Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. August 2011 und der Anhörung vom 19. Februar 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihre Eltern stammten aus Eritrea. Sie sei Eritreerin und habe in Äthiopien, zuletzt in Addis Abeba, gelebt. Die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze sie nicht. Sie sei im Jahr 2001 von ihrer Grossmutter verheiratet worden. Ihr Ehemann sei oft betrunken gewesen und habe sie geschlagen. Im Jahr 2004 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Sie habe mit ihrem Sohn versucht zu flüchten, ihr Ehemann habe sie aber zurückgebracht. Im Februar 2008 sei sie alleine in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie während dreier Jahre bei einer Familie als Haushälterin gearbeitet. Der Ehemann dieser Familie habe sie zwei Mal vergewaltigt. Daraufhin sei sie im Jahr 2011 geflüchtet. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-885/2014 vom 23. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe unlogische, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben betreffend die Arbeit des Ehemanns, ihre Eltern, ihre Verwandten, ihren Arbeitgeber im Sudan und die Ausreiseumstände gemacht. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihre Herkunft und Fluchtgründe glaubhaft darzulegen; vielmehr sei anzunehmen, sie wolle ihre tatsächliche Identität verheimlichen. Sie habe die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als vermutungsweise davon ausgegangen werden müsse, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. D. Mit Eingabe vom 7. März 2018 und Ergänzung vom 13. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit den eingereichten Identitätsdokumenten sei bewiesen, dass sie äthiopische Staatsbürgerin sei. Anfangs Februar 2018 sei in Äthiopien der Ausnahmezustand verhängt worden. Dadurch würden die Menschenrechte und der Schutz, insbesondere für alleinstehende Frauen, eingeschränkt. Sie sei vor der Verfolgung durch ihren Ehemann aus Äthiopien geflohen. Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung von Frauen seien in Äthiopien an der Tagesordnung, weshalb sie von den Behörden keinen Schutz erwarten könne. In Äthiopien habe sie nur ihren Ehemann und Sohn. Die Grossmutter sei inzwischen verstorben, ihre Mutter lebe in Eritrea. Bei einer Rückkehr könne sie nur bei ihrem Ehemann wohnen, womit sie seiner Gewalt ausgesetzt würde. Dies sei keine zumutbare Wohnsituation. Sie habe keine Unterstützung und kein soziales Netzwerk. Zudem verfüge sie nur über eine geringe Schulbildung und habe keine Arbeitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zulässig beziehungsweise unzumutbar. Die Beschwerdeführerin reichte ihre äthiopische Identitätskarte, ihre äthiopische Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde ihres Sohnes ein. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (eröffnet am 26. Juni 2018) wies die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. Januar 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Ausweis einer Kollegin aus Kanada, ein Dokument betreffend religiöse Heirat, ein Dokument "Das Treamteam des Jahres 2017" und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 4 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht im Wiedererwägungsgesuch einzig die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerin, häusliche Gewalt sei in Äthiopien keine Ausnahme und Frauen würden bei der Polizei keinen Schutz finden, genügt nicht für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.4.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Beschwerdeführerin habe lediglich vorgebracht, in Äthiopien herrsche der Ausnahmezustand ohne konkret zu begründen, weshalb in ihrem Fall Vollzugshindernisse vorliegen würden. Die Vorbringen betreffend das fehlende Beziehungsnetz in Äthiopien und die Unmöglichkeit der Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann seien bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Gründe angegeben, weshalb diese Einschätzung falsch gewesen sei. Zudem habe sie dieselben unsubstantiierten und unglaubhaften Angaben zu ihren Familienangehörigen in Äthiopien gemacht wie im ordentlichen Verfahren. Es sei daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könne. Dies umso mehr, als sie offenbar in Äthiopien Personen gehabt habe, welche ihr im Juni 2017 Dokumente in die Schweiz gesandt hätten.
E. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene geltend, das Bundesverwaltungsgericht gehe im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2017 zwar grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus, weise aber auf die dortige schwierige Situation alleinstehender Frauen hin. Sie habe in Äthiopien keine Verwandten oder andere Personen, die sie unterstützen könnten. Ihre Schulbildung sei gering, sie verfüge nicht über finanzielle Mittel und habe in der Schweiz keine Arbeitserfahrung sammeln können. Eine Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann sei nicht zumutbar. Zudem lebe sie seit circa eineinhalb Jahren im Konkubinat mit B._______, dessen Wegweisungsvollzug ausgesetzt worden sei. Ihre beiden Dossiers seien deshalb zu vereinen und bei einem Wegweisungsvollzug sei die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG zu beachten.
E. 7.4.4 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Das Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem religiös angetrauten Ehemann besteht erst seit circa eineinhalb Jahren und stellt somit noch keine Familie nach Art. 8 EMRK dar. Zudem verfügt der Ehemann offensichtlich nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, da der Vollzug seiner Wegweisung momentan ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus dem Recht auf Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Dossiers ist abzuweisen.
E. 7.4.5 Betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ist festzuhalten, dass am 14. Februar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, per April 2018 hat sich die Lage indes grundlegend geändert (vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2; vgl. Bericht der Online-Zeitung taz vom 3. April 2018: "Halber Machtwechsel in Äthiopien", www.taz.de/!5493215 >, abgerufen am 7. Juni 2018). Der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem verlauten, der Grenzstreit mit Eritrea werde beendet, indem die im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch der internationalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos akzeptiert würden (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni 2018: "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba", www.nzz.ch/international/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179 >, abgerufen am 7. Juni 2018). Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet (vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden"). Es gilt aber zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigen ist - je nach Fallkonstellation - im Weiteren, dass sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von alleinstehenden Frauen in Äthiopien schwierig gestaltet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.).
E. 7.4.6 Die Beschwerdeführerin behauptete in der Befragung und der Anhörung, dass sie zwar in Äthiopien gelebt habe, aber nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. Ihr äthiopischer Ehemann habe sie geschlagen, weil sie Eritreerin sei. Nun bringt sie im Wiedererwägungsgesuch erstmals vor, sie besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft. Als Beleg reichte sie Identitätspapiere ein, welchen die Vorinstanz aufgrund der leichten Fälschbarkeit und nicht nachvollziehbarer Ausstellungsdaten ein geringer Beweiswert zurechnete. Ihre Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer Familie und ihren Verwandten wurden bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-885/2014 vom 23. Januar 2014 als unglaubhaft eingestuft. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich nichts vor, das eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über ihren genauen Herkunftsort und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
E. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4178/2018 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. August 2011 und der Anhörung vom 19. Februar 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihre Eltern stammten aus Eritrea. Sie sei Eritreerin und habe in Äthiopien, zuletzt in Addis Abeba, gelebt. Die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze sie nicht. Sie sei im Jahr 2001 von ihrer Grossmutter verheiratet worden. Ihr Ehemann sei oft betrunken gewesen und habe sie geschlagen. Im Jahr 2004 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Sie habe mit ihrem Sohn versucht zu flüchten, ihr Ehemann habe sie aber zurückgebracht. Im Februar 2008 sei sie alleine in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie während dreier Jahre bei einer Familie als Haushälterin gearbeitet. Der Ehemann dieser Familie habe sie zwei Mal vergewaltigt. Daraufhin sei sie im Jahr 2011 geflüchtet. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-885/2014 vom 23. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe unlogische, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben betreffend die Arbeit des Ehemanns, ihre Eltern, ihre Verwandten, ihren Arbeitgeber im Sudan und die Ausreiseumstände gemacht. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihre Herkunft und Fluchtgründe glaubhaft darzulegen; vielmehr sei anzunehmen, sie wolle ihre tatsächliche Identität verheimlichen. Sie habe die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als vermutungsweise davon ausgegangen werden müsse, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. D. Mit Eingabe vom 7. März 2018 und Ergänzung vom 13. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit den eingereichten Identitätsdokumenten sei bewiesen, dass sie äthiopische Staatsbürgerin sei. Anfangs Februar 2018 sei in Äthiopien der Ausnahmezustand verhängt worden. Dadurch würden die Menschenrechte und der Schutz, insbesondere für alleinstehende Frauen, eingeschränkt. Sie sei vor der Verfolgung durch ihren Ehemann aus Äthiopien geflohen. Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung von Frauen seien in Äthiopien an der Tagesordnung, weshalb sie von den Behörden keinen Schutz erwarten könne. In Äthiopien habe sie nur ihren Ehemann und Sohn. Die Grossmutter sei inzwischen verstorben, ihre Mutter lebe in Eritrea. Bei einer Rückkehr könne sie nur bei ihrem Ehemann wohnen, womit sie seiner Gewalt ausgesetzt würde. Dies sei keine zumutbare Wohnsituation. Sie habe keine Unterstützung und kein soziales Netzwerk. Zudem verfüge sie nur über eine geringe Schulbildung und habe keine Arbeitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zulässig beziehungsweise unzumutbar. Die Beschwerdeführerin reichte ihre äthiopische Identitätskarte, ihre äthiopische Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde ihres Sohnes ein. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (eröffnet am 26. Juni 2018) wies die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. Januar 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Ausweis einer Kollegin aus Kanada, ein Dokument betreffend religiöse Heirat, ein Dokument "Das Treamteam des Jahres 2017" und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
4. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
5. Die Beschwerdeführerin macht im Wiedererwägungsgesuch einzig die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerin, häusliche Gewalt sei in Äthiopien keine Ausnahme und Frauen würden bei der Polizei keinen Schutz finden, genügt nicht für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Beschwerdeführerin habe lediglich vorgebracht, in Äthiopien herrsche der Ausnahmezustand ohne konkret zu begründen, weshalb in ihrem Fall Vollzugshindernisse vorliegen würden. Die Vorbringen betreffend das fehlende Beziehungsnetz in Äthiopien und die Unmöglichkeit der Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann seien bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Gründe angegeben, weshalb diese Einschätzung falsch gewesen sei. Zudem habe sie dieselben unsubstantiierten und unglaubhaften Angaben zu ihren Familienangehörigen in Äthiopien gemacht wie im ordentlichen Verfahren. Es sei daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könne. Dies umso mehr, als sie offenbar in Äthiopien Personen gehabt habe, welche ihr im Juni 2017 Dokumente in die Schweiz gesandt hätten. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene geltend, das Bundesverwaltungsgericht gehe im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2017 zwar grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus, weise aber auf die dortige schwierige Situation alleinstehender Frauen hin. Sie habe in Äthiopien keine Verwandten oder andere Personen, die sie unterstützen könnten. Ihre Schulbildung sei gering, sie verfüge nicht über finanzielle Mittel und habe in der Schweiz keine Arbeitserfahrung sammeln können. Eine Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann sei nicht zumutbar. Zudem lebe sie seit circa eineinhalb Jahren im Konkubinat mit B._______, dessen Wegweisungsvollzug ausgesetzt worden sei. Ihre beiden Dossiers seien deshalb zu vereinen und bei einem Wegweisungsvollzug sei die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG zu beachten. 7.4.4 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Das Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem religiös angetrauten Ehemann besteht erst seit circa eineinhalb Jahren und stellt somit noch keine Familie nach Art. 8 EMRK dar. Zudem verfügt der Ehemann offensichtlich nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, da der Vollzug seiner Wegweisung momentan ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus dem Recht auf Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Dossiers ist abzuweisen. 7.4.5 Betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ist festzuhalten, dass am 14. Februar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, per April 2018 hat sich die Lage indes grundlegend geändert (vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2; vgl. Bericht der Online-Zeitung taz vom 3. April 2018: "Halber Machtwechsel in Äthiopien", www.taz.de/!5493215 >, abgerufen am 7. Juni 2018). Der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem verlauten, der Grenzstreit mit Eritrea werde beendet, indem die im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch der internationalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos akzeptiert würden (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni 2018: "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba", www.nzz.ch/international/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179 >, abgerufen am 7. Juni 2018). Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet (vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden"). Es gilt aber zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigen ist - je nach Fallkonstellation - im Weiteren, dass sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von alleinstehenden Frauen in Äthiopien schwierig gestaltet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.). 7.4.6 Die Beschwerdeführerin behauptete in der Befragung und der Anhörung, dass sie zwar in Äthiopien gelebt habe, aber nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. Ihr äthiopischer Ehemann habe sie geschlagen, weil sie Eritreerin sei. Nun bringt sie im Wiedererwägungsgesuch erstmals vor, sie besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft. Als Beleg reichte sie Identitätspapiere ein, welchen die Vorinstanz aufgrund der leichten Fälschbarkeit und nicht nachvollziehbarer Ausstellungsdaten ein geringer Beweiswert zurechnete. Ihre Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer Familie und ihren Verwandten wurden bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-885/2014 vom 23. Januar 2014 als unglaubhaft eingestuft. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich nichts vor, das eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über ihren genauen Herkunftsort und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: