Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Guinea - ersuchte am 5. Januar 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, verwies er im Rahmen der Begründung seines Gesuchs zur Hauptsache auf eine schwere familiäre Konfliktsituation, vor deren Hintergrund er seine Heimat verlassen habe. B. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens machte er das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend, indem seine damalige Rechtsvertretung über das Vorliegen psychischer Probleme berichtete (wegen angeblich bereits in der Heimat, insbesondere aber während seiner Reise erlittener (...), namentlich als Opfer sexueller Übergriffe während einer mehrmonatigen Haft in einem Gefängnis einer libyschen Miliz, aber auch wegen des Todes seines Cousins und vieler anderer auf der Überfahrt nach Italien), wie auch über eine diagnostizierte (...) ([...]), eine diagnostizierte (...) und eine behandelte (...) (vgl. act. A28: Eingabe vom 14. Dezember 2017). Zu den geltend gemachten psychischen Problemen wurde lediglich ein kurzer Auszug aus den Gesprächsnotizen eines Psychologen vorgelegt, zusammen mit einem kurzen Bericht der damals für den Beschwerdeführer zuständigen Betreuungsorganisation ("Bericht psychische Befindlichkeit" vom 21. Juni 2017). C. Betreffend seine physischen Probleme legte er einen Bericht des (...) ([...]) vom 2. Juni 2017 vor, in welchem unter anderem verzeichnet ist, der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei anlässlich der Konsultation vom 31. Mai 2017 von der Übersetzerin als aktuell (...) eingeschätzt worden und er selbst habe keine psychischen Probleme oder (...) angegeben. D. Am 31. Januar 2018 stellte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Einreichung eines psychologischen Berichts in Aussicht, ein solcher wurde jedoch nicht zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In diesem Entscheid erkannte das Staatssekretariat die Vorbringen über das Vorliegen einer familiären Konfliktsituation als unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen zurückkehren könne. Gleichzeitig erklärte es den Wegweisungsvollzug des nach wie vor Minderjährigen als gesichert, da dieser in Zusammenarbeit mit einem guineischen Hilfswerk erfolge. Schliesslich erkannte es die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht ausschlaggebend. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2018 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges - Beschwerde, indem er zur Hauptsache die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Dabei hielt er namentlich am Vorbringen betreffend das Vorliegen einer familiären Konfliktsituation fest, in deren Verlauf er schwere Misshandlungen erlitten habe, weshalb er vonseiten seiner Familie mit keiner Unterstützung rechnen könne. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Vorbringen verwies er auf den vorerwähnten Bericht des (...) vom 2. Juni 2017, in welchem unter anderem über das Vorhandensein von Verletzungen und Narben berichtet wird. Gleichzeitig machte er geltend, als bald volljähriger werde er auch nicht mit der Unterstützung des vom SEM erwähnten Hilfswerks für Minderjährige rechnen können. Darüber hinaus brachte er vor, aufgrund der durch seinen Vater erlittenen Misshandlungen und aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse auf seiner Reise leide er an psychischen Problemen, welche nicht hinreichend abgeklärt worden seien, und in der Heimat werde er auch keinen Zugang zu einer Behandlung finden. Diesbezüglich legte er nichts Neues vor, sondern beliess es bei einem Verweis auf den vorerwähnten Kurzbericht vom 21. Juni 2017. Jedoch machte er geltend, nachdem er eine psychologische Therapie abgebrochen habe, habe er nunmehr einen Termin bei der Krisenintervention der Kinder- und Jugendpsychiatrischen (...) B._______. Diesbezüglich wurde jedoch kein Bericht nachgereicht. G. Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen, wobei zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorliegen eines in organisatorischer Hinsicht hinreichend gesicherten Wegweisungsvollzuges des damals nach wie vor Minderjährigen bestätigt wurden. Im Weiteren wurden die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers über das angebliche Vorliegen einer familiären Konfliktsituation bestätigt, weshalb auch das Gericht überwiegend davon ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über ein intaktes soziales und familiäres Netz und er könne zu seiner Familie zurückkehren. Schliesslich wurde festgestellt, auch die in den Arztberichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, verbunden mit einem Hinweis auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. H. Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 eine neue Ausreisefrist per 8. Juni 2018 angesetzt hatte, ging dem Staatssekretariat am 1. Juni 2018 ein fachärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen (...) B._______ ([...]) datierend vom 17. Mai 2018 zu, in welchem eine Behandlung des Beschwerdeführers am Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ([...]) bestätigt wird, die vom 19. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 gedauert habe. In diesem Bericht wird über eine Behandlung im Sinne einer Krisenintervention aufgrund von (...) berichtet, vor dem Hintergrund einer (...) ([...]), welche durch die drohende Abschiebung zusätzlich verschärft worden sei, wie auch über eine Überweisung des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung an die Privatklinik (...), wo der Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2018 und bis auf weiteres im geschlossenen Rahmen behandelt werde. I. Am 5. Juni 2018 gelangte der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Beschwerdeführer - wiederum handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, da in seinem Fall vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Dabei verwies er vorab auf den vorgenannten (...)-Bericht. Zusätzlich legte er einen Bericht der Privatklinik (...) datierend vom 23. Mai 2018 vor. In diesem eher kurzen Bericht wird eine stationäre Behandlung in der Privatklinik (...) bestätigt, welche vom 10. bis 22. Mai 2018 gedauert habe, mit anschliessender Verlegung des Beschwerdeführers in das Psychiatrische Zentrum C._______ ([...]). In diesem Bericht, welcher von der Privatklinik (...) zuhanden des (...) verfasst worden war, wird zur Hauptsache das Folgende diagnostiziert: Verdacht auf (...) und (...) bei Status nach Migration. Gleichzeitig wurde die damals laufende Medikation ausgewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf die vorgenannten Berichte und unter Bezugnahme auf eine SFH-Schnellrecherche vom 22. Juli 2016 zur Hauptsache geltend gemacht, gemäss den Arztberichten leide er an einer (...) und sei auf eine längerfristig angelegte, engmaschige Behandlung angewiesen, die benötigte Behandlung in Form von Psychotherapie und Medikamenten sei jedoch in seiner Heimat weder verfügbar, noch wäre eine solche für ihn finanziell erschwinglich. J. Nachdem das SEM den Vollzug der Wegweisung am 11. Juni 2018 einstweilen ausgesetzt hat, brachte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Staatssekretariat am 14. Juni 2018 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer laut Rapport der Kantonspolizei B._______ am (...) 2018 unter dem Verdacht der mehrfachen Vergewaltigung einer Patientin der Privatklinik (...) verhaftet worden war. Ausserdem lag der Meldung ein Anzeigerapport der Kantonspolizei B._______ vom 20. April 2018 bei, laut welchem der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des (...) 2018 von einem Mitarbeiter des Zentrums (...) wegen Hausfriedensbruchs angezeigt worden war, nachdem er sich trotz Hausverbot mit Gewalt (Tritte gegen die Tür) Zutritt zur Unterkunft in D._______ verschafft hatte. K. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab und hielt fest, die Verfügung vom 16. März 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung die Akten). L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2018 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des (...) vom 6. August 2018, eine Kopie eines Rechercheauftrags an die SFH-Länderanalyse vom 31. Juli 2018, ein Austrittsbericht des (...) zuhanden der Privatklinik (...) vom 21. Juni 2018 und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2016 zu "Guinea: Psychiatrische Behandlung" bei. M. Nachdem der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt worden war (vgl. Anordnung vom 14. August 2018), hiess das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Gericht kam nach summarischer Prüfung zum Schluss, die vorliegende Beschwerde benötige einer vertieften Prüfung, namentlich vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Berichte zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, der mit der Beschwerde neu eingereichte Arztberichte und der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sowie dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen haben könnte. N. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 21. August 2018 werde das Strafverfahren wegen Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraussichtlich eingestellt. Bezüglich Hausfriedensbruch wurde der Beschwerdeführer am (...) 2018 für schuldig befunden und gerügt. O. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Replik vom 27. September 2018 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik legte er einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des (...) vom 29. August 2018, eine Mailantwort der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2018, einen Artikel zur psychiatrischen Gesundheitsversorgung in F._______ vom 20. Oktober 2017, einen Artikel von Guineematin.com sowie eine Zusammenstellung von Fakten und Berichten über die Gesundheitsversorgung in Guinea (Quellen: WHO, Weltbank, Geolinks u.a.) bei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird darüber hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. insbesondere Art. 111b ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1 [am Ende] und Art. 110a Abs. 2 AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet.
E. 3.2 In seiner - wie vorliegend - praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch " vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 4 Vorliegend geht es um Tatsachen, die grundsätzlich beziehungsweise teilweise bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht worden waren (gesundheitliche Beschwerden). Ein diesbezüglich in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellter Arztbericht wurde im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung nicht abgewartet. Der entsprechende Arztbericht bildet nun im Wesentlichen Grundlage des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches, was grundsätzlich Fragen zur entsprechenden Neuheit aufwirft. Im erwähnten Arztbericht wird jedoch erstmals auch eine (...) diagnostiziert, womit neue Tatsachen durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel eingebracht werden. Das SEM hat denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde.
E. 5.1 Das SEM macht zur Begründung seiner Verfügung unter dem Aspekt der Gesundheit geltend, vorliegend könne nicht von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden. Betreffend die Behandlung der geltend gemachten psychischen Beschwerden werde auf die erstinstanzliche Verfügung vom 16. März 2018 und auf das Urteil des BVGer vom 7. Mai 2018 verwiesen. Dort sei festgehalten worden, dass eine genügende psychiatrische und psychologische Behandlung im Heimatland gewährleistet sei. Zwar sei in den eingereichten ärztlichen Berichten angegeben, dass der Beschwerdeführer (...) sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis des SEM und des BVGer Suizidalität für sich alleine die Vollziehbarkeit der Wegweisung noch nicht in Frage stelle. Es bestehe die Möglichkeit, konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung zu treffen, wobei es Sache der Vollzugsbehörde sei, der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Deshalb gelte der Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht als zumutbar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, er leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer (...), was er mit weiteren ärztlichen Berichten belege (ärztlicher Bericht [...] vom 6. August 2018, Austrittsbericht (...) vom 21. Juni 2018). Während des Aufenthaltes in der Universitätsklinik (...) in B._______ seien mehrere Interventionen nötig gewesen. Seit dem 19. April 2018 hätten wiederholte stationäre psychiatrische Behandlungen stattgefunden. Die aktuelle Medikation werde mit (...) ([...]) und (...) ([...]) angegeben. Er benötige eine (...)-spezifische ambulante Psychotherapie einschliesslich Medikamenten. Der Arzt habe vergeblich im Internat nach Psychiatern, Psychologen oder Psychotherapeuten in E._______ gesucht und bezweifle eine dortige Behandlungsmöglichkeit. Sollte er keine psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung erhalten, würde sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtern und er geriete in eine medizinische Notlage. Der Zugang zu einer solchen Behandlung in Guinea sei nicht gewährleitet. Es fehle an Fach- und Pflegepersonen. Zudem seien die meisten psychiatrisch verordneten Medikamente äusserst teuer oder oft nicht erhältlich. Die psychiatrische Behandlung, auf die er dringend angewiesen wäre, bestehe nur in höchst ungenügendem Masse und sei mit hohen Kosten verbunden, insgesamt dürfte ihm diese mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung stehen. Zudem würden die Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach er am 20. April 2018 wegen Hausfriedensbruchs angezeigt worden sei und am (...) 2018 wegen dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens (Sexualdelikt) vorläufig festgenommen worden sei, aufzeigen, dass die Vorinstanz sich von diesen in ihrer Entscheidfindung habe leiten lassen, was unzulässig erscheine. Er habe kein Sexualdelikt begangen. Da das entsprechende Verfahren nicht abgeschlossen sei und bis heute weder Anklage erhoben, noch Einstellung verfügt worden sei, sei dies gegenwärtig noch nicht zu belegen. In der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs habe dies keine Rolle zu spielen, da er nicht wegen eines Verbrechens angeklagt sei.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten (ärztlicher Bericht [...] vom 6. August 2018, Austrittsbericht (...) vom 21. Juni 2018) werde als Diagnose Verdacht auf (...) sowie (...) nach erfolgter Migration und ablehnendem Asylentscheid angegeben. Was die Behandlung einer allfälligen (...) im Heimatland anbelangt, werde auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid vom 16. März 2018 und im Urteil des BVGer vom 7. Mai 2018 verwiesen. Es bleibe anzumerken, dass die diagnostizierten Krankheitssymptome nicht nur auf allfällige Erlebnisse im Heimatland oder auf der Reise nach Europa, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung beruhen dürften. Dabei handle es sich um ein Phänomen, welches eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffe, weshalb unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukomme. Angesichts der in den ärztlichen Berichten thematisierten Gefahr einer (...) im Falle einer Rückkehr könne zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich (...) Tendenzen erneut akzentuieren würden. Diesen wäre mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen und/oder ärztlichen Rückkehrbegleitung entgegenzuwirken. Für den Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich bei der Entscheidfindung von den Strafakten leiten lassen, treffe nicht zu. Strafakten seien im Sachverhalt aufzuführen, da diese einen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens haben könnten (Asylausschluss). Im vorliegenden Einzelfall hätten die Strafakten jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens gehabt, wie aus den Erwägungen hervorgehe.
E. 5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, seine psychischen Probleme würden von seiner Vergangenheit im Heimatland stammen; dazu würden die Erlebnisse auf der Flucht wie auch die Situation in der Schweiz kommen. Im Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des (...) vom 29. August 2018 werde festgehalten, dass eine Behandlung der (...) im Heimatland nicht möglich scheine, wobei eine (...)-spezifische ambulante Psychotherapie indiziert und mit einem längeren Behandlungsverlauf zu rechnen sei. Der Bericht nenne mehrere Termine im Sinne einer Krisenintervention aufgrund von (...) bei (...) und (...). Der Wirkstoff (...) sei gemäss Angaben der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2018 in Guinea erhältlich. Der Wirkstoff (...) und andere vormals eingenommene Medikamente seien in Guinea nicht erhältlich. Eine psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit sei im F._______ Hospital, Psychiatric Department, möglich. Hingegen beinträchtige der Mangel an Ärzten und medizinischem Personal das Angebot für psychische Gesundheit schwer. Es scheine zudem, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung äusserst problematisch sei und nur für Personen in Frage komme, die sich die Behandlung leisten könnten. Zudem könne er im Heimatland auf keine Unterstützung zählen.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine benötigte psychiatrische Behandlung in Guinea nicht verfügbar sei und dies zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Wiederwägungsverfahren beschränkt sich damit auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vor-instanz habe sich zu Unrecht auf den Vorwurf der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gestützt, nicht verfängt. Aus den Erwägungen ergibt sich nichts, wonach dieses Sachverhaltselement, das von der Vorinstanz zu Recht aufgenommen wurde, die Entscheidfindung beeinflusst hätte. Allein die entsprechende Erwähnung im Sachverhalt lässt dies jedenfalls nicht vermuten. Auch vorliegend ist angesichts des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens beziehungsweise der voraussichtlichen Einstellung von der Unschuld des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Gewalterfahrungen unter psychischen Beschwerden leidet, dies ist ärztlich belegt. Wie bereits erwähnt, waren gesundheitliche Schwierigkeiten und insbesondere die (...) aufgrund von Gewalterfahrung jedoch bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Die Vorinstanz, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, ging aufgrund interner Abklärungen davon aus, dass eine genügende medizinische Versorgung in Guinea gewährleistet sei. Erschwerend kommt nun zwar die Diagnose der (...) und eine gewisse Eskalation der gesundheitlichen Situation hinzu, die stationäre Aufenthalte notwendig machten. Das SEM kommt diesbezüglich jedoch nach Ansicht des Gerichts zu Recht zum Schluss, dass dies in erster Linie mit dem negativen Asylentscheid in Zusammenhang zu bringen sein dürfte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2017 eingereist war und die Beschwerden bis kurz nach negativem Asylentscheid über ein Jahr später offenbar nicht derart gravierend waren, dass eine enge psychiatrische Betreuung notwendig gewesen wäre. In dieser Zeit seien nur wenige Termine in Anspruch genommen und eine Therapie abgebrochen worden. Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine Grundversorgung insbesondere mit Medikamenten im Heimatstaat gewährleistet ist. In dieser Hinsicht ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass es in E._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, praktizierendes psychiatrisches Facharztpersonal und Behandlungsmöglichkeiten für (...) gibt, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht. Einer akuten Krise ist sodann praxisgemäss mit einer sorgfältigen ärztlichen Betreuung und Vorbereitung der Ausreise zu begegnen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind ausführlich und überzeugend ausgefallen und die entsprechenden Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Obwohl dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben ist, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist und die Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass davon auszugehen ist, die vorliegend benötigte medizinische Versorgung sei gewährleistet (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5; E-5541/2017 vom 23. August 2018). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 6.4 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit eine drastische Verschlechterung nach sich ziehen.
E. 6.5 Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges Beziehungsnetzt verfügt, wobei auf die Erwägungen der Verfügung vom 16. März 2018 verwiesen werden kann. Dies wurde im ordentlichen Verfahren auch auf Beschwerdeebene bestätigt und es liegen diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente vor, die eine neue Einschätzung erlauben würden.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7 Zusammenfassend liegt keine Veränderung der Sachlage vor, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. März 2018 zu begründen vermöchte.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4609/2018kef Urteil vom 21. November 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Guinea - ersuchte am 5. Januar 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, verwies er im Rahmen der Begründung seines Gesuchs zur Hauptsache auf eine schwere familiäre Konfliktsituation, vor deren Hintergrund er seine Heimat verlassen habe. B. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens machte er das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend, indem seine damalige Rechtsvertretung über das Vorliegen psychischer Probleme berichtete (wegen angeblich bereits in der Heimat, insbesondere aber während seiner Reise erlittener (...), namentlich als Opfer sexueller Übergriffe während einer mehrmonatigen Haft in einem Gefängnis einer libyschen Miliz, aber auch wegen des Todes seines Cousins und vieler anderer auf der Überfahrt nach Italien), wie auch über eine diagnostizierte (...) ([...]), eine diagnostizierte (...) und eine behandelte (...) (vgl. act. A28: Eingabe vom 14. Dezember 2017). Zu den geltend gemachten psychischen Problemen wurde lediglich ein kurzer Auszug aus den Gesprächsnotizen eines Psychologen vorgelegt, zusammen mit einem kurzen Bericht der damals für den Beschwerdeführer zuständigen Betreuungsorganisation ("Bericht psychische Befindlichkeit" vom 21. Juni 2017). C. Betreffend seine physischen Probleme legte er einen Bericht des (...) ([...]) vom 2. Juni 2017 vor, in welchem unter anderem verzeichnet ist, der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei anlässlich der Konsultation vom 31. Mai 2017 von der Übersetzerin als aktuell (...) eingeschätzt worden und er selbst habe keine psychischen Probleme oder (...) angegeben. D. Am 31. Januar 2018 stellte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Einreichung eines psychologischen Berichts in Aussicht, ein solcher wurde jedoch nicht zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In diesem Entscheid erkannte das Staatssekretariat die Vorbringen über das Vorliegen einer familiären Konfliktsituation als unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen zurückkehren könne. Gleichzeitig erklärte es den Wegweisungsvollzug des nach wie vor Minderjährigen als gesichert, da dieser in Zusammenarbeit mit einem guineischen Hilfswerk erfolge. Schliesslich erkannte es die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht ausschlaggebend. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2018 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges - Beschwerde, indem er zur Hauptsache die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Dabei hielt er namentlich am Vorbringen betreffend das Vorliegen einer familiären Konfliktsituation fest, in deren Verlauf er schwere Misshandlungen erlitten habe, weshalb er vonseiten seiner Familie mit keiner Unterstützung rechnen könne. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Vorbringen verwies er auf den vorerwähnten Bericht des (...) vom 2. Juni 2017, in welchem unter anderem über das Vorhandensein von Verletzungen und Narben berichtet wird. Gleichzeitig machte er geltend, als bald volljähriger werde er auch nicht mit der Unterstützung des vom SEM erwähnten Hilfswerks für Minderjährige rechnen können. Darüber hinaus brachte er vor, aufgrund der durch seinen Vater erlittenen Misshandlungen und aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse auf seiner Reise leide er an psychischen Problemen, welche nicht hinreichend abgeklärt worden seien, und in der Heimat werde er auch keinen Zugang zu einer Behandlung finden. Diesbezüglich legte er nichts Neues vor, sondern beliess es bei einem Verweis auf den vorerwähnten Kurzbericht vom 21. Juni 2017. Jedoch machte er geltend, nachdem er eine psychologische Therapie abgebrochen habe, habe er nunmehr einen Termin bei der Krisenintervention der Kinder- und Jugendpsychiatrischen (...) B._______. Diesbezüglich wurde jedoch kein Bericht nachgereicht. G. Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen, wobei zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorliegen eines in organisatorischer Hinsicht hinreichend gesicherten Wegweisungsvollzuges des damals nach wie vor Minderjährigen bestätigt wurden. Im Weiteren wurden die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers über das angebliche Vorliegen einer familiären Konfliktsituation bestätigt, weshalb auch das Gericht überwiegend davon ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über ein intaktes soziales und familiäres Netz und er könne zu seiner Familie zurückkehren. Schliesslich wurde festgestellt, auch die in den Arztberichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, verbunden mit einem Hinweis auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. H. Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 eine neue Ausreisefrist per 8. Juni 2018 angesetzt hatte, ging dem Staatssekretariat am 1. Juni 2018 ein fachärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen (...) B._______ ([...]) datierend vom 17. Mai 2018 zu, in welchem eine Behandlung des Beschwerdeführers am Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ([...]) bestätigt wird, die vom 19. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 gedauert habe. In diesem Bericht wird über eine Behandlung im Sinne einer Krisenintervention aufgrund von (...) berichtet, vor dem Hintergrund einer (...) ([...]), welche durch die drohende Abschiebung zusätzlich verschärft worden sei, wie auch über eine Überweisung des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung an die Privatklinik (...), wo der Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2018 und bis auf weiteres im geschlossenen Rahmen behandelt werde. I. Am 5. Juni 2018 gelangte der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Beschwerdeführer - wiederum handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, da in seinem Fall vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Dabei verwies er vorab auf den vorgenannten (...)-Bericht. Zusätzlich legte er einen Bericht der Privatklinik (...) datierend vom 23. Mai 2018 vor. In diesem eher kurzen Bericht wird eine stationäre Behandlung in der Privatklinik (...) bestätigt, welche vom 10. bis 22. Mai 2018 gedauert habe, mit anschliessender Verlegung des Beschwerdeführers in das Psychiatrische Zentrum C._______ ([...]). In diesem Bericht, welcher von der Privatklinik (...) zuhanden des (...) verfasst worden war, wird zur Hauptsache das Folgende diagnostiziert: Verdacht auf (...) und (...) bei Status nach Migration. Gleichzeitig wurde die damals laufende Medikation ausgewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf die vorgenannten Berichte und unter Bezugnahme auf eine SFH-Schnellrecherche vom 22. Juli 2016 zur Hauptsache geltend gemacht, gemäss den Arztberichten leide er an einer (...) und sei auf eine längerfristig angelegte, engmaschige Behandlung angewiesen, die benötigte Behandlung in Form von Psychotherapie und Medikamenten sei jedoch in seiner Heimat weder verfügbar, noch wäre eine solche für ihn finanziell erschwinglich. J. Nachdem das SEM den Vollzug der Wegweisung am 11. Juni 2018 einstweilen ausgesetzt hat, brachte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Staatssekretariat am 14. Juni 2018 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer laut Rapport der Kantonspolizei B._______ am (...) 2018 unter dem Verdacht der mehrfachen Vergewaltigung einer Patientin der Privatklinik (...) verhaftet worden war. Ausserdem lag der Meldung ein Anzeigerapport der Kantonspolizei B._______ vom 20. April 2018 bei, laut welchem der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des (...) 2018 von einem Mitarbeiter des Zentrums (...) wegen Hausfriedensbruchs angezeigt worden war, nachdem er sich trotz Hausverbot mit Gewalt (Tritte gegen die Tür) Zutritt zur Unterkunft in D._______ verschafft hatte. K. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab und hielt fest, die Verfügung vom 16. März 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung die Akten). L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2018 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des (...) vom 6. August 2018, eine Kopie eines Rechercheauftrags an die SFH-Länderanalyse vom 31. Juli 2018, ein Austrittsbericht des (...) zuhanden der Privatklinik (...) vom 21. Juni 2018 und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2016 zu "Guinea: Psychiatrische Behandlung" bei. M. Nachdem der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt worden war (vgl. Anordnung vom 14. August 2018), hiess das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Gericht kam nach summarischer Prüfung zum Schluss, die vorliegende Beschwerde benötige einer vertieften Prüfung, namentlich vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Berichte zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, der mit der Beschwerde neu eingereichte Arztberichte und der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sowie dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen haben könnte. N. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 21. August 2018 werde das Strafverfahren wegen Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraussichtlich eingestellt. Bezüglich Hausfriedensbruch wurde der Beschwerdeführer am (...) 2018 für schuldig befunden und gerügt. O. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Replik vom 27. September 2018 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik legte er einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des (...) vom 29. August 2018, eine Mailantwort der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2018, einen Artikel zur psychiatrischen Gesundheitsversorgung in F._______ vom 20. Oktober 2017, einen Artikel von Guineematin.com sowie eine Zusammenstellung von Fakten und Berichten über die Gesundheitsversorgung in Guinea (Quellen: WHO, Weltbank, Geolinks u.a.) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird darüber hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. insbesondere Art. 111b ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1 [am Ende] und Art. 110a Abs. 2 AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. 3.2 In seiner - wie vorliegend - praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch " vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
4. Vorliegend geht es um Tatsachen, die grundsätzlich beziehungsweise teilweise bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht worden waren (gesundheitliche Beschwerden). Ein diesbezüglich in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellter Arztbericht wurde im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung nicht abgewartet. Der entsprechende Arztbericht bildet nun im Wesentlichen Grundlage des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches, was grundsätzlich Fragen zur entsprechenden Neuheit aufwirft. Im erwähnten Arztbericht wird jedoch erstmals auch eine (...) diagnostiziert, womit neue Tatsachen durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel eingebracht werden. Das SEM hat denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. 5. 5.1 Das SEM macht zur Begründung seiner Verfügung unter dem Aspekt der Gesundheit geltend, vorliegend könne nicht von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden. Betreffend die Behandlung der geltend gemachten psychischen Beschwerden werde auf die erstinstanzliche Verfügung vom 16. März 2018 und auf das Urteil des BVGer vom 7. Mai 2018 verwiesen. Dort sei festgehalten worden, dass eine genügende psychiatrische und psychologische Behandlung im Heimatland gewährleistet sei. Zwar sei in den eingereichten ärztlichen Berichten angegeben, dass der Beschwerdeführer (...) sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis des SEM und des BVGer Suizidalität für sich alleine die Vollziehbarkeit der Wegweisung noch nicht in Frage stelle. Es bestehe die Möglichkeit, konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung zu treffen, wobei es Sache der Vollzugsbehörde sei, der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Deshalb gelte der Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht als zumutbar. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, er leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer (...), was er mit weiteren ärztlichen Berichten belege (ärztlicher Bericht [...] vom 6. August 2018, Austrittsbericht (...) vom 21. Juni 2018). Während des Aufenthaltes in der Universitätsklinik (...) in B._______ seien mehrere Interventionen nötig gewesen. Seit dem 19. April 2018 hätten wiederholte stationäre psychiatrische Behandlungen stattgefunden. Die aktuelle Medikation werde mit (...) ([...]) und (...) ([...]) angegeben. Er benötige eine (...)-spezifische ambulante Psychotherapie einschliesslich Medikamenten. Der Arzt habe vergeblich im Internat nach Psychiatern, Psychologen oder Psychotherapeuten in E._______ gesucht und bezweifle eine dortige Behandlungsmöglichkeit. Sollte er keine psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung erhalten, würde sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtern und er geriete in eine medizinische Notlage. Der Zugang zu einer solchen Behandlung in Guinea sei nicht gewährleitet. Es fehle an Fach- und Pflegepersonen. Zudem seien die meisten psychiatrisch verordneten Medikamente äusserst teuer oder oft nicht erhältlich. Die psychiatrische Behandlung, auf die er dringend angewiesen wäre, bestehe nur in höchst ungenügendem Masse und sei mit hohen Kosten verbunden, insgesamt dürfte ihm diese mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung stehen. Zudem würden die Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach er am 20. April 2018 wegen Hausfriedensbruchs angezeigt worden sei und am (...) 2018 wegen dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens (Sexualdelikt) vorläufig festgenommen worden sei, aufzeigen, dass die Vorinstanz sich von diesen in ihrer Entscheidfindung habe leiten lassen, was unzulässig erscheine. Er habe kein Sexualdelikt begangen. Da das entsprechende Verfahren nicht abgeschlossen sei und bis heute weder Anklage erhoben, noch Einstellung verfügt worden sei, sei dies gegenwärtig noch nicht zu belegen. In der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs habe dies keine Rolle zu spielen, da er nicht wegen eines Verbrechens angeklagt sei. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten (ärztlicher Bericht [...] vom 6. August 2018, Austrittsbericht (...) vom 21. Juni 2018) werde als Diagnose Verdacht auf (...) sowie (...) nach erfolgter Migration und ablehnendem Asylentscheid angegeben. Was die Behandlung einer allfälligen (...) im Heimatland anbelangt, werde auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid vom 16. März 2018 und im Urteil des BVGer vom 7. Mai 2018 verwiesen. Es bleibe anzumerken, dass die diagnostizierten Krankheitssymptome nicht nur auf allfällige Erlebnisse im Heimatland oder auf der Reise nach Europa, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung beruhen dürften. Dabei handle es sich um ein Phänomen, welches eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffe, weshalb unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukomme. Angesichts der in den ärztlichen Berichten thematisierten Gefahr einer (...) im Falle einer Rückkehr könne zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich (...) Tendenzen erneut akzentuieren würden. Diesen wäre mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen und/oder ärztlichen Rückkehrbegleitung entgegenzuwirken. Für den Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich bei der Entscheidfindung von den Strafakten leiten lassen, treffe nicht zu. Strafakten seien im Sachverhalt aufzuführen, da diese einen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens haben könnten (Asylausschluss). Im vorliegenden Einzelfall hätten die Strafakten jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens gehabt, wie aus den Erwägungen hervorgehe. 5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, seine psychischen Probleme würden von seiner Vergangenheit im Heimatland stammen; dazu würden die Erlebnisse auf der Flucht wie auch die Situation in der Schweiz kommen. Im Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des (...) vom 29. August 2018 werde festgehalten, dass eine Behandlung der (...) im Heimatland nicht möglich scheine, wobei eine (...)-spezifische ambulante Psychotherapie indiziert und mit einem längeren Behandlungsverlauf zu rechnen sei. Der Bericht nenne mehrere Termine im Sinne einer Krisenintervention aufgrund von (...) bei (...) und (...). Der Wirkstoff (...) sei gemäss Angaben der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2018 in Guinea erhältlich. Der Wirkstoff (...) und andere vormals eingenommene Medikamente seien in Guinea nicht erhältlich. Eine psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit sei im F._______ Hospital, Psychiatric Department, möglich. Hingegen beinträchtige der Mangel an Ärzten und medizinischem Personal das Angebot für psychische Gesundheit schwer. Es scheine zudem, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung äusserst problematisch sei und nur für Personen in Frage komme, die sich die Behandlung leisten könnten. Zudem könne er im Heimatland auf keine Unterstützung zählen.
6. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine benötigte psychiatrische Behandlung in Guinea nicht verfügbar sei und dies zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Wiederwägungsverfahren beschränkt sich damit auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vor-instanz habe sich zu Unrecht auf den Vorwurf der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gestützt, nicht verfängt. Aus den Erwägungen ergibt sich nichts, wonach dieses Sachverhaltselement, das von der Vorinstanz zu Recht aufgenommen wurde, die Entscheidfindung beeinflusst hätte. Allein die entsprechende Erwähnung im Sachverhalt lässt dies jedenfalls nicht vermuten. Auch vorliegend ist angesichts des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens beziehungsweise der voraussichtlichen Einstellung von der Unschuld des Beschwerdeführers auszugehen. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). 6.3 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Gewalterfahrungen unter psychischen Beschwerden leidet, dies ist ärztlich belegt. Wie bereits erwähnt, waren gesundheitliche Schwierigkeiten und insbesondere die (...) aufgrund von Gewalterfahrung jedoch bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Die Vorinstanz, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, ging aufgrund interner Abklärungen davon aus, dass eine genügende medizinische Versorgung in Guinea gewährleistet sei. Erschwerend kommt nun zwar die Diagnose der (...) und eine gewisse Eskalation der gesundheitlichen Situation hinzu, die stationäre Aufenthalte notwendig machten. Das SEM kommt diesbezüglich jedoch nach Ansicht des Gerichts zu Recht zum Schluss, dass dies in erster Linie mit dem negativen Asylentscheid in Zusammenhang zu bringen sein dürfte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2017 eingereist war und die Beschwerden bis kurz nach negativem Asylentscheid über ein Jahr später offenbar nicht derart gravierend waren, dass eine enge psychiatrische Betreuung notwendig gewesen wäre. In dieser Zeit seien nur wenige Termine in Anspruch genommen und eine Therapie abgebrochen worden. Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine Grundversorgung insbesondere mit Medikamenten im Heimatstaat gewährleistet ist. In dieser Hinsicht ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass es in E._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, praktizierendes psychiatrisches Facharztpersonal und Behandlungsmöglichkeiten für (...) gibt, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht. Einer akuten Krise ist sodann praxisgemäss mit einer sorgfältigen ärztlichen Betreuung und Vorbereitung der Ausreise zu begegnen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind ausführlich und überzeugend ausgefallen und die entsprechenden Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Obwohl dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben ist, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist und die Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass davon auszugehen ist, die vorliegend benötigte medizinische Versorgung sei gewährleistet (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5; E-5541/2017 vom 23. August 2018). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.4 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit eine drastische Verschlechterung nach sich ziehen. 6.5 Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges Beziehungsnetzt verfügt, wobei auf die Erwägungen der Verfügung vom 16. März 2018 verwiesen werden kann. Dies wurde im ordentlichen Verfahren auch auf Beschwerdeebene bestätigt und es liegen diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente vor, die eine neue Einschätzung erlauben würden. 6.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
7. Zusammenfassend liegt keine Veränderung der Sachlage vor, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. März 2018 zu begründen vermöchte.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand: