opencaselaw.ch

E-5711/2019

E-5711/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. August 2015 fand die Befragung zur Person statt. Hierbei machte er geltend, er habe keine Nationalität, sei Kurde und stamme aus B._______, Provinz Al-Hasaka, Syrien, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei Maktum und habe ausser einer Bestätigung keine Identitätspapiere. Weil er die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitze, habe er die Schule nicht besuchen und keiner anständigen Arbeit nachgehen können. Er sei auch nicht zum Militärdienst einberufen worden, weil er kein Syrer sei. Er habe nur als Hirte arbeiten können. Von den Kämpfen sei er zwar nie persönlich betroffen gewesen, da aber der Islamische Staat (IS) in seiner Herkunftsregion kämpfe, befürchte er einen Anstieg der Preise und ein mühsames Leben. Mit Behörden oder Drittpersonen habe er keine Probleme gehabt; politisch sei er nie aktiv gewesen. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers gab das SEM am 7. August 2017 eine LINGUA-Analyse in Auftrag. Das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem LINGUA-Experten erfolgte am 23. August 2017 in Kurmanci. Der LINGUA-Bericht vom 8. September 2017 kommt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit sei tief, dass sich der Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen geographischen Raum aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 18. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt und Resultat des LINGUA-Berichts; der Beschwerdeführer nahm keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte die Staatsangehörigkeit auf unbekannt. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 3. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6223/2017 vom 7. Dezember 2017 aus formellen Gründen (fehlende Anhörung nach Art. 29 AsylG) gut. D. Am 8. Mai 2018 holte das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers nach. Hierbei machte er geltend, er sei - wie seine Eltern - in B._______ geboren. Die Familie seiner Mutter stamme ursprünglich aus Zakho, Irak. B._______ hätten er und seine Angehörigen jedoch bereits Ende 2003 verlassen. Im Anschluss habe er bis Februar oder März 2011 in C._______ bei Dohuk gelebt, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er als Hirte gearbeitet habe. Den nachgereichten Maktum-Nachweis habe er zusammen mit seinen anderen Familienmitgliedern beantragt und im Mai 2011 erhalten. Die Leute des IS seien in seine Region gekommen, wobei Gefechte stattgefunden hätten. Er habe zwar nie ein Aufgebot der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) erhalten, aber es seien Leute zwangsweise rekrutiert worden. Hätte man ihn auf der Strasse erwischt, wäre dies auch ihm passiert. Im November oder Dezember 2014 sei er deshalb mit seinem Bruder in den Irak zurückgekehrt. Dort habe er sich bis Juni oder Juli 2015 in Dohuk und C._______ aufgehalten, von wo aus er alleine nach Europa gereist sei. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-, der fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen wurde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Herkunftsanalyse vom 8. September 2017 halte fest, die Wahrscheinlichkeit eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Region in Syrien sei tief. Namentlich habe er Ausdrücke in Badini verwendet, die im syrischen Kurmanci nicht gängig seien, habe seinen angeblichen Herkunftsort nicht genau lokalisieren können und fehlerhafte Angaben zu dessen Umgebung gemacht. Falsch seien auch die Angaben zur Aufzucht von Schafen und die Aussage, wonach er als Maktum in Syrien die Schule nicht habe besuchen dürfen. Das ihm gewährte rechtliche Gehör hierzu sei unbeantwortet geblieben. Stattdessen habe der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vom 6. Oktober 2017 und in der darauffolgenden Anhörung vom 8. Mai 2018 seine Wissenslücken damit erklärt, dass er Syrien mit seiner Familie doch bereits Ende 2003 verlassen und erst zu Beginn des Jahres 2011 wieder betreten habe. Mit dieser Angabe mache er einen im Nachhinein angepassten, mithin nachgeschobenen Sachverhalt geltend. Der Erklärungsversuch, wonach er sich aufgrund seines Bildungsmangels zu einem falschen Aussageverhalten habe verleiten lassen, überzeuge nicht. So sei er zu Beginn seines Asylverfahrens schriftlich und mündlich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen worden; die Kenntnisnahme hiervon habe er schriftlich bestätigt. Zudem deute sein Schriftbild auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt darauf hin, dass er über einen soliden Bildungshintergrund verfüge. Diese Annahme werde zudem durch die Herkunftsanalyse vom 8. September 2017 gestützt, wonach er fehlerhafte Aussagen in Bezug auf seine angebliche Tätigkeit als Schafhirte gemacht habe. Sodann habe er im Rahmen der Befragung zur Person erklärt, nicht zu wissen, wo seine Eltern geboren worden seien, wohingegen er in der Anhörung neu erläutert habe, dass beide in B._______ geboren seien und die Familie seiner Mutter ursprünglich aus Zakho stamme. Im Übrigen hätte es ihm - unabhängig seines Bildungsniveaus - möglich sein sollen, die in den Befragungen gestellten Herkunftsfragen korrekt zu beantworten. Es liege mithin der Verdacht nahe, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Kurden syrischer, sondern irakischer Herkunft handle. An dieser Schlussfolgerung ändere auch der erst auf Beschwerdeebene eingereichte Maktum-Nachweis nichts. Erstens seien syrische Ausweise jeglicher Art käuflich leicht erhältlich. Insbesondere würden Maktum-Nachweise - wie der eingereichte - keinerlei Fälschungssicherheiten aufweisen, infolgedessen dem eingereichten Dokument nur äusserst geringer Beweiswert zukomme. Zweitens habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht glaubhaft machen können, dieses Dokument auf legalem Weg beantragt und erhalten zu haben. Es falle zudem auf, dass er die beiden auf dem Dokument eingetragenen Zeugen bei der Beantwortung der Fragen nach dem Beantragungsprozess mit keinem Wort erwähnt habe. Obwohl die Darlegung in der Beschwerdeschrift vom 3. November 2017 - wonach es 2011 per Dekret nur Ajanib ermöglicht worden sei, sich einbürgern zu lassen, Maktumin hingegen nicht - korrekt sei, sei erstaunlich, dass dem Beschwerdeführer diese Information weder vor seiner angeblichen Rückkehr aus dem Irak noch im Zeitpunkt der Befragung zur Person bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund überrasche auch, dass er und seine Familie im Februar beziehungsweise März 2011 - das Einbürgerungsdekret sei erst am 7. April 2011 erlassen worden - zwecks Einbürgerung nach Syrien zurückgekehrt und trotz der Zunahme kriegerischer Vorgänge dortgeblieben seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer keinerlei weitere Unterlagen nachgereicht habe, die der Untermauerung seiner abgeänderten Biographie respektive Aufenthalte dienlich seien. Aufgrund der zweifelhaften Herkunftsangaben sei den Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Im Übrigen handle es sich bei diesen um Vorbringen ohne Asylrelevanz, würden sich diese doch lediglich auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lage sowie auf Nachteile im Rahmen des Bürgerkriegs beziehen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Mithin fehlt die Grundlage für seine Asylvorbringen, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 5). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen; dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden oberflächlich getätigten Rügen - namentlich: die Vorstellung der Vorinstanz sei total falsch, die Vorinstanz habe keine spezifischen Sachverhaltsabklärungen getroffen, die Lage sei falsch beurteilt worden oder die Vorinstanz stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen - sind unbegründet.

E. 6.2 Es trifft namentlich zu, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aussagte, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise lediglich in B._______, Syrien gelebt zu haben (SEM-Akten A3 S. 5 Ziff. 2.01), in der Anhörung jedoch einen ganz anderen diesbezüglichen Sachverhalt darlegte (SEM-Akten A42 S. 6 ff. F51 ff.). Klare Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Es ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass das selbst ausgefüllte Personalienblatt auf Schulbildung schliessen lässt (SEM-Akten A1), die Aussagen im LINGUA-Gespräch weder zur angeblichen Herkunft noch zum Hirtentum überzeugen (SEM-Akten A28 S. 1 ff.) und die entsprechenden Erklärungsversuche ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer hat versucht, seine wahre Identität zu verschleiern; die geltend gemachte Herkunft aus Syrien beziehungsweise sein dortiger Aufenthalt ist unglaubhaft. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ist das nachgereichte Erkennungszeugnis (Maktum-Nachweis) für sich alleine nicht geeignet, die behauptete Herkunft zu belegen. Hinzu kommt, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, nur geringen Beweiswert haben. Bei dem Maktum-Nachweis trifft beides zu (SEM-Akten A40). Die Beschwerdevorbringen, die neben pauschaler Kritik lediglich die allgemeine Situation insbesondere von Maktumin in Syrien beleuchten, sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Weitere Unterlagen - namentlich zur Untermauerung der geltend gemachten Aufenthalte - werden auch auf Beschwerdeebene keine eingereicht.

E. 6.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Gründe glaubhaft beziehungsweise einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu seinen biographischen Daten gemacht (hierzu bereits E. 5 f.) und liess das ihm zum LINGUA-Bericht gewährte rechtliche Gehör unbeantwortet. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen im angeblichen Heimatstaat. So machte er namentlich in der Befragung zur Person geltend, er wisse nicht, wo seine Eltern geboren seien (SEM-Akten A3 S. 4 Ziff. 1.16.04), wohingegen er in der Anhörung neu erklärte, dass beide in B._______ geboren seien und die Familie seiner Mutter ursprünglich aus Zakho stamme (SEM-Akten A42 S. 6 F45). Der Erklärungsversuch, wonach er sich aufgrund seines Bildungsmangels zu einem falschen Aussageverhalten habe verleiten lassen, überzeugt nicht. Es kann erwartet werden, dass die einfachen und grundlegenden Fragen zu Familienverhältnissen - unabhängig des Bildungsgrades - korrekt beantwortet werden können. Es muss demnach zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versucht. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). Der am 20. November 2019 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5711/2019 Urteil vom 4. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. August 2015 fand die Befragung zur Person statt. Hierbei machte er geltend, er habe keine Nationalität, sei Kurde und stamme aus B._______, Provinz Al-Hasaka, Syrien, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei Maktum und habe ausser einer Bestätigung keine Identitätspapiere. Weil er die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitze, habe er die Schule nicht besuchen und keiner anständigen Arbeit nachgehen können. Er sei auch nicht zum Militärdienst einberufen worden, weil er kein Syrer sei. Er habe nur als Hirte arbeiten können. Von den Kämpfen sei er zwar nie persönlich betroffen gewesen, da aber der Islamische Staat (IS) in seiner Herkunftsregion kämpfe, befürchte er einen Anstieg der Preise und ein mühsames Leben. Mit Behörden oder Drittpersonen habe er keine Probleme gehabt; politisch sei er nie aktiv gewesen. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers gab das SEM am 7. August 2017 eine LINGUA-Analyse in Auftrag. Das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem LINGUA-Experten erfolgte am 23. August 2017 in Kurmanci. Der LINGUA-Bericht vom 8. September 2017 kommt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit sei tief, dass sich der Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen geographischen Raum aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 18. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt und Resultat des LINGUA-Berichts; der Beschwerdeführer nahm keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte die Staatsangehörigkeit auf unbekannt. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 3. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6223/2017 vom 7. Dezember 2017 aus formellen Gründen (fehlende Anhörung nach Art. 29 AsylG) gut. D. Am 8. Mai 2018 holte das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers nach. Hierbei machte er geltend, er sei - wie seine Eltern - in B._______ geboren. Die Familie seiner Mutter stamme ursprünglich aus Zakho, Irak. B._______ hätten er und seine Angehörigen jedoch bereits Ende 2003 verlassen. Im Anschluss habe er bis Februar oder März 2011 in C._______ bei Dohuk gelebt, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er als Hirte gearbeitet habe. Den nachgereichten Maktum-Nachweis habe er zusammen mit seinen anderen Familienmitgliedern beantragt und im Mai 2011 erhalten. Die Leute des IS seien in seine Region gekommen, wobei Gefechte stattgefunden hätten. Er habe zwar nie ein Aufgebot der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) erhalten, aber es seien Leute zwangsweise rekrutiert worden. Hätte man ihn auf der Strasse erwischt, wäre dies auch ihm passiert. Im November oder Dezember 2014 sei er deshalb mit seinem Bruder in den Irak zurückgekehrt. Dort habe er sich bis Juni oder Juli 2015 in Dohuk und C._______ aufgehalten, von wo aus er alleine nach Europa gereist sei. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-, der fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Herkunftsanalyse vom 8. September 2017 halte fest, die Wahrscheinlichkeit eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Region in Syrien sei tief. Namentlich habe er Ausdrücke in Badini verwendet, die im syrischen Kurmanci nicht gängig seien, habe seinen angeblichen Herkunftsort nicht genau lokalisieren können und fehlerhafte Angaben zu dessen Umgebung gemacht. Falsch seien auch die Angaben zur Aufzucht von Schafen und die Aussage, wonach er als Maktum in Syrien die Schule nicht habe besuchen dürfen. Das ihm gewährte rechtliche Gehör hierzu sei unbeantwortet geblieben. Stattdessen habe der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vom 6. Oktober 2017 und in der darauffolgenden Anhörung vom 8. Mai 2018 seine Wissenslücken damit erklärt, dass er Syrien mit seiner Familie doch bereits Ende 2003 verlassen und erst zu Beginn des Jahres 2011 wieder betreten habe. Mit dieser Angabe mache er einen im Nachhinein angepassten, mithin nachgeschobenen Sachverhalt geltend. Der Erklärungsversuch, wonach er sich aufgrund seines Bildungsmangels zu einem falschen Aussageverhalten habe verleiten lassen, überzeuge nicht. So sei er zu Beginn seines Asylverfahrens schriftlich und mündlich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen worden; die Kenntnisnahme hiervon habe er schriftlich bestätigt. Zudem deute sein Schriftbild auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt darauf hin, dass er über einen soliden Bildungshintergrund verfüge. Diese Annahme werde zudem durch die Herkunftsanalyse vom 8. September 2017 gestützt, wonach er fehlerhafte Aussagen in Bezug auf seine angebliche Tätigkeit als Schafhirte gemacht habe. Sodann habe er im Rahmen der Befragung zur Person erklärt, nicht zu wissen, wo seine Eltern geboren worden seien, wohingegen er in der Anhörung neu erläutert habe, dass beide in B._______ geboren seien und die Familie seiner Mutter ursprünglich aus Zakho stamme. Im Übrigen hätte es ihm - unabhängig seines Bildungsniveaus - möglich sein sollen, die in den Befragungen gestellten Herkunftsfragen korrekt zu beantworten. Es liege mithin der Verdacht nahe, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Kurden syrischer, sondern irakischer Herkunft handle. An dieser Schlussfolgerung ändere auch der erst auf Beschwerdeebene eingereichte Maktum-Nachweis nichts. Erstens seien syrische Ausweise jeglicher Art käuflich leicht erhältlich. Insbesondere würden Maktum-Nachweise - wie der eingereichte - keinerlei Fälschungssicherheiten aufweisen, infolgedessen dem eingereichten Dokument nur äusserst geringer Beweiswert zukomme. Zweitens habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht glaubhaft machen können, dieses Dokument auf legalem Weg beantragt und erhalten zu haben. Es falle zudem auf, dass er die beiden auf dem Dokument eingetragenen Zeugen bei der Beantwortung der Fragen nach dem Beantragungsprozess mit keinem Wort erwähnt habe. Obwohl die Darlegung in der Beschwerdeschrift vom 3. November 2017 - wonach es 2011 per Dekret nur Ajanib ermöglicht worden sei, sich einbürgern zu lassen, Maktumin hingegen nicht - korrekt sei, sei erstaunlich, dass dem Beschwerdeführer diese Information weder vor seiner angeblichen Rückkehr aus dem Irak noch im Zeitpunkt der Befragung zur Person bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund überrasche auch, dass er und seine Familie im Februar beziehungsweise März 2011 - das Einbürgerungsdekret sei erst am 7. April 2011 erlassen worden - zwecks Einbürgerung nach Syrien zurückgekehrt und trotz der Zunahme kriegerischer Vorgänge dortgeblieben seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer keinerlei weitere Unterlagen nachgereicht habe, die der Untermauerung seiner abgeänderten Biographie respektive Aufenthalte dienlich seien. Aufgrund der zweifelhaften Herkunftsangaben sei den Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Im Übrigen handle es sich bei diesen um Vorbringen ohne Asylrelevanz, würden sich diese doch lediglich auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lage sowie auf Nachteile im Rahmen des Bürgerkriegs beziehen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Mithin fehlt die Grundlage für seine Asylvorbringen, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 5). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen; dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden oberflächlich getätigten Rügen - namentlich: die Vorstellung der Vorinstanz sei total falsch, die Vorinstanz habe keine spezifischen Sachverhaltsabklärungen getroffen, die Lage sei falsch beurteilt worden oder die Vorinstanz stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen - sind unbegründet. 6.2 Es trifft namentlich zu, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aussagte, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise lediglich in B._______, Syrien gelebt zu haben (SEM-Akten A3 S. 5 Ziff. 2.01), in der Anhörung jedoch einen ganz anderen diesbezüglichen Sachverhalt darlegte (SEM-Akten A42 S. 6 ff. F51 ff.). Klare Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Es ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass das selbst ausgefüllte Personalienblatt auf Schulbildung schliessen lässt (SEM-Akten A1), die Aussagen im LINGUA-Gespräch weder zur angeblichen Herkunft noch zum Hirtentum überzeugen (SEM-Akten A28 S. 1 ff.) und die entsprechenden Erklärungsversuche ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer hat versucht, seine wahre Identität zu verschleiern; die geltend gemachte Herkunft aus Syrien beziehungsweise sein dortiger Aufenthalt ist unglaubhaft. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ist das nachgereichte Erkennungszeugnis (Maktum-Nachweis) für sich alleine nicht geeignet, die behauptete Herkunft zu belegen. Hinzu kommt, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, nur geringen Beweiswert haben. Bei dem Maktum-Nachweis trifft beides zu (SEM-Akten A40). Die Beschwerdevorbringen, die neben pauschaler Kritik lediglich die allgemeine Situation insbesondere von Maktumin in Syrien beleuchten, sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Weitere Unterlagen - namentlich zur Untermauerung der geltend gemachten Aufenthalte - werden auch auf Beschwerdeebene keine eingereicht. 6.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Gründe glaubhaft beziehungsweise einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu seinen biographischen Daten gemacht (hierzu bereits E. 5 f.) und liess das ihm zum LINGUA-Bericht gewährte rechtliche Gehör unbeantwortet. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen im angeblichen Heimatstaat. So machte er namentlich in der Befragung zur Person geltend, er wisse nicht, wo seine Eltern geboren seien (SEM-Akten A3 S. 4 Ziff. 1.16.04), wohingegen er in der Anhörung neu erklärte, dass beide in B._______ geboren seien und die Familie seiner Mutter ursprünglich aus Zakho stamme (SEM-Akten A42 S. 6 F45). Der Erklärungsversuch, wonach er sich aufgrund seines Bildungsmangels zu einem falschen Aussageverhalten habe verleiten lassen, überzeugt nicht. Es kann erwartet werden, dass die einfachen und grundlegenden Fragen zu Familienverhältnissen - unabhängig des Bildungsgrades - korrekt beantwortet werden können. Es muss demnach zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versucht. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). Der am 20. November 2019 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: