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E-6223/2017

E-6223/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss seinen eigenen Angaben am 5. Juli 2015. Am 31. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 21. August 2017 von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er stamme aus B._______, Provinz C._______, Syrien, und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er sei Maktoumin und habe ausser einer Bestätigung keine Identitätspapiere. Als Gesuchsgründe machte der Beschwerdeführer geltend, weil er die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitze, habe er die Schule nicht besuchen und keiner anständigen Arbeit nachgehen können. Er sei auch nicht zum Militärdienst einberufen worden, weil er kein Syrer sei. Er habe nur als Hirte arbeiten können. Da der Islamische Staat (IS) in seiner Herkunftsregion kämpfe, befürchte er einen Anstieg der Preise und ein mühsames Leben. Von den Kämpfen sei er jedoch nie persönlich betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. Politisch sei er nie aktiv gewesen. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz die Durchführung einer Lingua-Analyse, wozu am 23. August 2017, datiert vom 8. September 2017, ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde. C. C.a Mit Schreiben vom 18. September 2017 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens zur Kenntnis und setzte ihm Frist bis zum 2. Oktober 2017, um zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. C.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und änderte die Staatsangehörigkeit auf unbekannt. E. Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei festzustellen und anzuerkennen. Gegebenenfalls sei eine ergänzende Anhörung anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine angeblich originale Bestätigung seines Maktoumin-Status ein. F. Mit Schreiben vom 13. November 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Experte, der die Lingua-Analyse durchgeführt habe, sei basierend auf den Auswertungen des Wissens des Beschwerdeführers im landeskundlichen und kulturellen Bereich sowie seiner Anwendung des Badini zum Schluss gekommen, er sei nicht in Syrien sozialisiert worden und kein syrischer Maktoumin. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG werde der asylsuchenden Person, welche die Behörden über ihre Identität täusche, das rechtliche Gehör gewährt. Sie werde nicht zu einer Anhörung nach Art. 29 AsylG vorgeladen. Mit Schreiben vom 18. September 2017 sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt worden. Er habe sich bis zum Entscheiddatum nicht vernehmen lassen. Gemäss dem Resultat der Lingua-Analyse verfüge der Beschwerdeführer nur über sehr oberflächliche respektive wenige und teilweise falsche Kenntnisse über seine Herkunftsregion. Er habe falsche Nachbardörfer und Distanzen genannt. Über Angaben zu Preisen von alltäglichen Gegenständen habe er keine Angaben machen können. Mit wichtigen kulturellen Begebenheiten der syrischen Kurden sei er nicht vertraut. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer verschiedenste Male "Badini-Ausdrücke" verwendet habe, die typischerweise im Nordirak zu finden seien. Zusammenfassend liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich als syrischer Kurde auszugeben, um so seine Chance auf Asyl in der Schweiz zu erhöhen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit sei er ein Kurde aus dem Nordirak. Bezüglich seiner Staatsangehörigkeit sei festzuhalten, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Identität offenzulegen. Eine Bestätigung für seinen Maktoumin-Status habe er nicht eingereicht, obwohl er angegeben habe, aus Syrien zu stammen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Maktoumin aus Syrien sei, weshalb seine Nationalität im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf "unbekannt" geändert werde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch nicht umfassend und sorgfältig geprüft. Sie stütze sich auf Mutmassungen und Spekulationen. Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe neu vor, er sei als Kleinkind mit seiner Familie in den Nordirak ausgereist, weil sie als Maktoumin in Syrien keine Rechte gehabt hätten. Er sei im Nordirak aufgewachsen, weshalb er nur oberflächliche Kenntnisse von Syrien habe. Nach dem Erlass des Einbürgerungsdekrets im April 2011 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Hoffnung nach Syrien zurückgekehrt, die syrische Staatsbürgerschaft erlangen zu können. Dies sei aber nur für Ajanib und jene Maktoumin, welche über gute Kontakte verfügten, möglich gewesen. Seiner Familie und ihm sei es nicht gelungen, sich einbürgern zu lassen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei vom Islamischen Staat (IS) angegriffen worden. Sowohl der IS als auch die Kurden hätten junge Frauen und Männer zwangsrekrutiert. Da sich der Beschwerdeführer vor einer Zwangsrekrutierung gefürchtet habe, sei er auf Empfehlung seiner Familie ausgereist. Er habe den Weggang aus Syrien als Kleinkind nicht erwähnt, da er befürchtet habe, ihm werde hier nicht geglaubt. Andere in der Schweiz lebende Maktoumin-Familien hätten ihm empfohlen, diese Tatsache nicht zu erwähnen. Als ungeschulte Person habe er sich leicht beeinflussen lassen. Es sei deshalb notwendig, eine Anhörung durchzuführen, um die Unklarheiten aufklären zu können.

E. 6.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-stanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über seine eigene Identität getäuscht, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine eingehende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in Einklang steht, was auf Beschwerdeebene - zumindest sinngemäss - in Frage gestellt wird.

E. 6.2 Seitdem am 1. Februar 2014 eine revidierte Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten ist, ist bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vorgesehen (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1).

E. 6.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit. Folglich steht für den Beschwerdeführer, dem eine Sozialisation in Syrien gestützt auf das Lingua-Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass er die Schweizer Asylbehörden tatsächlich über seine syrische Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Weil mit dem Lingua-Bericht vom 8. September 2017 gegebenenfalls lediglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation - wie in E. 6.2 dargelegt - aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom 12. Mai 2016). Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 6.3 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6223/2017 Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss seinen eigenen Angaben am 5. Juli 2015. Am 31. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 21. August 2017 von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er stamme aus B._______, Provinz C._______, Syrien, und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er sei Maktoumin und habe ausser einer Bestätigung keine Identitätspapiere. Als Gesuchsgründe machte der Beschwerdeführer geltend, weil er die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitze, habe er die Schule nicht besuchen und keiner anständigen Arbeit nachgehen können. Er sei auch nicht zum Militärdienst einberufen worden, weil er kein Syrer sei. Er habe nur als Hirte arbeiten können. Da der Islamische Staat (IS) in seiner Herkunftsregion kämpfe, befürchte er einen Anstieg der Preise und ein mühsames Leben. Von den Kämpfen sei er jedoch nie persönlich betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. Politisch sei er nie aktiv gewesen. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz die Durchführung einer Lingua-Analyse, wozu am 23. August 2017, datiert vom 8. September 2017, ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde. C. C.a Mit Schreiben vom 18. September 2017 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens zur Kenntnis und setzte ihm Frist bis zum 2. Oktober 2017, um zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. C.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und änderte die Staatsangehörigkeit auf unbekannt. E. Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei festzustellen und anzuerkennen. Gegebenenfalls sei eine ergänzende Anhörung anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine angeblich originale Bestätigung seines Maktoumin-Status ein. F. Mit Schreiben vom 13. November 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Experte, der die Lingua-Analyse durchgeführt habe, sei basierend auf den Auswertungen des Wissens des Beschwerdeführers im landeskundlichen und kulturellen Bereich sowie seiner Anwendung des Badini zum Schluss gekommen, er sei nicht in Syrien sozialisiert worden und kein syrischer Maktoumin. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG werde der asylsuchenden Person, welche die Behörden über ihre Identität täusche, das rechtliche Gehör gewährt. Sie werde nicht zu einer Anhörung nach Art. 29 AsylG vorgeladen. Mit Schreiben vom 18. September 2017 sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt worden. Er habe sich bis zum Entscheiddatum nicht vernehmen lassen. Gemäss dem Resultat der Lingua-Analyse verfüge der Beschwerdeführer nur über sehr oberflächliche respektive wenige und teilweise falsche Kenntnisse über seine Herkunftsregion. Er habe falsche Nachbardörfer und Distanzen genannt. Über Angaben zu Preisen von alltäglichen Gegenständen habe er keine Angaben machen können. Mit wichtigen kulturellen Begebenheiten der syrischen Kurden sei er nicht vertraut. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer verschiedenste Male "Badini-Ausdrücke" verwendet habe, die typischerweise im Nordirak zu finden seien. Zusammenfassend liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich als syrischer Kurde auszugeben, um so seine Chance auf Asyl in der Schweiz zu erhöhen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit sei er ein Kurde aus dem Nordirak. Bezüglich seiner Staatsangehörigkeit sei festzuhalten, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Identität offenzulegen. Eine Bestätigung für seinen Maktoumin-Status habe er nicht eingereicht, obwohl er angegeben habe, aus Syrien zu stammen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Maktoumin aus Syrien sei, weshalb seine Nationalität im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf "unbekannt" geändert werde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch nicht umfassend und sorgfältig geprüft. Sie stütze sich auf Mutmassungen und Spekulationen. Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe neu vor, er sei als Kleinkind mit seiner Familie in den Nordirak ausgereist, weil sie als Maktoumin in Syrien keine Rechte gehabt hätten. Er sei im Nordirak aufgewachsen, weshalb er nur oberflächliche Kenntnisse von Syrien habe. Nach dem Erlass des Einbürgerungsdekrets im April 2011 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Hoffnung nach Syrien zurückgekehrt, die syrische Staatsbürgerschaft erlangen zu können. Dies sei aber nur für Ajanib und jene Maktoumin, welche über gute Kontakte verfügten, möglich gewesen. Seiner Familie und ihm sei es nicht gelungen, sich einbürgern zu lassen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei vom Islamischen Staat (IS) angegriffen worden. Sowohl der IS als auch die Kurden hätten junge Frauen und Männer zwangsrekrutiert. Da sich der Beschwerdeführer vor einer Zwangsrekrutierung gefürchtet habe, sei er auf Empfehlung seiner Familie ausgereist. Er habe den Weggang aus Syrien als Kleinkind nicht erwähnt, da er befürchtet habe, ihm werde hier nicht geglaubt. Andere in der Schweiz lebende Maktoumin-Familien hätten ihm empfohlen, diese Tatsache nicht zu erwähnen. Als ungeschulte Person habe er sich leicht beeinflussen lassen. Es sei deshalb notwendig, eine Anhörung durchzuführen, um die Unklarheiten aufklären zu können. 6. 6.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-stanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über seine eigene Identität getäuscht, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine eingehende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in Einklang steht, was auf Beschwerdeebene - zumindest sinngemäss - in Frage gestellt wird. 6.2 Seitdem am 1. Februar 2014 eine revidierte Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten ist, ist bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vorgesehen (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). 6.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit. Folglich steht für den Beschwerdeführer, dem eine Sozialisation in Syrien gestützt auf das Lingua-Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass er die Schweizer Asylbehörden tatsächlich über seine syrische Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Weil mit dem Lingua-Bericht vom 8. September 2017 gegebenenfalls lediglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation - wie in E. 6.2 dargelegt - aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom 12. Mai 2016). Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).

7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 6.3 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michelle Nathalie Nef Versand: