Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-896/2018 Urteil vom 20. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass für die Begründung seines Asylgesuchs auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3943/2015 vom 19. November 2015 gutgeheissen wurde, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten gab, dass sich aus einem Bericht von dipl. med. B._______, Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin in C._______, vom 3. November 2015 Hinweise auf laufende psychologische Abklärungen und eine (...)erkrankung beziehungsweise -beratung ergaben, und in einem ärztlichen Befund von D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Medizinischen Zentrum (...), vom 24. Dezember 2015 eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1) sowie Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2016 das am 10. August 2011 gestellte Asylgesuch mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug insbesondere auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar erachtete, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Mai 2016 gegen die SEM-Verfügung vom 1. April 2016 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2700/2016 vom 24. November 2016 die am 2. Mai 2016 angehobene Beschwerde abwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Gericht komme - wie das SEM - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, dass die Vorinstanz überdies den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet habe, wobei insbesondere auch die Ausführungen in Bezug auf die fehlende medizinische Notlage zu bestätigen seien, dass nämlich die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Facharztberichte über die (...)erkrankungen trotz wiederholter Aufforderung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingereicht worden seien, dass aber hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die (...)erkrankung auf die zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen sei, dass der Hinweis des SEM, in Guinea (insbesondere im Universitätsspital von Conakry) bestünden auch Behandlungsmöglichkeiten für psychische Leiden, ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass der Beschwerdeführer sich durch seinen aktuellen, am 10. November 2017 bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2018 erneut an das SEM wandte und darum ersuchte, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, damit er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass sodann die SEM-Verfügung vom 1. April 2016 teilweise in Wiedererwägung zu ziehen und sein Aufenthalt gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln sei, dass schliesslich sinngemäss um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ersucht wurde, dass zur Begründung der Eingabe vom 12. Januar 2018 geltend gemacht wurde, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem 19. Dezember 2017 verschlechtert und es bestehe Suizidgefahr, dass gleichzeitig ein weiterer ärztlicher Bericht des Medizinischen Zentrums (...) vom 27. November 2017 beziehungsweise vom 16. Dezember 2017 (Datierung durch den unterzeichnenden Arzt) eingereicht wurde, dass im besagten ärztlichen Bericht eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und im Weiteren ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde seit einem einwöchigen Gefängnisaufenthalt im Jahr 2011 von Albträumen geplagt und leide zudem unter dem Verschwinden seines (Verwandten), dass er seit dem 4. August 2015 in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung sei, dass in der Eingabe vom 12. Januar 2018 schliesslich in Bezug auf die Finanzierung ärztlicher Behandlungen in Guinea vorgebracht wurde, es gebe dort keine öffentliche Krankenkasse, weshalb die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers und seiner Familie gehen würden, dass das SEM am 18. Januar 2018 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG einstweilen aussetzte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2018 - eröffnet am 31. Januar 2018 - das am 12. Januar 2018 eingereichte Wiedererwägungsgesuch abwies und seine Verfügung vom 1. April 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass gleichzeitig - unter Abweisung des Gesuchs um Erlass einer solchen - eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben und im Weiteren festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM feststellte, die im neuen Arztbericht vorgebrachten Elemente (namentlich die psychischen Probleme) seien bereits im Asylentscheid vom 1. April 2016 behandelt und die entsprechenden umfassenden Ausführungen vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. November 2016 gestützt worden, wobei diese Beurteilungen noch nicht sehr lange zurückliegen würden und damit nach wie vor als aktuell angesehen werden könnten, dass insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlossen werden könne und daher keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 1. April 2016 beseitigen könnten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2018 Beschwerde einreichte und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die SEM-Verfügung vom 29. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM aufzufordern, ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht erneut darum ersuchte, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, damit er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM - wie vorliegend - ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass zwar die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, indessen die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verstehen ist, weshalb keine Veranlassung besteht, mit der Entscheidfällung zuzuwarten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass - falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, sondern darauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines am 12. Januar 2018 eingereichten, sich lediglich gegen den Wegweisungspunkt beziehungsweise gegen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtenden Wiedererwägungsgesuchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte, welche durch einen neuen ärztlichen Bericht belegt werde, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung dargelegt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 1. April 2016 beseitigen könnten, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2018 (insbesondere auf die zutreffende Feststellung, die im neuen Arztbericht erwähnten psychischen Probleme seien bereits im Asylentscheid vom 1. April 2016 beurteilt und die entsprechenden Ausführungen seien vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2016 gestützt worden [vgl. SEM-Verfügung vom 29. Januar 2018 S. 2]), verwiesen werden kann, dass im eingereichten ärztlichen Bericht des Medizinischen Zentrums (...) vom 16. Dezember 2017 zwar ausgeführt wird, die psychosoziale Belastung habe sich - unter anderem wegen des negativen Asylentscheides im Jahr 2016 mit anschliessend neuen Angstzuständen und Dissoziation - signifikant erhöht, eine depressive Symptomatik sei seit einigen Monaten zu beobachten, dass gleichzeitig klar und wiederholt festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe "keine Suizidideen", "keine Suizidgedanken/-wünsche", und "keine konkreten Ausführungspläne" beziehungsweise es bestehe "keine akute Suizidalität", dass es daher nicht nachvollziehbar erscheint, wieso seit dem 19. Dezember 2017, mithin nur drei Tage später, eine Suizidgefahr bestehen soll (vgl. Beschwerde S. 2 oben), zumal eine solche auch nicht mittels eines neuen ärztlichen Zeugnisses dokumentiert wird, dass bei dieser Sachlage die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - Verweis auf die früheren Ausführungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Feststellung, insgesamt könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage geschlossen werden - nicht zu beanstanden sind, dass auch die sehr knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, dass das SEM das am 12. Januar 2018 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat und bei dieser Sachlage weder den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 und auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz noch dem Eventualantrag auf Aufforderung an das SEM, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, zu entsprechen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache das mit der Beschwerde gestellte verfahrensrechtliche Begehren, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, damit er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, gegenstandslos geworden ist, dass das weiter mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und im Übrigen auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass mit dem Entscheid in der Sache auch das in der Beschwerde (vgl. S. 3) sinngemäss enthaltene Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: