Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4645/2024 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Beisein seiner Rechtsvertretung am 29. Dezember 2023 summarisch zu seiner Person und am 21. Februar 2024 vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Guinea und habe vor seiner Ausreise aus Guinea in B._______ gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch seinen Cousin und dessen Bekannten geltend machte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - eröffnet am 28. Juni 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2024 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er subeventualiter beantragt, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Kostenvorschussverzicht ersucht, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 27. Juni 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der guineischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des BVGer E-5541/2017 vom 23. August 2018 E. 9.2), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführer gemäss den Akten unterlassen hat, sich bezüglich der erlebten Gewalt seitens seines Cousins und dessen Bekanntem - einem Polizisten - an die heimatlichen Behörden zu wenden und das fehlbare Verhalten eines Beamten an der bestehenden Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit des guineischen Staates nichts ändert und diesem auch nicht angelastet werden kann, dass an dieser Feststellung auch die nicht substantiierte Behauptung auf Beschwerdeebene, es sei von der guineischen Polizei kein Schutz zu erhoffen, da diese selber Kinder misshandle, nichts ändert, dass bezüglich der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, es gebe in Guinea für Kinder keinen staatlich gewährleisteten Zugang zu einem Schutzsystem und zu rechtlichen Mitteln, sondern dieser sei nur durch Nichtregierungsorganisationen gewährleistet, darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer über einen Onkel verfügt, der ihm die Ausreise finanziert hat und er diese selber bestritt, womit ihm auch das Ersuchen um Schutz im Heimatland - nötigenfalls über eine Nichtregierungsorganisation - zuzumuten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass in Guinea weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3060/2024 vom 28. Mai 2024 E. 7.3.3 m.w.H.), dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen relevanten Gesichtspunkt bildet, was sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass der Beschwerdeführer seit November 2023 in der Schweiz ist, hier weder über Familienmitglieder verfügt noch Abhängigkeiten gegenüber Drittpersonen bestehen und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Grad der Integration als sehr gering einzustufen ist, womit keine Entwurzelung stattfinden würde und der Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl nicht ernsthaft gefährdet (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3), dass umgekehrt nicht davon auszugehen ist, dass eine vollständige Entfremdung von der Herkunftskultur stattgefunden hätte und der Beschwerdeführer mitunter in Guinea neun oder zehn Jahre zur Schule ging, womit er sich in der Heimat rasch zurechtfinden und wiedereingliedern können müsste (SEM-Akten 17/17 F66 f.; 29/7), dass der Beschwerdeführer in der Erstanhörung vom 29. Dezember 2024 vorbrachte, seine Mutter sei einen Monat zuvor verstorben und in der Anhörung vom 21. Februar 2024 darlegte, er habe nur Kontakt mit Freunden in Guinea (SEM-Akten 13/9 F2.02; 17/17 F96), dass jedoch der bei den Akten liegende sozialpädagogische Austrittsbericht vom 28. Februar 2024 die in der Heimat verbliebene Mutter und die Grossmutter als wichtigste Kontaktpersonen des Beschwerdeführers bezeichnet, mit denen er in regelmässigem Kontakt stehe (SEM-Akte 29), dass aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben nicht davon ausgegangen werde kann, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über keine nahen Angehörigen, dass im Übrigen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich die Organisation rocCONAKRY bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer ab seiner Ankunft in Guinea die dem Kindeswohl angemessene Versorgung zuteil kommen zu lassen, die schulische und/oder berufliche Ausbildung zu organisieren sowie die Zusammenführung mit der Familie - falls vom Beschwerdeführer erwünscht - zu organisieren (SEM Akte 32/2), dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass das SEM somit entgegen der Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe (Beschwerde, S. 3 f.) seiner aufgrund des Kindeswohls gebotenen Abklärungspflichten umfassend nachkam, den Sachverhalt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel vollständig abgeklärt und umfassend gewürdigt hat und somit das Eventualbegehren der Rückweisung an die Vor- instanz abzuweisen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-3060/2024 E. 5.2), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: