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E-1041/2018

E-1041/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1041/2018 Urteil vom 9. März 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am (...) Juni 2005 verliess und am 3. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Dezember 2005 summarisch und am 16. Mai 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass das damalige BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. September 2007 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG (SR 142.31; bereits in einem EU- oder EWR-Staat einen ablehnenden Asylentscheid erhalten) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil E-6336/2007 vom 28. September 2007 abwies, und zur Begründung unter anderem festhielt, die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, II. dass der Beschwerdeführer die Schweiz in der Folge nicht verliess, sondern am 7. Februar 2008 bei der Vorinstanz die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2007 beantragte und das BFM diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm, dass das zweite Asylgesuch mit exilpolitischen Tätigkeiten begründet wurde, dass das BFM dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2008 abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. August 2008 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5122/2008 vom 18. September 2008 (im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet) abgewiesen wurde, III. dass auf ein gegen das Urteil E-5122/2008 eingereichtes Revisionsgesuch mangels Erfüllens formeller Prozessvoraussetzungen mit einem Entscheid des BVGer E-1637/2009 vom 21. April 2009 nicht eingetreten wurde, IV. dass die Vorinstanz eine an das BFM gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2011 mehr als ein Jahr später, am 7. November 2012, dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwies, das Gericht das Gesuch jedoch am 13. November 2012 an das BFM rücküberwies, nachdem in der Eingabe keine in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Rechtsbegehren festgestellt worden waren (Verfahrensnummer E-5814/2012), dass die Vorinstanz in der Folge die Eingabe vom 7. November 2012 unter dem Rechtstitel eines - wiederum mit exilpolitischen Tätigkeiten begründeten - Folge-Asylgesuchs prüfte und mit Verfügung vom 24. Februar 2014 auf dieses gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen) nicht eintrat, erneut die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Nichteintretensverfügung mit Eingabe vom 12. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-de einreichte, welche dieses mit Urteil E-1284/2014 vom 28. März 2014 (im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet) abwies, V. dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein viertes Asylgesuch einreichen liess, dass in der Eingabe vom 25. Juli 2017 namentlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und das Durchführen einer persönlichen Anhörung mit dem Beschwerdeführer beantragt wurden, dass das SEM den Beschwerdeführer am 14. November 2017 aufforderte, zu einigen wesentlichen Sachverhaltsfragen schriftlich Stellung zu nehmen, dass die Stellungnahme am 3. Dezember 2017 fristgerecht eingereicht wurde und dieser vier Beweismittel (Schreiben Ginbot 7 vom 29. November 2017, Impressionen des Engagements des Beschwerdeführers, Impressionen der Zustände in Äthiopien, Beispiele von "Fundraising Tickets") beigelegt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (eröffnet am 29. Januar 2018) erstens den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ablehnte, zweitens feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und drittens sein Asylgesuch ablehnte, dass die Vorinstanz folgend die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete und für das Verfahren eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhob (Dispositivziffern 4, 5 und 6), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2018 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch sei zu bewilligen respektive die subjektiven Nachfluchtgründe seien zu bejahen und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass im Eventualbegehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Auflage allfälliger Verfahrenskosten ersuchen liess, dass am 21. Februar 2018 der Eingang des Rechtsmittels vom 20. Februar 2018 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verweigerung des Asyls (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung unter Hinweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG berechtigterweise ablehnte, dass sie weiter die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit begründete, weder den Akten noch den Ausführungen seien Hinweise darauf zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise seitens der äthiopischen Behörden einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, eine solche mache der Beschwerdeführer im nun vorliegenden Mehrfachgesuch auch nicht geltend, dass somit nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer stehe in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden, dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel Hinweise auf ein besonderes Hervortreten des Beschwerdeführers im oppositions-politischen Umfeld ergeben würden, dieser wie viele Landsleute an politischen Veranstaltungen teilnehme, kleinere Hilfstätigkeiten ausführe oder bei der Mittelbeschaffung mithelfe, dass aufgrund dieser niedrigprofilierten Aktivitäten jedoch nicht wahrscheinlich sei, der Beschwerdeführer sei deswegen in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt, mithin sei nicht anzunehmen, die Sicherheitskräfte hätten deswegen ein besonderes Interesse an seiner Person, dass die eingereichten Unterlagen zu keinem anderen Schluss führen würden, zumal namentlich die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der Partei Ginbot 7 inhaltlich nicht über eine Standardbestätigung hinausgehe, und das angebliche Engagement des Beschwerdeführers darin sehr rudimentär und oberflächlich umschrieben werde, ansonsten überwiegend Schilderungen zur allgemeinen Arbeit der Ginbot 7 und zur Lage in Äthiopien aufgeführt seien, dass auch die Fotografien keine Gefährdungslage zu begründen vermöchten, diese - soweit der Beschwerdeführer überhaupt erkennbar sei - nur eine einfache Teilnahme an einer oder zwei Kundgebungen dokumentieren würden, wobei es ausserhalb der Möglichkeiten und der Absicht des äthiopischen Regimes liegen dürfte, jeden (einfachen) Teilnehmer an einem der zahlreichen regimekritischen Anlässe identifizieren zu wollen, zumal vorliegend allein aufgrund der Fotos Rückschlüsse auf die Identität kaum möglich sein dürften und der Beschwerdeführer auch nicht geltend mache, die Aufnahmen seien überhaupt öffentlich zugänglich gemacht worden, es sich mithin um private Fotos handeln dürfte, dass insgesamt keine Hinweise bestünden, der Beschwerdeführer sei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit von den Heimatbehörden registriert worden und folglich auch kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er müsse in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung befürchten, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel daran festhält, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt und das SEM verletze mit seiner gegenteiligen Verfügung Bundesrecht, dass weiter ausgeführt wird, das SEM hätte verfahrensmässig korrekt die massgebenden belegten Fakten prüfen und beurteilen müssen, dass diese Fakten aufzeigen würden, dass der Beschwerdeführer registriertes Mitglied der in Äthiopien als Terrororganisation eingestuften Ginbot 7 und in Äthiopien zudem der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, dass es "mehr als wahrscheinlich und äusserst glaubhaft" sei, dass man als registriertes Mitglied einer Terror-Organisation vor diesem Hintergrund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer zudem auch für andere Organisationen aktiv und daher mit Sicherheit auf dem Radar der äthiopischen Behörden sei, dass es zu weit gehe, von Asylsuchenden Beweise zu verlangen, die eine klare öffentliche Exponiertheit ergeben würden, welche aus Sicht der äthiopischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde, dass ausserdem viele Exil-Äthiopier im Heimatland Familienangehörige hätten, und das Regime bekannt dafür sei, Familien von Exponenten zu verfolgen, und der Beschwerdeführer spätestens bei der Rückschaffung überprüft und seine registrierte Mitgliedschaft dann festgestellt würde, dass insgesamt vorliegend die von Ginbot 7 in den USA verwaltete Mitgliedschaft, das aktenkundig mehr als zehnjährige exilpolitische Engagement in verschiedenen Organisationen und nicht zuletzt in einer als terroristisch geltenden Gruppierung ausreichen würden, um in den Fokus der äthiopischen Behörden zu geraten, dass der strikte Beweis mit den Begriffen "Glaubhaftmachung" und "Wahrscheinlichkeit" bewusst vom Gesetzgeber abgeschwächt worden sei, dass die Vorinstanz letztlich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, sie zwar vom Beschwerdeführer eine Einwilligung zu direkter Kontaktnahme mit Ginbot 7 eingeholt und erhalten, nun aber diesen Kontakt offenbar nicht hergestellt habe, dass das SEM auch auf die mehrfach angebotene direkte Anhörung verzichtet habe, dass Äthiopien zudem seine Überwachungsaktivitäten betreffend exilpolitischer Aktivitäten massiv ausgebaut habe und sich sehr für das regimekritische Engagement von Exil-Äthiopiern interessiere, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Aktenlage den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2018 vollumfänglich anschliesst, dass namentlich erneut darauf hinzuweisen ist, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig festgestellt worden ist, dass dieser im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien keiner asylrechtlich relevanten, beachtlichen Verfolgung ausgesetzt war, dass mit Bezug auf die geltend gemachten Exilaktivitäten für verschiedene Organisationen ebenfalls rechtskräftig festgestellt worden ist, dass diese vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, dass zwar mit dem Beschwerdeführer festzuhalten ist, dass sich die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien in den letzten Jahren verschlechtert hat und Personen, die regimekritischer Haltung verdächtigt werden, von Verhaftungen und teilweise von Verurteilung zu langjährigen Haftstrafen betroffen sind, dass im Jahr 2011 gestützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-terror-Gesetz unter anderem die Gruppierung Ginbot 7 zur terroristischen Organisation erklärt worden ist, diese Gruppierung hauptsächlich im ausländischen Exil aktiv ist, und äthiopische Sicherheitsbehörden die Beobachtung der Aktivisten und Aktivistinnen der Exilgemeinschaften verstärkt haben und auch auf moderne Mittel setzt, um die Telekommunikation oppositioneller Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (vgl. hierzu und zum Folgenden die Analyse im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016, auf welche das Gericht sich auch in neuesten Entscheiden abstützt [vgl. etwa Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 3. Februar 2018 E. 6.3 oder D-1107/2015 vom 16. Februar 2018 E. 6.3.1]), dass demnach im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären, dass jedoch - gemäss gefestigter Praxis - auch davon ausgegangen werden kann, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner beziehungsweise ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin erscheinen lassen, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzuhalten ist, dass die von ihm geltend gemachten Exilaktivitäten nicht die oben geschilderte Exponiertheit erreichen, gemäss den mit - notabene privaten - Fotos dokumentierten einzelnen Teilnahmen an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime ist der Beschwerdeführer höchstens als Teil einer grösseren Ansammlung erkennbar, wobei der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmenden an jeder der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime ausserhalb dessen Möglichkeiten und Interessen liegen dürfte, dass auch vor dem Hintergrund der genannten weiteren Hilfeleistungen für weitere Organisationen im Exil und darunter auch der Ginbot 7 vorliegend nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass, selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei von in der Schweiz lebenden regimetreuen Personen oder Behördenvertreterinnen unter der Vielzahl anderer Teilnehmer bemerkt worden, aus seinen dargelegten Tätigkeiten kein Bild entsteht, welches ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens erscheinen lassen würde, dass die eingereichten Bestätigungsschreiben und Fotos daran nichts zu ändern vermögen, namentlich auch die Fotografien keine Rückschlüsse auf eine hervorstechende Aktivität namentlich zugunsten oder im Namen der Ginbot 7 zulassen, dass allein die Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 und die kurzen Ausführungen, er nehme als Mitglied an Kundgebungen, Meetings sowie Fundrainsing-Aktionen teil und leiste Mitgliederbeiträge, nicht auf eine besondere Exponiertheit schliessen lassen, und auch der Umstand, dass er sich seit mehreren Jahren wiederholt in der genannten niedrigprofilierten Weise engagiert habe, nicht zur Annahme führt, er sei erstens überhaupt in den Fokus der äthiopischen Sicherheitskräfte geraten und dabei zweitens identifiziert worden, dass die gegenteiligen Ausführungen im Rechtsmittel und namentlich die Verweise auf ausländische Rechtsprechung nicht geeignet sind, die obigen Feststellungen zu relativieren, dass auch der Hinweis auf den im flüchtlingsrechtlichen Kontext geltenden, herabgesetzten Beweisanforderungen nicht stichhaltig ist, zumal die geschilderten einfachen exilpolitischen Aktivitäten als solche nicht in Zweifel gezogen worden sind, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben hat und allein daraus, dass sie vor dem Hintergrund desselben keine weiteren Abklärungen, namentlich keine Kontaktnahme zur Ginbot 7 vornahm, nicht zu einem anderen Schluss führt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt und das Staatssekretariat das Mehrfachgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass für die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt hat, dabei jedoch die in Art. 65 Abs. 1 VwVG kumulativ verlangten Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit) nicht erfüllt sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: