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E-7156/2017

E-7156/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-365/2016 vom 8. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien habe der Beschwerdeführer keine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen können. Die exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten zufolge mangelnder Intensität und fehlender Exponierung seiner Person keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und machte subjektive Nachfluchtgründe zufolge seiner exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Folgende Beweismittel legte er mit seinem Mehrfachgesuch ins Recht: Mitgliedschaftsantrag bei Ginbot 7 vom (...) Empfehlungsschreiben des in den USA niedergelassenen Büros von Ginbot 7 vom (...) 16 Fotos von Kundgebungen und Sitzungen Referenzschreiben des Vereins Ethiopian Human Right and Democracy Task Force in Switzerland (EHDTS) vom (...) eine Kopie einer Urkunde des EHDTS vom (...) drei Fotos einer Demonstration in Bern vom 18. Juni 2017 Kopien von Spendenquittungen ([...]) Auszüge aus Facebook und Twitter zwei Kopien von Büchern der Ginbot 7 eine Bestätigung seines Decknamens und ID-Nummer von Ginbot 7 ein Schreiben des EHDTS an die Kantonspolizei Bern vom 6. September 2017 bezüglich Durchführung einer Kundgebung Arbeitsbestätigung von Abbay Media vom (...) und (...) eine Bittschrift des EHDTS an Bundesrat Alain Berset vom (...) eine Mobilisierungsmail (...) (nicht übersetzt) zwei Fotos mit dem Direktor der ESAT (The Ethiopian Satellite Television and Radio) zwei Fotos des Beschwerdeführers hinter einer Videokamera. C. Mit Verfügung vom 27. November 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und seine Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: einen Auszug des British Home office "Country policy and information note Ethiopia: Oppostion to the government, October 2017" Suchergebnisse des Namens des Beschwerdeführers auf der Webseite von Abbay Media zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel "Ethiopia this time"(in Englisch) und "Ethiopia: Humanitarian Crisis" (in Amharisch). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bat der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und reichte eine englische Übersetzung seines in amharischer Sprache verfassten Artikels ein. G. Mit Schreiben vom 26., 29. und 30. Januar 2018 reichte er dem Bundesverwaltungsgericht weitere drei von ihm verfasste Artikel (zwei in Amharisch, einer in Englisch), zwölf Fotos seiner Aktivitäten in verschiedenen sozialen Medien sowie eine Wahlbestätigung des EHDTS zu seiner Wahl als Vorsitzender des Exekutivkomitees vom (...) ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, seit seiner Einreise in die Schweiz im Rahmen der äthiopischen Exilopposition politisch aktiv zu sein und sich dabei in erheblicher Weise zu exponieren. Als Mitglied von Ginbot 7 sei er für die Organisation der Mitglieder und Sympathisanten im Kanton B._______ verantwortlich. Er unterrichte über Anlässe und Sitzungen und leite monatliche Mitgliederbeiträge und Spenden weiter. Zudem sei er seit Februar 2016 Mitglied des EHDTS und verantwortlich für die Vorbereitung von Anlässen. Mitglieder und Sympathisanten informiere er per E-Mail und fordere diese zur Teilnahme auf. Die Aufrufe des EHDTS veröffentliche er zudem via Facebook, Viber und WhatsApp. Ferner versende er einen Newsletter, welcher nur Mitgliedern offen stehe. Für Abbay Media sei er als Journalist und Moderator tätig. Als Korrespondent für die Schweiz führe er Interviews, schreibe Beiträge und moderiere Live-Schaltungen, welche im Internet übertragen würden. Am 4. November 2017 habe er an einer Fundraising-Veranstaltung der äthiopischen Opposition für den Satelliten-TV ESAT als Berichterstatter von Abbay Media teilgenommen. Als Beweismittel reichte er die unter Buchstabe B. aufgeführten Unterlagen ein.

E. 5.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, er sei vor Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich in einer besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Sie würden nicht die Qualität aufweisen, ihn aus der Masse von mit der äthiopischen Regierung unzufriedenen Äthiopiern hervorzuheben. Er weise kein herausragendes Profil auf und gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die Beweismittel würden nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

E. 5.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht sei mit Urteil E-365/2016 vom 8. Juli 2016 zum damals zutreffenden Schluss gelangt, bei der Unity for Democracy and Justice (UDJ)/Andinet, welcher er im Oktober 2014 beigetreten sei, handle es sich um eine legale Oppositionspartei. Heute werde diese Organisation, beziehungsweise was von ihr übrig geblieben sei, jedoch von den äthiopischen Sicherheitsbehörden massiv verfolgt. Aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft hätte er deshalb heute bei einer allfälligen Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen. Zufolge seiner offenkundigen Nähe zu Führungspersonen der Ginbot 7 sei anzunehmen, er sei in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Zudem sei er jeweils als Bodyguard für die ausländischen Besucher tätig. Als Vertreter von regimekritischen Informationen in der Öffentlichkeit hebe er sich eindeutig von der grossen Masse der gewöhnlichen Teilnehmer ab. Das Mitorganisieren und die Teilnahme an Anlässen des EHDTS würden ein zusätzliches Gefährdungsmoment darstellen. Weiter sei er für die Organisation und Mobilisierung der Sympathisanten und Mitglieder der Ginbot 7 im Kanton B._______ verantwortlich. Für Abbay Media habe er verschiedene Artikel verfasst, welche unter seinem Namen auffindbar seien. Die Vorinstanz habe sich weder zur Bedeutung seiner Twitter- und Facebook-Aktivitäten noch zu seinen Fundraising-Bemühungen geäussert. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten für die äthiopische Opposition von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei und bei einer Wiedereinreise nach Äthiopien mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Im Dezember 2017 habe er sich sodann für zwei verschiedene Parteiämter als Kandidat gemeldet und sei im Januar 2018 als Vorsitzender des Exekutivkomitees des EHDTS gewählt worden. Mit seiner Beschwerde legte er die unter Buchstabe D. und G. aufgelisteten Beweismittel ins Recht.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden gestützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte davon ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2).

E. 6.4 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Schweizer Städten und verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit den Organisationen Ginbot 7 und EHDTS teilgenommen hat. Er macht geltend, sich dabei als aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu haben und mittlerweile ins Amt des Vorsitzenden des Exekutivkomitees des EHDTS gewählt worden zu sein. Als Verein ist der EHDTS im Handelsregister eingetragen. Dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass dieser Verein am 14. September 2012 gegründet und die Eintragung am 19. September 2012 im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) publiziert wurde. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten keine Änderungen mehr, insbesondere blieben die Vorstandsmitglieder stets dieselben. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister weder als Vorstandsmitglied noch anderweitig vermerkt und es ist nicht davon auszugehen, dass er eine Führungstätigkeit im EHDTS ausübt. Die Bestätigung des EHDTS erläutert sodann nicht, worin seine Tätigkeiten nach seiner Wahl bestehen und inwiefern er deshalb gefährdet sein soll. Weiter ist nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen besonders und über das Mass anderer Teilnehmenden hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden, auch wenn er sich bei Versammlungen der Organisation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen hat fotografieren lassen beziehungsweise als deren Bodyguard tätig gewesen sein soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, die äthiopischen Sicherheitskräfte könnten ein spezielles Interesse an ihm zeigen. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese im Internet Berichte, Twitter- und Facebook-Beiträge existieren, nicht gezielt auf seine Person bezogen zur Kenntnis genommen haben. Auch seine Aufgaben für Abbay Media sowie seine Fundraising-Bemühungen lassen ihn nicht exponiert in Erscheinung treten. Aufgrund der Fotos ist davon auszugehen, dass er lediglich hinter der Kamera tätig ist. Seine angebliche Mitgliedschaft bei der UDJ ist auch zum heutigen Zeitpunkt nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anzusehen, da er sich durch seine damaligen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) ebenfalls nicht derart exponiert hatte, als dass er als staatsgefährdend angesehen wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, welches ihn in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt hätte und er als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben, Fotos und unter seinem Namen publizierten Artikel nichts zu ändern. Es ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht von einer besonderen Exponierung auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 6.6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die allgemeine Lage in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Der Ausnahmezustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Regionen Oromia, Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch weiterhin möglich (vgl. <https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html>, abgerufen am 9. Januar 2018). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14. Juni 2016, <https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768>, abgerufen am 9. Januar 2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht seine persönliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen und gesunden Mann. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung (Hochschulabschluss [...]) sowie Berufserfahrung mit einer (...). Seine (...), (...) leben immer noch in Äthiopien und er hat Kontakt zu diesen. Es ist davon auszugehen, dass er mit Hilfe seiner Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, in gewissen Verfahren auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden gegen ablehnende Asylentscheide, die - wie vorliegend - im Rahmen von Mehrfachgesuchen ergehen, von dieser Regelung ausgenommen. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet sich daher nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, wonach einer Person unter der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein Anwalt bestellt werden kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist jedoch abzuweisen, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten ergeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7156/2017 Urteil vom 23. Februar 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-365/2016 vom 8. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien habe der Beschwerdeführer keine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen können. Die exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten zufolge mangelnder Intensität und fehlender Exponierung seiner Person keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und machte subjektive Nachfluchtgründe zufolge seiner exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Folgende Beweismittel legte er mit seinem Mehrfachgesuch ins Recht: Mitgliedschaftsantrag bei Ginbot 7 vom (...) Empfehlungsschreiben des in den USA niedergelassenen Büros von Ginbot 7 vom (...) 16 Fotos von Kundgebungen und Sitzungen Referenzschreiben des Vereins Ethiopian Human Right and Democracy Task Force in Switzerland (EHDTS) vom (...) eine Kopie einer Urkunde des EHDTS vom (...) drei Fotos einer Demonstration in Bern vom 18. Juni 2017 Kopien von Spendenquittungen ([...]) Auszüge aus Facebook und Twitter zwei Kopien von Büchern der Ginbot 7 eine Bestätigung seines Decknamens und ID-Nummer von Ginbot 7 ein Schreiben des EHDTS an die Kantonspolizei Bern vom 6. September 2017 bezüglich Durchführung einer Kundgebung Arbeitsbestätigung von Abbay Media vom (...) und (...) eine Bittschrift des EHDTS an Bundesrat Alain Berset vom (...) eine Mobilisierungsmail (...) (nicht übersetzt) zwei Fotos mit dem Direktor der ESAT (The Ethiopian Satellite Television and Radio) zwei Fotos des Beschwerdeführers hinter einer Videokamera. C. Mit Verfügung vom 27. November 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und seine Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: einen Auszug des British Home office "Country policy and information note Ethiopia: Oppostion to the government, October 2017" Suchergebnisse des Namens des Beschwerdeführers auf der Webseite von Abbay Media zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel "Ethiopia this time"(in Englisch) und "Ethiopia: Humanitarian Crisis" (in Amharisch). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bat der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und reichte eine englische Übersetzung seines in amharischer Sprache verfassten Artikels ein. G. Mit Schreiben vom 26., 29. und 30. Januar 2018 reichte er dem Bundesverwaltungsgericht weitere drei von ihm verfasste Artikel (zwei in Amharisch, einer in Englisch), zwölf Fotos seiner Aktivitäten in verschiedenen sozialen Medien sowie eine Wahlbestätigung des EHDTS zu seiner Wahl als Vorsitzender des Exekutivkomitees vom (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, seit seiner Einreise in die Schweiz im Rahmen der äthiopischen Exilopposition politisch aktiv zu sein und sich dabei in erheblicher Weise zu exponieren. Als Mitglied von Ginbot 7 sei er für die Organisation der Mitglieder und Sympathisanten im Kanton B._______ verantwortlich. Er unterrichte über Anlässe und Sitzungen und leite monatliche Mitgliederbeiträge und Spenden weiter. Zudem sei er seit Februar 2016 Mitglied des EHDTS und verantwortlich für die Vorbereitung von Anlässen. Mitglieder und Sympathisanten informiere er per E-Mail und fordere diese zur Teilnahme auf. Die Aufrufe des EHDTS veröffentliche er zudem via Facebook, Viber und WhatsApp. Ferner versende er einen Newsletter, welcher nur Mitgliedern offen stehe. Für Abbay Media sei er als Journalist und Moderator tätig. Als Korrespondent für die Schweiz führe er Interviews, schreibe Beiträge und moderiere Live-Schaltungen, welche im Internet übertragen würden. Am 4. November 2017 habe er an einer Fundraising-Veranstaltung der äthiopischen Opposition für den Satelliten-TV ESAT als Berichterstatter von Abbay Media teilgenommen. Als Beweismittel reichte er die unter Buchstabe B. aufgeführten Unterlagen ein. 5.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, er sei vor Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich in einer besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Sie würden nicht die Qualität aufweisen, ihn aus der Masse von mit der äthiopischen Regierung unzufriedenen Äthiopiern hervorzuheben. Er weise kein herausragendes Profil auf und gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die Beweismittel würden nicht zu einer anderen Beurteilung führen. 5.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht sei mit Urteil E-365/2016 vom 8. Juli 2016 zum damals zutreffenden Schluss gelangt, bei der Unity for Democracy and Justice (UDJ)/Andinet, welcher er im Oktober 2014 beigetreten sei, handle es sich um eine legale Oppositionspartei. Heute werde diese Organisation, beziehungsweise was von ihr übrig geblieben sei, jedoch von den äthiopischen Sicherheitsbehörden massiv verfolgt. Aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft hätte er deshalb heute bei einer allfälligen Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen. Zufolge seiner offenkundigen Nähe zu Führungspersonen der Ginbot 7 sei anzunehmen, er sei in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Zudem sei er jeweils als Bodyguard für die ausländischen Besucher tätig. Als Vertreter von regimekritischen Informationen in der Öffentlichkeit hebe er sich eindeutig von der grossen Masse der gewöhnlichen Teilnehmer ab. Das Mitorganisieren und die Teilnahme an Anlässen des EHDTS würden ein zusätzliches Gefährdungsmoment darstellen. Weiter sei er für die Organisation und Mobilisierung der Sympathisanten und Mitglieder der Ginbot 7 im Kanton B._______ verantwortlich. Für Abbay Media habe er verschiedene Artikel verfasst, welche unter seinem Namen auffindbar seien. Die Vorinstanz habe sich weder zur Bedeutung seiner Twitter- und Facebook-Aktivitäten noch zu seinen Fundraising-Bemühungen geäussert. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten für die äthiopische Opposition von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei und bei einer Wiedereinreise nach Äthiopien mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Im Dezember 2017 habe er sich sodann für zwei verschiedene Parteiämter als Kandidat gemeldet und sei im Januar 2018 als Vorsitzender des Exekutivkomitees des EHDTS gewählt worden. Mit seiner Beschwerde legte er die unter Buchstabe D. und G. aufgelisteten Beweismittel ins Recht. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden gestützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte davon ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). 6.4 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Schweizer Städten und verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit den Organisationen Ginbot 7 und EHDTS teilgenommen hat. Er macht geltend, sich dabei als aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu haben und mittlerweile ins Amt des Vorsitzenden des Exekutivkomitees des EHDTS gewählt worden zu sein. Als Verein ist der EHDTS im Handelsregister eingetragen. Dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass dieser Verein am 14. September 2012 gegründet und die Eintragung am 19. September 2012 im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) publiziert wurde. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten keine Änderungen mehr, insbesondere blieben die Vorstandsmitglieder stets dieselben. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister weder als Vorstandsmitglied noch anderweitig vermerkt und es ist nicht davon auszugehen, dass er eine Führungstätigkeit im EHDTS ausübt. Die Bestätigung des EHDTS erläutert sodann nicht, worin seine Tätigkeiten nach seiner Wahl bestehen und inwiefern er deshalb gefährdet sein soll. Weiter ist nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen besonders und über das Mass anderer Teilnehmenden hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden, auch wenn er sich bei Versammlungen der Organisation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen hat fotografieren lassen beziehungsweise als deren Bodyguard tätig gewesen sein soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, die äthiopischen Sicherheitskräfte könnten ein spezielles Interesse an ihm zeigen. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese im Internet Berichte, Twitter- und Facebook-Beiträge existieren, nicht gezielt auf seine Person bezogen zur Kenntnis genommen haben. Auch seine Aufgaben für Abbay Media sowie seine Fundraising-Bemühungen lassen ihn nicht exponiert in Erscheinung treten. Aufgrund der Fotos ist davon auszugehen, dass er lediglich hinter der Kamera tätig ist. Seine angebliche Mitgliedschaft bei der UDJ ist auch zum heutigen Zeitpunkt nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anzusehen, da er sich durch seine damaligen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) ebenfalls nicht derart exponiert hatte, als dass er als staatsgefährdend angesehen wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, welches ihn in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt hätte und er als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben, Fotos und unter seinem Namen publizierten Artikel nichts zu ändern. Es ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht von einer besonderen Exponierung auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 6.6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die allgemeine Lage in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Der Ausnahmezustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Regionen Oromia, Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch weiterhin möglich (vgl. , abgerufen am 9. Januar 2018). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14. Juni 2016, , abgerufen am 9. Januar 2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht seine persönliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen und gesunden Mann. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung (Hochschulabschluss [...]) sowie Berufserfahrung mit einer (...). Seine (...), (...) leben immer noch in Äthiopien und er hat Kontakt zu diesen. Es ist davon auszugehen, dass er mit Hilfe seiner Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, in gewissen Verfahren auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden gegen ablehnende Asylentscheide, die - wie vorliegend - im Rahmen von Mehrfachgesuchen ergehen, von dieser Regelung ausgenommen. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet sich daher nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, wonach einer Person unter der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein Anwalt bestellt werden kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist jedoch abzuweisen, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten ergeben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast