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E-1406/2018

E-1406/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 26. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Dabei gab er unter anderem an, minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers liess das SEM am 29. Juli 2015 eine Handknochenanalyse nach Greulich und Pyle durchführen. Gemäss dieser wies der Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) auf. C. Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei am (...) Tag des (...) Monats im Jahre (...) im Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ zur Welt gekommen. Er sei (...) Jahre alt. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Taskara, die er sich in Kabul habe ausstellen lassen, welche indes bei einem Brand des Hauses vernichtet worden sei. Er habe seinen Heimatstaat Afghanistan im Alter von (...) Jahren beziehungsweise im zweiten Monat des Jahres 2008 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder verlassen und habe bis zu seiner Ausreise in Pakistan gelebt. Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung vom 29. Juli 2015 gewährt. Dabei teilte ihm das SEM mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum der (...) und als Herkunft "Staat unbekannt" erfasst. Der Beschwerdeführer reichte eine Taskara in Kopie zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 29. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg und ordnete die Überstellung dorthin an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6464/2015 vom 11. Juli 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betroffen war. Das BVGer wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurück. E. In den Akten liegt eine an das kantonale Migrationsamt F._______ gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2016, mit welcher er ein Dokument, bei dem es sich um eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte handle, sowie eine englische Übersetzung dieses Dokuments zu den Akten reichte. Darauf ist vermerkt, dass er im Jahre 1394 (...) Jahre alt gewesen sei, wobei gleichzeitig sein Geburtsdatum mit dem (...) angegeben ist. F. Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. G. Am 7. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er unter anderem geltend, sein Heimatdorf sei G._______ und liege in H._______ beziehungsweise im Distrikt I._______ in der Provinz E._______. H._______ sei die Bezeichnung seines Stammes. Er habe dort sieben oder acht Jahre gelebt. In der Nähe des Hauses sei der berühmte Berg (...) und in der Nähe des Dorfes sei der Ort J._______ mit einer Grabstätte. Diese Namen habe er von Freunden, die er in der Schweiz kennengelernt habe, erfahren. Den Protokollen der BzP und der Anhörung sind folgende Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen: Nachdem sein Vater den Taliban-Führer K._______, für den er gearbeitet habe, verlassen habe, da dieser viele unschuldige Menschen auf dem Gewissen gehabt habe, seien der Vater und seine Schwester von den Gefolgsleuten des Taliban-Führers K._______ umgebracht worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Pakistan begeben, wo sie in einem Lager in L._______, im Quartier M._______, gelebt hätten. Er habe in Pakistan keinen Aufenthaltstitel gehabt und dort nur einige Tage die Schule besucht, weil ihnen das Schulgeld gefehlt habe. Anlässlich der Einschreibung in die Schule habe er seine Mutter gehört, wie sie sein Geburtsdatum angegeben habe. So habe er dieses erfahren. In Afghanistan habe sein Vater ihm den Schulbesuch verboten. Er habe zudem das Haus nicht verlassen dürfen. Er habe in Pakistan manchmal seinem Bruder beim Brunnenbohren geholfen. Dafür habe dieser am Tag 300 pakistanische Rupien erhalten. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. In Pakistan habe er zudem auch Schwierigkeiten gehabt. Weil er und sein Bruder keine Schinachta-Card gehabt hätten, sei sein Bruder einmal festgenommen und einen Monat inhaftiert worden. Bei seiner Freilassung sei der Bruder dazu aufgefordert worden, Pakistan zu verlassen, worauf der Beschwerdeführer mit diesem und anderen Personen über Afghanistan nach Europa gereist seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem verfügte es in diesem Entscheid, seine Nationalität werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "unbekannt" und sein Geburtsdatum auf den (...) geändert. I. Mit Eingabe vom 6. März 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der afghanischen Staatsbürgerschaft, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden das Original der im Jahr 2016 in Kopie eingereichten Taskara samt englischer Übersetzung als Beweismittel eingereicht. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2018 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest, es werde bezüglich des Antrags, die durch die Vorinstanz vorgenommene Änderung der im ZEMIS erfassten Daten des Beschwerdeführers abzuändern respektive die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzutragen, ein separates Beschwerdeverfahren unter der Nummer E-1490/2018 geführt, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag vorliegend nicht einzugehen sei. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der vom Beschwerdeführer mandatierte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Beschwerdeschrift zwei Beschwerdeverfahren (E-1406/201; E-1490/2018) aufgenommen. Über beide Beschwerden wird zeitgleich befunden.

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug). Hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft Afghanistan fest, dieser habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben, aus dem Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ zu sein; demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, sein Heimatdorf heisse G._______ und liege in H._______ beziehungsweise im Distrikt I._______ in der Provinz E._______. H._______ sei der Name seines Stammes. Damit würden die Bezeichnungen der Bezirke und der Dörfer deutlich voneinander abweichen. Zudem habe er sein Dorf zunächst als E._______, dem Namen der Provinz, bezeichnet. Auf dem - anscheinend nicht selbständig ausgefüllten - Personalienblatt habe er N._______ und O._______ (lateinische Schrift) respektive P._______ beziehungsweise Q._______ (arabische Schrift) angegeben. Auf der eingereichten Taskara sei das Dorf R._______ im Distrikt S._______, Provinz E._______ angegeben. Es scheine, dass der Beschwerdeführer die auf dem Personalienblatt und in der BzP gemachten Angaben mit der Einreichung seiner Taskara (anlässlich der Anhörung) geändert habe. Weiter habe er zu seiner Herkunft in Afghanistan kaum Angaben machen können. Er habe weder Nachbardörfer noch Toponyme (Bach-, Berg-, Flurnamen) nennen können. Nach mehreren Nachfragen habe er einen Berg und einen Ort mit einer Grabstätte genannt, bei denen es sich im Laufe der Anhörung herausgestellt habe, dass er diese von Freunden in der Schweiz gelernt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies zu seinem Geburts- und Heimatdorf unterschiedliche Angaben gemacht und keine Orte in der Umgebung nennen können. Seine Erklärung zu dieser Unkenntnis, wonach ihm seine Eltern nicht erlaubt hätten, das Haus zu verlassen, überzeuge nicht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu dem von ihm geltend gemachten Leben in einem afghanischen Flüchtlingslager in/bei L._______, Pakistan, kaum Angaben machen können. Ausser dem Hinweis, dass die Bewohner im Camp überwiegend Paschtunen gewesen seien, habe er zu seinen Nachbarn, deren Herkunft und Stammeszugehörigkeit, keine Auskunft geben können. Dies erstaune, zumal er von Freunden, die er in der Schweiz kennengelernt habe, deren Stammesangehörigkeit habe nennen können. Der Erklärungsversuch, wonach seine Mutter ihm nicht erlaubt habe, nach draussen zu gehen, überzeuge nicht, habe er doch angegeben, seinem Bruder gelegentlich bei der Arbeit geholfen zu haben. Zudem habe er an anderer Stelle angegeben, er habe nicht gewollt, dass seine Mutter alleine zu Hause sei. Schliesslich habe er gesagt, dass seine Mutter ihn zur Schule gebracht beziehungsweise eingeschult habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu seinem Umfeld im Flüchtlingslager ausser der Nummer 12 oder 16, der "kleinen Moschee" und einem namentlich nicht bekannten Lebensmittelladen keine Antworten zu Fragen nach Namen von Strassen, Plätzen, Moscheen, Bäckereien, Spitälern und andere geben können. Er habe als einzigen Ort in L._______ T._______, wo sein Bruder einen Auftrag ausgeführt und wo er diesen besucht habe, nennen können. In der BzP habe er nicht erwähnt, dass er in Pakistan in einem afghanischen Flüchtlingslager gelebt habe. Seine Angaben zum angeblichen Leben in einem afghanischen Flüchtlingslager in L._______ seien oberflächlich und mangelten an Substanz. Es sei zwar möglich, dass er in L._______ gelebt habe; jedoch sei sein Aufenthalt in einem afghanischen Flüchtlingslager unglaubhaft. Im Weiteren sei das Knochenalter des Beschwerdeführers gemäss Altersbestimmung vom 29. Juli 2015 damals (...) gewesen. Die Differenz zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter habe somit mehr als die doppelte Standardabweichung von bis zu drei Jahren betragen. Die Handknochenaltersanalyse gelte somit als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum nach afghanischer Zeitrechnung zu nennen. Aufgrund der Knochenaltersbestimmung, dem äusseren Erscheinungsbild und dem Auftreten sowie den nicht überzeugenden Angaben zum Geburtsdatum gehe das SEM von der Volljährigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Da die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, gelte seine Herkunfts- beziehungsweise Staatsangehörigkeit als unbekannt. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn der Gesuchsteller eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vorliegend könne nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG (recte: Art. 44 AsylG) i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Geburtsort nicht immer gleich angegeben habe, so würde eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den unterschiedlichen Angaben bestehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Geburtsort im Alter von (...) Jahren und damit schon sehr lange verlassen. Die Anhörungen würden über zwei Jahre auseinanderliegen und der Beschwerdeführe sei gänzlich ungebildet. Es hätte von ihm kaum erwartet werden können, dass er zu den Nachbardörfern und Toponymen seines Herkunftsortes Angaben hätte machen können. Die eingereichte Taskara habe ein Verwandter anfangs 2016 für ihn anfertigen und seinem Bruder in Frankreich zukommen lassen. Es sei wahrscheinlich, dass er in Afghanistan geboren worden und mit seiner Familie im Kindesalter nach Pakistan geflüchtet sei, wo er mit grosser Wahrscheinlichkeit über kein Bleiberecht verfüge. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 nicht zumutbar. Er sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit (Afghanistan) ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Identität trägt. Mithin ist die Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im Verfahren E-1490/2018 (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) wird in Erwägung 7 einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Darauf kann hier vollständig verwiesen werden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft sowie seinem angeblichen Aufenthalt in Pakistan muss davon ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern will. Er hat durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist.

E. 7.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 21. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen worden sind und nicht von einer Änderung seiner finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Dominik Löhrer als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1406/2018 Urteil vom 22. Dezember 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 26. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Dabei gab er unter anderem an, minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers liess das SEM am 29. Juli 2015 eine Handknochenanalyse nach Greulich und Pyle durchführen. Gemäss dieser wies der Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) auf. C. Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei am (...) Tag des (...) Monats im Jahre (...) im Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ zur Welt gekommen. Er sei (...) Jahre alt. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Taskara, die er sich in Kabul habe ausstellen lassen, welche indes bei einem Brand des Hauses vernichtet worden sei. Er habe seinen Heimatstaat Afghanistan im Alter von (...) Jahren beziehungsweise im zweiten Monat des Jahres 2008 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder verlassen und habe bis zu seiner Ausreise in Pakistan gelebt. Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung vom 29. Juli 2015 gewährt. Dabei teilte ihm das SEM mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum der (...) und als Herkunft "Staat unbekannt" erfasst. Der Beschwerdeführer reichte eine Taskara in Kopie zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 29. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg und ordnete die Überstellung dorthin an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6464/2015 vom 11. Juli 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betroffen war. Das BVGer wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurück. E. In den Akten liegt eine an das kantonale Migrationsamt F._______ gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2016, mit welcher er ein Dokument, bei dem es sich um eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte handle, sowie eine englische Übersetzung dieses Dokuments zu den Akten reichte. Darauf ist vermerkt, dass er im Jahre 1394 (...) Jahre alt gewesen sei, wobei gleichzeitig sein Geburtsdatum mit dem (...) angegeben ist. F. Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. G. Am 7. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er unter anderem geltend, sein Heimatdorf sei G._______ und liege in H._______ beziehungsweise im Distrikt I._______ in der Provinz E._______. H._______ sei die Bezeichnung seines Stammes. Er habe dort sieben oder acht Jahre gelebt. In der Nähe des Hauses sei der berühmte Berg (...) und in der Nähe des Dorfes sei der Ort J._______ mit einer Grabstätte. Diese Namen habe er von Freunden, die er in der Schweiz kennengelernt habe, erfahren. Den Protokollen der BzP und der Anhörung sind folgende Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen: Nachdem sein Vater den Taliban-Führer K._______, für den er gearbeitet habe, verlassen habe, da dieser viele unschuldige Menschen auf dem Gewissen gehabt habe, seien der Vater und seine Schwester von den Gefolgsleuten des Taliban-Führers K._______ umgebracht worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Pakistan begeben, wo sie in einem Lager in L._______, im Quartier M._______, gelebt hätten. Er habe in Pakistan keinen Aufenthaltstitel gehabt und dort nur einige Tage die Schule besucht, weil ihnen das Schulgeld gefehlt habe. Anlässlich der Einschreibung in die Schule habe er seine Mutter gehört, wie sie sein Geburtsdatum angegeben habe. So habe er dieses erfahren. In Afghanistan habe sein Vater ihm den Schulbesuch verboten. Er habe zudem das Haus nicht verlassen dürfen. Er habe in Pakistan manchmal seinem Bruder beim Brunnenbohren geholfen. Dafür habe dieser am Tag 300 pakistanische Rupien erhalten. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. In Pakistan habe er zudem auch Schwierigkeiten gehabt. Weil er und sein Bruder keine Schinachta-Card gehabt hätten, sei sein Bruder einmal festgenommen und einen Monat inhaftiert worden. Bei seiner Freilassung sei der Bruder dazu aufgefordert worden, Pakistan zu verlassen, worauf der Beschwerdeführer mit diesem und anderen Personen über Afghanistan nach Europa gereist seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem verfügte es in diesem Entscheid, seine Nationalität werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "unbekannt" und sein Geburtsdatum auf den (...) geändert. I. Mit Eingabe vom 6. März 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der afghanischen Staatsbürgerschaft, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden das Original der im Jahr 2016 in Kopie eingereichten Taskara samt englischer Übersetzung als Beweismittel eingereicht. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2018 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest, es werde bezüglich des Antrags, die durch die Vorinstanz vorgenommene Änderung der im ZEMIS erfassten Daten des Beschwerdeführers abzuändern respektive die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzutragen, ein separates Beschwerdeverfahren unter der Nummer E-1490/2018 geführt, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag vorliegend nicht einzugehen sei. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der vom Beschwerdeführer mandatierte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Beschwerdeschrift zwei Beschwerdeverfahren (E-1406/201; E-1490/2018) aufgenommen. Über beide Beschwerden wird zeitgleich befunden.

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug). Hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft Afghanistan fest, dieser habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben, aus dem Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ zu sein; demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, sein Heimatdorf heisse G._______ und liege in H._______ beziehungsweise im Distrikt I._______ in der Provinz E._______. H._______ sei der Name seines Stammes. Damit würden die Bezeichnungen der Bezirke und der Dörfer deutlich voneinander abweichen. Zudem habe er sein Dorf zunächst als E._______, dem Namen der Provinz, bezeichnet. Auf dem - anscheinend nicht selbständig ausgefüllten - Personalienblatt habe er N._______ und O._______ (lateinische Schrift) respektive P._______ beziehungsweise Q._______ (arabische Schrift) angegeben. Auf der eingereichten Taskara sei das Dorf R._______ im Distrikt S._______, Provinz E._______ angegeben. Es scheine, dass der Beschwerdeführer die auf dem Personalienblatt und in der BzP gemachten Angaben mit der Einreichung seiner Taskara (anlässlich der Anhörung) geändert habe. Weiter habe er zu seiner Herkunft in Afghanistan kaum Angaben machen können. Er habe weder Nachbardörfer noch Toponyme (Bach-, Berg-, Flurnamen) nennen können. Nach mehreren Nachfragen habe er einen Berg und einen Ort mit einer Grabstätte genannt, bei denen es sich im Laufe der Anhörung herausgestellt habe, dass er diese von Freunden in der Schweiz gelernt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies zu seinem Geburts- und Heimatdorf unterschiedliche Angaben gemacht und keine Orte in der Umgebung nennen können. Seine Erklärung zu dieser Unkenntnis, wonach ihm seine Eltern nicht erlaubt hätten, das Haus zu verlassen, überzeuge nicht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu dem von ihm geltend gemachten Leben in einem afghanischen Flüchtlingslager in/bei L._______, Pakistan, kaum Angaben machen können. Ausser dem Hinweis, dass die Bewohner im Camp überwiegend Paschtunen gewesen seien, habe er zu seinen Nachbarn, deren Herkunft und Stammeszugehörigkeit, keine Auskunft geben können. Dies erstaune, zumal er von Freunden, die er in der Schweiz kennengelernt habe, deren Stammesangehörigkeit habe nennen können. Der Erklärungsversuch, wonach seine Mutter ihm nicht erlaubt habe, nach draussen zu gehen, überzeuge nicht, habe er doch angegeben, seinem Bruder gelegentlich bei der Arbeit geholfen zu haben. Zudem habe er an anderer Stelle angegeben, er habe nicht gewollt, dass seine Mutter alleine zu Hause sei. Schliesslich habe er gesagt, dass seine Mutter ihn zur Schule gebracht beziehungsweise eingeschult habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu seinem Umfeld im Flüchtlingslager ausser der Nummer 12 oder 16, der "kleinen Moschee" und einem namentlich nicht bekannten Lebensmittelladen keine Antworten zu Fragen nach Namen von Strassen, Plätzen, Moscheen, Bäckereien, Spitälern und andere geben können. Er habe als einzigen Ort in L._______ T._______, wo sein Bruder einen Auftrag ausgeführt und wo er diesen besucht habe, nennen können. In der BzP habe er nicht erwähnt, dass er in Pakistan in einem afghanischen Flüchtlingslager gelebt habe. Seine Angaben zum angeblichen Leben in einem afghanischen Flüchtlingslager in L._______ seien oberflächlich und mangelten an Substanz. Es sei zwar möglich, dass er in L._______ gelebt habe; jedoch sei sein Aufenthalt in einem afghanischen Flüchtlingslager unglaubhaft. Im Weiteren sei das Knochenalter des Beschwerdeführers gemäss Altersbestimmung vom 29. Juli 2015 damals (...) gewesen. Die Differenz zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter habe somit mehr als die doppelte Standardabweichung von bis zu drei Jahren betragen. Die Handknochenaltersanalyse gelte somit als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum nach afghanischer Zeitrechnung zu nennen. Aufgrund der Knochenaltersbestimmung, dem äusseren Erscheinungsbild und dem Auftreten sowie den nicht überzeugenden Angaben zum Geburtsdatum gehe das SEM von der Volljährigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Da die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, gelte seine Herkunfts- beziehungsweise Staatsangehörigkeit als unbekannt. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn der Gesuchsteller eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vorliegend könne nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG (recte: Art. 44 AsylG) i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Geburtsort nicht immer gleich angegeben habe, so würde eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den unterschiedlichen Angaben bestehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Geburtsort im Alter von (...) Jahren und damit schon sehr lange verlassen. Die Anhörungen würden über zwei Jahre auseinanderliegen und der Beschwerdeführe sei gänzlich ungebildet. Es hätte von ihm kaum erwartet werden können, dass er zu den Nachbardörfern und Toponymen seines Herkunftsortes Angaben hätte machen können. Die eingereichte Taskara habe ein Verwandter anfangs 2016 für ihn anfertigen und seinem Bruder in Frankreich zukommen lassen. Es sei wahrscheinlich, dass er in Afghanistan geboren worden und mit seiner Familie im Kindesalter nach Pakistan geflüchtet sei, wo er mit grosser Wahrscheinlichkeit über kein Bleiberecht verfüge. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 nicht zumutbar. Er sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit (Afghanistan) ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Identität trägt. Mithin ist die Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im Verfahren E-1490/2018 (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) wird in Erwägung 7 einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Darauf kann hier vollständig verwiesen werden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft sowie seinem angeblichen Aufenthalt in Pakistan muss davon ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern will. Er hat durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist. 7.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 21. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen worden sind und nicht von einer Änderung seiner finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Dominik Löhrer als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener