptung in der Beschwerde erstellt werden können. Zu einem freien Bericht habe es durch die teilweise sehr ungeduldige Haltung der Beschwerdeführerin kaum kommen können. Sie habe den Fragen nicht richtig zugehört, habe oft die dolmetschende Person oder die Sachbearbeiterin unterbrochen, so dass sehr viel Unruhe in die Anhörung gekommen sei. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass zu ihrem Vorteil in ihre Angaben zu Vorladungen, Mahnungen und weiteren Dokumenten zunächst Ordnung und Klarheit gebracht werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem sprachlich sehr undifferenzierte Angaben gemacht und nicht unterschieden zwischen den unterschiedlichen Bezeichnungen für wichtige Ausdrücke in ihren Vorbringen. Dies habe die Sachbearbeiterin dazu veranlasst, Bezeichnungen wichtiger Worte in Farsi (phonetisch, in lateinischer Schrift) aufzunehmen, um der Beschwerdeführerin, welche die Bezeichnungen falsch verwendet habe, möglichst gerecht zu werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich die Befragerin dabei auf Hinweise der Dolmetscherin, einer ausgewiesenen Expertin, die ihr Studium im Iran als promovierte Sprachwissenschaftlerin abgeschlossen habe, habe abstützen können. Wie im Protokoll zu erkennen sei, sei der Beschwerdeführerin dieses Vorgehen klar dargelegt und bis zum Schluss der Anhörung jeweils deutlich bezeichnet worden. Im gleichen Bemühen um Klarheit und um das Vermeiden von Widersprüchen und Missverständnissen seien die Antworten der Beschwerdeführerin jeweils wiedergegeben und sie gefragt worden, ob diese so stimmen würden. In der Beschwerde werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Jahr 2006, sondern 2009 erstmals verhaftet worden sei. Die Jahreszahl 2006 beziehe sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Akten A47/37 F65 ff.; A22/26 F9). Die Beschwerdeführerin spreche davon, dass sie im Jahr 1385 (2006) zweieinhalb Monate im (...) inhaftiert gewesen sei (vgl. Akten A22/26 F221 ff.; A47/37 F73-F76, F236). Im Zusammenhang mit der Hinterlegung eines Grundbuchauszuges aus dem Jahre 2009 als Kaution zur Freilassung aus dieser Haft sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe dabei wiederholt bestätigt, im Jahr 2006 in Haft gewesen zu sein (Akte A47/37 F160 f.). Weiter erkläre der Rechtsvertreter pauschal, dass die von der Beschwerdeführerin im zweiten Teil der Anhörung gemachten zeitlichen Angaben zu den letzten drei Vorladungen unbeachtlich seien, da sie sich nach zweieinhalb Jahren nicht mehr so gut habe erinnern können. Grundsätzlich halte er fest, dass die Zeitangaben des ersten Teils der Anhörung zutreffend seien. Es sei in den Augen des SEM nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin im ersten Teil der Anhörung an wichtige Ereignisse habe erinnern können, dies aber zweieinhalb Jahre später nicht mehr der Fall sein solle. Dies sei im Übrigen auch keine Erklärung für die weiteren Unstimmigkeiten in den Aussagen der Gesuchstellerin. In der Beschwerde werde als eigentlicher Grund, weshalb die Beschwerdeführerin im Iran Probleme bekommen habe, aufgeführt, dass sie angegeben habe, konfessionslos zu sein. Dazu werde nebst den Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen des SEM zu den Ursachen ihrer Probleme mit den iranischen Behörden auf die Einordnung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Entscheidbegründung verwiesen. 4.4 In der Replik wird festgehalten, das SEM schiebe das schlechte Befragungsklima auf die Beschwerdeführerin ab. Zudem mache es die Beschwerdeführerin verantwortlich, dass es kaum zu einem freien Bericht habe kommen können. Die Durchsicht der Anhörungsprotokolle zeige jedoch klar, dass es der Befragerin gar nicht daran gelegen habe, der Beschwerdeführerin den nötigen Raum zu geben, um ungesteuert und in ihrem Stil über die Ereignisse im Iran zu berichten. Vielmehr habe sie von Anfang an Punkte geklärt haben wollen, die angeblich zum Vorteil der Beschwerdeführerin hätten geklärt werden müssen - die Beschwerdeführerin sei freilich nicht gefragt worden, ob dies auch in ihrem Interesse sei. Offensichtlich habe die Befragerin nicht gemerkt, dass durch diese Befragungstechnik nur weitere Unruhe geschaffen worden sei. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zuweilen impulsiv und ihre Antworten nicht immer strukturiert gewesen seien. Zurückgewiesen werde der Vorwurf die Beschwerdeführerin habe sprachlich undifferenzierte Angaben gemacht. Die Verwirrung sei nicht generell entstanden, sondern einzig hinsichtlich der Bezeichnung für Mahnung und Vorladung. Da einer Vorladung gleichzeitig eine Mahnung angehängt gewesen war, lasse sich die entstandene Verwirrung ohne Weiteres erklären. Was die erste Vorladung oder Verhaftung im Jahr 2006 oder 2009 betreffe, so sei die Darlegung der Vorinstanz inkorrekt. In der Akte A22/26 bei Frage 9 sage die Beschwerdeführerin nicht, sie sei im Jahr 2006 erstmals verhaftet worden, sondern sie sei damals erstmals vorgeladen worden. In der Anschlussfrage habe sie denn auch erklärt, sie habe damals lediglich ein Formular ausfüllen müssen. Ferner ende das dem Unterzeichnenden vorliegende Protokoll vom ersten Teil der Anhörung bei Frage 212. Dass die Beschwerdeführerin laut Vorinstanz in der Akte A22/26 bei Frage 221 gesagt haben soll, sie sei im Jahr 1385 (2006) zweieinhalb Monate im (...) inhaftiert gewesen, treffe somit ebenfalls nicht zu. Vor diesem Hintergrund werde an der Bemerkung in der Beschwerde festgehalten, wonach die falsche Datierung der zweieinhalb monatigen Haft auf das Jahr 2006 anstatt 2009 erst im zweiten Teil der Anhörung erfolgt und somit ein Versehen sei, das nicht von Bedeutung sei. In der Akte A47/37 Frage 73 ff. habe die Beschwerdeführerin zwischen den früheren Vorladungen ab dem Jahr 1385 (2006) ohne Verhaftung und jenen Vorladungen ab 1388 mit zweieinhalb monatiger Verhaftung unterscheiden sollen, habe aber das Datum durcheinandergebracht (so auch in Akte A47/37 F236). Diese Verwechslung sei also lediglich in der letzten Anhörung erfolgt. Abgesehen davon habe sich die Beschwerdeführerin an die wichtigen Ereignisse erinnert, sowohl im ersten als auch im zweiten Teil der Anhörung, lediglich die zeitliche Einordnung habe ihr zuletzt Probleme bereitet. Der Vertrauensanwalt erkläre in der Botschaftsabklärung, an der (...)Strasse würden keine Verhaftungen durchgeführt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unzutreffend sein müssten. Nur: Die Beschwerdeführerin habe angegeben, erst im (...), also nicht beim Richter an der (...)-Strasse festgenommen und drei Tage festgehalten worden zu sein. Der Vertrauensanwalt habe die Vorbringen somit nicht richtig erfasst. Die Beschwerdeführerin könne nachträglich die Beschlagnahmungsunterlagen nicht mehr erhalten, zumal das Pfand beschlagnahmt worden sei. Es erstaune, dass ein Vertrauensanwalt in den Besitz von Auszügen aus dem Zivilstandsregister komme, ohne über eine Vollmacht der betroffenen Person zu verfügen. Dies schüre den Verdacht, es bestünden Beziehungen zum iranischen Staat und die Unabhängigkeit sei nicht gegeben. Unterdessen habe die Beschwerdeführerin mit dem Zivilstandsamt des Ortes, wo sie sich habe trauen lassen, telefonisch Kontakt aufgenommen und habe um eine Bestätigung über die tatsächlich erfolgte Heirat gebeten. In der Folge sei ihre Mutter beim Amt vorbeigegangen und habe ebenfalls eine Bestätigung verlangt. Einige Tage später habe sie diese abholen gehen können. Eine Kopie sei ihr via Smartphone gesendet worden. Das Original werde nachgereicht. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, die Begründungspflicht missachtet und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Das rechtliche Gehör sei vorweg dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführerin keine vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt worden sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 wies der Instruktionsrichter das SEM an, die Anfrage an die Botschaft vom 18. August 2017 sowie deren Antwort vom 18. September 2017 unter Abdeckung allfälliger geheim zu haltender Informationen offenzulegen. Damit wurde die eine allfällige diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt. 5.3 5.3.1 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt worden. 5.3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 5.3.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 noch anlässlich deren Fortsetzung vom 17. August 2015 die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Asylgründe frei zu schildern. Einzig an der BzP konnte die Beschwerdeführerin über ihre Gründe für die Ausreise frei berichten. In der Beschwerde wurde zutreffend festgestellt, dass die Befragungsstrategie des SEM anlässlich der Anhörung ungeschickt war und sich die Anhörung im Kreis gedreht habe. So bat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 bei der achten Frage, ob sie jetzt etwas ausführlicher schildern dürfe, was die Befragerin zwar bejahte, sie aber nach dem zweiten Satz bereits wieder mit einer weiteren Frage zu einem konkreteren Datum unterbrochen hatte. Daraufhin folgten wieder weitere Fragen (vgl. Akte A22/26 F8 ff.). Den rechtserheblichen Sachverhalt aus den vielen Fragen und Antworten zu generieren, war zwar möglich, aber aufwändig. Insofern das SEM in der Vernehmlassung vorbrachte, es habe versucht, eine Chronologie und Klarheit in die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bringen, ist festzuhalten, dass diese in einer freien Schilderung der Beschwerdeführerin wohl chronologischer und klarer zum Ausdruck gekommen wären, als in den vielen punktuellen Antworten auf ebenso viele einzelne Fragen. Dass eine freie Erzählung nicht möglich gewesen sein soll, weil die Beschwerdeführerin ungeduldig gewesen sei, geht zumindest aus dem Protokoll der Anhörung vom 2. April 2013 nicht hervor - solches steht auch mit der freien Schilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht in Einklang. Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht festgestellt, dass viele geschlossene und suggestive Fragen gestellt worden sind. Dass während der Anhörung vom 2. April 2013 grundsätzlich ein negatives und unfaires Klima vorgeherrscht haben soll, lässt sich jedoch nicht feststellen. So hatte insbesondere auch die Hilfswerkvertretung keine dahingehenden Einwände erhoben. Anders bei der Fortsetzung der Anhörung, welche erst über zwei Jahre später stattfand. Bereits die einleitenden Fragen sind mit Vorwürfen behaftet und haben nicht zu einem angenehmen kooperativen Klima beigetragen (vgl. Akte 47/37 F4-6). Gemäss den Klammerbemerkungen im Protokoll vom 17. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin sodann auch laut, als sie auf widersprüchliche Aussagen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akte A47/37 F21, F32, F44, F332), was von der Hilfswerkvertretung festgehalten worden ist (vgl. Akte A47/37 S. 37). Nichtdestotrotz hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Fortsetzung der Anhörung hinlänglich Gelegenheit, über ihren Abfall vom Glauben zu sprechen und darzulegen, wie sie ihr Umfeld versucht habe, aufzuklären (vgl. Akte A47/37F102-136). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Anhörung und deren Fortsetzung zwar nicht optimal verlaufen sind, die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe aber darlegen konnte und der Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann. 5.3.4 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Begründungspflicht sei verletzt worden, weil sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Konfessionslosigkeit und den damit verbundenen Risiken nicht geäussert habe, ist vorab festzustellen, dass im Sachverhalt erwähnt worden ist, dass die Beschwerdeführerin konfessionslos sei. Das SEM hat sodann in der Verfügung dargelegt, dass es aufgrund von widersprüchlichen Aussagen und untauglichen Beweismitteln als unglaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit und ihrer Kritik am Islam asylrelevante Probleme mit den iranischen Behörden bekommen hatte und es folglich auch nicht davon ausgeht, dass sie bei einer Rückkehr deshalb asylrelevant gefährdet wäre. Das SEM hat die Begründungspflicht somit nicht verletzt. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die Botschaftsabklärung als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde hingegen hinreichend erstellt und eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei wegen ihrer islamkritischen Haltung über Jahre hinweg immer wieder von den iranischen Behörden vorgeladen und zweimal in Untersuchungshaft gewesen. Nach dem Universitätsausschluss, der Kündigung bei der Arbeit und dem Erhalt einer Vorladung mit der Mahnung, wenn sie nicht bei Gericht erscheine, werde in ihrer Abwesenheit geurteilt, sei sie geflüchtet. 6.2 Das SEM bezweifelt die studentischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Iran nicht grundsätzlich. Als unglaubhaft erachtet es hingegen die sich daraus angeblich ergebende Verfolgung. Obwohl einzelne Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf Missverständnisse anlässlich den Anhörungen zurückzuführen sein dürften und auch die erst zweieinhalb Jahre spätere Fortsetzung der Anhörung dazu geführt haben kann, dass es zu widersprüchlichen Aussagen gekommen ist, hat das SEM berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin angebracht. So beinhalten bereits ihre Angaben zwischen der BzP und der Anhörung Unstimmigkeiten, welche nicht auf den summarischen Charakter der BzP zurückgeführt und auch nicht mit einer langen Zeitdauer zwischen den beiden Befragungen erklärte werden können. Die Beschwerdeführerin gab einerseits anlässlich der BzP vom 21. März 2013 an, sie habe drei Monate vor der Ausreise wegen einem Verfahren im Iran einen Anwalt beauftragt, bei dem es sich um einen Verwandten handelt (vgl. Akte A10/29 S. 2 Bst. g). Anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 gab sie jedoch an, sie habe den Anwalt genau im Monat Mordad 1388 (Juli/August 2009) beauftragt, was über drei Jahre früher gewesen wäre (vgl. Akte A22/26 F33 f.). Anlässlich der BzP gab sie sodann an, dass sie eine Vorladung für ein Gerichtsverfahren erhalten habe und (...) 2012 dorthin gegangen sei, wo sie als Regimekritikerin auf Facebook entlarvt worden sei (vgl. Akte A10/29 S. 11). Anlässlich der Anhörung vom 2. April 2013 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, bereits im (...) 2011 sei sie von drei Leuten zu ihren Internettätigkeiten befragt und überführt worden und danach drei Tage festgehalten worden (vgl. Akte A22/26 F122, F128 ff.). Zudem hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits viele Gerichtsakten auf ihrer Flucht dabeigehabt habe, welche ihr gestohlen worden seien, es ihr aber andererseits - ausser einer einzigen Kopie einer Vorladung - nicht möglich gewesen war, Kopien dieser Akten durch den Anwalt im Iran erhältlich zu machen und im Asylverfahren einzureichen. Die Zweifel an der Echtheit dieser Kopie der Vorladung konnten sodann von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ausgeräumt werden. Selbst wenn sie nur die Kopie der Vorladung erhalten hat und das Original bei den iranischen Behörden geblieben ist, erklärt dies nicht, warum obligatorische Felder nicht ausgefüllt worden sind und warum die (...), welche normalerweise für Fälle von physischer Gewalt verschiedener Formen zuständig ist, sich mit dem Fall der Beschwerdeführerin befasste. Die Beschwerdeführerin vermag sodann nicht nachvollziehbar zu erklären, wie sie in den Besitz des eingereichten Schreibens der Universität an den Herasat bezüglich ihres Ausschlusses von der Universität gelangt ist, zumal die Abklärungen der Schweizer Botschaft ergeben haben, dass ein solches Schreiben immer als vertraulich gekennzeichnet und in keinem Fall ausgehändigt werde. Dass der Vorsteher des universitären Herasats sie einerseits von der Universität ausschliesst, sie sich aber andererseits mit diesem angeblich so gut verstanden hat, dass er ihr ein vertrauliches Papier aushändigte, ist nicht glaubhaft. Schliesslich ergibt es keinen Sinn, wenn die iranischen Behörden ihr am 22. Juli 2010 einen Reisepass ausstellen, wenn sie im Jahr 2006 beziehungsweise 2009 nur auf Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist und unterschriftlich hat bestätigen müssen, dass sie den Iran nicht verlässt. Vielmehr weist dies daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Passausstellung bei den iranischen Behörden nicht als Regimekritikerin bekannt gewesen ist. Auch die nochmalige, wegen eines angeblich erforderlichen zusätzlichen Stempels aus der Türkei auf dem Luftweg erfolgte Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran, spricht gegen eine begründete Furcht vor einer konkreten Verfolgung durch die iranischen Behörden. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin wegen ihren studentischen Aktivitäten einige Male zum Herasat zitiert und befragt worden wäre, ist nicht von einer asylrechtlich genügend intensiven Verfolgung auszugehen. Hätten die iranischen Behörden in der Beschwerdeführerin eine Regimekritikerin gesehen, hätten sie sie nicht ein zweites Mal für die selbe Kaution auf freien Fuss gelassen. Bezüglich der geltend gemachten Festnahme und Befragung ihres Ehemannes nach ihrer Ausreise ist festzuhalten, dass dieser gemäss ihren Angaben ansonsten seinem geregelten Arbeitsalltag nachgeht (vgl. Akte A47/37 F219). Ferner handelte es sich beim eingereichten Dokument vom 28. Juli 2014 nicht um ein Ausreiseverbot für den Ehemann, sondern um die Erlaubnis einer Passausstellung (vgl. Akte A47/37 F202 und F208 f.). Eine Reflexverfolgung des Ehemannes aufgrund ihrer Ausreise liegt deshalb nicht vor. Insofern geltend gemacht wird, Privatpersonen wüssten von der Apostasie der Beschwerdeführerin, weshalb sie bei einer Rückkehr gefährdet wäre, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin erwähnte ihrerseits weder bei der BzP noch den beiden Anhörungen eine Verfolgung durch Drittpersonen im Iran. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nicht übereinstimmenden Angaben und der Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel nicht hat glaubhaft machen können, dass sie im geschilderten Ausmass von den iranischen Behörden verfolgt wurde. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt über weite Strecken um ein Konstrukt handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie behauptet - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen ihrer islamkritischen Aktivitäten von den iranischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. 7. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland - wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht - nicht glaubhaft machen konnte, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise als politische Aktivistin bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. 7.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz weitergeführt. Sie arbeite jedoch alleine und sei kein Mitglied einer Gruppierung, sie habe einige Artikel geschrieben für die Zeitschrift des (...) und eine Reportage verfasst. Zweimal sei sie in I._______ (...) gewesen und habe an zwei Veranstaltungen der NGO (...) zu Hinrichtungen und Menschenrechtsverletzungen im Iran etwas gesagt. Sie führe Radiointerviews für das Radio (...) in der Schweiz und habe einem Radiosender in Schweden ein Interview gegeben. Auf Facebook habe sie zwei verschiedene Konten mit unterschiedlichen Decknamen, eines für die Familie und ein anderes zum Arbeiten, dessen Zugriff für alle frei sei. Sie habe Drohungen über Facebook erhalten. 7.6 Die Beschwerdeführerin ist demnach als Einzelperson in der Schweiz politisch aktiv und hat keine Funktion in einer iranischen Exilorganisation, welche sie in besonderem Masse exponiert erscheinen liesse. Auch die blosse Teilnahme an Demonstrationen führt nicht dazu, dass angenommen werden müsste, sie sei dadurch ins Visier der iranischen Behörde gelangt. Ebenso ist davon auszugehen, dass allein das Verlesen von Nachrichten oder das Abhalten von Interviews im Radio noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer E-2077/2012 vom 28. Januar 2014 E. 7.4.4 und E-8391/2010 vom 26. Juni 2013 E. 5.2.5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Namen einige Sendungen moderiert und einige Artikel in der Zeitschrift des (...) publiziert hat, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie zwangsläufig als ernstzunehmende Regimegegnerin bekannt ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin seit April 2016 keine Unterlagen mehr zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht. Aus der Bestätigung von (...) geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin im September 2015 an einer Parallelveranstaltung zur (...) teilgenommen hat, jedoch nicht, dass sie auch eine Rede hielt. Zudem steht nicht fest, wie bekannt die Veranstaltungen waren, welche die NGO dort organsiert hat und welches Interesse diese ausgelöst hatten. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 zweimal an Veranstaltungen im (...) in I._______ eine Rede gehalten hätte und iranische Behördenvertreter anwesend gewesen wären, ist die Zeit, in der sie allenfalls im Rampenlicht gestanden hätte, mit Blick auf ihre inzwischen sechsjährige Anwesenheit in der Schweiz zu kurz, damit angenommen werden müsste, diese zwei Reden würden zu einer asylrelevanten hinreichend intensiven Verfolgung führen. Das politische Facebook-Profil der Beschwerdeführerin lautet auf einen Decknamen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin identifiziert worden ist. 7.7 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 13. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 2135.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2135.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: