Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei minderjährig, weshalb gleichentags die Befragung zur Minderjährigkeit stattfand. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Staatssekretariat für Migration nicht in Zweifel gezogen, weshalb er der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet wurde. Am 15. Juni 2016 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in B._______ (Guinea) geboren worden. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach C._______ gezogen, wo der Vater wohnhaft gewesen sei. Nachdem seine Mutter 2014 an einer Krankheit gestorben sei, vermutlich an Ebola, habe sein Vater für das Rote Kreuz Aufklärungsarbeit zur Bekämpfung von Ebola geleistet. An einem Informationsanlass des Roten Kreuzes in C._______ vom 16. September 2014 sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen. Anwesende seien der Meinung gewesen, das Rote Kreuz habe die Krankheit selber verbreitet. Es seien Menschen umgebracht worden, unter ihnen sei auch sein Vater gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum Vermieter des Hauses geflüchtet, in welchem er und seine Familie gewohnt hätten. Dieser sei ihm in der Folge bei der Ausreise behilflich gewesen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 (eröffnet am 30. August 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 20. September 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: einen Auszug einer anonymisierten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 einen Ausdruck eines Artikels der Washington Post vom 28. Februar 2015 mit der Überschrift "The fear of Ebola led to slayings - and a whole village was punished" eine anonymisierte Kopie einer Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR), Prof. Walter Kälin, Institut für öffentliches Recht Universität Bern, vom 23. Februar 2014 mit der Überschrift "Asylverfahren Sri Lanka: Dossiers ___ und ___" und "Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Migration" einen Ausdruck eines Artikels der Media Foundation For West Africa vom 23. April 2015 mit der Überschrift "Guinea: Justice for Families of Murdered Journalists, Health Professionals" einen Ausdruck des Auswärtigen Amts mit der Überschrift "Reise- und Sicherheitshinweise - Guinea: Reise" vom 26. September 2017 vier verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Antragsgemäss gab er ihm den für das Verfahren zuständigen Spruchkörper bekannt, trat auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchgremiums jedoch nicht ein. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. November 2017 fristgerecht ein. G. Am 13. März 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von D._______ der Praxis E._______ vom 31. Januar 2018 ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Dem Antrag auf Bekanntgabe und Bestätigung der Zufälligkeit des Spruchgremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 genüge getan. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er moniert, die Vorinstanz habe sich trotz einer Vielzahl von verfügbaren Quellen über die aktuelle Situation betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden in Guinea lediglich auf zwei Quellen gestützt und diese nicht den Tatsachen entsprechend und zudem zuungunsten des Beschwerdeführers interpretiert, was einer willkürlichen Behandlung gleichkomme. Weiter habe sie willkürlich angenommen, das familiäre Netz des Beschwerdeführers in Guinea sei intakt. Dies stelle zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien ebenfalls ungenügend. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428). Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist sodann nicht substanziiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Walter Kälin missachtet. Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Davon abgesehen stellt die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage; schon deshalb ist ihm kein Nachteil daraus entstanden, dass die Anhörung nicht von der Person durchgeführt worden ist, die für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnet. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von positiven Faktoren betreffend sein familiäres Netz in Guinea aus. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zu dieser Fragestellung erneut anhören und bei der zuständigen Schweizer Vertretung für Guinea Abklärungen vornehmen müssen. Die aktuelle Situation in Guinea, insbesondere die Ereignisse vom 16. September 2014 in C._______ und die Schutzfähigkeit der guineischen Sicherheitskräfte habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 24. August 2017 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Guinea gewürdigt. Seine Vorbringen stufte sie als insgesamt glaubhaft ein. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Guinea einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung an, er leide an einem Augenproblem, sei deswegen aber in ärztlicher Behandlung. Weitere gesundheitliche Probleme machte er nicht geltend. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, insbesondere auf sein familiäres Netz in Guinea, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Die Vorinstanz sei anzuweisen, die zur Befragung zur Person und zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, da sich daraus ergeben müsste, welchen persönlichen Eindruck zu den Vorbringen des Beschwerdeführers die für die Anhörungen verantwortlichen Personen gehabt hätten. Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu seinem psychischen Gesundheitszustand und der Frage der Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz anzusetzen. Die zuständige Schweizer Vertretung für Guinea sei zu beauftragen, den Aufenthaltsort seiner Schwester und seines Onkels mütterlicherseits abzuklären sowie die Schutzfähigkeit der guineischen Polizei bezogen auf den ihn zu erwartenden Rachemord abzuklären.
E. 6.2 Das Gericht sah zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund der in Erwägung 5.3 gemachten Ausführungen keine Veranlassung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären zu lassen. Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ein ärztliches Zeugnis ein. Dieses wird nachfolgend unter E. 11.3.2.2 entsprechend gewürdigt. Die Akten der Vorinstanz betreffend die Befragung zur Person und Anhörung wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 6.3 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.
E. 7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann.
E. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft, aber nicht als asylrelevant. Das geschilderte "C._______ Massacre" sei international bekannt. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers bei dieser Auseinandersetzung ums Leben gekommen sei, habe er befürchtet, dass er ebenfalls gefährdet sei. Sie habe in den gesicherten Quellen den Namen des Vaters zwar nicht gefunden, was indessen nicht bedeute, dass er sich nicht unter den Opfern befinde. Wesentlich sei, dass dieses Ereignis nicht auf einer staatlichen Verfolgung beruhe. Der Gewaltakt sei vielmehr von Drittpersonen ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei als Aussenstehender nicht direkt vom Gewaltakt betroffen gewesen. Es stehe zudem fest, dass der guineische Staat die für die Gewalthandlungen verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen und bestraft habe. Guinea habe die Ebola Epidemie selber bekämpft und dazu auch die Hilfe des Roten Kreuzes beigezogen. Der guineische Staat toleriere aggressive Handlungen nicht, die sich gegen die Bekämpfung der Seuche richten würden und sei gegen die Fehlbaren vorgegangen. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr Verfolgungshandlungen zu befürchten habe.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine asylrelevante Verfolgung verneint, obwohl seine vorgebrachten Asylgründe ausnahmslos als glaubhaft betrachtet worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er Opfer einer Verfolgung durch Dritte geworden, wobei sich der Staat Guinea nicht in der Lage gesehen habe, trotz der bekannten gefährlichen Stimmung gegen die Gesundheitsbehörden und das Rote Kreuz wegen des in der Bevölkerung weit verbreiteten Verdachtes, dass diese für die Ausbreitung von Ebola in Guinea verantwortlich seien, die Helfer des Roten Kreuzes ausreichend zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass immer noch ein erheblicher Teil der Bevölkerung davon überzeugt sei, Ebola sei durch das Rote Kreuz und internationale Hilfsorganisationen gezielt verbreitet worden. Die Verhaftung eines Teils der Personen, welche für das Massaker in C._______ am 16. September 2014 verantwortlich gewesen seien, und die Verurteilung von elf Personen zu lebenslänglicher Haft, habe diese Personen nicht zu einem Umdenken gebracht, sondern diene als Beleg für die Verschwörung gegen die Bevölkerung. In diesen Kreisen sei demzufolge das Bedürfnis nach wie vor vorhanden, sich an denjenigen und deren Familienangehörigen zu rächen, welche aus ihrer Sicht für die Verbreitung von Ebola in Guinea verantwortlich seien. Da es sich nicht um Einzelpersonen handle, sondern um eine erhebliche Gruppe, die schwer fassbar sei, müsse der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr jederzeit mit einer Entdeckung und einer gezielten Ermordung rechnen. Die hilflos agierende Polizei in Guinea werde ihn dabei nicht schützen können. Zudem bestehe aufgrund traumatischer Erlebnisse eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Insofern sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Beim Massaker von C._______ wurde der Vater des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer war lediglich anwesend. Der Angriff hat sich nicht gezielt gegen ihn gerichtet. Er wurde dabei weder verletzt noch bedroht. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der tödliche Angriff auf seinen Vater zwar tragisch ist, dieser Umstand jedoch nicht als Vorfluchtgrund betrachtet werden kann, da dem Beschwerdeführer daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen sind. Insofern findet auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Referenzurteil (Urteil des BVGer D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.7) keine Anwendung. Die geltend gemachten traumatischen Erlebnisse wurden nicht, wie im oben erwähnten Urteil vorausgesetzt, durch eine erlittene Verfolgung verursacht, sondern durch den Tod des Vaters. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, er sei beim Ereignis in C._______ zwar anwesend gewesen, jedoch lediglich als Zuschauer. In Guinea sei er weder politischen Aktivitäten nachgegangen, noch habe er je Probleme mit anderen Personen gehabt. Gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anhörung wurde er nie direkt von denjenigen Personen verfolgt, welche den Tod seines Vaters verursacht haben und er hatte offensichtlich weder Berührungspunkte mit der Arbeit seines Vaters noch mit der Delegation. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Drittpersonen an einer Verfolgung des Beschwerdeführers haben könnten, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass diese wieder an den Ort des Verbrechens zurückkehren werden. Ferner ist auch nicht bekannt, dass sein Onkel oder seine Schwester bedroht oder verfolgt wurden. Seit dem Zeitpunkt des Ereignisses sind zudem mittlerweile vier Jahre vergangen und die Ebola wurde in Guinea in der Zwischenzeit erfolgreich bekämpft (vgl. jeune afrique, Guinée: l'epidémie d'Ebola terminée, la vigilance reste de mise, 01.09.2016, http://www.jeuneafrique.com/353630/economie/guinee-lepidemie-debola-terminee-vigilance-reste-de-mise/, abgerufen am 27.07.2018). Aus den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea eine begründete Furcht vor zukünftiger gezielter Verfolgung haben muss.
E. 9.2 Hinzukommt, dass der Schutzwille und die Schutzfähigkeit von Guinea zu bejahen ist. Übergriffe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die betroffene Person Zugang zu diesem Schutz hat. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohter Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, mithin eine effektive Strafverfolgung ermöglicht wird. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. Die Regierung von Guinea hat bereits kurz nach dem Massaker von C._______ die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen (vgl. World Bulletin, Guinea arrests 20 over killings of Ebola team, 22.09.2014, < http://www.worldbulletin.net/haber/144924/guinea-arrests-20-over-killings-of-ebola-team>, abgerufen am 02.08.2018). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit durch die staatlichen Behörden in Guinea ist somit gegeben.
E. 9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.3.1 Das Gericht geht unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar diesen Jahres zu Gewaltausbrüchen nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen, die Unruhen konzentrierten sich jedoch auf einzelne Quartiere der Hauptstadt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2 und E-2089/2018 vom 18. April 2018 E. 8.4.2).
E. 11.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss dem eingereichten Bericht sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Seit dem 21. Dezember 2017 finde eine psychotherapeutische Behandlung statt. Aktuell seien wöchentliche Termine geplant. Es sei von einer längerfristigen Behandlungsnotwendigkeit zur Stabilisierung des psychischen Zustandes und der Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse auszugehen. Der negative Asylentscheid habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Mit einer Rückkehr nach Guinea sei eine Chronofizierung und Verstärkung der Beschwerden, eine Zunahme der Instabilität und der Suizidalität zu prognostizieren. Der Beschwerdeführer gab weiter an, eine Rückführung nach Guinea in der Situation einer ständigen Bedrohung würde zu einer dauerhaften Verelendung seinerseits führen, da er dort ohne jegliches familiäres Beziehungsnetz sei.
E. 11.3.3 Eine medizinische Notlage, die zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss Arztbericht vom 31. Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer zwar eine geplante wöchentliche Therapie attestiert, im Laufe des Verfahrens werden jedoch keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, welche belegen würden, dass eine solche Therapie tatsächlich stattgefunden hat. Eine medikamentöse Behandlung sieht der Arztbericht nicht vor. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Therapie, sollte sich der Beschwerdeführer zu einer Weiterführung der Behandlung in Guinea entschliessen, zugänglich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Gemäss einer 2017 veröffentlichten wissenschaftlichen Studie zum Gesundheitssystem in Guinea und vor allem in F._______ verfügt F._______ über ein Universitätsspital (CHU), welches alle medizinischen Fachgebiete, somit auch die Psychiatrie, beherbergt (vgl. Somparé, Abdoulaye Wotem, La politique et les pratiques de santé en Guinée à l'épreuve de l'épidémie d'Ebola : le cas de la ville de Conakry, in: Lien social et Politiques, (78), 2017, 193-210); BVGE D-896/2018 S. 3). Es wäre ihm zumutbar, sich an dieses Spital zu wenden. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich ein in französischer Sprache abgefasster ärztlicher Bericht mitgegeben werden, damit die in Guinea praktizierenden Ärzte sich rasch ein Bild über die bereits erfolgte und aus Sicht der Schweizer Ärzte weiterhin notwendige Behandlung machen können. Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, bei der Vorinstanz beziehungsweise der kantonalen Rückkehrberatungsstelle ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es können die weiteren Modalitäten festgelegt werden, damit er in der Lage sein wird, die notwendigen Kosten (für Therapien/Arztbesuche im Spital) zu bezahlen. Es ist demnach nicht zu befürchten, dass er nach der Rückkehr nach Guinea in eine seine Gesundheit gefährdende Situation geraten wird. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über einen Onkel und eine ältere Schwester verfügt. Laut seinen eigenen Aussagen ist seine Schwester verheiratet und lebt in F._______. Sein Onkel lebt in B._______. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Kontakt zu diesen beiden nahen Verwandten wieder herzustellen, damit sie ihn bei der Wiedereingliederung in Guinea unterstützen können. Selbst wenn er diese Möglichkeit nicht hätte, wäre das kein Vollzugshindernisgrund für den inzwischen volljährigen Beschwerdeführer. Er hat den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht und wurde dort sozialisiert. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück. Er hat in Guinea eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang die Schule besucht und verfügt über eine weitere schulische Ausbildung in der Schweiz. Dies zeugt von einer soliden schulischen Bildung, so dass davon auszugehen ist, dass ihm nach der Rückkehr nach Guinea die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.
E. 11.3.4 In Würdigung aller Umstände erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 8. November 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dislpositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5541/2017 Urteil vom 23. August 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei minderjährig, weshalb gleichentags die Befragung zur Minderjährigkeit stattfand. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Staatssekretariat für Migration nicht in Zweifel gezogen, weshalb er der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet wurde. Am 15. Juni 2016 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in B._______ (Guinea) geboren worden. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach C._______ gezogen, wo der Vater wohnhaft gewesen sei. Nachdem seine Mutter 2014 an einer Krankheit gestorben sei, vermutlich an Ebola, habe sein Vater für das Rote Kreuz Aufklärungsarbeit zur Bekämpfung von Ebola geleistet. An einem Informationsanlass des Roten Kreuzes in C._______ vom 16. September 2014 sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen. Anwesende seien der Meinung gewesen, das Rote Kreuz habe die Krankheit selber verbreitet. Es seien Menschen umgebracht worden, unter ihnen sei auch sein Vater gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum Vermieter des Hauses geflüchtet, in welchem er und seine Familie gewohnt hätten. Dieser sei ihm in der Folge bei der Ausreise behilflich gewesen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 (eröffnet am 30. August 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 20. September 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: einen Auszug einer anonymisierten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 einen Ausdruck eines Artikels der Washington Post vom 28. Februar 2015 mit der Überschrift "The fear of Ebola led to slayings - and a whole village was punished" eine anonymisierte Kopie einer Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR), Prof. Walter Kälin, Institut für öffentliches Recht Universität Bern, vom 23. Februar 2014 mit der Überschrift "Asylverfahren Sri Lanka: Dossiers ___ und ___" und "Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Migration" einen Ausdruck eines Artikels der Media Foundation For West Africa vom 23. April 2015 mit der Überschrift "Guinea: Justice for Families of Murdered Journalists, Health Professionals" einen Ausdruck des Auswärtigen Amts mit der Überschrift "Reise- und Sicherheitshinweise - Guinea: Reise" vom 26. September 2017 vier verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Antragsgemäss gab er ihm den für das Verfahren zuständigen Spruchkörper bekannt, trat auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchgremiums jedoch nicht ein. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. November 2017 fristgerecht ein. G. Am 13. März 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von D._______ der Praxis E._______ vom 31. Januar 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Dem Antrag auf Bekanntgabe und Bestätigung der Zufälligkeit des Spruchgremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 genüge getan. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er moniert, die Vorinstanz habe sich trotz einer Vielzahl von verfügbaren Quellen über die aktuelle Situation betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden in Guinea lediglich auf zwei Quellen gestützt und diese nicht den Tatsachen entsprechend und zudem zuungunsten des Beschwerdeführers interpretiert, was einer willkürlichen Behandlung gleichkomme. Weiter habe sie willkürlich angenommen, das familiäre Netz des Beschwerdeführers in Guinea sei intakt. Dies stelle zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien ebenfalls ungenügend. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428). Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist sodann nicht substanziiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Walter Kälin missachtet. Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Davon abgesehen stellt die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage; schon deshalb ist ihm kein Nachteil daraus entstanden, dass die Anhörung nicht von der Person durchgeführt worden ist, die für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnet. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl. 5.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von positiven Faktoren betreffend sein familiäres Netz in Guinea aus. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zu dieser Fragestellung erneut anhören und bei der zuständigen Schweizer Vertretung für Guinea Abklärungen vornehmen müssen. Die aktuelle Situation in Guinea, insbesondere die Ereignisse vom 16. September 2014 in C._______ und die Schutzfähigkeit der guineischen Sicherheitskräfte habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 24. August 2017 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Guinea gewürdigt. Seine Vorbringen stufte sie als insgesamt glaubhaft ein. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Guinea einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung an, er leide an einem Augenproblem, sei deswegen aber in ärztlicher Behandlung. Weitere gesundheitliche Probleme machte er nicht geltend. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, insbesondere auf sein familiäres Netz in Guinea, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Die Vorinstanz sei anzuweisen, die zur Befragung zur Person und zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, da sich daraus ergeben müsste, welchen persönlichen Eindruck zu den Vorbringen des Beschwerdeführers die für die Anhörungen verantwortlichen Personen gehabt hätten. Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu seinem psychischen Gesundheitszustand und der Frage der Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz anzusetzen. Die zuständige Schweizer Vertretung für Guinea sei zu beauftragen, den Aufenthaltsort seiner Schwester und seines Onkels mütterlicherseits abzuklären sowie die Schutzfähigkeit der guineischen Polizei bezogen auf den ihn zu erwartenden Rachemord abzuklären. 6.2 Das Gericht sah zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund der in Erwägung 5.3 gemachten Ausführungen keine Veranlassung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären zu lassen. Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ein ärztliches Zeugnis ein. Dieses wird nachfolgend unter E. 11.3.2.2 entsprechend gewürdigt. Die Akten der Vorinstanz betreffend die Befragung zur Person und Anhörung wurden von Amtes wegen beigezogen. 6.3 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen. 7. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann. 8. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft, aber nicht als asylrelevant. Das geschilderte "C._______ Massacre" sei international bekannt. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers bei dieser Auseinandersetzung ums Leben gekommen sei, habe er befürchtet, dass er ebenfalls gefährdet sei. Sie habe in den gesicherten Quellen den Namen des Vaters zwar nicht gefunden, was indessen nicht bedeute, dass er sich nicht unter den Opfern befinde. Wesentlich sei, dass dieses Ereignis nicht auf einer staatlichen Verfolgung beruhe. Der Gewaltakt sei vielmehr von Drittpersonen ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei als Aussenstehender nicht direkt vom Gewaltakt betroffen gewesen. Es stehe zudem fest, dass der guineische Staat die für die Gewalthandlungen verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen und bestraft habe. Guinea habe die Ebola Epidemie selber bekämpft und dazu auch die Hilfe des Roten Kreuzes beigezogen. Der guineische Staat toleriere aggressive Handlungen nicht, die sich gegen die Bekämpfung der Seuche richten würden und sei gegen die Fehlbaren vorgegangen. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine asylrelevante Verfolgung verneint, obwohl seine vorgebrachten Asylgründe ausnahmslos als glaubhaft betrachtet worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er Opfer einer Verfolgung durch Dritte geworden, wobei sich der Staat Guinea nicht in der Lage gesehen habe, trotz der bekannten gefährlichen Stimmung gegen die Gesundheitsbehörden und das Rote Kreuz wegen des in der Bevölkerung weit verbreiteten Verdachtes, dass diese für die Ausbreitung von Ebola in Guinea verantwortlich seien, die Helfer des Roten Kreuzes ausreichend zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass immer noch ein erheblicher Teil der Bevölkerung davon überzeugt sei, Ebola sei durch das Rote Kreuz und internationale Hilfsorganisationen gezielt verbreitet worden. Die Verhaftung eines Teils der Personen, welche für das Massaker in C._______ am 16. September 2014 verantwortlich gewesen seien, und die Verurteilung von elf Personen zu lebenslänglicher Haft, habe diese Personen nicht zu einem Umdenken gebracht, sondern diene als Beleg für die Verschwörung gegen die Bevölkerung. In diesen Kreisen sei demzufolge das Bedürfnis nach wie vor vorhanden, sich an denjenigen und deren Familienangehörigen zu rächen, welche aus ihrer Sicht für die Verbreitung von Ebola in Guinea verantwortlich seien. Da es sich nicht um Einzelpersonen handle, sondern um eine erhebliche Gruppe, die schwer fassbar sei, müsse der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr jederzeit mit einer Entdeckung und einer gezielten Ermordung rechnen. Die hilflos agierende Polizei in Guinea werde ihn dabei nicht schützen können. Zudem bestehe aufgrund traumatischer Erlebnisse eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Insofern sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Beim Massaker von C._______ wurde der Vater des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer war lediglich anwesend. Der Angriff hat sich nicht gezielt gegen ihn gerichtet. Er wurde dabei weder verletzt noch bedroht. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der tödliche Angriff auf seinen Vater zwar tragisch ist, dieser Umstand jedoch nicht als Vorfluchtgrund betrachtet werden kann, da dem Beschwerdeführer daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen sind. Insofern findet auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Referenzurteil (Urteil des BVGer D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.7) keine Anwendung. Die geltend gemachten traumatischen Erlebnisse wurden nicht, wie im oben erwähnten Urteil vorausgesetzt, durch eine erlittene Verfolgung verursacht, sondern durch den Tod des Vaters. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, er sei beim Ereignis in C._______ zwar anwesend gewesen, jedoch lediglich als Zuschauer. In Guinea sei er weder politischen Aktivitäten nachgegangen, noch habe er je Probleme mit anderen Personen gehabt. Gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anhörung wurde er nie direkt von denjenigen Personen verfolgt, welche den Tod seines Vaters verursacht haben und er hatte offensichtlich weder Berührungspunkte mit der Arbeit seines Vaters noch mit der Delegation. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Drittpersonen an einer Verfolgung des Beschwerdeführers haben könnten, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass diese wieder an den Ort des Verbrechens zurückkehren werden. Ferner ist auch nicht bekannt, dass sein Onkel oder seine Schwester bedroht oder verfolgt wurden. Seit dem Zeitpunkt des Ereignisses sind zudem mittlerweile vier Jahre vergangen und die Ebola wurde in Guinea in der Zwischenzeit erfolgreich bekämpft (vgl. jeune afrique, Guinée: l'epidémie d'Ebola terminée, la vigilance reste de mise, 01.09.2016, http://www.jeuneafrique.com/353630/economie/guinee-lepidemie-debola-terminee-vigilance-reste-de-mise/, abgerufen am 27.07.2018). Aus den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea eine begründete Furcht vor zukünftiger gezielter Verfolgung haben muss. 9.2 Hinzukommt, dass der Schutzwille und die Schutzfähigkeit von Guinea zu bejahen ist. Übergriffe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die betroffene Person Zugang zu diesem Schutz hat. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohter Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, mithin eine effektive Strafverfolgung ermöglicht wird. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. Die Regierung von Guinea hat bereits kurz nach dem Massaker von C._______ die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen (vgl. World Bulletin, Guinea arrests 20 over killings of Ebola team, 22.09.2014, , abgerufen am 02.08.2018). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit durch die staatlichen Behörden in Guinea ist somit gegeben. 9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.1 Das Gericht geht unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar diesen Jahres zu Gewaltausbrüchen nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen, die Unruhen konzentrierten sich jedoch auf einzelne Quartiere der Hauptstadt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2 und E-2089/2018 vom 18. April 2018 E. 8.4.2). 11.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss dem eingereichten Bericht sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Seit dem 21. Dezember 2017 finde eine psychotherapeutische Behandlung statt. Aktuell seien wöchentliche Termine geplant. Es sei von einer längerfristigen Behandlungsnotwendigkeit zur Stabilisierung des psychischen Zustandes und der Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse auszugehen. Der negative Asylentscheid habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Mit einer Rückkehr nach Guinea sei eine Chronofizierung und Verstärkung der Beschwerden, eine Zunahme der Instabilität und der Suizidalität zu prognostizieren. Der Beschwerdeführer gab weiter an, eine Rückführung nach Guinea in der Situation einer ständigen Bedrohung würde zu einer dauerhaften Verelendung seinerseits führen, da er dort ohne jegliches familiäres Beziehungsnetz sei. 11.3.3 Eine medizinische Notlage, die zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss Arztbericht vom 31. Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer zwar eine geplante wöchentliche Therapie attestiert, im Laufe des Verfahrens werden jedoch keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, welche belegen würden, dass eine solche Therapie tatsächlich stattgefunden hat. Eine medikamentöse Behandlung sieht der Arztbericht nicht vor. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Therapie, sollte sich der Beschwerdeführer zu einer Weiterführung der Behandlung in Guinea entschliessen, zugänglich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Gemäss einer 2017 veröffentlichten wissenschaftlichen Studie zum Gesundheitssystem in Guinea und vor allem in F._______ verfügt F._______ über ein Universitätsspital (CHU), welches alle medizinischen Fachgebiete, somit auch die Psychiatrie, beherbergt (vgl. Somparé, Abdoulaye Wotem, La politique et les pratiques de santé en Guinée à l'épreuve de l'épidémie d'Ebola : le cas de la ville de Conakry, in: Lien social et Politiques, (78), 2017, 193-210); BVGE D-896/2018 S. 3). Es wäre ihm zumutbar, sich an dieses Spital zu wenden. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich ein in französischer Sprache abgefasster ärztlicher Bericht mitgegeben werden, damit die in Guinea praktizierenden Ärzte sich rasch ein Bild über die bereits erfolgte und aus Sicht der Schweizer Ärzte weiterhin notwendige Behandlung machen können. Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, bei der Vorinstanz beziehungsweise der kantonalen Rückkehrberatungsstelle ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es können die weiteren Modalitäten festgelegt werden, damit er in der Lage sein wird, die notwendigen Kosten (für Therapien/Arztbesuche im Spital) zu bezahlen. Es ist demnach nicht zu befürchten, dass er nach der Rückkehr nach Guinea in eine seine Gesundheit gefährdende Situation geraten wird. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über einen Onkel und eine ältere Schwester verfügt. Laut seinen eigenen Aussagen ist seine Schwester verheiratet und lebt in F._______. Sein Onkel lebt in B._______. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Kontakt zu diesen beiden nahen Verwandten wieder herzustellen, damit sie ihn bei der Wiedereingliederung in Guinea unterstützen können. Selbst wenn er diese Möglichkeit nicht hätte, wäre das kein Vollzugshindernisgrund für den inzwischen volljährigen Beschwerdeführer. Er hat den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht und wurde dort sozialisiert. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück. Er hat in Guinea eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang die Schule besucht und verfügt über eine weitere schulische Ausbildung in der Schweiz. Dies zeugt von einer soliden schulischen Bildung, so dass davon auszugehen ist, dass ihm nach der Rückkehr nach Guinea die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. 11.3.4 In Würdigung aller Umstände erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 8. November 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dislpositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: