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E-5677/2017

E-5677/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 22. Mai 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl, wobei er vortrug, minderjährig zu sein. Die am (...) 2015 durchgeführte ärztliche Handknochenanalyse ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr, deren Resultat dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 29. Mai 2015 zum rechtlichen Gehör vorgelegt wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Datum vom 1. Januar 1997 erfasst werde. Dazu merkte er an, er habe sich in Griechenland (wo er durchgereist sei) volljährig gemacht, um nicht in ein spezielles Camp zu kommen. Anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung am 1. Juli 2015 brachte er zu seiner Herkunft vor, in einem unbekannten Dorf im afghanischen Distrikt B._______ in der Provinz Ghazni geboren zu sein, seinen Heimatstaat im Alter von drei bis vier Jahren zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester verlassen und fortan ohne Aufenthaltsstatus in C._______ in Pakistan gelebt zu haben. Im Jahr 2013 habe er Pakistan verlassen und sei in den Iran gereist, weil er einem Bombenanschlag, einem Selbstmordattentat sowie einem Vergewaltigungsversuch nur knapp habe entgehen können. Während seines zirka zweijährigen Aufenthalts in Teheran habe er so lange illegal in einer (...) gearbeitet, bis er genügend Geld für die Weiterreise angespart gehabt habe. Im April 2015 habe er den Iran in Richtung Türkei verlassen und sei über verschiedene Staaten schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. Dem SEM wurde ein Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom 15. Januar 2016 eine Hospitalisation wegen Verdachts auf Tuberkulose betreffend eingereicht. B. Mit Verfügung vom 25. September 2017, eröffnet am 26. September 2017, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Formulareingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - ohne konkrete Benennung - die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Als Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er mit der Beschwerde eine (undatierte) Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde ins Recht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, welche die Vorinstanz vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (am 1. Januar [...] respektive [...] beziehungsweise am Tag des Nowruz, am 21. März), des Zeitpunkts und seines Alters bei der Ausreise aus Pakistan (im Sommer beziehungsweise Ende (...); er sei 15 Jahre alt gewesen respektive zu Beginn seines 16. Altersjahres ausgereist), der fehlenden Kenntnisse zu seinem Heimatstaat und des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Afghanistan sowie der vorgebrachten Asylgründe (der Vergewaltigungsversuch sei anlässlich der Zweitbefragung nicht mehr erwähnt worden). Die mehrfach widersprüchlichen Schilderungen zu seinen tatsächlichen Lebensumständen, zur konkreten Herkunft aus Afghanistan und zum dortigen Beziehungsnetz liessen den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer verheimliche beziehungsweise verschleiere diese. Eine längere Aufenthaltsdauer in Pakistan und im Iran sei aufgrund der Sprachkenntnisse nicht auszuschliessen, stelle indessen keinen hinreichenden Beweis dafür dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise im Kindesalter nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt oder verfüge dort über kein Beziehungsnetz mehr. Schliesslich würden die Asylvorbringen - selbst wenn sich diese als glaubhaft erweisen würden - auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, zumal der Beschwerdeführer weder konkrete noch befürchtete Verfolgung durch seinen Heimatstaat Afghanistan geltend gemacht habe.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, seine Mutter und seine Schwestern seien am (...) 2017 zwecks Dokumentenbeschaffung (Tazkara) nach Afghanistan gereist, doch habe er seither keinen Kontakt mehr zu diesen. Sollte sich seine Mutter melden oder ihm ein Dokument zustellen, werde dieses dem Gericht unverzüglich weitergeleitet. Es entspreche der Wahrheit, dass er seine genaue Herkunft in Afghanistan nicht kenne, da seine Mutter nie darüber gesprochen habe. Hingegen seien seine Sprachkenntnisse in Dari und Urdu ein Beweis dafür, aus Afghanistan zu stammen, beziehungsweise fast das ganze Leben in Pakistan gelebt zu haben. Aufgrund dessen, dass er nie eine Tazkara besessen habe, nur aus Erzählungen seiner Mutter wisse, wie alt er sei, oder dass das Alter in seinem Leben nie eine Rolle gespielt habe, habe er sich anlässlich der beiden Interviews widersprüchlich ausgedrückt. Hingegen bedeute der Umstand, dass er die Halbschwester seiner Mutter [welche in Afghanistan lebe] Tante nenne nicht, dass er Kontakt mit ihr habe. Es liege auch kein Widerspruch vor, wenn seine Mutter zwar von ihren Schwestern erzähle, aber nie über Afghanistan gesprochen habe. Widersprüchlich seien seine Angaben einzig bezüglich seiner Ausreise aus Pakistan ausgefallen. Eine Wegweisung nach Afghanistan sei wegen des fehlenden familiären Netzes nicht zumutbar.

E. 6.1 Das SEM hat hinreichend begründet, weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf den vorinstanzlichen Entscheid, welcher die vielzähligen Ungereimtheiten und Widersprüche rechtsgenügend erörtert, verwiesen werden (vgl. Ziff. 2 ff. der angefochtenen Verfügung).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erkannt, dass, selbst wenn die Ausreisegründe aus Pakistan (Bombenanschlag, Selbstmordattentat und Vergewaltigungsversuch) glaubhaft erscheinen würden, diese asylrechtlich nicht relevant sind und es darüber hinaus der ursprünglichen Ausreise aus Afghanistan mangels geltend gemachter Verfolgung gänzlich an Asylrelevanz mangelt. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegen.

E. 6.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom SEM festgestellte - auf Beschwerdeebene unbestritten gebliebene - Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit, welche im Übrigen durch das Ergebnis des Altersgutachtens vom (...) 2015 bestätigt wurde.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer die Übersetzung im Zusammenhang mit seinen widersprüchlichen Aussagen zum Datum seiner Ausreise aus Pakistan beanstandet (anlässlich der BzP gab er an, im Sommer (...) ausgereist zu sein [SEM-Akten, A6 S. 7], später hingegen Ende (...), wobei er damals, Erzählungen der Mutter zufolge, 15 oder Anfang 16 gewesen sein will [SEM-Akten, A13 F127 f.]), läuft diese Rüge ins Leere, zumal er während der Anhörung zweimal ausdrücklich danach gefragt wurde, wie gut er die Dolmetscherin verstehe und er jeweils mit "sehr gut" antwortete (SEM-Akten, A13 F1/F95). Schliesslich bestätigte er nach der Rückübersetzung unterschriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen, weshalb er sich die festgestellten Widersprüche entgegenhalten lassen muss. Gleiches gilt für seinen Einwand, anlässlich beider Interviews psychisch angeschlagen und sehr müde gewesen zu sein und deshalb gewisse Fragen etwas unterschiedlich beantwortet zu haben. Dem Anhörungsprotokoll zufolge war die Müdigkeit zwar aufgefallen (SEM-Akten, A13 F95 ff.), ein Hinweis auf psychische Probleme sind diesen demgegenüber nicht zu entnehmen. Auch ist davon auszugehen, dass trotz Müdigkeit ein Unterscheid zwischen Sommer und Ende Jahr gemacht werden kann.

E. 6.5 Nach dem Gesagten wurde die Flüchtlingseigenschaft dem Beschwerdeführer zu Recht nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen (Urteil D-5800/2016, E.8.4.1). Die Rückkehr nach Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) kann zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte Existenz, Wohnraum, Gesundheit).

E. 8.3.2 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, gab dieser anlässlich der BzP und der Anhörung übereinstimmend an, aus dem Distrikt B._______ in der Provinz Ghazni zu stammen, indes mehr oder weniger zeitlebens in Pakistan gelebt zu haben. Er gab hingegen weder Reisepapiere noch Identitätsausweise ab, welche sein Alter oder seine Herkunft belegen würden. Nicht einzusehen ist im Besonderen, weshalb er sich erst im Juli 2017 um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemühte, obschon er bereits anlässlich der BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (SEM-Akten, A6 S. 2), er sich demnach der Wichtigkeit der Identitätsfeststellung bewusst sein musste und hierzu mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine genaue Herkunft, allenfalls gar seine wahre Identität, zu verschleiern versucht und deshalb während des gesamten Verfahrens keine Identitätsdokumente einreichte. Für diese Annahme sprechen auch seine Aussagen "Ich habe keine Identitätspapiere und kann auch keine beschaffen" (A3 S. 7); "Woher soll ich ein Dokument herzaubern?" (A13 F9) oder die dürftige Schilderung, seine Mutter habe nichts für die Legalisierung des Aufenthaltsstatus in Pakistan unternehmen können, weil sie Analphabetin sei (A13 F124 f). Zum ursprünglichen Herkunftsort in Afghanistan werden sodann auch auf Beschwerdeebene keinerlei Angaben gemacht, so dass auf die Verfügung des SEM verwiesen werden kann, welches zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation in Afghanistan, mithin zu seiner geltend gemachten Herkunft machen können. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieser mangelhaften Angaben ist es dem Gericht ebenfalls nicht möglich, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (dazu statt vieler BVGE 2014/12 E. 6), weshalb der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als zumutbar zu erachten ist. Trotzdem ist zu bemerken, dass ihm sein Beziehungsnetz in Afghanistan betreffend zwar beizupflichten ist, dass die Tatsache alleine, die Halbschwester der Mutter als "Tante" zu bezeichnen, nicht per se für die Existenz eines solchen spricht. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festgestellt hat, sprechen diverse weitere Aussagen gegen die Glaubhaftigkeit, dort über keine familiären Beziehungen zu verfügen. So beispielsweise die Umstände, wie er vom Tod seines Vaters, der zu diesem Zeitpunkt in Afghanistan gelebt haben soll, erfahren haben will (der Beschwerdeführer selbst sei im Iran gewesen, als ihn seine Mutter deswegen angerufen habe, wobei diese vom Hörensagen Kenntnis darüber erlangt habe [A13 F140 ff.]) oder das Wissen über den Tod des Grossvaters (A13 F31). Für das Bestehen von familiären Beziehungen sprechen namentlich auch die allgemein sehr guten Kenntnisse über seine Verwandten in Afghanistan, obschon er zu diesen seit seiner Ausreise im Kleinkindalter keinen Kontakt mehr gehabt haben will (A13 F22 ff.]). Augenfällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer bei vielen Fragen im Zusammenhang mit dem Herkunftsort und mit Beziehungen fehlende Erinnerungen (A13 F27/F38/F51/F54/F58 f.) oder Kontaktabbrüche geltend machte (A13 F33 ff). Es bleibt hinzufügen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über eine solide Schulbildung verfügt, hingegen sowohl in Pakistan als auch im Iran Berufserfahrung sammeln konnte und über Sprachkenntnisse in Dari, Urdu sowie Englisch verfügt (A13 F71 ff./F67/F90 ff.), so dass davon auszugehen ist, er könne sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan rasch integrieren und eine existenzsichernde Arbeit finden. Schliesslich steht ihm offen, anstelle der Rückkehr in seinen Heimatstaat nach Pakistan zurückzukehren, wo offenbar noch seine Mutter und Schwester leben und er jahrelang gelebt hat, weshalb er dort wohl über ein soziales Netz verfügen sollte, das ihm bei einer dortigen Reintegration behilflich sein kann. Der ins Recht gelegte Arztbericht ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5677/2017 Urteil vom 17. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 22. Mai 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl, wobei er vortrug, minderjährig zu sein. Die am (...) 2015 durchgeführte ärztliche Handknochenanalyse ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr, deren Resultat dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 29. Mai 2015 zum rechtlichen Gehör vorgelegt wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Datum vom 1. Januar 1997 erfasst werde. Dazu merkte er an, er habe sich in Griechenland (wo er durchgereist sei) volljährig gemacht, um nicht in ein spezielles Camp zu kommen. Anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung am 1. Juli 2015 brachte er zu seiner Herkunft vor, in einem unbekannten Dorf im afghanischen Distrikt B._______ in der Provinz Ghazni geboren zu sein, seinen Heimatstaat im Alter von drei bis vier Jahren zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester verlassen und fortan ohne Aufenthaltsstatus in C._______ in Pakistan gelebt zu haben. Im Jahr 2013 habe er Pakistan verlassen und sei in den Iran gereist, weil er einem Bombenanschlag, einem Selbstmordattentat sowie einem Vergewaltigungsversuch nur knapp habe entgehen können. Während seines zirka zweijährigen Aufenthalts in Teheran habe er so lange illegal in einer (...) gearbeitet, bis er genügend Geld für die Weiterreise angespart gehabt habe. Im April 2015 habe er den Iran in Richtung Türkei verlassen und sei über verschiedene Staaten schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. Dem SEM wurde ein Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom 15. Januar 2016 eine Hospitalisation wegen Verdachts auf Tuberkulose betreffend eingereicht. B. Mit Verfügung vom 25. September 2017, eröffnet am 26. September 2017, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Formulareingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - ohne konkrete Benennung - die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Als Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er mit der Beschwerde eine (undatierte) Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, welche die Vorinstanz vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (am 1. Januar [...] respektive [...] beziehungsweise am Tag des Nowruz, am 21. März), des Zeitpunkts und seines Alters bei der Ausreise aus Pakistan (im Sommer beziehungsweise Ende (...); er sei 15 Jahre alt gewesen respektive zu Beginn seines 16. Altersjahres ausgereist), der fehlenden Kenntnisse zu seinem Heimatstaat und des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Afghanistan sowie der vorgebrachten Asylgründe (der Vergewaltigungsversuch sei anlässlich der Zweitbefragung nicht mehr erwähnt worden). Die mehrfach widersprüchlichen Schilderungen zu seinen tatsächlichen Lebensumständen, zur konkreten Herkunft aus Afghanistan und zum dortigen Beziehungsnetz liessen den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer verheimliche beziehungsweise verschleiere diese. Eine längere Aufenthaltsdauer in Pakistan und im Iran sei aufgrund der Sprachkenntnisse nicht auszuschliessen, stelle indessen keinen hinreichenden Beweis dafür dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise im Kindesalter nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt oder verfüge dort über kein Beziehungsnetz mehr. Schliesslich würden die Asylvorbringen - selbst wenn sich diese als glaubhaft erweisen würden - auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, zumal der Beschwerdeführer weder konkrete noch befürchtete Verfolgung durch seinen Heimatstaat Afghanistan geltend gemacht habe. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, seine Mutter und seine Schwestern seien am (...) 2017 zwecks Dokumentenbeschaffung (Tazkara) nach Afghanistan gereist, doch habe er seither keinen Kontakt mehr zu diesen. Sollte sich seine Mutter melden oder ihm ein Dokument zustellen, werde dieses dem Gericht unverzüglich weitergeleitet. Es entspreche der Wahrheit, dass er seine genaue Herkunft in Afghanistan nicht kenne, da seine Mutter nie darüber gesprochen habe. Hingegen seien seine Sprachkenntnisse in Dari und Urdu ein Beweis dafür, aus Afghanistan zu stammen, beziehungsweise fast das ganze Leben in Pakistan gelebt zu haben. Aufgrund dessen, dass er nie eine Tazkara besessen habe, nur aus Erzählungen seiner Mutter wisse, wie alt er sei, oder dass das Alter in seinem Leben nie eine Rolle gespielt habe, habe er sich anlässlich der beiden Interviews widersprüchlich ausgedrückt. Hingegen bedeute der Umstand, dass er die Halbschwester seiner Mutter [welche in Afghanistan lebe] Tante nenne nicht, dass er Kontakt mit ihr habe. Es liege auch kein Widerspruch vor, wenn seine Mutter zwar von ihren Schwestern erzähle, aber nie über Afghanistan gesprochen habe. Widersprüchlich seien seine Angaben einzig bezüglich seiner Ausreise aus Pakistan ausgefallen. Eine Wegweisung nach Afghanistan sei wegen des fehlenden familiären Netzes nicht zumutbar. 6. 6.1 Das SEM hat hinreichend begründet, weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf den vorinstanzlichen Entscheid, welcher die vielzähligen Ungereimtheiten und Widersprüche rechtsgenügend erörtert, verwiesen werden (vgl. Ziff. 2 ff. der angefochtenen Verfügung). 6.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erkannt, dass, selbst wenn die Ausreisegründe aus Pakistan (Bombenanschlag, Selbstmordattentat und Vergewaltigungsversuch) glaubhaft erscheinen würden, diese asylrechtlich nicht relevant sind und es darüber hinaus der ursprünglichen Ausreise aus Afghanistan mangels geltend gemachter Verfolgung gänzlich an Asylrelevanz mangelt. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. 6.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom SEM festgestellte - auf Beschwerdeebene unbestritten gebliebene - Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit, welche im Übrigen durch das Ergebnis des Altersgutachtens vom (...) 2015 bestätigt wurde. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer die Übersetzung im Zusammenhang mit seinen widersprüchlichen Aussagen zum Datum seiner Ausreise aus Pakistan beanstandet (anlässlich der BzP gab er an, im Sommer (...) ausgereist zu sein [SEM-Akten, A6 S. 7], später hingegen Ende (...), wobei er damals, Erzählungen der Mutter zufolge, 15 oder Anfang 16 gewesen sein will [SEM-Akten, A13 F127 f.]), läuft diese Rüge ins Leere, zumal er während der Anhörung zweimal ausdrücklich danach gefragt wurde, wie gut er die Dolmetscherin verstehe und er jeweils mit "sehr gut" antwortete (SEM-Akten, A13 F1/F95). Schliesslich bestätigte er nach der Rückübersetzung unterschriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen, weshalb er sich die festgestellten Widersprüche entgegenhalten lassen muss. Gleiches gilt für seinen Einwand, anlässlich beider Interviews psychisch angeschlagen und sehr müde gewesen zu sein und deshalb gewisse Fragen etwas unterschiedlich beantwortet zu haben. Dem Anhörungsprotokoll zufolge war die Müdigkeit zwar aufgefallen (SEM-Akten, A13 F95 ff.), ein Hinweis auf psychische Probleme sind diesen demgegenüber nicht zu entnehmen. Auch ist davon auszugehen, dass trotz Müdigkeit ein Unterscheid zwischen Sommer und Ende Jahr gemacht werden kann. 6.5 Nach dem Gesagten wurde die Flüchtlingseigenschaft dem Beschwerdeführer zu Recht nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen (Urteil D-5800/2016, E.8.4.1). Die Rückkehr nach Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) kann zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte Existenz, Wohnraum, Gesundheit). 8.3.2 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, gab dieser anlässlich der BzP und der Anhörung übereinstimmend an, aus dem Distrikt B._______ in der Provinz Ghazni zu stammen, indes mehr oder weniger zeitlebens in Pakistan gelebt zu haben. Er gab hingegen weder Reisepapiere noch Identitätsausweise ab, welche sein Alter oder seine Herkunft belegen würden. Nicht einzusehen ist im Besonderen, weshalb er sich erst im Juli 2017 um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemühte, obschon er bereits anlässlich der BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (SEM-Akten, A6 S. 2), er sich demnach der Wichtigkeit der Identitätsfeststellung bewusst sein musste und hierzu mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine genaue Herkunft, allenfalls gar seine wahre Identität, zu verschleiern versucht und deshalb während des gesamten Verfahrens keine Identitätsdokumente einreichte. Für diese Annahme sprechen auch seine Aussagen "Ich habe keine Identitätspapiere und kann auch keine beschaffen" (A3 S. 7); "Woher soll ich ein Dokument herzaubern?" (A13 F9) oder die dürftige Schilderung, seine Mutter habe nichts für die Legalisierung des Aufenthaltsstatus in Pakistan unternehmen können, weil sie Analphabetin sei (A13 F124 f). Zum ursprünglichen Herkunftsort in Afghanistan werden sodann auch auf Beschwerdeebene keinerlei Angaben gemacht, so dass auf die Verfügung des SEM verwiesen werden kann, welches zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation in Afghanistan, mithin zu seiner geltend gemachten Herkunft machen können. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieser mangelhaften Angaben ist es dem Gericht ebenfalls nicht möglich, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (dazu statt vieler BVGE 2014/12 E. 6), weshalb der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als zumutbar zu erachten ist. Trotzdem ist zu bemerken, dass ihm sein Beziehungsnetz in Afghanistan betreffend zwar beizupflichten ist, dass die Tatsache alleine, die Halbschwester der Mutter als "Tante" zu bezeichnen, nicht per se für die Existenz eines solchen spricht. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festgestellt hat, sprechen diverse weitere Aussagen gegen die Glaubhaftigkeit, dort über keine familiären Beziehungen zu verfügen. So beispielsweise die Umstände, wie er vom Tod seines Vaters, der zu diesem Zeitpunkt in Afghanistan gelebt haben soll, erfahren haben will (der Beschwerdeführer selbst sei im Iran gewesen, als ihn seine Mutter deswegen angerufen habe, wobei diese vom Hörensagen Kenntnis darüber erlangt habe [A13 F140 ff.]) oder das Wissen über den Tod des Grossvaters (A13 F31). Für das Bestehen von familiären Beziehungen sprechen namentlich auch die allgemein sehr guten Kenntnisse über seine Verwandten in Afghanistan, obschon er zu diesen seit seiner Ausreise im Kleinkindalter keinen Kontakt mehr gehabt haben will (A13 F22 ff.]). Augenfällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer bei vielen Fragen im Zusammenhang mit dem Herkunftsort und mit Beziehungen fehlende Erinnerungen (A13 F27/F38/F51/F54/F58 f.) oder Kontaktabbrüche geltend machte (A13 F33 ff). Es bleibt hinzufügen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über eine solide Schulbildung verfügt, hingegen sowohl in Pakistan als auch im Iran Berufserfahrung sammeln konnte und über Sprachkenntnisse in Dari, Urdu sowie Englisch verfügt (A13 F71 ff./F67/F90 ff.), so dass davon auszugehen ist, er könne sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan rasch integrieren und eine existenzsichernde Arbeit finden. Schliesslich steht ihm offen, anstelle der Rückkehr in seinen Heimatstaat nach Pakistan zurückzukehren, wo offenbar noch seine Mutter und Schwester leben und er jahrelang gelebt hat, weshalb er dort wohl über ein soziales Netz verfügen sollte, das ihm bei einer dortigen Reintegration behilflich sein kann. Der ins Recht gelegte Arztbericht ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung sind abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: