Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6640/2016 Urteil vom 30. November 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (amharischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba) eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2014 verliess und auf dem Luftweg über B._______ am (...) Dezember 2014 in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Dezember 2014 ein Asylgesuch stellte, dass am 12. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) sowie am 26. Mai 2015 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er lebe seit gut 20 Jahren in Addis Abeba und seit (...) in einer Partnerschaft und habe mit seiner Partnerin (...) im Jahr (...) geboren(...) (...), dass er ungefähr im (...) 2005 anlässlich einer Demonstration willkürlich festgenommen, inhaftiert und in dieser Zeit befragt und geschlagen worden sei, wobei man ihm nichts habe nachweisen können, weshalb er nach einer Woche wieder freigekommen sei, dass im Anschluss daran die Behörden anfänglich regelmässig, mit der Zeit weniger oft, gekommen seien und sich namentlich nach allfälligen politischen Aktivitäten erkundigt hätten, dass er dabei auch aufgefordert worden sei, für die Regierungspartei Geld zu spenden und an Versammlungen teilzunehmen, der Beschwerdeführer jedoch keine Spenden getätigt und nur selten Versammlungen besucht habe, dass er deswegen bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen benachteiligt worden sei, dass er am (...) 2013 bei der Arbeit einen schweren Unfall gehabt habe, in dessen Folge er zunächst in Äthiopien, danach mit finanzieller Hilfe von Bekannten und Verwandten in der Schweiz die (weitere) notwendige medizinische Behandlung erhalten habe, dass er danach nach Äthiopien zurückgekehrt sei, jedoch weiterhin Schmerzen gehabt habe, weshalb er Antibiotika bekommen habe und eine weitere Behandlung in der Schweiz geplant worden sei, dass er durch diese medizinischen Probleme zu einer Last für seine Familie geworden sei, dass er im (...) 2014 mit Visum in die Schweiz zur Nachbehandlung gereist sei, wobei diesmal niemand für die Kosten aufgekommen sei, weshalb er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er zudem gerne in der Schweiz arbeiten würde, da man in Äthiopien keine Arbeit finde, solange man nicht Mitglied der Regierungspartei sei, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, die Kopie eines Schulausweises, verschiedene Schulzeugnisse, zwei Arztberichte und weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am 27. September 2016 eröffneter) Verfügung vom 23. September 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die dargelegten Gründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der negative Asylentscheid des SEM vom 23. September 2016 sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, er sei zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er seinem Rechtsmittel unter anderem einen Arztbericht vom 17. Oktober 2016, zwei Berichte von amnesty international und eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 22. Oktober 2016 beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der vorliegenden Verfahrensakten zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates und Stellen eines Asylgesuches nicht dazu führen können, ihn als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anzuerkennen, dass namentlich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die geltend gemachte einwöchige Haft im (...) 2005 erfolgt ist, womit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der fast zehn Jahre später erfolgte Ausreise im Dezember 2014 nicht mehr gegeben ist, dass es den weiteren geltend gemachten Nachteilen wegen seiner Weigerung, die Regierungspartei mit Geld oder als Mitglied zu unterstützen, an der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Intensität mangelt, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, es drohten dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile, dass die geltend gemachten politischen Betätigungen des Beschwerdeführers in der Schweiz, sein Beitritt zum äthiopischen Verein, die damit verbundene Teilnahme an Sitzungen und Kundgebungen unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen sind, dass nach Kenntnis des Gerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden zwar die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, dieser Umstand allein aber keine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen vermag (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-365/2016 vom 8. Juli 2016 E. 6.3.1 m.w.H.), dass gemäss dem in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel - Bestätigung der Mitgliedschaft bei (...) - der Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz dieser Vereinigung beitrat und dabei lediglich als einfaches Mitglied offenbar an einigen Kundgebungen teilnahm, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, er wäre als besonders engagiert erkenn- und identifizierbar aktiv gewesen, dass folglich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe mit diesem Verhalten die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen und werde als besonders exponierter Regimegegner wahrgenommen, dass letztlich der Hinweis, wegen seiner unfallbedingten gesundheitlichen Probleme der Familie zur Last zu fallen, asylrechtlich ebenfalls nicht wirksam ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba über ein gefestigtes soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei einer Existenzsicherung behilflich sein kann, er weiter über zwei Ausbildungszertifikate (in [...] und in [...]) verfügt, die ihm die Möglichkeit geben, sich - allenfalls auch in einem anderen Betätigungsfeld als früher - eine neue Existenz aufzubauen, dass weiter davon auszugehen ist, dass die Behandlung der unfallbedingten gesundheitlichen Probleme - gemäss Arztbericht vom 17. Oktober 2016 handelt es sich um Nervenschmerz, wie er nach schweren Unfällen auftreten kann und der symptomatisch mit Medikamenten zu behandeln ist - sowie die empfohlene zahnärztliche Behandlung namentlich auch in Addis Abeba durchführbar ist, dass der Beschwerdeführer sich dazu beispielsweise in jene Krankenhäuser, die ihn nach dem Unfall im Jahr 2013 bereits behandelt hatten (vgl. Protokoll Anhörung S. 9) oder in eines der weiteren zahlreichen Krankenhäuser in Addis Abeba in Behandlung begeben kann, dass er zudem vor diesem Hintergrund und gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - wie vom SEM in der Verfügung bereits ausgeführt - gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe beanspruchen kann, dass daher insgesamt der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung aller relevante Umstände als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: