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D-3528/2025

D-3528/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger – suchte am

13. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 19. September 2023 wurde er zu seiner Person befragt (PA) und am

25. September 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch, am 27. Juni 2024 vertieft und am 7. März 2025 sowie 25. März 2025 ergänzend zu den Asyl- gründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, am Vorabend der Präsidentschaftswahlen (2020) als Wahlhelfer einen Wahl- betrug beobachtet (Austausch der Wahlboxen) und vergeblich beim Leiter des Büros gemeldet zu haben. Im Auftrag seines Vaters, eines Abgeordne- ten der Rally of the Guinean People (RPG), habe er den Vorfall dem Ge- neraldirektor der Partei berichtet. Später sei er vom Vizepräsidenten der damaligen Oppositionspartei aufgesucht, bedroht und geohrfeigt worden, und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn (J.D.), Parteimitglied der Union of Democratic Forces of Guinea (UFDG), gekommen. Einige Monate danach sei der Beschwerdeführer nachts von einem Eindringling im Haus mit einem Messer attackiert worden. Zusam- men mit seinem Vater und herbeieilenden Nachbarn hätten sie ihn gefasst und zur Polizei gebracht, wo sich herausgestellt habe, dass er im Auftrag von J.D. gehandelt habe. Die Polizei habe J.D. zunächst erfolglos gesucht, ihn jedoch alsdann vermutungsweise wegen Geld und Beziehungen nicht verhaftet. Als die Familie des Beschwerdeführers sich deswegen be- schwert habe, habe sie weitere Drohungen erhalten. Zwei Monate später seien erneut zwei Männer in das Haus eingedrungen. Da sich der Be- schwerdeführer auf einem Mangobaum versteckt habe, hätten sie ihn nicht gefunden. Von dort habe er ein Telefongespräch der Männer mitanhören können, worin sie jemanden über seine vergebliche Suche informiert hät- ten. Danach habe er nicht mehr zu Hause, sondern bei Freunden über- nachtet, wobei er vom einen zum nächsten habe gehen müssen, weil er immer wieder von Männern beziehungsweise der Polizei gesucht worden sei. Nach dem Sturz der Regierung (5. September 2021) sei seine ganze Familie verhaftet worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Am 27. Februar 2022 habe er Guinea verlassen und sei über Mali und Al- gerien nach Tunesien gereist. Via Anruf bei einem Nachbarsjungen habe

D-3528/2025 Seite 3 er mit seiner Mutter sprechen können und von ihr erfahren, dass die ganze Familie gefoltert worden sei, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Von Tu- nesien sei er mit einem Boot nach Italien gelangt und am 13. September 2023 in die Schweiz eingereist. Ende 2024 habe er von einer Bekannten erfahren, dass seine Mutter mittlerweile infolge der Strapazen in Haft ver- storben sei. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er zunächst (25. Septem- ber 2023) an, nebst körperlichen Schmerzen (Bauch, Rücken) sei psy- chisch alles in Ordnung. Später sei es ihm gut gegangen (27. Juni 2024,

7. März 2025) und zuletzt (25. März 2025) gab er an, es sei bei ihm eine Depression diagnostiziert worden. C. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom

22. Mai 2024 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde das Asylgesuch ins erweiterte Ver- fahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton St. Gallen zugeteilt. E. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen vor (Consulting zur psychiatrischen Behandlungsmöglichkeit in Guinea). F. Mit am 14. April 2025 eröffnetem Entscheid vom 11. April 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 13. September 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des SEM vom 11. April 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechts- genüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er

D-3528/2025 Seite 4 unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde – nebst der angefoch- tenen Verfügung – eine Kopie eines französischsprachigen Dokuments vom 17. April 2025 ein. H. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden hauptsächlich formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

D-3528/2025 Seite 5

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, die Vor- instanz hätte ungeachtet seiner Mitwirkungspflicht die politische Tätigkeit seines Vaters und Bruders abklären müssen, um seine Angaben zu verifi- zieren. Beispielsweise wäre ihr dies mit einer Botschaftsabklärung über die Biographie und das Schicksal seines Vaters sowie Bruders gelungen. Er werde versuchen, weitere Beweismittel über seine Familienmitglieder (Bru- der, Vater) erhältlich zu machen. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Der Sachverhalt war im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz wie auch in jenem des Erlasses des vorlie- genden Entscheides spruchreif. So ist vorliegend weder eine Notwendig- keit für eine Botschaftsabklärung ersichtlich, noch dafür, weitere Unterla- gen abzuwarten (vgl. dazu auch Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRIS- TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.1.2 Alsdann übt der Beschwerdeführer an den Fachpersonen der Vor- instanz Kritik in Bezug auf ihre Fähigkeiten zur Würdigung der Glaubhaf- tigkeit von Vorbringen. So verfügten seiner (pauschalen) Auffassung nach «Mitarbeitende an Schreibtischen in der Schweiz» nicht über eine «welt- weit gültige allgemeine Erfahrung», um die Plausibilität von Ereignissen beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer scheint dabei zu verkennen, dass es nicht um die eigenen Erfahrungen der beurteilenden Fachperson geht, sondern um die korrekte Anwendung von Methode gemäss Lehre, sowie Fachwissen und Schweizerischen Rechtsprechung. Vorliegend ist keine fehlerhafte Anwendung oder Vorgehensweise der Vor-instanz er- sichtlich, vielmehr hat sie detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Glaubhaftigkeit, insbesondere auch die Plausibilität der Vorbringen, in Zweifel zieht. Damit zielen die Vorwürfe «einer arroganten Herangehens- weise» der Vorinstanz ins Leere. Im Übrigen vermengt der Beschwerde- führer mit diesen Rügen die Frage der formellen Obliegenheiten der Vo- rinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschlägt eine rechtliche Frage und darauf wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Der

D-3528/2025 Seite 6 Beschwerdeführer bringt insgesamt nichts Substantielles vor, um eine Kas- sation zu rechtfertigen.

E. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylre- levanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings- eigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Einerseits habe der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung weder alles Nötige unternommen, um seine Identität nachzu- weisen, noch um entsprechende Belege einzureichen. Trotz Aufforderung habe er keine Beweismittel zur Tätigkeit seines Vaters und den Ereignissen im Zusammenhang mit den Wahlen (2020) eingereicht und aus den SEM- Recherchen gingen keine Ergebnisse dazu hervor. Andererseits seien die Vorbringen zwar grösstenteils widerspruchsfrei, jedoch äusserst linear und

D-3528/2025 Seite 7 praktisch ohne Realkennzeichen vorgetragen worden, was auf einen gut vorbereiteten, aber auswendig gelernten Sachverhaltsvortrag hinweise. Zudem würden die von ihm dargelegten Namen und Daten aus öffentlichen Quellen hervorgehen. Obwohl seine Vorbringen hauptsächlich darauf ba- sieren würden, als Sohn eines Parlamentsabgeordneten der RPG den Ab- lauf der Wahlen beobachtet zu haben, habe er weder über die Tätigkeiten die Funktion des Vaters noch über die RPG etwas zu berichten gewusst. Es erstaune, dass sein Vater ihn im bedeutenden Wahllokal im Zentrum von Conakry zum Repräsentanten der damaligen Regierungspartei einge- setzt habe, obwohl der Beschwerdeführer (gemäss eigenen Angaben) nie mit dem Vater über dessen Tätigkeit und politischen Ideale gesprochen und zudem auch angegeben habe, von Politik und vom Wahlprozedere kaum Ahnung zu haben. Über die dortigen Aufgaben und erhaltenen Instruktio- nen habe er nur vage Angaben gemacht. Im Weiteren sei der Wahlbetrug vor den Augen von Wahlbeobachtern, insbesondere vor ihm – als Sohn eines RPG-Abgeordneten – nicht plausibel. Die Entgegennahme des Loh- nes, jedoch nicht des ihm angebotenen Bestechungsgeldes vom betrüge- rischen Lokalleiter, wirke befremdlich. Nicht mehr zu wissen, wer die ande- ren beteiligten Personen an der darauffolgenden, wesentlichen Auseinan- dersetzung gewesen seien oder wie der Name des Sohnes der massgebli- chen Nachbarsfamilie laute, obwohl es immer wieder Probleme mit ihr ge- geben habe, schüre ebenfalls Zweifel an den Vorbringen. Der Vorfall be- treffend den nächtlichen Eindringling sei plakativ und sehr ablauforientiert geschildert worden. Beispielsweise habe er keine plausiblen Angaben zum Verhalten des Angreifers gemacht, der sich trotz Attacke und Gerangel ru- hig verhalten und nichts gesagt habe. Es sei alsdann realitätsfern, dass sich die beiden späteren Eindringlinge trotz Risikos der Entdeckung nach der erfolglosen Hausdurchsuchung weitere zwei bis drei Stunden in seinem Hof aufgehalten hätten, wie auch, dass er sich währenddessen von ihrem weiteren Gespräch nicht mehr habe merken können, als die telefonische Meldung an eine Drittperson. Zudem erstaune die plötzliche Suche der Po- lizei nach ihm bei den ihm Unterschlupf gewährenden Freunden, nachdem er bisher immer gerade eben bei der Polizei selbst um Schutz ersucht habe. Gleichermassen überrasche die plötzliche zentrale Rolle des Be- schwerdeführers bei einem Wahlbetrugsskandal, bei dem sich der Vizeprä- sident der damaligen Oppositionspartei (O.G.D.) die Mühe gemacht habe, ihn als einzelne Person persönlich zu bedrohen und zu verfolgen, mit dem Vorwurf, seine Partei habe wegen des Beschwerdeführers die Wahl verlo- ren, zumal O.G.D. seit dem Jahr 2021 Regierungsmitglied sei. Im Weiteren sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auch den Namen des Nach- barsjungen nicht kenne, den er zwecks Telefongespräch mit seiner Mutter

D-3528/2025 Seite 8 nach der Ausreise angerufen habe, und – trotz vorhandenem Mobiltelefon und Facebook-Account – keinen weiteren Kontakt zu der einzigen Bekann- ten, von der er Informationen über die Situation seiner Familie im Heimat- staat habe erlangen können, pflege.

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Angaben des Beschwerdeführers seien wahr und widerspruchsfrei. Es sei unfair, ihm vorzuhalten, er habe seine Vorbringen mit identischem Wortlaut linear vor- getragen, nachdem er sich an den Anhörungen möglichst genau habe aus- drücken wollen und sich gut vorbereitet habe. Die Struktur seines Berichts sei aufgrund der chronologischen Erzählung verständlicherweise dieselbe gewesen. Alsdann seien Plausibilitätsüberlegungen derart subjektiv ge- prägt, dass sie nicht ernsthaft zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asyl- vorbringen beigezogen werden dürften, weshalb er nicht wisse, was er die- sen Vorhalten entgegnen solle, als sie als ungerecht zurückzuweisen. Seine Parteimitgliedschaft bei der RPG sowie seine Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters werde mit der beigelegten schriftli- chen Zeugenaussage des Generalsekretärs der RPG Arc-En-Ciel, Sekou Conde, vom 17. April 2025 nachgewiesen (Beschwerdebeilage 2).

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen enthalten und auch keine überzeugenden Beweismittel eingereicht wurden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer kann aus der in der Beschwerde vorgebrachten blossen und pauschalen Gegenbehauptung zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Erklärungsversuch, seine Vorbringen würden auf gut vorbereiteten Anhörungen und einem chronologischen Ablauf der Erzählungen basieren, vermag angesichts der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten praktisch gänzlich fehlenden Realkennzeichen nicht zu überzeugen. Die Berichte über die Angriffe und die Suche nach ihm sind auffallend unpersönlich und auf Nachfrage wiederholte er lediglich das Gesagte (A24/12, F68 ff; A32/8; A35/23, F17 ff.). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen grösstenteils nicht plausibel scheinen. Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe insgesamt – nebst unsubstantiierten, pauschalen

D-3528/2025 Seite 9 (Gegen-) Behauptungen und haltlosen Vorwürfen an die Vorinstanz – nichts Substantielles vorzubringen, was an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern oder das eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen vermöchte. Aus der eingereichten, schlecht leserlichen Kopie eines Parteischreibens (Beschwerdebeilage 2) als Nachweis für politische Tätigkeiten und eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ungeachtet der ohnehin bereits niedrigen Beweiskraft einer Kopie (mangels Überprüfbarkeit der Echtheit) kann die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens nicht ohne Weiteres ausge- schlossen werden. Das Beweismittel stellt daher keinen genügenden Nachweis beziehungsweise auch kein massgebliches Indiz für eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar.

E. 7.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stich- haltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig

D-3528/2025 Seite 11 erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-621/2025 vom 1. April 2025 E. 9.4.2, m.w.H.). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll- zug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, (soweit ersichtlich) gesunden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beeinträchtigungen. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch seine An- gaben über ein fehlendes Beziehungsnetz beziehungsweise fehlende Kon- taktmöglichkeiten, über seine finanziellen Verhältnisse und seine Identität in Zweifel zu ziehen (A24/12, F 5 ff.; A32/8 F33 ff.). Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen ist darauf hinzuweisen, dass Unzumut- barkeit nicht vorliegt, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. statt vieler BVGer Urteil D-520/2025 vom 30. Januar 2025 E.10.2, m.w.H.; Be- schwerde Ziff. II/S. 4). Zudem ist in Guinea die medizinische und psychiat- rische Versorgung gewährleistet (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 7.4.2.1). Insgesamt ist daher nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existen- zielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3528/2025 Seite 12

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3528/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3528/2025 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein guineischer Staatsangehöriger - suchte am 13. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 19. September 2023 wurde er zu seiner Person befragt (PA) und am 25. September 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch, am 27. Juni 2024 vertieft und am 7. März 2025 sowie 25. März 2025 ergänzend zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, am Vorabend der Präsidentschaftswahlen (2020) als Wahlhelfer einen Wahlbetrug beobachtet (Austausch der Wahlboxen) und vergeblich beim Leiter des Büros gemeldet zu haben. Im Auftrag seines Vaters, eines Abgeordneten der Rally of the Guinean People (RPG), habe er den Vorfall dem Generaldirektor der Partei berichtet. Später sei er vom Vizepräsidenten der damaligen Oppositionspartei aufgesucht, bedroht und geohrfeigt worden, und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn (J.D.), Parteimitglied der Union of Democratic Forces of Guinea (UFDG), gekommen. Einige Monate danach sei der Beschwerdeführer nachts von einem Eindringling im Haus mit einem Messer attackiert worden. Zusammen mit seinem Vater und herbeieilenden Nachbarn hätten sie ihn gefasst und zur Polizei gebracht, wo sich herausgestellt habe, dass er im Auftrag von J.D. gehandelt habe. Die Polizei habe J.D. zunächst erfolglos gesucht, ihn jedoch alsdann vermutungsweise wegen Geld und Beziehungen nicht verhaftet. Als die Familie des Beschwerdeführers sich deswegen beschwert habe, habe sie weitere Drohungen erhalten. Zwei Monate später seien erneut zwei Männer in das Haus eingedrungen. Da sich der Beschwerdeführer auf einem Mangobaum versteckt habe, hätten sie ihn nicht gefunden. Von dort habe er ein Telefongespräch der Männer mitanhören können, worin sie jemanden über seine vergebliche Suche informiert hätten. Danach habe er nicht mehr zu Hause, sondern bei Freunden übernachtet, wobei er vom einen zum nächsten habe gehen müssen, weil er immer wieder von Männern beziehungsweise der Polizei gesucht worden sei. Nach dem Sturz der Regierung (5. September 2021) sei seine ganze Familie verhaftet worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Am 27. Februar 2022 habe er Guinea verlassen und sei über Mali und Algerien nach Tunesien gereist. Via Anruf bei einem Nachbarsjungen habe er mit seiner Mutter sprechen können und von ihr erfahren, dass die ganze Familie gefoltert worden sei, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Von Tunesien sei er mit einem Boot nach Italien gelangt und am 13. September 2023 in die Schweiz eingereist. Ende 2024 habe er von einer Bekannten erfahren, dass seine Mutter mittlerweile infolge der Strapazen in Haft verstorben sei. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er zunächst (25. September 2023) an, nebst körperlichen Schmerzen (Bauch, Rücken) sei psychisch alles in Ordnung. Später sei es ihm gut gegangen (27. Juni 2024, 7. März 2025) und zuletzt (25. März 2025) gab er an, es sei bei ihm eine Depression diagnostiziert worden. C. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2024 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton St. Gallen zugeteilt. E. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen vor (Consulting zur psychiatrischen Behandlungsmöglichkeit in Guinea). F. Mit am 14. April 2025 eröffnetem Entscheid vom 11. April 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des SEM vom 11. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Kopie eines französischsprachigen Dokuments vom 17. April 2025 ein. H. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden hauptsächlich formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, die Vor-instanz hätte ungeachtet seiner Mitwirkungspflicht die politische Tätigkeit seines Vaters und Bruders abklären müssen, um seine Angaben zu verifizieren. Beispielsweise wäre ihr dies mit einer Botschaftsabklärung über die Biographie und das Schicksal seines Vaters sowie Bruders gelungen. Er werde versuchen, weitere Beweismittel über seine Familienmitglieder (Bruder, Vater) erhältlich zu machen. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Sachverhalt war im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz wie auch in jenem des Erlasses des vorliegenden Entscheides spruchreif. So ist vorliegend weder eine Notwendigkeit für eine Botschaftsabklärung ersichtlich, noch dafür, weitere Unterlagen abzuwarten (vgl. dazu auch Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.1.2 Alsdann übt der Beschwerdeführer an den Fachpersonen der Vor-instanz Kritik in Bezug auf ihre Fähigkeiten zur Würdigung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen. So verfügten seiner (pauschalen) Auffassung nach «Mitarbeitende an Schreibtischen in der Schweiz» nicht über eine «weltweit gültige allgemeine Erfahrung», um die Plausibilität von Ereignissen beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer scheint dabei zu verkennen, dass es nicht um die eigenen Erfahrungen der beurteilenden Fachperson geht, sondern um die korrekte Anwendung von Methode gemäss Lehre, sowie Fachwissen und Schweizerischen Rechtsprechung. Vorliegend ist keine fehlerhafte Anwendung oder Vorgehensweise der Vor-instanz ersichtlich, vielmehr hat sie detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Glaubhaftigkeit, insbesondere auch die Plausibilität der Vorbringen, in Zweifel zieht. Damit zielen die Vorwürfe «einer arroganten Herangehensweise» der Vorinstanz ins Leere. Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit diesen Rügen die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschlägt eine rechtliche Frage und darauf wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Der Beschwerdeführer bringt insgesamt nichts Substantielles vor, um eine Kassation zu rechtfertigen. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Einerseits habe der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung weder alles Nötige unternommen, um seine Identität nachzuweisen, noch um entsprechende Belege einzureichen. Trotz Aufforderung habe er keine Beweismittel zur Tätigkeit seines Vaters und den Ereignissen im Zusammenhang mit den Wahlen (2020) eingereicht und aus den SEM-Recherchen gingen keine Ergebnisse dazu hervor. Andererseits seien die Vorbringen zwar grösstenteils widerspruchsfrei, jedoch äusserst linear und praktisch ohne Realkennzeichen vorgetragen worden, was auf einen gut vorbereiteten, aber auswendig gelernten Sachverhaltsvortrag hinweise. Zudem würden die von ihm dargelegten Namen und Daten aus öffentlichen Quellen hervorgehen. Obwohl seine Vorbringen hauptsächlich darauf basieren würden, als Sohn eines Parlamentsabgeordneten der RPG den Ablauf der Wahlen beobachtet zu haben, habe er weder über die Tätigkeiten die Funktion des Vaters noch über die RPG etwas zu berichten gewusst. Es erstaune, dass sein Vater ihn im bedeutenden Wahllokal im Zentrum von Conakry zum Repräsentanten der damaligen Regierungspartei eingesetzt habe, obwohl der Beschwerdeführer (gemäss eigenen Angaben) nie mit dem Vater über dessen Tätigkeit und politischen Ideale gesprochen und zudem auch angegeben habe, von Politik und vom Wahlprozedere kaum Ahnung zu haben. Über die dortigen Aufgaben und erhaltenen Instruktionen habe er nur vage Angaben gemacht. Im Weiteren sei der Wahlbetrug vor den Augen von Wahlbeobachtern, insbesondere vor ihm - als Sohn eines RPG-Abgeordneten - nicht plausibel. Die Entgegennahme des Lohnes, jedoch nicht des ihm angebotenen Bestechungsgeldes vom betrügerischen Lokalleiter, wirke befremdlich. Nicht mehr zu wissen, wer die anderen beteiligten Personen an der darauffolgenden, wesentlichen Auseinandersetzung gewesen seien oder wie der Name des Sohnes der massgeblichen Nachbarsfamilie laute, obwohl es immer wieder Probleme mit ihr gegeben habe, schüre ebenfalls Zweifel an den Vorbringen. Der Vorfall betreffend den nächtlichen Eindringling sei plakativ und sehr ablauforientiert geschildert worden. Beispielsweise habe er keine plausiblen Angaben zum Verhalten des Angreifers gemacht, der sich trotz Attacke und Gerangel ruhig verhalten und nichts gesagt habe. Es sei alsdann realitätsfern, dass sich die beiden späteren Eindringlinge trotz Risikos der Entdeckung nach der erfolglosen Hausdurchsuchung weitere zwei bis drei Stunden in seinem Hof aufgehalten hätten, wie auch, dass er sich währenddessen von ihrem weiteren Gespräch nicht mehr habe merken können, als die telefonische Meldung an eine Drittperson. Zudem erstaune die plötzliche Suche der Polizei nach ihm bei den ihm Unterschlupf gewährenden Freunden, nachdem er bisher immer gerade eben bei der Polizei selbst um Schutz ersucht habe. Gleichermassen überrasche die plötzliche zentrale Rolle des Beschwerdeführers bei einem Wahlbetrugsskandal, bei dem sich der Vizepräsident der damaligen Oppositionspartei (O.G.D.) die Mühe gemacht habe, ihn als einzelne Person persönlich zu bedrohen und zu verfolgen, mit dem Vorwurf, seine Partei habe wegen des Beschwerdeführers die Wahl verloren, zumal O.G.D. seit dem Jahr 2021 Regierungsmitglied sei. Im Weiteren sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auch den Namen des Nachbarsjungen nicht kenne, den er zwecks Telefongespräch mit seiner Mutter nach der Ausreise angerufen habe, und - trotz vorhandenem Mobiltelefon und Facebook-Account - keinen weiteren Kontakt zu der einzigen Bekannten, von der er Informationen über die Situation seiner Familie im Heimatstaat habe erlangen können, pflege. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Angaben des Beschwerdeführers seien wahr und widerspruchsfrei. Es sei unfair, ihm vorzuhalten, er habe seine Vorbringen mit identischem Wortlaut linear vorgetragen, nachdem er sich an den Anhörungen möglichst genau habe ausdrücken wollen und sich gut vorbereitet habe. Die Struktur seines Berichts sei aufgrund der chronologischen Erzählung verständlicherweise dieselbe gewesen. Alsdann seien Plausibilitätsüberlegungen derart subjektiv geprägt, dass sie nicht ernsthaft zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen beigezogen werden dürften, weshalb er nicht wisse, was er diesen Vorhalten entgegnen solle, als sie als ungerecht zurückzuweisen. Seine Parteimitgliedschaft bei der RPG sowie seine Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters werde mit der beigelegten schriftlichen Zeugenaussage des Generalsekretärs der RPG Arc-En-Ciel, Sekou Conde, vom 17. April 2025 nachgewiesen (Beschwerdebeilage 2). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen enthalten und auch keine überzeugenden Beweismittel eingereicht wurden. 7.2 Der Beschwerdeführer kann aus der in der Beschwerde vorgebrachten blossen und pauschalen Gegenbehauptung zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Erklärungsversuch, seine Vorbringen würden auf gut vorbereiteten Anhörungen und einem chronologischen Ablauf der Erzählungen basieren, vermag angesichts der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten praktisch gänzlich fehlenden Realkennzeichen nicht zu überzeugen. Die Berichte über die Angriffe und die Suche nach ihm sind auffallend unpersönlich und auf Nachfrage wiederholte er lediglich das Gesagte (A24/12, F68 ff; A32/8; A35/23, F17 ff.). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen grösstenteils nicht plausibel scheinen. Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe insgesamt - nebst unsubstantiierten, pauschalen (Gegen-) Behauptungen und haltlosen Vorwürfen an die Vorinstanz - nichts Substantielles vorzubringen, was an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern oder das eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen vermöchte. Aus der eingereichten, schlecht leserlichen Kopie eines Parteischreibens (Beschwerdebeilage 2) als Nachweis für politische Tätigkeiten und eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ungeachtet der ohnehin bereits niedrigen Beweiskraft einer Kopie (mangels Überprüfbarkeit der Echtheit) kann die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Das Beweismittel stellt daher keinen genügenden Nachweis beziehungsweise auch kein massgebliches Indiz für eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. 7.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-621/2025 vom 1. April 2025 E. 9.4.2, m.w.H.). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, (soweit ersichtlich) gesunden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beeinträchtigungen. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch seine Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz beziehungsweise fehlende Kontaktmöglichkeiten, über seine finanziellen Verhältnisse und seine Identität in Zweifel zu ziehen (A24/12, F 5 ff.; A32/8 F33 ff.). Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen ist darauf hinzuweisen, dass Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. statt vieler BVGer Urteil D-520/2025 vom 30. Januar 2025 E.10.2, m.w.H.; Beschwerde Ziff. II/S. 4). Zudem ist in Guinea die medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 7.4.2.1). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser