Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Äthiopiens amharischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2013 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am (...) 2014 in die Schweiz ein. Am (...) Juli 2014 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ ein Asylgesuch, wo am (...) Juli 2014 die summarische Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A9/13). Das SEM hörte sie am (...) Mai 2015 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A26/14). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 2011 heimlich - ohne Kenntnis seitens beziehungsweise Einverständnis ihres muslimischen Ehemannes sowie ihrer muslimischen Eltern - zum Christentum konvertiert sei und den orthodoxen Glauben angenommen habe. Im Jahr 2012 sei ihr Ehemann an einer Krankheit gestorben. Zehn Monate nach dessen Tod habe ihre Familie von ihr gefordert, den islamischen Grundsätzen entsprechend den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes zu heiraten, wobei auch ihre Schwiegereltern diese Heirat begrüsst hätten. Der Schwager selber habe auf die Heirat bestanden. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, an dem sie ihre Konvertierung habe offen legen müssen. Ihr Glaubenswechsel habe die Beteiligten allerdings nicht davon abgehalten, von der beschlossenen Heirat abzusehen. Der Schwager sei nach wie vor gewillt gewesen, die Ehe mit ihr einzugehen, habe jedoch erwartet, dass sie zurück zum Islam konvertiere. Nachdem sie sich den allseitigen Forderungen widersetzt habe, sei sie durch ihre eigene Familie, insbesondere durch ihren Vater und ihre Brüder, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Zu ihrer eigenen Sicherheit habe sie schliesslich - nachdem sie sich kurzfristig bei einer Freundin versteckt habe - Äthiopien verlassen. Ihren damals (...)jährigen Sohn habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen. Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Geburt und bis zu ihrer Ausreise in B._______ gelebt zu haben, wo heute noch ihre Eltern und fünf Geschwister wohnhaft seien und ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdienten. Einer ordentlichen Schulbildung ferngeblieben, habe die Beschwerdeführerin einzig eine sogenannte Erwachsenenbildung im Alter von elf Jahren für ungefähr ein halbes Jahr besucht. Bis zu ihrer Heirat mit fünfzehn Jahren habe sie im Elternhaus Hausarbeiten verrichtet. Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann eine eigene Wohnung bezogen, die den Schwiegereltern gehört habe. In dieser ehelichen Wohnung habe sie mit ihrem Sohn auch über den Tod des Ehemannes hinaus und bis zu den geschilderten Ereignissen gelebt. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Kirche, in der ihre Konvertierung stattgefunden habe, sowie eine Urkunde der Eheschliessung mit ihrem verstorbenen Mann zu den Akten (vgl. SEM-Akten: A24/1). B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig forderte es sie auf, diese Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Fürsorgebestätigung nach.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin fänden sich mehrere unglaubhafte Elemente. Ein erster erheblicher Widerspruch betreffe die Rolle des Ehemannes bei der Konversion. In der BzP habe die Beschwerdeführerin noch erklärt, er sei mit der Konversion nicht einverstanden gewesen, da er Muslim gewesen sei. Bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, der Ehemann habe weder gewusst noch überhaupt geahnt, dass die Beschwerdeführerin konvertiert sei. Die Beschwerdeführerin habe gar angeführt, dass ihr Ehemann sie getötet hätte, wenn er vom Religionswechsel erfahren hätte. Den Widerspruch vermöge die Beschwerdeführerin mit ihrer Bekräftigung, sie habe dies auch schon in der BzP so gesagt, nicht zu erklären. Es überzeuge nicht, dass der Ehemann nie misstrauisch geworden sei, obschon sie beispielsweise nicht mehr gefastet habe im Ramadan. Weitere Unstimmigkeiten hätten sich in der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse ergeben. Zu Beginn der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bis 2011 Muslimin gewesen sei. Auch habe sie erklärt, ihre Glaubensrichtung erst nach dem Tod ihres Ehemannes geändert zu haben. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin in der BzP das Todesjahr ihres Ehemannes mit 2012 (2004 gemäss äthiopischem Kalender) angegeben, was ihrer vorherigen Angabe, dass erst der Tod, dann die Konversion, stattgefunden habe, widerspreche. Noch später habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie ihren Schwager hätte heiraten sollen, was sie aufgrund ihrer Konversion nicht gewollt habe. Der Aussage der Beschwerdeführerin nach sei das Todesjahr des Ehemannes 2005 gemäss äthiopischem Kalender gewesen. Auch die Angaben zur Rolle des Schwagers seien widersprüchlich ausgefallen. Auf die Frage, ob er mit der Heirat einverstanden gewesen sei, obschon sie konvertiert gewesen sei, habe sie geantwortet, sie sei nicht sicher, ob er von ihrer Konversion gewusst habe. Später habe sie allerdings erklärt, ihr Schwager habe nach der Konversion um ihre Hand angehalten und demnach gewusst, dass sie Christin geworden sei. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie angegeben, dass der Schwager sie nicht als Christin habe heiraten wollen, sondern sie zur Rückkonvertierung aufgefordert habe. Vor dem Hintergrund ihres Aussageverhaltens sei davon auszugehen, dass sie ihre Angaben situativ und spontan angepasst habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner einmal erklärt, sie sei direkt zu ihrer Freundin geflohen, nachdem sie ihre Familie über die Konvertierung orientiert habe. Ein anderes Mal habe sie dagegen gesagt, sie sei erst dorthin geflüchtet, nachdem sie zwei Monate lang mit dem Tod bedroht worden sei und Angst gehabt habe. Diese Todesdrohung habe sie ohnehin nachgeschoben, sei doch in der relativ ausführlichen BzP noch nicht davon die Rede gewesen. Gemäss der letzten Version, sei sie lediglich fünfzehn Tage lang bei der Freundin geblieben, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und dann ausgereist. Auf die Frage, weshalb die Familie sie nicht umgebracht habe, obschon sie zuhause gelebt habe, habe sie erwidert, sie habe nicht bei ihren Eltern, sondern bei den Schwiegereltern gelebt. Es mute jedoch seltsam an, dass diese Familie offenbar keine Probleme mit der Konversion gehabt habe, handle es sich doch logischerweise um dieselbe Familie wie jene des Schwagers, von der die Beschwerdeführerin behauptet habe, sie sei gegen ihren Religionswechsel gewesen. Fragwürdig sei auch der Umstand, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bei ihren Eltern und demnach jenen Personen befände, die sie hätten töten wollen und vor welchen sie geflohen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es die Beschwerdeführerin fertig gebracht habe, an ihrem Ausreisetag ihren Sohn gerade ihrer Familie anzuvertrauen. Nicht nachvollziehbar seien auch die Schilderungen zu ihrem Vater sowie zur möglichen Schutzsuche. Auf die Frage, weshalb sie nicht an einen mehrheitlich von Christen besiedelten Ort in Äthiopien gezogen sei, habe sie geantwortet, überall seien Muslime und sie habe Angst vor ihrem Vater, welcher sie überall gefunden hätte. Ihr Vater habe aber schon zwei Monate vor ihrer Ausreise gewusst, wo sie sich aufhalte und dennoch keine Massnahmen ergriffen und kümmere sich nun auch noch um ihren Sohn. Die eingereichten Dokumente änderten an dieser Einschätzung nichts. Bei der handschriftlichen Bestätigung der Kirche handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Beim angeblichen Original ihrer Eheurkunde, sei nicht davon auszugehen, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Erstens sei die Vorlage eine Kopie inklusive aufgedrucktem Stempel, die lediglich handschriftlich ausgefüllt worden sei. Zweitens seien am Rande kleine Cocktailgläser zu sehen, was wohl kaum auf einer offiziellen Urkunde, geschweige denn auf einer muslimischen zu finden sein würde. Auch unabhängig von ihrer Echtheit seien die Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene entgegen, die Vorinstanz stütze sich auf sprachliche Spitzfindigkeiten und versäume es, eine umfassende Prüfung und Bewertung ihrer Vorbringen und der Beweismittel vorzunehmen. So könne der BzP etwa nicht entnommen werden, dass ihr Ehemann vor seinem Tod von ihrer Konvertierung gewusst habe. Die angeblichen Widersprüche im zeitlichen Ablauf seien offensichtlich lediglich Ausdruck von Kommunikationsschwierigkeiten. Die Vorinstanz leite aus einem einzigen Satz in der BzP ab, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubensrichtung erst nach Androhung der Zwangsheirat geändert habe. Dies sei klarerweise nicht die korrekte Wiedergabe ihrer Aussage, habe sie doch im gleichen Abschnitt gesagt, dass sie im Jahre 2011 konvertiert sei, also ein Jahr vor dem Tod des Ehemannes. Gegen die Zweifel der Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufforderung zur Heirat mit dem Schwager wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei während der Befragung unter psychischem Druck gestanden, was sich darin zeige, dass sie wiederholt geweint habe und unter der Trennung von ihrem Sohn leide. Bei der Befragung hätten sich auch grobe Verständigungsprobleme ergeben. So sei der Dialog um die Frage, wann der Schwager von der Konvertierung erfahren habe, teilweise zwar nicht ganz schlüssig. Dennoch gehe aus dem Protokoll hervor, dass von ihr eine Rückkonvertierung erwartet worden sei. Auch an anderen Orten zeigten ihre Antworten, dass sie sich nicht immer akkurat habe auszudrücken vermögen, in ihrer Erzählung allerdings trotzdem konsistent geblieben sei. So laute zum Beispiel die Antwort auf die Frage, ob sie beim ersten Besuch der orthodoxen Kirche getauft worden sei: "Ja. Ich bin schon mehrere Male vor der Taufe zur Kirche gegangen...". Dieses Beispiel veranschauliche, wie ungeeignet ein rein grammatikalisches Studium der Akten in diesem Fall sei. Dass die Vorinstanz ihre Ausführungen für wenig konkret und substantiiert halte, könne nur aus dem Umstand resultieren, dass sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht genügend nachgekommen sei. Insofern wäre das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wenn die Vorinstanz einen Widerspruch darin sehe, dass sie angebe, nach dem Tod ihres Ehemannes bei dessen Familie gewohnt zu haben, obwohl diese gegen ihre Konvertierung gewesen sei, missachte sie selbst die den Geschehnissen inhärente Logik. So habe sie zwar angegeben, nach dem Tod ihres Ehemannes in der Wohnung von dessen Eltern gelebt zu haben, jedoch alleine mit ihrem Sohn. Dass der Besitz nach islamischem Recht der Familie des Mannes gehöre, lasse nicht automatisch den Schluss zu, sie habe bei und mit den Verwandten des Mannes gelebt. Die Vorinstanz missachte ferner die Werte einer islamischen Grossfamilie und die Stellung von männlichen Nachkommen, wenn sie davon ausgehe, die gegen sie ausgesprochene Todesdrohung werde automatisch auf ihren Sohn übertragen. Die Tatsache, dass sie seit ihrer Ausreise vor zwei Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, zeige ihre Angst vor ihrem Vater. Gerade weil der Sohn noch bei dieser Familie lebe, zeige die Funkstille deutlich, wie ernst die Drohungen zu nehmen seien. Das Fehlen von Identitätsdokumenten und Urkunden sei vor der Gesamtsituation zu würdigen und dürfe nicht automatisch zur Negierung des geltend gemachten Sachverhalts führen. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass die Bürokratie in Äthiopien nicht gleich funktioniere wie in der Schweiz. Identitätspapiere könnten in Äthiopien gemäss gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz selbst lediglich nach vormaliger Registrierung in der Kebele erworben werden, was bei ihr nie geschehen sei.
E. 5.1 Nach Prüfung aller vorliegenden Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die oben aufgeführten, weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
E. 5.2.1 Erheblich gegen die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung, nämlich der Frage, was ihr gedroht und zu ihrer Ausreise Anlass gegeben habe, die angeblichen Todesdrohungen seitens ihrer Familie verspätet vorbringt, und das, wie das SEM richtigerweise anführt, trotz einer vergleichsweise ausführlichen BzP. Während sie dort ihr Asylgesuch noch ausschliesslich damit begründet, dass ihr Schwager auf einer Heirat gegen ihren Willen bestanden habe, was auch ihre eigene Familie begrüsst habe, und dass sie nicht bereit gewesen sei, wieder zum Islam zu konvertieren (vgl. A9 Ziff. 7.01), macht sie in der Anhörung massive Todesdrohungen aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum und der abgelehnten Heirat mit dem Schwager geltend (vgl. A26 F58, F70 ff., F87 ff.). Die Erklärung zu dieser groben Unstimmigkeit, die BzP sei zu kurz ausgefallen (vgl. A26 F104), verfängt offensichtlich nicht. Auch fällt auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Todesdrohungen spärlich und detailarm ausgefallen sind. Auf die konkreten Nachfragen der befragenden Person zu diesen Drohungen antwortet sie äusserst oberflächlich (vgl. ebd. F71 f., F88 ff.). Bezeichnenderweise nimmt die Beschwerdeführerin zum Vorhalt, die Todesdrohungen als wesentliches Element der Asylbegründung seien nachgeschoben - was gemäss langjähriger Rechtsprechung klar zu ihren Ungunsten gewichtet werden darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 14) - in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr Stellung.
E. 5.2.2 Ganz entscheidend gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht auch, wie das SEM ebenfalls zutreffend erwägt, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind ausgerechnet ihren Verfolgern übergeben habe. Ganz abgesehen davon, dass das Verhalten unter dem Aspekt des Schutzes ihres Kindes logisch nicht nachvollziehbar ist, hätte sie sich ja mit ihrem Besuch im Elternhaus direkt selbst ausgeliefert und ihr vorheriges Verstecken wäre sinnlos gewesen (vgl. A26 F36). Deshalb kommt auch dem Einwand in der Beschwerde, das SEM verkenne auch hier, dass ihrem männlichen Nachkommen eben aus religiösen/kulturellen Gründen nicht dasselbe drohe wie ihr selbst, kein Gewicht zu. Bei dem Argument, die Ernsthaftigkeit der Drohung sei auch erkennbar, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie pflege, obwohl sie ihren Sohn so sehr vermisse (was nicht abgestritten werden soll), handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung.
E. 5.2.3 In Bezug auf die Frage, wann der Schwager von ihrer Konvertierung erfahren habe, räumt die Beschwerdeführerin dann selbst ein, ihre Aussagen seien teilweise nicht ganz schlüssig. Ihr Einwand, diese - und auch andere - Unstimmigkeiten seien die Folge von ihrem Unvermögen, sich akkurat auszudrücken sowie von Kommunikationsschwierigkeiten und groben Verständnisproblemen, überzeugt nicht. Denn die Beschwerdeführerin erklärt sowohl in der BzP, als auch an der Anhörung - beide Befragungen hatten in ihrer Muttersprache Amharisch stattgefunden - sie verstehe beziehungsweise habe die dolmetschende Person gut oder ganz gut verstanden. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie zudem jeweils im Anschluss an die Befragungen, dass die Protokolle ihr in eine ihr verständliche Sprache (Amharisch) rückübersetzt worden seien und ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen. Es ergeben sich aber auch sonst keine Hinweise auf Verständigungsprobleme aus dem Protokoll und auch die Hilfswerkvertreterin hat keinerlei Einwände erhoben. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich, und der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.2.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Ergänzend kann, wie bereits erwähnt, auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel. Der Einwand, das SEM verkenne auch diesbezüglich die Verhältnisse vor Ort, in Äthiopien also, bewirkt offensichtlich nichts, zumal das Fehlen von beweistauglichen Dokumenten gerade nicht der einzige und auch nicht der entscheidende Grund für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist. Es erübrigt sich, auf die übrigen Einwände in der Beschwerde einzugehen, vermögen sie doch offensichtlich nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern.
E. 5.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch deshalb abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus: Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt können heute in Äthiopien ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
E. 7.3.2 Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Rechtsprechung bestätigen. So ist zwar zu erwähnen, dass Äthiopien eine längere Zeit der Unruhen hinter sich hat, und am 14. Februar 2018 zunächst (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen worden war. In jüngster Zeit gibt es aber Anlass zu Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage, wenn eine zuverlässige Prognose auch noch nicht möglich ist. Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed vor rund zwei Monaten, einem Oromo und ehemaligen Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich die Lage nicht nur eher beruhigt (vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2 sowie Bericht der Online-Zeitung taz vom 3. April 2018: "Halber Machtwechsel in Äthiopien", abgerufen am 9. Juli 2018 unter www.taz.de/!5493215), sondern der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und zahlreiche politische Gefangene wurden bereits freigelassen. Am 9. Juli 2018 haben Äthiopien und Eritrea schliesslich ihre fast zwei Jahrzehnte währenden Feindseligkeiten offiziell beigelegt und einen Friedensvertrag unterzeichnet (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Juli 2018, "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden", www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951, abgerufen am 9. Juli 2018).
E. 7.3.3 Allerdings gilt es zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigen ist - je nach Fallkonstellation - im Weiteren, dass sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von alleinstehenden Frauen in Äthiopien schwierig gestaltet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.). Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in B._______ geboren und hat bis zu ihrer Ausreise in ihrem (...) Altersjahr dort gelebt. Vor ihrer Heirat habe sie zusammen mit ihren fünf Geschwistern im Elternhaus gewohnt, wo sie hauptsächlich Hausarbeiten verrichtet habe, und dann sei sie mit ihrem Ehemann in eine eigenständige Wohnung gezogen, die den Schwiegereltern gehört habe, und in der sie zusammen mit ihrem Kind auch über den Tod des Ehemannes hinaus habe leben können. Wenn die Beschwerdeführerin weiter anführt, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2012 oder 2013 und bis zu ihrer Ausreise im (...) 2014 alleine mit ihrem Sohn gelebt habe, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass daraus auf eine bestimmte Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann, selbst wenn sie nur eine geringe Bildung genossen habe. Entscheidend fällt aber vor allem ins Gewicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin gelte in ihrem Heimatstaat als alleinstehende Frau, nachdem die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren kann, die von der Landwirtschaft lebt, und wo auch ihr Sohn sich aufhält. Nebst ihren Eltern leben auch zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführerin am Herkunftsort (vgl. A9 Ziff. 3.01) und sie spricht auch von einer Freundin, der sie offenbar vertraut und mit der sie in Kontakt stehe (vgl. A26 F16). Schliesslich gibt sie an, dass verschiedene Tanten und Onkel ebenfalls im Heimatland lebten (A9 Ziff. 3.01). Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass es der Beschwerdeführerin gelingen dürfte, in ihrem Heimatland wieder Fuss zu fassen, ohne dass dabei mit einer existenziellen Gefährdung gerechnet werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der relativ jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführerin somit in Übereinstimmung mit dem SEM als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen, weil ihm keine Hindernisse entgegenstehen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Weil die Beschwerde aber im entscheidenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos zu bezeichnen und ihre Bedürftigkeit belegt war, ist dieses gutzuheissen. Weil sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen etwas geändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Makbule Dügünyurdu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4048/2016 Urteil vom 26. Juli 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni-Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Äthiopiens amharischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2013 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am (...) 2014 in die Schweiz ein. Am (...) Juli 2014 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ ein Asylgesuch, wo am (...) Juli 2014 die summarische Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A9/13). Das SEM hörte sie am (...) Mai 2015 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A26/14). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 2011 heimlich - ohne Kenntnis seitens beziehungsweise Einverständnis ihres muslimischen Ehemannes sowie ihrer muslimischen Eltern - zum Christentum konvertiert sei und den orthodoxen Glauben angenommen habe. Im Jahr 2012 sei ihr Ehemann an einer Krankheit gestorben. Zehn Monate nach dessen Tod habe ihre Familie von ihr gefordert, den islamischen Grundsätzen entsprechend den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes zu heiraten, wobei auch ihre Schwiegereltern diese Heirat begrüsst hätten. Der Schwager selber habe auf die Heirat bestanden. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, an dem sie ihre Konvertierung habe offen legen müssen. Ihr Glaubenswechsel habe die Beteiligten allerdings nicht davon abgehalten, von der beschlossenen Heirat abzusehen. Der Schwager sei nach wie vor gewillt gewesen, die Ehe mit ihr einzugehen, habe jedoch erwartet, dass sie zurück zum Islam konvertiere. Nachdem sie sich den allseitigen Forderungen widersetzt habe, sei sie durch ihre eigene Familie, insbesondere durch ihren Vater und ihre Brüder, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Zu ihrer eigenen Sicherheit habe sie schliesslich - nachdem sie sich kurzfristig bei einer Freundin versteckt habe - Äthiopien verlassen. Ihren damals (...)jährigen Sohn habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen. Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Geburt und bis zu ihrer Ausreise in B._______ gelebt zu haben, wo heute noch ihre Eltern und fünf Geschwister wohnhaft seien und ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdienten. Einer ordentlichen Schulbildung ferngeblieben, habe die Beschwerdeführerin einzig eine sogenannte Erwachsenenbildung im Alter von elf Jahren für ungefähr ein halbes Jahr besucht. Bis zu ihrer Heirat mit fünfzehn Jahren habe sie im Elternhaus Hausarbeiten verrichtet. Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann eine eigene Wohnung bezogen, die den Schwiegereltern gehört habe. In dieser ehelichen Wohnung habe sie mit ihrem Sohn auch über den Tod des Ehemannes hinaus und bis zu den geschilderten Ereignissen gelebt. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Kirche, in der ihre Konvertierung stattgefunden habe, sowie eine Urkunde der Eheschliessung mit ihrem verstorbenen Mann zu den Akten (vgl. SEM-Akten: A24/1). B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig forderte es sie auf, diese Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin fänden sich mehrere unglaubhafte Elemente. Ein erster erheblicher Widerspruch betreffe die Rolle des Ehemannes bei der Konversion. In der BzP habe die Beschwerdeführerin noch erklärt, er sei mit der Konversion nicht einverstanden gewesen, da er Muslim gewesen sei. Bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, der Ehemann habe weder gewusst noch überhaupt geahnt, dass die Beschwerdeführerin konvertiert sei. Die Beschwerdeführerin habe gar angeführt, dass ihr Ehemann sie getötet hätte, wenn er vom Religionswechsel erfahren hätte. Den Widerspruch vermöge die Beschwerdeführerin mit ihrer Bekräftigung, sie habe dies auch schon in der BzP so gesagt, nicht zu erklären. Es überzeuge nicht, dass der Ehemann nie misstrauisch geworden sei, obschon sie beispielsweise nicht mehr gefastet habe im Ramadan. Weitere Unstimmigkeiten hätten sich in der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse ergeben. Zu Beginn der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bis 2011 Muslimin gewesen sei. Auch habe sie erklärt, ihre Glaubensrichtung erst nach dem Tod ihres Ehemannes geändert zu haben. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin in der BzP das Todesjahr ihres Ehemannes mit 2012 (2004 gemäss äthiopischem Kalender) angegeben, was ihrer vorherigen Angabe, dass erst der Tod, dann die Konversion, stattgefunden habe, widerspreche. Noch später habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie ihren Schwager hätte heiraten sollen, was sie aufgrund ihrer Konversion nicht gewollt habe. Der Aussage der Beschwerdeführerin nach sei das Todesjahr des Ehemannes 2005 gemäss äthiopischem Kalender gewesen. Auch die Angaben zur Rolle des Schwagers seien widersprüchlich ausgefallen. Auf die Frage, ob er mit der Heirat einverstanden gewesen sei, obschon sie konvertiert gewesen sei, habe sie geantwortet, sie sei nicht sicher, ob er von ihrer Konversion gewusst habe. Später habe sie allerdings erklärt, ihr Schwager habe nach der Konversion um ihre Hand angehalten und demnach gewusst, dass sie Christin geworden sei. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie angegeben, dass der Schwager sie nicht als Christin habe heiraten wollen, sondern sie zur Rückkonvertierung aufgefordert habe. Vor dem Hintergrund ihres Aussageverhaltens sei davon auszugehen, dass sie ihre Angaben situativ und spontan angepasst habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner einmal erklärt, sie sei direkt zu ihrer Freundin geflohen, nachdem sie ihre Familie über die Konvertierung orientiert habe. Ein anderes Mal habe sie dagegen gesagt, sie sei erst dorthin geflüchtet, nachdem sie zwei Monate lang mit dem Tod bedroht worden sei und Angst gehabt habe. Diese Todesdrohung habe sie ohnehin nachgeschoben, sei doch in der relativ ausführlichen BzP noch nicht davon die Rede gewesen. Gemäss der letzten Version, sei sie lediglich fünfzehn Tage lang bei der Freundin geblieben, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und dann ausgereist. Auf die Frage, weshalb die Familie sie nicht umgebracht habe, obschon sie zuhause gelebt habe, habe sie erwidert, sie habe nicht bei ihren Eltern, sondern bei den Schwiegereltern gelebt. Es mute jedoch seltsam an, dass diese Familie offenbar keine Probleme mit der Konversion gehabt habe, handle es sich doch logischerweise um dieselbe Familie wie jene des Schwagers, von der die Beschwerdeführerin behauptet habe, sie sei gegen ihren Religionswechsel gewesen. Fragwürdig sei auch der Umstand, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bei ihren Eltern und demnach jenen Personen befände, die sie hätten töten wollen und vor welchen sie geflohen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es die Beschwerdeführerin fertig gebracht habe, an ihrem Ausreisetag ihren Sohn gerade ihrer Familie anzuvertrauen. Nicht nachvollziehbar seien auch die Schilderungen zu ihrem Vater sowie zur möglichen Schutzsuche. Auf die Frage, weshalb sie nicht an einen mehrheitlich von Christen besiedelten Ort in Äthiopien gezogen sei, habe sie geantwortet, überall seien Muslime und sie habe Angst vor ihrem Vater, welcher sie überall gefunden hätte. Ihr Vater habe aber schon zwei Monate vor ihrer Ausreise gewusst, wo sie sich aufhalte und dennoch keine Massnahmen ergriffen und kümmere sich nun auch noch um ihren Sohn. Die eingereichten Dokumente änderten an dieser Einschätzung nichts. Bei der handschriftlichen Bestätigung der Kirche handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Beim angeblichen Original ihrer Eheurkunde, sei nicht davon auszugehen, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Erstens sei die Vorlage eine Kopie inklusive aufgedrucktem Stempel, die lediglich handschriftlich ausgefüllt worden sei. Zweitens seien am Rande kleine Cocktailgläser zu sehen, was wohl kaum auf einer offiziellen Urkunde, geschweige denn auf einer muslimischen zu finden sein würde. Auch unabhängig von ihrer Echtheit seien die Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene entgegen, die Vorinstanz stütze sich auf sprachliche Spitzfindigkeiten und versäume es, eine umfassende Prüfung und Bewertung ihrer Vorbringen und der Beweismittel vorzunehmen. So könne der BzP etwa nicht entnommen werden, dass ihr Ehemann vor seinem Tod von ihrer Konvertierung gewusst habe. Die angeblichen Widersprüche im zeitlichen Ablauf seien offensichtlich lediglich Ausdruck von Kommunikationsschwierigkeiten. Die Vorinstanz leite aus einem einzigen Satz in der BzP ab, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubensrichtung erst nach Androhung der Zwangsheirat geändert habe. Dies sei klarerweise nicht die korrekte Wiedergabe ihrer Aussage, habe sie doch im gleichen Abschnitt gesagt, dass sie im Jahre 2011 konvertiert sei, also ein Jahr vor dem Tod des Ehemannes. Gegen die Zweifel der Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufforderung zur Heirat mit dem Schwager wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei während der Befragung unter psychischem Druck gestanden, was sich darin zeige, dass sie wiederholt geweint habe und unter der Trennung von ihrem Sohn leide. Bei der Befragung hätten sich auch grobe Verständigungsprobleme ergeben. So sei der Dialog um die Frage, wann der Schwager von der Konvertierung erfahren habe, teilweise zwar nicht ganz schlüssig. Dennoch gehe aus dem Protokoll hervor, dass von ihr eine Rückkonvertierung erwartet worden sei. Auch an anderen Orten zeigten ihre Antworten, dass sie sich nicht immer akkurat habe auszudrücken vermögen, in ihrer Erzählung allerdings trotzdem konsistent geblieben sei. So laute zum Beispiel die Antwort auf die Frage, ob sie beim ersten Besuch der orthodoxen Kirche getauft worden sei: "Ja. Ich bin schon mehrere Male vor der Taufe zur Kirche gegangen...". Dieses Beispiel veranschauliche, wie ungeeignet ein rein grammatikalisches Studium der Akten in diesem Fall sei. Dass die Vorinstanz ihre Ausführungen für wenig konkret und substantiiert halte, könne nur aus dem Umstand resultieren, dass sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht genügend nachgekommen sei. Insofern wäre das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wenn die Vorinstanz einen Widerspruch darin sehe, dass sie angebe, nach dem Tod ihres Ehemannes bei dessen Familie gewohnt zu haben, obwohl diese gegen ihre Konvertierung gewesen sei, missachte sie selbst die den Geschehnissen inhärente Logik. So habe sie zwar angegeben, nach dem Tod ihres Ehemannes in der Wohnung von dessen Eltern gelebt zu haben, jedoch alleine mit ihrem Sohn. Dass der Besitz nach islamischem Recht der Familie des Mannes gehöre, lasse nicht automatisch den Schluss zu, sie habe bei und mit den Verwandten des Mannes gelebt. Die Vorinstanz missachte ferner die Werte einer islamischen Grossfamilie und die Stellung von männlichen Nachkommen, wenn sie davon ausgehe, die gegen sie ausgesprochene Todesdrohung werde automatisch auf ihren Sohn übertragen. Die Tatsache, dass sie seit ihrer Ausreise vor zwei Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, zeige ihre Angst vor ihrem Vater. Gerade weil der Sohn noch bei dieser Familie lebe, zeige die Funkstille deutlich, wie ernst die Drohungen zu nehmen seien. Das Fehlen von Identitätsdokumenten und Urkunden sei vor der Gesamtsituation zu würdigen und dürfe nicht automatisch zur Negierung des geltend gemachten Sachverhalts führen. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass die Bürokratie in Äthiopien nicht gleich funktioniere wie in der Schweiz. Identitätspapiere könnten in Äthiopien gemäss gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz selbst lediglich nach vormaliger Registrierung in der Kebele erworben werden, was bei ihr nie geschehen sei. 5. 5.1 Nach Prüfung aller vorliegenden Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die oben aufgeführten, weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 5.2 5.2.1 Erheblich gegen die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung, nämlich der Frage, was ihr gedroht und zu ihrer Ausreise Anlass gegeben habe, die angeblichen Todesdrohungen seitens ihrer Familie verspätet vorbringt, und das, wie das SEM richtigerweise anführt, trotz einer vergleichsweise ausführlichen BzP. Während sie dort ihr Asylgesuch noch ausschliesslich damit begründet, dass ihr Schwager auf einer Heirat gegen ihren Willen bestanden habe, was auch ihre eigene Familie begrüsst habe, und dass sie nicht bereit gewesen sei, wieder zum Islam zu konvertieren (vgl. A9 Ziff. 7.01), macht sie in der Anhörung massive Todesdrohungen aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum und der abgelehnten Heirat mit dem Schwager geltend (vgl. A26 F58, F70 ff., F87 ff.). Die Erklärung zu dieser groben Unstimmigkeit, die BzP sei zu kurz ausgefallen (vgl. A26 F104), verfängt offensichtlich nicht. Auch fällt auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Todesdrohungen spärlich und detailarm ausgefallen sind. Auf die konkreten Nachfragen der befragenden Person zu diesen Drohungen antwortet sie äusserst oberflächlich (vgl. ebd. F71 f., F88 ff.). Bezeichnenderweise nimmt die Beschwerdeführerin zum Vorhalt, die Todesdrohungen als wesentliches Element der Asylbegründung seien nachgeschoben - was gemäss langjähriger Rechtsprechung klar zu ihren Ungunsten gewichtet werden darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 14) - in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr Stellung. 5.2.2 Ganz entscheidend gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht auch, wie das SEM ebenfalls zutreffend erwägt, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind ausgerechnet ihren Verfolgern übergeben habe. Ganz abgesehen davon, dass das Verhalten unter dem Aspekt des Schutzes ihres Kindes logisch nicht nachvollziehbar ist, hätte sie sich ja mit ihrem Besuch im Elternhaus direkt selbst ausgeliefert und ihr vorheriges Verstecken wäre sinnlos gewesen (vgl. A26 F36). Deshalb kommt auch dem Einwand in der Beschwerde, das SEM verkenne auch hier, dass ihrem männlichen Nachkommen eben aus religiösen/kulturellen Gründen nicht dasselbe drohe wie ihr selbst, kein Gewicht zu. Bei dem Argument, die Ernsthaftigkeit der Drohung sei auch erkennbar, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie pflege, obwohl sie ihren Sohn so sehr vermisse (was nicht abgestritten werden soll), handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung. 5.2.3 In Bezug auf die Frage, wann der Schwager von ihrer Konvertierung erfahren habe, räumt die Beschwerdeführerin dann selbst ein, ihre Aussagen seien teilweise nicht ganz schlüssig. Ihr Einwand, diese - und auch andere - Unstimmigkeiten seien die Folge von ihrem Unvermögen, sich akkurat auszudrücken sowie von Kommunikationsschwierigkeiten und groben Verständnisproblemen, überzeugt nicht. Denn die Beschwerdeführerin erklärt sowohl in der BzP, als auch an der Anhörung - beide Befragungen hatten in ihrer Muttersprache Amharisch stattgefunden - sie verstehe beziehungsweise habe die dolmetschende Person gut oder ganz gut verstanden. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie zudem jeweils im Anschluss an die Befragungen, dass die Protokolle ihr in eine ihr verständliche Sprache (Amharisch) rückübersetzt worden seien und ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen. Es ergeben sich aber auch sonst keine Hinweise auf Verständigungsprobleme aus dem Protokoll und auch die Hilfswerkvertreterin hat keinerlei Einwände erhoben. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich, und der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.2.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Ergänzend kann, wie bereits erwähnt, auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel. Der Einwand, das SEM verkenne auch diesbezüglich die Verhältnisse vor Ort, in Äthiopien also, bewirkt offensichtlich nichts, zumal das Fehlen von beweistauglichen Dokumenten gerade nicht der einzige und auch nicht der entscheidende Grund für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist. Es erübrigt sich, auf die übrigen Einwände in der Beschwerde einzugehen, vermögen sie doch offensichtlich nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern. 5.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch deshalb abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus: Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt können heute in Äthiopien ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). 7.3.2 Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Rechtsprechung bestätigen. So ist zwar zu erwähnen, dass Äthiopien eine längere Zeit der Unruhen hinter sich hat, und am 14. Februar 2018 zunächst (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen worden war. In jüngster Zeit gibt es aber Anlass zu Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage, wenn eine zuverlässige Prognose auch noch nicht möglich ist. Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed vor rund zwei Monaten, einem Oromo und ehemaligen Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich die Lage nicht nur eher beruhigt (vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2 sowie Bericht der Online-Zeitung taz vom 3. April 2018: "Halber Machtwechsel in Äthiopien", abgerufen am 9. Juli 2018 unter www.taz.de/!5493215), sondern der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und zahlreiche politische Gefangene wurden bereits freigelassen. Am 9. Juli 2018 haben Äthiopien und Eritrea schliesslich ihre fast zwei Jahrzehnte währenden Feindseligkeiten offiziell beigelegt und einen Friedensvertrag unterzeichnet (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Juli 2018, "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden", www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951, abgerufen am 9. Juli 2018). 7.3.3 Allerdings gilt es zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigen ist - je nach Fallkonstellation - im Weiteren, dass sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von alleinstehenden Frauen in Äthiopien schwierig gestaltet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.). Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in B._______ geboren und hat bis zu ihrer Ausreise in ihrem (...) Altersjahr dort gelebt. Vor ihrer Heirat habe sie zusammen mit ihren fünf Geschwistern im Elternhaus gewohnt, wo sie hauptsächlich Hausarbeiten verrichtet habe, und dann sei sie mit ihrem Ehemann in eine eigenständige Wohnung gezogen, die den Schwiegereltern gehört habe, und in der sie zusammen mit ihrem Kind auch über den Tod des Ehemannes hinaus habe leben können. Wenn die Beschwerdeführerin weiter anführt, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2012 oder 2013 und bis zu ihrer Ausreise im (...) 2014 alleine mit ihrem Sohn gelebt habe, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass daraus auf eine bestimmte Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann, selbst wenn sie nur eine geringe Bildung genossen habe. Entscheidend fällt aber vor allem ins Gewicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin gelte in ihrem Heimatstaat als alleinstehende Frau, nachdem die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren kann, die von der Landwirtschaft lebt, und wo auch ihr Sohn sich aufhält. Nebst ihren Eltern leben auch zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführerin am Herkunftsort (vgl. A9 Ziff. 3.01) und sie spricht auch von einer Freundin, der sie offenbar vertraut und mit der sie in Kontakt stehe (vgl. A26 F16). Schliesslich gibt sie an, dass verschiedene Tanten und Onkel ebenfalls im Heimatland lebten (A9 Ziff. 3.01). Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass es der Beschwerdeführerin gelingen dürfte, in ihrem Heimatland wieder Fuss zu fassen, ohne dass dabei mit einer existenziellen Gefährdung gerechnet werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der relativ jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführerin somit in Übereinstimmung mit dem SEM als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen, weil ihm keine Hindernisse entgegenstehen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Weil die Beschwerde aber im entscheidenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos zu bezeichnen und ihre Bedürftigkeit belegt war, ist dieses gutzuheissen. Weil sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen etwas geändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Makbule Dügünyurdu Versand: