Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. August 2018 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Am 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt. Dem Befragungsprotokoll ist unter anderem zu entneh- men, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Spanien gewe- sen sei, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, und er dort drei Tage im Gefängnis verbracht habe. B.b Im Rahmen der summarischen Befragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nicht- eintretensentscheid, zur Überstellung nach Spanien und zu seinem Ge- sundheitszustand. B.c Mit Verfügung vom 8. November 2018 – eröffnet am 16. November 2018 – trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, überstellte den Be- schwerdeführer in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien und be- auftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Meldung vom 4. Dezember 2018 teilte der Kanton B._______ dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. November 2018 ver- schwunden. D. Am 20. Juni 2024 stimmte das SEM einem Dublin-IN-Übernahmeersuchen von Frankreich zu. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 2025 in die Schweiz überstellt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Wiederaufnahme des Asylverfah- rens. E. E.a Am 16. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asyl- gründen angehört.
E-4451/2025 Seite 3 E.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei bei einem Onkel in der Region C._______ aufgewachsen und dieser habe ihn auch eingeschult. In C._______ habe er die Primaschule und das "Collège" bis zur zehnten Klasse besucht. Während seiner Schulzeit habe er nebenbei im Garten, als Reinigungskraft und Wachmann im Spital sowie als Schlosser gearbei- tet. Er habe selber einen (…)jährigen Sohn (geboren im […]), der sich bei seiner eigenen Mutter in Guinea befinde. Schliesslich führte er aus, er sei mit D._______ verlobt, welche ebenfalls aus Guinea stamme, sich aber in E._______ (Senegal) aufhalte. E.c Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er zusammengefasst aus, dass er am (…) 2016 bei einer Demonstration in C._______ verhaftet und drei Tage beziehungsweise drei Wochen später freigelassen worden sei. Als bei den Jungen im Quartier bekannt geworden sei, dass bei dieser Ver- haftung ein Gendarm des Quartiers involviert gewesen sei, hätten sie des- sen Haus angezündet. Daraufhin habe der Gendarm eine Anzeige ge- macht, weswegen er C._______ habe verlassen müssen und nach F._______ zu einem Freund ins Quartier G._______ gegangen sei. Dieser habe ihn auch in Kontakt mit der Partei "Union des Forces Dé- mocratiques de Guinée" (UFDG) gebracht. E.d Als er am (…) 2017 in F._______ für eine Kundgebung der UFDG Wer- bung gemacht habe, sei er beobachtet und daraufhin verhaftet worden. Er sei aber bereits am nächsten Tag freigelassen worden. E.e Am (…) 2017 habe er an einer Kundgebung teilgenommen, an welcher er abermals festgenommen worden sei. Er sei für zwei Wochen inhaftiert und während dieser Zeit geschlagen sowie gefoltert worden. Er sei nur "heimlich" freigelassen worden, weil sein Onkel einen Gendarmen besto- chen habe. Zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise aus Guinea habe er sich sodann in F._______ vor den Gendarmen verstecken müssen, da diese nach den "heimlich Freigelassenen" gesucht hätten. E.f Schliesslich führte der Beschwerdeführer an mehreren Stellen des An- hörungsprotokolls aus, er könne aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nach Guinea zu- rückkehren. Er leide an einer Depression und brauche seine Medikamente, um schlafen und ruhig reden zu können. E.g Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2025 in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand verschiedene medizinische Berichte zu den Akten (vgl. SEM-act. 32/23). Identitätspapiere reichte der Beschwer- deführer keine ein.
E-4451/2025 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 – am 10. Juni 2025 eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zudem wurden die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositiv- ziffer 6). G. G.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, subeventuali- ter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G.b Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung eine Fotografie eines Jungen und eine Einladung zum Abklärungsgespräch bei den Psychiatrischen Diensten (…) bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur fristgerechten Einreichung einer Fürsorgebe- stätigung auf und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. I.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer den Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein. I.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 hielt die Vorinstanz mit ergänzen- den Bemerkungen an ihrem Entscheid fest.
E-4451/2025 Seite 5 J. Am 15. Juli 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig hiess er das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte ihn auf, fristge- recht einen Rechtsbeistand zu benennen. K. Innert Frist reichte seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juli 2025 die Vollmacht sowie die Replik ein. Sie hielt darin im Namen des Beschwer- deführers an den Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. L. Mit Eingabe vom 16. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin den Bericht des Abklärungsgesprächs bei der (…) zu den Akten.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Soweit in der Beschwerde formell geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, ist Folgendes festzustellen:
E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 3.4 Nach Prüfung der Akten erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht überprüft habe, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Guinea erhältlich sind, als unzutreffend. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ge- sundheitlichen Probleme in der angefochtenen Verfügung angemessen ge- würdigt und – wenn auch etwas knapp – begründet, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei. Insbesondere wies es, mittels Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, darauf hin, dass in Guinea psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten existieren würden und entsprechende Medikamente vorhanden seien. Schliesslich verwies das SEM den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.).
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E. 3.5 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa- che ans SEM zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Fol- gendes aus:
E. 5.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne wegen der allge- mein schlechten Lage nicht nach Guinea zurückkehren, halte den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht stand.
E. 5.1.2 Seine weiteren Vorbringen – insbesondere die Angaben zu seiner Biografie und den Fluchtgründen – seien auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG hin zu prüfen. Dieser Prüfung hätten sie nicht standgehalten, da gravierende Ungereimtheiten bestehen würden. So habe er unter ande-
E-4451/2025 Seite 8 rem an der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2018 und der An- hörung zu den Asylgründen vom 16. Mai 2025 jeweils unterschiedliche An- gaben darüber gemacht, ab wann er bei seinem Onkel aufgewachsen sei und ob er Kinder beziehungsweise wie viele Geschwister er habe. Ausser- dem habe er widersprüchliche Angaben zum Grund des Schulabbruchs und den danach ausgeführten Tätigkeiten gemacht. Aufgrund dieser Un- gereimtheiten seien grundlegende Zweifel an den Schilderungen entstan- den.
E. 5.1.3 Schliesslich habe er auch in Bezug auf seine Verhaftungen unter an- derem unterschiedliche Angaben zu seiner Rolle während den Demonstra- tionen und zur jeweiligen Haftdauer zu Protokoll gegeben. Darüber hinaus seien die Schilderungen insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausge- fallen und würden konstruiert wirken. Dies habe zur Folge, dass an der vorgebrachten politischen Tätigkeit in Guinea Zweifel bestünden.
E. 5.1.4 Zusammenfassend seien mit den widersprüchlichen und substanz- armen Schilderungen die Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden. Diesem Umstand könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die BzP lediglich summarischen Charakter habe und ihr des- wegen nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Widersprüche dürften für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss konstanter Praxis heran- gezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punk- ten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung dia- metral abweichen würden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird nach erneuten Ausführungen zu seiner Biogra- fie und zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen des SEM, seine Vor- bringen seien nicht glaubhaft, überzeugend dartun können, dass er auf- grund seines politischen Engagements in Guinea verfolgt werde und bei einer Rückkehr sofort in Haft genommen würde sowie entsprechend mit Folter und Misshandlungen zu rechnen hätte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen wird alsdann aufzuzeigen versucht, inwiefern die vom SEM in seiner Verfügung ausgewiesenen Widersprüche erklärbar seien. Es sei da- her seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwer- de keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Es bestünden wei- terhin Widersprüche, aufgrund derer der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Biografie nicht habe glaubhaft machen können. Insbesondere sei
E-4451/2025 Seite 9 aus der eingereichten Fotografie eines Kindes nicht ersichtlich, dass es sich bei diesem um seinen Sohn handle. Schliesslich sei in Bezug auf seine gesundheitliche Lage darauf hinzuweisen, dass psychotherapeutische oder psychiatrische Massnahmen in Guinea gemäss bundesverwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich behandelbar und entspre- chende Medikamente erhältlich seien. Eine Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs liege nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich sei.
E. 5.4 In der Replik wird eingewendet, der Beschwerdeführer könne kein ge- meinsames Foto mit seinem Sohn einreichen, da er Guinea vor dessen Geburt verlassen habe. Schliesslich habe es die Vorinstanz erneut unter- lassen, aufzuzeigen, ob die von ihm benötigten Medikamente in Guinea verfügbar seien. Ohne diesbezügliche Abklärungen dürfe keine Wegwei- sung erfolgen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert hat.
E. 6.2.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bereits in Bezug auf seine Biografie gewisse Widersprüchlichkeiten bestehen, die der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Be- schwerde nicht alle entkräften konnte. So behauptete er anlässlich der BzP, er sei bei seinen Eltern in C._______ aufgewachsen und sei im Zusam- menhang mit einer Demonstration vom (…) 2016, an welcher er nicht sel- ber teilgenommen habe, verhaftet worden (vgl. SEM-act. A6/13 F1.17.04, F2.01 und F7.02). Nach dieser Inhaftierung, welche zwei Wochen gedauert habe, sei er zuerst ein paar Tage bei seinen Eltern gewesen und danach zu einem Onkel nach F._______ gegangen (vgl. a.a.O. F2.01 und F7.01). An der Anhörung zu den Asylgründen behauptete er hingegen, er sei mit drei oder vier Jahren zu seinem Onkel nach C._______ gekommen und bei ihm aufgewachsen (vgl. SEM-act. 31/21 F30, F37, F50 und F53). Er sei nach der ersten Demonstration, welche am (…) 2016 stattgefunden habe und welche er organisiert und an welcher er zusammen mit anderen Stras- sensperren errichtet habe (vgl. a.a.O. F81 und F96), für drei Wochen (vgl. a.a.O. F81) beziehungsweise für drei Tage (vgl. a.a.O. F101 und F105) verhaftet worden. Danach sei er zu einem Freund nach F._______ gegan- gen (vgl. a.a.O. F54).
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E. 6.2.2 Weiter besteht nach wie vor nicht Klarheit darüber, wieso der Be- schwerdeführer die Schule nach der 10. Klasse abgebrochen und was er in der Zeit seit seinem Schulabgang bis zur ersten Verhaftung getan hat. So erklärte er in der BzP noch, er habe die Schule aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und danach seinen Eltern in ihrem (…)laden gehol- fen (vgl. SEM-act. A6/13 F1.17.04). Im Rahmen der Anhörung behauptete er hingegen, er habe die Schule verlassen, weil er Lehrer für kleine Kinder in H._______ habe werden wollen (vgl. SEM-act. 31/21 F63).
E. 6.2.3 Der ihm Rahmen der Beschwerde eingebrachten Begründung, diese Widersprüche liessen sich damit erklären, dass die Verdolmetschung schlecht gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bestätigte, er verstehe den Dolmetscher "gut" (vgl. SEM-act. 31/21 F1). Darüber hinaus ist aus dem Protokoll auch nicht ersichtlich, dass es im Rahmen der Rückübersetzung zu grösseren Korrekturen oder Einwänden seitens des Beschwerdeführers oder der mitwirkenden Hilfswerksvertretung gekommen wäre (wie sie bei Verständigungsschwierigkeiten häufig festzustellen sind). Schliesslich wurde auch bei der BzP protokollarisch festgehalten, dass er den Dolmet- scher "Perfettamente" verstehe (vgl. SEM-act. A6/13 Fh); einmal beantwor- tete der Beschwerdeführer eine Frage bereits vor der Übersetzung und räumte danach ein, Italienisch zumindest etwas zu verstehen (vgl. a.a.O. F8.02). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorhandensein von gewissen Verständigungsproblemen aufgrund der grossen Divergen- zen der einzelnen Aussagen dem Beschwerdeführer anlässlich der Rück- übersetzungen hätte auffallen müssen, dass etwas nicht stimmt, handelt es sich hierbei doch um lebensprägende Bestandteile seiner Biografie.
E. 6.2.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass das Gericht seine Auffassung teilt, wonach sich die vom SEM erwähnten angeblichen Widersprüche zu seinen Geschwistern bei genauer Betrachtung der Pro- tokolle weitgehend auflösen: Aus den Akten geht klar hervor, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen der BzP von (…) – und nicht wie vom SEM festgehalten von (…) – Geschwistern berichtet hat (vgl. SEM-act. A6/13 F2.01). Ausserdem erscheint es auch deswegen nicht unlogisch, dass sie- ben Jahre später an der Anhörung von (…) Geschwistern gesprochen wurde, weil der Beschwerdeführer anfügte, dass zwei dieser (…) Ge- schwister nach seiner Ausreise aus Guinea geboren worden seien (vgl. SEM-act. 31/21 F74). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass viele andere Angaben zur Biografie völlig ungereimt sind.
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E. 6.3.1 Das Gericht ist zudem – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe ebenfalls nicht glaubhaft sind. So machte der Beschwerde- führer verschiedene Angaben – teilweise sogar innerhalb der jeweiligen Befragung –, ob und wann er der Partei UFDG beigetreten sei. In der BzP sprach er einerseits davon, dass er demonstriert habe, um seine Partei zu unterstützen, andererseits aber auch, dass er lediglich Sympathisant sei (vgl. SEM-act. A6/13 F7.02). Im Rahmen der Anhörung sagte er einerseits, er sei kein Parteimitglied aber Sympathisant gewesen. Im folgenden Satz erwähnte er aber, dass er der Partei am (…) 2017 beigetreten sei (vgl. SEM-act. 31/21 F77). Im Verlauf der Anhörung erwähnte er an mehreren Stellen, dass er kein offizielles Mitglied gewesen sei (vgl. a.a.O. F100 und F132) beziehungsweise ein offizielles Mitglied gewesen sei (vgl. SEM-act. 31/21 F89 und F102).
E. 6.3.2 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach seiner letz- ten, "heimlichen" Freilassung einen Pass beantragen liess und dazu seine Geburtsurkunde vorzeigen musste (vgl. SEM-act. 31/21 F73 f.). Hätten ihn die Gendarmen, wie von ihm behauptet, effektiv gesucht, erscheint dieses Vorgehen doch eher ungewöhnlich, müsste er doch befürchtet haben, ver- haftet zu werden, sobald er sich an eine staatliche Stelle wendet.
E. 6.3.3 Schliesslich fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl in den beiden Anhörungen als auch in seiner Beschwerdeschrift zu seinen Inhaftierungen inhaltlich unsubstanziiert ausfallen. So führte er selbst nach mehrmaligem Nachfragen nicht weiter aus, was er bei seiner dritten Inhaftierung erlebt habe und wie er freigelassen worden sei (vgl. SEM-act. 31/21 F118 ff.). Demgegenüber fällt auf, dass seine Schilderun- gen in Bezug auf die Vorkommnisse, die während der zweiten und letzten Demonstration und damit vor seiner Inhaftierung stattgefunden haben sol- len, detailreicher und lebhafter ausfallen (vgl. a.a.O. F77). Dies drängt zu- mindest den Schluss auf, dass es nicht seiner allgemeinen Ausdrucks- weise geschuldet ist, dass er in seinen anderen Schilderungen unsubstan- ziiert und detailarm antwortete.
E. 6.4 Psychische Probleme können grundsätzlich einen Einfluss auf die Aus- sagefähigkeit einer Person und damit auf die Qualität ihrer Aussagen ha- ben. Entsprechende Umstände sind daher bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 6.6 Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 April 2014 E. 4.3.2.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerde-
E-4451/2025 Seite 12 führer während des Asylverfahrens wiederholt in ärztlicher und psychiatri- scher Behandlung stand. Allerdings ergeben sich aus den Befragungspro- tokollen keine konkreten Anhaltspunkte, dass er an der Anhörung und wäh- rend der BzP nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und sich angemessen zur Sache zu äussern. Eine mangelnde Einvernahmefä- higkeit wird vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht be- hauptet. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die knappen und stereotypen Aussagen sowie insbesondere die bestehenden gravie- renden Widersprüche auf allfällige gesundheitliche Einschränkungen zu- rückzuführen sind.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2.1 Das SEM bejaht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und weist zunächst darauf hin, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Guinea auszugehen sei. Die vorgebrachten ge- sundheitlichen Probleme würden nicht ausreichen, um die hohen Anforde- rungen eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen (medizinische Notlage) zu erfüllen, zumal aus dem zuletzt einge- reichten Arztbericht vom März 2025 hervorgehe, dass sein Zustand stabil sei und neben der medikamentösen Behandlung keine weitere Therapie benötigt werde. Eine Behandlung dieser Gesundheitsbeschwerden in Gui- nea wäre sodann ebenfalls möglich. Schliesslich verfüge er dort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr bei der finan- ziellen und sozialen Reintegration behilflich sein könne.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, der Voll- zug seiner Wegweisung nach Guinea sei nicht zulässig, da er dort bereits gefoltert worden sei und unmenschliche Behandlung erlebt habe. Dem- nach könne bei einer allfälligen Rückkehr von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden. Darüber hinaus sei der Vollzug auch nicht zumutbar, da er mit einer Depression und Schlafstörungen zu kämpfen habe und Antidepressiva einnehmen müsse. Er sei deswegen ebenfalls von den (…) zu einem Abklärungsgespräch eingeladen worden. Das Gesundheitssystem in Guinea sei nicht vergleichbar mit demjenigen der Schweiz und es gebe keine gesicherten Hinweise, dass die von ihm benötigten Medikamente (Olanzapin und Sertralin) in Guinea verfügbar seien.
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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E. 9.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 6) gelingt ihm dies nicht. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwä- gung 10.3 ist auch nicht zu erwarten, dass die Rückkehr des Beschwerde- führers nach Guinea mangels angemessener medizinischer Behandlung zu einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situa- tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
E. 10.3.1 Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme eines abge- wiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 10.3.2 Den beim SEM zu den Akten gereichten medizinischen Berichten (vgl. SEM-act. 32/23) zufolge wurde für den Beschwerdeführer zunächst die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (mögliches Cotard-Syndrom) gestellt. Gemäss dem zuletzt eingereichten Bericht der (…) vom 9. September 2025 leidet er aktuell an einer leichten depressiven Episode mit gedrückter Stimmung, verminder- tem Interesse und Antrieb sowie erhöhter Müdigkeit; eine mögliche Post- traumatische Belastungsstörung (PTBS) konnte von den behandelnden Ärzten nicht abschliessend beurteilt werden. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sowie Suizidgedanken seien nicht vorhanden. Zur Be-
E-4451/2025 Seite 16 handlung werde ihm Sertralin und Olanzapin verschrieben. Aus dem aktu- ellen Bericht geht weiter hervor, dass eine ambulant integrierte psychiatri- sche Behandlung angezeigt sei.
E. 10.3.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur ge- wisse Mängel aufweist und die medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung jedoch davon aus, dass in Guinea die medizini- sche – insbesondere auch medikamentöse – Grundversorgung gewähr- leistet ist (vgl. Urteile des BVGer D-1770/2025 vom 1. April 2025 E. 8.3 sowie D-4609/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3) und psychische res- pektive psychiatrische Beschwerden in der Art, wie sie beim Beschwerde- führer aktuell diagnostiziert werden, in Guinea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-3528/2025 vom 21. Mai 2025 E. 9.4 [Depression], E-2164/2025, E-2267/2025 vom 30. Mai 2025 E. 7.4 [PTBS, mittelschwere depressive Episode, wiederkehrende Angstzustände], D-4909/2019 vom 11. Oktober 2021 E. 8 [PTBS, wiederkehrende depres- sive Störung, dauerhaften Persönlichkeitsveränderung nach einer Kata- strophenerfahrung und einer Vorgeschichte mit anderen Risikofaktoren]).
E. 10.3.4 In F._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, ist die Behandlung von psychiatrischen Leiden – trotz der begrenzten Anzahl von Psychiaterinnen und Psychiatern – grundsätzlich möglich, ins- besondere in der psychiatrischen Abteilung des (…) (vgl. Urteile des BVGer D-4251/2021 vom 24. März 2025 E. 9.5 sowie D-3434/2020 vom 16. Mai 2023 E. 8.5.3).
E. 10.3.5 Eines der beiden dem Beschwerdeführer verschriebenen Medika- mente (Olanzapin) steht in Guinea offenbar in verschiedenen Packungs- grössen zur Verfügung (vgl. MINISTÈRE DE LA SANTÉ DE GUINÉE, Liste nati- onale des médicaments essentiels, 7ème Edition Année 2021, < https://por- tail.sante.gov.gn/wp-content/uploads/2022/12/LISTE-NATIONALE-DE-ME DICAMENTS-ESSENTIELS-REVISEE-07_10_2021-VF.pdf >, abgerufen am 18.11.2025); das Gericht geht angesichts der Versorgungslage in Gui- nea und seiner erwähnten Rechtsprechung zur Behandelbarkeit psychi- scher Erkrankungen davon aus, dass sich beim anderen Medikament (das Antidepressivum Sertralin) nötigenfalls vor Ort Generika oder geeignete Substitute finden lassen werden.
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E. 10.3.6 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, steht es dem Be- schwerdeführer zudem frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu be- antragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 10.3.7 Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde; dies umso weniger als aus den Akten ersichtlich ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der regelmässigen Einnahme der verschriebenen Medikamente verbessert hat.
E. 10.4 Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen körper- lich gesunden Mann, der eine schulische Bildung genossen hat und ge- mäss seinen Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen ebenfalls über Berufserfahrung verfügt. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann.
E. 10.5 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzdrohende Situation geraten wird. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich- ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 gut- geheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Ver- änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 15.1 Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung grundsätzlich gutgeheissen und der Be- schwerdeführer wurde aufgefordert, innert vorgegebener Frist einen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m AsylG zu benennen.
E. 15.2 Mit fristgerechter Eingabe vom 30. Juli 2025 wurde durch Rechtsan- wältin Fabienne Edelmann die Mandatsübernahme angezeigt. Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist damit das Gesuch um amtliche Verbei- ständung gutzuheissen und antragsgemäss Rechtsanwältin Edelmann als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
E. 15.3 Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
E. 15.4 Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungshandlungen beschränkten sich vorliegend auf die Einreichung einer kurzen Replik und das Nachreichen eines medi- zinischen Berichts. Unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Vorbe- reitungshandlungen (insbes. Aktenstudium) ist das Honorar der Rechtsbei- ständin auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Fabienne Edelmann wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Der Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4451/2025 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. August 2018 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Am 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt. Dem Befragungsprotokoll ist unter anderem zu entnehmen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Spanien gewesen sei, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, und er dort drei Tage im Gefängnis verbracht habe. B.b Im Rahmen der summarischen Befragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Überstellung nach Spanien und zu seinem Gesundheitszustand. B.c Mit Verfügung vom 8. November 2018 - eröffnet am 16. November 2018 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, überstellte den Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Meldung vom 4. Dezember 2018 teilte der Kanton B._______ dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. November 2018 verschwunden. D. Am 20. Juni 2024 stimmte das SEM einem Dublin-IN-Übernahmeersuchen von Frankreich zu. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 2025 in die Schweiz überstellt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. E. E.a Am 16. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. E.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei bei einem Onkel in der Region C._______ aufgewachsen und dieser habe ihn auch eingeschult. In C._______ habe er die Primaschule und das "Collège" bis zur zehnten Klasse besucht. Während seiner Schulzeit habe er nebenbei im Garten, als Reinigungskraft und Wachmann im Spital sowie als Schlosser gearbeitet. Er habe selber einen (...)jährigen Sohn (geboren im [...]), der sich bei seiner eigenen Mutter in Guinea befinde. Schliesslich führte er aus, er sei mit D._______ verlobt, welche ebenfalls aus Guinea stamme, sich aber in E._______ (Senegal) aufhalte. E.c Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er zusammengefasst aus, dass er am (...) 2016 bei einer Demonstration in C._______ verhaftet und drei Tage beziehungsweise drei Wochen später freigelassen worden sei. Als bei den Jungen im Quartier bekannt geworden sei, dass bei dieser Verhaftung ein Gendarm des Quartiers involviert gewesen sei, hätten sie dessen Haus angezündet. Daraufhin habe der Gendarm eine Anzeige gemacht, weswegen er C._______ habe verlassen müssen und nach F._______ zu einem Freund ins Quartier G._______ gegangen sei. Dieser habe ihn auch in Kontakt mit der Partei "Union des Forces Démocratiques de Guinée" (UFDG) gebracht. E.d Als er am (...) 2017 in F._______ für eine Kundgebung der UFDG Werbung gemacht habe, sei er beobachtet und daraufhin verhaftet worden. Er sei aber bereits am nächsten Tag freigelassen worden. E.e Am (...) 2017 habe er an einer Kundgebung teilgenommen, an welcher er abermals festgenommen worden sei. Er sei für zwei Wochen inhaftiert und während dieser Zeit geschlagen sowie gefoltert worden. Er sei nur "heimlich" freigelassen worden, weil sein Onkel einen Gendarmen bestochen habe. Zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise aus Guinea habe er sich sodann in F._______ vor den Gendarmen verstecken müssen, da diese nach den "heimlich Freigelassenen" gesucht hätten. E.f Schliesslich führte der Beschwerdeführer an mehreren Stellen des Anhörungsprotokolls aus, er könne aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nach Guinea zurückkehren. Er leide an einer Depression und brauche seine Medikamente, um schlafen und ruhig reden zu können. E.g Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2025 in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand verschiedene medizinische Berichte zu den Akten (vgl. SEM-act. 32/23). Identitätspapiere reichte der Beschwerdeführer keine ein. F. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 - am 10. Juni 2025 eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zudem wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). G. G.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G.b Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung eine Fotografie eines Jungen und eine Einladung zum Abklärungsgespräch bei den Psychiatrischen Diensten (...) bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur fristgerechten Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. I.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer den Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein. I.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest. J. Am 15. Juli 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte ihn auf, fristgerecht einen Rechtsbeistand zu benennen. K. Innert Frist reichte seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juli 2025 die Vollmacht sowie die Replik ein. Sie hielt darin im Namen des Beschwerdeführers an den Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. L. Mit Eingabe vom 16. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin den Bericht des Abklärungsgesprächs bei der (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Soweit in der Beschwerde formell geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, ist Folgendes festzustellen: 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.4 Nach Prüfung der Akten erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht überprüft habe, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Guinea erhältlich sind, als unzutreffend. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und - wenn auch etwas knapp - begründet, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei. Insbesondere wies es, mittels Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, darauf hin, dass in Guinea psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten existieren würden und entsprechende Medikamente vorhanden seien. Schliesslich verwies das SEM den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). 3.5 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne wegen der allgemein schlechten Lage nicht nach Guinea zurückkehren, halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht stand. 5.1.2 Seine weiteren Vorbringen - insbesondere die Angaben zu seiner Biografie und den Fluchtgründen - seien auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG hin zu prüfen. Dieser Prüfung hätten sie nicht standgehalten, da gravierende Ungereimtheiten bestehen würden. So habe er unter ande-rem an der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Mai 2025 jeweils unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ab wann er bei seinem Onkel aufgewachsen sei und ob er Kinder beziehungsweise wie viele Geschwister er habe. Ausserdem habe er widersprüchliche Angaben zum Grund des Schulabbruchs und den danach ausgeführten Tätigkeiten gemacht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien grundlegende Zweifel an den Schilderungen entstanden. 5.1.3 Schliesslich habe er auch in Bezug auf seine Verhaftungen unter anderem unterschiedliche Angaben zu seiner Rolle während den Demonstrationen und zur jeweiligen Haftdauer zu Protokoll gegeben. Darüber hinaus seien die Schilderungen insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen und würden konstruiert wirken. Dies habe zur Folge, dass an der vorgebrachten politischen Tätigkeit in Guinea Zweifel bestünden. 5.1.4 Zusammenfassend seien mit den widersprüchlichen und substanz-armen Schilderungen die Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden. Diesem Umstand könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die BzP lediglich summarischen Charakter habe und ihr deswegen nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Widersprüche dürften für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss konstanter Praxis heran-gezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen würden. 5.2 In der Beschwerde wird nach erneuten Ausführungen zu seiner Biografie und zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen des SEM, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, überzeugend dartun können, dass er aufgrund seines politischen Engagements in Guinea verfolgt werde und bei einer Rückkehr sofort in Haft genommen würde sowie entsprechend mit Folter und Misshandlungen zu rechnen hätte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen wird alsdann aufzuzeigen versucht, inwiefern die vom SEM in seiner Verfügung ausgewiesenen Widersprüche erklärbar seien. Es sei daher seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwer-de keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Es bestünden weiterhin Widersprüche, aufgrund derer der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Biografie nicht habe glaubhaft machen können. Insbesondere sei aus der eingereichten Fotografie eines Kindes nicht ersichtlich, dass es sich bei diesem um seinen Sohn handle. Schliesslich sei in Bezug auf seine gesundheitliche Lage darauf hinzuweisen, dass psychotherapeutische oder psychiatrische Massnahmen in Guinea gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich seien. Eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liege nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. 5.4 In der Replik wird eingewendet, der Beschwerdeführer könne kein gemeinsames Foto mit seinem Sohn einreichen, da er Guinea vor dessen Geburt verlassen habe. Schliesslich habe es die Vorinstanz erneut unterlassen, aufzuzeigen, ob die von ihm benötigten Medikamente in Guinea verfügbar seien. Ohne diesbezügliche Abklärungen dürfe keine Wegweisung erfolgen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert hat. 6.2 6.2.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bereits in Bezug auf seine Biografie gewisse Widersprüchlichkeiten bestehen, die der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht alle entkräften konnte. So behauptete er anlässlich der BzP, er sei bei seinen Eltern in C._______ aufgewachsen und sei im Zusammenhang mit einer Demonstration vom (...) 2016, an welcher er nicht selber teilgenommen habe, verhaftet worden (vgl. SEM-act. A6/13 F1.17.04, F2.01 und F7.02). Nach dieser Inhaftierung, welche zwei Wochen gedauert habe, sei er zuerst ein paar Tage bei seinen Eltern gewesen und danach zu einem Onkel nach F._______ gegangen (vgl. a.a.O. F2.01 und F7.01). An der Anhörung zu den Asylgründen behauptete er hingegen, er sei mit drei oder vier Jahren zu seinem Onkel nach C._______ gekommen und bei ihm aufgewachsen (vgl. SEM-act. 31/21 F30, F37, F50 und F53). Er sei nach der ersten Demonstration, welche am (...) 2016 stattgefunden habe und welche er organisiert und an welcher er zusammen mit anderen Strassensperren errichtet habe (vgl. a.a.O. F81 und F96), für drei Wochen (vgl. a.a.O. F81) beziehungsweise für drei Tage (vgl. a.a.O. F101 und F105) verhaftet worden. Danach sei er zu einem Freund nach F._______ gegangen (vgl. a.a.O. F54). 6.2.2 Weiter besteht nach wie vor nicht Klarheit darüber, wieso der Beschwerdeführer die Schule nach der 10. Klasse abgebrochen und was er in der Zeit seit seinem Schulabgang bis zur ersten Verhaftung getan hat. So erklärte er in der BzP noch, er habe die Schule aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und danach seinen Eltern in ihrem (...)laden geholfen (vgl. SEM-act. A6/13 F1.17.04). Im Rahmen der Anhörung behauptete er hingegen, er habe die Schule verlassen, weil er Lehrer für kleine Kinder in H._______ habe werden wollen (vgl. SEM-act. 31/21 F63). 6.2.3 Der ihm Rahmen der Beschwerde eingebrachten Begründung, diese Widersprüche liessen sich damit erklären, dass die Verdolmetschung schlecht gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bestätigte, er verstehe den Dolmetscher "gut" (vgl. SEM-act. 31/21 F1). Darüber hinaus ist aus dem Protokoll auch nicht ersichtlich, dass es im Rahmen der Rückübersetzung zu grösseren Korrekturen oder Einwänden seitens des Beschwerdeführers oder der mitwirkenden Hilfswerksvertretung gekommen wäre (wie sie bei Verständigungsschwierigkeiten häufig festzustellen sind). Schliesslich wurde auch bei der BzP protokollarisch festgehalten, dass er den Dolmetscher "Perfettamente" verstehe (vgl. SEM-act. A6/13 Fh); einmal beantwortete der Beschwerdeführer eine Frage bereits vor der Übersetzung und räumte danach ein, Italienisch zumindest etwas zu verstehen (vgl. a.a.O. F8.02). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorhandensein von gewissen Verständigungsproblemen aufgrund der grossen Divergenzen der einzelnen Aussagen dem Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzungen hätte auffallen müssen, dass etwas nicht stimmt, handelt es sich hierbei doch um lebensprägende Bestandteile seiner Biografie. 6.2.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass das Gericht seine Auffassung teilt, wonach sich die vom SEM erwähnten angeblichen Widersprüche zu seinen Geschwistern bei genauer Betrachtung der Protokolle weitgehend auflösen: Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP von (...) - und nicht wie vom SEM festgehalten von (...) - Geschwistern berichtet hat (vgl. SEM-act. A6/13 F2.01). Ausserdem erscheint es auch deswegen nicht unlogisch, dass sieben Jahre später an der Anhörung von (...) Geschwistern gesprochen wurde, weil der Beschwerdeführer anfügte, dass zwei dieser (...) Geschwister nach seiner Ausreise aus Guinea geboren worden seien (vgl. SEM-act. 31/21 F74). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass viele andere Angaben zur Biografie völlig ungereimt sind. 6.3 6.3.1 Das Gericht ist zudem - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe ebenfalls nicht glaubhaft sind. So machte der Beschwerde-führer verschiedene Angaben - teilweise sogar innerhalb der jeweiligen Befragung -, ob und wann er der Partei UFDG beigetreten sei. In der BzP sprach er einerseits davon, dass er demonstriert habe, um seine Partei zu unterstützen, andererseits aber auch, dass er lediglich Sympathisant sei (vgl. SEM-act. A6/13 F7.02). Im Rahmen der Anhörung sagte er einerseits, er sei kein Parteimitglied aber Sympathisant gewesen. Im folgenden Satz erwähnte er aber, dass er der Partei am (...) 2017 beigetreten sei (vgl. SEM-act. 31/21 F77). Im Verlauf der Anhörung erwähnte er an mehreren Stellen, dass er kein offizielles Mitglied gewesen sei (vgl. a.a.O. F100 und F132) beziehungsweise ein offizielles Mitglied gewesen sei (vgl. SEM-act. 31/21 F89 und F102). 6.3.2 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten, "heimlichen" Freilassung einen Pass beantragen liess und dazu seine Geburtsurkunde vorzeigen musste (vgl. SEM-act. 31/21 F73 f.). Hätten ihn die Gendarmen, wie von ihm behauptet, effektiv gesucht, erscheint dieses Vorgehen doch eher ungewöhnlich, müsste er doch befürchtet haben, verhaftet zu werden, sobald er sich an eine staatliche Stelle wendet. 6.3.3 Schliesslich fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl in den beiden Anhörungen als auch in seiner Beschwerdeschrift zu seinen Inhaftierungen inhaltlich unsubstanziiert ausfallen. So führte er selbst nach mehrmaligem Nachfragen nicht weiter aus, was er bei seiner dritten Inhaftierung erlebt habe und wie er freigelassen worden sei (vgl. SEM-act. 31/21 F118 ff.). Demgegenüber fällt auf, dass seine Schilderungen in Bezug auf die Vorkommnisse, die während der zweiten und letzten Demonstration und damit vor seiner Inhaftierung stattgefunden haben sollen, detailreicher und lebhafter ausfallen (vgl. a.a.O. F77). Dies drängt zumindest den Schluss auf, dass es nicht seiner allgemeinen Ausdrucksweise geschuldet ist, dass er in seinen anderen Schilderungen unsubstanziiert und detailarm antwortete. 6.4 Psychische Probleme können grundsätzlich einen Einfluss auf die Aussagefähigkeit einer Person und damit auf die Qualität ihrer Aussagen haben. Entsprechende Umstände sind daher bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3.2.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerde-führer während des Asylverfahrens wiederholt in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung stand. Allerdings ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Anhaltspunkte, dass er an der Anhörung und während der BzP nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und sich angemessen zur Sache zu äussern. Eine mangelnde Einvernahmefähigkeit wird vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die knappen und stereotypen Aussagen sowie insbesondere die bestehenden gravierenden Widersprüche auf allfällige gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen sind. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.6 Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM bejaht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und weist zunächst darauf hin, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Guinea auszugehen sei. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme würden nicht ausreichen, um die hohen Anforderungen eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen (medizinische Notlage) zu erfüllen, zumal aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom März 2025 hervorgehe, dass sein Zustand stabil sei und neben der medikamentösen Behandlung keine weitere Therapie benötigt werde. Eine Behandlung dieser Gesundheitsbeschwerden in Guinea wäre sodann ebenfalls möglich. Schliesslich verfüge er dort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr bei der finanziellen und sozialen Reintegration behilflich sein könne. 8.2.2 Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, der Vollzug seiner Wegweisung nach Guinea sei nicht zulässig, da er dort bereits gefoltert worden sei und unmenschliche Behandlung erlebt habe. Demnach könne bei einer allfälligen Rückkehr von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden. Darüber hinaus sei der Vollzug auch nicht zumutbar, da er mit einer Depression und Schlafstörungen zu kämpfen habe und Antidepressiva einnehmen müsse. Er sei deswegen ebenfalls von den (...) zu einem Abklärungsgespräch eingeladen worden. Das Gesundheitssystem in Guinea sei nicht vergleichbar mit demjenigen der Schweiz und es gebe keine gesicherten Hinweise, dass die von ihm benötigten Medikamente (Olanzapin und Sertralin) in Guinea verfügbar seien. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 6) gelingt ihm dies nicht. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 10.3 ist auch nicht zu erwarten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea mangels angemessener medizinischer Behandlung zu einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 10.3 10.3.1 Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 10.3.2 Den beim SEM zu den Akten gereichten medizinischen Berichten (vgl. SEM-act. 32/23) zufolge wurde für den Beschwerdeführer zunächst die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (mögliches Cotard-Syndrom) gestellt. Gemäss dem zuletzt eingereichten Bericht der (...) vom 9. September 2025 leidet er aktuell an einer leichten depressiven Episode mit gedrückter Stimmung, vermindertem Interesse und Antrieb sowie erhöhter Müdigkeit; eine mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) konnte von den behandelnden Ärzten nicht abschliessend beurteilt werden. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sowie Suizidgedanken seien nicht vorhanden. Zur Be-handlung werde ihm Sertralin und Olanzapin verschrieben. Aus dem aktuellen Bericht geht weiter hervor, dass eine ambulant integrierte psychiatrische Behandlung angezeigt sei. 10.3.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist und die medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung jedoch davon aus, dass in Guinea die medizinische - insbesondere auch medikamentöse - Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteile des BVGer D-1770/2025 vom 1. April 2025 E. 8.3 sowie D-4609/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3) und psychische respektive psychiatrische Beschwerden in der Art, wie sie beim Beschwerdeführer aktuell diagnostiziert werden, in Guinea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-3528/2025 vom 21. Mai 2025 E. 9.4 [Depression], E-2164/2025, E-2267/2025 vom 30. Mai 2025 E. 7.4 [PTBS, mittelschwere depressive Episode, wiederkehrende Angstzustände], D-4909/2019 vom 11. Oktober 2021 E. 8 [PTBS, wiederkehrende depressive Störung, dauerhaften Persönlichkeitsveränderung nach einer Katastrophenerfahrung und einer Vorgeschichte mit anderen Risikofaktoren]). 10.3.4 In F._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, ist die Behandlung von psychiatrischen Leiden - trotz der begrenzten Anzahl von Psychiaterinnen und Psychiatern - grundsätzlich möglich, insbesondere in der psychiatrischen Abteilung des (...) (vgl. Urteile des BVGer D-4251/2021 vom 24. März 2025 E. 9.5 sowie D-3434/2020 vom 16. Mai 2023 E. 8.5.3). 10.3.5 Eines der beiden dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente (Olanzapin) steht in Guinea offenbar in verschiedenen Packungsgrössen zur Verfügung (vgl. Ministère de la Santé de Guinée, Liste nationale des médicaments essentiels, 7ème Edition Année 2021, , abgerufen am 18.11.2025); das Gericht geht angesichts der Versorgungslage in Guinea und seiner erwähnten Rechtsprechung zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen davon aus, dass sich beim anderen Medikament (das Antidepressivum Sertralin) nötigenfalls vor Ort Generika oder geeignete Substitute finden lassen werden. 10.3.6 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.7 Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde; dies umso weniger als aus den Akten ersichtlich ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der regelmässigen Einnahme der verschriebenen Medikamente verbessert hat. 10.4 Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen körperlich gesunden Mann, der eine schulische Bildung genossen hat und gemäss seinen Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen ebenfalls über Berufserfahrung verfügt. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. 10.5 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzdrohende Situation geraten wird. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 15. 15.1 Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung grundsätzlich gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert vorgegebener Frist einen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m AsylG zu benennen. 15.2 Mit fristgerechter Eingabe vom 30. Juli 2025 wurde durch Rechtsanwältin Fabienne Edelmann die Mandatsübernahme angezeigt. Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist damit das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Rechtsanwältin Edelmann als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 15.3 Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 15.4 Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungshandlungen beschränkten sich vorliegend auf die Einreichung einer kurzen Replik und das Nachreichen eines medizinischen Berichts. Unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Vorbereitungshandlungen (insbes. Aktenstudium) ist das Honorar der Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Fabienne Edelmann wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
4. Der Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: