opencaselaw.ch

E-5095/2016

E-5095/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5095/2016 Urteil vom 20. September 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im (...) 2004 in Richtung Sudan verliess, während ungefähr neun Jahren illegal in Khartum lebte und seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter verdiente, dass er dann mit dem Auto nach Libyen und nach knapp einem Jahr von dort mit einem Boot nach Italien gelangte, wo er nicht registriert wurde und er auch kein Asyl beantragte, weil er die Schweiz als Reiseziel anstrebte, dass er am 20. November 2014 in die Schweiz gelangte, wo er ein Asyl-gesuch einreichte, und am 25. November im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso die Befragung zur Person (BzP) stattfand, dass er dabei angab, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil sein Vater Soldat beim Koordinationskomitee der Streitkräfte, Polizei und Territorialarmee (DERG) gewesen sei, weshalb er keine Rechte gehabt habe und nicht habe arbeiten oder zur Schule gehen können, dass er aus diesem Grund im Jahr 2004 als Gegner der damaligen Regierungspartei IHADEG (amharisches Kürzel für "Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front [EPRDF]) an einer Kundgebung teilgenommen habe und in der Folge geschlagen sowie für einen Monat inhaftiert worden sei, dass er sogleich nach seiner Freilassung seinen Heimatstaat verlassen habe, dass er sich ansonsten nie politisch betätigt, aber mit der Partei Qinijit (Koalition für Einheit und Demokratie) sympathisiert und an deren Sitzungen sowie Kundgebungen teilgenommen habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. November 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens gewährte und am 13. April 2015 das Dublin-Verfahren als beendet sowie die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärte, dass am 26. April 2016 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattfand, wobei dieser zu Protokoll gab, er habe als Sohn eines ehemaligen DERG-Soldaten erhebliche Behelligungen ertragen müssen und aufgrund der ständigen Schikanen schliesslich die Schule im zehnten Schuljahr abgebrochen, dass seitdem die Regierungspartei in seinem Heimatstaat an der Macht gewesen sei, er sich aktiv gegen diese betätigt habe, indem er an Kundgebungen und Sitzungen der Partei Qinijit teilgenommen habe, dass nachdem die Regierung den Wahlsieg der Qinijit vom 15. Mai 2004 nicht habe akzeptieren wollen, deren Mitglieder verfolgt und inhaftiert worden seien, wobei er selbst am (...) 2004 verhaftet und geschlagen worden sei, dass er kurz vor seiner Entlassung aus der (...) Haft im Gefängnis (...) vor ein provisorisches Gericht gestellt und vor einer laufenden Kamera durch Vorlesen eines vorgeschriebenen Textes habe bestätigen müssen, zukünftig nicht mehr an politischen Aktivitäten teilzunehmen, dass er nach seiner Entlassung nach Addis Abeba gefahren worden und am darauffolgenden Tag via B._______ in den Sudan geflohen sei, um einer weiteren Inhaftierung oder sogar Tötung entgehen sowie um dort arbeiten und bei Möglichkeit seine Familie unterstützen zu können, dass er schliesslich den Sudan erst nach knapp zehn Jahren verlassen habe, weil er bis zu diesem Zeitpunkt gehofft habe, die Regierung in seinem Heimatstaat werde gestürzt und er könne dorthin zurückkehren, dass zwar seine Familienangehörigen Mitglieder einer an der Ethnie Amhare orientierten Partei gewesen seien, er selber in seinem Heimatstaat aber nie Mitglied einer Partei gewesen sei, dass er jedoch nach seiner Einreise in die Schweiz der in Äthiopien verbotenen Partei Ginbot 7 beigetreten sei und seither an deren Sitzungen teilnehme, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 25. Juli 2016 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nicht hinreichend begründet, womit seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass insbesondere seine Schilderungen betreffend seine Teilnahme an einer Demonstration nach den Wahlen im Jahr 2004 sowie seine darauffolgende Verhaftung unsubstanziiert ausgefallen seien und keine Realitätskennzeichen aufweisen würden, dass weiter keine Anzeichen vorliegen würden, wonach er als Nachkomme eines ehemaligen DERG-Anhängers Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erlebt habe, zumal er keine konkreten und gezielt auf ihn gerichteten, asylrelevanten Nachteile geltend gemacht habe, dass er auch hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten als Mitglied der Ginbot 7 keine ernsthaften Massnahmen durch die heimatlichen Behörden zu befürchten habe, weil davon auszugehen sei, er sei vor seiner Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht als politischer Aktivist registriert worden und stehe deshalb wohl auch in der Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung, dass der blosse Beitritt zur Ginbot 7 nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat führe, da aus den Akten keine Anhaltpunkte hervorgehen würden, die Behörden hätten davon Kenntnis erhalten und entsprechende Massnahmen ergriffen, dass die heimatlichen Behörden vielmehr angesichts der hohen Zahl im Ausland lebender äthiopischer Staatsangehöriger lediglich Personen ins Visier nehmen dürften, die durch ihr Engagement als konkrete Bedrohung wahrgenommen würden, dass an dieser Einschätzung auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, dass sich der Wegweisungsvollzug sowohl als zulässig als auch als zumutbar erweise, zumal in Äthiopien weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe, wie schulische Ausbildung, Berufserfahrung oder Beziehungsnetz, einer erfolgreichen Reintegration entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 29. August 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3. Abs. 4 AsylG zwar Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, aber darin zur Relativierung ausdrücklich auf den Vorbehalt der Geltung der FK hingewiesen wird, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Verfahrensakten zum Schluss gelangt, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat gezwungen hätten, nicht asylrelevant sind, dass das hauptsächliche Asylvorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der vielen vom SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsindizien - nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist, dass nicht davon auszugehen ist, die heimatlichen Behörden hätten ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer, nur weil dieser Anhänger der Qinijit war und an einer Kundgebung teilnahm, dass zudem dieses Ereignis bereits knapp zwölf Jahre zurückliegt, weshalb zumindest im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen - die gemäss Praxis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeitpunkt eintreten müssten, um relevant zu sein - zu verneinen ist, dass - wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte - in den weiteren angeblich erlebten Nachteilen des Beschwerdeführers, weil er ein Nachkomme eines ehemaligen DERG-Soldaten sei, keine relevante Verfolgung ersehen werden kann, dass diesbezüglich somit auf die überzeugende Begründung in der Ver-fügung des SEM verwiesen werden kann, dass betreffend die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund seines Beitritts zur Ginbot 7 ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen ist, dass nach Kenntnissen des Gerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden zwar die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, dieser Umstand allein aber keine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen vermag (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-365/2016 vom 8. Juli 2016 E. 6.3.1 m.w.H.), dass gemäss den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz der Ginbot 7 beitrat und dabei lediglich an einigen Kundgebungen teilnahm, ohne als besonders engagiertes Mitglied erkenn- und identifizierbar in Erscheinung zu treten, dass insofern nicht damit zu rechnen ist, der Beschwerdeführer habe mit diesem Verhalten die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen und werde als besonders exponierter Regimegegner wahrgenommen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung sowie einige Jahre Berufserfahren verfügt, dass er gemäss den Akten in seinem Heimatstaat auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Existenzsicherung behilflich sein kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsgehren gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark