Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Guinea am 16. September 2014 auf dem Luftweg nach Frankreich. Am 17. September 2014 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 25. März 2015 und ergänzend am 1. März 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Onkel, bei dem er nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, habe ihn zur Armee schicken wollen. Eines Nachts seien drei Soldaten gekommen und hätten ihn in ein Militärcamp gebracht. Er habe sich jedoch geweigert, sich militärisch ausbilden zu lassen, weshalb er zeitweise eingesperrt und geschlagen worden sei. Ein unbekannter Mann habe ihn aus dem Camp befreit und ihn durch einen anderen Mann in die Schweiz bringen lassen. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 - eröffnet am 20. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz für das weitere Verfahren zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an. Innert Frist ging der geforderte Kostenvorschuss beim Gericht ein. E. Mit Eingabe vom 10. November 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er mache zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung widersprüchliche Angaben. So seien seine zeitlichen Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen nicht kohärent. Zudem vermöge er den Sachverhalt nicht zu substantiieren.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe auf viele wichtige Fragen kohärent und ohne Widersprüche geantwortet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Seine Ausführungen während den Anhörungen seien nicht oberflächlich.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
E. 4.3.1 So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer den zeitlichen Ablauf der geschilderten Ereignisse in den Befragungen nicht kohärent darlegt. Während er in der BzP und der zweiten Anhörung ausführt, er sei zwei Monate lang beim Militär gewesen (SEM-Akten, A4/12 S. 9 und A21/21 F59), gibt er in der ersten Anhörung zu Protokoll, er habe zirka einen Monat im Camp verbracht (SEM-Akten, A17/22 F83). Ebenfalls unklar bleibt, wie lange und wie viel Mal der Beschwerdeführer im Camp eingesperrt gewesen sein will. So gibt er in der ersten Anhörung an, zwei Wochen in einem Zimmer eingesperrt gewesen zu sein (SEM-Akten, A17/22 F68). Anlässlich der zweiten Anhörung führt er jedoch aus, mehrere Male eingesperrt gewesen zu sein. So etwa gleich zu Beginn, als man ihn zwei Tage in einen Raum gesperrt habe (SEM-Akten, A21/21 F42 f.). Weiter kann er nicht übereinstimmend schildern, zu welcher Zeit er sich im Camp befunden habe. Einerseits gibt er an, anfangs 2014 zum Militär gekommen zu sein (SEM-Akten, A17/22 F82), andererseits sei er im September 2014 ausgereist, nachdem er einen oder zwei Monate im Camp sowie ein oder zwei Wochen in einem Haus an einem unbekannten Ort verbracht habe (SEM-Akten, A4/12 S. 7 ff.). Seine zeitlichen Angaben hierzu gehen nicht auf.
E. 4.3.2 Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche ist auf die zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise unterschiedliche Angaben dazu, von wem er verschleppt worden sei und was für Kleider er im Militärcamp habe tragen müssen. Hinzu kommt, dass seine Ausführungen zu seiner Zeit beim Militär äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind und er nicht genau sagen kann, ob es sich um ein Regierungscamp oder ein Camp von Rebellen gehandelt habe. Schliesslich mutet äusserst merkwürdig an, dass ihm erst bei der Rückübersetzung der zweiten Anhörung der Name des Camps in den Sinn gekommen sein soll, obwohl er bereits mehrere Male danach gefragt worden ist.
E. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 In Guinea herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer guten Schulbildung. Dass er im Land über keine Verwandten und Freunde mehr verfügt, ist aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen zu seinen Asylgründen zu bezweifeln. Angesichts dessen, dass er sein ganzes bisheriges Leben in seinem Heimatland verbracht und elf Jahre lang die Schule besucht hat, ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann.
E. 6.3.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zu bestätigen. Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Bei den vorinstanzlichen Akten liegt ein kurzer Arztbericht vom 11. April 2016, wonach der Beschwerdeführer an muskuloskeletaler Ganzkörperschmerzen leide, sowie ein weiterer Bericht vom 9. Mai 2016, gemäss jenem Nausea (Übelkeit), Schlafstörungen und Nervosität diagnostiziert worden seien. Weitere Berichte, etwa zu den vorgebrachten Rheuma- und Sichelzellenkrankungen, liegen nicht vor. Bezüglich der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers ist offensichtlich, dass es sich dabei nicht um Krankheiten handelt, welche bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer nun einen weiteren Arztbericht vom 3. November 2016 zu den Akten. Gemäss diesem wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert. Der Patient sei seit Ende August 2016 in Behandlung und der bisherige Verlauf zeige sich schleppend und kompliziert und es hätten nur minimale Verbesserungen festgestellt werden können. Es werde von einer längeren Stabilisierungsphase ausgegangen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass B._______, wo der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, über zwei Universitätsspitäler verfügt ([...] und [...]). In diesen Spitälern gibt es praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeit, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Standards entspricht (Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen.
E. 6.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3869/2016 Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Guinea am 16. September 2014 auf dem Luftweg nach Frankreich. Am 17. September 2014 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 25. März 2015 und ergänzend am 1. März 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Onkel, bei dem er nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, habe ihn zur Armee schicken wollen. Eines Nachts seien drei Soldaten gekommen und hätten ihn in ein Militärcamp gebracht. Er habe sich jedoch geweigert, sich militärisch ausbilden zu lassen, weshalb er zeitweise eingesperrt und geschlagen worden sei. Ein unbekannter Mann habe ihn aus dem Camp befreit und ihn durch einen anderen Mann in die Schweiz bringen lassen. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 - eröffnet am 20. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz für das weitere Verfahren zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an. Innert Frist ging der geforderte Kostenvorschuss beim Gericht ein. E. Mit Eingabe vom 10. November 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er mache zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung widersprüchliche Angaben. So seien seine zeitlichen Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen nicht kohärent. Zudem vermöge er den Sachverhalt nicht zu substantiieren. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe auf viele wichtige Fragen kohärent und ohne Widersprüche geantwortet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Seine Ausführungen während den Anhörungen seien nicht oberflächlich. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer den zeitlichen Ablauf der geschilderten Ereignisse in den Befragungen nicht kohärent darlegt. Während er in der BzP und der zweiten Anhörung ausführt, er sei zwei Monate lang beim Militär gewesen (SEM-Akten, A4/12 S. 9 und A21/21 F59), gibt er in der ersten Anhörung zu Protokoll, er habe zirka einen Monat im Camp verbracht (SEM-Akten, A17/22 F83). Ebenfalls unklar bleibt, wie lange und wie viel Mal der Beschwerdeführer im Camp eingesperrt gewesen sein will. So gibt er in der ersten Anhörung an, zwei Wochen in einem Zimmer eingesperrt gewesen zu sein (SEM-Akten, A17/22 F68). Anlässlich der zweiten Anhörung führt er jedoch aus, mehrere Male eingesperrt gewesen zu sein. So etwa gleich zu Beginn, als man ihn zwei Tage in einen Raum gesperrt habe (SEM-Akten, A21/21 F42 f.). Weiter kann er nicht übereinstimmend schildern, zu welcher Zeit er sich im Camp befunden habe. Einerseits gibt er an, anfangs 2014 zum Militär gekommen zu sein (SEM-Akten, A17/22 F82), andererseits sei er im September 2014 ausgereist, nachdem er einen oder zwei Monate im Camp sowie ein oder zwei Wochen in einem Haus an einem unbekannten Ort verbracht habe (SEM-Akten, A4/12 S. 7 ff.). Seine zeitlichen Angaben hierzu gehen nicht auf. 4.3.2 Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche ist auf die zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise unterschiedliche Angaben dazu, von wem er verschleppt worden sei und was für Kleider er im Militärcamp habe tragen müssen. Hinzu kommt, dass seine Ausführungen zu seiner Zeit beim Militär äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind und er nicht genau sagen kann, ob es sich um ein Regierungscamp oder ein Camp von Rebellen gehandelt habe. Schliesslich mutet äusserst merkwürdig an, dass ihm erst bei der Rückübersetzung der zweiten Anhörung der Name des Camps in den Sinn gekommen sein soll, obwohl er bereits mehrere Male danach gefragt worden ist. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 In Guinea herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer guten Schulbildung. Dass er im Land über keine Verwandten und Freunde mehr verfügt, ist aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen zu seinen Asylgründen zu bezweifeln. Angesichts dessen, dass er sein ganzes bisheriges Leben in seinem Heimatland verbracht und elf Jahre lang die Schule besucht hat, ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. 6.3.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zu bestätigen. Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Bei den vorinstanzlichen Akten liegt ein kurzer Arztbericht vom 11. April 2016, wonach der Beschwerdeführer an muskuloskeletaler Ganzkörperschmerzen leide, sowie ein weiterer Bericht vom 9. Mai 2016, gemäss jenem Nausea (Übelkeit), Schlafstörungen und Nervosität diagnostiziert worden seien. Weitere Berichte, etwa zu den vorgebrachten Rheuma- und Sichelzellenkrankungen, liegen nicht vor. Bezüglich der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers ist offensichtlich, dass es sich dabei nicht um Krankheiten handelt, welche bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer nun einen weiteren Arztbericht vom 3. November 2016 zu den Akten. Gemäss diesem wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert. Der Patient sei seit Ende August 2016 in Behandlung und der bisherige Verlauf zeige sich schleppend und kompliziert und es hätten nur minimale Verbesserungen festgestellt werden können. Es werde von einer längeren Stabilisierungsphase ausgegangen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass B._______, wo der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, über zwei Universitätsspitäler verfügt ([...] und [...]). In diesen Spitälern gibt es praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeit, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Standards entspricht (Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen. 6.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: