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E-6153/2025

E-6153/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a. Am 11. Juli 2025 sowie am 25. Juli 2025 befragte das SEM den Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgrün- den. B.b. Er führte aus, in Mexiko in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Mit 21 Jahren habe er die Geschäftsführung eines Restaurants in B._______ übernommen. 2019 sei er nach C._______ im Bundesstaat D._______ ge- zogen, nachdem ihn ein Kartell («E._______») für seine Zwecke habe rek- rutieren wollen. In C._______ sei er von der Polizei verletzt, festgenommen und festgehalten worden. Anschliessend sei er von Drogenhändlern dazu gedrängt worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Am 17. Mai 2020 sei er dann nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis Oktober 2024 einen klei- nen Streetfood-Stand geführt habe. Während dieser Zeit habe er den bei- den grössten Kartellen («F._______» und «G._______») Schutzgelder be- zahlen müssen. Weil er damit zusehends in Verzug geraten sei, sei er von Kartell-Mitgliedern gezwungen worden, für sie als Fahrer zu arbeiten. Als er dann nicht mehr regelmässig zur Arbeit erschienen und mit der Geld- zahlung im Rückstand gewesen sei, habe man ihm gedroht, seinen Bruder zu töten. Am (…) habe er von Mitstudenten seines Bruders erfahren, dass dieser von einem Van angefahren und getötet worden sei. Anschliessend habe er sein Lokal und all seinen Besitz verkauft und sei im November 2024 nochmals nach D._______ gezogen. Dort sei er indes wiederum von der Polizei abgeführt und mehrere Stunden festgehalten worden. Nach dem Tod seiner Mutter am (…) sei er dann in ein Berghaus im Bundesstaat H._______ gezogen und habe als Barkeeper arbeiten wollen. Bereits am ersten Arbeitstag (am […] 2025) seien jedoch Kartell-Mitglieder aufge- taucht, hätten ihn geschlagen, die Bar zerstört und ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Am 11. Mai 2025 sei er legal über Amsterdam in die Schweiz eingereist. C. Der Beschwerdeführer nahm am 4. August 2025 zum Entwurf des vorge- sehenen Asylentscheids Stellung.

E-6153/2025 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 6. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Am 14. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmit- teleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfü- gung des SEM vom 6. August 2025 sei aufzuheben. Seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

15. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E-6153/2025 Seite 4

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausrei- chend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht er- wartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche sei- ner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-6153/2025 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl.

E. 5.1 Die flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotive werden in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3567/2025 vom 30. Mai 2025 E. 7.2). Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargetan, dass er von den mexikani- schen Kartellen beziehungsweise Polizeibehörden wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gezielt ver- folgt würde. Die behaupteten Behelligungen, Drohungen und Schutzgeld- forderungen durch die Kartelle und unter angeblicher Mithilfe von Polizei- beamten erfolgten – bei Wahrunterstellung – aus finanziellen Motiven. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die von ihm geltend gemachte «Dis- kriminierung» in D._______ ihre Wurzeln im kolonialen Kastensystem hat, welches Menschen nach ethnischer Herkunft und Hautfarbe teilte. Flücht- lingsrelevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gin- gen aus dieser Behandlung als gesellschaftlicher Aussenseiter jedoch of- fensichtlich nicht hervor.

E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss gelten die mexikanischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig (vgl. Urteil des BVGer E-1258/2025 vom

1. April 2025 E. 7.2). Daran vermögen die vom Beschwerdeführer ange- führten Berichte zur Ineffizienz und Korruption in den mexikanischen Straf- verfolgungsbehörden nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, seit dem Jahr 2020 betreffend die ihm abverlangten Schutzgeld- zahlungen keine Strafanzeige erstattet zu haben. Dass Anzeigen und Mel- dungen seinerseits von den mexikanischen Behörden nicht bearbeitet oder zurückgewiesen wurden, schildert der Beschwerdeführer sodann sehr un- substantiiert. Bedrohungen durch seine Onkel macht er im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) geltend. Im Weiteren sind die von ihm eingereichten Beweismittel nicht stichhaltig. Die Fotos (Verletzungen an Hand, Arm und Oberkörper; Schaden an Auto) können weder zeitlich noch personell oder sachlich einer bestimmten Situation zugeordnet werden. Aus dem Doku- ment der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2024 kann der Beschwer- deführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn daraus geschlossen werden könnte, dass die mexikanischen Behörden keine

E-6153/2025 Seite 6 nennenswerten Ermittlungen zum Tod seines Bruders aufgenommen ha- ben, zeigt dies nicht auf, dass letzterer aufgrund des Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers durch mexikanische Kartelle den Tod gefunden hat. Folglich ergibt sich auch daraus nicht, dass dem Beschwerdeführer der Zu- gang zur mexikanischen Schutzinfrastruktur verwehrt wäre.

E. 5.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz nicht einzusehen, weshalb für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Schutzalternative bestehen soll. Zum einen hat er bereits in verschiedenen Regionen Mexikos gelebt und gearbeitet; zum andern legt er nicht glaubhaft dar, inwiefern ihm ein derart exponiertes Profil zukommen soll, dass er von mexikanischen Kartellen im gesamten Land während mehrerer Jahre gesucht werden würde.

E. 5.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher zu ver- neinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens

E-6153/2025 Seite 7 vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2 In Mexiko herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil E-1258/2025 E. 9.3.1 m.w.H.). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über jah- relange Arbeitserfahrung im Gastronomiebereich. Zudem kann er in Me- xiko auf ein soziales Netz zurückgreifen, das ihn nach seiner Rückkehr un- terstützen kann.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Dar- über hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es dem Beschwerde- führer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist

– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6153/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6153/2025 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Mexiko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a. Am 11. Juli 2025 sowie am 25. Juli 2025 befragte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen. B.b. Er führte aus, in Mexiko in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Mit 21 Jahren habe er die Geschäftsführung eines Restaurants in B._______ übernommen. 2019 sei er nach C._______ im Bundesstaat D._______ gezogen, nachdem ihn ein Kartell («E._______») für seine Zwecke habe rekrutieren wollen. In C._______ sei er von der Polizei verletzt, festgenommen und festgehalten worden. Anschliessend sei er von Drogenhändlern dazu gedrängt worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Am 17. Mai 2020 sei er dann nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis Oktober 2024 einen kleinen Streetfood-Stand geführt habe. Während dieser Zeit habe er den beiden grössten Kartellen («F._______» und «G._______») Schutzgelder bezahlen müssen. Weil er damit zusehends in Verzug geraten sei, sei er von Kartell-Mitgliedern gezwungen worden, für sie als Fahrer zu arbeiten. Als er dann nicht mehr regelmässig zur Arbeit erschienen und mit der Geldzahlung im Rückstand gewesen sei, habe man ihm gedroht, seinen Bruder zu töten. Am (...) habe er von Mitstudenten seines Bruders erfahren, dass dieser von einem Van angefahren und getötet worden sei. Anschliessend habe er sein Lokal und all seinen Besitz verkauft und sei im November 2024 nochmals nach D._______ gezogen. Dort sei er indes wiederum von der Polizei abgeführt und mehrere Stunden festgehalten worden. Nach dem Tod seiner Mutter am (...) sei er dann in ein Berghaus im Bundesstaat H._______ gezogen und habe als Barkeeper arbeiten wollen. Bereits am ersten Arbeitstag (am [...] 2025) seien jedoch Kartell-Mitglieder aufgetaucht, hätten ihn geschlagen, die Bar zerstört und ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Am 11. Mai 2025 sei er legal über Amsterdam in die Schweiz eingereist. C. Der Beschwerdeführer nahm am 4. August 2025 zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Am 14. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 6. August 2025 sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4). 4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl. 5.1. Die flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotive werden in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3567/2025 vom 30. Mai 2025 E. 7.2). Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargetan, dass er von den mexikanischen Kartellen beziehungsweise Polizeibehörden wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gezielt verfolgt würde. Die behaupteten Behelligungen, Drohungen und Schutzgeldforderungen durch die Kartelle und unter angeblicher Mithilfe von Polizeibeamten erfolgten - bei Wahrunterstellung - aus finanziellen Motiven. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die von ihm geltend gemachte «Diskriminierung» in D._______ ihre Wurzeln im kolonialen Kastensystem hat, welches Menschen nach ethnischer Herkunft und Hautfarbe teilte. Flüchtlingsrelevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gingen aus dieser Behandlung als gesellschaftlicher Aussenseiter jedoch offensichtlich nicht hervor. 5.2. Rechtsprechungsgemäss gelten die mexikanischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig (vgl. Urteil des BVGer E-1258/2025 vom 1. April 2025 E. 7.2). Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte zur Ineffizienz und Korruption in den mexikanischen Strafverfolgungsbehörden nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, seit dem Jahr 2020 betreffend die ihm abverlangten Schutzgeldzahlungen keine Strafanzeige erstattet zu haben. Dass Anzeigen und Meldungen seinerseits von den mexikanischen Behörden nicht bearbeitet oder zurückgewiesen wurden, schildert der Beschwerdeführer sodann sehr unsubstantiiert. Bedrohungen durch seine Onkel macht er im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) geltend. Im Weiteren sind die von ihm eingereichten Beweismittel nicht stichhaltig. Die Fotos (Verletzungen an Hand, Arm und Oberkörper; Schaden an Auto) können weder zeitlich noch personell oder sachlich einer bestimmten Situation zugeordnet werden. Aus dem Dokument der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2024 kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn daraus geschlossen werden könnte, dass die mexikanischen Behörden keine nennenswerten Ermittlungen zum Tod seines Bruders aufgenommen haben, zeigt dies nicht auf, dass letzterer aufgrund des Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers durch mexikanische Kartelle den Tod gefunden hat. Folglich ergibt sich auch daraus nicht, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur mexikanischen Schutzinfrastruktur verwehrt wäre. 5.3. Schliesslich ist mit der Vorinstanz nicht einzusehen, weshalb für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Schutzalternative bestehen soll. Zum einen hat er bereits in verschiedenen Regionen Mexikos gelebt und gearbeitet; zum andern legt er nicht glaubhaft dar, inwiefern ihm ein derart exponiertes Profil zukommen soll, dass er von mexikanischen Kartellen im gesamten Land während mehrerer Jahre gesucht werden würde. 5.4. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.1. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2. In Mexiko herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil E-1258/2025 E. 9.3.1 m.w.H.). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über jahrelange Arbeitserfahrung im Gastronomiebereich. Zudem kann er in Mexiko auf ein soziales Netz zurückgreifen, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. 7.3. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: