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E-4811/2018

E-4811/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-10 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. Er führte im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er stamme aus einem ihm unbekannten Dorf im afghanischen Distrikt B._______, Provinz C._______. Im Alter von drei bis vier Jahren habe er mit seiner Mutter und seiner Schwester Afghanistan verlassen und fortan ohne Aufenthaltsstatus in D._______, Pakistan, gelebt. Dort sei er zur Schule gegangen und habe circa ab dem elften Lebensjahr Plastiksäcke und Petflaschen verkauft. Wegen eines Bombenanschlags, eines Selbstmordattentats und einer knapp entgangenen Vergewaltigung sei er im Jahr 2013 in den Iran und zweieinhalb Jahre später in die Türkei ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-5677/2017 vom 17. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Das Gericht befand, der Beschwerdeführer habe durch die Verheimlichung beziehungsweise Verschleierung seiner Herkunft und seiner persönlichen sowie familiären Situation die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Hindernissen für den Wegweisungsvollzug in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise sei in solchen Fällen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. D. Am 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte Bestätigungen betreffend seinen Besuch der E._______, Arbeitsbestätigungen, einen Brief des Vermieters in D._______ und diverse Fotos ein. E. Am 22. Dezember 2017 überwies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2017 an die Vorinstanz zurück, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich den Willen geäussert habe, die Eingabe sei nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob Revisionsgründe vorlägen, zu überweisen. Für eine Behandlung der Eingabe - selbst bei allfälliger Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - bestehe kein Raum. G. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 trat die Vorinstanz infolge Unzuständigkeit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. H. Mit Eingabe vom 9. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Neuprüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Dezember 2017 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Seine Mutter und seine Schwester seien im Juli 2017 von D._______ via Kabul in den Distrikt B._______ gereist, um für sich und ihn eine Tazkira ausstellen zu lassen. Seine Tazkira sei am 25. November 2017 ausgestellt und der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Februar 2018 des schweizerischen Grenzwachtkorps übermittelt worden. Es dränge sich eine materielle Überprüfung des vorliegenden Gesuchs auf, bei welcher auch die mit der Eingabe vom 13. Dezember 2017 eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original und das Schreiben des Grenzwachtkorps ein. I. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (eröffnet am 23. Juli 2018) wies die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 25. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. K. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 25. September 2017 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die mit dem Gesuch vom 13. Dezember 2017 eingereichten Beweismittel (insbesondere die Schul- und Arbeitsbestätigungen) seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da sie dazu dienten, bislang nicht geglaubte Vorbringen betreffend seine Herkunft und Sozialisierung zu belegen und damit den Beweiswert der Tazkira stützten. Es spiele keine Rolle, ob die Dokumente bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden seien oder nicht. Erst der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2017 und das danach ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätten Anlass gegeben, Belege über seinen Aufenthalt in Pakistan einzubringen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf des ersten Asylverfahrens mehrfach darauf aufmerksam gemacht, er habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG Dokumente, welche seine Vorbringen belegen könnten, einzureichen. Dass er bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 keinerlei Belege für seine Herkunft und Sozialisierung vorgelegt hat, spielt entgegen seiner Ansicht sehr wohl eine Rolle. Das Einreichen eines ausserordentlichen Rechtsmittels sollte der Ausnahmefall sein und ist daher an strenge Formvorschriften gebunden. Die Vorinstanz stellte in ihrem Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2018 zu Recht fest, sie könne auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten, da er keine neuen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend mache und die eingereichten Beweismittel bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 bestanden hätten sowie vorbestandene Tatsachen belegen sollten. Dieser Entscheid ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit der gleichen Begründung lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2018 richtigerweise die Berücksichtigung dieser Beweismittel bei der Beurteilung des zweiten Wiedererwägungsgesuchs ab. Demzufolge bilden die Beweismittel (Schul- und Arbeitsbestätigungen, Fotos, Schreiben des Vermieters in D._______) auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht im Wiedererwägungsgesuch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen (Urteil D-5800/2016 E.8.4.1). Die Rückkehr nach Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) kann zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte Existenz, Wohnraum, Gesundheit).

E. 8.4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seiner Identität, seiner Herkunft aus B._______ in der Provinz C._______, seiner Ausreise, seiner Familie sowie seinem Beziehungsnetz in Afghanistan seien aufgrund zahlreicher Widersprüche sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingeschätzt worden. Die nun eingereichte Tazkira vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So komme einer Tazkira kein Beweiswert zu, da diese nicht persönlich ausgestellt werden müsse und in Afghanistan sowie den umliegenden Ländern, insbesondere Pakistan, leicht käuflich erwerbbar und leicht fälschbar sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Tazkira erst nach Ablauf des Asyl- und Beschwerdeverfahrens, mithin beinahe drei Jahre nach der ersten Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren, eingereicht habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb seine Mutter und Schwester für die Ausstellung der Tazkira die beschwerliche Reise nach Afghanistan hätten auf sich nehmen sollen, wenn es möglich sei, die Tazkira ohne persönliche Vorsprache ausstellen zu lassen. Schliesslich sei die Tazkira kein Beleg für ein fehlendes Familien- und Beziehungsnetz in Afghanistan. Es würden somit keine Gründe oder Beweismittel vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. September 2017 beseitigen könnten.

E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden mehrere Dokumente vorliegen, welche seine Herkunft aus Afghanistan und seine Sozialisierung in Pakistan beweisen könnten. Er habe sich noch im erstinstanzlichen Verfahren um den Erhalt seiner Tazkira bemüht. Der Tazkira könne ein gewisser Beweiswert nicht abgesprochen werden. Es sei widersprüchlich, ihm vorzuwerfen, er habe keine glaubhaften Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation gemacht, und ihm gleichzeitig gute Kenntnisse über seine Verwandtschaft zu attestieren. Es gebe genügend Hinweise, dass er nur für kurze Zeit in Afghanistan gelebt habe und in Pakistan sozialisiert worden sei.

E. 8.4.5 Wie bereits festgestellt, kann im vorliegenden Verfahren einzig die eingereichte Tazkira des Beschwerdeführers für die Beurteilung herangezogen werden. Da die Tazkira leicht käuflich erwerbbar und fälschbar ist, kommt ihr ein äusserst geringer Beweiswert zu. Selbst wenn sie als echt eingestuft würde, beweist sie lediglich, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Tazkira dient nicht als Beleg für ein fehlendes familiäres und soziales Beziehungsnetz in Afghanistan. Der Beschwerdeführer bringt auch sonst nichts vor, das eine Änderung der Einschätzung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5677/2017 rechtfertigen würde. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seinen genauen Herkunftsort und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Hinzuzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse möglich sein sollte, sich in Afghanistan rasch zu integrieren und eine existenzsichernde Arbeit zu finden. Zudem steht ihm eine Rückkehr nach Pakistan offen (vgl. Urteil des BVGer E-5677/2017 E. 8.3).

E. 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. August 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4811/2018 Urteil vom 10. September 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. Er führte im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er stamme aus einem ihm unbekannten Dorf im afghanischen Distrikt B._______, Provinz C._______. Im Alter von drei bis vier Jahren habe er mit seiner Mutter und seiner Schwester Afghanistan verlassen und fortan ohne Aufenthaltsstatus in D._______, Pakistan, gelebt. Dort sei er zur Schule gegangen und habe circa ab dem elften Lebensjahr Plastiksäcke und Petflaschen verkauft. Wegen eines Bombenanschlags, eines Selbstmordattentats und einer knapp entgangenen Vergewaltigung sei er im Jahr 2013 in den Iran und zweieinhalb Jahre später in die Türkei ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-5677/2017 vom 17. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Das Gericht befand, der Beschwerdeführer habe durch die Verheimlichung beziehungsweise Verschleierung seiner Herkunft und seiner persönlichen sowie familiären Situation die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Hindernissen für den Wegweisungsvollzug in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise sei in solchen Fällen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. D. Am 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte Bestätigungen betreffend seinen Besuch der E._______, Arbeitsbestätigungen, einen Brief des Vermieters in D._______ und diverse Fotos ein. E. Am 22. Dezember 2017 überwies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2017 an die Vorinstanz zurück, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich den Willen geäussert habe, die Eingabe sei nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob Revisionsgründe vorlägen, zu überweisen. Für eine Behandlung der Eingabe - selbst bei allfälliger Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - bestehe kein Raum. G. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 trat die Vorinstanz infolge Unzuständigkeit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. H. Mit Eingabe vom 9. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Neuprüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Dezember 2017 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Seine Mutter und seine Schwester seien im Juli 2017 von D._______ via Kabul in den Distrikt B._______ gereist, um für sich und ihn eine Tazkira ausstellen zu lassen. Seine Tazkira sei am 25. November 2017 ausgestellt und der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Februar 2018 des schweizerischen Grenzwachtkorps übermittelt worden. Es dränge sich eine materielle Überprüfung des vorliegenden Gesuchs auf, bei welcher auch die mit der Eingabe vom 13. Dezember 2017 eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original und das Schreiben des Grenzwachtkorps ein. I. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (eröffnet am 23. Juli 2018) wies die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 25. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. K. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 25. September 2017 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die mit dem Gesuch vom 13. Dezember 2017 eingereichten Beweismittel (insbesondere die Schul- und Arbeitsbestätigungen) seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da sie dazu dienten, bislang nicht geglaubte Vorbringen betreffend seine Herkunft und Sozialisierung zu belegen und damit den Beweiswert der Tazkira stützten. Es spiele keine Rolle, ob die Dokumente bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden seien oder nicht. Erst der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2017 und das danach ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätten Anlass gegeben, Belege über seinen Aufenthalt in Pakistan einzubringen. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf des ersten Asylverfahrens mehrfach darauf aufmerksam gemacht, er habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG Dokumente, welche seine Vorbringen belegen könnten, einzureichen. Dass er bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 keinerlei Belege für seine Herkunft und Sozialisierung vorgelegt hat, spielt entgegen seiner Ansicht sehr wohl eine Rolle. Das Einreichen eines ausserordentlichen Rechtsmittels sollte der Ausnahmefall sein und ist daher an strenge Formvorschriften gebunden. Die Vorinstanz stellte in ihrem Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2018 zu Recht fest, sie könne auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten, da er keine neuen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend mache und die eingereichten Beweismittel bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 bestanden hätten sowie vorbestandene Tatsachen belegen sollten. Dieser Entscheid ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit der gleichen Begründung lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2018 richtigerweise die Berücksichtigung dieser Beweismittel bei der Beurteilung des zweiten Wiedererwägungsgesuchs ab. Demzufolge bilden die Beweismittel (Schul- und Arbeitsbestätigungen, Fotos, Schreiben des Vermieters in D._______) auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6. Der Beschwerdeführer macht im Wiedererwägungsgesuch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 8.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen (Urteil D-5800/2016 E.8.4.1). Die Rückkehr nach Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) kann zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte Existenz, Wohnraum, Gesundheit). 8.4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seiner Identität, seiner Herkunft aus B._______ in der Provinz C._______, seiner Ausreise, seiner Familie sowie seinem Beziehungsnetz in Afghanistan seien aufgrund zahlreicher Widersprüche sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingeschätzt worden. Die nun eingereichte Tazkira vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So komme einer Tazkira kein Beweiswert zu, da diese nicht persönlich ausgestellt werden müsse und in Afghanistan sowie den umliegenden Ländern, insbesondere Pakistan, leicht käuflich erwerbbar und leicht fälschbar sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Tazkira erst nach Ablauf des Asyl- und Beschwerdeverfahrens, mithin beinahe drei Jahre nach der ersten Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren, eingereicht habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb seine Mutter und Schwester für die Ausstellung der Tazkira die beschwerliche Reise nach Afghanistan hätten auf sich nehmen sollen, wenn es möglich sei, die Tazkira ohne persönliche Vorsprache ausstellen zu lassen. Schliesslich sei die Tazkira kein Beleg für ein fehlendes Familien- und Beziehungsnetz in Afghanistan. Es würden somit keine Gründe oder Beweismittel vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. September 2017 beseitigen könnten. 8.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden mehrere Dokumente vorliegen, welche seine Herkunft aus Afghanistan und seine Sozialisierung in Pakistan beweisen könnten. Er habe sich noch im erstinstanzlichen Verfahren um den Erhalt seiner Tazkira bemüht. Der Tazkira könne ein gewisser Beweiswert nicht abgesprochen werden. Es sei widersprüchlich, ihm vorzuwerfen, er habe keine glaubhaften Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation gemacht, und ihm gleichzeitig gute Kenntnisse über seine Verwandtschaft zu attestieren. Es gebe genügend Hinweise, dass er nur für kurze Zeit in Afghanistan gelebt habe und in Pakistan sozialisiert worden sei. 8.4.5 Wie bereits festgestellt, kann im vorliegenden Verfahren einzig die eingereichte Tazkira des Beschwerdeführers für die Beurteilung herangezogen werden. Da die Tazkira leicht käuflich erwerbbar und fälschbar ist, kommt ihr ein äusserst geringer Beweiswert zu. Selbst wenn sie als echt eingestuft würde, beweist sie lediglich, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Tazkira dient nicht als Beleg für ein fehlendes familiäres und soziales Beziehungsnetz in Afghanistan. Der Beschwerdeführer bringt auch sonst nichts vor, das eine Änderung der Einschätzung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5677/2017 rechtfertigen würde. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seinen genauen Herkunftsort und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Hinzuzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse möglich sein sollte, sich in Afghanistan rasch zu integrieren und eine existenzsichernde Arbeit zu finden. Zudem steht ihm eine Rückkehr nach Pakistan offen (vgl. Urteil des BVGer E-5677/2017 E. 8.3). 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. August 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner