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E-2936/2020

E-2936/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Juli 2017 illegal in die Schweiz ein. Anlässlich der Grenzkontrolle machte er geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, geboren am (...). B. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger der Ethnie Somala, Clan Bursu, geboren am (...). C. Am 14. Juli 2017 gab das SEM eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 18. Juli 2017 wurde ein Knochenalter von (...) Jahren festgehalten. Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Altersangaben gewährt. D. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. August 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie komme ursprünglich aus B._______, Somalia, sei dort aber aufgrund von Unruhen weggezogen. Er sei in C._______, Äthiopien geboren. Äthiopien habe er verlassen, weil sein Vater geflohen sei und er keine Mutter mehr habe. Die Regierung suche seinen Vater und wenn sie ihn (den Beschwerdeführer) gefunden hätten, hätten sie wohl auch ihn festgenommen. Sein Onkel habe eine Person getötet. Wie er von seiner Tante erfahren habe, als er bei einem Freund aufgewacht sei, hätten Beamte seinen Vater vergeblich zuhause aufgesucht und gesagt, dass sein Vater auch in die Angelegenheit verwickelt sei, sowohl sein Onkel als auch sein Vater der Mitgliedschaft in der ONLF (Ogaden National Liberation Front) beschuldigt würden und alle Söhne verhaftet werden würden. Zwei Tage später sei er (der Beschwerdeführer) deshalb nach Addis Abeba geflüchtet. Dort sei er bis Februar 2017 geblieben und habe auf dem Markt Autos gewaschen. Er habe schliesslich Addis Abeba verlassen, da er dort kein sicheres Einkommen gehabt und sein Leben habe verbessern wollen. Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in D._______ geboren, wo seine Familie Flüchtlinge gewesen seien und kein Geld gehabt hätten. Sein Onkel habe einen Mann getötet. Als er (der Beschwerdeführer) eines Tages von der Schule nach Hause gekommen sei, sei ihr Haus niedergebrannt gewesen und seine Tante habe ihm geraten wegzugehen. Sie habe berichtet, dass man seinen Vater geschlagen und mitgeschleppt habe. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) das Dorf verlassen und sei nach Addis Abeba gegangen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von vier ausgedruckten Fotos betreffend seinen Aufenthalt in der Schweiz (Nachweise zum Schuljahr 2019/20 und eine Teilnahmebestätigung des Arbeitstrainigs vom 23. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).

E. 3.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und seine Asylvorbringen würden in den Befragungen voneinander abweichen, womit diese ebenfalls unglaubhaft seien. Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihnen nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es trifft namentlich zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz in Bezug auf sein Alter und insbesondere zu seinem Geburtsdatum sowie zu Familienangehörigen verschiedene Angaben machte, was darauf hindeutet, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität offenzulegen. Auch sein Wissen zu den regionalen Gegebenheiten, wo er seit Geburt gelebt haben will, vermag nicht zu überzeugen. Zudem gibt er verschiedene Geburtsorte an (SEM-Akten A42 F45 und A11 Ziff. 1.07). Unterlagen - namentlich zur Untermauerung der geltend gemachten Herkunft und Aufenthalte - werden auch auf Beschwerdeebene keine eingereicht. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Identität und der damit zusammenhängenden unglaubhaften Herkunft fehlt den Asylvorbringen bereits die Grundlage. Letztere wurde zudem in jeder Befragung grundlegend anders dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer über sämtliche Vorfälle ausschliesslich von seiner Tante unterrichtet worden sein will. Vorbringen, die sich jedoch lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Schliesslich hinterlassen die protokollierten Vorbringen einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Mithin ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Schliesslich wurde zutreffend festgestellt, dass Gründe rein wirtschaftlicher Natur keine Nachteile im asylrechtlichen Sinne darstellen.

E. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu seinen biographischen Daten gemacht (hierzu bereits E. 6). Weder die Antworten anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene lassen einen anderen Schluss zu. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen vor Ort. So machte er namentlich in der Befragung zur Person geltend, er habe insgesamt fünf Brüder von denen er der jüngste sei (SEM-Akten A11 Ziff. 3.01 und Ziff. 3.03), wohingegen er in der Anhörung neu erklärte, er habe insgesamt sechs Brüder von denen zwei jünger als er seien (SEM-Akten A42 F18 und F29). Selbst die Namenangaben seiner angeblichen Familienmitglieder weichen teilweise in den Befragungen voneinander ab (z. B. SEM-Akten A42 F20 und F 26 ff.) und die Angaben zum Verbleib seines Vaters haben sich als widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft herausgestellt. Sein Antwortverhalten untermauert zudem, dass er nicht gewillt ist, klare Informationen zu seinen Familienverhältnissen darzulegen (z. B. SEM-Akten A42 F33 ff.). Es muss demnach zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versucht. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur Integration in der Schweiz kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2936/2020 Urteil vom 17. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Juli 2017 illegal in die Schweiz ein. Anlässlich der Grenzkontrolle machte er geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, geboren am (...). B. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger der Ethnie Somala, Clan Bursu, geboren am (...). C. Am 14. Juli 2017 gab das SEM eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 18. Juli 2017 wurde ein Knochenalter von (...) Jahren festgehalten. Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Altersangaben gewährt. D. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. August 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie komme ursprünglich aus B._______, Somalia, sei dort aber aufgrund von Unruhen weggezogen. Er sei in C._______, Äthiopien geboren. Äthiopien habe er verlassen, weil sein Vater geflohen sei und er keine Mutter mehr habe. Die Regierung suche seinen Vater und wenn sie ihn (den Beschwerdeführer) gefunden hätten, hätten sie wohl auch ihn festgenommen. Sein Onkel habe eine Person getötet. Wie er von seiner Tante erfahren habe, als er bei einem Freund aufgewacht sei, hätten Beamte seinen Vater vergeblich zuhause aufgesucht und gesagt, dass sein Vater auch in die Angelegenheit verwickelt sei, sowohl sein Onkel als auch sein Vater der Mitgliedschaft in der ONLF (Ogaden National Liberation Front) beschuldigt würden und alle Söhne verhaftet werden würden. Zwei Tage später sei er (der Beschwerdeführer) deshalb nach Addis Abeba geflüchtet. Dort sei er bis Februar 2017 geblieben und habe auf dem Markt Autos gewaschen. Er habe schliesslich Addis Abeba verlassen, da er dort kein sicheres Einkommen gehabt und sein Leben habe verbessern wollen. Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in D._______ geboren, wo seine Familie Flüchtlinge gewesen seien und kein Geld gehabt hätten. Sein Onkel habe einen Mann getötet. Als er (der Beschwerdeführer) eines Tages von der Schule nach Hause gekommen sei, sei ihr Haus niedergebrannt gewesen und seine Tante habe ihm geraten wegzugehen. Sie habe berichtet, dass man seinen Vater geschlagen und mitgeschleppt habe. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) das Dorf verlassen und sei nach Addis Abeba gegangen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von vier ausgedruckten Fotos betreffend seinen Aufenthalt in der Schweiz (Nachweise zum Schuljahr 2019/20 und eine Teilnahmebestätigung des Arbeitstrainigs vom 23. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 3.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und seine Asylvorbringen würden in den Befragungen voneinander abweichen, womit diese ebenfalls unglaubhaft seien. Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihnen nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es trifft namentlich zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz in Bezug auf sein Alter und insbesondere zu seinem Geburtsdatum sowie zu Familienangehörigen verschiedene Angaben machte, was darauf hindeutet, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität offenzulegen. Auch sein Wissen zu den regionalen Gegebenheiten, wo er seit Geburt gelebt haben will, vermag nicht zu überzeugen. Zudem gibt er verschiedene Geburtsorte an (SEM-Akten A42 F45 und A11 Ziff. 1.07). Unterlagen - namentlich zur Untermauerung der geltend gemachten Herkunft und Aufenthalte - werden auch auf Beschwerdeebene keine eingereicht. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Identität und der damit zusammenhängenden unglaubhaften Herkunft fehlt den Asylvorbringen bereits die Grundlage. Letztere wurde zudem in jeder Befragung grundlegend anders dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer über sämtliche Vorfälle ausschliesslich von seiner Tante unterrichtet worden sein will. Vorbringen, die sich jedoch lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Schliesslich hinterlassen die protokollierten Vorbringen einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Mithin ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Schliesslich wurde zutreffend festgestellt, dass Gründe rein wirtschaftlicher Natur keine Nachteile im asylrechtlichen Sinne darstellen. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu seinen biographischen Daten gemacht (hierzu bereits E. 6). Weder die Antworten anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene lassen einen anderen Schluss zu. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen vor Ort. So machte er namentlich in der Befragung zur Person geltend, er habe insgesamt fünf Brüder von denen er der jüngste sei (SEM-Akten A11 Ziff. 3.01 und Ziff. 3.03), wohingegen er in der Anhörung neu erklärte, er habe insgesamt sechs Brüder von denen zwei jünger als er seien (SEM-Akten A42 F18 und F29). Selbst die Namenangaben seiner angeblichen Familienmitglieder weichen teilweise in den Befragungen voneinander ab (z. B. SEM-Akten A42 F20 und F 26 ff.) und die Angaben zum Verbleib seines Vaters haben sich als widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft herausgestellt. Sein Antwortverhalten untermauert zudem, dass er nicht gewillt ist, klare Informationen zu seinen Familienverhältnissen darzulegen (z. B. SEM-Akten A42 F33 ff.). Es muss demnach zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versucht. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur Integration in der Schweiz kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: