opencaselaw.ch

E-627/2020

E-627/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er geltend, er sei somalischer Staatsbürger, somalischer Ethnie, geboren am (...). Er reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 14. April 2016 gab das SEM eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 15. April 2016 wurde ein Knochenalter von 18 Jahren festgehalten. C. Am 21. April 2016 fand die Befragung zur Person und am 24. Juni 2016 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei machte er geltend, es gebe keine Dokumente mit seinen Altersangaben, weil er nicht im Spital, sondern unter einem Baum geboren worden sei, weshalb er das vom Arzt festgestellte Alter von 18 Jahren akzeptiere. Er stamme aus Mogadischu, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise - beziehungsweise mit einem Unterbruch von zwei Jahren in B._______ bei seiner Tante - gelebt habe. Als Angehöriger eines Minderheitenclans habe er nicht nach draussen gehen können, weil er sonst beleidigt worden wäre. Zudem befürchte er grundlos erschossen zu werden, wie sein Vater und sein Bruder im (...) in C._______. D. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 (zugestellt am 3. Januar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm auf jeden Fall die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Es sei davon auszugehen, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versuche. So sei ein wichtiger Bestandteil der Identität die Herkunft. Aufgrund der gemachten Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass er nicht oder zumindest bei Weitem nicht so lange, wie behauptet, in Mogadischu gelebt habe. Zudem habe er sich betreffend Angaben zu Verwandten widersprochen und es sei die Schilderung der Reise ab Mogadischu vage und substanzlos ausgefallen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu den Zweifeln an seiner Herkunft aus Mogadischu habe er lediglich bekräftigt, dort geboren und aufgewachsen zu sein. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der somalischen Identität sei die Clanzugehörigkeit. Diese sei, bis auf die Angabe zum Anführer des behaupteten Clans, äusserst dürftig ausgefallen. So habe er beispielsweise über seinen Abtirsiimo nichts sagen können. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu seiner Clanzugehörigkeit habe er lediglich auf letztere bestanden. Ferner sei das Wissen des Beschwerdeführers zu B._______ in Nordsomalia im Vergleich zu demjenigen in Mogadischu viel überzeugender ausgefallen, obwohl er geltend mache, im Alter von 13 Jahren dort nur zwei Jahre verbracht zu haben. Was sodann die al-Shabab anbelange, befürchte der Beschwerdeführer - wie sein Vater und sein Bruder - grundlos umgebracht zu werden. Er habe indessen nie Kontakt zu Mitgliedern der al-Shabab gehabt. Zudem sei seinen Angaben weder zu entnehmen, wer genau seinen Vater und Bruder umgebracht habe, weshalb diese umgebracht worden seien, noch was mit der Leiche des Vaters passiert oder wo dieser genau beerdigt worden sei. Es könne nicht von einer gezielten Bedrohung gegen ihn persönlich ausgegangen werden. Schliesslich seien die geltend gemachten Beleidigungen und Schikanen aufgrund der Clanzugehörigkeit für sich alleine nicht intensiv genug, um Asylrelevanz zu entfalten.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Mithin fehlt die Grundlage für seine Asylvorbringen, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 5). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nur sehr spärliche Angaben zu Mogadischu machen konnte, die grösstenteils sogar falsch ausgefallen sind. So konnte er namentlich kein Quartier korrekt benennen, welches an dasjenige angrenzt, in dem er all die Jahre gelebt haben will (SEM-Akten A19 F10). Die Existenz eines Spitals im Quartier verneinte er unzutreffend und er wusste auch nicht wo sich die Polizeistation, die Verwaltung oder der Flughafen befinden, obwohl letzterer in unmittelbarer Umgebung seines Quartiers liegt (SEM-Akten A8 Ziff. 2.02, A19 F12 f. und F19). Zudem ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass Angaben zum Lebenslauf widersprüchlich ausgefallen sind. So hat der Beschwerdeführer - neben den anfänglich unglaubhaften Angaben zu seinem Alter (z. B. unter einem Baum geboren, deshalb keine Dokumente) - in der Befragung zur Person behauptet, er habe weder die Schule noch die Koranschule besucht, wohingegen er in der Anhörung erklärte, er habe doch die Koranschule besucht (z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 1.17.04 und A19 F52 ff.). Sodann erklärte er in der Befragung zur Person, er habe von Geburt bis zur Ausreise in Mogadischu gelebt (z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 1.07). Erst gegen Ende der Anhörung erklärte er neu, auch zwei Jahre in B._______ bei seiner Tante gelebt zu haben (SEM-Akten A19 F129 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zunächst versuchte, seinen Aufenthalt ausserhalb von Mogadischu dem SEM vorzuenthalten. So verneinte er zudem in der Befragung zur Person, ausserhalb von Mogadischu Tanten und Onkel zu haben (SEM-Akten A8 F3.01). Ferner überzeugt auch sein Wissen zur Clanzugehörigkeit nicht, das im somalischen Kontext jedoch vorausgesetzt werden kann. Erst recht nicht, wenn er vorgibt, er habe aufgrund seiner Clanzugehörigkeit das Haus nicht verlassen können. Diese Erklärung ist in Bezug auf die grosse Hauptstadt vielmehr als Ausflucht auf die Fragen betreffend fehlendes Wissen zur geographischen Umgebung zu interpretieren. Zudem steht diese Aussage in Widerspruch zur Erklärung auf Beschwerdeebene, er sei in einem Quartier am Meer schwimmen gegangen oder er habe sein Quartier nur sehr selten verlassen, weil es in Mogadischu sehr unsicher gewesen sei (Beschwerde S. 3). Schliesslich lassen die oberflächlichen und stereotypen Reiseschilderungen des Beschwerdeführers - der ausschliesslich bei Nacht gereist sein will, wie er mehrmals betont -, nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich seine Reise von Mogadischu aus begonnen hat (z. B. SEM-Akten A19 F61 ff.). Die Beschwerdevorbringen, die sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen zum fehlenden Wissen erschöpfen, sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, sondern untermauern diese vielmehr. Weitere Unterlagen - namentlich zur Identität, Untermauerung der geltend gemachten Aufenthalte oder Gesundheit - werden auch auf Beschwerdeebene keine eingereicht. Was die medizinischen Vorbringen anbelangt, trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person sagte, er habe Krätze, Malaria und Fieber. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte (Bagatellen wie Zahnschmerzen, Ausschlag, geschwollene Lippen und Krätze) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Malaria leidet oder sein fehlendes Wissen - namentlich zu Mogadischu, zum Clan, zum Alter oder zum Vater - auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen wäre. Entsprechendes lässt sich aus den Befragungsprotokollen auch nicht ableiten. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer gar nicht, was Malaria ist und haben weitere Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er nicht an Malaria erkrankt war (SEM-Akten A19 F146 insb. F152). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Solche wären auch nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines weiteren Arztberichts zu verzichten ist. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.2 Aufgrund der unglaubhaften Herkunftsangaben erübrigt es sich, auf weitere Asylvorbringen einzugehen, da diesen mithin die Grundlage fehlt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auch, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu seinen biographischen Daten gemacht (hierzu bereits E. 5 f.). Weder die Antworten anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene lassen einen anderen Schluss zu. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen im angeblichen Heimatstaat, was er auf Beschwerdeebene bestätigt (Beschwerde S. 5). So machte er namentlich in der Befragung zur Person geltend, er habe drei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits in Mogadischu und sonst keine weiteren Tanten oder Onkel (SEM-Akten A8 Ziff. 3.01), wohingegen er in der Anhörung neu erklärte, er habe zwei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in B._______ (SEM-Akten A19 F133 und F157 ff.). Zudem steht der Clan im Mittelpunkt des somalischen Familienlebens. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er gewillt ist, seine tatsächliche Clanzugehörigkeit offenzulegen. So konnte er nicht einmal seine Abtirsiimo (Abstammungslinie) ansatzweise darlegen oder lokalisieren, wo sein angeblicher Clan seine Wurzeln hat (z. B. SEM-Akten A19 F23 f.). Es muss demnach zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versucht. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-627/2020 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er geltend, er sei somalischer Staatsbürger, somalischer Ethnie, geboren am (...). Er reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 14. April 2016 gab das SEM eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 15. April 2016 wurde ein Knochenalter von 18 Jahren festgehalten. C. Am 21. April 2016 fand die Befragung zur Person und am 24. Juni 2016 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei machte er geltend, es gebe keine Dokumente mit seinen Altersangaben, weil er nicht im Spital, sondern unter einem Baum geboren worden sei, weshalb er das vom Arzt festgestellte Alter von 18 Jahren akzeptiere. Er stamme aus Mogadischu, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise - beziehungsweise mit einem Unterbruch von zwei Jahren in B._______ bei seiner Tante - gelebt habe. Als Angehöriger eines Minderheitenclans habe er nicht nach draussen gehen können, weil er sonst beleidigt worden wäre. Zudem befürchte er grundlos erschossen zu werden, wie sein Vater und sein Bruder im (...) in C._______. D. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 (zugestellt am 3. Januar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm auf jeden Fall die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Es sei davon auszugehen, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versuche. So sei ein wichtiger Bestandteil der Identität die Herkunft. Aufgrund der gemachten Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass er nicht oder zumindest bei Weitem nicht so lange, wie behauptet, in Mogadischu gelebt habe. Zudem habe er sich betreffend Angaben zu Verwandten widersprochen und es sei die Schilderung der Reise ab Mogadischu vage und substanzlos ausgefallen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu den Zweifeln an seiner Herkunft aus Mogadischu habe er lediglich bekräftigt, dort geboren und aufgewachsen zu sein. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der somalischen Identität sei die Clanzugehörigkeit. Diese sei, bis auf die Angabe zum Anführer des behaupteten Clans, äusserst dürftig ausgefallen. So habe er beispielsweise über seinen Abtirsiimo nichts sagen können. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu seiner Clanzugehörigkeit habe er lediglich auf letztere bestanden. Ferner sei das Wissen des Beschwerdeführers zu B._______ in Nordsomalia im Vergleich zu demjenigen in Mogadischu viel überzeugender ausgefallen, obwohl er geltend mache, im Alter von 13 Jahren dort nur zwei Jahre verbracht zu haben. Was sodann die al-Shabab anbelange, befürchte der Beschwerdeführer - wie sein Vater und sein Bruder - grundlos umgebracht zu werden. Er habe indessen nie Kontakt zu Mitgliedern der al-Shabab gehabt. Zudem sei seinen Angaben weder zu entnehmen, wer genau seinen Vater und Bruder umgebracht habe, weshalb diese umgebracht worden seien, noch was mit der Leiche des Vaters passiert oder wo dieser genau beerdigt worden sei. Es könne nicht von einer gezielten Bedrohung gegen ihn persönlich ausgegangen werden. Schliesslich seien die geltend gemachten Beleidigungen und Schikanen aufgrund der Clanzugehörigkeit für sich alleine nicht intensiv genug, um Asylrelevanz zu entfalten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Mithin fehlt die Grundlage für seine Asylvorbringen, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 5). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nur sehr spärliche Angaben zu Mogadischu machen konnte, die grösstenteils sogar falsch ausgefallen sind. So konnte er namentlich kein Quartier korrekt benennen, welches an dasjenige angrenzt, in dem er all die Jahre gelebt haben will (SEM-Akten A19 F10). Die Existenz eines Spitals im Quartier verneinte er unzutreffend und er wusste auch nicht wo sich die Polizeistation, die Verwaltung oder der Flughafen befinden, obwohl letzterer in unmittelbarer Umgebung seines Quartiers liegt (SEM-Akten A8 Ziff. 2.02, A19 F12 f. und F19). Zudem ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass Angaben zum Lebenslauf widersprüchlich ausgefallen sind. So hat der Beschwerdeführer - neben den anfänglich unglaubhaften Angaben zu seinem Alter (z. B. unter einem Baum geboren, deshalb keine Dokumente) - in der Befragung zur Person behauptet, er habe weder die Schule noch die Koranschule besucht, wohingegen er in der Anhörung erklärte, er habe doch die Koranschule besucht (z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 1.17.04 und A19 F52 ff.). Sodann erklärte er in der Befragung zur Person, er habe von Geburt bis zur Ausreise in Mogadischu gelebt (z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 1.07). Erst gegen Ende der Anhörung erklärte er neu, auch zwei Jahre in B._______ bei seiner Tante gelebt zu haben (SEM-Akten A19 F129 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zunächst versuchte, seinen Aufenthalt ausserhalb von Mogadischu dem SEM vorzuenthalten. So verneinte er zudem in der Befragung zur Person, ausserhalb von Mogadischu Tanten und Onkel zu haben (SEM-Akten A8 F3.01). Ferner überzeugt auch sein Wissen zur Clanzugehörigkeit nicht, das im somalischen Kontext jedoch vorausgesetzt werden kann. Erst recht nicht, wenn er vorgibt, er habe aufgrund seiner Clanzugehörigkeit das Haus nicht verlassen können. Diese Erklärung ist in Bezug auf die grosse Hauptstadt vielmehr als Ausflucht auf die Fragen betreffend fehlendes Wissen zur geographischen Umgebung zu interpretieren. Zudem steht diese Aussage in Widerspruch zur Erklärung auf Beschwerdeebene, er sei in einem Quartier am Meer schwimmen gegangen oder er habe sein Quartier nur sehr selten verlassen, weil es in Mogadischu sehr unsicher gewesen sei (Beschwerde S. 3). Schliesslich lassen die oberflächlichen und stereotypen Reiseschilderungen des Beschwerdeführers - der ausschliesslich bei Nacht gereist sein will, wie er mehrmals betont -, nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich seine Reise von Mogadischu aus begonnen hat (z. B. SEM-Akten A19 F61 ff.). Die Beschwerdevorbringen, die sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen zum fehlenden Wissen erschöpfen, sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, sondern untermauern diese vielmehr. Weitere Unterlagen - namentlich zur Identität, Untermauerung der geltend gemachten Aufenthalte oder Gesundheit - werden auch auf Beschwerdeebene keine eingereicht. Was die medizinischen Vorbringen anbelangt, trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person sagte, er habe Krätze, Malaria und Fieber. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte (Bagatellen wie Zahnschmerzen, Ausschlag, geschwollene Lippen und Krätze) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Malaria leidet oder sein fehlendes Wissen - namentlich zu Mogadischu, zum Clan, zum Alter oder zum Vater - auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen wäre. Entsprechendes lässt sich aus den Befragungsprotokollen auch nicht ableiten. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer gar nicht, was Malaria ist und haben weitere Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er nicht an Malaria erkrankt war (SEM-Akten A19 F146 insb. F152). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Solche wären auch nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines weiteren Arztberichts zu verzichten ist. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.2 Aufgrund der unglaubhaften Herkunftsangaben erübrigt es sich, auf weitere Asylvorbringen einzugehen, da diesen mithin die Grundlage fehlt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auch, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu seinen biographischen Daten gemacht (hierzu bereits E. 5 f.). Weder die Antworten anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene lassen einen anderen Schluss zu. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen im angeblichen Heimatstaat, was er auf Beschwerdeebene bestätigt (Beschwerde S. 5). So machte er namentlich in der Befragung zur Person geltend, er habe drei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits in Mogadischu und sonst keine weiteren Tanten oder Onkel (SEM-Akten A8 Ziff. 3.01), wohingegen er in der Anhörung neu erklärte, er habe zwei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in B._______ (SEM-Akten A19 F133 und F157 ff.). Zudem steht der Clan im Mittelpunkt des somalischen Familienlebens. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er gewillt ist, seine tatsächliche Clanzugehörigkeit offenzulegen. So konnte er nicht einmal seine Abtirsiimo (Abstammungslinie) ansatzweise darlegen oder lokalisieren, wo sein angeblicher Clan seine Wurzeln hat (z. B. SEM-Akten A19 F23 f.). Es muss demnach zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versucht. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel