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D-1770/2025

D-1770/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, er sei am (…) geboren. Am 20. Ok- tober 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am

6. Dezember 2023 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. B. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum des Be- schwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (…) ein Gut- achten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 9. Januar 2024 kommt zum Schluss, dass in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von 16.1 Jahren ausgegangen werden könne, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) mit den erhobe- nen Befunden nicht zu vereinbaren sei. C. Am 28. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Be- schwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Bassano Fullah aus B._______. Er habe sich stets vor den Koniaken versteckt. Der ethnische Konflikt zwischen diesen und der ethnischen Minderheit Bassano Fullah herrsche bereits seit Jahren. Ein fremder Mann (G. K.) habe ihn und seine Familie (Mutter und Bruder) nach dem Tod seines Vaters bei sich aufge- nommen. Aufgrund von Drohungen seitens der Koniaken seien er und seine Familie schliesslich in den Stadtteil C._______ gezogen. Eines Nachts seien bewaffnete Koniaken auf ihr Haus zugelaufen, weshalb sie dieses verlassen hätten. Eines Tages sei ihm G. K. auf einem Motorrad begegnet und habe ihm gedroht. Hiernach sei er von Jugendlichen erkannt und gejagt worden. Auf einem Busbahnhof habe er schliesslich einen LKW- Fahrer angetroffen, der ihm zur Flucht im LKW verholfen und ihm die ge- samte Reise bis in die Schweiz finanziert habe. Aus der Schweiz habe er erfahren, dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder nach wie vor in B._______ leben würden. Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten.

D-1770/2025 Seite 3 D. Am 1. März 2024 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zuge- teilt. Am 24. Juli 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechts- vertretung für das erweiterte Verfahren. E. Mit Schreiben vom 18. November 2024 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung des Alters im Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS). Dieser nahm mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 Stellung und hielt an seinem geltend gemachten Alter fest. F. Mit Auftrag vom 6. Februar 2025 setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den (…). G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (zugestellt am 17. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivzif- fer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ord- nete deren Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5), lehnte die Er- fassung der angegebenen Personendaten ab (Dispositivziffer 6), stellte fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS würden lauten A._______, geboren am (…), Guinea (Dispositivziffer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). H. Am 19. Februar 2025 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Ver- engung des Wirbelkanals ein chirurgischer Eingriff im (…) durchgeführt. Am 20. Februar 2025 wurde er nach gelungener Operation, in gutem All- gemeinzustand aus dem Spital entlassen. I. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage bereits aktenkundiger Aktenstücke sowie von vier Arztberichten (Arzt- bericht Augenklinik D._______ vom 26. Februar 2025, Austrittsberichts (…) vom 20. Februar 2025, Arztberichte (…) vom 18. Februar 2025 und 10. Ja- nuar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean- tragte, es sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung

D-1770/2025 Seite 4 vom 11. Februar 2025 aufzuheben, insoweit diese die Änderung der Per- sonendaten sowie die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen- raum beschlage. Es seien die ZEMIS-Daten auf A._______, geboren am (…), Guinea anzupassen. Es sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht sei festzustellen, dass er sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe und es seien – bis zum Entscheid in der Sa- che – die Personendaten im ZEMIS zu berichtigen. Es sei die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und die rubrizierte Rechtsberatung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. J. Mit Schreiben vom 14. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung vom 13. März 2025 zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorlie- gend, endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdeanträge richten sich einzig gegen die Anpassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffern 6 f.) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 f.). Die Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung blieben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.

E. 1.3 Die Frage, ob das SEM die Personendatenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat, bildet ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im

D-1770/2025 Seite 5 ZEMIS ist praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden (Geschäftsnummer D-1870/2025). Eine Koordination erfolgt jedoch inso- fern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird.

E. 1.4 Mit Blick auf die weiteren Begehren ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers noch seine gesundheitliche Situation dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, weshalb vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erschöpft sich in bereits bekannten Wiederholungen sowie oberflächlich ausgeführten Rü- gen. So moniert der Beschwerdeführer die Dauer des vorinstanzlichen Ver- fahrens, woraus er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, waren doch alle Verfahrensschritte der Vorinstanz notwendig und ist diese nicht über einen bedeutenden Zeitraum untätig geblieben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen älter geworden ist, liegt in der Na- tur der Sache und vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern. Eine Rechts- verzögerungsbeschwerde wurde weder angedroht noch eingereicht, es

D-1770/2025 Seite 6 wurde einzig eine Verfahrensstandanfrage mit dem Ersuchen um Be- schleunigung bei der Vorinstanz eingereicht, das zutreffend und fristge- recht beantwortet wurde (vgl. SEM-Akten 42/4 und 43/2). Sodann trifft es zwar zu, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers auf Französisch durchgeführt wurde. Er hat jedoch ursprünglich angegeben, für die Durch- führung einer Befragung ausreichend Französisch zu beherrschen (vgl. SEM-Akten 1/2) und bestätigte sodann auch den Dolmetscher ausreichend verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten 18/10 Ziff. 9.02). Überdies sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf bedeutende Verstän- digungsprobleme schliessen lassen würden. Die komplexere Anhörung zu den Asylgründen wurde auf der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt, der überdies bestätigte, den Dolmetscher sehr gut verstan- den zu haben (vgl. SEM-Akten 30/16 F1 und S. 16). Vor diesem Hinter- grund durfte sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung durchaus auf diese Be- fragungen stützen. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinan- derzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Schliesslich stellt der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge- langt, weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Die formellen Rügen sind unbegrün- det.

E. 5.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Be- weislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu- wirken; insbesondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwä- gung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der be- treffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 und statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [E- MARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsaus- weise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit

D-1770/2025 Seite 7 Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Al- tersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Min- derjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtli- che Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).

E. 5.2 Gemäss gefestigter Rechtsprechung gelten bei Verfahren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS die Beweisregeln gemäss Datenschutzgesetz. Im Asylverfahren, wo es um die Frage der Minder- res- pektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das ge- naue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – die Vorgängerorganisation der Asylabtei- lungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5 ff., 2004 Nr. 30 E. 5 f., 2001 Nr. 23 E. 6c, 2000 Nr. 19 E. 8b). Somit gilt betreffend Datenänderung im ZEMIS ein strengerer Beweismassstab als im vorliegend zu behandelnden Asylverfahren (vgl. Urteil BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1).

E. 5.3 Vorab ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass dem eingereichten Auszug aus dem Geburtsregister (einzig in Kopie vorgelegt) das von ihm angegebene Geburtsdatum zu entnehmen ist und er erklärt hat, wie er in den Besitz des Fotos dieses Auszugs gekommen ist (vgl. SEM-Akten 30/16 F41–43 und 18/10 Ziff. 1.06). Der Geburtsregis- terauszug enthält jedoch keine Fotografie, weshalb er gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht als Identitätsausweis herangezogen werden kann. Überdies kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu. Bei dem Geburtsregisterauszug trifft beides zu. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechts- genüglichen Identitätspapiere (amtliche Dokumente mit Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wur- den) eingereicht hat und seine Identität daher nicht feststeht, kann die in Frage stehende Kopie auch nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Vor diesem Hintergrund sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

E. 5.4 Sodann sind gemäss BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz ange- wandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die

D-1770/2025 Seite 8 Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Un- tersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Un- tersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Das Gutachten vom 9. Januar 2024 kann nach dieser Rechtsprechung we- der als Beleg für die Minder- noch für diejenige der Volljährigkeit herange- zogen werden, liegt doch das Mindestalter der zahnärztlichen Untersu- chung bei 17 und das der Schlüsselbeinanalyse bei 16.1 Jahren (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Es kann jedoch zusammen mit der Vorinstanz daraus ge- schlossen werden, dass das damals vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten mit den erhobenen Befun- den nicht zu vereinbaren ist (vgl. SEM-Akten 25/6 S. 6), was insgesamt gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zulässt.

E. 5.5 Überdies sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biogra- fie auch in der Anhörung zu den Asylgründen substanzarm und stereotyp ausgefallen. Er wich den ihm gestellten Fragen weitgehend aus oder blieb in seinen Aussagen vage; ihnen ist daher die Glaubhaftigkeit abzuspre- chen. So ist es namentlich unglaubhaft, dass er in seiner Heimat absolut «nichts gemacht» habe und «dort nur so» gewesen sein solle (vgl. SEM- Akten 30/16 F21 ff.). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer den Asylpunkt unangefochten liess und mithin die Schlussfolgerung der Vorinstanz implizit bestätigt, wonach seine Fluchtvorbringen gänzlich unglaubhaft ausgefallen sind (zum Sachverhalt der Asylvorbringen vgl. oben Bst. C). Weder die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Altersanpassung noch in der Beschwerde lassen einen anderen Schluss in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit zu. Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Es gelingt ihm diese weder zu belegen noch ansatzweise glaubhaft zu machen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

D-1770/2025 Seite 9

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-1770/2025 Seite 10 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.3) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erschei- nen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politi- scher Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegwei- sung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-825/2025 vom 6. März 2025 E. 5.3.2, E-4583/2024 vom

28. November 2024 E. 5.3.2, E-5664/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.1, D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2).

E. 8.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist sodann nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand- lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen

D-1770/2025 Seite 11 Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen (vgl. SEM-Akten 31/5), dass der Beschwerdeführer unter starken Rückenschmerzen gelitten (Stand

2. Januar 2024) und die Physiotherapie auf eigenen Wunsch abgebrochen hat (Stand 30. Januar 2024). Zudem sind Probleme auf dem rechten Auge aufgrund einer Schlägerei aktenkundig; es wurde Dafalgan verschrieben (Stand 8. Dezember 2023). Sodann wurden in einer E-Mail der Hausärztin (vgl. SEM-Akten 46/6 S. 6) über einen Bandscheibenvorfall, zwei bevorste- hende Arzttermine sowie über psychologische Betreuung informiert (Stand

5. Dezember 2024). Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer sodann vier Arztbe- richte ein (Arztbericht Augenklinik D._______ vom 26. Februar 2025, Aus- trittsberichts (…) vom 20. Februar 2025, Arztberichte (…) vom 18. Februar 2025 und 10. Januar 2025). Mit diesen liegen nun auch die Resultate der durch die Hausärztin angekündigten Visiten vor. Den Berichten ist zu ent- nehmen, dass am 19. Februar 2025 aufgrund einer Verengung des Wirbel- kanals beim Beschwerdeführer ein chirurgischer Eingriff im (…) durchge- führt wurde. Am 20. Februar 2025 wurde er nach gelungener Operation, in gutem Allgemeinzustand und ohne Schmerzen beim Gehen aus dem Spital entlassen; er ist auf keine Hilfsmittel (Gehilfen etc.) angewiesen. Es wurden lediglich Dafalgan und Novalgin verschrieben. Das MRT vom 20. Februar 2025 hat die erfolgreiche Operation bestätigt und es wurden keine Kompli- kationen festgestellt. Die Nachkontrolle fand gemäss desselben Austritts- berichts bereits am 6. März 2025 statt. Da der Bericht dieser Kontrolle nicht ins Recht gelegt wurde, ist davon auszugehen, dass diese ebenfalls positiv verlaufen ist und der Beschwerdeführer nunmehr keine entsprechenden Beschwerden mehr hat. Was schliesslich das rechte Auge anbelangt, wird ausgeführt, dass der Schlag auf das Auge vor ungefähr einem Jahr zu einer Sehminderung auf 1/10 geführt habe. Der Sehnerv könne nicht mehr her- gestellt werden, jedoch sei allenfalls eine Operation des Macular Pucker möglich. Wobei nicht sicher sei, ob die Operation ohne Komplikationen ver- laufe und schliesslich die Situation tatsächlich verbessere. Das linke Auge sei indessen in einwandfreiem Zustand. Es ist festzustellen, dass die Operation am Rücken erfolgreich abgeschlos- sen wurde. Was die Augen anbelangt ist festzustellen, dass er auf dem

D-1770/2025 Seite 12 linken Auge volle und auf dem rechten Auge (nach einer Schlägerei) stark eingeschränkte Sicht hat. Der Ausgang einer Operation (Macular Pucker) ist ungewiss. Die auf einem Auge eingeschränkte Sicht verunmöglicht es ihm keineswegs, die Heimreise anzutreten und in Guinea ein normales Le- ben zu führen. Überdies ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass allfällige psychische Probleme dort behandelt werden können. So ist in Guinea die medizinische Grundversorgung gewährleistet und auch Be- handlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit entsprechendem Fachpersonal gegeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4148/2024 vom

E. 8.4 In casu besteht schliesslich auch kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenz- bedrohende Lage geraten würde. Die behauptete Minderjährigkeit konnte er nicht glaubhaft machen (vgl. E. 5). Sodann ist aufgrund der Aussagen davon auszugehen, dass der junge und alleinstehende Beschwerdeführer in B._______ über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, zu dem er bei Bedarf zurückkehren kann (vgl. bspw. SEM-Akten 30/16 F44, F89). Was den LKW-Fahrer anbelangt, ist festzustellen, dass dieser den

D-1770/2025 Seite 13 Beschwerdeführer entweder weiterhin finanziell unterstützen kann oder, dass die diesbezüglichen Vorbringen eine Verschleierung der tatsächlichen finanziellen Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Fa- milie bezweckt haben und diese somit besser ist, als vorgegeben (vgl. bspw. a.a.O. F64 f.). Hierzu ist in Bestätigung der Vorinstanz festzustellen, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die be- troffene Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaub- hafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Anga- ben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine weiterer- gehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stün- den keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-1656/2019 vom 18. Januar 2022 E. 7.4.2, E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. Sep- tember 2018 E. 8.4.5, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).

E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individu- eller Hinsicht zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist

D-1770/2025 Seite 14 (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten be- steht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 11. Das Begehren, es sei festzustellen, dass er sich für die Dauer des Verfah- rens einstweilen in der Schweiz aufhalten dürfe, ist mit vorliegendem Di- rektentscheid gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1770/2025 Seite 15

E. 9 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 11 Das Begehren, es sei festzustellen, dass er sich für die Dauer des Verfahrens einstweilen in der Schweiz aufhalten dürfe, ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2024 E. 7.4.3, D-2086/2019 vom 19. Juni 2019 E. 5.3.1 und angefochtene Verfügung S. 10 f.). Aufgrund des Gesagten kann der Wegweisungsvollzug vorliegend – ent- gegen der Behauptung in der Beschwerde – in antizipierter Beweiswürdi- gung ohne Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen des Beschwer- deführers beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine weiteren neuen medizinischen Tatsachen geltend oder glaubhaft gemacht, die wei- tergehenden Abklärungen erforderlich erscheinen liessen. Bei dieser Aus- gangslage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgang weite- rer medizinischer Berichte den Entscheid in rechtserheblicher Weise be- einflussen könnte. Weder die Akten noch die Beschwerdeausführungen lassen den Schluss zu, die inzwischen operativ beseitigten Schmerzen, die verminderte Sicht oder die behaupteten psychischen Probleme seien als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers führen würden. Es sind entspre- chende Institutionen und Medikamente zur (Weiter-)Behandlung des Be- schwerdeführers im Heimatland gegeben und es ist – zusammen mit der Vorinstanz – auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Daher stellt der Einwand bezüg- lich der Finanzierung allfälliger Behandlungsmassnahmen vorliegend ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
  2. Die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) werden im Verfahren D-1870/2025 behandelt.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1770/2025 Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Mélina Grichting, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, er sei am (...) geboren. Am 20. Oktober 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 6. Dezember 2023 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. B. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (...) ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 9. Januar 2024 kommt zum Schluss, dass in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von 16.1 Jahren ausgegangen werden könne, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei. C. Am 28. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Bassano Fullah aus B._______. Er habe sich stets vor den Koniaken versteckt. Der ethnische Konflikt zwischen diesen und der ethnischen Minderheit Bassano Fullah herrsche bereits seit Jahren. Ein fremder Mann (G. K.) habe ihn und seine Familie (Mutter und Bruder) nach dem Tod seines Vaters bei sich aufgenommen. Aufgrund von Drohungen seitens der Koniaken seien er und seine Familie schliesslich in den Stadtteil C._______ gezogen. Eines Nachts seien bewaffnete Koniaken auf ihr Haus zugelaufen, weshalb sie dieses verlassen hätten. Eines Tages sei ihm G. K. auf einem Motorrad begegnet und habe ihm gedroht. Hiernach sei er von Jugendlichen erkannt und gejagt worden. Auf einem Busbahnhof habe er schliesslich einen LKW-Fahrer angetroffen, der ihm zur Flucht im LKW verholfen und ihm die gesamte Reise bis in die Schweiz finanziert habe. Aus der Schweiz habe er erfahren, dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder nach wie vor in B._______ leben würden. Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. D. Am 1. März 2024 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 24. Juli 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. E. Mit Schreiben vom 18. November 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung des Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Dieser nahm mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 Stellung und hielt an seinem geltend gemachten Alter fest. F. Mit Auftrag vom 6. Februar 2025 setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...). G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (zugestellt am 17. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5), lehnte die Erfassung der angegebenen Personendaten ab (Dispositivziffer 6), stellte fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS würden lauten A._______, geboren am (...), Guinea (Dispositivziffer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). H. Am 19. Februar 2025 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Verengung des Wirbelkanals ein chirurgischer Eingriff im (...) durchgeführt. Am 20. Februar 2025 wurde er nach gelungener Operation, in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen. I. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage bereits aktenkundiger Aktenstücke sowie von vier Arztberichten (Arztbericht Augenklinik D._______ vom 26. Februar 2025, Austrittsberichts (...) vom 20. Februar 2025, Arztberichte (...) vom 18. Februar 2025 und 10. Januar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Februar 2025 aufzuheben, insoweit diese die Änderung der Personendaten sowie die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum beschlage. Es seien die ZEMIS-Daten auf A._______, geboren am (...), Guinea anzupassen. Es sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe und es seien - bis zum Entscheid in der Sache - die Personendaten im ZEMIS zu berichtigen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die rubrizierte Rechtsberatung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. J. Mit Schreiben vom 14. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 13. März 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeanträge richten sich einzig gegen die Anpassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffern 6 f.) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 f.). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung blieben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. 1.3 Die Frage, ob das SEM die Personendatenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat, bildet ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS ist praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden (Geschäftsnummer D-1870/2025). Eine Koordination erfolgt jedoch insofern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird. 1.4 Mit Blick auf die weiteren Begehren ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch seine gesundheitliche Situation dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, weshalb vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erschöpft sich in bereits bekannten Wiederholungen sowie oberflächlich ausgeführten Rügen. So moniert der Beschwerdeführer die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens, woraus er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, waren doch alle Verfahrensschritte der Vorinstanz notwendig und ist diese nicht über einen bedeutenden Zeitraum untätig geblieben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen älter geworden ist, liegt in der Natur der Sache und vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde weder angedroht noch eingereicht, es wurde einzig eine Verfahrensstandanfrage mit dem Ersuchen um Beschleunigung bei der Vorinstanz eingereicht, das zutreffend und fristgerecht beantwortet wurde (vgl. SEM-Akten 42/4 und 43/2). Sodann trifft es zwar zu, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers auf Französisch durchgeführt wurde. Er hat jedoch ursprünglich angegeben, für die Durchführung einer Befragung ausreichend Französisch zu beherrschen (vgl. SEM-Akten 1/2) und bestätigte sodann auch den Dolmetscher ausreichend verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten 18/10 Ziff. 9.02). Überdies sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf bedeutende Verständigungsprobleme schliessen lassen würden. Die komplexere Anhörung zu den Asylgründen wurde auf der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt, der überdies bestätigte, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten 30/16 F1 und S. 16). Vor diesem Hintergrund durfte sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung durchaus auf diese Befragungen stützen. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Schliesslich stellt der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Die formellen Rügen sind unbegründet. 5. 5.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 und statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). 5.2 Gemäss gefestigter Rechtsprechung gelten bei Verfahren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS die Beweisregeln gemäss Datenschutzgesetz. Im Asylverfahren, wo es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - die Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts - dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5 ff., 2004 Nr. 30 E. 5 f., 2001 Nr. 23 E. 6c, 2000 Nr. 19 E. 8b). Somit gilt betreffend Datenänderung im ZEMIS ein strengerer Beweismassstab als im vorliegend zu behandelnden Asylverfahren (vgl. Urteil BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). 5.3 Vorab ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass dem eingereichten Auszug aus dem Geburtsregister (einzig in Kopie vorgelegt) das von ihm angegebene Geburtsdatum zu entnehmen ist und er erklärt hat, wie er in den Besitz des Fotos dieses Auszugs gekommen ist (vgl. SEM-Akten 30/16 F41-43 und 18/10 Ziff. 1.06). Der Geburtsregisterauszug enthält jedoch keine Fotografie, weshalb er gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht als Identitätsausweis herangezogen werden kann. Überdies kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu. Bei dem Geburtsregisterauszug trifft beides zu. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere (amtliche Dokumente mit Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurden) eingereicht hat und seine Identität daher nicht feststeht, kann die in Frage stehende Kopie auch nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Vor diesem Hintergrund sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und zu bestätigen. 5.4 Sodann sind gemäss BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Das Gutachten vom 9. Januar 2024 kann nach dieser Rechtsprechung weder als Beleg für die Minder- noch für diejenige der Volljährigkeit herangezogen werden, liegt doch das Mindestalter der zahnärztlichen Untersuchung bei 17 und das der Schlüsselbeinanalyse bei 16.1 Jahren (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Es kann jedoch zusammen mit der Vorinstanz daraus geschlossen werden, dass das damals vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren ist (vgl. SEM-Akten 25/6 S. 6), was insgesamt gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zulässt. 5.5 Überdies sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie auch in der Anhörung zu den Asylgründen substanzarm und stereotyp ausgefallen. Er wich den ihm gestellten Fragen weitgehend aus oder blieb in seinen Aussagen vage; ihnen ist daher die Glaubhaftigkeit abzusprechen. So ist es namentlich unglaubhaft, dass er in seiner Heimat absolut «nichts gemacht» habe und «dort nur so» gewesen sein solle (vgl. SEM-Akten 30/16 F21 ff.). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Asylpunkt unangefochten liess und mithin die Schlussfolgerung der Vorinstanz implizit bestätigt, wonach seine Fluchtvorbringen gänzlich unglaubhaft ausgefallen sind (zum Sachverhalt der Asylvorbringen vgl. oben Bst. C). Weder die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Altersanpassung noch in der Beschwerde lassen einen anderen Schluss in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit zu. Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Es gelingt ihm diese weder zu belegen noch ansatzweise glaubhaft zu machen. 5.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.3) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politischer Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-825/2025 vom 6. März 2025 E. 5.3.2, E-4583/2024 vom 28. November 2024 E. 5.3.2, E-5664/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.1, D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2). 8.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist sodann nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen (vgl. SEM-Akten 31/5), dass der Beschwerdeführer unter starken Rückenschmerzen gelitten (Stand 2. Januar 2024) und die Physiotherapie auf eigenen Wunsch abgebrochen hat (Stand 30. Januar 2024). Zudem sind Probleme auf dem rechten Auge aufgrund einer Schlägerei aktenkundig; es wurde Dafalgan verschrieben (Stand 8. Dezember 2023). Sodann wurden in einer E-Mail der Hausärztin (vgl. SEM-Akten 46/6 S. 6) über einen Bandscheibenvorfall, zwei bevorstehende Arzttermine sowie über psychologische Betreuung informiert (Stand 5. Dezember 2024). Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer sodann vier Arztberichte ein (Arztbericht Augenklinik D._______ vom 26. Februar 2025, Austrittsberichts (...) vom 20. Februar 2025, Arztberichte (...) vom 18. Februar 2025 und 10. Januar 2025). Mit diesen liegen nun auch die Resultate der durch die Hausärztin angekündigten Visiten vor. Den Berichten ist zu entnehmen, dass am 19. Februar 2025 aufgrund einer Verengung des Wirbelkanals beim Beschwerdeführer ein chirurgischer Eingriff im (...) durchgeführt wurde. Am 20. Februar 2025 wurde er nach gelungener Operation, in gutem Allgemeinzustand und ohne Schmerzen beim Gehen aus dem Spital entlassen; er ist auf keine Hilfsmittel (Gehilfen etc.) angewiesen. Es wurden lediglich Dafalgan und Novalgin verschrieben. Das MRT vom 20. Februar 2025 hat die erfolgreiche Operation bestätigt und es wurden keine Komplikationen festgestellt. Die Nachkontrolle fand gemäss desselben Austrittsberichts bereits am 6. März 2025 statt. Da der Bericht dieser Kontrolle nicht ins Recht gelegt wurde, ist davon auszugehen, dass diese ebenfalls positiv verlaufen ist und der Beschwerdeführer nunmehr keine entsprechenden Beschwerden mehr hat. Was schliesslich das rechte Auge anbelangt, wird ausgeführt, dass der Schlag auf das Auge vor ungefähr einem Jahr zu einer Sehminderung auf 1/10 geführt habe. Der Sehnerv könne nicht mehr hergestellt werden, jedoch sei allenfalls eine Operation des Macular Pucker möglich. Wobei nicht sicher sei, ob die Operation ohne Komplikationen verlaufe und schliesslich die Situation tatsächlich verbessere. Das linke Auge sei indessen in einwandfreiem Zustand. Es ist festzustellen, dass die Operation am Rücken erfolgreich abgeschlossen wurde. Was die Augen anbelangt ist festzustellen, dass er auf dem linken Auge volle und auf dem rechten Auge (nach einer Schlägerei) stark eingeschränkte Sicht hat. Der Ausgang einer Operation (Macular Pucker) ist ungewiss. Die auf einem Auge eingeschränkte Sicht verunmöglicht es ihm keineswegs, die Heimreise anzutreten und in Guinea ein normales Leben zu führen. Überdies ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass allfällige psychische Probleme dort behandelt werden können. So ist in Guinea die medizinische Grundversorgung gewährleistet und auch Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit entsprechendem Fachpersonal gegeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 7.4.3, D-2086/2019 vom 19. Juni 2019 E. 5.3.1 und angefochtene Verfügung S. 10 f.). Aufgrund des Gesagten kann der Wegweisungsvollzug vorliegend - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in antizipierter Beweiswürdigung ohne Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen des Beschwerdeführers beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine weiteren neuen medizinischen Tatsachen geltend oder glaubhaft gemacht, die weitergehenden Abklärungen erforderlich erscheinen liessen. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgang weiterer medizinischer Berichte den Entscheid in rechtserheblicher Weise beeinflussen könnte. Weder die Akten noch die Beschwerdeausführungen lassen den Schluss zu, die inzwischen operativ beseitigten Schmerzen, die verminderte Sicht oder die behaupteten psychischen Probleme seien als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen würden. Es sind entsprechende Institutionen und Medikamente zur (Weiter-)Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland gegeben und es ist - zusammen mit der Vorinstanz - auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Daher stellt der Einwand bezüglich der Finanzierung allfälliger Behandlungsmassnahmen vorliegend ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 8.4 In casu besteht schliesslich auch kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Die behauptete Minderjährigkeit konnte er nicht glaubhaft machen (vgl. E. 5). Sodann ist aufgrund der Aussagen davon auszugehen, dass der junge und alleinstehende Beschwerdeführer in B._______ über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, zu dem er bei Bedarf zurückkehren kann (vgl. bspw. SEM-Akten 30/16 F44, F89). Was den LKW-Fahrer anbelangt, ist festzustellen, dass dieser den Beschwerdeführer entweder weiterhin finanziell unterstützen kann oder, dass die diesbezüglichen Vorbringen eine Verschleierung der tatsächlichen finanziellen Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie bezweckt haben und diese somit besser ist, als vorgegeben (vgl. bspw. a.a.O. F64 f.). Hierzu ist in Bestätigung der Vorinstanz festzustellen, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine weiterergehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-1656/2019 vom 18. Januar 2022 E. 7.4.2, E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

11. Das Begehren, es sei festzustellen, dass er sich für die Dauer des Verfahrens einstweilen in der Schweiz aufhalten dürfe, ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

2. Die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werden im Verfahren D-1870/2025 behandelt.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: