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D-1178/2015

D-1178/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im September 2012 auf dem Landweg und gelangte von Khartoum (Sudan) aus auf dem Luftweg nach Mailand. Sie gelangte in der Folge am 1. November 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2012 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 28. November 2014 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe bis zur Ausreise zusammen mit ihrer Mutter, Schwester und Nichte in Addis Abeba gelebt, sechs Jahre lang die Schule besucht und anschliessend einen Englisch-, einen Computer- sowie einen Crashkurs in Schuhreparatur absolviert. Insgesamt habe sie fünf oder sechs Jahre lang in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestritten. Ihr Vater und ihr Bruder seien verstorben, letzterer im Zusammenhang mit den Unruhen im Jahre 1997 (gemäss äthiopischem Kalender). Sie habe eine polizeiliche Vorladung erhalten und sei aufgefordert worden, eine Falschaussage zu einem ihrer Stammkunden zu machen. Dieser sei beschuldigt worden, Waffen transportiert und mit diesen gehandelt zu haben. Da sie sich vor den Folgen, die diese Falschaussagen mit sich gebracht hätten, gefürchtet habe, sei sie schliesslich aus dem Heimatstaat ausgereist. A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung zwei Fotos von Zusammenkünften mit B._______ und C._______, zwei Fotos von Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung, eine Bestätigung der Bezahlung der ESAT TV-Gebühren sowie eine Karte der EHDTS-Partei zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung dieses Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe die Frage, weshalb sie Äthiopien verlassen habe, widersprüchlich beantwortet. Gleiches gelte in Bezug auf die Frage des Verhältnisses ihres Bruders zur Ginbot 7 Partei.Auch im Zusammenhang mit dem Besuch von B._______ in der Schweiz habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich Ort und Zeit unstimmig geäussert. So hätte sie an der Demonstration vom April 2012 in N._______ gar nicht teilnehmen können, weil sie ihr Asylgesuch in der Schweiz erst am 13. November 2012 gestellt habe. Demnach hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Heimatstaat hätten im geheimen Rahmen stattgefunden, weshalb die äthiopischen Behörden keine Kenntnis davon hätten haben können. Es bestehe deshalb keine begründete Furcht, dass sie wegen dieser Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft der Verfolgung ihrer heimatlichen Behörden ausgesetzt wäre. Zudem seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Ethiopian Human Rights & Democracy Task Force Switzerland sowie der Teilnahme an zwei Demonstrationen in der Schweiz überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viele ihrer Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Poststempel vom 25. Februar 2015) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 4. Februar 2015 des SEM sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl und Schutz zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einige Quittungen, eine Eintrittskarte sowie eine Einsatzbestätigung des O._______ zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 25. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 24. März 2015.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei während der BzP verängstigt und beunruhigt gewesen. Was die Frage der Mitgliedschaft ihres verstorbenen Bruders anbelange, so sei sie davon ausgegangen, sein Tod stehe in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Bewegung Ginbot 7 oder entsprechenden Sympathien. Im Weiteren sei Ginbot 7 damals nicht eine strukturierte Partei gewesen, sondern lediglich eine Bewegung. Die Partei Ginbot 7 sei erst im Jahre 1999 gegründet worden. Aktuell werde sogar die Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 oder ONEG mit lebenslanger Haft oder dem Tode bestraft. Im Übrigen nehme die Beschwerdeführerin, seit sie in der Schweiz lebe, an allen möglichen politischen Bewegungen teil und unterstütze nach Möglichkeit die ESAT.

E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf situationsbedingte Befindlichkeiten wie Verängstigung oder Beunruhigung während der BzP zurückzuführen sind. Vielmehr drängt sich angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin der Eindruck auf, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen den Versuch unternommen, eine Verfolgungssituation ad hoc zu erfinden. Dieser Schluss ergibt sich aus widersprüchlichen Tatsachenbehauptungen, die den Eindruck aufkommen lassen, die Beschwerdeführerin beantworte ein- und dieselbe Frage alle paar Minuten wieder etwas anders. So soll der Bruder der Beschwerdeführerin, folgt man ihren einleitenden Schilderungen zu den Gesuchsgründen, Mitglied der Partei Ginbot 7 gewesen sein (A4/11 Ziff. 7.01 S. 7). Wenige Fragen und Antworten danach verneinte sie hingegen die Frage, ob ihr Bruder Mitglied irgendeiner Partei gewesen sei, klipp und klar und verwies zur Begründung auf sein jugendliches Alter, sei er doch damals erst siebzehn Jahre alt gewesen (a.a.O. Ziff. 7.01 S. 9). Ungewöhnlich ist in diesem Zusammenhang ausserdem der Widerspruch zur Altersangabe anlässlich der Direktanhörung, soll er doch gemäss dieser zweiten Version zum Zeitpunkt seines Ablebens 21 Jahre alt gewesen sein (A9/21 F29 S. 4, F197 S. 17). Da sich die Altersangabe in beiden Fällen auf den Zeitpunkt des Ablebens bezieht, drängt sich nach dem Gesagten der Eindruck auf, bei diesem Bruder handle es sich um eine fiktive Person, zumal davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte sich zuverlässig und übereinstimmend an das vom Bruder erreichte Lebensalter erinnern können, wenn sie in diesem Zusammenhang von Tatsachen zu berichten hätte. Der wirklichkeitsfremde Charakter der Vorbringen zeigt sich im Übrigen auch im Kontext mit ihren Ausführungen zur Partei Ginbot 7. So führte sie etwa zu ihren Aktivitäten als Sympathisantin dieser Partei aus, sie habe sich mit Personen dieser Partei getroffen und unter anderem Informationen ausgetauscht. Auf die Anschlussfrage, welche Ideen sie denn ausgetauscht hätten, machte sie geltend, sie hätten "über die Gespräche unserer Vorgesetzten" diskutiert und auch Gefangene besucht, obgleich dies nicht immer möglich gewesen sei (A4/11 Ziff. 7.01 S. 8). Die Frage ist nur, wie eine Sympathisantin dazu kommt, von Vorgesetzten zu sprechen, hat sie doch als Sympathisantin keine solchen. Auch in ihrem privaten Umfeld sind keine Vorgesetzten auszumachen, da sie auf eigene Rechnung gearbeitet hat. Darüber hinaus scheinen die geltend gemachten Gefangenenbesuche der anlässlich der Direktanhörung von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Risikoaversion zu widersprechen, legte sie doch grossen Wert auf die Feststellung, es sei sehr gefährlich, Mitglied dieser Partei zu sein, und sie habe sie lediglich "heimlich, sehr heimlich" finanziell unterstützt (A9/21 F120 S.11, F101 S. 10). Angesichts derartiger Unstimmigkeiten kann die geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatstaat nicht geglaubt werden.

E. 6 Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf ihr exilpolitisches Engagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur­teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Ver­folgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.

E. 6.2 Dies ist vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, ist sie sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in Erscheinung getreten. Ihre Aktivitäten weisen daher eine zu geringe Intensität auf, um sie als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu betrachten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-rerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Gemäss dem weiterhin gültigen Urteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.).

E. 8.6 Gemäss den Erwägungen des SEM sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, habe doch die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahre 2012 zusammen mit ihrer Mutter, Schwester und Nichte in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Obwohl sie lediglich bis zur 7. Klasse in die Schule gegangen sei, habe sie zusätzlich diverse Kurse (Computer, Englisch, Schuhreparatur-Crashkurs) besucht und sich mit dem Verkauf von Lebensmitteln den Lebensunterhalt verdient. Aus den Akten gingen keine gesundheitlichen Beschwerden hervor. Diese Feststellungen in der angefochtenen Verfügung werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine soziale und wirtschaftliche Reintegration ermöglicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1178/2015 Urteil vom 2. September 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im September 2012 auf dem Landweg und gelangte von Khartoum (Sudan) aus auf dem Luftweg nach Mailand. Sie gelangte in der Folge am 1. November 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2012 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 28. November 2014 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe bis zur Ausreise zusammen mit ihrer Mutter, Schwester und Nichte in Addis Abeba gelebt, sechs Jahre lang die Schule besucht und anschliessend einen Englisch-, einen Computer- sowie einen Crashkurs in Schuhreparatur absolviert. Insgesamt habe sie fünf oder sechs Jahre lang in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestritten. Ihr Vater und ihr Bruder seien verstorben, letzterer im Zusammenhang mit den Unruhen im Jahre 1997 (gemäss äthiopischem Kalender). Sie habe eine polizeiliche Vorladung erhalten und sei aufgefordert worden, eine Falschaussage zu einem ihrer Stammkunden zu machen. Dieser sei beschuldigt worden, Waffen transportiert und mit diesen gehandelt zu haben. Da sie sich vor den Folgen, die diese Falschaussagen mit sich gebracht hätten, gefürchtet habe, sei sie schliesslich aus dem Heimatstaat ausgereist. A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung zwei Fotos von Zusammenkünften mit B._______ und C._______, zwei Fotos von Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung, eine Bestätigung der Bezahlung der ESAT TV-Gebühren sowie eine Karte der EHDTS-Partei zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung dieses Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe die Frage, weshalb sie Äthiopien verlassen habe, widersprüchlich beantwortet. Gleiches gelte in Bezug auf die Frage des Verhältnisses ihres Bruders zur Ginbot 7 Partei.Auch im Zusammenhang mit dem Besuch von B._______ in der Schweiz habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich Ort und Zeit unstimmig geäussert. So hätte sie an der Demonstration vom April 2012 in N._______ gar nicht teilnehmen können, weil sie ihr Asylgesuch in der Schweiz erst am 13. November 2012 gestellt habe. Demnach hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Heimatstaat hätten im geheimen Rahmen stattgefunden, weshalb die äthiopischen Behörden keine Kenntnis davon hätten haben können. Es bestehe deshalb keine begründete Furcht, dass sie wegen dieser Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft der Verfolgung ihrer heimatlichen Behörden ausgesetzt wäre. Zudem seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Ethiopian Human Rights & Democracy Task Force Switzerland sowie der Teilnahme an zwei Demonstrationen in der Schweiz überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viele ihrer Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Poststempel vom 25. Februar 2015) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 4. Februar 2015 des SEM sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl und Schutz zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einige Quittungen, eine Eintrittskarte sowie eine Einsatzbestätigung des O._______ zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 25. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 24. März 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei während der BzP verängstigt und beunruhigt gewesen. Was die Frage der Mitgliedschaft ihres verstorbenen Bruders anbelange, so sei sie davon ausgegangen, sein Tod stehe in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Bewegung Ginbot 7 oder entsprechenden Sympathien. Im Weiteren sei Ginbot 7 damals nicht eine strukturierte Partei gewesen, sondern lediglich eine Bewegung. Die Partei Ginbot 7 sei erst im Jahre 1999 gegründet worden. Aktuell werde sogar die Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 oder ONEG mit lebenslanger Haft oder dem Tode bestraft. Im Übrigen nehme die Beschwerdeführerin, seit sie in der Schweiz lebe, an allen möglichen politischen Bewegungen teil und unterstütze nach Möglichkeit die ESAT. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf situationsbedingte Befindlichkeiten wie Verängstigung oder Beunruhigung während der BzP zurückzuführen sind. Vielmehr drängt sich angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin der Eindruck auf, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen den Versuch unternommen, eine Verfolgungssituation ad hoc zu erfinden. Dieser Schluss ergibt sich aus widersprüchlichen Tatsachenbehauptungen, die den Eindruck aufkommen lassen, die Beschwerdeführerin beantworte ein- und dieselbe Frage alle paar Minuten wieder etwas anders. So soll der Bruder der Beschwerdeführerin, folgt man ihren einleitenden Schilderungen zu den Gesuchsgründen, Mitglied der Partei Ginbot 7 gewesen sein (A4/11 Ziff. 7.01 S. 7). Wenige Fragen und Antworten danach verneinte sie hingegen die Frage, ob ihr Bruder Mitglied irgendeiner Partei gewesen sei, klipp und klar und verwies zur Begründung auf sein jugendliches Alter, sei er doch damals erst siebzehn Jahre alt gewesen (a.a.O. Ziff. 7.01 S. 9). Ungewöhnlich ist in diesem Zusammenhang ausserdem der Widerspruch zur Altersangabe anlässlich der Direktanhörung, soll er doch gemäss dieser zweiten Version zum Zeitpunkt seines Ablebens 21 Jahre alt gewesen sein (A9/21 F29 S. 4, F197 S. 17). Da sich die Altersangabe in beiden Fällen auf den Zeitpunkt des Ablebens bezieht, drängt sich nach dem Gesagten der Eindruck auf, bei diesem Bruder handle es sich um eine fiktive Person, zumal davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte sich zuverlässig und übereinstimmend an das vom Bruder erreichte Lebensalter erinnern können, wenn sie in diesem Zusammenhang von Tatsachen zu berichten hätte. Der wirklichkeitsfremde Charakter der Vorbringen zeigt sich im Übrigen auch im Kontext mit ihren Ausführungen zur Partei Ginbot 7. So führte sie etwa zu ihren Aktivitäten als Sympathisantin dieser Partei aus, sie habe sich mit Personen dieser Partei getroffen und unter anderem Informationen ausgetauscht. Auf die Anschlussfrage, welche Ideen sie denn ausgetauscht hätten, machte sie geltend, sie hätten "über die Gespräche unserer Vorgesetzten" diskutiert und auch Gefangene besucht, obgleich dies nicht immer möglich gewesen sei (A4/11 Ziff. 7.01 S. 8). Die Frage ist nur, wie eine Sympathisantin dazu kommt, von Vorgesetzten zu sprechen, hat sie doch als Sympathisantin keine solchen. Auch in ihrem privaten Umfeld sind keine Vorgesetzten auszumachen, da sie auf eigene Rechnung gearbeitet hat. Darüber hinaus scheinen die geltend gemachten Gefangenenbesuche der anlässlich der Direktanhörung von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Risikoaversion zu widersprechen, legte sie doch grossen Wert auf die Feststellung, es sei sehr gefährlich, Mitglied dieser Partei zu sein, und sie habe sie lediglich "heimlich, sehr heimlich" finanziell unterstützt (A9/21 F120 S.11, F101 S. 10). Angesichts derartiger Unstimmigkeiten kann die geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatstaat nicht geglaubt werden.

6. Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf ihr exilpolitisches Engagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur­teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Ver­folgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen. 6.2 Dies ist vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, ist sie sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in Erscheinung getreten. Ihre Aktivitäten weisen daher eine zu geringe Intensität auf, um sie als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu betrachten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-rerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Gemäss dem weiterhin gültigen Urteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). 8.6 Gemäss den Erwägungen des SEM sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, habe doch die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahre 2012 zusammen mit ihrer Mutter, Schwester und Nichte in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Obwohl sie lediglich bis zur 7. Klasse in die Schule gegangen sei, habe sie zusätzlich diverse Kurse (Computer, Englisch, Schuhreparatur-Crashkurs) besucht und sich mit dem Verkauf von Lebensmitteln den Lebensunterhalt verdient. Aus den Akten gingen keine gesundheitlichen Beschwerden hervor. Diese Feststellungen in der angefochtenen Verfügung werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine soziale und wirtschaftliche Reintegration ermöglicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: