Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Das Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-852/2010/kuc {T 0/2} Urteil vom 3. März 2010 Besetzung Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, Iran, zur Zeit im Transit des Flughafens, 8052 Zürich, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 5. Februar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Iran am 18. Januar 2010 verliessen, auf dem Landweg in die Türkei und von dort auf dem Luftweg über Wien und Zürich gereist seien, von wo sie nach Kanada hätten weiterreisen wollen, der Weiterflug ihnen jedoch verweigert worden sei, weshalb sie am 21. Januar 2010 am Flughafen Zürich Kloten um Asyl nachsuchten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Januar 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und sie für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwiesen, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar und die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2010 summarisch befragt und beide je am 27. Januar 2010 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie hätten sich im Jahre 2009 einer politisch aktiven Gruppierung angeschlossen, die nach der Wahl von Ahmadinejat gegründet worden sei, dass der Beschwerdeführer den Namen der Gruppierung sowie deren Mitglieder nicht nennen könne, da er geschworen habe, diese nicht bekannt zu geben (vgl. A22 F17, F18), währenddessen die Beschwerdeführerin sie als "Partei der Wahrheit" nannte, dass er mit andern Mitgliedern dieser Gruppierung nachts Flugblätter verteilt und Parolen gegen die Regierung an die Wand geschmiert und politische Veranstaltungen organisiert habe, die bei ihm oder seinen Kollegen zu Hause stattgefunden hätten (vgl. A22 F7, F13) sowie seine Ehefrau Sekretariatsarbeiten für die Gruppierung erledigt habe (vgl. A22 F20), dass sie sich zuletzt am 26. Dezember 2009, einen Tag vor der Ashura-Feier, mit einigen Mitgliedern getroffen und dabei entschieden hätten, am nächsten Tag gegen die Regierung zu demonstrieren, dass sie sodann mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu diesem Anlass gegangen seien, dass der Beschwerdeführer an der Ashura-Feier einem festgenommen Demonstranten zu Hilfe geeilt sei und dabei selbst von einem Sicherheitsbeamten geschlagen und festgehalten worden sei, worauf ihn andere Demonstranten befreit und ihm zur Flucht verholfen hätten, dass er zurück zum Auto gerannt sei, wo sich bereits seine Frau und seine Schwägerin befunden hätten, um diese in Sicherheit zu bringen, dass kurz darauf ein mit Schutzmaske bekleideter Polizist das Nummernschild seines Autos weggenommen habe, um ihn identifizieren zu können, dass er bei seinem Schwager zu Hause einen langjährigen Bekannten, ein Offizier des Geheimdienstes, kontaktiert habe, dass ihm dieser mitgeteilt habe, er (Ehemann) werde von den Sicherheitsbehörden gesucht und sei mit einem Ausreiseverbot belegt worden, weshalb er ihm rate, das Land auf dem Landweg (illegal) zu verlassen, dass seine Ehefrau überdies durch eine Nachbarin erfahren habe, dass die Polizei zwei Tage nach dem Ashura-Fest in ihr Haus eingedrungen und mit einer gelben Tasche wieder aus dem Haus gegangen sei, dass in dieser Tasche sämtliche Identitäts- und sonstige Dokumente aufbewahrt worden seien, weshalb sie nun keine Ausweispapiere mehr hätten, dass die Beschwerdeführenden sich beim Schwager des Ehemannes bis zur Ausreise aufgehalten hätten, und dieser die Reise mit einem Schlepper organisiert habe, dass die Beschwerdeführerin die gleichen Asylgründe geltend machte, dass eine Ausweisprüfung der Fachstelle Grenzkontrolle Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich bei den schwedischen Reisepässen, die die Beschwerdeführenden auf sich trugen, um gefälschte Dokumente handle, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu Handen des Bundesamtes für Migration sichergestellt wurden, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Februar 2010 - eröffnet am 6. Februar 2010 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe stereotype Gründe zu seinem politischen Engagement angegeben, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, als wohlhabende und beruflich erfolgreiche Person, sich selber und seine Familie hätte in Gefahr bringen sollen, dass die Geheimhaltung der politischen Bewegung und die in diesem Zusammenhang allgemeinen und mangelnden Angaben der Beschwerdeführenden als Schutzbehauptungen einzustufen seien, und wesentliche Widersprüche (Sekretariatsarbeiten, Häufigkeit der Veranstaltungen, Anzahl der Beteiligten) in den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu erkennen seien, dass überdies die Angaben hinsichtlich des Ashura-Festes Fernsehberichten entnommen seien und die Drohungen seitens der Sicherheitskräfte nicht überzeugen und konstruiert wirken würden, insbesondere die Wegnahme des Nummernschilds durch einen Sicherheitsbeamten, zumal die Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Demonstration teilgenommen hätten und für den Beamten nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um Oppositionelle gehandelt habe, dass deshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei mittels einer Formularbeschwerde bzw. vorgedruckter Rechtsbegehren beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführenden Personen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde vorab geltend machten, mit dem zweiten aus Afghanistan stammenden Übersetzer sei es zu falsch protokollierten Aussagen gekommen, dass sie der vorinstanzlichen Feststellung, wonach detaillierte Angaben zur politischen Aktivität fehlen würden, entgegenhielten, sie hätten sich erst nach den Wahlen im Sommer 2009 nach einem Aufruf Mousavis zum Widerstand gegen die Regierung aktiv gegen diese gewehrt und sich mit Gleichgesinnten zusammengetan, einen Vorsitzenden habe es indes nicht gegeben, weshalb er (der Ehemann) keinen habe nennen können, dass sie weiter gegen die vom BFM festgestellten Widersprüche einwendeten, sie (die Ehefrau) sei bei den "Meetings" nie dabei gewesen, an einigen seien manchmal nur 5 - 10 Personen anwesend gewesen, an anderen seien später die Frauen und die Kinder dazugestossen, so dass es nach einer Party ausgesehen habe, dass die Beschwerdeführenden den Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie ihre Angaben über die Ashura-Feier aus Fernsehberichten entnommen hätten, vehement zurückwiesen, dass die Beschwerdeführenden der von der Vorinstanz als unglaubhaft beurteilten Teilnahme an der Ashura-Prozession, entgegenhielten, sie hätten alles wahrheitsgetreu geschildert und sie seien heute in der Lage als Beweis eine Telefaxkopie einer gerichtlichen Vorladung für den (...) zu den Akten zu geben, dass diese Vorladung am (...) ausgestellt und an ihre Adresse geschickt worden sei; der Hauswart habe sie entgegengenommen, der Nachbarin weitergegeben, die sie weitergeleitet habe, bis schliesslich der Schwager des Ehemannes die Vorladung und den Personalausweis des Beschwerdeführers (Zivilstandesamt in Iran) in die Schweiz habe faxen können, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Februar 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, abwies, indessen die Vorinstanz anwies, eine eventuell erfolgte respektive künftig zu erfolgende Weitergabe von Personaldaten an die zuständige ausländische Behörden sei den Beschwerdeführenden offen zu legen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren 5 Arbeitstage beträgt (vgl. 108 Abs. 2 AsylG), dass diese Frist eingehalten wurde und deshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht vorab mit der Vorinstanz darin übereinstimmt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen, dass der Einwand der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach es zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, weil der Dolmetscher nicht aus Iran, sondern aus Afghanistan stamme, unbegründet ist, zumal das aufgeführte Beispiel (seine Frau sei nicht "Sekretärin" sondern habe gelegentlich Büroarbeiten ausgeführt) nicht eine derartige Abweichung darstellt, um von einer mangelhaften Befragung ausgehen zu müssen, und die Beschwerdeführenden ihre Protokollaussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben haben; die Protokollaussagen werden deshalb vollständig verwertet, dass wesentliche Divergenzen in den Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der angeblich nächtlichen Treffen dieser politischen Gruppierung festzustellen sind, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, sich 20 bis 40 Personen ein- bis zweimal wöchentlich bei ihm oder anderen Mitgliedern getroffen hätten, hingegen nach Angaben der Beschwerdeführerin, maximal 10 bis 15 Personen in Abständen von weniger als 2 Monaten zusammengekommen seien (A22 F11, F12, A23 F7, F8, F33), dass der in der Beschwerde geltend gemachte diesbezügliche Einwand, die Beschwerdeführerin habe nicht an den "Meetings" teilgenommen und manchmal seien es auch nur 5 bis 10 Teilnehmer gewesen, diesen Widerspruch nicht zu entkräften vermag, zumal die Beschwerdeführerin über die Anlässe informiert gewesen sein will (A22 F35, A23 F5), dass hinsichtlich des letzten nächtlichen Treffens vor der Ashura-Feier (26. Dezember 2009) weitere Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüche zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einerseits angab, er habe die Teilnahme mit 5 bzw. 4 Personen besprochen, die es wiederum 5 bzw. 4 weiteren Personen weitererzählt hätten, andererseits zu Protokoll gab, das Treffen habe bei ihm zu Hause stattgefunden und es hätten sich nur die Familienmitglieder (Bruder und Ehefrau) versammelt (A22 F37, F38, F41, F68), dass hingegen gemäss Aussage der Beschwerdeführerin, dieses Treffen bei ihrem Bruder stattgefunden habe (A23 F6), dass überdies die Schilderungen hinsichtlich des politischen Engagements des Beschwerdeführers teils unsubstanziiert und teils als nicht in sich schlüssig zu beurteilen sind, dass der Beschwerdeführer sehr unpräzise Angaben über die "Gruppierung" machte, welcher er angehört haben will, und keine Auskunft darüber geben konnte, ob diese mit anderen "Bewegungen" in Kontakt gewesen war (A22 F 22), dass er weder über die Belieferung bzw. die Autoren der Flugblätter noch über deren teilweise mehrseitigen und in der Gruppe diskutierten Inhalte berichten konnte (A22 F22-F28), dass er diesbezüglich lediglich allgemeine Regeln des Korans, wie das "Verbot im Elend zu leben", "Gleichberechtigung", das "Verbot der Unterdrückung" oder die zu bekämpfenden häufigen Diebstähle nannte (A22 F29), indessen von einer in Iran als Beamten tätigen Person mit einem hohen Bildungsgrad mehr zu erwarten gewesen wäre, dass überdies auffällt, dass der Beschwerdeführer auf Allgemeinplätze ausweichende Antworten (A22 F14-F16, F22-F24) gegeben oder die Aussage gar verweigert hat (A22 F38) und die Beschwerdeführenden die politischen Aktivitäten in der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt haben, dass der in der Beschwerde erwähnte Einwand, wonach der Beschwerdeführer erst seit der Wahl im Jahre 2009 zu einer politischen Gruppierung gestossen sei, kein anderes Resultat zu erwirken vermag und als untauglicher Erklärungsversuch zu beurteilen ist, zumal angesichts der häufigen Treffen und der - wie bereits erwähnten - Diskussionen der mehrseitigen Flugblätter, substanziierteres Wissen hätte erwartet werden können, dass überdies den Beschwerdeführenden die Geheimhaltung der Gruppierung als Schutzbehauptung angerechnet werden muss, und der Einwand, sie hätten einen Eid auf den Koran geleistet, die Gruppe bzw. deren Mitglieder nie zu verraten, nicht zu berücksichtigen ist, zumal sie zum Einen über ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sowie über die Verschwiegenheitspflicht der im Verfahren Anwesenden in Kenntnis gesetzt worden waren, zum Anderen über die von ihnen angegebene Drittperson offenbar eh alles leicht herauszufinden wäre (A22 F17), dass die eingereichte Telefaxkopie der Gerichtsvorladung vom (...) die geschilderten Ereignisse anlässlich der Ashura-Feier nicht zu belegen vermag und als ebenfalls nachgeschobene Schutzbehauptung zu beurteilen ist, dass das eingereichte Beweismittel (Kopie der Gerichtsvorladung) - wie nachfolgend dargelegt - als ungeeignet beurteilt wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung das Beweisverfahren schliesst und auf das Einfordern des Originals der Gerichtsvorladung verzichtet (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Helbling Lichtenhahn Verlag, 2008, S. 165 Rz. 3.144), dass die Zeitspanne von 15 Tagen, während der die Beschwerdeführenden beim Bruder der Beschwerdeführerin verweilt sein wollen, ausreichend gewesen wäre, um von ihrer Nachbarin, mit welcher die Beschwerdeführerin während dieser Zeit Kontakt gehabt haben will (A22 F77, A23 F2, F60 f.), über dieses wichtige Dokument in Kenntnis gesetzt zu werden, dass die Beschwerdeführenden indessen bei den vorinstanzlichen Befragungen die gerichtliche Vorladung mit keinem Wort erwähnt hatten, dass es sich nach den obgenannten Ausführungen erübrigt, auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde näher einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in Iran eine neue Existenzgrundlage aufbauen zu können, zumal sie über eine gute Ausbildung und etliche Jahre Berufserfahrung sowie ein soziales Netz verfügen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: