Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die vom Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Akten gereichte gefälschte Identitätskarte wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1326/2015 Urteil vom 8. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, alias A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2012 den Sudan verliess und am 12. Dezember 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 13. Dezember 2012 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ vom 20. Dezember 2012 bzw. der Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) vom 29. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsbürger, aber in W._______/Äthiopien geboren worden, dass er von 1980 bis 1998 in W._______ gelebt und dort bzw. in N._______ bis zur 12. Klasse die Schule absolviert habe, 1998 aber mit seiner Familie nach Eritrea deportiert worden sei, dass ihm nach seiner Ankunft in Eritrea eine eritreische Identitätskarte ausgestellt worden sei, dass er 1998 nach der Deportation drei bzw. sechs Monate in G._______/Eritrea gelebt habe, dass während dieser Zeit sein Vater für einen Monat bzw. zwei Monate in Dekemhare inhaftiert und misshandelt worden sei, weil man ihm vorgeworfen habe, mit (...) zu sympathisieren, dass er nach der Inhaftierung und Misshandlung seines Vaters befürchtet habe, die eritreischen Behörden könnten auch ihn misshandeln und er Hass gegenüber der eritreischen Regierung entwickelt habe, dass er aus diesen Gründen nicht länger habe in Eritrea leben wollen, dass er daraufhin mit der Unterstützung von Schleppern versucht habe, über Tesseney bzw. Gash Barka Eritrea zu verlassen, dass er aufgrund dieses illegalen Fluchtversuchs in Tesseney bzw. Gash Barka festgenommen und im Gefängnis H.________ in der Nähe von S._______ inhaftiert worden sei, dass er während seines Aufenthalts im Gefängnis H.________ mehrfach verhört, gefoltert und misshandelt worden sei, dass ihm nach über zwei Monaten die Flucht aus dem Gefängnis H.________ gelungen sei und er nach K._______/Sudan habe flüchten können, dass er nach seiner Flucht in den Sudan bis 2012 in D._______ gelebt habe und dort während der gesamten Zeit als Bäcker gearbeitet habe, dass er in D._______ 2004 bzw. 2007 seine Ehefrau B._______ geheiratet habe und aus dieser Ehe der gemeinsame Sohn R._______ (geb. [...]) entsprungen sei, dass die Situation im Sudan bedrohlich sei und selbst auf sudanesischem Territorium jederzeit die Verhaftung und Deportation durch eritreische Behörden drohe, dass er aus diesem Grund am 11. Dezember 2012 den Sudan verlassen habe und auf dem Flugweg über Dubai nach Europa gelangt sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Januar 2015 - eröffnet am 29. Januar 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei eritreischer und nicht äthiopischer Staatsbürger, sei tatsachenwidrig, zumal er nach äthiopischem Recht als Äthiopier geboren und somit äthiopischer Bürger sein müsse, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei, zumal die äthiopischen Behörden nur solchen Personen die äthiopische Staatsbürgerschaft aberkannt hätten, die am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 teilgenommen hätten, wobei der Beschwerdeführer selber angegeben habe, dass er nicht glaube, dass seine Eltern am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, dass überdies denjenigen Personen, die am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 teilgenommen hätten, in der Folge eritreische Ausweispapiere ausgestellt worden seien, der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung aber angegeben habe, er und seine Familie hätten bis zu ihrer Deportation nach Eritrea im Jahr 1998 die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht widersprüchlich seien, so etwa in Bezug auf die Umstände und Durchgangsstationen der Flucht aus Eritrea in den Sudan, in Bezug auf das Jahr seiner Heirat und in Bezug auf seine Schulzeit, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, zumal der Beschwerdeführer erst anlässlich der Bundesanhörung behauptet habe, sein Vater sei nach der Deportation seiner Familie nach Eritrea verhaftet und misshandelt worden, diesen Umstand in der BzP aber mit keinem Wort erwähnt habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, zumal die vom Beschwerdeführer als Beweismittel nachgereichte Identitätskarte nach dem Befund einer amtsinternen Dokumentenanalyse eindeutig eine Totalfälschung darstelle, wobei der Beschwerdeführer mit diesem Befund konfrontiert nur realitätsfremde, widersprüchliche und nachgeschobene Erklärungen präsentiert habe, dass folglich davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb seine Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuchs gemäss Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, wobei aufgrund der vermuteten äthiopischen Staatsangehörigkeit eine Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen sei, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe, dass kein Grund vorliege, der den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) erscheinen lasse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht auf Asyl des Beschwerdeführers zu gewähren, dass der mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- am 18. März 2015 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Prüfung der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, dass die BzP vom 20. Dezember 2012 und die Bundesanhörung vom 29. April 2014 sorgfältig durchgeführt und protokolliert wurden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 29. April 2014 insbesondere Gelegenheit geboten wurde, sich zum Befund der amtsinternen Dokumentenanalyse zu äussern, wonach die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte eritreische Identitätskarte eindeutig eine Totalfälschung darstelle (A13/S.8), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 29. April 2014 überdies Gelegenheit geboten wurde, Widersprüche zu seinen Aussagen im Rahmen der BzP vom 20. Dezember 2012 zu entkräften, dass deshalb die Protokolle dieser beiden Befragungen für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe vollumfänglich herangezogen werden können, dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2015 zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2015 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer namentlich nicht gelungen ist, seine eritreische Herkunft glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer zwar eine eritreische Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten gereicht hat, diese aber nach einer amtsinternen Dokumentenanalyse des SEM Fälschungsmerkmale bezüglich (...) aufweist und auch nach Ansicht des Gerichts eindeutig als Totalfälschung zu qualifizieren ist, dass es dem Beschwerdeführer weder in der Bundesbefragung (A13, Fragen 77-81), noch in seiner Beschwerdeschrift gelingt, die Echtheit seiner Identitätskarte zu belegen, dass im Gegenteil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung einer gefälschten eritreischen Identitätskarte versucht hat, seine äthiopische Staatsbürgerschaft zu verschleiern, dass auch deshalb von der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist, weil der Beschwerdeführer bereits 1980 in Äthiopien geboren worden ist und nach eigenen Aussagen bis 1998 ohne jegliche Probleme in W._______ als Äthiopier gelebt hat (A13, Frage 56), dass die äthiopischen Behörden nach Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts 1998 nur denjenigen Personen die äthiopische Nationalität aberkannten, die am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum 1993 teilgenommen hatten, wobei der Beschwerdeführer in der Bundesbefragung zu Protokoll gab, er glaube nicht, dass seine Eltern an diesem Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten (A13, Frage 59), dass der Beschwerdeführer überdies aufgrund seines damaligen Kindsalters am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum 1993 zweifellos nicht teilgenommen hat, dass infolgedessen selbst eine hypothetische Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft seiner Eltern aufgrund einer nicht völlig auszuschliessenden Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum sich nicht auf die äthiopische Nationalität des Kindes und damit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 4.4), dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerdeschrift noch einmal geäusserte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei eritreischer Nationalität (Beschwerdeschrift, II.2.2), nicht glaubhaft ist, dass auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopien der eritreischen Identitätsdokumente der Eltern des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal Kopien aufgrund der leichten Manipulierbarkeit in casu keine Beweiskraft entfalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015 schliesslich erstmals geltend macht, er habe Eritrea verlassen, weil er Angst gehabt habe, zwangsweise in den Militärdienst eingezogen zu werden (Ziff. II.1), dass dieses Vorbringen nachgeschoben und unglaubhaft erscheint, nachdem schon die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine eritreische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch das Einreichen einer gefälschten Identitätskarte und somit einer Identitätstäuschung eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (vermutlich Äthiopien) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird, dass gefälschte Dokumente von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden können (Art. 10 Abs. 4 AsylG) und der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte zu den Akten hat (ER 1846902), die nach der amtsinternen Dokumentenanalyse des SEM und der Überzeugung des Gerichts eindeutig eine Totalfälschung darstellt, diese Identitätskarte folglich einzuziehen ist, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Die vom Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Akten gereichte gefälschte Identitätskarte wird eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: