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E-8391/2010

E-8391/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...) Januar 2010 am Flughafen Zürich Kloten ein erstes Asylgesuch, das sie mit einer Verfolgung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten respektive der Mitgliedschaft zu einer regimekritischen Gruppierung begründeten. Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2010 ab und begründete seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Eine gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-852/2010 vom 3. März 2010 abgelehnt, wobei das Gericht sich vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz anschloss. II. B. Am 30. Juli 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem sie insbesondere an politischen Veranstaltungen teilgenommen hätten. Zum Beleg dieses Vorbringens wurden beim BFM verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht. Das BFM befragte die Beschwerdeführenden am 28. September 2010 zu ihren Gründen für das zweite Asylgesuch. Dabei machten sie konkret geltend, sich für die (...) in der Schweiz einzusetzen; im Übrigen verwiesen sie auf ihre Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 30. Juli 2010. In diesem Zusammenhang führten sie ausserdem an, es seien verschiedene Fotografien, die sie anlässlich der Mitwirkung an Demonstrationen zeigen würden, im Internet publiziert worden. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 28. September 2010 iranische Identitätsausweise (...) zu den Akten. Sie gaben zu Protokoll, sie seien bisher in ihren Asylverfahren unter falschen Identitäten aufgetreten, möchten nun aber den Schweizer Asylbehörden ihre richtigen Personalien offenlegen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. November 2010 - eröffnet am Folgetag - fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen und beantragen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt. Mit der Beschwerde wurden eine CD-ROM, ein Bestätigungsschreiben der (...) und weitere Unterlagen (Flyer, Ausdrucke von Websites und Fotografien, polizeiliche Bewilligungen für die Durchführung von Kundgebungen) zu den Akten gereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2010 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 4. November 2010 im Wesentlichen fest, aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Insbesondere vermöge die blosse Aktivität für die (...) nicht zu begründen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass die iranischen Behörden von diesen Aktivitäten Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführenden eingeleitet hätten. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert sein sollten, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Bürger nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem würden bekanntlich viele iranische Emigranten in der Schweiz versuchen, für sich durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, was den iranischen Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird erneut darauf hingewiesen, die Beschwerdeführenden seien aktive Mitglieder der (...). Ihr starkes Engagement verdeutlichten ihre zahlreichen Teilnahmen an Kundgebungen; dies sei durch die eingereichten Unterlagen ausführlich dokumentiert. Inzwischen hätten die Beschwerdeführenden ihr Engagement fortgesetzt und intensiviert. So sei die Beschwerdeführerin neu als (...) tätig. Während dieser (...) würden sich die (...) jeweils namentlich vorstellen. Der Beschwerdeführer sei zudem Verantwortlicher für die Lokalitäten der Sitzungen der (...) und helfe unter anderem bei Kundgebungsvorbereitungen. Die Mitgliedschaft und Aktivitäten würden durch das eingereichte Schreiben der (...) vom 3. Dezember 2010 bestätigt. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um einfache Mitglieder einer oppositionellen Organisation, sondern um aktive Mitglieder, die sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen einsetzen würden, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko im Iran nach sich ziehe. Mit ihrer Tätigkeit als (...) habe sich die Beschwerdeführerin besonders stark exponiert. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer, der sich als Organisator von Demonstrationen und damit als engagierter Regimekritiker zu erkennen gegeben habe. Die Beschwerdeführenden hätten seit ihrer Ankunft in die Schweiz - oft an vorderster Front - an mindestens acht Veranstaltungen teilgenommen und ihre politischen Überzeugungen so unaufhörlich an die Öffentlichkeit getragen. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden seit den letzten Wahlen verschärft gegen Regimekritiker vorgehen würden. Besonders drastisch sei das Vorgehen gegen Personen, die ihre Meinung - wie die Beschwerdeführenden - über Medien kundtäten. Die Massnahmen der iranischen Behörden würden dabei gegen jegliche Form von Protest gerichtet und beträfen nicht nur führende Oppositionelle. Vielmehr seien auch Personen mit niedrigem politischem Profil und sogar einfache Demonstrationsteilnehmer der Willkür des iranischen Regimes ausgesetzt. Sodann sei entgegen der Auffassung des BFM festzuhalten, dass iranische Oppositionelle auch in Europa systematisch durch iranische Geheimdienste beobachtet und registriert würden. Dies gehe aus Medienberichterstattungen sowie beispielsweise dem Verfassungsschutzbericht des deutschen Innenministeriums von 2008 hervor. Die Fotografien der Beschwerdeführenden an diversen Demonstrationen seien auf Internetseiten von bekannten Regimekritikern veröffentlicht wor­den. Diese Quellen seien auch den iranischen Behörden bekannt. Zudem seien die Beschwerdeführenden auf diversen dieser Fotografien gut zu erkennen. Es sei aufgrund ihrer zusätzlichen Aktivitäten davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihre Gesichter entsprechend ihren Namen hätten zuordnen können. Damit sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal sie damals den Iran illegal verlassen hätten.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorab zum einen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht nur angeben, sie hätten ihr erstes Asylgesuch unter einer falschen Identität durchgeführt; vielmehr wurde auch das zweite schriftliche Gesuch vom 30. Juli 2010 unter der angeblich falschen Identität eingereicht. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann die Frage offenbleiben, ob sie sich damit nicht (auch) im zweiten Asylverfahren einer Täuschung über die Identität im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG schuldig gemacht haben. Immerhin lässt sich diese krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) offenkundig nicht mit dem üblichen Verhalten von Asylsuchenden in Einklang bringen, die in ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt sind. Soweit im erneuten Asylgesuch geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden hätten nun "ihr politisches Engagement in der Schweiz (...) fortgesetzt" (vgl. Gesuch S. 3 sowie Beschwerde S. 4), ist zudem zweitens festzuhalten, dass das behauptete politische Engagement im Heimatland (Vorfluchtgründe) sich als vollumfänglich unglaubhaft herausgestellt hat.

E. 5.2 Zu den offenbar in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Aktivitäten ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.2.1 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach­teile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darf in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten oder Skandieren von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei in erster Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 5.2.2 Vorliegend ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante (Vor-) Verfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hätten.

E. 5.2.3 Die im Internet (gemäss den eingereichten Unterlagen nur auf der Website der [...]) publizierten Fotos von der Teilnahme der Beschwerdeführenden an verschiedenen Aktionen in Zürich und Bern lassen objektiv nicht auf eine besondere Exponiertheit im oben erwähnten Sinn schliessen. Auch die Mitgliedschaft beim (...) lässt für sich allein keinen solchen Schluss zu.

E. 5.2.4 Auf den zu den Akten gereichten polizeilichen Bewilligungen für die Durchführung von Kundgebungen sind die Beschwerdeführenden mit ihren (zugegebenermassen falschen) Alias-Identitäten aufgeführt. Selbst wenn diese den heimatlichen Behörden bekanntgeworden wären, liesse sich für sie daraus somit keine Gefährdung ableiten.

E. 5.2.5 Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe sich als (...) unter Nennung ihres eigenen Namens stark exponiert, ist Folgendes festzuhalten: Ob die Beschwerdeführerin (...) und dabei tatsächlich ihren (echten) Namen genannt hat, steht aufgrund der zu den Akten gereichten CD ROM nicht fest. Bei der Anhörung vom 28. September 2010 hatte sie zu Protokoll gegeben, bisher ihren Aliasnamen verwendet zu haben und die Nennung des echten Namens erst zu beabsichtigen (vgl. Protokoll S. 3). Letztlich kann auch diese Frage offenbleiben: Erstens darf das Risiko, dass der iranische Geheimdienst (...) systematisch auswertet, wohl als eher gering eingestuft werden. Und zweitens liesse das "(...)" (vgl. Beschwerde S. 4 sowie Bestätigung der (...) vom 3. Dezember 2010) noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen. Dass respektive inwiefern die Beschwerdeführerin sich durch die Inhalte der (...) besonders exponiert hätte, ist von den Beschwerdeführenden in keiner Weise substanziiert worden.

E. 5.2.6 Das Gleiche gilt hinsichtlich der konkreten Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers für die (...) als Verantwortlicher für den Sitzungsraum (Vorbereitung des Raums vor Besprechungen, Kontrolle der Anwesenden) und als Mithelfer bei "Kundgebungsvorbereitungen" (vgl. Bestätigung der [...], a.a.O.).

E. 5.2.7 Soweit eine Gefährdung wegen illegaler Ausreise aus dem Iran behauptet wird, verweisen die Beschwerdeführenden auf Vorbringen, die sie bereits zur Begründung des ersten Asylgesuchs vorgebracht hatten, das in erster und zweiter Instanz wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen worden war. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).

E. 5.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das - gemäss Akten erst in der Schweiz begonnene - politische Engagement der Beschwerdeführerenden sie nicht als exponierte exilpolitische Persönlichkeiten erscheinen lässt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen hätten.

E. 5.3 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und auch das zweite Asylgesuch abgelehnt (soweit darauf überhaupt einzutreten war).

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht nach wie vor kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Sie verfügen über sehr gute Schulbildungen, und der Beschwerdeführer hatte gemäss seinen Angaben vor der Ausreise eine langjährige Stelle als (...) inne (vgl. Protokoll Flughafen vom 23. Januar 2010 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat nach Grundschule und Gymnasium (...) an der Universität studiert, dann (...).

E. 7.4.2 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Familie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen können die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihnen mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im Urteil vom 3. März 2010 verwiesen werden.

E. 7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin weiterhin als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht auch als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in der Schweiz nicht erwerbstätig und müssen daher als prozessual bedürftig bezeichnet werden. Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, wird in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf eine Kostenauflage verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens­kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8391/2010 Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2010 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...) Januar 2010 am Flughafen Zürich Kloten ein erstes Asylgesuch, das sie mit einer Verfolgung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten respektive der Mitgliedschaft zu einer regimekritischen Gruppierung begründeten. Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2010 ab und begründete seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Eine gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-852/2010 vom 3. März 2010 abgelehnt, wobei das Gericht sich vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz anschloss. II. B. Am 30. Juli 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem sie insbesondere an politischen Veranstaltungen teilgenommen hätten. Zum Beleg dieses Vorbringens wurden beim BFM verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht. Das BFM befragte die Beschwerdeführenden am 28. September 2010 zu ihren Gründen für das zweite Asylgesuch. Dabei machten sie konkret geltend, sich für die (...) in der Schweiz einzusetzen; im Übrigen verwiesen sie auf ihre Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 30. Juli 2010. In diesem Zusammenhang führten sie ausserdem an, es seien verschiedene Fotografien, die sie anlässlich der Mitwirkung an Demonstrationen zeigen würden, im Internet publiziert worden. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 28. September 2010 iranische Identitätsausweise (...) zu den Akten. Sie gaben zu Protokoll, sie seien bisher in ihren Asylverfahren unter falschen Identitäten aufgetreten, möchten nun aber den Schweizer Asylbehörden ihre richtigen Personalien offenlegen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. November 2010 - eröffnet am Folgetag - fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen und beantragen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt. Mit der Beschwerde wurden eine CD-ROM, ein Bestätigungsschreiben der (...) und weitere Unterlagen (Flyer, Ausdrucke von Websites und Fotografien, polizeiliche Bewilligungen für die Durchführung von Kundgebungen) zu den Akten gereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2010 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 4. November 2010 im Wesentlichen fest, aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Insbesondere vermöge die blosse Aktivität für die (...) nicht zu begründen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass die iranischen Behörden von diesen Aktivitäten Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführenden eingeleitet hätten. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert sein sollten, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Bürger nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem würden bekanntlich viele iranische Emigranten in der Schweiz versuchen, für sich durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, was den iranischen Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird erneut darauf hingewiesen, die Beschwerdeführenden seien aktive Mitglieder der (...). Ihr starkes Engagement verdeutlichten ihre zahlreichen Teilnahmen an Kundgebungen; dies sei durch die eingereichten Unterlagen ausführlich dokumentiert. Inzwischen hätten die Beschwerdeführenden ihr Engagement fortgesetzt und intensiviert. So sei die Beschwerdeführerin neu als (...) tätig. Während dieser (...) würden sich die (...) jeweils namentlich vorstellen. Der Beschwerdeführer sei zudem Verantwortlicher für die Lokalitäten der Sitzungen der (...) und helfe unter anderem bei Kundgebungsvorbereitungen. Die Mitgliedschaft und Aktivitäten würden durch das eingereichte Schreiben der (...) vom 3. Dezember 2010 bestätigt. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um einfache Mitglieder einer oppositionellen Organisation, sondern um aktive Mitglieder, die sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen einsetzen würden, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko im Iran nach sich ziehe. Mit ihrer Tätigkeit als (...) habe sich die Beschwerdeführerin besonders stark exponiert. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer, der sich als Organisator von Demonstrationen und damit als engagierter Regimekritiker zu erkennen gegeben habe. Die Beschwerdeführenden hätten seit ihrer Ankunft in die Schweiz - oft an vorderster Front - an mindestens acht Veranstaltungen teilgenommen und ihre politischen Überzeugungen so unaufhörlich an die Öffentlichkeit getragen. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden seit den letzten Wahlen verschärft gegen Regimekritiker vorgehen würden. Besonders drastisch sei das Vorgehen gegen Personen, die ihre Meinung - wie die Beschwerdeführenden - über Medien kundtäten. Die Massnahmen der iranischen Behörden würden dabei gegen jegliche Form von Protest gerichtet und beträfen nicht nur führende Oppositionelle. Vielmehr seien auch Personen mit niedrigem politischem Profil und sogar einfache Demonstrationsteilnehmer der Willkür des iranischen Regimes ausgesetzt. Sodann sei entgegen der Auffassung des BFM festzuhalten, dass iranische Oppositionelle auch in Europa systematisch durch iranische Geheimdienste beobachtet und registriert würden. Dies gehe aus Medienberichterstattungen sowie beispielsweise dem Verfassungsschutzbericht des deutschen Innenministeriums von 2008 hervor. Die Fotografien der Beschwerdeführenden an diversen Demonstrationen seien auf Internetseiten von bekannten Regimekritikern veröffentlicht wor­den. Diese Quellen seien auch den iranischen Behörden bekannt. Zudem seien die Beschwerdeführenden auf diversen dieser Fotografien gut zu erkennen. Es sei aufgrund ihrer zusätzlichen Aktivitäten davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihre Gesichter entsprechend ihren Namen hätten zuordnen können. Damit sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal sie damals den Iran illegal verlassen hätten. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorab zum einen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht nur angeben, sie hätten ihr erstes Asylgesuch unter einer falschen Identität durchgeführt; vielmehr wurde auch das zweite schriftliche Gesuch vom 30. Juli 2010 unter der angeblich falschen Identität eingereicht. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann die Frage offenbleiben, ob sie sich damit nicht (auch) im zweiten Asylverfahren einer Täuschung über die Identität im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG schuldig gemacht haben. Immerhin lässt sich diese krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) offenkundig nicht mit dem üblichen Verhalten von Asylsuchenden in Einklang bringen, die in ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt sind. Soweit im erneuten Asylgesuch geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden hätten nun "ihr politisches Engagement in der Schweiz (...) fortgesetzt" (vgl. Gesuch S. 3 sowie Beschwerde S. 4), ist zudem zweitens festzuhalten, dass das behauptete politische Engagement im Heimatland (Vorfluchtgründe) sich als vollumfänglich unglaubhaft herausgestellt hat. 5.2 Zu den offenbar in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Aktivitäten ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach­teile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darf in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten oder Skandieren von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei in erster Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.2.2 Vorliegend ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante (Vor-) Verfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hätten. 5.2.3 Die im Internet (gemäss den eingereichten Unterlagen nur auf der Website der [...]) publizierten Fotos von der Teilnahme der Beschwerdeführenden an verschiedenen Aktionen in Zürich und Bern lassen objektiv nicht auf eine besondere Exponiertheit im oben erwähnten Sinn schliessen. Auch die Mitgliedschaft beim (...) lässt für sich allein keinen solchen Schluss zu. 5.2.4 Auf den zu den Akten gereichten polizeilichen Bewilligungen für die Durchführung von Kundgebungen sind die Beschwerdeführenden mit ihren (zugegebenermassen falschen) Alias-Identitäten aufgeführt. Selbst wenn diese den heimatlichen Behörden bekanntgeworden wären, liesse sich für sie daraus somit keine Gefährdung ableiten. 5.2.5 Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe sich als (...) unter Nennung ihres eigenen Namens stark exponiert, ist Folgendes festzuhalten: Ob die Beschwerdeführerin (...) und dabei tatsächlich ihren (echten) Namen genannt hat, steht aufgrund der zu den Akten gereichten CD ROM nicht fest. Bei der Anhörung vom 28. September 2010 hatte sie zu Protokoll gegeben, bisher ihren Aliasnamen verwendet zu haben und die Nennung des echten Namens erst zu beabsichtigen (vgl. Protokoll S. 3). Letztlich kann auch diese Frage offenbleiben: Erstens darf das Risiko, dass der iranische Geheimdienst (...) systematisch auswertet, wohl als eher gering eingestuft werden. Und zweitens liesse das "(...)" (vgl. Beschwerde S. 4 sowie Bestätigung der (...) vom 3. Dezember 2010) noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen. Dass respektive inwiefern die Beschwerdeführerin sich durch die Inhalte der (...) besonders exponiert hätte, ist von den Beschwerdeführenden in keiner Weise substanziiert worden. 5.2.6 Das Gleiche gilt hinsichtlich der konkreten Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers für die (...) als Verantwortlicher für den Sitzungsraum (Vorbereitung des Raums vor Besprechungen, Kontrolle der Anwesenden) und als Mithelfer bei "Kundgebungsvorbereitungen" (vgl. Bestätigung der [...], a.a.O.). 5.2.7 Soweit eine Gefährdung wegen illegaler Ausreise aus dem Iran behauptet wird, verweisen die Beschwerdeführenden auf Vorbringen, die sie bereits zur Begründung des ersten Asylgesuchs vorgebracht hatten, das in erster und zweiter Instanz wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen worden war. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). 5.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das - gemäss Akten erst in der Schweiz begonnene - politische Engagement der Beschwerdeführerenden sie nicht als exponierte exilpolitische Persönlichkeiten erscheinen lässt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen hätten. 5.3 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und auch das zweite Asylgesuch abgelehnt (soweit darauf überhaupt einzutreten war). 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht nach wie vor kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Sie verfügen über sehr gute Schulbildungen, und der Beschwerdeführer hatte gemäss seinen Angaben vor der Ausreise eine langjährige Stelle als (...) inne (vgl. Protokoll Flughafen vom 23. Januar 2010 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat nach Grundschule und Gymnasium (...) an der Universität studiert, dann (...). 7.4.2 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Familie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen können die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihnen mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im Urteil vom 3. März 2010 verwiesen werden. 7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin weiterhin als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht auch als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in der Schweiz nicht erwerbstätig und müssen daher als prozessual bedürftig bezeichnet werden. Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, wird in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf eine Kostenauflage verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens­kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: