Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Wegweisung nach Griechenland richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt. Die entsprechenden (neuen) Rechtsbegehren sind alsdann auch den Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025 und 28. Januar 2025 zu entnehmen und werden damit bestätigt.
E. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.
E. 1.4 Die Notwendigkeit einer Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers und seiner Eltern ist aufgrund der blossen gemeinsamen Einreise nicht gegeben (vgl. dazu auch nachstehende Erwägung [E. 4]. Der entsprechende Prozessantrag (act. 4) ist abzuweisen.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer am 13. November 2023 internationalen Schutz (Gültigkeit bis am 20. November 2026) gewährten und seiner Rückübernahme am 16. Dezember 2024 ausdrücklich zugestimmt haben (A14/2). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten.
E. 4.2.1 Hinsichtlich der Prüfung eines Abhängigkeitsverhältnisses erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Eltern des erwachsenen Beschwerdeführers seien keine Angehörigen der Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1, welche über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden. Für ein Abhängigkeitsverhältnis, das unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, bedürfe es unter anderem in finanzieller, moralischer und persönlicher Hinsicht eines besonderen Engagements. Ein solches könne sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person müsse für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden könne. Eine lediglich moralische Unterstützung genüge nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Weder die Akten noch die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen. Die Akten des Asylverfahrens der Eltern seien beigezogen worden und daraus ergebe sich ebenfalls kein besonderes Betreuungs- und Pflegebedürfnis (Beschwerden der Mutter: Trauer, Wut aufgrund eines 2019 verstorbenen Sohnes; Diagnose: Bluthochdruck; Verdachtsdiagnosen: mittelgradige depressive Episode mit Differentialdiagnose prolongierte Trauerstörung; Toxoplasmosenarbe, linkes Auge: weisslich depigmentierte Areale mit subretinaler Flüssigkeit an der Netzhaut; Vater: keine Diagnosen). Die Mutter halte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Schweiz auf, weshalb sie bei Bedarf auf dessen Unterstützung zählen könne. Es liege somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vom beziehungsweise zum Beschwerdeführer vor und seine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz sei nicht zwingend. Zudem sei es aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland möglich in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen legal aufzuhalten. Die Beziehungspflege sei damit auch von Griechenland aus möglich und bei vorübergehender örtlicher Trennung auch mittels moderner Kommunikationsmittel. Es sei angesichts der Akten des hängigen Verfahrens der Eltern in der Schweiz in Bezug auf weitere Arzttermine nicht von einer massgeblichen Veränderung auszugehen, welche diese Einschätzung zu ändern vermögen würde.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde seine bisherigen Ausführungen zu seinem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis. Er sei als einziger Sohn für die Betreuung und Unterstützung seiner Eltern verantwortlich, welche aufgrund des Todes des jüngeren Bruders in kritischer körperlicher und psychischer Verfassung seien. Er spende ihnen Trost und lindere Ängste. Seine Mutter könne die Situation ohne ihn nicht ertragen (Beschwerde). Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus demselben Grund (verstorbener Bruder) verschlechtert (act. 3 Ziff. I/2). Die Eltern seien vulnerabel und in psychiatrischer Behandlung. Zudem sei eine Augenoperation der Mutter notwendig und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erwarten. Eine Trennung voneinander beziehungsweise die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland würden sie alle nicht verkraften.
E. 4.2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, da kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung überwiegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Selbst bei Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu den Eltern ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, das einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würde, ersichtlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wie auch auf vorstehende E. 4.2.1, verwiesen werden. Weder aus dem (noch hängigen) Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers ist etwas zu seinen Gunsten abzuleiten noch bringt er auf Beschwerdeebene Substantielles vor, das geeignet wäre, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen.
E. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie oben gesehen, kann er auch azs Art. 8 EMRK nichts zun seinen Gunsten ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung betreffen und vermöge die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu wiederlegen. Trotz Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, zum staatlichen Sozialsystem, zum regulären Arbeitsmarkt und zur Bildung sei nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem für Personen mit Schutzstatus zu sprechen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in Griechenland an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, zumal Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Sollten die griechischen Behörden ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stehe ihm die Einforderung der ihm zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg offen. Der Beschwerdeführer habe den Schutzstatus bereits am 13. November 2023 erhalten, aber das Flüchtlingscamp erst nach Erhalt des Schutzstatus des Vaters (26. Juli 2024) verlassen und damit nur wenige Monate ausserhalb der griechischen Strukturen für Asylsuchende gelebt. Aus den Akten und seinen Angaben gehe nicht hervor, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Es erschliesse sich aus seinen Angaben nicht, ob er je Arbeitsbemühungen getätigt habe, wobei nicht für jede Tätigkeit Kenntnisse der griechischen Sprache nötig seien und zudem solche im Laufe des Aufenthaltes allmählich erlernt werden dürften. Trotz Niederlassungsfreiheit habe er keine anderen sozialen Einrichtungen, als die im beziehungsweise örtlich beim Flüchtlingscamp, um Unterstützung ersucht. Er hätte die (für die Reise) erhaltenen finanziellen Mittel von Bekannten beispielsweise auch für eine Niederlassung an einem anderen Ort in Griechenland verwenden können. Alsdann sei er keine schwerkranke Person, bei der bei einer Rückschaffung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung zu erwarten sei, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Sein Gesundheitszustand lasse alsdann auch nicht darauf schliessen, es handle sich bei ihm um eine vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung (BVGer Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022). Zudem habe er gemäss eigenen Angaben die mangelhafte Unterstützung der griechischen Behörden und nicht seinen Gesundheitszustand als Grund für die Ausreise angegeben. Aus der vorübergehenden Anwesenheit seiner Eltern in der Schweiz sei alsdann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Fehlen eines sozialen und familiären Netzes in Griechenland spreche beim jungen, erwachsenen und männlichen Beschwerdeführer nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. Es sei ihm nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar sei, umzustossen.
E. 7.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Wegweisung im Wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens eines Abhängigkeitsverhältnisses geltend gemacht eine Rückkehr nach Griechenland bringe den Beschwerdeführer (und die Eltern) in eine unsichere Lage. Gemäss öffentlichen Berichten zur allgemeinen Situation in Griechenland von Personen mit Schutzstatus seien die Lebensbedingungen unmenschlich und der Zugang zu Sozialleistungen, zur Unterbringung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und das Beschreiten des Rechtsweges erschwert (act. 3, Ziff. I/3).
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
E. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt. kann sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Verletzung des Rückschiebeverbots in seinen Heimatland zurückgeschoben wird oder er einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt - entgegen seinem Einwand - nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Der Beschwerdeführer weist auch kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde. Im Weiteren ist aus den Hinweisen auf die internationale und europäische Gerichtspraxis betreffend Schutzberechtigte in Griechenland nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, da die Schweiz nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden ist.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer verbrachte nur wenige Monate ausserhalb der Strukturen für Asylsuchende in Griechenland. Indem er bereits unterstützende Stellen im Flüchtlingscamp aufgesucht hat, hat er gezeigt, dass er in der Lage ist, bei allfälligen Problemen die erforderliche Hilfe zu organisieren und es ist ihm auch zuzumuten, sich bei allfällig weiterem Unterstützungsbedarf an (andere) NGOs oder die griechischen Behörden zu wenden sowie nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Dem Beschwerdeführer können nötigenfalls karitative Organisationen Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen bieten. Die Hinweise auf öffentlich zugängliche Berichte ist mangels persönlicher Betroffenheit unbehelflich (allgemeine Ländersituation, Personen mit Schutzstatus; act. 3, Ziff. I/4.). Aus den vorgebrachten medikamentös behandelten Beinschmerzen und psychischen Problemen (Stress, Trauer, Wunsch nach psychologischer Behandlung; act. 3 Ziff. I/3.) und dem eingereichten Beweismittel (Foto einer Salbe und Schmerzmittel; act. 3, Beilage) ist kein dringender Handlungsbedarf ersichtlich. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (act. 3, Ziff.I/3; vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es handelt sich bei ihm - entgegen seiner Auffassung - nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).
E. 10.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
E. 10.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Mit der formellen Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die konkrete länderspezifischen Situation vor Ort abzuklären und die Aussagen des Beschwerdeführers dazu nicht oder falsch gewürdigt, wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung vermengt. Die Würdigung der länderspezifischen Situation in Griechenland beschlägt eine rechtliche Frage, weshalb die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht unbegründet ist (act. 3, Ziff. II/3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im Übrigen nicht näher substantiiert wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der entsprechende Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; act. 3) ist abzuweisen.
E. 12 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Es besteht somit auch kein Anlass zur Einholung von allfälligen Garantien (Unterbringung, Nahrung, Zugang zu medizinischer Behandlung; act. 3, Ziff. II/4). Der diesbezügliche Subsubeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 15.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde - unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rubrum Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-520/2025 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lea Hungerbühler und Joanna Freiermuth, Asyllex, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025. Sachverhalt: A. Am 9. Dezember 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 12. Oktober 2023 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 13. Dezember 2024 und des zur Wegweisung und zum Gesundheitszustand schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs vom 24. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer an, im Oktober 2023 mit seinen Eltern (N [...]) von der Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Dort hätten sie zwar internationalen Schutz, danach aber keine weitere Unterstützung mehr erhalten, weshalb die Lebensumstände menschenunwürdig gewesen seien. So sollte sich der Beschwerdeführer selber um Arbeit sowie Unterkunft bemühen und sei auf ein Hilfeersuchen vom Flüchtlingscamp sowie einer lokalen Nichtregierungsorganisation (NGO; «Djsur») an die griechischen Behörden verwiesen worden. An weitere Hilfsorganisationen habe er sich aufgrund der örtlichen Distanz beziehungsweise mangels Geldes für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht wenden können. Am 7. Dezember 2024 sei er mit seinen Eltern gemeinsam in die Schweiz eingereist. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche, dass er die Sprache mangels kostenlosen Angebots nicht habe erlernen können, dort weder Familienangehörige noch Bekannte habe und keinerlei Unterstützung von den griechischen Behörden und den NGOs zu erwarten sei. Im Weiteren sei er aufgrund von Erlebnissen im Heimatland, auf der Flucht sowie infolge des Todes seines jüngeren Bruders (2019) psychisch stark belastet. Der Beschwerdeführer sei seiner Mutter eine grosse moralische Stütze im Alltag und eine Trennung würde sie aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht verkraften. Er und seine Eltern seien vulnerable Personen. C. Am 12. Dezember 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 16. Dezember 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 12. Dezember 2024 zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei am 13. November 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Gleiches gelte für seine Eltern, deren Rückübernahmeersuchen sie auch zustimmten. E. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2025 äusserte sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer wolle unbedingt mit seinen Eltern zusammenbleiben und bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm eine existenzielle Notlage. F. Die Vorinstanz nahm im Laufe des Verfahrens medizinische Abklärungen vor und zog die Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers bei. G. Mit am 21. Januar 2025 eröffnetem Entscheid vom 20. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Januar 2025. Er beantragte dessen Aufhebung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung nach Griechenland beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. I. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine wiederum als «Beschwerde» betitelte Eingabe ein. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subsubeventualiter die Einholung von Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ergänzend um die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Der Eingabe lag unter anderem eine Fotoausdruck von Tabletten und einer Gelverpackung bei. K. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 beantragte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Wiederholung der bisherigen Rechtsbegehren und Begründung in verfahrensrechtlicher Hinsicht neu die Anweisung an die Vorinstanz, das Verfahren des Beschwerdeführers mit dem seiner Eltern (N [...]) koordiniert zu behandeln. Der Eingabe lag unter anderem eine Vollmacht und Substitutionsvollmacht bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Wegweisung nach Griechenland richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt. Die entsprechenden (neuen) Rechtsbegehren sind alsdann auch den Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025 und 28. Januar 2025 zu entnehmen und werden damit bestätigt. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp. 1.4 Die Notwendigkeit einer Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers und seiner Eltern ist aufgrund der blossen gemeinsamen Einreise nicht gegeben (vgl. dazu auch nachstehende Erwägung [E. 4]. Der entsprechende Prozessantrag (act. 4) ist abzuweisen. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.1.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer am 13. November 2023 internationalen Schutz (Gültigkeit bis am 20. November 2026) gewährten und seiner Rückübernahme am 16. Dezember 2024 ausdrücklich zugestimmt haben (A14/2). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten. 4.2 4.2.1 Hinsichtlich der Prüfung eines Abhängigkeitsverhältnisses erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Eltern des erwachsenen Beschwerdeführers seien keine Angehörigen der Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1, welche über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden. Für ein Abhängigkeitsverhältnis, das unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, bedürfe es unter anderem in finanzieller, moralischer und persönlicher Hinsicht eines besonderen Engagements. Ein solches könne sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person müsse für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden könne. Eine lediglich moralische Unterstützung genüge nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Weder die Akten noch die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen. Die Akten des Asylverfahrens der Eltern seien beigezogen worden und daraus ergebe sich ebenfalls kein besonderes Betreuungs- und Pflegebedürfnis (Beschwerden der Mutter: Trauer, Wut aufgrund eines 2019 verstorbenen Sohnes; Diagnose: Bluthochdruck; Verdachtsdiagnosen: mittelgradige depressive Episode mit Differentialdiagnose prolongierte Trauerstörung; Toxoplasmosenarbe, linkes Auge: weisslich depigmentierte Areale mit subretinaler Flüssigkeit an der Netzhaut; Vater: keine Diagnosen). Die Mutter halte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Schweiz auf, weshalb sie bei Bedarf auf dessen Unterstützung zählen könne. Es liege somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vom beziehungsweise zum Beschwerdeführer vor und seine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz sei nicht zwingend. Zudem sei es aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland möglich in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen legal aufzuhalten. Die Beziehungspflege sei damit auch von Griechenland aus möglich und bei vorübergehender örtlicher Trennung auch mittels moderner Kommunikationsmittel. Es sei angesichts der Akten des hängigen Verfahrens der Eltern in der Schweiz in Bezug auf weitere Arzttermine nicht von einer massgeblichen Veränderung auszugehen, welche diese Einschätzung zu ändern vermögen würde. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde seine bisherigen Ausführungen zu seinem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis. Er sei als einziger Sohn für die Betreuung und Unterstützung seiner Eltern verantwortlich, welche aufgrund des Todes des jüngeren Bruders in kritischer körperlicher und psychischer Verfassung seien. Er spende ihnen Trost und lindere Ängste. Seine Mutter könne die Situation ohne ihn nicht ertragen (Beschwerde). Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus demselben Grund (verstorbener Bruder) verschlechtert (act. 3 Ziff. I/2). Die Eltern seien vulnerabel und in psychiatrischer Behandlung. Zudem sei eine Augenoperation der Mutter notwendig und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erwarten. Eine Trennung voneinander beziehungsweise die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland würden sie alle nicht verkraften. 4.2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, da kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung überwiegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Selbst bei Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu den Eltern ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, das einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würde, ersichtlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wie auch auf vorstehende E. 4.2.1, verwiesen werden. Weder aus dem (noch hängigen) Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers ist etwas zu seinen Gunsten abzuleiten noch bringt er auf Beschwerdeebene Substantielles vor, das geeignet wäre, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie oben gesehen, kann er auch azs Art. 8 EMRK nichts zun seinen Gunsten ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung betreffen und vermöge die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu wiederlegen. Trotz Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, zum staatlichen Sozialsystem, zum regulären Arbeitsmarkt und zur Bildung sei nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem für Personen mit Schutzstatus zu sprechen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in Griechenland an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, zumal Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Sollten die griechischen Behörden ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stehe ihm die Einforderung der ihm zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg offen. Der Beschwerdeführer habe den Schutzstatus bereits am 13. November 2023 erhalten, aber das Flüchtlingscamp erst nach Erhalt des Schutzstatus des Vaters (26. Juli 2024) verlassen und damit nur wenige Monate ausserhalb der griechischen Strukturen für Asylsuchende gelebt. Aus den Akten und seinen Angaben gehe nicht hervor, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Es erschliesse sich aus seinen Angaben nicht, ob er je Arbeitsbemühungen getätigt habe, wobei nicht für jede Tätigkeit Kenntnisse der griechischen Sprache nötig seien und zudem solche im Laufe des Aufenthaltes allmählich erlernt werden dürften. Trotz Niederlassungsfreiheit habe er keine anderen sozialen Einrichtungen, als die im beziehungsweise örtlich beim Flüchtlingscamp, um Unterstützung ersucht. Er hätte die (für die Reise) erhaltenen finanziellen Mittel von Bekannten beispielsweise auch für eine Niederlassung an einem anderen Ort in Griechenland verwenden können. Alsdann sei er keine schwerkranke Person, bei der bei einer Rückschaffung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung zu erwarten sei, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Sein Gesundheitszustand lasse alsdann auch nicht darauf schliessen, es handle sich bei ihm um eine vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung (BVGer Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022). Zudem habe er gemäss eigenen Angaben die mangelhafte Unterstützung der griechischen Behörden und nicht seinen Gesundheitszustand als Grund für die Ausreise angegeben. Aus der vorübergehenden Anwesenheit seiner Eltern in der Schweiz sei alsdann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Fehlen eines sozialen und familiären Netzes in Griechenland spreche beim jungen, erwachsenen und männlichen Beschwerdeführer nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. Es sei ihm nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar sei, umzustossen. 7.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Wegweisung im Wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens eines Abhängigkeitsverhältnisses geltend gemacht eine Rückkehr nach Griechenland bringe den Beschwerdeführer (und die Eltern) in eine unsichere Lage. Gemäss öffentlichen Berichten zur allgemeinen Situation in Griechenland von Personen mit Schutzstatus seien die Lebensbedingungen unmenschlich und der Zugang zu Sozialleistungen, zur Unterbringung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und das Beschreiten des Rechtsweges erschwert (act. 3, Ziff. I/3). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt. kann sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Verletzung des Rückschiebeverbots in seinen Heimatland zurückgeschoben wird oder er einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt - entgegen seinem Einwand - nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Der Beschwerdeführer weist auch kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde. Im Weiteren ist aus den Hinweisen auf die internationale und europäische Gerichtspraxis betreffend Schutzberechtigte in Griechenland nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, da die Schweiz nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden ist. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer verbrachte nur wenige Monate ausserhalb der Strukturen für Asylsuchende in Griechenland. Indem er bereits unterstützende Stellen im Flüchtlingscamp aufgesucht hat, hat er gezeigt, dass er in der Lage ist, bei allfälligen Problemen die erforderliche Hilfe zu organisieren und es ist ihm auch zuzumuten, sich bei allfällig weiterem Unterstützungsbedarf an (andere) NGOs oder die griechischen Behörden zu wenden sowie nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Dem Beschwerdeführer können nötigenfalls karitative Organisationen Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen bieten. Die Hinweise auf öffentlich zugängliche Berichte ist mangels persönlicher Betroffenheit unbehelflich (allgemeine Ländersituation, Personen mit Schutzstatus; act. 3, Ziff. I/4.). Aus den vorgebrachten medikamentös behandelten Beinschmerzen und psychischen Problemen (Stress, Trauer, Wunsch nach psychologischer Behandlung; act. 3 Ziff. I/3.) und dem eingereichten Beweismittel (Foto einer Salbe und Schmerzmittel; act. 3, Beilage) ist kein dringender Handlungsbedarf ersichtlich. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (act. 3, Ziff.I/3; vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es handelt sich bei ihm - entgegen seiner Auffassung - nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 10.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 10.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Mit der formellen Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die konkrete länderspezifischen Situation vor Ort abzuklären und die Aussagen des Beschwerdeführers dazu nicht oder falsch gewürdigt, wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung vermengt. Die Würdigung der länderspezifischen Situation in Griechenland beschlägt eine rechtliche Frage, weshalb die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht unbegründet ist (act. 3, Ziff. II/3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im Übrigen nicht näher substantiiert wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der entsprechende Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; act. 3) ist abzuweisen.
12. Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Es besteht somit auch kein Anlass zur Einholung von allfälligen Garantien (Unterbringung, Nahrung, Zugang zu medizinischer Behandlung; act. 3, Ziff. II/4). Der diesbezügliche Subsubeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 15.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde - unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: