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D-1769/2014

D-1769/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat am 19. September 2011 und gelangte am 20. September 2011 via D._______ illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person statt. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6006/2011 vom 21. November 2011 wegen Nichteinreichung der verlangten Beschwerdeverbesserung nicht ein. Am 25. Februar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Oktober 2011, A7; Anhörungsprotokoll vom 25. Februar 2014, A24). A.b Die Beschwerdeführerin gab dem BFM keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Bei ihrem Eintritt ins EVZ E._______ reichte sie lediglich zwei äthiopische Wählerkarten und einen Arbeitsausweis ein. B. Mit Verfügung vom 3. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 20. September 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. April 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Übrigen wurde das Gericht darum gebeten, vor der Urteilsverkündung dem Unterzeichnenden die Möglichkeit zu geben, eine Honorarnote einzureichen.Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 3. März 2014, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 13. März 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2014 und eine die Kebele-Identitäts-karte inkl. Übersetzung beinhaltende CD zu den Akten gereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1).

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person geltend gemacht, ihre Arbeitskollegen hätten ihr berichtet, dass ihre Vorgängerin ebenfalls für das Verschwinden von Dokumenten verantwortlich gemacht worden sei. Diese sei für die Taten, welche sie, genau wie die Beschwerdeführerin, nicht begangen habe, ins Gefängnis gekommen. Aufgrund des Gehörten sei ihr klar gewesen, dass auch sie inhaftiert werden würde, woraufhin sie ihr Heimatland verlassen habe (vgl. A7 S. 9 f.). Bei der Anhörung habe sie diese ganz konkrete Motivation für ihre Ausreise mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe sie gesagt, - was sie wiederum bei der Befragung nicht angeführt habe - dass sie einen Tag nach den Anschuldigungen ihres Vorgesetzten nicht mehr zur Arbeit erschienen und zu ihrem Bruder nach G._______ geflüchtet sei. In der Folge sei ihr Vater schikaniert worden und man habe ihm ihretwegen Angst gemacht. Auf Nachfrage habe sie erklärt, ihre Kollegen hätten ihr nicht gesagt, warum ihre Vorgängerin in Haft gekommen sei. Sie habe trotz mehrmaliger Aufforderung, zu schildern, was nach den grundlosen Anschuldigungen vorgefallen sei, keinen konkreten Vorfall nennen können, der ihre Ausreise veranlasst haben solle. Des Weiteren seien ihre Erklärungen reine Mutmassungen gewesen und hätten jeglicher Substanz entbehrt (vgl. A24 S. 8, S. 13 und 16 f.). Als sie auf die im Rahmen der Befragung und der Anhörung unterschiedlich dargelegten Schilderungen der Motivation ihrer Ausreise hingewiesen worden sei, habe sie lediglich gemeint, sie hätte doch gesagt, dass ihre Vorgängerin verhaftet worden sei. Sie sei geflüchtet, weil sie gewusst habe, dass sie auch verhaftet werden würde (vgl. A24 S. 23). Diese Antwort erkläre jedoch ihre nicht übereinstimmenden Vorbringen, welche die Ausreise letztendlich motiviert hätten, in keiner Weise. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund der haltlosen Verdächtigungen ihres Vorgesetzten nach erfolgter Kündigung veranlasst gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Daher sei ebenso unglaubhaft, dass ihr Vater ihretwegen noch heute schikaniert werde.Hinzu komme, dass sie bei der Befragung berichtet habe, ihre Kebele-Identitätskarte sei zu Hause bei ihrem Vater. Sie habe gesagt, dass es kein Problem sei, diese in die Schweiz kommen zu lassen, um die Identität zu belegen (vgl. A7 S. 7). Anlässlich der Anhörung habe sie dahingegen erklärt, sie habe ihren Vater diesbezüglich kontaktiert, dieser habe aber Angst, ihr den Ausweis in die Schweiz zu schicken, da er seit ihrer Ausreise immer wieder eingeschüchtert worden sei. Darauf hingewiesen, ihr Vater hätte die Identitätsdokumente auch bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba abgeben können, habe sie bemerkt, dass gemäss den Informationen aus der Nachbarschaft ihres Vaters alle seine Bewegungen kontrolliert würden und somit für die Leute, welche sie heute noch suchen würden, klar wäre, dass sie sich in der Schweiz befinden würde. Darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrem Vater in H._______ in regelmässigem telefonischem Kontakt stehe und Telefone abgehört werden könnten, wenn das Interesse an ihrer Person so gross sei, habe sie gemeint, ihr Vater wisse nichts davon, dass sein Telefon abgehört werde (vgl. A24 S. 4 und S. 20). Ihre offensichtlich unglaubhaften Ausführungen, warum sie keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe, führten zum Schluss, dass sie auf andere als die beschriebene Art und Weise in die Schweiz gereist sei. Es sei davon auszugehen, sie sei mit einem gültigen Reisepapier ausgestattet gewesen, welches sie den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um ihre Identität nicht offenlegen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr zwecks Identitätsbelegs eingereichten Wählerkarten und der Arbeitsausweis nichts zu ändern. Diese belegten lediglich, dass sie Mitglied der (...) gewesen sei und für welches Amt sie gearbeitet habe. Daran werde jedoch in der Verfügung nicht gezweifelt. Ihre geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angst davor, dass es der Beschwerdeführerin wie ihrer Vorgängerin ergehen würde, sei in der Tat ein Grund für die Ausreise gewesen. Die psychische Belastung aufgrund der illegalen Arbeit, das Wissen um das Schicksal der Vorgängerin und schliesslich die Beschuldigung des Woreda-Verantwortlichen seien die Auslöser für die Flucht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - sowohl bei der Befragung als auch anlässlich der Anhörung ihre Motivation für die Ausreise zur Genüge dargetan. Ihre eingescannte Kebele-Identitätskarte sei dem Unterzeichnenden von einem Bekannten ihres in G._______ wohnhaften Bruders per E-Mail zugestellt worden. Der Vater weigere sich weiterhin, Dokumente per Post zu senden, da er Angst habe, sich strafbar zu machen. Es sei festzuhalten, dass er bereits (...) Jahre alt sei und stark unter der aktuellen Situation leide. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Bruder würden versuchen, den Vater davon zu überzeugen, das Original der Identitätskarte in die Schweiz zu schicken. Die vorliegende Identitätskarte weise keinerlei Fälschungsmerkmale auf und stimme mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein. Ausserdem habe sie von Anfang an alle Identitätsdokumente eingereicht, welche sie auf sich getragen habe (Wahlkarten, Arbeitsausweis). Die Einreichung der Kebele-Identitätskarte stütze die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die von ihr dargelegte Ungereimtheit betreffend den Ausreisegrund habe gelöst werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin zu den wesentlichen Punkten übereinstimmend und detailliert ausgesagt. Ihre glaubhaften Aussagen würden klar allfällige Ungereimtheiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt zu bejahen. Auch die persönliche Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht zu beanstanden. Sie dürfte zusätzlich durch ihre Mitarbeit bei der "I._______" (...) gefährdet sein. Hinsichtlich der Lage von der Regierung oppositionell Gesinnten in Äthiopien wird auf zwei Berichte von Amnesty International und von Human Rights Watch verwiesen und geltend gemacht, spätestens bei der Antragstellung für ein Laissez-passer bei der äthiopischen Botschaft werde sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienst bei der (...) unbewilligt verlassen und ein Asylgesuch im Ausland eingereicht habe. Dies werde als Landesverrat eingestuft, was eine Verhaftung bei der Einreise zur Folge haben dürfte. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und wegen des Vorliegens einer konkreten Gefährdung auch unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Mit Hinweis auf BVGE 2011/25 wird insbesondere ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (...)-jährige unverheiratete Frau. In ihrer Heimatstadt H._______ bestehe ihr Beziehungsnetz aus dem mittlerweile (...)-jährigen Vater und dem(...)-jährigen Sohn. Der Vater könne die Beschwerdeführerin weder finanziell noch sonst irgendwie unterstützen. Vielmehr werde sie sich um ihren betagten Vater und den minderjährigen Sohn kümmern müssen, was ihre Integration weiter erschweren werde. Sie habe weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch als alleinstehende Frau mit fehlenden beruflichen Referenzen Chancen, sich auf dem stark umkämpften Arbeitsmarkt durchzusetzen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien würde sie in eine persönliche Notlage geraten. Die Verfügung sei rechtswidrig, weil sie im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG unangemessen und nach Art. 5 Abs. 2 BV unverhältnismässig sei. Sie sei deshalb aufzuheben. Auf weitere Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 5.3.1 Eine umfassende Durchsicht der Akten lässt vorliegend den Schluss zu, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person an, sie habe von den Büromitarbeitern erfahren, dass ihre Vorgängerin des Verlustes einer Akte verdächtigt worden und deswegen ins Gefängnis gebracht worden sei (vgl. A7 S. 9/10). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen machte sie demgegenüber geltend, sie wisse nicht, warum ihre Vorgängerin die Stelle verlassen habe. Ihre Mitarbeiter hätten ihr nicht gesagt, weswegen die Vorgängerin inhaftiert worden sei (vgl. A24 S. 17 F168, F171). Diesbezüglich wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Grund für die Festnahme ihrer Vorgängerin auch bei der Anhörung erwähnt hätte, zumal das Wissen um deren Schicksal einer der entscheidenden Auslöser für die Flucht gewesen sein soll (vgl. A7 S. 9 Ziff. 7.01: "Als er mich verdächtigte, wusste ich genau, dass mich das gleiche Schicksal wie diese Frau erwartet. Und ich wusste, dass bevor sie mich verhaften ich so schnell wie möglich verschwinden müsse."). Ihr Argument, sie habe dies damals in der Befragung zur Person gesagt, weil sie über ihre Vorgängerin gefragt worden sei (vgl. A24 S. 19 F186), läuft offensichtlich ins Leere, zumal dem Befragungsprotokoll keine entsprechende Frage zu entnehmen ist, sondern es sich vielmehr um eine freie Schilderung der Asylgründe gehandelt hat. Demzufolge hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie dieses wesentliche Sachverhaltselement auch bei der Anhörung von sich aus zur Sprache gebracht hätte. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, ihr Vater sei ihretwegen mehrmals behelligt worden (vgl. A24 F124-135). Ihr Einwand, sie habe bei der Befragung nur kurze Antworten geben können, weshalb sie dies nicht erwähnt habe (vgl. A24 S. 15 F141), muss vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführerin frei erzählen konnte und von einer asylsuchenden Person erwartet werden darf, dass sie alle für ihr Gesuch wesentlichen Vorkommnisse bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit von sich aus geltend macht, als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. In Übereinstimmung mit dem BFM ist diesbezüglich von einer nachgeschobenen Schilderung auszugehen (vgl. A24 S. 15 F141). Nachdem sich die Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat wegen Landesverrats einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Im Weiteren entbehrt angesichts des unglaubhaften Sachvortrags ihre Argumentation, wonach der Vater Angst habe, ihr die Original-Identitätskarte zu schicken, weil sie versucht hätten, ihn einzuschüchtern (vgl. A24 S. 4 F27) beziehungsweise wonach er befürchte, sich strafbar zu machen, jeglicher Grundlage. Auch aus der eingescannten Kebele-Identitätskarte vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es sich hierbei lediglich um eine Kopie mit geringem Beweiswert handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Beurteilung führen würde.

E. 5.4 Da sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auf ihr exilpolitisches Engagement (Mitarbeit bei der [...] in der Schweiz) beruft, mithin subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob sie aufgrund dieser Tätigkeit bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat.

E. 5.4.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.4.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-1178/2015 vom 2. September 2015 mit Hinweis auf das Urteil E-705/2014 vom 6. März 2014) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.

E. 5.4.3 Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin anbelangt, so wird in der Beschwerde lediglich auf ihre Mitarbeit bei der (...) hingewiesen. Diese Mitarbeit wird jedoch nicht substanziiert. Da die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.3) und überdies im Heimatland kein politisches Profil auswies (vgl. A7 S. 11 Ziff. 7.02), kann ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Äthiopiens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die äthiopischen Behörden gerade hier in der Schweiz auf die Beschwerdeführerin hätten aufmerksam werden sollen. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen).

E. 7.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 mit Hinweisen).

E. 7.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen anderslautender Einschätzung vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau, die über eine mehrjährige Schulbildung, einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung in der Verwaltung verfügt (vgl. A7 S. 4 Ziff. 1.17.04, 1.17.05), Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit ihrem vierten Lebensjahr in H._______ (vgl. A7 S. 4 Ziff. 2.02), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. In ihrer Heimat hat sie ausserdem ein tragfähiges Beziehungsnetz (Vater und [...]-jähriger Sohn in H._______, Bruder mit Ehefrau und zwei Kindern in G._______, Cousin in J._______ [vgl. A7 S. 5 Ziff. 3.01, A24 S. 6]), welches ihr die Reintegration erleichtern wird. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder, der über einen geregelten Aufenthalt verfügt, bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten kann. Nötigenfalls kann ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 14. März 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1769/2014 Urteil vom 8. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Gérald Bovier, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M. (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat am 19. September 2011 und gelangte am 20. September 2011 via D._______ illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person statt. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6006/2011 vom 21. November 2011 wegen Nichteinreichung der verlangten Beschwerdeverbesserung nicht ein. Am 25. Februar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Oktober 2011, A7; Anhörungsprotokoll vom 25. Februar 2014, A24). A.b Die Beschwerdeführerin gab dem BFM keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Bei ihrem Eintritt ins EVZ E._______ reichte sie lediglich zwei äthiopische Wählerkarten und einen Arbeitsausweis ein. B. Mit Verfügung vom 3. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 20. September 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. April 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Übrigen wurde das Gericht darum gebeten, vor der Urteilsverkündung dem Unterzeichnenden die Möglichkeit zu geben, eine Honorarnote einzureichen.Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 3. März 2014, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 13. März 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2014 und eine die Kebele-Identitäts-karte inkl. Übersetzung beinhaltende CD zu den Akten gereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1).

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person geltend gemacht, ihre Arbeitskollegen hätten ihr berichtet, dass ihre Vorgängerin ebenfalls für das Verschwinden von Dokumenten verantwortlich gemacht worden sei. Diese sei für die Taten, welche sie, genau wie die Beschwerdeführerin, nicht begangen habe, ins Gefängnis gekommen. Aufgrund des Gehörten sei ihr klar gewesen, dass auch sie inhaftiert werden würde, woraufhin sie ihr Heimatland verlassen habe (vgl. A7 S. 9 f.). Bei der Anhörung habe sie diese ganz konkrete Motivation für ihre Ausreise mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe sie gesagt, - was sie wiederum bei der Befragung nicht angeführt habe - dass sie einen Tag nach den Anschuldigungen ihres Vorgesetzten nicht mehr zur Arbeit erschienen und zu ihrem Bruder nach G._______ geflüchtet sei. In der Folge sei ihr Vater schikaniert worden und man habe ihm ihretwegen Angst gemacht. Auf Nachfrage habe sie erklärt, ihre Kollegen hätten ihr nicht gesagt, warum ihre Vorgängerin in Haft gekommen sei. Sie habe trotz mehrmaliger Aufforderung, zu schildern, was nach den grundlosen Anschuldigungen vorgefallen sei, keinen konkreten Vorfall nennen können, der ihre Ausreise veranlasst haben solle. Des Weiteren seien ihre Erklärungen reine Mutmassungen gewesen und hätten jeglicher Substanz entbehrt (vgl. A24 S. 8, S. 13 und 16 f.). Als sie auf die im Rahmen der Befragung und der Anhörung unterschiedlich dargelegten Schilderungen der Motivation ihrer Ausreise hingewiesen worden sei, habe sie lediglich gemeint, sie hätte doch gesagt, dass ihre Vorgängerin verhaftet worden sei. Sie sei geflüchtet, weil sie gewusst habe, dass sie auch verhaftet werden würde (vgl. A24 S. 23). Diese Antwort erkläre jedoch ihre nicht übereinstimmenden Vorbringen, welche die Ausreise letztendlich motiviert hätten, in keiner Weise. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund der haltlosen Verdächtigungen ihres Vorgesetzten nach erfolgter Kündigung veranlasst gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Daher sei ebenso unglaubhaft, dass ihr Vater ihretwegen noch heute schikaniert werde.Hinzu komme, dass sie bei der Befragung berichtet habe, ihre Kebele-Identitätskarte sei zu Hause bei ihrem Vater. Sie habe gesagt, dass es kein Problem sei, diese in die Schweiz kommen zu lassen, um die Identität zu belegen (vgl. A7 S. 7). Anlässlich der Anhörung habe sie dahingegen erklärt, sie habe ihren Vater diesbezüglich kontaktiert, dieser habe aber Angst, ihr den Ausweis in die Schweiz zu schicken, da er seit ihrer Ausreise immer wieder eingeschüchtert worden sei. Darauf hingewiesen, ihr Vater hätte die Identitätsdokumente auch bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba abgeben können, habe sie bemerkt, dass gemäss den Informationen aus der Nachbarschaft ihres Vaters alle seine Bewegungen kontrolliert würden und somit für die Leute, welche sie heute noch suchen würden, klar wäre, dass sie sich in der Schweiz befinden würde. Darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrem Vater in H._______ in regelmässigem telefonischem Kontakt stehe und Telefone abgehört werden könnten, wenn das Interesse an ihrer Person so gross sei, habe sie gemeint, ihr Vater wisse nichts davon, dass sein Telefon abgehört werde (vgl. A24 S. 4 und S. 20). Ihre offensichtlich unglaubhaften Ausführungen, warum sie keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe, führten zum Schluss, dass sie auf andere als die beschriebene Art und Weise in die Schweiz gereist sei. Es sei davon auszugehen, sie sei mit einem gültigen Reisepapier ausgestattet gewesen, welches sie den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um ihre Identität nicht offenlegen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr zwecks Identitätsbelegs eingereichten Wählerkarten und der Arbeitsausweis nichts zu ändern. Diese belegten lediglich, dass sie Mitglied der (...) gewesen sei und für welches Amt sie gearbeitet habe. Daran werde jedoch in der Verfügung nicht gezweifelt. Ihre geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angst davor, dass es der Beschwerdeführerin wie ihrer Vorgängerin ergehen würde, sei in der Tat ein Grund für die Ausreise gewesen. Die psychische Belastung aufgrund der illegalen Arbeit, das Wissen um das Schicksal der Vorgängerin und schliesslich die Beschuldigung des Woreda-Verantwortlichen seien die Auslöser für die Flucht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - sowohl bei der Befragung als auch anlässlich der Anhörung ihre Motivation für die Ausreise zur Genüge dargetan. Ihre eingescannte Kebele-Identitätskarte sei dem Unterzeichnenden von einem Bekannten ihres in G._______ wohnhaften Bruders per E-Mail zugestellt worden. Der Vater weigere sich weiterhin, Dokumente per Post zu senden, da er Angst habe, sich strafbar zu machen. Es sei festzuhalten, dass er bereits (...) Jahre alt sei und stark unter der aktuellen Situation leide. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Bruder würden versuchen, den Vater davon zu überzeugen, das Original der Identitätskarte in die Schweiz zu schicken. Die vorliegende Identitätskarte weise keinerlei Fälschungsmerkmale auf und stimme mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein. Ausserdem habe sie von Anfang an alle Identitätsdokumente eingereicht, welche sie auf sich getragen habe (Wahlkarten, Arbeitsausweis). Die Einreichung der Kebele-Identitätskarte stütze die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die von ihr dargelegte Ungereimtheit betreffend den Ausreisegrund habe gelöst werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin zu den wesentlichen Punkten übereinstimmend und detailliert ausgesagt. Ihre glaubhaften Aussagen würden klar allfällige Ungereimtheiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt zu bejahen. Auch die persönliche Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht zu beanstanden. Sie dürfte zusätzlich durch ihre Mitarbeit bei der "I._______" (...) gefährdet sein. Hinsichtlich der Lage von der Regierung oppositionell Gesinnten in Äthiopien wird auf zwei Berichte von Amnesty International und von Human Rights Watch verwiesen und geltend gemacht, spätestens bei der Antragstellung für ein Laissez-passer bei der äthiopischen Botschaft werde sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienst bei der (...) unbewilligt verlassen und ein Asylgesuch im Ausland eingereicht habe. Dies werde als Landesverrat eingestuft, was eine Verhaftung bei der Einreise zur Folge haben dürfte. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und wegen des Vorliegens einer konkreten Gefährdung auch unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Mit Hinweis auf BVGE 2011/25 wird insbesondere ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (...)-jährige unverheiratete Frau. In ihrer Heimatstadt H._______ bestehe ihr Beziehungsnetz aus dem mittlerweile (...)-jährigen Vater und dem(...)-jährigen Sohn. Der Vater könne die Beschwerdeführerin weder finanziell noch sonst irgendwie unterstützen. Vielmehr werde sie sich um ihren betagten Vater und den minderjährigen Sohn kümmern müssen, was ihre Integration weiter erschweren werde. Sie habe weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch als alleinstehende Frau mit fehlenden beruflichen Referenzen Chancen, sich auf dem stark umkämpften Arbeitsmarkt durchzusetzen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien würde sie in eine persönliche Notlage geraten. Die Verfügung sei rechtswidrig, weil sie im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG unangemessen und nach Art. 5 Abs. 2 BV unverhältnismässig sei. Sie sei deshalb aufzuheben. Auf weitere Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5.3 5.3.1 Eine umfassende Durchsicht der Akten lässt vorliegend den Schluss zu, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person an, sie habe von den Büromitarbeitern erfahren, dass ihre Vorgängerin des Verlustes einer Akte verdächtigt worden und deswegen ins Gefängnis gebracht worden sei (vgl. A7 S. 9/10). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen machte sie demgegenüber geltend, sie wisse nicht, warum ihre Vorgängerin die Stelle verlassen habe. Ihre Mitarbeiter hätten ihr nicht gesagt, weswegen die Vorgängerin inhaftiert worden sei (vgl. A24 S. 17 F168, F171). Diesbezüglich wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Grund für die Festnahme ihrer Vorgängerin auch bei der Anhörung erwähnt hätte, zumal das Wissen um deren Schicksal einer der entscheidenden Auslöser für die Flucht gewesen sein soll (vgl. A7 S. 9 Ziff. 7.01: "Als er mich verdächtigte, wusste ich genau, dass mich das gleiche Schicksal wie diese Frau erwartet. Und ich wusste, dass bevor sie mich verhaften ich so schnell wie möglich verschwinden müsse."). Ihr Argument, sie habe dies damals in der Befragung zur Person gesagt, weil sie über ihre Vorgängerin gefragt worden sei (vgl. A24 S. 19 F186), läuft offensichtlich ins Leere, zumal dem Befragungsprotokoll keine entsprechende Frage zu entnehmen ist, sondern es sich vielmehr um eine freie Schilderung der Asylgründe gehandelt hat. Demzufolge hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie dieses wesentliche Sachverhaltselement auch bei der Anhörung von sich aus zur Sprache gebracht hätte. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, ihr Vater sei ihretwegen mehrmals behelligt worden (vgl. A24 F124-135). Ihr Einwand, sie habe bei der Befragung nur kurze Antworten geben können, weshalb sie dies nicht erwähnt habe (vgl. A24 S. 15 F141), muss vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführerin frei erzählen konnte und von einer asylsuchenden Person erwartet werden darf, dass sie alle für ihr Gesuch wesentlichen Vorkommnisse bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit von sich aus geltend macht, als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. In Übereinstimmung mit dem BFM ist diesbezüglich von einer nachgeschobenen Schilderung auszugehen (vgl. A24 S. 15 F141). Nachdem sich die Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat wegen Landesverrats einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Im Weiteren entbehrt angesichts des unglaubhaften Sachvortrags ihre Argumentation, wonach der Vater Angst habe, ihr die Original-Identitätskarte zu schicken, weil sie versucht hätten, ihn einzuschüchtern (vgl. A24 S. 4 F27) beziehungsweise wonach er befürchte, sich strafbar zu machen, jeglicher Grundlage. Auch aus der eingescannten Kebele-Identitätskarte vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es sich hierbei lediglich um eine Kopie mit geringem Beweiswert handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Beurteilung führen würde. 5.4 Da sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auf ihr exilpolitisches Engagement (Mitarbeit bei der [...] in der Schweiz) beruft, mithin subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob sie aufgrund dieser Tätigkeit bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat. 5.4.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.4.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-1178/2015 vom 2. September 2015 mit Hinweis auf das Urteil E-705/2014 vom 6. März 2014) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen. 5.4.3 Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin anbelangt, so wird in der Beschwerde lediglich auf ihre Mitarbeit bei der (...) hingewiesen. Diese Mitarbeit wird jedoch nicht substanziiert. Da die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.3) und überdies im Heimatland kein politisches Profil auswies (vgl. A7 S. 11 Ziff. 7.02), kann ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Äthiopiens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die äthiopischen Behörden gerade hier in der Schweiz auf die Beschwerdeführerin hätten aufmerksam werden sollen. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen). 7.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 mit Hinweisen). 7.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen anderslautender Einschätzung vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau, die über eine mehrjährige Schulbildung, einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung in der Verwaltung verfügt (vgl. A7 S. 4 Ziff. 1.17.04, 1.17.05), Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit ihrem vierten Lebensjahr in H._______ (vgl. A7 S. 4 Ziff. 2.02), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. In ihrer Heimat hat sie ausserdem ein tragfähiges Beziehungsnetz (Vater und [...]-jähriger Sohn in H._______, Bruder mit Ehefrau und zwei Kindern in G._______, Cousin in J._______ [vgl. A7 S. 5 Ziff. 3.01, A24 S. 6]), welches ihr die Reintegration erleichtern wird. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder, der über einen geregelten Aufenthalt verfügt, bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten kann. Nötigenfalls kann ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 14. März 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand: