Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger von Guinea - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge während des Ramadans im Jahre 2014 auf dem Landweg durch unbekannte Länder nach Libyen. Am 19. Oktober 2014 gelangte er via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. November 2014 fand in Zürich die erste Befragung (BzP; vgl. Akten SEM A13/13) statt. Am 8. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört (vgl. A18/12). Aufgrund der unklaren Aktenlage entschied das BFM mit Entscheid vom 12. Dezember 2014, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren durchzuführen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus B._______ und am (...) geboren zu sein. Sein Vater sei gestorben, als er noch klein gewesen sei. Er habe keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen können. Er habe als Schuhputzer gearbeitet. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Peul und aus Angst vor einer Ansteckung mit Ebola habe er sein Heimatland verlassen. In seinem Heimatland würden ethnische Peul gehasst und oftmals von Soldaten umgebracht. Im Jahre 2009 habe er für ungefähr fünf Monate in C._______ gewohnt, wo ihm eines Tages bei einer Teilnahme an einer Demonstration ein Soldat auf den Fuss gestanden sei. Er sei ohnmächtig und in ein Spital gebracht worden. Kurz darauf sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er durch seine Mutter weiter medizinisch betreut worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass es für Peul im Allgemeinen keine Gerechtigkeit in Guinea gebe. Der Beschwerdeführer gab an, nie Ausweispapiere besessen zu haben, und reichte ebenfalls keinerlei Dokumente zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. In der BzP eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er aufgrund der fehlenden Ausweisdokumente oder anderer Belege für das Asylverfahren als volljährig betrachtet werde und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, ihn sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer trage die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit. Er habe jedoch keinerlei Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten gegeben, die seine Identität bestätigen könnten. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, woher er sein Alter kenne. Er habe lediglich angeführt, seine Mutter habe es ihm mitgeteilt. Auch die übrigen Antworten auf das ihm gewährte rechtliche Gehör bezüglich des Alters seien ohne Substanz ausgefallen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe einerseits, dass kein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt worden sei, und anderseits, sei es für ihn unmöglich, Ausweispapiere in seinem Heimatstaat zu organisieren. Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, um seine Identität und seine Vorbringen zu belegen, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), auf welche er hingewiesen worden ist, in schwerwiegender Weise verletzt. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Personalien nicht oder nur in ungenügendem Masse nach, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weiteren Altersabklärungen vorgenommen hat, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgeht. Somit hat die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer für das Asylverfahren als volljährig betrachtet.
E. 5.3 Es ist weiter zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, als ethnischer Peul in seinem Heimatland gehasst worden zu sein und dass Soldaten ethnische Peul oft umbringen würden. Er habe nach seiner Rückkehr nach eigenen Angaben keine Probleme mit den guineischen Behörden gehabt. Er sei politisch nicht tätig gewesen und er habe während der Wahlen auch keine konkrete Rolle eingenommen. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei von den Benachteiligungen der Regierung gegenüber den Peul persönlich nicht betroffen gewesen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass zwischen dem Vorfall im Jahre 2009 an einer Demonstration in C._______ und seiner Flucht im Jahre 2014 in zeitlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Ebenso stelle der Ausbruch der Ebola-Seuche in Guinea keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe nochmals auf die allgemeine und politische Situation der Ethnie Peul in Guinea hin. Diese allgemeinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind offensichtlich nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer konnte weder eine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat noch das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Peul tatbestandlich darlegen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzliche Verfügung des Staatssekretariats vollumfänglich verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Guinea Ende Dezember 2015 als frei vom Ebola-Virus erklärt worden ist und sich das Land nun in einer Phase erhöhter Überwachung befindet (vgl. http://www.who.int/features/2016/ebola-contacts-vaccination/en/, abgerufen am 13. April 2016). Ferner erhielt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Verletzung an der Demonstration in C._______ im Spital die medizinisch notwendige Behandlung.
E. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
E. 7.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der als volljährig erachtete Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung sowie gesund ist und mit seiner Mutter über eine nahestehende Verwandte in Guinea verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Bezüglich der Ebola-Seuche kann auf Erwägung 5.4 hiervor verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7667/2015 Urteil vom 26. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola, ACSCA Cabinet juridique, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger von Guinea - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge während des Ramadans im Jahre 2014 auf dem Landweg durch unbekannte Länder nach Libyen. Am 19. Oktober 2014 gelangte er via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. November 2014 fand in Zürich die erste Befragung (BzP; vgl. Akten SEM A13/13) statt. Am 8. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört (vgl. A18/12). Aufgrund der unklaren Aktenlage entschied das BFM mit Entscheid vom 12. Dezember 2014, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren durchzuführen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus B._______ und am (...) geboren zu sein. Sein Vater sei gestorben, als er noch klein gewesen sei. Er habe keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen können. Er habe als Schuhputzer gearbeitet. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Peul und aus Angst vor einer Ansteckung mit Ebola habe er sein Heimatland verlassen. In seinem Heimatland würden ethnische Peul gehasst und oftmals von Soldaten umgebracht. Im Jahre 2009 habe er für ungefähr fünf Monate in C._______ gewohnt, wo ihm eines Tages bei einer Teilnahme an einer Demonstration ein Soldat auf den Fuss gestanden sei. Er sei ohnmächtig und in ein Spital gebracht worden. Kurz darauf sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er durch seine Mutter weiter medizinisch betreut worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass es für Peul im Allgemeinen keine Gerechtigkeit in Guinea gebe. Der Beschwerdeführer gab an, nie Ausweispapiere besessen zu haben, und reichte ebenfalls keinerlei Dokumente zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. In der BzP eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er aufgrund der fehlenden Ausweisdokumente oder anderer Belege für das Asylverfahren als volljährig betrachtet werde und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, ihn sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer trage die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit. Er habe jedoch keinerlei Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten gegeben, die seine Identität bestätigen könnten. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, woher er sein Alter kenne. Er habe lediglich angeführt, seine Mutter habe es ihm mitgeteilt. Auch die übrigen Antworten auf das ihm gewährte rechtliche Gehör bezüglich des Alters seien ohne Substanz ausgefallen. 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe einerseits, dass kein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt worden sei, und anderseits, sei es für ihn unmöglich, Ausweispapiere in seinem Heimatstaat zu organisieren. Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, um seine Identität und seine Vorbringen zu belegen, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), auf welche er hingewiesen worden ist, in schwerwiegender Weise verletzt. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Personalien nicht oder nur in ungenügendem Masse nach, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weiteren Altersabklärungen vorgenommen hat, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgeht. Somit hat die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer für das Asylverfahren als volljährig betrachtet. 5.3 Es ist weiter zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, als ethnischer Peul in seinem Heimatland gehasst worden zu sein und dass Soldaten ethnische Peul oft umbringen würden. Er habe nach seiner Rückkehr nach eigenen Angaben keine Probleme mit den guineischen Behörden gehabt. Er sei politisch nicht tätig gewesen und er habe während der Wahlen auch keine konkrete Rolle eingenommen. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei von den Benachteiligungen der Regierung gegenüber den Peul persönlich nicht betroffen gewesen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass zwischen dem Vorfall im Jahre 2009 an einer Demonstration in C._______ und seiner Flucht im Jahre 2014 in zeitlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Ebenso stelle der Ausbruch der Ebola-Seuche in Guinea keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe nochmals auf die allgemeine und politische Situation der Ethnie Peul in Guinea hin. Diese allgemeinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind offensichtlich nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer konnte weder eine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat noch das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Peul tatbestandlich darlegen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzliche Verfügung des Staatssekretariats vollumfänglich verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Guinea Ende Dezember 2015 als frei vom Ebola-Virus erklärt worden ist und sich das Land nun in einer Phase erhöhter Überwachung befindet (vgl. http://www.who.int/features/2016/ebola-contacts-vaccination/en/, abgerufen am 13. April 2016). Ferner erhielt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Verletzung an der Demonstration in C._______ im Spital die medizinisch notwendige Behandlung. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der als volljährig erachtete Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung sowie gesund ist und mit seiner Mutter über eine nahestehende Verwandte in Guinea verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Bezüglich der Ebola-Seuche kann auf Erwägung 5.4 hiervor verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: