Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Mexiko gemäss eigenen Angaben am (…) respektive (…) Juni 2022 und suchte am 7. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM nahm am 13. Juli 2022 die Personalien der Beschwerdeführerin auf. Am 27. Oktober 2022 hörte es sie vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten […][A]20). Dabei führte die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen aus, sie habe im Jahr 2019 in der Schweiz ein Stu- dium an der (…) begonnen, welches sie jedoch nicht habe abschliessen können. In der Folge habe sie während sechs Monaten mehrere europäi- sche Länder bereist. Am (…) Juni 2022 sei sie auf dem Luftweg von B._______ nach Mexiko zurückgekehrt. Dort angekommen, habe sie im Zentrum von C._______ eine Transportmöglichkeit gesucht, um nach D._______, E._______, zu ihrer Mutter zu gelangen, als eine junge Frau ihr einen Schlag verpasst habe. Sie habe weglaufen wollen, sei aber von mehreren Personen verfolgt und angegriffen worden. Diese hätten, selbst nachdem sie in einen Bus gestiegen sei, auf sie eingeschlagen, mit Steinen nach ihr geworfen und sie bedroht. Nach einer Stunde sei die Polizei ge- kommen und habe sie aufgefordert, aus dem Bus auszusteigen, woraufhin sie in Handschellen in ein Polizeiauto gesteckt worden sei. Von 14:00 bis 23:00 Uhr hätten die Polizisten sie herumgefahren und anschliessend auf einen Polizeiposten gebracht. Dem dort anwesenden Richter hätten die Polizisten mitgeteilt, dass sie, die Beschwerdeführerin, einen Streit mit an- deren Personen angefangen habe. Ein anderer Polizist habe indes gesagt, es gehe nicht um einen Streit, sondern darum, dass sie wertvolle Gegen- stände wie Uhren oder Goldketten gestohlen habe. Daraufhin seien auf Anweisung des Richters ihre Koffer durchsucht worden. Da bei ihr nichts gefunden werden konnte, sei sie nicht angezeigt worden. Danach sei sie wieder drei Stunden mit dem Polizeiauto herumgefahren und auf einen an- deren Polizeiposten gebracht worden. Nachdem sie kurzzeitig in einer Zelle gewesen sei, sei sie in eine Art Garage ins Untergeschoss geführt worden, wo sie zusammen mit anderen Frauen drei Tage ohne Essen, Bett und Toiletten eingesperrt gewesen sei. Ihr sei gesagt worden, dass sie den Ort nur verlassen könne, wenn sie sich prostituieren oder Organe spenden würde. Sie sei jeweils einem «Arzt» vorgeführt worden, der ihren Körper untersucht und Sachen mit ihr gemacht habe. Sie habe einen Wächter im Austausch für ihre Effekten, ihr Geld und ihre Kreditkarten dazu bringen
E-1258/2025 Seite 3 können, dass sie ihr Mobiltelefon für fünf Sekunden habe nutzen können. So habe sie eine Ortungsnachricht an die erste Person geschickt, die sie auf Facebook gefunden habe. Nach vier bis fünf Tagen sei sie aus dem unterirdischen Gebäude hinausgeführt worden, da ihr Handy geortet wor- den sei. Sie sei unter der Drohung freigelassen worden, dass sie nichts über diesen Vorfall erzählen dürfe, ansonsten sie und ihre Familie in Gefahr seien. Danach sei sie in Anwesenheit eines von ihrer Schwester organi- sierten Rechtsvertreters einer Richterin vorgeführt worden. Auf einem Tisch seien Dokumente betreffend den Vorwurf des Diebstahls und des Streits gelegen, aber nichts darüber, was ihr in der unterirdischen Zelle wi- derfahren sei. Sie habe den anwesenden Personen das seit der Ankunft in Mexiko Erlebte erzählt. Ihr sei daraufhin erklärt worden, dass es sich um eine Mafia-Organisation handle, die Leute in Verbrechen einbeziehen und anschliessend festhalten würden. Die Richterin habe ihren Fall eingestellt, da sie widerrechtlich während sechs Stunden in einem Polizeiauto festge- halten worden sei. Trotz entsprechender Nachfrage der Richterin habe sie keine Anzeige gegen ihre Peiniger eingereicht, da sie möglichst schnell wieder nach Hause habe gehen wollen. Nach diesem Vorfall sei sie zwei Wochen krank im Bett gelegen. Danach hätten die Entführer sie erpresst und von ihr Geld verlangt. Deshalb habe sie grosse Angst gehabt und eine erneute Entführung befürchtet, woraufhin sie Mexiko auf dem Luftweg ver- lassen habe. A. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom
27. Oktober 2022 darüber informiert hatte, dass ihr möglicherweise ge- stützt auf das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) eine Erholungs- und Bedenkzeit einge- räumt werde, entschied es mit Zwischenverfügung vom 3. November 2022, mangels konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel werde auf die Ein- räumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichtet. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 7. Juli 2022 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
25. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
E-1258/2025 Seite 4 beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzuneh- men. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen unter anderem ein bereits in den vorinstanzlichen Akten liegender ärztlicher Kurzbericht der (…) G._______ vom (…) Juli 2022 und eine Kopie des Totenscheins der Mutter der Beschwerdeführerin bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzei- tig forderte sie die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses innert Frist auf. E. Am 19. März 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E-1258/2025 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches damit begründet wird, dass das SEM sich nicht vertieft mit den frauenspe- zifischen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt so- wie nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ob sie Opfer von Menschenhan- del geworden sei. Auch habe es ihre individuelle – insbesondere medizini- sche – Lage bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat, nicht zu- letzt vor dem Hintergrund der allgemeine Sicherheitslage in Mexiko, nicht genügend berücksichtigt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen- falls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrund- satz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteils- grundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/EMMENE- GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asyl- suchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige
E-1258/2025 Seite 6 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Unter- suchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., 3. Aufl. 2013, N. 1043).
E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen er- heblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Be- troffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hin- weise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll- ständig oder richtig festgestellt respektive der Anspruch der Beschwerde- führerin auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Konkrete Anhalts- punkte, wonach die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Zusam- menhang mit Menschenhandel geworden wäre, sind nicht ersichtlich. Da- mit hat das SEM ihr letztlich auch zu Recht keine Erholungs- und Bedenk- zeit eingeräumt sowie keine weitere Anhörung angesetzt. Auch sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz vorliegend die frauenspezi- fischen Fluchtgründe nicht genügend berücksichtigt hätte, zumal die Be- schwerdeführerin bezüglich der Anhörung ein reines Frauenteam
E-1258/2025 Seite 7 ausdrücklich abgelehnt hat (A18). Sodann hat die Vorinstanz auch die in- dividuelle, insbesondere medizinische Situation der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt. Es bestand angesichts der in der angefochte- nen Verfügung festgehaltenen Tatsache, dass seit den letzten aktenkundi- gen medizinischen Untersuchungen zweieinhalb Jahre vergangen seien, seitens der Vorinstanz kein Anlass zu weiterführenden medizinischen Ab- klärungen. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte- leingabe inhaltlich den gleichen Sachverhalt wie in der angefochtenen Ver- fügung auf, weshalb auch aus diesem Grund nicht erkennbar ist, warum der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig oder unrichtig festge- stellt worden sei. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin – selbst bei Wahrunter- stellung ihrer Vorbringen und bei Annahme, dass Angehörige der Mafia und Polizisten für die von ihr geltend gemachte Festnahme verantwortlich seien
– bei einer Rückkehr nach Mexiko aus objektiver Sicht keine flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe. Die von ihr geltend ge- machte Verfolgung sei abgeschlossen, da sie aus der Haft freigelassen worden sei. Daran ändere auch der Umstand, dass sie unter schlechten
E-1258/2025 Seite 8 Bedingungen festgehalten worden und sexueller Gewalt ausgesetzt gewe- sen sei, nichts. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie von einer Richterin bezüglich der ihr vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden sei. Da die Richterin die Verhaftung der Beschwerdeführerin somit als unrechtmäs- sig beurteilt und den Fall daher nicht weiterverfolgt habe, sei – trotz der in Mexiko verbreiteten Korruption und dem dort gängigen Fehlverhalten von Polizeibeamten – von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der mexi- kanischen Behörden auszugehen. Auch habe sie trotz entsprechenden Hinweises der Richterin keine Anzeige gegen ihre Peiniger erstattet und auch von der ihr angebotenen Gelegenheit, von dem ihr Widerfahrenen zu berichten, keinen Gebrauch gemacht. Bezüglich der drei Wochen nach dem Vorfall angeblich erhaltenen Telefonanrufe sei ebenfalls nicht ersicht- lich, weshalb sie sich deswegen nicht an die Behörden habe wenden und deren Hilfe beanspruchen können. Im Übrigen gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die für die Festnahme verantwortlichen Perso- nen weiterhin ein Interesse an ihr hätten, zumal davon auszugehen sei, sie sei zufällig Opfer einer kriminellen Gruppierung respektive der Polizei ge- worden. Schliesslich seien die Übergriffe lokal begrenzt, weshalb es ihr zu- zumuten sei, sich in einer anderen Region Mexikos niederzulassen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mexiko die von ihr gel- tend gemachte Furcht und Gefahr vor einer asylrelevanten Verfolgung sub- jektiv und objektiv begründet seien, zumal sie bei der letztmaligen Rück- kehr nach Mexiko bereits entführt worden sei und mehrere Entführungs- versuche erlebt habe. Überdies seien sowohl mafiöse als auch staatliche Strukturen, namentlich die Polizei, in ihre Entführung verwickelt gewesen, was gestützt auf die in der Beschwerde zitierte mediale Berichterstattung zur Situation in Mexiko nicht erstaune. Dadurch bleibe die Gefahr für Leib und Leben auch bestehen, wenn sie in eine andere Region Mexikos zu- rückkehren würde, da die Polizei und die kriminelle Organisation national vernetzt seien. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die geltend gemachte Verfolgung nicht abgeschlossen, zumal die Familie der Be- schwerdeführerin nach deren Ausreise weiterhin von Erpressungen und Drohungen betroffen sei und die Polizei trotz der Bemühungen ihrer Mutter nichts dagegen unternommen habe, weshalb ihre Mutter G._______ geflo- hen sei. Ausserdem fürchte die Beschwerdeführerin sich auch vor Gewalt aufgrund ihrer sexuellen Orientierung als lesbische Frau, die dem Chris- tentum angehöre. Vor dem Hintergrund der geschilderten Erlebnisse könne die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Schutz der mexikanischen Be- hörden verlassen. Daher könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass
E-1258/2025 Seite 9 sie es unterlassen habe, gegen die Täter Anzeige zu erstatten. Sodann spreche für eine reale Verfolgungsgefahr der Umstand, dass ihre Mutter bei der Rückkehr nach Mexiko unter ungeklärten Umständen gestorben sei, wobei sie einen Zusammenhang mit den Drohungen und Erpressungs- versuchen vermute.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschät- zung in der angefochtenen Verfügung, auf welche mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzuset- zen.
E. 7.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin mangels konkreter Hinweise – selbst bei der Annahme, Angehörige der Mafia und Polizisten seien für die geltend gemachten Übergriffe und die Festnahme verantwortlich – bei einer Rückkehr nach Mexiko keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Diesbezüglich hat sie zu Recht erwogen, dass vorlie- gend von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der mexikanischen Behörden auszugehen ist, zumal diese gemäss den Angaben der Be- schwerdeführerin tätig geworden sind, insbesondere indem die zuständige Richterin sie von den vorgeworfenen Straftaten freigesprochen und sie ausdrücklich auf ihr Recht, eine Anzeige zu erstatten, hingewiesen hat (A20 F45, F50, F66). An dieser Einschätzung ändert auch der auf Be- schwerdestufe unter Beilage des Totenscheins der Mutter der Beschwer- deführerin geltend gemachte Zusammenhang zwischen dem Hinscheiden ihrer Mutter und den Drohungen und Erpressungsversuchen nichts. So handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung, wobei die Beschwer- deführerin sich auch diesbezüglich an die zuständigen mexikanischen Be- hörden wenden könnte.
E. 7.3 Die Vorinstanz ist weiter zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin zufälliges Opfer einer kriminellen Organisation bezie- hungsweise der lokalen Polizei geworden ist, weshalb ihr auch mangels Gezieltheit der Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG abzusprechen ist. So gab sie selbst an, dass die Mafia nach Ansicht ihres mexikanischen Rechtsvertreters auf diese Weise arbeite und das von ihr Erlebte schon vielen anderen Personen passiert sei (A20 F45
E-1258/2025 Seite 10 F53), wobei auch im Internet oder in Zeitungen ähnliche Geschichten zu lesen seien (A20 F64). An dieser Einschätzung ändert auch das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, sie sei bereits mehrfach Opfer von Entfüh- rungsversuchen geworden, nichts, da sie wiederum mangels konkreter An- haltspunkte für eine gezielte Verfolgung ihrer Person daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, sie befürchte bei einer Rückkehr aufgrund ihrer sexuellen Ori- entierung sowie ihres christlichen Glaubens gewalttätige Übergriffe, ist überdies als nachgeschoben zu qualifizieren.
E. 7.4 Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Be- schwerdeführerin sich einer weiteren Verfolgung durch ihre Peiniger durch den Wegzug in einen anderen Landesteil von Mexiko entziehen könnte, womit von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen ist. Daran ändert auch der pauschale und nicht weiter begründete Einwand, die gel- tend gemachten Übergriffe seien überall in Mexiko zu befürchten, mangels konkreter Anhaltspunkte nichts.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1258/2025 Seite 11
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Mexiko herrscht – auch wenn es dort immer wieder zu gewalttäti- gen Auseinandersetzungen kommt, die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen – zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
E-1258/2025 Seite 12 allgemeiner Gewalt (vgl. u.a. BVGer-Urteile E-4106/2018 vom 24. Juli 2018 E. 8.3 und D-2915/2023 vom 9. Juni 2023, S. 7).
E. 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gebildete Frau mit einem intak- ten Beziehungsnetz, der es aufgrund ihrer Ausbildung und Arbeitserfah- rung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin be- schränken sich auch in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Mexiko – insbesondere auf die Bedrohungen durch kriminelle Banden – sowie die allgemeine politische, soziale und wirtschaft- liche Lage. Dies genügt nicht, um eine konkrete Gefahr respektive Notlage, die zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen würde, zu belegen. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen (namentlich […], […], Verdacht auf […] und […] sowie eine […]) ist darauf hinzuweisen, dass das letzte und einzige aktenkundige, auf Beschwerdeebene erneut eingereichte Arztzeugnis vom (…) Juli 2022 datiert und somit nicht mehr aktuell ist. Ferner liegt Unzumut- barkeit wegen medizinischer Probleme nicht bereits dann vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizi- nische Behandlung möglich ist (vgl. von vielen Urteil des BVGer D- 520/2025 vom 30. Januar 2025 E. 10.2, m.w.H.). Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass die genannten gesundheitlichen Ein- schränkungen – sollten sie überhaupt noch vorliegen – in Mexiko behan- delbar sind, und es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung haben wird (vgl. Urteil des BVGer E-4106/2018 vom 24. Juli 2018 E. 8.3).
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1258/2025 Seite 13
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. März 2025 von der Be- schwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1258/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1258/2025 Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Mexiko, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Mexiko gemäss eigenen Angaben am (...) respektive (...) Juni 2022 und suchte am 7. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM nahm am 13. Juli 2022 die Personalien der Beschwerdeführerin auf. Am 27. Oktober 2022 hörte es sie vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten [...][A]20). Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe im Jahr 2019 in der Schweiz ein Studium an der (...) begonnen, welches sie jedoch nicht habe abschliessen können. In der Folge habe sie während sechs Monaten mehrere europäische Länder bereist. Am (...) Juni 2022 sei sie auf dem Luftweg von B._______ nach Mexiko zurückgekehrt. Dort angekommen, habe sie im Zentrum von C._______ eine Transportmöglichkeit gesucht, um nach D._______, E._______, zu ihrer Mutter zu gelangen, als eine junge Frau ihr einen Schlag verpasst habe. Sie habe weglaufen wollen, sei aber von mehreren Personen verfolgt und angegriffen worden. Diese hätten, selbst nachdem sie in einen Bus gestiegen sei, auf sie eingeschlagen, mit Steinen nach ihr geworfen und sie bedroht. Nach einer Stunde sei die Polizei gekommen und habe sie aufgefordert, aus dem Bus auszusteigen, woraufhin sie in Handschellen in ein Polizeiauto gesteckt worden sei. Von 14:00 bis 23:00 Uhr hätten die Polizisten sie herumgefahren und anschliessend auf einen Polizeiposten gebracht. Dem dort anwesenden Richter hätten die Polizisten mitgeteilt, dass sie, die Beschwerdeführerin, einen Streit mit anderen Personen angefangen habe. Ein anderer Polizist habe indes gesagt, es gehe nicht um einen Streit, sondern darum, dass sie wertvolle Gegenstände wie Uhren oder Goldketten gestohlen habe. Daraufhin seien auf Anweisung des Richters ihre Koffer durchsucht worden. Da bei ihr nichts gefunden werden konnte, sei sie nicht angezeigt worden. Danach sei sie wieder drei Stunden mit dem Polizeiauto herumgefahren und auf einen anderen Polizeiposten gebracht worden. Nachdem sie kurzzeitig in einer Zelle gewesen sei, sei sie in eine Art Garage ins Untergeschoss geführt worden, wo sie zusammen mit anderen Frauen drei Tage ohne Essen, Bett und Toiletten eingesperrt gewesen sei. Ihr sei gesagt worden, dass sie den Ort nur verlassen könne, wenn sie sich prostituieren oder Organe spenden würde. Sie sei jeweils einem «Arzt» vorgeführt worden, der ihren Körper untersucht und Sachen mit ihr gemacht habe. Sie habe einen Wächter im Austausch für ihre Effekten, ihr Geld und ihre Kreditkarten dazu bringen können, dass sie ihr Mobiltelefon für fünf Sekunden habe nutzen können. So habe sie eine Ortungsnachricht an die erste Person geschickt, die sie auf Facebook gefunden habe. Nach vier bis fünf Tagen sei sie aus dem unterirdischen Gebäude hinausgeführt worden, da ihr Handy geortet worden sei. Sie sei unter der Drohung freigelassen worden, dass sie nichts über diesen Vorfall erzählen dürfe, ansonsten sie und ihre Familie in Gefahr seien. Danach sei sie in Anwesenheit eines von ihrer Schwester organisierten Rechtsvertreters einer Richterin vorgeführt worden. Auf einem Tisch seien Dokumente betreffend den Vorwurf des Diebstahls und des Streits gelegen, aber nichts darüber, was ihr in der unterirdischen Zelle widerfahren sei. Sie habe den anwesenden Personen das seit der Ankunft in Mexiko Erlebte erzählt. Ihr sei daraufhin erklärt worden, dass es sich um eine Mafia-Organisation handle, die Leute in Verbrechen einbeziehen und anschliessend festhalten würden. Die Richterin habe ihren Fall eingestellt, da sie widerrechtlich während sechs Stunden in einem Polizeiauto festgehalten worden sei. Trotz entsprechender Nachfrage der Richterin habe sie keine Anzeige gegen ihre Peiniger eingereicht, da sie möglichst schnell wieder nach Hause habe gehen wollen. Nach diesem Vorfall sei sie zwei Wochen krank im Bett gelegen. Danach hätten die Entführer sie erpresst und von ihr Geld verlangt. Deshalb habe sie grosse Angst gehabt und eine erneute Entführung befürchtet, woraufhin sie Mexiko auf dem Luftweg verlassen habe. A. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 27. Oktober 2022 darüber informiert hatte, dass ihr möglicherweise gestützt auf das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) eine Erholungs- und Bedenkzeit eingeräumt werde, entschied es mit Zwischenverfügung vom 3. November 2022, mangels konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel werde auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichtet. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 7. Juli 2022 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen unter anderem ein bereits in den vorinstanzlichen Akten liegender ärztlicher Kurzbericht der (...) G._______ vom (...) Juli 2022 und eine Kopie des Totenscheins der Mutter der Beschwerdeführerin bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. E. Am 19. März 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches damit begründet wird, dass das SEM sich nicht vertieft mit den frauenspezifischen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Auch habe es ihre individuelle - insbesondere medizinische - Lage bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der allgemeine Sicherheitslage in Mexiko, nicht genügend berücksichtigt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., 3. Aufl. 2013, N. 1043). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig oder richtig festgestellt respektive der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden wäre, sind nicht ersichtlich. Damit hat das SEM ihr letztlich auch zu Recht keine Erholungs- und Bedenkzeit eingeräumt sowie keine weitere Anhörung angesetzt. Auch sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz vorliegend die frauenspezifischen Fluchtgründe nicht genügend berücksichtigt hätte, zumal die Beschwerdeführerin bezüglich der Anhörung ein reines Frauenteam ausdrücklich abgelehnt hat (A18). Sodann hat die Vorinstanz auch die individuelle, insbesondere medizinische Situation der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt. Es bestand angesichts der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Tatsache, dass seit den letzten aktenkundigen medizinischen Untersuchungen zweieinhalb Jahre vergangen seien, seitens der Vorinstanz kein Anlass zu weiterführenden medizinischen Abklärungen. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich den gleichen Sachverhalt wie in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb auch aus diesem Grund nicht erkennbar ist, warum der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig oder unrichtig festgestellt worden sei. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin - selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen und bei Annahme, dass Angehörige der Mafia und Polizisten für die von ihr geltend gemachte Festnahme verantwortlich seien - bei einer Rückkehr nach Mexiko aus objektiver Sicht keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe. Die von ihr geltend gemachte Verfolgung sei abgeschlossen, da sie aus der Haft freigelassen worden sei. Daran ändere auch der Umstand, dass sie unter schlechten Bedingungen festgehalten worden und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, nichts. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie von einer Richterin bezüglich der ihr vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden sei. Da die Richterin die Verhaftung der Beschwerdeführerin somit als unrechtmässig beurteilt und den Fall daher nicht weiterverfolgt habe, sei - trotz der in Mexiko verbreiteten Korruption und dem dort gängigen Fehlverhalten von Polizeibeamten - von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der mexikanischen Behörden auszugehen. Auch habe sie trotz entsprechenden Hinweises der Richterin keine Anzeige gegen ihre Peiniger erstattet und auch von der ihr angebotenen Gelegenheit, von dem ihr Widerfahrenen zu berichten, keinen Gebrauch gemacht. Bezüglich der drei Wochen nach dem Vorfall angeblich erhaltenen Telefonanrufe sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb sie sich deswegen nicht an die Behörden habe wenden und deren Hilfe beanspruchen können. Im Übrigen gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die für die Festnahme verantwortlichen Personen weiterhin ein Interesse an ihr hätten, zumal davon auszugehen sei, sie sei zufällig Opfer einer kriminellen Gruppierung respektive der Polizei geworden. Schliesslich seien die Übergriffe lokal begrenzt, weshalb es ihr zuzumuten sei, sich in einer anderen Region Mexikos niederzulassen. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mexiko die von ihr geltend gemachte Furcht und Gefahr vor einer asylrelevanten Verfolgung subjektiv und objektiv begründet seien, zumal sie bei der letztmaligen Rückkehr nach Mexiko bereits entführt worden sei und mehrere Entführungsversuche erlebt habe. Überdies seien sowohl mafiöse als auch staatliche Strukturen, namentlich die Polizei, in ihre Entführung verwickelt gewesen, was gestützt auf die in der Beschwerde zitierte mediale Berichterstattung zur Situation in Mexiko nicht erstaune. Dadurch bleibe die Gefahr für Leib und Leben auch bestehen, wenn sie in eine andere Region Mexikos zurückkehren würde, da die Polizei und die kriminelle Organisation national vernetzt seien. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die geltend gemachte Verfolgung nicht abgeschlossen, zumal die Familie der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise weiterhin von Erpressungen und Drohungen betroffen sei und die Polizei trotz der Bemühungen ihrer Mutter nichts dagegen unternommen habe, weshalb ihre Mutter G._______ geflohen sei. Ausserdem fürchte die Beschwerdeführerin sich auch vor Gewalt aufgrund ihrer sexuellen Orientierung als lesbische Frau, die dem Christentum angehöre. Vor dem Hintergrund der geschilderten Erlebnisse könne die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Schutz der mexikanischen Behörden verlassen. Daher könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie es unterlassen habe, gegen die Täter Anzeige zu erstatten. Sodann spreche für eine reale Verfolgungsgefahr der Umstand, dass ihre Mutter bei der Rückkehr nach Mexiko unter ungeklärten Umständen gestorben sei, wobei sie einen Zusammenhang mit den Drohungen und Erpressungsversuchen vermute. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, auf welche mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels konkreter Hinweise - selbst bei der Annahme, Angehörige der Mafia und Polizisten seien für die geltend gemachten Übergriffe und die Festnahme verantwortlich - bei einer Rückkehr nach Mexiko keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Diesbezüglich hat sie zu Recht erwogen, dass vorliegend von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der mexikanischen Behörden auszugehen ist, zumal diese gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin tätig geworden sind, insbesondere indem die zuständige Richterin sie von den vorgeworfenen Straftaten freigesprochen und sie ausdrücklich auf ihr Recht, eine Anzeige zu erstatten, hingewiesen hat (A20 F45, F50, F66). An dieser Einschätzung ändert auch der auf Beschwerdestufe unter Beilage des Totenscheins der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zusammenhang zwischen dem Hinscheiden ihrer Mutter und den Drohungen und Erpressungsversuchen nichts. So handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung, wobei die Beschwerdeführerin sich auch diesbezüglich an die zuständigen mexikanischen Behörden wenden könnte. 7.3 Die Vorinstanz ist weiter zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin zufälliges Opfer einer kriminellen Organisation beziehungsweise der lokalen Polizei geworden ist, weshalb ihr auch mangels Gezieltheit der Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG abzusprechen ist. So gab sie selbst an, dass die Mafia nach Ansicht ihres mexikanischen Rechtsvertreters auf diese Weise arbeite und das von ihr Erlebte schon vielen anderen Personen passiert sei (A20 F45 F53), wobei auch im Internet oder in Zeitungen ähnliche Geschichten zu lesen seien (A20 F64). An dieser Einschätzung ändert auch das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, sie sei bereits mehrfach Opfer von Entführungsversuchen geworden, nichts, da sie wiederum mangels konkreter Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung ihrer Person daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, sie befürchte bei einer Rückkehr aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie ihres christlichen Glaubens gewalttätige Übergriffe, ist überdies als nachgeschoben zu qualifizieren. 7.4 Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin sich einer weiteren Verfolgung durch ihre Peiniger durch den Wegzug in einen anderen Landesteil von Mexiko entziehen könnte, womit von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen ist. Daran ändert auch der pauschale und nicht weiter begründete Einwand, die geltend gemachten Übergriffe seien überall in Mexiko zu befürchten, mangels konkreter Anhaltspunkte nichts. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Mexiko herrscht - auch wenn es dort immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt, die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen - zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. u.a. BVGer-Urteile E-4106/2018 vom 24. Juli 2018 E. 8.3 und D-2915/2023 vom 9. Juni 2023, S. 7). 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gebildete Frau mit einem intakten Beziehungsnetz, der es aufgrund ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auch in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Mexiko - insbesondere auf die Bedrohungen durch kriminelle Banden - sowie die allgemeine politische, soziale und wirtschaftliche Lage. Dies genügt nicht, um eine konkrete Gefahr respektive Notlage, die zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, zu belegen. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen (namentlich [...], [...], Verdacht auf [...] und [...] sowie eine [...]) ist darauf hinzuweisen, dass das letzte und einzige aktenkundige, auf Beschwerdeebene erneut eingereichte Arztzeugnis vom (...) Juli 2022 datiert und somit nicht mehr aktuell ist. Ferner liegt Unzumutbarkeit wegen medizinischer Probleme nicht bereits dann vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. von vielen Urteil des BVGer D-520/2025 vom 30. Januar 2025 E. 10.2, m.w.H.). Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass die genannten gesundheitlichen Einschränkungen - sollten sie überhaupt noch vorliegen - in Mexiko behandelbar sind, und es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung haben wird (vgl. Urteil des BVGer E-4106/2018 vom 24. Juli 2018 E. 8.3). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. März 2025 von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand: