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E-365/2016

E-365/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2015 und reiste auf dem Luftweg am gleichen Tag in die Schweiz ein, wo er am 29. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP). Am 11. September 2015 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Familie in Addis Abeba gewohnt und als (...) zusammen mit seinem Bruder ein (...)unternehmen namens C._______ geführt. Im Oktober 2014 sei er Mitglied der Andinet, auch Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) genannt, geworden. Er habe für die Partei Geld gesammelt. Am 18. April 2015 habe er an einer Demonstration der Partei teilgenommen. Dabei sei es zu einer Polizeiintervention gekommen, bei der er festgenommen worden und zwölf Tage lang inhaftiert worden sei. Er sei im Gefängnis befragt und geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgeschlagen worden, Mitglied der Partei Ihadeg (Parteienkoalition der Revolutionären Demokratischen Front der Äthiopischen Völker; engl. EPRDF, amharisch Ihadeg) zu werden, was für ihn als (...)unternehmer von Vorteil sein könne. Dies habe er jedoch abgelehnt. Am 30. April 2015 sei er gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Schliesslich sei ihm die Teilnahme an einem Wettbewerb angeboten worden, um einen Auftrag zu erhalten. Dafür hätte er jedoch Parteimitglied der Ihadeg werden müssen, was er wiederum abgelehnt habe. Nachdem die Behörden ihn ständig beobachtet hätten, habe er sich aus Angst vor Nachstellungen zur Ausreise entschlossen. Er sei durch Kontakte und unter Angabe von falschen Informationen zu einem schweizerischen Einreisevisum gelangt. Am 22. Juni 2015 sei er von der Polizei dazu aufgefordert worden, sich innerhalb von 24 Stunden zu melden, um Rapport abzulegen. Dies habe er jedoch nicht befolgt, da er noch vorher abgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer eine Polizeivorladung, seinen Parteimitgliedsausweis der UDJ, seinen Kebele-Ausweis - alles im Original - sowie seinen Führerausweis in Kopie zu den Akten. Eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba vom 24. September 2015 ergab zudem, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2015 persönlich auf der Botschaft vorgesprochen habe, um ein Visumsgesuch einzureichen, welches am gleichen Tag gutgeheissen und im Informationssystem vermerkt worden sei. Am 28. April 2015 habe er seinen Pass bei der Schweizerischen Botschaft abgeholt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer zu einem zwischen der BzP und der Anhörung sowie den von der Botschaft gelieferten Daten entstandenen Widerspruch das rechtliche Gehör gewährt. Am 27. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 25. November 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl aus Äthiopien zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit an das SEM gerichteter Beschwerde vom 13. Januar 2016, welche zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2016 fristgerecht einbezahlt. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, hinsichtlich der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit eine Stellungnahme und Beweismittel einzureichen. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz der Partei "Ginbot 7" angeschlossen. Zusammen mit dieser Eingabe und am 2. März 2016 reichte er mehrere Farbfotos ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 21. März 2016 dazu Stellung und reichte weitere Fotos von Demonstrationsteilnahmen sowie eine Bestätigung der "Association des Ehiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 in Kopie zu den Akten. I. Am 24. März 2016 (Poststempel) wurde das Original der Bestätigung der "Association des Ehiopiens en Suisse" eingereicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, bei der UDJ handle es sich um eine legale Oppositionspartei in Äthiopien, die bei der nationalen Wahlkommission registriert sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied einer Verfolgungsgefahr seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt sein sollte. Zudem würden seine Angaben zur angeblichen Festnahme und zum Gefängnisaufenthalt im Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba stehen. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden nicht überzeugen. Er habe die Unstimmigkeiten bezüglich der Daten zudem erst korrigiert, als er darauf hingewiesen worden sei. Bei einem derart einschneidenden und immer noch relativ aktuellen Ereignis hätte erwartet werden dürfen, dass er das tatsächlich Erlebte zeitlich genau einordnen könne. Im Weiteren seien seine Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt oberflächlich geblieben. Seine freie Erzählung und auch die Antworten zu diversen Fragen würden sich fast ausschliesslich auf äussere Abläufe beschränken und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Seine Äusserungen seien insgesamt sehr kurz und detailarm ausgefallen. Seine Beschreibungen würden sich insgesamt in keiner Weise von solchen unterscheiden, welche eine Person, die das von ihm Berichtete nicht erlebt habe, zu machen im Stande wäre. Es sei ihm nicht gelungen, die Haft hinreichend zu substanziieren. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdungssituation würden im Übrigen dadurch erhärtet, dass er bei der Ausreise keine Probleme am Flughafen gehabt habe. Somit könne nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich bei einer Demonstration verhaftet worden sei und anschliessend mehrere Tage in Haft verbracht habe. An dieser Feststellung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Derartige Dokumente könnten in Äthiopien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Ausserdem seien keinerlei Sicherheitsmerkmale auf den Dokumenten vorhanden und wiesen sogar gewisse Fälschungsmerkmale auf. So sei der Stempelaufdruck auf der Vorladung offensichtlich kopiert und auf dem Haftbefehl mit Siebdruck angebracht worden. Zudem sei auf dem Haftbefehl das Zeichen "Ethiopian Federal Police" überschrieben worden und die angegebene Internetseite unten links auf dem Dokument nicht vollständig. Auf der Vorladung stehe sodann im Zeichen "Ethiopian Federal Police", wobei in der Überschrift links "Ethiopia Federal Police" stehe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Diesen komme daher kein Beweiswert zu. Dies führe auch zu zusätzlichen Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Der eingereichte Parteiausweis könne höchstens die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers belegen, jedoch nicht eine darauf basierende Verfolgung. Auch dieser sei nicht fälschungssicher und sein Beweiswert äusserst gering.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die eingereichten Dokumente seien nicht gefälscht. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet. In einer weiteren Eingabe macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er habe sich in der Schweiz neu der Partei "Ginbot 7" angeschlossen. Diese werde von den äthiopischen Behörden als terroristisch eingestuft. Deren Führer seien im Gefängnis oder hielten sich in Eritrea auf, von wo aus sie die äthiopischen Truppen bekämpfen würden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, am 25. Januar 2016 an einer Kundgebung der "Ginbot 7" teilgenommen zu haben. Er sei auf mehreren Fotos zu erkennen. Einige davon habe er auf facebook gestellt. Er werde zudem am 28. Februar 2016 an einer Sitzung der "Ginbot 7" teilnehmen, bei der ein Führer anwesend sein werde. Ferner wies er darauf hin, dass er in Äthiopien wegen seiner Mitgliedschaft bei der Andinet verfolgt worden sei.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Er sei damit nicht ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Daher sei er nach seiner Ankunft in die Schweiz auch nicht unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden. Die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der "Ginbot 7" sei nicht nachgewiesen. Abgesehen davon könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden davon Kenntnis genommen oder deswegen Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Die eingereichten Fotos von Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - würden zeigen, dass alleine in der Schweiz viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, da sie nicht die Qualität aufweisen würden, ihn aus der Masse hervorzuheben. Insbesondere sei keine besondere Intensität, Dauer und/oder Häufigkeit von exilpolitischen Tätigkeiten auszumachen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden.

E. 4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben vom 20. März 2016 ein, in dem seine exilpolitischen Aktivitäten bestätigt würden. Zudem sei er zusammen mit dem stellvertretenden Anführer von "Ginbot 7", der in Eritrea lebe, auf Fotos zu erkennen. Weitere Fotos würden seine Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) 2016 in D._______ belegen. Da er in der überschaubaren Zahl von äthiopischen Oppositionellen in der Schweiz aktiv sei, sei sein Name bekannt. Zudem habe ihm seine in Äthiopien lebende Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass mehrmals Unbekannte nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. In dem als Beweismittel eingereichten Referenzschreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer dieser Vereinigung angehöre und für diese die Verantwortung im Kanton E._______ habe. Zudem wird erwähnt, dass er ein bemerkenswerter Aktivist und an vorderster Stelle gegen die aktuelle äthiopische Regierung aktiv sei. Er sei sehr engagiert und nehme an sämtlichen Veranstaltungen der Vereinigung teil. Dadurch sei er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer Gefahr ausgesetzt.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid in umfassender und korrekter Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften, zumal darin lediglich an der Echtheit der eingereichten Dokumente festgehalten wird, ohne sich substanziell mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 5.2 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene mehrere Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass er in der Schweiz an Demonstrationen der "Ginbot 7" teilgenommen habe, welche sich u.a. gegen die äthiopische Regierung gerichtet hätte. Zudem wird seine Mitgliedschaft bei der "Association des Ethiopiens en Suisse" und dessen Verantwortlichkeit für den Kanton E._______ bestätigt.

E. 6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-1178/2015 vom 2. September 2015 mit Hinweis auf das Urteil E-705/2014 vom 6. März 2014) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.

E. 6.3.2 Aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in D._______ und dem Schreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Vereinen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da er gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade eine Teilnahme an einer Demonstration sowie an einer Sitzung belegt, weshalb er eher als Sympathisant denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition oder deren nahestehenden Vereine zu bezeichnen ist. Daran ändert auch das Schreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 nichts, geht dieses doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben entsprechender Vereine hinaus. Jedenfalls lässt sich aus der darin bestätigten Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für den Kanton E._______ und dem angeblich grossen Engagement nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden steht, konnte er doch nicht glaubhaft machen, dass die Behelligungen in seinem Heimatland aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Andinet in Äthiopien erfolgten (vgl. oben E. 6.2). Daran vermag auch die angeblich zusammen mit dem stellvertretenden Anführer von "Ginbot 7" gemachte Aufnahme des Beschwerdeführers, welche ohnehin gestellt wirkt und in einem privaten Rahmen gemacht worden ist, nichts zu ändern.

E. 6.4 Im Übrigen vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird.

E. 8.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Mann. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung (Hochschulabschluss als [...]) sowie Berufserfahrungen mit einer eigenen Firma. Überdies wohnen seine Eltern, seine Ehefrau mit Kind sowie ein Bruder, mit dem er in Äthiopien ein (...)unternehmen geführt hat, weiterhin an seinem letzten Wohnort Addis Abeba, so dass anzunehmen ist, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei seiner Existenzsicherung eine Stütze sein wird.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-365/2016 Urteil vom 8. Juli 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2015 und reiste auf dem Luftweg am gleichen Tag in die Schweiz ein, wo er am 29. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP). Am 11. September 2015 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Familie in Addis Abeba gewohnt und als (...) zusammen mit seinem Bruder ein (...)unternehmen namens C._______ geführt. Im Oktober 2014 sei er Mitglied der Andinet, auch Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) genannt, geworden. Er habe für die Partei Geld gesammelt. Am 18. April 2015 habe er an einer Demonstration der Partei teilgenommen. Dabei sei es zu einer Polizeiintervention gekommen, bei der er festgenommen worden und zwölf Tage lang inhaftiert worden sei. Er sei im Gefängnis befragt und geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgeschlagen worden, Mitglied der Partei Ihadeg (Parteienkoalition der Revolutionären Demokratischen Front der Äthiopischen Völker; engl. EPRDF, amharisch Ihadeg) zu werden, was für ihn als (...)unternehmer von Vorteil sein könne. Dies habe er jedoch abgelehnt. Am 30. April 2015 sei er gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Schliesslich sei ihm die Teilnahme an einem Wettbewerb angeboten worden, um einen Auftrag zu erhalten. Dafür hätte er jedoch Parteimitglied der Ihadeg werden müssen, was er wiederum abgelehnt habe. Nachdem die Behörden ihn ständig beobachtet hätten, habe er sich aus Angst vor Nachstellungen zur Ausreise entschlossen. Er sei durch Kontakte und unter Angabe von falschen Informationen zu einem schweizerischen Einreisevisum gelangt. Am 22. Juni 2015 sei er von der Polizei dazu aufgefordert worden, sich innerhalb von 24 Stunden zu melden, um Rapport abzulegen. Dies habe er jedoch nicht befolgt, da er noch vorher abgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer eine Polizeivorladung, seinen Parteimitgliedsausweis der UDJ, seinen Kebele-Ausweis - alles im Original - sowie seinen Führerausweis in Kopie zu den Akten. Eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba vom 24. September 2015 ergab zudem, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2015 persönlich auf der Botschaft vorgesprochen habe, um ein Visumsgesuch einzureichen, welches am gleichen Tag gutgeheissen und im Informationssystem vermerkt worden sei. Am 28. April 2015 habe er seinen Pass bei der Schweizerischen Botschaft abgeholt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer zu einem zwischen der BzP und der Anhörung sowie den von der Botschaft gelieferten Daten entstandenen Widerspruch das rechtliche Gehör gewährt. Am 27. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 25. November 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl aus Äthiopien zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit an das SEM gerichteter Beschwerde vom 13. Januar 2016, welche zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2016 fristgerecht einbezahlt. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, hinsichtlich der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit eine Stellungnahme und Beweismittel einzureichen. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz der Partei "Ginbot 7" angeschlossen. Zusammen mit dieser Eingabe und am 2. März 2016 reichte er mehrere Farbfotos ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 21. März 2016 dazu Stellung und reichte weitere Fotos von Demonstrationsteilnahmen sowie eine Bestätigung der "Association des Ehiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 in Kopie zu den Akten. I. Am 24. März 2016 (Poststempel) wurde das Original der Bestätigung der "Association des Ehiopiens en Suisse" eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, bei der UDJ handle es sich um eine legale Oppositionspartei in Äthiopien, die bei der nationalen Wahlkommission registriert sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied einer Verfolgungsgefahr seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt sein sollte. Zudem würden seine Angaben zur angeblichen Festnahme und zum Gefängnisaufenthalt im Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba stehen. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden nicht überzeugen. Er habe die Unstimmigkeiten bezüglich der Daten zudem erst korrigiert, als er darauf hingewiesen worden sei. Bei einem derart einschneidenden und immer noch relativ aktuellen Ereignis hätte erwartet werden dürfen, dass er das tatsächlich Erlebte zeitlich genau einordnen könne. Im Weiteren seien seine Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt oberflächlich geblieben. Seine freie Erzählung und auch die Antworten zu diversen Fragen würden sich fast ausschliesslich auf äussere Abläufe beschränken und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Seine Äusserungen seien insgesamt sehr kurz und detailarm ausgefallen. Seine Beschreibungen würden sich insgesamt in keiner Weise von solchen unterscheiden, welche eine Person, die das von ihm Berichtete nicht erlebt habe, zu machen im Stande wäre. Es sei ihm nicht gelungen, die Haft hinreichend zu substanziieren. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdungssituation würden im Übrigen dadurch erhärtet, dass er bei der Ausreise keine Probleme am Flughafen gehabt habe. Somit könne nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich bei einer Demonstration verhaftet worden sei und anschliessend mehrere Tage in Haft verbracht habe. An dieser Feststellung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Derartige Dokumente könnten in Äthiopien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Ausserdem seien keinerlei Sicherheitsmerkmale auf den Dokumenten vorhanden und wiesen sogar gewisse Fälschungsmerkmale auf. So sei der Stempelaufdruck auf der Vorladung offensichtlich kopiert und auf dem Haftbefehl mit Siebdruck angebracht worden. Zudem sei auf dem Haftbefehl das Zeichen "Ethiopian Federal Police" überschrieben worden und die angegebene Internetseite unten links auf dem Dokument nicht vollständig. Auf der Vorladung stehe sodann im Zeichen "Ethiopian Federal Police", wobei in der Überschrift links "Ethiopia Federal Police" stehe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Diesen komme daher kein Beweiswert zu. Dies führe auch zu zusätzlichen Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Der eingereichte Parteiausweis könne höchstens die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers belegen, jedoch nicht eine darauf basierende Verfolgung. Auch dieser sei nicht fälschungssicher und sein Beweiswert äusserst gering. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die eingereichten Dokumente seien nicht gefälscht. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet. In einer weiteren Eingabe macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er habe sich in der Schweiz neu der Partei "Ginbot 7" angeschlossen. Diese werde von den äthiopischen Behörden als terroristisch eingestuft. Deren Führer seien im Gefängnis oder hielten sich in Eritrea auf, von wo aus sie die äthiopischen Truppen bekämpfen würden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, am 25. Januar 2016 an einer Kundgebung der "Ginbot 7" teilgenommen zu haben. Er sei auf mehreren Fotos zu erkennen. Einige davon habe er auf facebook gestellt. Er werde zudem am 28. Februar 2016 an einer Sitzung der "Ginbot 7" teilnehmen, bei der ein Führer anwesend sein werde. Ferner wies er darauf hin, dass er in Äthiopien wegen seiner Mitgliedschaft bei der Andinet verfolgt worden sei. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Er sei damit nicht ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Daher sei er nach seiner Ankunft in die Schweiz auch nicht unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden. Die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der "Ginbot 7" sei nicht nachgewiesen. Abgesehen davon könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden davon Kenntnis genommen oder deswegen Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Die eingereichten Fotos von Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - würden zeigen, dass alleine in der Schweiz viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, da sie nicht die Qualität aufweisen würden, ihn aus der Masse hervorzuheben. Insbesondere sei keine besondere Intensität, Dauer und/oder Häufigkeit von exilpolitischen Tätigkeiten auszumachen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. 4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben vom 20. März 2016 ein, in dem seine exilpolitischen Aktivitäten bestätigt würden. Zudem sei er zusammen mit dem stellvertretenden Anführer von "Ginbot 7", der in Eritrea lebe, auf Fotos zu erkennen. Weitere Fotos würden seine Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) 2016 in D._______ belegen. Da er in der überschaubaren Zahl von äthiopischen Oppositionellen in der Schweiz aktiv sei, sei sein Name bekannt. Zudem habe ihm seine in Äthiopien lebende Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass mehrmals Unbekannte nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. In dem als Beweismittel eingereichten Referenzschreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer dieser Vereinigung angehöre und für diese die Verantwortung im Kanton E._______ habe. Zudem wird erwähnt, dass er ein bemerkenswerter Aktivist und an vorderster Stelle gegen die aktuelle äthiopische Regierung aktiv sei. Er sei sehr engagiert und nehme an sämtlichen Veranstaltungen der Vereinigung teil. Dadurch sei er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer Gefahr ausgesetzt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid in umfassender und korrekter Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften, zumal darin lediglich an der Echtheit der eingereichten Dokumente festgehalten wird, ohne sich substanziell mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.2 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene mehrere Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass er in der Schweiz an Demonstrationen der "Ginbot 7" teilgenommen habe, welche sich u.a. gegen die äthiopische Regierung gerichtet hätte. Zudem wird seine Mitgliedschaft bei der "Association des Ethiopiens en Suisse" und dessen Verantwortlichkeit für den Kanton E._______ bestätigt. 6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-1178/2015 vom 2. September 2015 mit Hinweis auf das Urteil E-705/2014 vom 6. März 2014) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen. 6.3.2 Aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in D._______ und dem Schreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Vereinen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da er gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade eine Teilnahme an einer Demonstration sowie an einer Sitzung belegt, weshalb er eher als Sympathisant denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition oder deren nahestehenden Vereine zu bezeichnen ist. Daran ändert auch das Schreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 20. März 2016 nichts, geht dieses doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben entsprechender Vereine hinaus. Jedenfalls lässt sich aus der darin bestätigten Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für den Kanton E._______ und dem angeblich grossen Engagement nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden steht, konnte er doch nicht glaubhaft machen, dass die Behelligungen in seinem Heimatland aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Andinet in Äthiopien erfolgten (vgl. oben E. 6.2). Daran vermag auch die angeblich zusammen mit dem stellvertretenden Anführer von "Ginbot 7" gemachte Aufnahme des Beschwerdeführers, welche ohnehin gestellt wirkt und in einem privaten Rahmen gemacht worden ist, nichts zu ändern. 6.4 Im Übrigen vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. 8.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Mann. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung (Hochschulabschluss als [...]) sowie Berufserfahrungen mit einer eigenen Firma. Überdies wohnen seine Eltern, seine Ehefrau mit Kind sowie ein Bruder, mit dem er in Äthiopien ein (...)unternehmen geführt hat, weiterhin an seinem letzten Wohnort Addis Abeba, so dass anzunehmen ist, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei seiner Existenzsicherung eine Stütze sein wird. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: