Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 8. Mai 2024 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab er unter anderem an, am (…) 2007 geboren und minderjährig zu sein. Am 4. Juni 2024 führte das SEM eine Erstbefragung des Beschwerdeführers als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durch. A.b Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Be- schwerdeführer am 16. Juli 2024 zur geplanten Anpassung seines Ge- burtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und ins- besondere zum rechtsmedizinischen (Alters-) Gutachten des B._______ vom 18. Juni 2024 Stellung. Mit Verfügung vom 13. August 2024 entschied das SEM über die Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers und passte sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2003 an. Der dann- zumal vertretene Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel. A.c Am 12. September 2024 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfah- ren mit einem Nichteintretensentscheid des SEM abgeschlossen, wobei festgestellt wurde, dass Italien für das weitere Verfahren zuständig sei. A.d Mit Verfügung vom 11. März 2025 nahm das SEM das Asylverfahren nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach Italien wieder auf. Am 25. April 2025 befragte es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei ethnischer Peul und stamme aus dem Stadtteil C._______ der Stadt D._______ (Präfektur E._______), wo er bis zu sei- ner Ausreise aus Guinea gelebt habe. Er habe die weiterführende Schule bis zur 8. Klasse besucht und danach eine Ausbildung zum (…) sowie (...) begonnen. Beide Ausbildungen habe er nicht abgeschlossen. Als (...) habe er allerdings sieben Monate lang bis kurz vor seiner Ausreise gearbeitet. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause sei er wiederholt von einer Gruppe Unbekannter, welche er «Mafia» nenne, angehalten und bestohlen worden. Dabei habe es sich um eine Gruppe von zwei bis fünf oder mehr Personen gehandelt, welche jeweils beim Brückenübergang gestanden seien. Sie hätten ihm sowie auch anderen Passanten Geld und
E-3567/2025 Seite 3 Gegenstände abgenommen. Einmal hätten sie sein Telefon entwendet. Ei- nes Abends im (…) 2023 habe er zusammen mit seinem Cousin die Brücke überqueren wollen, als sie wiederum auf diese Leute getroffen seien. Die Personen seien an diesem Abend maskiert gewesen. Sie hätten sie durch- sucht, Geld und andere Gegenstände verlangt und seinen Cousin mit Na- men angesprochen. Sein Cousin sei mit der Durchsuchung nicht einver- standen gewesen und habe wissen wollen, wer die Angreifer seien. Dabei habe er versucht, einem Angreifer die Maske vom Kopf zu ziehen. In der Folge hätten die Leute auf seinen Cousin eingeschlagen und er selbst sei aus Angst weggerannt. Einer der Personen habe ihn allerdings verfolgt, er sei hingefallen und der Verfolger habe mehrfach mit einem Messer auf ihn eingestochen. Plötzlich habe er einen Stein zu fassen gekriegt und den Verfolger damit auf die Nase und auf das Auge geschlagen. Daraufhin habe er sich auf einem nahegelegenen (…) verstecken können bis er gesehen habe, dass die Gruppe mit dem Auto weggefahren sei. Er sei dann zu sei- nem, verletzt am Boden liegenden, Cousin an der Brücke zurückgekehrt. Ein hinzukommender Autofahrer und dessen Sohn hätten sie schliesslich ins Krankenhaus gefahren, wo sie behandelt worden seien. Die Wunden des Beschwerdeführers seien gereinigt und verbunden worden. Sein Cousin hingegen habe im Krankenhaus bleiben müssen und sei später sei- nen Verletzungen erlegen. Am nächsten Morgen sei die Haustür des Beschwerdeführers aufgebro- chen gewesen, aber im Haus habe nichts gefehlt. Einige Tage nach dem Vorfall hätten Unbekannte seine Mutter zweimal mit einem Stein an den Fuss respektive an das Knie geschlagen. Danach habe er das Haus der Familie verlassen und bis zu seiner Ausreise bei Freunden gelebt. In dieser Zeit hätten «sie» in der Nacht Steine auf das Wellblech geworfen, um zu schauen, ob jemand aus dem Haus komme. Am 4. August 2023 habe ihn der Bruder seines Freundes abgeholt und ihn mit einem Lastwagen nach F._______ in G._______ gefahren. Von dort aus sei er weiter nach H._______ gereist und habe da auf einer Baustelle gearbeitet, um die Wei- terreise finanzieren zu können. Danach sei er via I._______ und J._______ in die Schweiz gereist. In I._______ habe er einige Zeit in einer Autowasch- anlage gearbeitet. Bei der Rückkehr nach Guinea befürchte er von dieser kriminellen Gruppe getötet zu werden. Seit seiner Ausreise werde seine Mutter manchmal per Zufall von Unbekannten gefragt, wo ihr Sohn sei. Weiter sei jedoch nichts vorgefallen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. Mai 2025 am
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7. Mai 2025 ein Foto seiner Narbe ein und bekräftigte, dass die Polizei bis heute nichts unternommen habe und dies auch in Zukunft nicht tun werde. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 – eröffnet am gleichen Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2025 sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter solle er von nun an mit dem Geburtsdatum des (…) 2007 im ZEMIS registriert werden. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung des Kos- tenvorschusses. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos von seiner Narbe, eine Kopie seiner Geburtsurkunde und eine Kopie des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts von D._______ vom (…) 2024 ein. E. Am 16. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E. 2 – einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeanträge müssen sich auf in der angefochtenen Verfü- gung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2). Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu ent- scheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht durch die zweite Instanz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April 2017 E. 4; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.208 und 2.213a).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…) 2007 festzulegen. Über den ZEMIS-Eintrag be- züglich des Beschwerdeführers wurde indes bereits mit Verfügung vom
13. August 2024 befunden und das Geburtsdatum entsprechend im ZEMIS angepasst. Hierzu wurde ihm vorgängig das rechtliche Gehör gewährt; zum Altersgutachten konnte er Stellung nehmen. Der dannzumal vertre- tene Beschwerdeführer liess die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 13. August 2024 ungenutzt verstreichen. Mit der angefochtenen Verfügung wurde über das im ZEMIS geführte Geburtsda- tum des Beschwerdeführers nicht entschieden. Dieser Eintrag ist nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darüber auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht befunden werden kann. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen.
E. 2.3 Das Begehren um Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS geht demnach über den Verfügungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-3567/2025 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine Verfolgung auf- grund eines in Art 3 AsylG aufgeführten Motivs voraus. Eine solche liege aber nicht vor, da es sich vorliegend um strafrechtliche Übergriffe durch Dritte gehandelt habe, deren Verfolgungsmotivation rein finanzieller Natur gewesen sei. Eine private Verfolgung sei nur dann asylrelevant, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, die Person zu schützen. Dies
E-3567/2025 Seite 7 treffe im vorliegenden Fall allerdings nicht zu. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfüge Guinea über einen funktionierenden und schutzfähigen Polizei- und Justizapparat. Zudem ergäben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die staatliche Schutzinfra- struktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich sei oder diese nicht schutzwillig wäre. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, sei seine Mutter mit der Polizei wegen des Angriffs in Kontakt und er habe der gui- neischen Polizei aus H._______ heraus auch Informationen zum Tather- gang geliefert. Der Einbruch und die Angriffe mit Steinen auf die Mutter des Beschwerdeführers seien wegen ihrer Unbestimmtheit und Anonymität nicht geeignet, eine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer zu be- gründen. Darüber hinaus sei es seit seiner Ausreise zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen und die kriminelle Gruppierung habe seine Fa- milie auch nicht auf seine Ausreise angesprochen. Aus diesen Gründen bestünde für den Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur Furcht, er würde bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort zukünftig erneut von der Ganovengruppe verfolgt. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei es ihm zuzumuten, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Schliesslich sei es ihm aufgrund der lokalen Verfolgung auch zumutbar, sich der kriminellen Gruppierung durch die Inanspruchnahme einer inner- staatlichen Aufenthaltsalternative zu entziehen.
E. 6.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass er auf- grund der mehrfachen Überfälle durch die kriminelle Gruppe und dem ge- schilderten Überfall auf ihn und seinen Cousin, wo er selbst mehrfach in den Rücken gestochen und mit einem Stein geschlagen worden sei, um sein Leben und das seiner Familie fürchte. Die Bande habe gewusst wo er wohne und sei am Tag nach dem Überfall in sein Haus eingebrochen. Zu- dem hätten sie seine Mutter auf offener Strasse mit Steinen beworfen. Ihr Leben sei bedroht gewesen und sie hätten ihr Haus und schliesslich das Land verlassen müssen. Wenn er zurückkehre, bestünde ein grosses Ri- siko von erneuten Angriffen. Er sei nun ein Feind für die kriminelle Gruppe. Aufgrund der erlebten Diskriminierung und Gewalt habe er grosse Angst vor einer weiteren Verfolgung. Trotz konkreter Gefährdungslage hätten die Behörden auch keinerlei Schutzmassnahmen ergriffen, was eine staatliche Pflichtverletzung darstelle. Dies begründe eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingsdefinition gemäss Genfer Flüchtlingskonvention und diese Furcht sei auch für einen vernünftigen Menschen in einer vergleich- baren Situation nachvollziehbar und berechtigt.
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E. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 6.1; vgl. SEM-Akte 63 Ziff. II).
E. 7.2 Vorliegend fehlt es an einem klar ersichtlichen Verfolgungsmotiv. Diese sind abschliessend in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführt (vgl. oben E. 5.1). Der Beschwerdeführer gibt hierzu selbst an, dass die kriminelle Gruppe ihm jeweils alles genommen habe, was er dabeigehabt habe – meistens sein Geld und auch einmal sein Telefon. Beim Vorfall mit seinem Cousin im (…) 2023 hätten sie Geld und Gegenstände verlangt. Die Überfälle des Beschwerdeführers sind folglich aus einem finanziellen Motiv heraus er- folgt und können deshalb grundsätzlich nicht unter die in Art. 3 AsylG nor- mierten Nachteile subsumiert werden.
E. 7.3 Gemäss ständiger Praxis ist im Weiteren nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, sofern der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe sich seine Mutter betreffend den Vorfall im (…) 2023 an die guineische Polizei gewandt. Aufgrund dessen habe er, als er in H._______ gewesen sei, mit der guineischen Polizei Kontakt gehabt und dieser den Vorfall telefonisch geschildert. Im Übrigen habe er sich sodann nie im Hei- matland schutzsuchend an die dafür zuständigen Behörden gewandt. Sollte die kriminelle Gruppierung den Beschwerdeführer nach seiner Rück- kehr erneut behelligen, ist dieser demnach an die guineischen Polizeibe- hörden zu verweisen, welche grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelten und ihm vor Übergriffen Dritter Schutz gewähren können (vgl. Urteile des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 6.3; E-7866/2024 vom
17. Dezember 2024 S. 4; E-4645/2024 vom 13. September 2024 S. 4; je m.w.H.). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die guineischen Behörden nicht willens und fähig wären, dem Be- schwerdeführer im Bedarfsfall den notwendigen Schutz vor der kriminellen Gruppe zu gewähren.
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E. 7.4 Ausserdem ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer den angeblichen Übergriffen von dieser Gruppierung ent- ziehen kann, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt oder Präfektur in Guinea nimmt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unab- hängigen, jungen Mann, welcher über schulische Bildung und diverse Ar- beitserfahrung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich ist, sich an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion (E._______) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
E. 7.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erlit- tene oder noch zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-3567/2025 Seite 10 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. oben E. 6 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finden im vor- liegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer- deschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind keine ersichtlich. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-4723/2024 vom 27. September 2024 E. 6.3; D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3; E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2; je m.w.H.).
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E. 9.3.3 Sodann sprechen keine individuellen Gründe – wirtschaftlicher, sozi- aler oder gesundheitlicher Natur – gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs des Beschwerdeführers. Entgegen den Beschwerdevorbrin- gen gelingt es dem Beschwerdeführer angesichts der klaren Ergebnisse des Altersgutachtens, den vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu sei- nem Alter sowie dem wenig beweiskräftigen Dokumenten nicht, seine Min- derjährigkeit glaubhaft zu machen. Bezeichnenderweise wurde denn auch die Verfügung zum ZEMIS-Eintrag nicht angefochten. Daran vermag auch die Kritik am Altersgutachten nichts zu ändern. Seine geltend gemachten Rückenschmerzen respektive die in der Anhörung erwähnten Schmerzen an der linken unteren Schulter machen den Wegweisungsvollzug nicht un- zumutbar. Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, es gehe ihm gut. Er habe manchmal Schmerzen, jedoch bisher nicht darauf geachtet, wann genau es schmerze. Zudem habe er diese Schmerzen nicht als Ge- fahr betrachtet und deshalb auch nicht mit der medizinischen Hilfe in der Unterkunft besprochen. Die Schmerzen haben ihn somit augenscheinlich bis anhin nicht massgeblich gestört. Es ist daher nicht von einer erhebli- chen gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung und verfügt über Arbeitserfahrung als (…) und (…). In H._______ und I._______ hat er darüber hinaus auf einer Baustelle be- ziehungsweise in einer Autowaschanlage gearbeitet. Insgesamt ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Be- ziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung – zumindest zu Beginn – unterstützen wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Guinea kein Beziehungsnetz und zwischenzeitlich auch den Kontakt zu seiner Mutter verloren zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Asylverfahren noch angegeben hat, über Eltern und Schwestern in der Heimat zu verfügen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb sich daran etwas geändert haben soll. Ohnehin zeigen jedoch seine Aufenthalte in H._______ und I._______, dass er sich selbst an ihm fremden Orten wirtschaftlich integrieren kann.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-3567/2025 Seite 12
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer all- fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3567/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3567/2025 Urteil vom 30. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 8. Mai 2024 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab er unter anderem an, am (...) 2007 geboren und minderjährig zu sein. Am 4. Juni 2024 führte das SEM eine Erstbefragung des Beschwerdeführers als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durch. A.b Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und insbesondere zum rechtsmedizinischen (Alters-) Gutachten des B._______ vom 18. Juni 2024 Stellung. Mit Verfügung vom 13. August 2024 entschied das SEM über die Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers und passte sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2003 an. Der dannzumal vertretene Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel. A.c Am 12. September 2024 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid des SEM abgeschlossen, wobei festgestellt wurde, dass Italien für das weitere Verfahren zuständig sei. A.d Mit Verfügung vom 11. März 2025 nahm das SEM das Asylverfahren nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach Italien wieder auf. Am 25. April 2025 befragte es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Peul und stamme aus dem Stadtteil C._______ der Stadt D._______ (Präfektur E._______), wo er bis zu seiner Ausreise aus Guinea gelebt habe. Er habe die weiterführende Schule bis zur 8. Klasse besucht und danach eine Ausbildung zum (...) sowie (...) begonnen. Beide Ausbildungen habe er nicht abgeschlossen. Als (...) habe er allerdings sieben Monate lang bis kurz vor seiner Ausreise gearbeitet. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause sei er wiederholt von einer Gruppe Unbekannter, welche er «Mafia» nenne, angehalten und bestohlen worden. Dabei habe es sich um eine Gruppe von zwei bis fünf oder mehr Personen gehandelt, welche jeweils beim Brückenübergang gestanden seien. Sie hätten ihm sowie auch anderen Passanten Geld und Gegenstände abgenommen. Einmal hätten sie sein Telefon entwendet. Eines Abends im (...) 2023 habe er zusammen mit seinem Cousin die Brücke überqueren wollen, als sie wiederum auf diese Leute getroffen seien. Die Personen seien an diesem Abend maskiert gewesen. Sie hätten sie durchsucht, Geld und andere Gegenstände verlangt und seinen Cousin mit Namen angesprochen. Sein Cousin sei mit der Durchsuchung nicht einverstanden gewesen und habe wissen wollen, wer die Angreifer seien. Dabei habe er versucht, einem Angreifer die Maske vom Kopf zu ziehen. In der Folge hätten die Leute auf seinen Cousin eingeschlagen und er selbst sei aus Angst weggerannt. Einer der Personen habe ihn allerdings verfolgt, er sei hingefallen und der Verfolger habe mehrfach mit einem Messer auf ihn eingestochen. Plötzlich habe er einen Stein zu fassen gekriegt und den Verfolger damit auf die Nase und auf das Auge geschlagen. Daraufhin habe er sich auf einem nahegelegenen (...) verstecken können bis er gesehen habe, dass die Gruppe mit dem Auto weggefahren sei. Er sei dann zu seinem, verletzt am Boden liegenden, Cousin an der Brücke zurückgekehrt. Ein hinzukommender Autofahrer und dessen Sohn hätten sie schliesslich ins Krankenhaus gefahren, wo sie behandelt worden seien. Die Wunden des Beschwerdeführers seien gereinigt und verbunden worden. Sein Cousin hingegen habe im Krankenhaus bleiben müssen und sei später seinen Verletzungen erlegen. Am nächsten Morgen sei die Haustür des Beschwerdeführers aufgebrochen gewesen, aber im Haus habe nichts gefehlt. Einige Tage nach dem Vorfall hätten Unbekannte seine Mutter zweimal mit einem Stein an den Fuss respektive an das Knie geschlagen. Danach habe er das Haus der Familie verlassen und bis zu seiner Ausreise bei Freunden gelebt. In dieser Zeit hätten «sie» in der Nacht Steine auf das Wellblech geworfen, um zu schauen, ob jemand aus dem Haus komme. Am 4. August 2023 habe ihn der Bruder seines Freundes abgeholt und ihn mit einem Lastwagen nach F._______ in G._______ gefahren. Von dort aus sei er weiter nach H._______ gereist und habe da auf einer Baustelle gearbeitet, um die Weiterreise finanzieren zu können. Danach sei er via I._______ und J._______ in die Schweiz gereist. In I._______ habe er einige Zeit in einer Autowaschanlage gearbeitet. Bei der Rückkehr nach Guinea befürchte er von dieser kriminellen Gruppe getötet zu werden. Seit seiner Ausreise werde seine Mutter manchmal per Zufall von Unbekannten gefragt, wo ihr Sohn sei. Weiter sei jedoch nichts vorgefallen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. Mai 2025 am 7. Mai 2025 ein Foto seiner Narbe ein und bekräftigte, dass die Polizei bis heute nichts unternommen habe und dies auch in Zukunft nicht tun werde. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 - eröffnet am gleichen Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2025 sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter solle er von nun an mit dem Geburtsdatum des (...) 2007 im ZEMIS registriert werden. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos von seiner Narbe, eine Kopie seiner Geburtsurkunde und eine Kopie des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts von D._______ vom (...) 2024 ein. E. Am 16. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E. 2 - einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeanträge müssen sich auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2). Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht durch die zweite Instanz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April 2017 E. 4; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.208 und 2.213a). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2007 festzulegen. Über den ZEMIS-Eintrag bezüglich des Beschwerdeführers wurde indes bereits mit Verfügung vom 13. August 2024 befunden und das Geburtsdatum entsprechend im ZEMIS angepasst. Hierzu wurde ihm vorgängig das rechtliche Gehör gewährt; zum Altersgutachten konnte er Stellung nehmen. Der dannzumal vertretene Beschwerdeführer liess die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 13. August 2024 ungenutzt verstreichen. Mit der angefochtenen Verfügung wurde über das im ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht entschieden. Dieser Eintrag ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darüber auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht befunden werden kann. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen. 2.3 Das Begehren um Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS geht demnach über den Verfügungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine Verfolgung aufgrund eines in Art 3 AsylG aufgeführten Motivs voraus. Eine solche liege aber nicht vor, da es sich vorliegend um strafrechtliche Übergriffe durch Dritte gehandelt habe, deren Verfolgungsmotivation rein finanzieller Natur gewesen sei. Eine private Verfolgung sei nur dann asylrelevant, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, die Person zu schützen. Dies treffe im vorliegenden Fall allerdings nicht zu. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfüge Guinea über einen funktionierenden und schutzfähigen Polizei- und Justizapparat. Zudem ergäben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich sei oder diese nicht schutzwillig wäre. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, sei seine Mutter mit der Polizei wegen des Angriffs in Kontakt und er habe der guineischen Polizei aus H._______ heraus auch Informationen zum Tathergang geliefert. Der Einbruch und die Angriffe mit Steinen auf die Mutter des Beschwerdeführers seien wegen ihrer Unbestimmtheit und Anonymität nicht geeignet, eine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer zu begründen. Darüber hinaus sei es seit seiner Ausreise zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen und die kriminelle Gruppierung habe seine Familie auch nicht auf seine Ausreise angesprochen. Aus diesen Gründen bestünde für den Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur Furcht, er würde bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort zukünftig erneut von der Ganovengruppe verfolgt. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei es ihm zuzumuten, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Schliesslich sei es ihm aufgrund der lokalen Verfolgung auch zumutbar, sich der kriminellen Gruppierung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu entziehen. 6.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der mehrfachen Überfälle durch die kriminelle Gruppe und dem geschilderten Überfall auf ihn und seinen Cousin, wo er selbst mehrfach in den Rücken gestochen und mit einem Stein geschlagen worden sei, um sein Leben und das seiner Familie fürchte. Die Bande habe gewusst wo er wohne und sei am Tag nach dem Überfall in sein Haus eingebrochen. Zudem hätten sie seine Mutter auf offener Strasse mit Steinen beworfen. Ihr Leben sei bedroht gewesen und sie hätten ihr Haus und schliesslich das Land verlassen müssen. Wenn er zurückkehre, bestünde ein grosses Risiko von erneuten Angriffen. Er sei nun ein Feind für die kriminelle Gruppe. Aufgrund der erlebten Diskriminierung und Gewalt habe er grosse Angst vor einer weiteren Verfolgung. Trotz konkreter Gefährdungslage hätten die Behörden auch keinerlei Schutzmassnahmen ergriffen, was eine staatliche Pflichtverletzung darstelle. Dies begründe eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingsdefinition gemäss Genfer Flüchtlingskonvention und diese Furcht sei auch für einen vernünftigen Menschen in einer vergleichbaren Situation nachvollziehbar und berechtigt. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 6.1; vgl. SEM-Akte 63 Ziff. II). 7.2 Vorliegend fehlt es an einem klar ersichtlichen Verfolgungsmotiv. Diese sind abschliessend in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführt (vgl. oben E. 5.1). Der Beschwerdeführer gibt hierzu selbst an, dass die kriminelle Gruppe ihm jeweils alles genommen habe, was er dabeigehabt habe - meistens sein Geld und auch einmal sein Telefon. Beim Vorfall mit seinem Cousin im (...) 2023 hätten sie Geld und Gegenstände verlangt. Die Überfälle des Beschwerdeführers sind folglich aus einem finanziellen Motiv heraus erfolgt und können deshalb grundsätzlich nicht unter die in Art. 3 AsylG normierten Nachteile subsumiert werden. 7.3 Gemäss ständiger Praxis ist im Weiteren nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, sofern der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe sich seine Mutter betreffend den Vorfall im (...) 2023 an die guineische Polizei gewandt. Aufgrund dessen habe er, als er in H._______ gewesen sei, mit der guineischen Polizei Kontakt gehabt und dieser den Vorfall telefonisch geschildert. Im Übrigen habe er sich sodann nie im Heimatland schutzsuchend an die dafür zuständigen Behörden gewandt. Sollte die kriminelle Gruppierung den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr erneut behelligen, ist dieser demnach an die guineischen Polizeibehörden zu verweisen, welche grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelten und ihm vor Übergriffen Dritter Schutz gewähren können (vgl. Urteile des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 6.3; E-7866/2024 vom 17. Dezember 2024 S. 4; E-4645/2024 vom 13. September 2024 S. 4; je m.w.H.). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die guineischen Behörden nicht willens und fähig wären, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall den notwendigen Schutz vor der kriminellen Gruppe zu gewähren. 7.4 Ausserdem ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den angeblichen Übergriffen von dieser Gruppierung entziehen kann, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt oder Präfektur in Guinea nimmt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unabhängigen, jungen Mann, welcher über schulische Bildung und diverse Arbeitserfahrung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich ist, sich an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion (E._______) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 7.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erlittene oder noch zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. oben E. 6 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind keine ersichtlich. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-4723/2024 vom 27. September 2024 E. 6.3; D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3; E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2; je m.w.H.). 9.3.3 Sodann sprechen keine individuellen Gründe - wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur - gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Entgegen den Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer angesichts der klaren Ergebnisse des Altersgutachtens, den vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter sowie dem wenig beweiskräftigen Dokumenten nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Bezeichnenderweise wurde denn auch die Verfügung zum ZEMIS-Eintrag nicht angefochten. Daran vermag auch die Kritik am Altersgutachten nichts zu ändern. Seine geltend gemachten Rückenschmerzen respektive die in der Anhörung erwähnten Schmerzen an der linken unteren Schulter machen den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, es gehe ihm gut. Er habe manchmal Schmerzen, jedoch bisher nicht darauf geachtet, wann genau es schmerze. Zudem habe er diese Schmerzen nicht als Gefahr betrachtet und deshalb auch nicht mit der medizinischen Hilfe in der Unterkunft besprochen. Die Schmerzen haben ihn somit augenscheinlich bis anhin nicht massgeblich gestört. Es ist daher nicht von einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung und verfügt über Arbeitserfahrung als (...) und (...). In H._______ und I._______ hat er darüber hinaus auf einer Baustelle beziehungsweise in einer Autowaschanlage gearbeitet. Insgesamt ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung - zumindest zu Beginn - unterstützen wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Guinea kein Beziehungsnetz und zwischenzeitlich auch den Kontakt zu seiner Mutter verloren zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Asylverfahren noch angegeben hat, über Eltern und Schwestern in der Heimat zu verfügen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb sich daran etwas geändert haben soll. Ohnehin zeigen jedoch seine Aufenthalte in H._______ und I._______, dass er sich selbst an ihm fremden Orten wirtschaftlich integrieren kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: